Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein albanischsprachiger Roma aus B.______ - gelangte am 7. April 2008 in die Schweiz und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Im Rahmen der Befragung durch das BFM machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich mit seiner Familie von 1999 bis 2003 als Flüchtling in Montenegro aufgehalten. Nachdem er in den Kosovo zurückgekehrt sei, sei er wiederholt von albanischen Jugendlichen geschlagen und beschuldigt worden, mit den Serben zusammengearbeitet zu haben. 2005 sei er erneut nach Montenegro gereist und im Jahr darauf wieder in den Kosovo zurückgekehrt, worauf ihm erneut vorgeworfen worden sei, mit den Serben kollaboriert zu haben. Nach der Unabhängigkeit Kosovos sei er nach B._______ gereist, wo er erneut geschlagen und ihm angedroht worden sei, man würde ihn umbringen. B.Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C.Mit Urteil vom 14. Oktober 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. Juni 2008 gut, hob die Verfügung des BFM vom 19. Mai 2008 auf und wies die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen hinsichtlich der konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück. D.Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in C._______ (in der Folge: die Botschaft) um die Vornahme von Abklärungen am Herkunftsort des Beschwerdeführers. Die Botschaft antwortete darauf mit Bericht vom (...), dessen wesentlicher Inhalt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. August 2010 zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 8. September 2010 nahm der Rechtsvertreter unter Einreichung eines Bestätigungsschreibens der D.________ einigten Roma-Partei vom 19. August 2010 und einer Fotografie zu einzelnen Feststellungen im Bericht der Botschaft vom 28. Juli 2010 Stellung. E.Mit am 3. Dezember 2010 eröffnetem Entscheid vom 1. Dezember 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. April 2008 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. F.Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Januar 2011 Beschwerde und ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. G.Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall Gelegenheit, bis zum 27. Januar 2011 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder innert der genannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. In der Folge wurde der geforderte Nachweis der Bedürftigkeit fristgerecht erbracht. H.In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser im (hier nicht zutreffenden) Fall eines gleichzeitig vorliegenden Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Bei den geltend gemachten Vorbringen, von albanischen Jugendlichen unter dem Vorwurf, in Montenegro mit den Serben zusammengearbeitet zu haben, mehrfach verprügelt worden zu sein, handelt es sich um Übergriffe von Drittpersonen und damit um nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen. 4.2 Nach der Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Es obliegt dabei der entscheidenden Behörde, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.). Am 17. Februar 2008 hat sich Kosovo als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt. In der Folge haben zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in Pristina eine Schweizerische Vertretung eröffnet. Zudem wurde Kosovo vom Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 - der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist - als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Am 10. September 2012 erfolgte der Abzug der Überwachungsbehörde International Civilian Office (ICO) und die Übertragung der Kompetenzen des ICO an die Regierung in Pristina. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie an staatliche Institutionen gewandt, um nach Schutz nachzusuchen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts - und entgegen der Auffassung in der Beschwerde - gingen in Kosovo die bisher zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo [UNMIK]), der European Union Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX), des Kosovo Police Services (KPS) sowie der multinationalen militärischen Formation Kosovo Force (KFOR) ausgegangen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7445/2009 vom 27. März 2012 E. 6., Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4139/2009 vom 6. März 2012 E. 6.1. und 6.2.; zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission 2002 Nr. 8 und 21). Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hat und es ihm zuzumuten gewesen wäre, sich wegen der geltend gemachten Übergriffe an die zuständigen Behörden zu wenden. An dieser Einschätzung vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde zur allgemeinen Situation von Roma in Kosovo noch die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, wird damit zum einen lediglich der nicht in Zweifel gezogene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Montenegro und zum anderen mit den Schreiben der D.______ vom 7. März 2008 und vom 19. August 2010 dessen Behelligungen durch Angehörige der albanisch-stämmigen Bevölkerung bestätigt. 4.3 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation (Asylrekurskommission, ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit des Vollzugs sprechen könnten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da Kosovo wie ausgeführt als Safe Country gilt.
E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.4.1 In Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3).
E. 5.4.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4071/2008 vom 14. Oktober 2008 die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen hinsichtlich der konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, ersuchte das BFM mit Schreiben vom 22. Juni 2010 die Botschaft um die Vornahme von Abklärungen am Herkunftsort des Beschwerdeführers. Im Bericht der Botschaft vom 28. Juli 2010 wird festgehalten, dass sich am 26. Juli 2010 eine Vertrauensperson im Auftrag des BFM nach E.______, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, begeben habe, um dort Abklärungen bezüglich der sozialen und wirtschaftlichen Lage seiner Familie vor Ort vorzunehmen. Es wurde festgestellt, dass die Familie des Beschwerdeführers in E._______ ein Haus in gutem Zustand besitze, das unbestrittenermassen regelmässig von der Familie des Beschwerdeführers aufgesucht und unterhalten werde. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers und weitere Familienangehörige die meiste Zeit dort wohnhaft seien, habe doch eine etwa 70-jährige Frau der Vertrauensperson bei dessen Augenschein der Liegenschaft gegenüber bejaht, dass hier die Familie von F.______., ihrem Sohn, lebe. Daraufhin sei ein etwa 50-jähringer Mann erschienen, der sich als Nachbar von F.________. namens G.________ ausgegeben und im Weiteren angegeben habe, F._______ gehöre das Nachbarhaus, welches nicht bewohnt sei. Indessen habe die Vertrauensperson festgestellt, dass sich auch dieses in gutem Zustand befinde und der vermeintliche Nachbar von F.________ habe auf entsprechenden Vorbehalt hin angegeben, F.______ kehre regelmässig aus Montenegro zurück, um sich um sein Haus zu kümmern. Nach Einschätzung der Vertrauensperson habe es sich beim beschriebenen Mann um F.______, dem Vater des Beschwerdeführers, gehandelt, hätten doch zwei in der Nähe wohnhafte Personen bestätigt, dass H. sich zurzeit an seiner Wohnadresse aufhalte und es zudem in diesem Quartier niemanden mit dem Namen G.________ gebe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Abklärungsergebnis stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 8. September 2010 unter Einreichung eines Bestätigungsschreibens der D._______ vom 19. August 2010 und einer Fotografie in Abrede, dass die Vertrauensperson mit dem Vater des Beschwerdeführers gesprochen habe. Dieser befinde sich zusammen mit seiner Ehefrau und dem jüngsten Sohn für rund eineinhalb Monate in Montenegro bei seiner Schwester. Anhand der beiliegenden Fotografie, auf dem der Vater des Beschwerdeführers abgebildet sei, könne abgeklärt werden, ob es sich bei dieser Person, welche sich als G.________ ausgegeben habe, tatsächlich, wie vermutet, um F.________ gehandelt habe. Im übrigen habe der Vater des Beschwerdeführers wegen des Krieges seine Arbeitsstelle und seine Rente eingebüsst und werde von seinen im Ausland lebenden Kindern finanziell unterstützt. Da ihm sein Haus sehr wichtig sei, wolle er trotz gegenteiligem Rat seiner fünf älteren Kindern in Kosovo bleiben, und er kehre regelmässig von Montenegro nach Kosovo zurück, um das Haus zu unterhalten. Schliesslich werde im Schreiben der D._______ vom 19. August 2010 bestätigt, dass die Eltern des Beschwerdeführers anlässlich des Besuches der Delegation aus der Schweiz nicht zuhause gewesen seien. Die Familie könne wegen Behelligungen durch die albanischstämmige Bevölkerung nicht "ruhig" in ihrem Haus leben.
E. 5.4.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers bejaht. Aus dem Bericht der Botschaft vom 28. Juli 2010 ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Beschwerdeführers in ihrem Haus in E._______ leben. Aber auch wenn die Behauptung zutreffen sollte, dass sich diese regelmässig nach Montenegro begeben sollten, würde der Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend festgehalten, auch in diesem Fall über familiäre Anknüpfungspunkte an seinem Herkunftsort verfügen, da seine Familie regelmässig nach E._______ zurückkehren würde. Daher erübrigen sich die in der Beschwerde wiederholt angeregten, weiteren Abklärungen, ob die Vertrauensperson bei ihrem Augenschein, wie vermutet, dem Vater des Beschwerdeführers begegnete, da diese an der Einschätzung des bestehenden Beziehungsnetzes nichts ändern würden. Das Haus der Familie mit genügend Wohnraum befindet sich in einem guten Zustand. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer eine gute Schulbildung und verfügt, wenn auch nicht über eine Ausbildung als Sanitär, wie in der angefochtenen Verfügung unzutreffend festgestellt, so doch über einen dreimonatigen Ausbildungskurs zum Sanitär. Angesichts dieser Ausgangslage dürfte es dem gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer bei entsprechenden Bemühungen trotz der insbesondere für ethnische Minderheiten schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kosovo möglich sein, im Heimatland eine neue Existenzgrundlage für sich aufzubauen, zumal dessen Muttersprache Albanisch ist und er in seinem Dorf über Kontakte verfügt. Ausserdem kann der Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend festgehalten, zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten die Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Brüder und seiner Schwester in Österreich in Anspruch nehmen. Daher erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar.
E. 5.5 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 12. November 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit, welcher in der Folge erbracht wurde, gutgeheissen. Da aufgrund der Aktenlage auch im heutigen Zeitpunkt von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-24/2011/mel Urteil vom 20. September 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ geboren (...) Kosovo, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2010 / N__________ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein albanischsprachiger Roma aus B.______ - gelangte am 7. April 2008 in die Schweiz und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Im Rahmen der Befragung durch das BFM machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich mit seiner Familie von 1999 bis 2003 als Flüchtling in Montenegro aufgehalten. Nachdem er in den Kosovo zurückgekehrt sei, sei er wiederholt von albanischen Jugendlichen geschlagen und beschuldigt worden, mit den Serben zusammengearbeitet zu haben. 2005 sei er erneut nach Montenegro gereist und im Jahr darauf wieder in den Kosovo zurückgekehrt, worauf ihm erneut vorgeworfen worden sei, mit den Serben kollaboriert zu haben. Nach der Unabhängigkeit Kosovos sei er nach B._______ gereist, wo er erneut geschlagen und ihm angedroht worden sei, man würde ihn umbringen. B.Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C.Mit Urteil vom 14. Oktober 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. Juni 2008 gut, hob die Verfügung des BFM vom 19. Mai 2008 auf und wies die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen hinsichtlich der konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück. D.Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in C._______ (in der Folge: die Botschaft) um die Vornahme von Abklärungen am Herkunftsort des Beschwerdeführers. Die Botschaft antwortete darauf mit Bericht vom (...), dessen wesentlicher Inhalt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. August 2010 zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 8. September 2010 nahm der Rechtsvertreter unter Einreichung eines Bestätigungsschreibens der D.________ einigten Roma-Partei vom 19. August 2010 und einer Fotografie zu einzelnen Feststellungen im Bericht der Botschaft vom 28. Juli 2010 Stellung. E.Mit am 3. Dezember 2010 eröffnetem Entscheid vom 1. Dezember 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. April 2008 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. F.Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Januar 2011 Beschwerde und ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. G.Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall Gelegenheit, bis zum 27. Januar 2011 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder innert der genannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. In der Folge wurde der geforderte Nachweis der Bedürftigkeit fristgerecht erbracht. H.In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser im (hier nicht zutreffenden) Fall eines gleichzeitig vorliegenden Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Bei den geltend gemachten Vorbringen, von albanischen Jugendlichen unter dem Vorwurf, in Montenegro mit den Serben zusammengearbeitet zu haben, mehrfach verprügelt worden zu sein, handelt es sich um Übergriffe von Drittpersonen und damit um nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen. 4.2 Nach der Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Es obliegt dabei der entscheidenden Behörde, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.). Am 17. Februar 2008 hat sich Kosovo als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt. In der Folge haben zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in Pristina eine Schweizerische Vertretung eröffnet. Zudem wurde Kosovo vom Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 - der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist - als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Am 10. September 2012 erfolgte der Abzug der Überwachungsbehörde International Civilian Office (ICO) und die Übertragung der Kompetenzen des ICO an die Regierung in Pristina. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie an staatliche Institutionen gewandt, um nach Schutz nachzusuchen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts - und entgegen der Auffassung in der Beschwerde - gingen in Kosovo die bisher zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo [UNMIK]), der European Union Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX), des Kosovo Police Services (KPS) sowie der multinationalen militärischen Formation Kosovo Force (KFOR) ausgegangen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7445/2009 vom 27. März 2012 E. 6., Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4139/2009 vom 6. März 2012 E. 6.1. und 6.2.; zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission 2002 Nr. 8 und 21). Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hat und es ihm zuzumuten gewesen wäre, sich wegen der geltend gemachten Übergriffe an die zuständigen Behörden zu wenden. An dieser Einschätzung vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde zur allgemeinen Situation von Roma in Kosovo noch die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, wird damit zum einen lediglich der nicht in Zweifel gezogene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Montenegro und zum anderen mit den Schreiben der D.______ vom 7. März 2008 und vom 19. August 2010 dessen Behelligungen durch Angehörige der albanisch-stämmigen Bevölkerung bestätigt. 4.3 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation (Asylrekurskommission, ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit des Vollzugs sprechen könnten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da Kosovo wie ausgeführt als Safe Country gilt. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 In Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). 5.4.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4071/2008 vom 14. Oktober 2008 die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen hinsichtlich der konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, ersuchte das BFM mit Schreiben vom 22. Juni 2010 die Botschaft um die Vornahme von Abklärungen am Herkunftsort des Beschwerdeführers. Im Bericht der Botschaft vom 28. Juli 2010 wird festgehalten, dass sich am 26. Juli 2010 eine Vertrauensperson im Auftrag des BFM nach E.______, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, begeben habe, um dort Abklärungen bezüglich der sozialen und wirtschaftlichen Lage seiner Familie vor Ort vorzunehmen. Es wurde festgestellt, dass die Familie des Beschwerdeführers in E._______ ein Haus in gutem Zustand besitze, das unbestrittenermassen regelmässig von der Familie des Beschwerdeführers aufgesucht und unterhalten werde. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers und weitere Familienangehörige die meiste Zeit dort wohnhaft seien, habe doch eine etwa 70-jährige Frau der Vertrauensperson bei dessen Augenschein der Liegenschaft gegenüber bejaht, dass hier die Familie von F.______., ihrem Sohn, lebe. Daraufhin sei ein etwa 50-jähringer Mann erschienen, der sich als Nachbar von F.________. namens G.________ ausgegeben und im Weiteren angegeben habe, F._______ gehöre das Nachbarhaus, welches nicht bewohnt sei. Indessen habe die Vertrauensperson festgestellt, dass sich auch dieses in gutem Zustand befinde und der vermeintliche Nachbar von F.________ habe auf entsprechenden Vorbehalt hin angegeben, F.______ kehre regelmässig aus Montenegro zurück, um sich um sein Haus zu kümmern. Nach Einschätzung der Vertrauensperson habe es sich beim beschriebenen Mann um F.______, dem Vater des Beschwerdeführers, gehandelt, hätten doch zwei in der Nähe wohnhafte Personen bestätigt, dass H. sich zurzeit an seiner Wohnadresse aufhalte und es zudem in diesem Quartier niemanden mit dem Namen G.________ gebe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Abklärungsergebnis stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 8. September 2010 unter Einreichung eines Bestätigungsschreibens der D._______ vom 19. August 2010 und einer Fotografie in Abrede, dass die Vertrauensperson mit dem Vater des Beschwerdeführers gesprochen habe. Dieser befinde sich zusammen mit seiner Ehefrau und dem jüngsten Sohn für rund eineinhalb Monate in Montenegro bei seiner Schwester. Anhand der beiliegenden Fotografie, auf dem der Vater des Beschwerdeführers abgebildet sei, könne abgeklärt werden, ob es sich bei dieser Person, welche sich als G.________ ausgegeben habe, tatsächlich, wie vermutet, um F.________ gehandelt habe. Im übrigen habe der Vater des Beschwerdeführers wegen des Krieges seine Arbeitsstelle und seine Rente eingebüsst und werde von seinen im Ausland lebenden Kindern finanziell unterstützt. Da ihm sein Haus sehr wichtig sei, wolle er trotz gegenteiligem Rat seiner fünf älteren Kindern in Kosovo bleiben, und er kehre regelmässig von Montenegro nach Kosovo zurück, um das Haus zu unterhalten. Schliesslich werde im Schreiben der D._______ vom 19. August 2010 bestätigt, dass die Eltern des Beschwerdeführers anlässlich des Besuches der Delegation aus der Schweiz nicht zuhause gewesen seien. Die Familie könne wegen Behelligungen durch die albanischstämmige Bevölkerung nicht "ruhig" in ihrem Haus leben. 5.4.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers bejaht. Aus dem Bericht der Botschaft vom 28. Juli 2010 ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Beschwerdeführers in ihrem Haus in E._______ leben. Aber auch wenn die Behauptung zutreffen sollte, dass sich diese regelmässig nach Montenegro begeben sollten, würde der Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend festgehalten, auch in diesem Fall über familiäre Anknüpfungspunkte an seinem Herkunftsort verfügen, da seine Familie regelmässig nach E._______ zurückkehren würde. Daher erübrigen sich die in der Beschwerde wiederholt angeregten, weiteren Abklärungen, ob die Vertrauensperson bei ihrem Augenschein, wie vermutet, dem Vater des Beschwerdeführers begegnete, da diese an der Einschätzung des bestehenden Beziehungsnetzes nichts ändern würden. Das Haus der Familie mit genügend Wohnraum befindet sich in einem guten Zustand. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer eine gute Schulbildung und verfügt, wenn auch nicht über eine Ausbildung als Sanitär, wie in der angefochtenen Verfügung unzutreffend festgestellt, so doch über einen dreimonatigen Ausbildungskurs zum Sanitär. Angesichts dieser Ausgangslage dürfte es dem gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer bei entsprechenden Bemühungen trotz der insbesondere für ethnische Minderheiten schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kosovo möglich sein, im Heimatland eine neue Existenzgrundlage für sich aufzubauen, zumal dessen Muttersprache Albanisch ist und er in seinem Dorf über Kontakte verfügt. Ausserdem kann der Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend festgehalten, zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten die Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Brüder und seiner Schwester in Österreich in Anspruch nehmen. Daher erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. 5.5 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 12. November 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit, welcher in der Folge erbracht wurde, gutgeheissen. Da aufgrund der Aktenlage auch im heutigen Zeitpunkt von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: