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D-935/2015

D-935/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde sowie das Regionalgericht Oberland, Thun. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde sowie das Regionalgericht Oberland, Thun. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-935/2015/mel Urteil vom 16.März 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt, Junkerngasse 41, Postfach 620, 3000 Bern 8, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das ehemalige Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 26. Juli 1999 den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder vorläufig aufgenommen hat, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater im September 2004 in der Folge die Niederlassungsbewilligung erhielt, dass die Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 vom Migrationsdienst des Kantons Bern widerrufen wurde, dass die gegen diese Verfügung eingereichten Rechtsmittel von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 12. August 2013 und mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2013 abgewiesen wurden und das Verdikt des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwuchs, dass die Ausreisefrist dem Beschwerdeführer letztmals auf den 15. Sep­tember 2014 erstreckt wurde, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. September 2014 beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein Wiedererwägungsgesuch stellte, unter anderem mit den Anträgen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern, dass zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei vor kurzem zum Christentum konvertiert, dass im Falle der Ausschaffung dem Beschwerdeführer als Konvertit der Tod drohe, es sei bekannt, dass in muslimischen Ländern, Christen und vor allem Konvertiten getötet würden, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz Vorrang haben müsse, damit sein Leben nicht in Gefahr komme, dass dem Wiedererwägungsgesuch ein undatiertes Schreiben der Evangelischen Bibelgemeinde (EBG) beigelegt wurde, in dem eindringlich gebeten wurde, den Entscheid nochmals zu überprüfen und dem Beschwerdeführer mit seiner Familie eine allerletzte Chance zu gewähren, dass der Migrationsdienst des Kantons Bern mit Schreiben vom 15. September 2014 das Wiedererwägungsgesuch der Vorinstanz weiterleitete, mit dem Hinweis, die geltend gemachte Konversion sei bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids nicht bekannt gewesen und auch nicht geltend gemacht worden, dass es sich zudem beim geltend gemachten Wiedererwägungsgrund um Asylgründe handeln dürfte, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch am 17. September 2014 als zweites Asylgesuch entgegennahm, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2014 durch die Vorinstanz angehört wurde, dass er sein Asylgesuch damit begründet, er sei getauft worden, sei jetzt gläubig und Christ, dass er nun einer anderen Religion angehöre, was ihn im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in Schwierigkeiten bringen würde, dass das SEM das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Januar 2015 - eröffnet am darauffolgenden Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vorgebrachte Konversion zum Christentum sei im Kern nicht glaubhaft, vielmehr sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Gründe dem Beschwerdeführer dazu dienen sollten, sich dadurch in der Schweiz ein Bleiberecht zu sichern, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, das gestellte Asylgesuch sei gutzuheissen (recte: die Beschwerde sei gutzuheissen) und es sei dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus (recte: die Flüchtlingseigenschaft) anzuerkennen; es seien die Ziffern 2-4 der Verfügung vom 14. Januar 2015 aufzuheben; der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei von den Zwangsmassnahmen beim Vollzug der Wegweisung abzusehen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass der mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 verlangte Kostenvorschuss am 24. Februar 2015 fristgerecht geleistet und die verlangte rechtsgenügliche Vollmacht am 6. März 2015 rechtzeitig eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 vom Regionalgericht Oberland, Thun, wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und des unanständigen Benehmens schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde; ausserdem wurde der mit Urteil des Regionalgerichts Oberland, Thun, vom 9. September 2011 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen, der Beschwerdeführer verwarnt und die Probezeit um eineinhalb Jahre ab Urteilsdatum verlängert sowie Bewährungshilfe angeordnet, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind, dass aus den Akten entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift keine Verständigungsprobleme ersichtlich sind, hat doch der Beschwerdeführer selber auf die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, zu Protokoll gegeben, er verstehe ihn "sehr gut" (vorinstanzliche Akte B5/9 S. 1), dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung des Protokolls entschied, dass ihm das Protokoll auf Deutsch vorgelesen werde, damit er sich bei allfälligen sprachlichen Problemen an den Dolmetscher wenden könne (B5/9 S. 8), dass das Protokoll vom Beschwerdeführer indes in keiner Weise beanstandet wurde, dass zudem sowohl von Seiten der Hilfswerksvertretung als auch von Seiten der an der Anhörung anwesenden Vertrauensperson der evangelischen Bibelgemeinde (EBG) keine Einwände über Verständnisprobleme zu Protokoll gebracht wurden, dass somit die Rüge, das Gespräch sei nicht optimal verlaufen, unbegründet ist, dass auch die als "Beschwerde" und "Wiedererwägungsgesuch" (undatierten) Schreiben der EBG (Beilage 4 und 5 der Beschwerde) ohne Weiterungen unbehelflich sind, zumal die EBG schon aus formellen Gründen nicht bevollmächtigt ist, den Beschwerdeführer zu vertreten, dass in Übereinstimmung mit dem SEM die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass mit der zweifachen Aussage des Beschwerdeführers, sein Rechtsvertreter habe ihm geraten, ein Asylgesuch einzureichen, damit er seine widerrufene Niederlassungsbewilligung wieder erhalte (B5/9 S. 9 F20 und S. 6 F27), darauf schliessen lassen, die von ihm geltend gemachte Konversion sei lediglich erfolgt, damit er sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erwirken kann, dass von einem Konvertiten verlangt werden kann, dass er über fundamentale Kenntnisse des christlichen Glaubens verfügt und die Rüge, die Vorinstanz halte nur pauschal fest, die Konversion zum Christentum sei nicht glaubwürdig, ohne dies zu begründen, ins Leere stösst, dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig und überzeugend darlegen konnte, was ihn zur Konversion zum Christentum bewog, da er einzig auf die Begegnung mit der EBG verwies und sich mit pauschalen Antworten begnügte (B5/9 S. 3 f. F10-19), dass das geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde aufgrund der Konversion in der Heimat Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein, vom Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht überzeugend erachtet wird, dass der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Kosovo die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgingen, insoweit von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4545/2013 vom 19. August 2013 E. 6.3 mit Hinweisen), dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwer­deführer bei seiner Rückkehr in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungssituation geraten würde, dass sich auch aus dem Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf das Urteil des Regionalgerichts Oberland, das Gericht erachte die Legalprognose als günstig, weshalb es den gewährten bedingten Vollzug nicht widerrief, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt, ist er doch mit diesem Urteil erneut für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, nachdem er in der vorangegangen Probezeit wieder straffällig wurde, dass er zudem verwarnt und die Probezeit um eineinhalb Jahre verlängert sowie mit der verlängerten Probezeit Bewährungshilfe angeordnet wurde, dass hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Verneinung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2013 E. 5 verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton die Niederlassungsbewilligung widerrufen hat und das das eingeleitete Rechtsmittelverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere keine weiteren wesentlichen individuellen Gründe gegen eine Rückkehr sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und diese durch den am 24. Februar 2015 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde sowie das Regionalgericht Oberland, Thun. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: