Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Kosovo am 20. Juli 2008 in einem Lieferwagen und gelangte via ihm unbekannte Länder am darauffolgenden Tag illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. August 2008 und der Anhörung vom 5. November 2008 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei serbischer Ethnie und in B._______ (Gemeinde Gnjilane) geboren, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Im Jahr 2002 hätten Albaner seiner Familie drei Kühe gestohlen und seinen Grossvater verprügelt. Die Familie habe den Vorfall angezeigt, worauf die Polizei die Verantwortlichen gefasst und vor Gericht gebracht habe. Die Täter hätten gedroht, sich an den jüngeren Familienmitgliedern zu rächen. Ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise sei er anlässlich zweier anonymer Telefonanrufe mit dem Tod bedroht worden. Zwei Monate vor der Ausreise habe er einen weiteren Drohanruf von Unbekannten erhalten. Weiter sei er auf dem Weg zur Schule im Auto dreimal von unbekannten Passanten mit Steinen beworfen worden; auch sei die Bewegungsfreiheit seiner Familie eingeschränkt gewesen. Er habe sich nicht getraut, diese Vorfälle den Behörden zu melden, da bei der kosovarischen Polizei nur Albaner arbeiten würden. Aus diesen Gründen habe er auf Rat seines Vaters hin sein Heimatland verlassen. Nach seiner Ausreise habe er vom Vater erfahren, dass ein weiterer Drohanruf eingegangen sei. Für den detaillierten Inhalt der Aussagen wird auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer gab im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel einen durch die United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) am 1. Oktober 2002 ausgestellten Identitätsausweis sowie einen am 5. Mai 2005 in Gnjilane ausgestellten Führerausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. November 2008 (Eröffnungsdatum nicht aktenkundig) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. D. Mit Zwischenverfügung der vormals zuständigen Instruktionsrichterin vom 15. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer - unter Androhung eines Nichteintretensentscheides im Unterlassungsfall - aufgefordert, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. E. Am 23. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung nach und beantragte die Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie sinngemäss die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung der unterzeichnenden Richterin vom 21. Oktober 2010 wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerde wurde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 29. Oktober 2010 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und - mit Einreichung der Beschwerdeverbesserung - formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen, hingegen könne nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen; die UNO-Verwaltung solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit, was auch für die Siedlungsgebiete der Kosovo-Serben gelte. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend, und Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug würden grösstenteils funktionieren. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Die Vorinstanz argumentierte, der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie habe im Zusammenhang mit dem Übergriff auf seinen Grossvater Anzeige erstattet, worauf die Polizei ermittelt und die Täter gefasst habe. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auch im Zusammenhang mit den angeführten telefonischen Drohungen an die Behörden hätte wenden können. Demnach sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant seien. Weiter bestehe für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben und serbischsprachige Roma in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Im Zusammenhang mit der erkannten Zulässigkeit der Vollzugsanordnung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfülle und demzufolge das asylrechtliche Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFM aus, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne jedoch für Serben, zu deren Ethnie der Beschwerdeführer gehöre, ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme bilde der Norden von Kosovo. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aber aus B._______, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Hingegen bestehe eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden Kosovos sei demnach in der Regel als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer sei jung und den Akten zufolge gesund. Er verfüge über eine höhere Schuldbildung und habe 2007 die (...) abgeschlossen, womit die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos zumutbar sei. Im Weiteren bestehe für Serben grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien, da gemäss serbischer Verfassung von 2006 Kosovo integraler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und einreisen könnten. Die Vorinstanz folgerte, im Rahmen einer Gesamtwürdigung sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, in Serbien eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage zu erlangen, auch wenn er dort zweifellos eine schwierige Situation antreffen dürfte, weshalb die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien ebenfalls zumutbar sei. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet auf Beschwerdeebene, das Leben in seinem Heimatort sei nicht mehr zu ertragen und aufgrund der ständigen Bedrohungen und Bewegungsbegrenzungen durch Kosovo-Albaner und die kosovarische Polizei sehr riskant gewesen. Die Lage habe sich nicht verbessert. Die Leute in den serbischen Enklaven würden in einem Ghetto in sehr schlechten Verhältnissen leben, dürften sich ausserhalb ihres Dorfes nicht frei bewegen, und deren Kinder müssten in Begleitung von Soldaten der KFOR (Kosovo-Force) zur Schule gehen. Weiter könnten Serben keine Arbeitsstelle bekommen. Leben und Eigentum der nichtalbanischen Bevölkerung seien gefährdet und die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt. Weiter schütze die kosovarische Polizei Angehörige anderer Nationalität nicht und Personen serbischer Ethnie würden Angriffe nicht bei der Polizei melden, weil diese keinen Schutz gewähre, sondern die Informationen an die Täter weitergebe, was die Situation verschlimmere. Aufgrund der ständigen Gefahr für sein Leben, der Diskriminierung wegen seiner serbischen Nationalität, der christlichen Religion und der Angst um seine Zukunft habe er sich zur Flucht entschlossen. Die Flüchtlingseigenschaft sei gegeben, weil er aufgrund seiner serbischen Nationalität begründete Furcht vor Verfolgung habe und nirgendwo genügend Schutz finde. Betreffend eine Rückkehr nach Serbien hält er fest, diese sei nicht zumutbar, weil er sich nie zuvor dort aufgehalten habe. In Serbien würden sich mehrere Hunderttausend Flüchtlinge aus Kroatien, Bosnien und Kosovo befinden, welche in unzumutbaren Verhältnissen leben würden. Zudem lebten auch die Serben nach langjährigen Sanktionen und dem Krieg gegen die NATO (North Atlantic Treaty Organization) in Armut und könnten sich nicht um mehrere Hunderttausend Flüchtlinge sorgen. In Kosovska Mitrovica (Nordkosovo) sei die Situation aufgrund der ethnischen Teilung der Stadt ebenfalls schlecht; die Leute lebten zufolge Arbeitslosigkeit in Armut. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zahlreiche Internetausdrucke zu den Akten.
E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, von unbekannten Dritten telefonisch bedroht sowie von Personen albanischer Ethnie behelligt worden zu sein. Das BFM hat diesen Vorbringen im Wesentlichen die Asylrelevanz abgesprochen, indem es vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch die kosovarischen Behörden ausgegangen ist. Diese Argumentation ist wie nachfolgend dargelegt vollumfänglich zu bestätigen, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die obige zusammenfassende Darstellung derselben zu verweisen ist (siehe E.4.1).
E. 5.3 In Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat beziehungsweise in einem Quasi-Staat als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an das Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2. S. 37 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die zuständigen Sicherheitskräfte am Herkunftsort des Beschwerdeführers sowohl schutzwillig als auch schutzfähig (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4139/2009 vom 6. März 2012 E. 6.2 sowie D-961/2009 vom 7. Mai 2012 E. 3.2 ff.). So gab der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - bezeichnenderweise zu Protokoll, er und seine Familie hätten den Übergriff auf seinen Grossvater durch Personen albanischer Ethnie bei der kosovarischen Polizei angezeigt, worauf diese die Täter gefasst habe und sein Grossvater als Zeuge vor Gericht gerufen worden sei (vgl. A17/9 S. 4 F 34). Zwar hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er und seine Familie seien über den Ausgang des Gerichtsverfahrens nicht informiert worden und die bei der Polizei sowie der KFOR gestellten Schadenersatzforderungen seien erfolglos geblieben (vgl. A17/9 S. 5 F 38 f.). Hingegen lässt dieser Umstand nicht darauf schliessen, dass die lokalen Sicherheitsbehörden nicht gewillt gewesen wären, dem Grossvater des Beschwerdeführers und dessen Familie den erforderlichen Schutz zukommen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, er sei mehrmals telefonisch bedroht sowie auf dem Weg zu Schule mit Steinen beworfen worden, ist festzuhalten, dass er darauf verzichtet hat, sich diesbezüglich bei den zuständigen Behörden um Schutz zu bemühen (vgl. A17/9 S. 5 F 35). Vor diesem Hintergrund stösst das Beschwerdevorbringen, die kosovarische Polizei schütze Angehörige anderer Nationalität nicht, ins Leere, zumal er den Behörden keine Gelegenheit gegeben hat, ihrer Schutzaufgabe nachzukommen. Schliesslich ist die Inanspruchnahme des durch die zuständigen Sicherheitsbehörden gewährten Schutzes dem Beschwerdeführer objektiv zugänglich und individuell zumutbar. Insbesondere sprechen weder seine ethnische noch religiöse Zugehörigkeit dagegen, zumal die Minderheit der Kosovo-Serben, welcher der Beschwerdeführer angehört, in seiner Herkunftsgemeinde Gnjilane im kosovarischen Polizeikorps durch 25 Personen - von insgesamt 174 Polizisten - vertreten ist (vgl. OSCE [Organization for Security and Co-Operation in Europe] Mission in Kosovo, Municipal Profiles, Profile of Gjilan/Gnjilane, November 2011, abrufbar unter http://www.osce.org/kosovo/13113, zuletzt besucht am 22. Mai 2012). Der Beschwerdeführer ist somit nicht auf subsidiären Schutz durch die Schweiz angewiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, womit das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. Ob das BFM zu Recht festgestellt hat, dass mit dem Norden Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, kann somit offengelassen werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Dies gilt umso mehr, als die vorgebrachten Argumente und Beweismittel allgemeiner Natur sind und die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht beschlagen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist aufgrund der alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) gegeben, sobald eine von ihnen erfüllt ist.
E. 7.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.4.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Wegweisungsvollzug des aus B._______ (Gemeinde Gnjilane) im Süden Kosovos stammenden Beschwerdeführers dorthin nicht zumutbar, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden Kosovos weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird hingegen nur angenommen, wenn die erwähnten Verhältnisse landesweit herrschen. Ausschlaggebend ist daher, ob dem Beschwerdeführer die zumutbare Inanspruchnahme einer inländischen Aufenthaltsalternative offensteht. Als inländische Aufenthaltsalternative anerbietet sich aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers insbesondere der serbisch dominierte, direkt an Serbien grenzende Norden Kosovos. Weiter ist der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage einerseits als Staatsangehöriger Kosovos zu betrachten; infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004) verfügt er andererseits auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.1 S. 13 ff.). Folglich kommt für den Beschwerdeführer als Angehöriger serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kosovo aufgrund seiner sowohl kosovarischen als auch serbischen Staatsangehörigkeit Serbien als Aufenthaltsalternative in Frage.
E. 7.4.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass weder im Norden Kosovos noch in Serbien eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen liesse.
E. 7.4.3 Zu prüfen bleibt indessen, ob der Beschwerdeführer im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
E. 7.4.4 Wird das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforderungen genügen als bei der Prüfung eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion. Die ARK hat für die Beurteilung einer innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit Kriterien entwickelt, die im konkreten Einzelfall zu prüfen sind (vgl. u.a. EMARK 1996 Nr. 2 E. 6b/bb). Gemäss dieser weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung sind insbesondere die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort sowie der sozialen Integration zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums werden vorab die Schul- und Berufsbildung und die im Ausland oder in der Schweiz angeeignete Berufserfahrung berücksichtigt sowie die Sprachkenntnisse, wobei die Aussichten auf ein gesichertes wirtschaftliches Existenzminimum umso günstiger sind, je grösser diese Erfahrungen beziehungsweise diese Kenntnisse der asylsuchenden Person sind. Weiter können allfällige Beziehungen zum möglichen Zufluchtsort die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers begünstigen. Derartige Beziehungen können durch einen früheren Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle am möglichen Zufluchtsort vor der Einreise in die Schweiz entstanden sein, wobei diese aber erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen und zu berücksichtigen ist, wie lange die Ausreise aus dem Heimatstaat her ist. Ebenfalls einzubeziehen sind insbesondere Beziehungen zu Verwandten und Freunden, wobei je nach soziokulturellem Hintergrund bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten grundsätzlich vermutet werden kann. Bezüglich Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird zudem relativiert beziehungsweise allenfalls sogar aufgehoben, wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, selber durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen der betroffenen ethnischen Minderheit gekennzeichnet ist. Schliesslich sind im Rahmen der sozialen Integration das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage "Einzelperson oder Familie", die Anzahl und das Alter der Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel, die Integrationsmöglichkeit vom Ehepartner und von den Kindern und der Gesundheitszustand sowie die allgemeine familiäre Situation der Betroffenen zu berücksichtigen. Diese von der ARK entwickelten Kriterien sind auch auf Konstellationen anzuwenden, wo die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo zu prüfen ist (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 S. 26).
E. 7.4.5 In casu ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss Akten gesunden, alleinstehenden Mann handelt, welcher im Jahr 2007 die (...) in C._______, Kosovo, abgeschlossen hat. Die Vorinstanz geht aufgrund dieser Umstände davon aus, dass es ihm möglich sei, im Norden Kosovos oder in Serbien eine ausreichende wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erlangen. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Zwar hat der Beschwerdeführer einen Schulabschluss, hingegen hat er ausser gelegentlich in der (...) nie gearbeitet und keinerlei Berufserfahrung. Bezüglich der Aufenthaltsalternative Nordkosovo ist zudem festzuhalten, dass dort Angehörige serbischer Ethnie, wie die übrige Minderheitenbevölkerung auch, kaum Zugang zum Arbeitsmarkt haben, weshalb die Arbeitslosenquote der Kosovo-Serben verglichen mit der kosovarischen Gesamtbevölkerung überdurchschnittlich hoch ist. Folglich erscheint es entgegen der Auffassung der Vorinstanz unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt finden und sich in Nordkosovo eine neue Existenz aufbauen könnte. Auch hinsichtlich einer Niederlassung in Serbien ist nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen würde, sich dort wirtschaftlich zu integrieren. Nebst der unzulänglichen Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich die Bevölkerung in Serbien aktuell mit einer schwierigen Wirtschaftslage, insbesondere hoher Arbeitslosigkeit, dem Zusammenbruch des Sozialsystems sowie dem Rückgang der internationalen Hilfe für Flüchtlinge konfrontiert sieht. Die Arbeitslosigkeit liegt bei rund fünfundzwanzig Prozent, wobei Flüchtlinge und intern vertriebene Personen generell stärker betroffen sind als die ansässige Bevölkerung. Die aktuelle Wirtschaftskrise hat die Lage noch zusätzlich verschlechtert, was zu einem verstärkten Konkurrenzkampf und zu Spannungen zwischen den beiden Bevölkerungsgruppen geführt hat (vgl. Human Rights Council, Report of the Representative of the Secretary-General on the Human Rights of Internally Displaced Persons, Walter Kälin, 11. Dezember 2009, A/HRC/13/21/Add.1). Gemäss Schätzungen sind zwischen fünfundsechzig und neunzig Prozent der sich in Serbien aufhaltenden Bevölkerung aus dem Kosovo gezwungen, ihr Einkommen ausserhalb des offiziellen Arbeitsmarktes zu erzielen. Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer gemäss Akten nie zuvor im Norden Kosovos oder in Serbien aufgehalten und verfügt dort weder über familiäre noch soziale Beziehungen; seine näheren Familienangehörigen (Vater, Mutter, Schwestern und ein Onkel) leben im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt somit weder im Norden Kosovos noch in Serbien über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz, welches eine wirtschaftliche und soziale Eingliederung begünstigen würde.
E. 7.5 Insgesamt erscheint somit derzeit ein Wegweisungsvollzug insbesondere angesichts der fehlenden Berufserfahrung des Beschwerdeführers und des nicht vorhandenen Beziehungsnetzes sowohl in den Norden Kosovos als auch nach Serbien unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. diesbezüglich auch in vergleichbarer Konstellation Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-846/2009 vom 13. Januar 2011 E. 4.6 sowie D-961/2009 vom 7. Mai 2012 E. 5.2.4).
E. 7.6 Der vorläufigen Aufnahme allfällig entgegenstehende Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG sind aus den Akten nicht ersichtlich.
E. 8 Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs angefochtenen Verfügung sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2010 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sind dem Beschwerdeführer trotz teilweisem Unterliegen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil nicht davon auszugehen ist, dass ihm aus der Beschwerdeführung notwendige Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 VGKE) entstanden sind.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheis-sen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7898/2008 Urteil vom 25. Mai 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Kosovo und Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Kosovo am 20. Juli 2008 in einem Lieferwagen und gelangte via ihm unbekannte Länder am darauffolgenden Tag illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. August 2008 und der Anhörung vom 5. November 2008 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei serbischer Ethnie und in B._______ (Gemeinde Gnjilane) geboren, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Im Jahr 2002 hätten Albaner seiner Familie drei Kühe gestohlen und seinen Grossvater verprügelt. Die Familie habe den Vorfall angezeigt, worauf die Polizei die Verantwortlichen gefasst und vor Gericht gebracht habe. Die Täter hätten gedroht, sich an den jüngeren Familienmitgliedern zu rächen. Ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise sei er anlässlich zweier anonymer Telefonanrufe mit dem Tod bedroht worden. Zwei Monate vor der Ausreise habe er einen weiteren Drohanruf von Unbekannten erhalten. Weiter sei er auf dem Weg zur Schule im Auto dreimal von unbekannten Passanten mit Steinen beworfen worden; auch sei die Bewegungsfreiheit seiner Familie eingeschränkt gewesen. Er habe sich nicht getraut, diese Vorfälle den Behörden zu melden, da bei der kosovarischen Polizei nur Albaner arbeiten würden. Aus diesen Gründen habe er auf Rat seines Vaters hin sein Heimatland verlassen. Nach seiner Ausreise habe er vom Vater erfahren, dass ein weiterer Drohanruf eingegangen sei. Für den detaillierten Inhalt der Aussagen wird auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer gab im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel einen durch die United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) am 1. Oktober 2002 ausgestellten Identitätsausweis sowie einen am 5. Mai 2005 in Gnjilane ausgestellten Führerausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. November 2008 (Eröffnungsdatum nicht aktenkundig) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. D. Mit Zwischenverfügung der vormals zuständigen Instruktionsrichterin vom 15. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer - unter Androhung eines Nichteintretensentscheides im Unterlassungsfall - aufgefordert, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. E. Am 23. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung nach und beantragte die Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie sinngemäss die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung der unterzeichnenden Richterin vom 21. Oktober 2010 wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerde wurde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 29. Oktober 2010 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde wurde frist- und - mit Einreichung der Beschwerdeverbesserung - formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen, hingegen könne nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen; die UNO-Verwaltung solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit, was auch für die Siedlungsgebiete der Kosovo-Serben gelte. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend, und Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug würden grösstenteils funktionieren. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Die Vorinstanz argumentierte, der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie habe im Zusammenhang mit dem Übergriff auf seinen Grossvater Anzeige erstattet, worauf die Polizei ermittelt und die Täter gefasst habe. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auch im Zusammenhang mit den angeführten telefonischen Drohungen an die Behörden hätte wenden können. Demnach sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant seien. Weiter bestehe für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben und serbischsprachige Roma in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Im Zusammenhang mit der erkannten Zulässigkeit der Vollzugsanordnung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfülle und demzufolge das asylrechtliche Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFM aus, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne jedoch für Serben, zu deren Ethnie der Beschwerdeführer gehöre, ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme bilde der Norden von Kosovo. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aber aus B._______, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Hingegen bestehe eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden Kosovos sei demnach in der Regel als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer sei jung und den Akten zufolge gesund. Er verfüge über eine höhere Schuldbildung und habe 2007 die (...) abgeschlossen, womit die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos zumutbar sei. Im Weiteren bestehe für Serben grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien, da gemäss serbischer Verfassung von 2006 Kosovo integraler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und einreisen könnten. Die Vorinstanz folgerte, im Rahmen einer Gesamtwürdigung sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, in Serbien eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage zu erlangen, auch wenn er dort zweifellos eine schwierige Situation antreffen dürfte, weshalb die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien ebenfalls zumutbar sei. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2. Der Beschwerdeführer entgegnet auf Beschwerdeebene, das Leben in seinem Heimatort sei nicht mehr zu ertragen und aufgrund der ständigen Bedrohungen und Bewegungsbegrenzungen durch Kosovo-Albaner und die kosovarische Polizei sehr riskant gewesen. Die Lage habe sich nicht verbessert. Die Leute in den serbischen Enklaven würden in einem Ghetto in sehr schlechten Verhältnissen leben, dürften sich ausserhalb ihres Dorfes nicht frei bewegen, und deren Kinder müssten in Begleitung von Soldaten der KFOR (Kosovo-Force) zur Schule gehen. Weiter könnten Serben keine Arbeitsstelle bekommen. Leben und Eigentum der nichtalbanischen Bevölkerung seien gefährdet und die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt. Weiter schütze die kosovarische Polizei Angehörige anderer Nationalität nicht und Personen serbischer Ethnie würden Angriffe nicht bei der Polizei melden, weil diese keinen Schutz gewähre, sondern die Informationen an die Täter weitergebe, was die Situation verschlimmere. Aufgrund der ständigen Gefahr für sein Leben, der Diskriminierung wegen seiner serbischen Nationalität, der christlichen Religion und der Angst um seine Zukunft habe er sich zur Flucht entschlossen. Die Flüchtlingseigenschaft sei gegeben, weil er aufgrund seiner serbischen Nationalität begründete Furcht vor Verfolgung habe und nirgendwo genügend Schutz finde. Betreffend eine Rückkehr nach Serbien hält er fest, diese sei nicht zumutbar, weil er sich nie zuvor dort aufgehalten habe. In Serbien würden sich mehrere Hunderttausend Flüchtlinge aus Kroatien, Bosnien und Kosovo befinden, welche in unzumutbaren Verhältnissen leben würden. Zudem lebten auch die Serben nach langjährigen Sanktionen und dem Krieg gegen die NATO (North Atlantic Treaty Organization) in Armut und könnten sich nicht um mehrere Hunderttausend Flüchtlinge sorgen. In Kosovska Mitrovica (Nordkosovo) sei die Situation aufgrund der ethnischen Teilung der Stadt ebenfalls schlecht; die Leute lebten zufolge Arbeitslosigkeit in Armut. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zahlreiche Internetausdrucke zu den Akten. 5. 5.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, von unbekannten Dritten telefonisch bedroht sowie von Personen albanischer Ethnie behelligt worden zu sein. Das BFM hat diesen Vorbringen im Wesentlichen die Asylrelevanz abgesprochen, indem es vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch die kosovarischen Behörden ausgegangen ist. Diese Argumentation ist wie nachfolgend dargelegt vollumfänglich zu bestätigen, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die obige zusammenfassende Darstellung derselben zu verweisen ist (siehe E.4.1). 5.3. In Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat beziehungsweise in einem Quasi-Staat als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an das Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2. S. 37 f. mit weiteren Hinweisen). 5.4. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die zuständigen Sicherheitskräfte am Herkunftsort des Beschwerdeführers sowohl schutzwillig als auch schutzfähig (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4139/2009 vom 6. März 2012 E. 6.2 sowie D-961/2009 vom 7. Mai 2012 E. 3.2 ff.). So gab der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - bezeichnenderweise zu Protokoll, er und seine Familie hätten den Übergriff auf seinen Grossvater durch Personen albanischer Ethnie bei der kosovarischen Polizei angezeigt, worauf diese die Täter gefasst habe und sein Grossvater als Zeuge vor Gericht gerufen worden sei (vgl. A17/9 S. 4 F 34). Zwar hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er und seine Familie seien über den Ausgang des Gerichtsverfahrens nicht informiert worden und die bei der Polizei sowie der KFOR gestellten Schadenersatzforderungen seien erfolglos geblieben (vgl. A17/9 S. 5 F 38 f.). Hingegen lässt dieser Umstand nicht darauf schliessen, dass die lokalen Sicherheitsbehörden nicht gewillt gewesen wären, dem Grossvater des Beschwerdeführers und dessen Familie den erforderlichen Schutz zukommen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, er sei mehrmals telefonisch bedroht sowie auf dem Weg zu Schule mit Steinen beworfen worden, ist festzuhalten, dass er darauf verzichtet hat, sich diesbezüglich bei den zuständigen Behörden um Schutz zu bemühen (vgl. A17/9 S. 5 F 35). Vor diesem Hintergrund stösst das Beschwerdevorbringen, die kosovarische Polizei schütze Angehörige anderer Nationalität nicht, ins Leere, zumal er den Behörden keine Gelegenheit gegeben hat, ihrer Schutzaufgabe nachzukommen. Schliesslich ist die Inanspruchnahme des durch die zuständigen Sicherheitsbehörden gewährten Schutzes dem Beschwerdeführer objektiv zugänglich und individuell zumutbar. Insbesondere sprechen weder seine ethnische noch religiöse Zugehörigkeit dagegen, zumal die Minderheit der Kosovo-Serben, welcher der Beschwerdeführer angehört, in seiner Herkunftsgemeinde Gnjilane im kosovarischen Polizeikorps durch 25 Personen - von insgesamt 174 Polizisten - vertreten ist (vgl. OSCE [Organization for Security and Co-Operation in Europe] Mission in Kosovo, Municipal Profiles, Profile of Gjilan/Gnjilane, November 2011, abrufbar unter http://www.osce.org/kosovo/13113, zuletzt besucht am 22. Mai 2012). Der Beschwerdeführer ist somit nicht auf subsidiären Schutz durch die Schweiz angewiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, womit das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. Ob das BFM zu Recht festgestellt hat, dass mit dem Norden Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, kann somit offengelassen werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Dies gilt umso mehr, als die vorgebrachten Argumente und Beweismittel allgemeiner Natur sind und die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht beschlagen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist aufgrund der alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) gegeben, sobald eine von ihnen erfüllt ist. 7.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.4.1. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Wegweisungsvollzug des aus B._______ (Gemeinde Gnjilane) im Süden Kosovos stammenden Beschwerdeführers dorthin nicht zumutbar, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden Kosovos weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird hingegen nur angenommen, wenn die erwähnten Verhältnisse landesweit herrschen. Ausschlaggebend ist daher, ob dem Beschwerdeführer die zumutbare Inanspruchnahme einer inländischen Aufenthaltsalternative offensteht. Als inländische Aufenthaltsalternative anerbietet sich aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers insbesondere der serbisch dominierte, direkt an Serbien grenzende Norden Kosovos. Weiter ist der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage einerseits als Staatsangehöriger Kosovos zu betrachten; infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004) verfügt er andererseits auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.1 S. 13 ff.). Folglich kommt für den Beschwerdeführer als Angehöriger serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kosovo aufgrund seiner sowohl kosovarischen als auch serbischen Staatsangehörigkeit Serbien als Aufenthaltsalternative in Frage. 7.4.2. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass weder im Norden Kosovos noch in Serbien eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen liesse. 7.4.3. Zu prüfen bleibt indessen, ob der Beschwerdeführer im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. 7.4.4. Wird das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforderungen genügen als bei der Prüfung eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion. Die ARK hat für die Beurteilung einer innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit Kriterien entwickelt, die im konkreten Einzelfall zu prüfen sind (vgl. u.a. EMARK 1996 Nr. 2 E. 6b/bb). Gemäss dieser weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung sind insbesondere die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort sowie der sozialen Integration zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums werden vorab die Schul- und Berufsbildung und die im Ausland oder in der Schweiz angeeignete Berufserfahrung berücksichtigt sowie die Sprachkenntnisse, wobei die Aussichten auf ein gesichertes wirtschaftliches Existenzminimum umso günstiger sind, je grösser diese Erfahrungen beziehungsweise diese Kenntnisse der asylsuchenden Person sind. Weiter können allfällige Beziehungen zum möglichen Zufluchtsort die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers begünstigen. Derartige Beziehungen können durch einen früheren Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle am möglichen Zufluchtsort vor der Einreise in die Schweiz entstanden sein, wobei diese aber erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen und zu berücksichtigen ist, wie lange die Ausreise aus dem Heimatstaat her ist. Ebenfalls einzubeziehen sind insbesondere Beziehungen zu Verwandten und Freunden, wobei je nach soziokulturellem Hintergrund bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten grundsätzlich vermutet werden kann. Bezüglich Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird zudem relativiert beziehungsweise allenfalls sogar aufgehoben, wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, selber durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen der betroffenen ethnischen Minderheit gekennzeichnet ist. Schliesslich sind im Rahmen der sozialen Integration das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage "Einzelperson oder Familie", die Anzahl und das Alter der Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel, die Integrationsmöglichkeit vom Ehepartner und von den Kindern und der Gesundheitszustand sowie die allgemeine familiäre Situation der Betroffenen zu berücksichtigen. Diese von der ARK entwickelten Kriterien sind auch auf Konstellationen anzuwenden, wo die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo zu prüfen ist (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 S. 26). 7.4.5. In casu ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss Akten gesunden, alleinstehenden Mann handelt, welcher im Jahr 2007 die (...) in C._______, Kosovo, abgeschlossen hat. Die Vorinstanz geht aufgrund dieser Umstände davon aus, dass es ihm möglich sei, im Norden Kosovos oder in Serbien eine ausreichende wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erlangen. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Zwar hat der Beschwerdeführer einen Schulabschluss, hingegen hat er ausser gelegentlich in der (...) nie gearbeitet und keinerlei Berufserfahrung. Bezüglich der Aufenthaltsalternative Nordkosovo ist zudem festzuhalten, dass dort Angehörige serbischer Ethnie, wie die übrige Minderheitenbevölkerung auch, kaum Zugang zum Arbeitsmarkt haben, weshalb die Arbeitslosenquote der Kosovo-Serben verglichen mit der kosovarischen Gesamtbevölkerung überdurchschnittlich hoch ist. Folglich erscheint es entgegen der Auffassung der Vorinstanz unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt finden und sich in Nordkosovo eine neue Existenz aufbauen könnte. Auch hinsichtlich einer Niederlassung in Serbien ist nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen würde, sich dort wirtschaftlich zu integrieren. Nebst der unzulänglichen Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich die Bevölkerung in Serbien aktuell mit einer schwierigen Wirtschaftslage, insbesondere hoher Arbeitslosigkeit, dem Zusammenbruch des Sozialsystems sowie dem Rückgang der internationalen Hilfe für Flüchtlinge konfrontiert sieht. Die Arbeitslosigkeit liegt bei rund fünfundzwanzig Prozent, wobei Flüchtlinge und intern vertriebene Personen generell stärker betroffen sind als die ansässige Bevölkerung. Die aktuelle Wirtschaftskrise hat die Lage noch zusätzlich verschlechtert, was zu einem verstärkten Konkurrenzkampf und zu Spannungen zwischen den beiden Bevölkerungsgruppen geführt hat (vgl. Human Rights Council, Report of the Representative of the Secretary-General on the Human Rights of Internally Displaced Persons, Walter Kälin, 11. Dezember 2009, A/HRC/13/21/Add.1). Gemäss Schätzungen sind zwischen fünfundsechzig und neunzig Prozent der sich in Serbien aufhaltenden Bevölkerung aus dem Kosovo gezwungen, ihr Einkommen ausserhalb des offiziellen Arbeitsmarktes zu erzielen. Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer gemäss Akten nie zuvor im Norden Kosovos oder in Serbien aufgehalten und verfügt dort weder über familiäre noch soziale Beziehungen; seine näheren Familienangehörigen (Vater, Mutter, Schwestern und ein Onkel) leben im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt somit weder im Norden Kosovos noch in Serbien über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz, welches eine wirtschaftliche und soziale Eingliederung begünstigen würde. 7.5. Insgesamt erscheint somit derzeit ein Wegweisungsvollzug insbesondere angesichts der fehlenden Berufserfahrung des Beschwerdeführers und des nicht vorhandenen Beziehungsnetzes sowohl in den Norden Kosovos als auch nach Serbien unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. diesbezüglich auch in vergleichbarer Konstellation Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-846/2009 vom 13. Januar 2011 E. 4.6 sowie D-961/2009 vom 7. Mai 2012 E. 5.2.4). 7.6. Der vorläufigen Aufnahme allfällig entgegenstehende Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG sind aus den Akten nicht ersichtlich.
8. Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs angefochtenen Verfügung sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1. Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2010 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sind dem Beschwerdeführer trotz teilweisem Unterliegen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil nicht davon auszugehen ist, dass ihm aus der Beschwerdeführung notwendige Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 VGKE) entstanden sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheis-sen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: