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E-4139/2009

E-4139/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._____ (...) verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. Juli 2008. Sie gelangten mit einem Personenwagen nach (...) und von dort aus mit einem Kombi über ihnen unbekannte Länder am 28. Juli 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 18. August 2008 wurden sie im (...) zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt und am 8. April 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Zur Begründung der Asylgesuche machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie sei telefonisch bedroht worden, möglicherweise von Albanern, welchen er von früher her bekannt gewesen sei, als er im Jahre 2000 oder 2001 der KFOR (Kosovo Force) den Brand eines Autos gemeldet habe, oder von solchen, welche mit der Entführung seines Schwiegervaters zu tun gehabt hätten. Einmal sei er von der Verkehrspolizei angehalten sowie belästigt worden und habe ungefähr einen Kilometer zu Fuss gehen müssen, um eine Busse zu bezahlen. Ungefähr drei Wochen vor der Ausreise sei er von vier Albanern angegriffen worden, als er mit dem Vieh unterwegs gewesen sei. Sie seien in seine Richtung gekommen, hätten ihn beschimpft und Stöcke dabei gehabt, so dass er habe fliehen müssen. Sie seien ihm bis ins Dorf gefolgt und hätten sich dann zurückgezogen. Er habe den Vorfall der Polizei nicht gemeldet, weil er kein Vertrauen in sie habe. Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Vater sei im Jahre 1999 entführt und später tot aufgefunden worden. Damals hätten alle Nachbarn den Wohnblock verlassen und nur ihre Mutter, ihr Bruder, ihre Schwester und sie seien dort geblieben. Es seien Menschen mit Kopftüchern gekommen, hätten die Mutter und den Bruder in ein Zimmer gebracht und sie dann unsittlich berührt. Seit Februar oder März 2008 habe sie immer wieder Drohanrufe bekommen, welche möglicherweise mit der Entführung und Ermordung ihres Vaters zusammenhängen würden, eventuell auch mit dem von ihrem Ehemann gemeldeten Brand eines Autos. Es sei ihnen gesagt worden, man wisse, wer sie seien, und man werde sie finden und "entwurzeln". Ausser beim ersten Anruf habe sie das Telefon jeweils nach wenigen Sekunden aufgehängt. Ungefähr 20 Tage vor der Ausreise sei ihr Mann von Albanern angegriffen worden und in Panik nach Hause gekommen; sie wisse keine Einzelheiten. In der Heimat hätten sie viele Probleme. Immer wenn sie durch von Albanern bewohnte Gebiete reisen müssten, würden sie bedroht und beschimpft. Einmal seien sie auch grundlos gebüsst und während eineinhalb Stunden angehalten worden. Sie habe Angst, ihr und ihrer Familie könnte in Kosovo etwas zustossen. Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel die im Jahre 2006 abgelaufenen, von der UNMIK (United Nations Interim Administration Mis-sion in Kosovo) ausgestellten Identitätskarten sowie Kopien der Führerscheine der Eltern, Faxkopien einer Wohnsitz- und einer Militärdienstbe-stätigung (ohne Übersetzung), eine Erklärung von zwei Zeugen, wonach der Beschwerdeführer im Juni 2008 von Albanern malträtiert worden sei, und eine Kopie des Friseurdiploms der Beschwerdeführerin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 - eröffnet am 29. Mai 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Für die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 (Poststempel vom 25. Juni 2009) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesver-waltungsgericht Beschwerde. In materieller Hinsicht beantragten sie - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Absehen von einer Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführenden legten der Rechtsmitteleingabe eine Unterstützungsbestätigung des (...) vom 3. Juni 2009, 117 Medienartikel zur Lage in Kosovo und insgesamt 50 Berichte zur Flüchtlingslage in Serbien, insbesondere der Region von G._____, bei (Internetausdrucke, vgl. Beschwerde S. 67 - 463). D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2009 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Stellungnahme ein. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 an seiner Verfügung vom 26. Mai 2009 vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 6. August 2009 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und machten weitere Ausführungen betreffend die Verständigung mit der anlässlich der Anhörungen vom 8. April 2009 anwesenden Übersetzerin. Neu machen sie geltend, bei den Anhörungen sei kein Hilfswerksvertreter zugegen gewesen. G. Auf eine entsprechende Anfrage vom 3. Februar 2012 hin teilte der neu für das Verfahren zuständige Instruktionsrichter mit, die Beschwerdeführenden könnten - vorbehältlich einer nicht vorhersehbaren Entwicklung - von einem Urteil in den nächsten Monaten ausgehen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten ständigen Beschimpfungen und Einschüchterungen durch Albaner, die telefonischen Bedrohungen, die vorgebrachten Übergriffe und die Belästigung durch die Verkehrspolizei seien asylrechtlich nicht relevant. Das Bundesamt stellte fest, in Kosovo sei es zwar in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen, doch könne nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. In Kosovo würde es mit der UNO-Verwaltung (UNMIK) und der EU (EULEX, European Union Rule of Law Mission in Kosovo) zwei internationale Missionen geben. Die internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen; sie intervenierten bei Übergriffen regelmässig und nähmen bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen auf. Die kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Angesichts dieser Sachlage seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant, weil vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei. Zudem bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos, womit sich weitergehende Erörterungen zur Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrigen würden. Das Vorbringen, der Vater der Beschwerdeführerin sei im Jahr 1999 entführt und umgebracht und die damalige Wohnung ihrer Familie sei überfallen worden, würde nach nunmehr zehn Jahren in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu weit in der Vergangenheit liegen, um einen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise zu begründen, und es sei damit nicht asylrelevant. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwereführenden einzugehen. Dennoch werde angemerkt, dass erhebliche Zweifel an der vorgebrachten telefonischen Bedrohung und der Einschüchterung auf der Weide bestünden. Die Angaben zur telefonischen Bedrohung seien zu wenig substanziiert, und betreffend den Vorfall auf der Weide habe der Beschwerdeführer einmal von fünf und einmal von vier Albanern gesprochen. Da er angebe, dieses Ereignis sei einschneidend gewesen und habe ihn zur Ausreise bewegt, wäre zu erwarten, dass er sich bezüglich der Anzahl Angreifer zu erinnern vermöchte. An dieser Einschätzung vermöge auch die eingereichte Bestätigung über den Militärdienst nichts zu ändern, da daran nicht gezweifelt werde. Die Bestätigung der zwei Zeugen des Vorfalls auf der Weide sei nicht verwendbar, da der Beschwerdeführer selbst angebe, diese Zeugen nicht zu kennen und sie hätten den Vorfall nicht gesehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen - soweit nicht Sachverhaltselemente wiederholt werden - unter Verweis auf die sehr umfangreichen beigelegten Unterlagen entgegengehalten, die serbische Bevölkerung und andere nichtalbanische Ethnien lebten in Kosovo in grosser Gefahr, und sie müssten um ihr Leben und Eigentum fürchten. Aufgrund eingeschränkter Freiheit und Bewegungsmöglichkeit, Diskriminierung und fehlenden allgemeinen Rechtsschutzes für Serben und nichtalbanische Ethnien sei es nicht möglich, Arbeit zu finden und eine Existenz aufzubauen. Die Vertreibung halte an, und sie würden zu einem Leben unter unmenschlichen Bedingungen gezwungen. Die Familie habe bis zur Ausreise im serbischen Dorf H._____ gelebt, welches von Regionen umschlossen sei, die von Albanern besiedelt seien. Sie hätten 1999 das Nato-Bombardement erlebt und im März 2004 ein schreckliches Pogrom. Der Beschwerdeführer habe noch heute ein Trauma aus der Kriegszeit und fürchte sich wegen seines unfreiwilligen Militärdienstes vor der Rache der Albaner. Nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos hätten die Bedrohungen und Belästigungen seitens der Albaner zugenommen. Den ganzen Tag würden diese durch das Dorf fahren, sie beschimpfen, bedrohen und der Frau vulgäre Worte zurufen. Die Kinder würden in vergitterten Bussen unter Polizeischutz zur Schule gefahren, und Einkäufe in (...) müssten in Begleitung der KFOR erfolgen. Bei schweren Erkrankungen müssten sie etwa 60 km durch albanische Ortschaften bis (...) fahren, da es in ihrem Dorf nur einen Arzt für Allgemeinmedizin gebe und sie albanische Ärzte und Spitäler nicht besuchen würden. Bei solchen Fahrten hätten sie grosse Angst. Auch fürchteten sie weiterhin, dass es wieder ein Pogrom geben könnte. Die internationalen Kräfte würden die nichtalbanischen Minderheiten nur ungenügend schützen, und die in der Verfassung niedergeschriebenen Rechte würden nicht umgesetzt. Aufgrund dieser Situation habe die Familie nicht länger in der Heimat leben können und sich zur Flucht entschlossen. Eine Rückweisung nach Serbien sei nicht zumutbar, da sie dort auch nicht zu Hause seien und wieder als Flüchtlinge in unzumutbaren Verhältnissen leben müssten. Serbien sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage, die vielen Flüchtlinge angemessen zu versorgen. Auch müssten sie dort mit Demütigungen und Unfreundlichkeiten leben; die Bevölkerung nehme sie nicht gern auf und sage ihnen, sie sollten nach Kosovo zurückkehren. Bei der Anerkennung der Unabhängigkeit Kosovos hätten die europäischen Staaten nicht auf die serbische Verfassung geachtet. Es sei deshalb rechtlich nicht korrekt, sich jetzt - bezüglich der Möglichkeit ihrer Rückkehr dorthin - auf diese Verfassung zu berufen, welche sie als Bürger Serbiens bezeichne. Sodann könnten die Verwandten in Serbien nicht für sie aufkommen, da sie ohnehin bereits für ihr eigenes Leben kämpfen müssten und nicht wohlhabend seien. Auch eine finanzielle Unterstützung durch Verwandte in der Schweiz wäre nur derart gering, dass sie zum Überleben nicht ausreichen würde. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz sei es nicht möglich, in Serbien eine neue Existenz aufzubauen. Die Flüchtlingseigenschaft sei somit gegeben. Es liege ein Bruch mit dem Heimatstaat vor, aufgrund ihrer serbischen Nationalität bestehe begründete Furcht vor Verfolgung, und es gebe im Heimatland keine anderen Orte, welche ihnen genügend Schutz bieten würden, da der nördliche Teil Kosovos nicht sicher sei. Es sei auch unzumutbar, nach Serbien zu gehen, da dort keine Flüchtlinge mehr aufgenommen würden. Sowohl die Erstbefragungen als auch die Bundesanhörungen seien nicht ganz korrekt verlaufen. Die Übersetzerin sei albanischer Muttersprache und dem Serbischen nicht so gut mächtig gewesen. Kosovoalbaner würden nicht gern über die ständigen Anfeindungen gegenüber Serben und anderen Nichtalbanern sprechen. Die Übersetzerin habe deshalb nicht alles korrekt übersetzt, sondern die Vorbringen abgeschwächt, damit die Wahrheit über den Terror der Albaner gegen die Serben nicht ans Licht komme. Bei den Befragungen seien keine Hilfswerksvertreter dabei gewesen. Ausserdem werde betont, dass sie nur jeweils am Anfang der Anhörungen gefragt worden seien, ob sie die Übersetzerin verstehen würden. In der Replik wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Erstbefragung angegeben, vier Personen in der Ferne gesehen zu haben (vgl. Akten BFM A1 S. 6). Bei der Bundesanhörung habe er nicht gefragt, was die Zeugen auf den Feldern verloren hätten, sondern gesagt, er wisse nicht, ob diese den Vorfall selbst gesehen oder nur im Dorf davon gehört hätten (vgl. A11 S. 6). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Bundesanhörung nicht gesagt, sie sei unsittlich berührt worden, sondern sie und ihre Schwester seien unsittlich berührt worden (vgl. A10 S. 7).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, dass ihre Vorbringen von der Übersetzerin albanischer Muttersprache nicht korrekt und abgeschwächt wiedergegeben worden seien, da diese die serbische Sprache nicht gut beherrsche und nicht wolle, dass die tatsächliche Situation der Serben in Kosovo ans Licht komme.

E. 5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu nehmen, zu gewähren ist.

E. 5.3 Aus den Protokollen der Erstbefragung und der Bundesanhörung sind keine Verständigungsprobleme oder Übersetzungsschwierigkeiten ersichtlich. Beide Beschwerdeführenden gaben jeweils an, die Übersetzerin - es war jeweils dieselbe - "gut" oder sogar "super" zu verstehen (vgl. A1 S. 8, A2 S. 8, A10 S. 2, A11 S. 2). Sie unterzeichneten die Protokolle nach Rückübersetzung vorbehaltlos und ohne Zusatzbemerkungen und bestätigten damit deren Vollständigkeit und Korrektheit. Die anlässlich der Direktanhörungen anwesende Hilfswerksvertreterin vermerkte in ihrer Bestätigung weder besondere Beobachtungen noch Einwände oder Anregungen zu weiteren Abklärungen (vgl. A10 S. 11, A11 S. 10). Unter diesen Umständen haben sich die Beschwerdeführenden die darin enthaltenen Aussagen vollumfänglich anrechnen zu lassen. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände gegen die Befragungen und die direkten Bundesanhörungen sind somit unbehelflich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die in der Replik vorgebrachten angeblichen Divergenzen zwischen den tatsächlich gemachten und den protokollierten Aussagen keine zentralen Punkte betreffen und - wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird - für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht ausschlaggebend sind.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach die geltend gemachten Übergriffe und die allgemein schwierige Lage in Kosovo nicht asylrelevant seien und im Norden Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Weiter stimmt das Gericht der vorinstanzlichen Erwägung zu, es gebe in Serbien eine Zufluchtsmöglichkeit, da die Serben Kosovos auch nach der Unabhängigkeitserklärung als serbische Staatsangehörige gelten würden, womit für den Beschwerdeführer grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, worauf nachstehend näher eingegangen wird.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, telefonisch bedroht, von der Verkehrspolizei schikaniert und auf der Strasse beschimpft worden zu sein. Der Familienvater sei von vier Albanern angegriffen respektive erschreckt worden, und sie lebten in ständiger Angst vor neuerlichen Übergriffen oder einem weiteren Pogrom. Das Gericht hat Kenntnis davon, dass es in Kosovo nach wie vor zu solchen Vorfällen kommt, jedoch handelt es sich dabei nicht um Nachteile, welche von Organen des Heimatstaates ausgehen oder von diesen geduldet beziehungsweise nicht geahndet werden. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, sind die internationalen Sicherheitskräfte und die KP gewillt und in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen, und sie verfolgen Straftaten gegen Angehörige solcher Minderheiten. Es ist deshalb vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die vorgebrachten Übergriffe nicht der Polizei gemeldet zu haben, weil sie dieser nicht vertrauen würden und sich die Polizisten bei einem anderen Vorfall über sie lustig gemacht und nichts unternommen hätten. Es ist durchaus möglich, dass sich Teile lokaler Behörden in dieser ungebührlichen Art und Weise verhalten, indessen besteht die Möglichkeit, sich gegebenenfalls an übergeordnete nationale Behörden oder an die internationalen Kräfte zu wenden, um dem Einhalt zu gebieten. Dies haben die Beschwerdeführenden unterlassen. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setzt der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die weit zurückliegenden Vorfälle im Zusammenhang mit der Entführung des Vaters sind - wie die Vorinstanz richtig festhält - nicht asylrelevant. Dass die Beschwerdeführenden immer noch schlimme Erinnerungen an diese Vorfälle haben, vermag daran nichts zu ändern. Soweit sie die allgemein schlechte Lage in Kosovo beschreiben, ist festzuhalten, dass das Verlassen des Heimatstaates aufgrund von Perspektivlosigkeit oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten zwar verständlich, aber nicht asylrechtlich relevant ist.

E. 6.3 Das Bundesamt hat demnach zu Recht gefolgert, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und sie erfüllten diese demnach nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrigt sich die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru-din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden nach Kosovo beziehungsweise Serbien - hierauf wird nachstehend eingegangen - ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­führen­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo beziehungsweise Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden respektive in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.).

E. 8.5 Die Beschwerdeführenden sind aufgrund der Aktenlage einerseits als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten, anderseits verfügen sie infolge ihrer serbischen Abstammung und - im Falle der Eltern und der zwei älteren Kinder - ihrer Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürger­schaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2).

E. 8.6 Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo als nicht zumutbar, ging jedoch davon aus, die Beschwerdeführenden würden aufgrund ihrer guten Ausbildungen, ihrer Berufserfahrung und verschiedener Angehörigen in Serbien die Voraussetzungen mit sich bringen, um sich in Serbien eine neue Existenz aufbauen zu können.

E. 8.7 Nachdem die Beschwerdeführenden neben der kosovari­schen auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, können sie sich nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Nach der Rechtsprechung des Gerichts ist der Vollzug der Wegweisung nach Serbien für Angehörige der serbischen Volksgruppe aus Kosovo im Allgemeinen zumutbar (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6). Ins Gewicht fallen bei der Abschätzung der konkreten Situation insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, das Vorhandensein einer individuellen Verbindung zu Serbien (ein tragfähiges familiäres oder anderweitiges soziales Beziehungsnetz) und die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration. Im Rahmen dieser Kriterien sind Faktoren wie das Alter, das Geschlecht, der Zivilstand, Sprachkenntnisse, der Gesundheitszustand, die Berufserfahrung, die finanziellen Verhältnisse, die Schulbildung und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen in die Erwägungen mit einzubeziehen. Die Beschwerdeführenden machen in Bezug auf eine Rückweisung nach Serbien geltend, diese sei nicht zumutbar, weil sie dort nicht zu Hause seien und wieder als Flüchtlinge in prekären Verhältnissen leben müssten. Weder ihre Verwandten in Serbien noch diejenigen in der Schweiz könnten sie unterstützen. Die unbestrittenermassen schwierige wirtschaftliche Lage in Serbien betrifft weite Teile der einheimischen Bevölkerung und vermag deshalb den Wegweisungsvollzug dorthin nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Zudem haben beide Elternteile einen Mittelschulabschluss, der Ehemann verfügt über Arbeitserfahrung und die Ehefrau absolvierte zusätzlich eine Ausbildung als Friseurin, womit sie in der Lage sein sollten, sich eine wirtschaftliche Existenz in Serbien aufzubauen. Sodann besteht kein Anlass zur Annahme, die noch sehr jungen Kinder seien in der Schweiz in fortgeschrittenem Masse integriert. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Wegweisung besteht somit nicht. Über gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden ist den Akten nichts zu entnehmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2009 gutgeheissen worden ist, ist praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4139/2009 Urteil vom 6. März 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._____, geboren (...),dessen Ehefrau B._____, geboren (...) und deren Kinder C._____, geboren (...), D._____, geboren (...), E._____, geboren (...), Kosovo / Serbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._____ (...) verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. Juli 2008. Sie gelangten mit einem Personenwagen nach (...) und von dort aus mit einem Kombi über ihnen unbekannte Länder am 28. Juli 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 18. August 2008 wurden sie im (...) zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt und am 8. April 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Zur Begründung der Asylgesuche machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie sei telefonisch bedroht worden, möglicherweise von Albanern, welchen er von früher her bekannt gewesen sei, als er im Jahre 2000 oder 2001 der KFOR (Kosovo Force) den Brand eines Autos gemeldet habe, oder von solchen, welche mit der Entführung seines Schwiegervaters zu tun gehabt hätten. Einmal sei er von der Verkehrspolizei angehalten sowie belästigt worden und habe ungefähr einen Kilometer zu Fuss gehen müssen, um eine Busse zu bezahlen. Ungefähr drei Wochen vor der Ausreise sei er von vier Albanern angegriffen worden, als er mit dem Vieh unterwegs gewesen sei. Sie seien in seine Richtung gekommen, hätten ihn beschimpft und Stöcke dabei gehabt, so dass er habe fliehen müssen. Sie seien ihm bis ins Dorf gefolgt und hätten sich dann zurückgezogen. Er habe den Vorfall der Polizei nicht gemeldet, weil er kein Vertrauen in sie habe. Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Vater sei im Jahre 1999 entführt und später tot aufgefunden worden. Damals hätten alle Nachbarn den Wohnblock verlassen und nur ihre Mutter, ihr Bruder, ihre Schwester und sie seien dort geblieben. Es seien Menschen mit Kopftüchern gekommen, hätten die Mutter und den Bruder in ein Zimmer gebracht und sie dann unsittlich berührt. Seit Februar oder März 2008 habe sie immer wieder Drohanrufe bekommen, welche möglicherweise mit der Entführung und Ermordung ihres Vaters zusammenhängen würden, eventuell auch mit dem von ihrem Ehemann gemeldeten Brand eines Autos. Es sei ihnen gesagt worden, man wisse, wer sie seien, und man werde sie finden und "entwurzeln". Ausser beim ersten Anruf habe sie das Telefon jeweils nach wenigen Sekunden aufgehängt. Ungefähr 20 Tage vor der Ausreise sei ihr Mann von Albanern angegriffen worden und in Panik nach Hause gekommen; sie wisse keine Einzelheiten. In der Heimat hätten sie viele Probleme. Immer wenn sie durch von Albanern bewohnte Gebiete reisen müssten, würden sie bedroht und beschimpft. Einmal seien sie auch grundlos gebüsst und während eineinhalb Stunden angehalten worden. Sie habe Angst, ihr und ihrer Familie könnte in Kosovo etwas zustossen. Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel die im Jahre 2006 abgelaufenen, von der UNMIK (United Nations Interim Administration Mis-sion in Kosovo) ausgestellten Identitätskarten sowie Kopien der Führerscheine der Eltern, Faxkopien einer Wohnsitz- und einer Militärdienstbe-stätigung (ohne Übersetzung), eine Erklärung von zwei Zeugen, wonach der Beschwerdeführer im Juni 2008 von Albanern malträtiert worden sei, und eine Kopie des Friseurdiploms der Beschwerdeführerin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 - eröffnet am 29. Mai 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Für die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 (Poststempel vom 25. Juni 2009) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesver-waltungsgericht Beschwerde. In materieller Hinsicht beantragten sie - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Absehen von einer Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführenden legten der Rechtsmitteleingabe eine Unterstützungsbestätigung des (...) vom 3. Juni 2009, 117 Medienartikel zur Lage in Kosovo und insgesamt 50 Berichte zur Flüchtlingslage in Serbien, insbesondere der Region von G._____, bei (Internetausdrucke, vgl. Beschwerde S. 67 - 463). D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2009 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Stellungnahme ein. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 an seiner Verfügung vom 26. Mai 2009 vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 6. August 2009 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und machten weitere Ausführungen betreffend die Verständigung mit der anlässlich der Anhörungen vom 8. April 2009 anwesenden Übersetzerin. Neu machen sie geltend, bei den Anhörungen sei kein Hilfswerksvertreter zugegen gewesen. G. Auf eine entsprechende Anfrage vom 3. Februar 2012 hin teilte der neu für das Verfahren zuständige Instruktionsrichter mit, die Beschwerdeführenden könnten - vorbehältlich einer nicht vorhersehbaren Entwicklung - von einem Urteil in den nächsten Monaten ausgehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten ständigen Beschimpfungen und Einschüchterungen durch Albaner, die telefonischen Bedrohungen, die vorgebrachten Übergriffe und die Belästigung durch die Verkehrspolizei seien asylrechtlich nicht relevant. Das Bundesamt stellte fest, in Kosovo sei es zwar in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen, doch könne nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. In Kosovo würde es mit der UNO-Verwaltung (UNMIK) und der EU (EULEX, European Union Rule of Law Mission in Kosovo) zwei internationale Missionen geben. Die internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen; sie intervenierten bei Übergriffen regelmässig und nähmen bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen auf. Die kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Angesichts dieser Sachlage seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant, weil vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei. Zudem bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos, womit sich weitergehende Erörterungen zur Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrigen würden. Das Vorbringen, der Vater der Beschwerdeführerin sei im Jahr 1999 entführt und umgebracht und die damalige Wohnung ihrer Familie sei überfallen worden, würde nach nunmehr zehn Jahren in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu weit in der Vergangenheit liegen, um einen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise zu begründen, und es sei damit nicht asylrelevant. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwereführenden einzugehen. Dennoch werde angemerkt, dass erhebliche Zweifel an der vorgebrachten telefonischen Bedrohung und der Einschüchterung auf der Weide bestünden. Die Angaben zur telefonischen Bedrohung seien zu wenig substanziiert, und betreffend den Vorfall auf der Weide habe der Beschwerdeführer einmal von fünf und einmal von vier Albanern gesprochen. Da er angebe, dieses Ereignis sei einschneidend gewesen und habe ihn zur Ausreise bewegt, wäre zu erwarten, dass er sich bezüglich der Anzahl Angreifer zu erinnern vermöchte. An dieser Einschätzung vermöge auch die eingereichte Bestätigung über den Militärdienst nichts zu ändern, da daran nicht gezweifelt werde. Die Bestätigung der zwei Zeugen des Vorfalls auf der Weide sei nicht verwendbar, da der Beschwerdeführer selbst angebe, diese Zeugen nicht zu kennen und sie hätten den Vorfall nicht gesehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen - soweit nicht Sachverhaltselemente wiederholt werden - unter Verweis auf die sehr umfangreichen beigelegten Unterlagen entgegengehalten, die serbische Bevölkerung und andere nichtalbanische Ethnien lebten in Kosovo in grosser Gefahr, und sie müssten um ihr Leben und Eigentum fürchten. Aufgrund eingeschränkter Freiheit und Bewegungsmöglichkeit, Diskriminierung und fehlenden allgemeinen Rechtsschutzes für Serben und nichtalbanische Ethnien sei es nicht möglich, Arbeit zu finden und eine Existenz aufzubauen. Die Vertreibung halte an, und sie würden zu einem Leben unter unmenschlichen Bedingungen gezwungen. Die Familie habe bis zur Ausreise im serbischen Dorf H._____ gelebt, welches von Regionen umschlossen sei, die von Albanern besiedelt seien. Sie hätten 1999 das Nato-Bombardement erlebt und im März 2004 ein schreckliches Pogrom. Der Beschwerdeführer habe noch heute ein Trauma aus der Kriegszeit und fürchte sich wegen seines unfreiwilligen Militärdienstes vor der Rache der Albaner. Nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos hätten die Bedrohungen und Belästigungen seitens der Albaner zugenommen. Den ganzen Tag würden diese durch das Dorf fahren, sie beschimpfen, bedrohen und der Frau vulgäre Worte zurufen. Die Kinder würden in vergitterten Bussen unter Polizeischutz zur Schule gefahren, und Einkäufe in (...) müssten in Begleitung der KFOR erfolgen. Bei schweren Erkrankungen müssten sie etwa 60 km durch albanische Ortschaften bis (...) fahren, da es in ihrem Dorf nur einen Arzt für Allgemeinmedizin gebe und sie albanische Ärzte und Spitäler nicht besuchen würden. Bei solchen Fahrten hätten sie grosse Angst. Auch fürchteten sie weiterhin, dass es wieder ein Pogrom geben könnte. Die internationalen Kräfte würden die nichtalbanischen Minderheiten nur ungenügend schützen, und die in der Verfassung niedergeschriebenen Rechte würden nicht umgesetzt. Aufgrund dieser Situation habe die Familie nicht länger in der Heimat leben können und sich zur Flucht entschlossen. Eine Rückweisung nach Serbien sei nicht zumutbar, da sie dort auch nicht zu Hause seien und wieder als Flüchtlinge in unzumutbaren Verhältnissen leben müssten. Serbien sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage, die vielen Flüchtlinge angemessen zu versorgen. Auch müssten sie dort mit Demütigungen und Unfreundlichkeiten leben; die Bevölkerung nehme sie nicht gern auf und sage ihnen, sie sollten nach Kosovo zurückkehren. Bei der Anerkennung der Unabhängigkeit Kosovos hätten die europäischen Staaten nicht auf die serbische Verfassung geachtet. Es sei deshalb rechtlich nicht korrekt, sich jetzt - bezüglich der Möglichkeit ihrer Rückkehr dorthin - auf diese Verfassung zu berufen, welche sie als Bürger Serbiens bezeichne. Sodann könnten die Verwandten in Serbien nicht für sie aufkommen, da sie ohnehin bereits für ihr eigenes Leben kämpfen müssten und nicht wohlhabend seien. Auch eine finanzielle Unterstützung durch Verwandte in der Schweiz wäre nur derart gering, dass sie zum Überleben nicht ausreichen würde. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz sei es nicht möglich, in Serbien eine neue Existenz aufzubauen. Die Flüchtlingseigenschaft sei somit gegeben. Es liege ein Bruch mit dem Heimatstaat vor, aufgrund ihrer serbischen Nationalität bestehe begründete Furcht vor Verfolgung, und es gebe im Heimatland keine anderen Orte, welche ihnen genügend Schutz bieten würden, da der nördliche Teil Kosovos nicht sicher sei. Es sei auch unzumutbar, nach Serbien zu gehen, da dort keine Flüchtlinge mehr aufgenommen würden. Sowohl die Erstbefragungen als auch die Bundesanhörungen seien nicht ganz korrekt verlaufen. Die Übersetzerin sei albanischer Muttersprache und dem Serbischen nicht so gut mächtig gewesen. Kosovoalbaner würden nicht gern über die ständigen Anfeindungen gegenüber Serben und anderen Nichtalbanern sprechen. Die Übersetzerin habe deshalb nicht alles korrekt übersetzt, sondern die Vorbringen abgeschwächt, damit die Wahrheit über den Terror der Albaner gegen die Serben nicht ans Licht komme. Bei den Befragungen seien keine Hilfswerksvertreter dabei gewesen. Ausserdem werde betont, dass sie nur jeweils am Anfang der Anhörungen gefragt worden seien, ob sie die Übersetzerin verstehen würden. In der Replik wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Erstbefragung angegeben, vier Personen in der Ferne gesehen zu haben (vgl. Akten BFM A1 S. 6). Bei der Bundesanhörung habe er nicht gefragt, was die Zeugen auf den Feldern verloren hätten, sondern gesagt, er wisse nicht, ob diese den Vorfall selbst gesehen oder nur im Dorf davon gehört hätten (vgl. A11 S. 6). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Bundesanhörung nicht gesagt, sie sei unsittlich berührt worden, sondern sie und ihre Schwester seien unsittlich berührt worden (vgl. A10 S. 7). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, dass ihre Vorbringen von der Übersetzerin albanischer Muttersprache nicht korrekt und abgeschwächt wiedergegeben worden seien, da diese die serbische Sprache nicht gut beherrsche und nicht wolle, dass die tatsächliche Situation der Serben in Kosovo ans Licht komme. 5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu nehmen, zu gewähren ist. 5.3 Aus den Protokollen der Erstbefragung und der Bundesanhörung sind keine Verständigungsprobleme oder Übersetzungsschwierigkeiten ersichtlich. Beide Beschwerdeführenden gaben jeweils an, die Übersetzerin - es war jeweils dieselbe - "gut" oder sogar "super" zu verstehen (vgl. A1 S. 8, A2 S. 8, A10 S. 2, A11 S. 2). Sie unterzeichneten die Protokolle nach Rückübersetzung vorbehaltlos und ohne Zusatzbemerkungen und bestätigten damit deren Vollständigkeit und Korrektheit. Die anlässlich der Direktanhörungen anwesende Hilfswerksvertreterin vermerkte in ihrer Bestätigung weder besondere Beobachtungen noch Einwände oder Anregungen zu weiteren Abklärungen (vgl. A10 S. 11, A11 S. 10). Unter diesen Umständen haben sich die Beschwerdeführenden die darin enthaltenen Aussagen vollumfänglich anrechnen zu lassen. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände gegen die Befragungen und die direkten Bundesanhörungen sind somit unbehelflich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die in der Replik vorgebrachten angeblichen Divergenzen zwischen den tatsächlich gemachten und den protokollierten Aussagen keine zentralen Punkte betreffen und - wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird - für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht ausschlaggebend sind. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach die geltend gemachten Übergriffe und die allgemein schwierige Lage in Kosovo nicht asylrelevant seien und im Norden Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Weiter stimmt das Gericht der vorinstanzlichen Erwägung zu, es gebe in Serbien eine Zufluchtsmöglichkeit, da die Serben Kosovos auch nach der Unabhängigkeitserklärung als serbische Staatsangehörige gelten würden, womit für den Beschwerdeführer grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, worauf nachstehend näher eingegangen wird. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, telefonisch bedroht, von der Verkehrspolizei schikaniert und auf der Strasse beschimpft worden zu sein. Der Familienvater sei von vier Albanern angegriffen respektive erschreckt worden, und sie lebten in ständiger Angst vor neuerlichen Übergriffen oder einem weiteren Pogrom. Das Gericht hat Kenntnis davon, dass es in Kosovo nach wie vor zu solchen Vorfällen kommt, jedoch handelt es sich dabei nicht um Nachteile, welche von Organen des Heimatstaates ausgehen oder von diesen geduldet beziehungsweise nicht geahndet werden. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, sind die internationalen Sicherheitskräfte und die KP gewillt und in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen, und sie verfolgen Straftaten gegen Angehörige solcher Minderheiten. Es ist deshalb vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die vorgebrachten Übergriffe nicht der Polizei gemeldet zu haben, weil sie dieser nicht vertrauen würden und sich die Polizisten bei einem anderen Vorfall über sie lustig gemacht und nichts unternommen hätten. Es ist durchaus möglich, dass sich Teile lokaler Behörden in dieser ungebührlichen Art und Weise verhalten, indessen besteht die Möglichkeit, sich gegebenenfalls an übergeordnete nationale Behörden oder an die internationalen Kräfte zu wenden, um dem Einhalt zu gebieten. Dies haben die Beschwerdeführenden unterlassen. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setzt der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die weit zurückliegenden Vorfälle im Zusammenhang mit der Entführung des Vaters sind - wie die Vorinstanz richtig festhält - nicht asylrelevant. Dass die Beschwerdeführenden immer noch schlimme Erinnerungen an diese Vorfälle haben, vermag daran nichts zu ändern. Soweit sie die allgemein schlechte Lage in Kosovo beschreiben, ist festzuhalten, dass das Verlassen des Heimatstaates aufgrund von Perspektivlosigkeit oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten zwar verständlich, aber nicht asylrechtlich relevant ist. 6.3 Das Bundesamt hat demnach zu Recht gefolgert, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und sie erfüllten diese demnach nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrigt sich die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru-din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden nach Kosovo beziehungsweise Serbien - hierauf wird nachstehend eingegangen - ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­führen­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo beziehungsweise Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden respektive in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.). 8.5 Die Beschwerdeführenden sind aufgrund der Aktenlage einerseits als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten, anderseits verfügen sie infolge ihrer serbischen Abstammung und - im Falle der Eltern und der zwei älteren Kinder - ihrer Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürger­schaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2). 8.6 Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo als nicht zumutbar, ging jedoch davon aus, die Beschwerdeführenden würden aufgrund ihrer guten Ausbildungen, ihrer Berufserfahrung und verschiedener Angehörigen in Serbien die Voraussetzungen mit sich bringen, um sich in Serbien eine neue Existenz aufbauen zu können. 8.7 Nachdem die Beschwerdeführenden neben der kosovari­schen auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, können sie sich nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Nach der Rechtsprechung des Gerichts ist der Vollzug der Wegweisung nach Serbien für Angehörige der serbischen Volksgruppe aus Kosovo im Allgemeinen zumutbar (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6). Ins Gewicht fallen bei der Abschätzung der konkreten Situation insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, das Vorhandensein einer individuellen Verbindung zu Serbien (ein tragfähiges familiäres oder anderweitiges soziales Beziehungsnetz) und die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration. Im Rahmen dieser Kriterien sind Faktoren wie das Alter, das Geschlecht, der Zivilstand, Sprachkenntnisse, der Gesundheitszustand, die Berufserfahrung, die finanziellen Verhältnisse, die Schulbildung und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen in die Erwägungen mit einzubeziehen. Die Beschwerdeführenden machen in Bezug auf eine Rückweisung nach Serbien geltend, diese sei nicht zumutbar, weil sie dort nicht zu Hause seien und wieder als Flüchtlinge in prekären Verhältnissen leben müssten. Weder ihre Verwandten in Serbien noch diejenigen in der Schweiz könnten sie unterstützen. Die unbestrittenermassen schwierige wirtschaftliche Lage in Serbien betrifft weite Teile der einheimischen Bevölkerung und vermag deshalb den Wegweisungsvollzug dorthin nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Zudem haben beide Elternteile einen Mittelschulabschluss, der Ehemann verfügt über Arbeitserfahrung und die Ehefrau absolvierte zusätzlich eine Ausbildung als Friseurin, womit sie in der Lage sein sollten, sich eine wirtschaftliche Existenz in Serbien aufzubauen. Sodann besteht kein Anlass zur Annahme, die noch sehr jungen Kinder seien in der Schweiz in fortgeschrittenem Masse integriert. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Wegweisung besteht somit nicht. Über gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden ist den Akten nichts zu entnehmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2009 gutgeheissen worden ist, ist praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: