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E-8487/2010

E-8487/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Ashkali aus B._______, gelangte nach eigenen Angaben am 15. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) wurde er am 27. Oktober 2010 summarisch und am 5. November 2010 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ab dem Jahr (...) Soldat des Kosovo-Schutztrupps (TMK) gewesen. Er sei in dieser Zeit wegen seiner ethnischen Abstammung und wegen seiner aus Bosnien stammenden Mutter von Dienstkollegen und Vorgesetzten diskriminiert und bedroht worden; dies umso mehr, als seine Beförderung zum Unteroffizier bei den anderen Neid ausgelöst habe. Insbesondere sei er von einer Gruppe albanisch-stämmiger Soldaten, die aus dem nationalistisch geprägten C._______ stammten, an Leib und Leben bedroht worden. Im (...) sei er während des Wachdienstes vor der TMK-Kaserne in D._______ von einem Dienstkameraden mit der Pistole bedroht worden; dieser habe in der Folge zwar erklärt, er habe ihn nur erschrecken wollen. Er (Beschwerdeführer) denke aber, dieser habe ihn töten wollen. Aufgrund dieser Gefährdungssituation habe er per (...) den Dienst bei der TMK quittiert. Er habe danach bis Mai 2010 im (...) seines Cousins in E._______ ausgeholfen. Im (...) oder (...) 2008 oder 2009 sei er in der Nähe seines Hauses von Unbekannten mit einer Eisenstange verprügelt und getreten worden. Diese hätten erst von ihm abgelassen, nachdem er in Ohnmacht gefallen sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich verletzt nach Hause und tags darauf in ärztliche Behandlung begeben. Er habe danach wiederholt Schmerz- und Beruhigungsmittel einnehmen müssen. Ausserdem sei er weiterhin wiederholt telefonisch mit dem Tod bedroht und zum Verlassen des Kosovo aufgefordert worden. Als Urheber dieser Anrufe vermute er Personen aus jener C._______-Gruppe oder Wohnnachbarn, die von dieser Gruppe angestachelt worden seien. Ab (...) 2010 habe er den an (...) erkrankten Vater gepflegt, der am (...) 2010 gestorben sei. Im (...) oder (...) 2010 seien Unbekannte in den Vorhof seines Hauses eingedrungen und hätten an die Haustür geklopft. Er habe die Polizei alarmiert. Diese habe ein Protokoll erstellt und ihm geraten, sich im Wiederholungsfall bei ihr zu melden. Er habe jedoch bezweifelt, dass die Polizei ihn im Ernstfall schützen könne und sei daher am 10. Oktober 2010 ausgereist. Zum Beleg seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer den Berufsausweis der TMK, eine Fotografie, auf der er in Uniform abgebildet ist, und seinen Identitätsausweis zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. November 2010 - eröffnet am 12. November 2010 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit fremdsprachiger Eingabe vom 7. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mutmasslich Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. E. Am 3. Januar 2011 (Datum Eingang) übermittelte das BFM dem Gericht ein Schreiben des Beschwerdeführers einschliesslich Übersetzung ins Französische sowie einem beigelegten Zeitungsausschnitt des "Blick am Abend" vom 15. Dezember 2010. Am 5. Januar 2011 (Datum Eingang) teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er sei in der Schweiz fürsorgeabhängig, weshalb ihm eine ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses zu gewähren sei. Und am 7. Januar 2011 (Datum Eingang) reichte er fristgerecht eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift zu den Akten. In der Beilage liess er dem Gericht zudem eine Fürsorgebestätigung der Caritas F._______ zukommen und beantragte in diesem Zusammenhang um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe eines unentgeltlichen amtlichen Anwalts. F. Der Instruktionsrichter verzichtete in der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2011 aufgrund der neuen Aktenlage nachträglich auf die Erhebung des Kostenvorschusses und stellte fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies der Instruktionsrichter ab. Gleichzeitig übermittelte er die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme. G. Mit Eingabe vom 26. Januar 2011 (Datum Eingang) reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis der G._______ Gruppenpraxis F._______, datierend vom 25. Januar 2011, zu den Akten. H. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 25. Januar 2011 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde ohne inhaltlich zu dieser explizit Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 3. Februar 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2011 erst am 31. Januar 2011 erhalten und wolle diese mit der Caritas F._______ besprechen, könne zufolge Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters aber erst Mitte Februar Unterlagen einreichen. J. Am 4. April 2011 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwei weitere Fotografien, die ihn in Uniform zeigten, sowie eine Kopie seines Arbeitsvertrags als (...) Unteroffizier zukommen. K. Mit Unterstützungsschreiben vom 16. Januar 2012 an das BFM nahm der Gemeindeleiter H._______ der Gemeinde I._______ zum vorliegenden Verfahren Stellung. Die Eingabe wurde von der Vorinstanz am 26. Januar 2012 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. L. Am 26. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM die Kopie eines ärztlichen Berichts der G._______ Gruppenpraxis F._______, datierend vom 11. Januar 2012, zu den Akten; das Original liess er dem BFM am 2. Februar 2012 (Datum Eingang) zugehen. Die Vorinstanz übermittelte diese Unterlagen jeweils dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten (Eingang: 10. [Kopie] und 13. Februar 2012 [Original]).

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile geltend namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte in seiner abweisenden Verfügung im Asylpunkt aus, der Beschwerdeführer habe den angeblichen Übergriff, bei dem er schwer verletzt worden sein solle, zeitlich und inhaltlich widersprüchlich geschildert. Auch seine Angaben zu der Verfolgergruppe seien widersprüchlich und daher unglaubhaft ausgefallen.

E. 4.2 Hinsichtlich des dargelegten Überfalls im (...) oder (...) 2010 auf das Haus des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass die Polizei gemäss seinen eigenen Angaben auf seinen Anruf hin sofort gekommen sei und Spuren gesichert sowie ein Protokoll erstellt habe. Es bestünden daher keine Hinweise darauf, dass die kosovarischen Behörden schutzunwillig und/oder schutzunfähig gewesen wären. Es sei in den vergangenen Jahren zwar vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten gekommen, jedoch müsse nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Seit der Unabhängigkeitserklärung würden internationale Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit garantieren. In der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung würden den Minderheiten umfassende Rechte zugestanden. Insgesamt seien die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Diese würden denn bei Übergriffen auch regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden entsprechend geahndet.

E. 4.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten beruflich bedingten Benachteiligungen während seines Dienstes innerhalb des TMK hätten mit seinem Austritt (...) ihren Abschluss gefunden; zudem sei das TMK im Jahr 2009 ohnehin aufgelöst worden. Damit hätten diese Nach­teile nach objektiver Sichtweise im Zeitpunkt der Ausreise vom Oktober 2010 zu weit zurückgelegen, um noch als ausschlaggebend für das Verlassen der Heimat - und damit als asylrelevant - gelten zu können.

E. 5 Der Beschwerdeführer wiederholt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen den bereits bekannten Sachverhalt. Er habe den Dienst beim TMK im Jahr (...) quittiert, weil er um sein Leben gefürchtet habe. Ausserdem erwähnt er neu, die beim Austritt aus dem Dienst erhaltene Urkunde sei von seinen "Ex-Arbeitskollegen" (vgl. Beschwerde S. 3) mit der Begründung zerrissen worden, diese stehe ihm wegen seiner serbischen Mutter nicht zu. Zudem hätten sie ihn als Zigeuner beschimpft. Die Mutter sei aufgrund dieser ganzen Situation und weil sie sich ständig um ihn Sorgen gemacht habe, herzkrank geworden und in der Folge an dieser Krankheit gestorben. Er sei auch nach Beendigung des Dienstes unter Druck seitens der Albaner gestanden. Diese hätten eine Person zu ihm geschickt, die ihn aufgefordert habe, den Heimatstaat bis zum (...) 2009 zu verlassen, sonst würden fünf weitere Personen kommen und ihn töten. Eines Abends sei er dann auf dem Nach­hauseweg von fünf Personen um Hilfe beim Schieben eines Autos gebeten worden. Als er nicht reagiert habe, sei er niedergeschlagen und zum serbischen Friedhof gebracht worden; von den fünf Männern seien drei maskiert gewesen. Diese hätten ihn an einen Baum gebunden und mit einem Teleskopschläger auf ihn eingeschlagen; danach hätten sie ihn dort gelassen. Es sei ihm gelungen, sich trotz gefesselten Händen und Füssen nach Hause zu schleppen. Sein Vater sei bei seinem Anblick sehr erschrocken. Er (Beschwerdeführer) sei am nächsten Tag zum Arzt gegangen, habe aber den Vorfall nicht der Polizei gemeldet, da er seinen Vater habe schützen wollen. Er habe in der Folge mehrere Monate in einem Stall in einer anderen Stadt gelebt, wobei ihm der Vater jeweils das Essen gebracht habe. Seit diesem Vorfall nehme er Schmerz- und Beruhigungstabletten ein. Nach dem Tod des Vaters am (...) 2010 seien die fünf Personen erneut erschienen. Er habe die Polizei alarmiert, welche Spuren sichergestellt und danach festgestellt habe, es gebe weitere Mitglieder dieser Gruppe, er sei daher nicht sicher. Einige Tage später sei er telefonisch bedroht worden, er solle das Haus bis zum 10. Oktober 2010 verlassen, ansonsten werde er umgebracht. Vor diesem Hintergrund sei er schliesslich ausgereist. Er könne nicht in den Heimatstaat zurück; dort habe er weder Unterkunft noch Arbeit und kein Geld und keine Familie mehr.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der Akten - vorerst ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Übergriffe - fest, dass es sich bei den hier als Verfolger genannten Personen um private Dritte handelt.

E. 6.1.1 Der Bundesrat hat Kosovo bereits ein Jahr nach der Anerkennung als unabhängigen Staat (27. Februar 2008) mit Wirkung ab 1. April 2009 als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass nach der Feststellung des Bundesrates in diesem Land grundsätzlich Schutz vor Verfolgung besteht. In der Tat gehen auch nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Kosovo die zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Dies wird durch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt, wonach die Polizeibeamten auf seinen Anruf im August oder September 2010 hin sofort gekommen sind und die notwendigen Massnahmen ergriffen haben. Es kann daher vorliegend nicht von einer Schutzunwilligkeit der kosovarischen Behörden ausgegangen werden. Dies deckt sich mit der allgemeinen Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass insgesamt von einem bestehenden Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden - namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; UNMIK), der "European Union Rule of Law Mission in Kosovo" (EULEX), des KPS sowie der multinationalen militärischen Formation "Kosovo Force" (KFOR) - auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7898/2008 vom 25. Mai 2012 E. 5.4 und D-961/2009 vom 7. Mai 2012 E. 3.2 ff.).

E. 6.1.2 Es wäre dem Beschwerdeführer deshalb zuzumuten gewesen, sich - namentlich nachdem ihm telefonisch ein Ultimatum zum Verlassen des Hauses gesetzt worden sei - erneut an die Polizei zu wenden.

E. 6.2 Es ist sodann mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers verschiedene Ungereimtheiten und Widersprüche finden.

E. 6.2.1 So hat er angegeben, der Übergriff, bei dem er schwer verletzt worden sei, habe im ... oder ... 2008 stattgefunden (vgl. Protokoll EVZ S. 6); gemäss anfänglichen Angaben beim Bundesamt soll dieser im ... 2008 erfolgt sein und am Ende der selben Befragung erklärte er, den Übergriff im (...) 2009 erlitten zu haben. Diese letzte zeitliche Angabe lässt sich auch nicht mit seinem angegebenen Austritt aus der TMK in Einklang bringen; hierzu hatte er angegeben, der Austritt sei nach diesem schwerwiegenden Übergriff und zwar am (...) erfolgt. Auf Beschwerdeebene datierte er seinen Austritt demgegenüber ins Jahr (...).

E. 6.2.2 Sodann gibt er in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde (vgl. dort S. 5 f.) an, es sei vor dem besagten Vorfall eine Person nach Hause gekommen und habe ihm ein Ultimatum zum Verlassen des Landes gesetzt, ansonsten würden fünf Personen kommen und ihn töten. Es hätten ihn dann eines Abends auch fünf Männer um Hilfe beim Auto angesprochen, was er ignoriert habe. In der Folge sei er von diesen zu Boden geschlagen und im nahen Friedhof an einen Baum gefesselt und weiter geschlagen worden. Er habe das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei es ihm gelungen sich zu befreien und er sei mit gefesselten Händen und Füssen nach Hause gekrochen. Tags darauf habe er sich in ärztliche Behandlung begeben. Dass er bei diesem angeblichen Überfall auch an einen Baum gebunden worden sein soll, hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gar nicht und bei der zweiten Befragung anders dargelegt: Gemäss jenen Angaben soll er (mit Kabelbindern) gefesselt worden sein (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 4), das Anbinden an einen Baum wurde ebenfalls nicht erwähnt. Ebenso wenig hat er dort ein Ultimatum erwähnt, das vor diesem Überfall gestellt worden sei.

E. 6.2.3 Widersprüchlich ist auch die Schilderung des Verhaltens des Beschwerdeführers geblieben: Einmal will er dem Ersuchen der besagten fünf Personen, ihnen beim Auto zu helfen, nachgegeben und mit diesen Personen (freiwillig) zum Friedhof gegangen sein (vgl. Protokoll EVZ S. 5, Protokoll Bundesamt S. 3). Gemäss den Angaben in der Beschwerdebegründung will er diese Personen ignoriert haben, diese seien es gewesen, die ihn daraufhin gewaltsam zum Friedhof geschleppt und dort gefesselt hätten (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Insgesamt ist dieses - letztlich angeblich fluchtauslösende - Ereignis daher nicht glaubhaft.

E. 6.2.4 Zu Recht hat das BFM auch die Angaben zu den trotz Austritt aus der TMK angeblich andauernden Bedrohungen bezweifelt: So geht aus den Schilderungen des Beschwerdeführers beim Bundesamt hervor, dass Angehörige einer sogenannten "C._______-Gruppe" ihn aus der TMK hätten vertreiben wollen. Es ist schwer nachvollziehbar, dass diese, nachdem sie ihr Ziel ja letztlich erreicht hätten, den Beschwerdeführer weiterhin bedroht haben sollen; überdies sind die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführer durchwegs auffällig vage und ausweichend geblieben (vgl. Protokoll Bundesamt S. 6). Ausserdem hat er in diesem Zusammenhang einmal erklärt, er kenne einige Leute aus dieser Gruppe (es habe sich um Dienstkameraden gehandelt), um später zu behaupten, er kenne die Namen der Leute nicht, er wisse nur, aus welcher Region diese stammen würden (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 4 und 6). In der Erstbefragung erwähnte er hierzu lediglich andeutungsweise, es könne sein, dass es sich um Militärangehörige handle (vgl. Protokoll EVZ S. 6).

E. 6.3 Zusammenfassend ist in Würdigung des gesamten Sachverhalts festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass in Kosovo weder eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen liesse.

E. 8.3.1 Die gesellschaftliche Stellung der Ashkali im Kosovo ist von wirt­schaftlicher und sozialer Diskriminierung geprägt. Viele Angehörige dieser Ethnie fühlen sich als Bür­ger zweiter Klasse ohne Perspektive im Kosovo. Die Ashkali gehören ne­ben den Roma- und den Ägypter-Gemeinschaften zu den verletzlichsten und marginalisiertesten Minderheiten im Kosovo. Sie werden in den Bereichen Erziehung, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsversor­gung, Wohnen und Beschäftigung sowie bei der Registrierung diskriminiert und sie ziehen es in der Regel vor, bei parallelen Strukturen ihrer eigenen Ethnie Zuflucht zu suchen, falls solche lokal zur Verfügung stehen. Die Lebensbedingungen der kosovarischen Roma, Ashkali und Ägypter sind deutlich prekärer als jene der albanischen Mehrheitsbevölkerung und der Serben im Kosovo, wo sie die höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsraten verzeichnen (vgl. das Urteil E-7635/2008 vom 16. März 2012 E. 7 m.w.H. sowie BVGE 2009/51 E. 5.7).

E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht trägt der schwierigen Lage der Ashkali im Kosovo bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in konstanter Praxis durch eine zurückhaltende individualisierte Einzelfallprüfung Rechnung. Der Vollzug der Wegweisung von Ashkali in den Kosovo wird dann als zumutbar qualifiziert, wenn feststeht, dass positive Reintegrationskriterien namentlich in den Bereichen Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 m.w.H.). Diese Beurteilung setzt regelmässig voraus, dass die individuellen Zumutbarkeitsfaktoren durch Abklärungen vor Ort festgestellt werden. Auf solche spezifischen Untersuchungen - die heute standardmässig durch die Schweizer Botschaft in Pristina vorgenommen werden - kann nur verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt auf andere Weise vollständig erstellt worden ist. Ist dies nicht der Fall, wird die vor-instanzliche Verfügung grundsätzlich infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kassiert und das BFM mit der Vornahme der entsprechenden Abklärungen beauftragt.

E. 8.3.2.1 Im Verfahren des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das BFM zur Klärung der Zumutbarkeitsfrage die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen vor Ort nicht vorgenommen hat.

E. 8.3.2.2 Die Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung eingeleitet, der Beschwerdeführer sei "jung und gesund". Dies überrascht, nachdem dieser im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen gesundheitliche Beschwerden und die Einnahme von Medikamenten thematisiert hatte, die ein Psychiater ihm verschrieben habe (vgl. Protokoll S. 4 ff. und 7 f.). In der Begründung der Laienbeschwerde war wiederholt auf Gesundheitsprobleme und deren Behandlung hingewiesen worden ("psychische probleme", "Termin beim Pshychater", "tabletten gegen pshychische erkrankungen", "seit dem nehme ich auch Tabletten gegen schmerzen von Körper und psüchische Tabletten", "psychischen Probleme"). Trotzdem äusserte sich das BFM auch in der Vernehmlassung mit keinem Wort zu dieser Thematik.

E. 8.3.2.3 In einem Arztbericht vom 25. Januar 2011 wurden von der damals behandelnden Hausärztin verschiedene somatische Beschwerden in Zusammenhang mit einer möglichen Posttraumatischen Belastungsstörung gebracht. Im ausführlichen Bericht vom 11. Januar 2012 wurde diagnostisch eine mittelgradige depressive Episode sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung festgehalten und ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geäusserten Suizidgedanken seien ernst zu nehmen. Im ausführlichen Bericht vom 15. November 2012 wurde dargelegt, dass zwischen November 2011 und August 2012 regelmässige therapeutische Sitzungen in Form von Gesprächen und sowie einer Verhaltenstherapie stattgefunden hätten. Es sei von einer Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt; F43.22 nach ICD-10) auszugehen sei, wobei sich die Symptomatik stabilisiert habe. Die für die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung erforderlichen Kriterien seien vorliegend "nicht vollumfänglich" erfüllt. In einem Kurzbericht vom 26. April 2013 beschreibt die Hausärztin des Beschwerdeführers diesen als momentan "weitgehend psychisch stabil", wobei die medikamentöse antidepressive Therapie weitergeführt werde.

E. 8.3.3 Unter den gegebenen Umständen kann auf die oben erwähnte Abklärung der individuellen Zumutbarkeitsfaktoren vor Ort nicht verzichtet werden, auch wenn den Akten in der Tat bereits gewisse Aussagen zu Zumutbarkeitsindizien zu entnehmen sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Bei seinen neuen Entscheid über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird das BFM auch der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung zu tragen haben.

E. 9 Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Asylpunkt und bezüglich der Anordnung der Wegweisung zu bestätigen. Soweit im Entscheid der Vollzug der Wegweisung angeordnet wird, ist er aufzuheben und sind die Akten zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen.

E. 10 Nachdem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt, ist in Gutheissung seines Gesuchs auf eine (teilweise) Kostenauflage zu verzichten.

E. 11 Es ist keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten war und ihm deshalb keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, insoweit den Sachverhalt vollständig festzustellen und neu zu verfügen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8487/2010 Urteil vom 4. Juni 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Ashkali aus B._______, gelangte nach eigenen Angaben am 15. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) wurde er am 27. Oktober 2010 summarisch und am 5. November 2010 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ab dem Jahr (...) Soldat des Kosovo-Schutztrupps (TMK) gewesen. Er sei in dieser Zeit wegen seiner ethnischen Abstammung und wegen seiner aus Bosnien stammenden Mutter von Dienstkollegen und Vorgesetzten diskriminiert und bedroht worden; dies umso mehr, als seine Beförderung zum Unteroffizier bei den anderen Neid ausgelöst habe. Insbesondere sei er von einer Gruppe albanisch-stämmiger Soldaten, die aus dem nationalistisch geprägten C._______ stammten, an Leib und Leben bedroht worden. Im (...) sei er während des Wachdienstes vor der TMK-Kaserne in D._______ von einem Dienstkameraden mit der Pistole bedroht worden; dieser habe in der Folge zwar erklärt, er habe ihn nur erschrecken wollen. Er (Beschwerdeführer) denke aber, dieser habe ihn töten wollen. Aufgrund dieser Gefährdungssituation habe er per (...) den Dienst bei der TMK quittiert. Er habe danach bis Mai 2010 im (...) seines Cousins in E._______ ausgeholfen. Im (...) oder (...) 2008 oder 2009 sei er in der Nähe seines Hauses von Unbekannten mit einer Eisenstange verprügelt und getreten worden. Diese hätten erst von ihm abgelassen, nachdem er in Ohnmacht gefallen sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich verletzt nach Hause und tags darauf in ärztliche Behandlung begeben. Er habe danach wiederholt Schmerz- und Beruhigungsmittel einnehmen müssen. Ausserdem sei er weiterhin wiederholt telefonisch mit dem Tod bedroht und zum Verlassen des Kosovo aufgefordert worden. Als Urheber dieser Anrufe vermute er Personen aus jener C._______-Gruppe oder Wohnnachbarn, die von dieser Gruppe angestachelt worden seien. Ab (...) 2010 habe er den an (...) erkrankten Vater gepflegt, der am (...) 2010 gestorben sei. Im (...) oder (...) 2010 seien Unbekannte in den Vorhof seines Hauses eingedrungen und hätten an die Haustür geklopft. Er habe die Polizei alarmiert. Diese habe ein Protokoll erstellt und ihm geraten, sich im Wiederholungsfall bei ihr zu melden. Er habe jedoch bezweifelt, dass die Polizei ihn im Ernstfall schützen könne und sei daher am 10. Oktober 2010 ausgereist. Zum Beleg seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer den Berufsausweis der TMK, eine Fotografie, auf der er in Uniform abgebildet ist, und seinen Identitätsausweis zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. November 2010 - eröffnet am 12. November 2010 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit fremdsprachiger Eingabe vom 7. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mutmasslich Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. E. Am 3. Januar 2011 (Datum Eingang) übermittelte das BFM dem Gericht ein Schreiben des Beschwerdeführers einschliesslich Übersetzung ins Französische sowie einem beigelegten Zeitungsausschnitt des "Blick am Abend" vom 15. Dezember 2010. Am 5. Januar 2011 (Datum Eingang) teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er sei in der Schweiz fürsorgeabhängig, weshalb ihm eine ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses zu gewähren sei. Und am 7. Januar 2011 (Datum Eingang) reichte er fristgerecht eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift zu den Akten. In der Beilage liess er dem Gericht zudem eine Fürsorgebestätigung der Caritas F._______ zukommen und beantragte in diesem Zusammenhang um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe eines unentgeltlichen amtlichen Anwalts. F. Der Instruktionsrichter verzichtete in der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2011 aufgrund der neuen Aktenlage nachträglich auf die Erhebung des Kostenvorschusses und stellte fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies der Instruktionsrichter ab. Gleichzeitig übermittelte er die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme. G. Mit Eingabe vom 26. Januar 2011 (Datum Eingang) reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis der G._______ Gruppenpraxis F._______, datierend vom 25. Januar 2011, zu den Akten. H. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 25. Januar 2011 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde ohne inhaltlich zu dieser explizit Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 3. Februar 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2011 erst am 31. Januar 2011 erhalten und wolle diese mit der Caritas F._______ besprechen, könne zufolge Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters aber erst Mitte Februar Unterlagen einreichen. J. Am 4. April 2011 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwei weitere Fotografien, die ihn in Uniform zeigten, sowie eine Kopie seines Arbeitsvertrags als (...) Unteroffizier zukommen. K. Mit Unterstützungsschreiben vom 16. Januar 2012 an das BFM nahm der Gemeindeleiter H._______ der Gemeinde I._______ zum vorliegenden Verfahren Stellung. Die Eingabe wurde von der Vorinstanz am 26. Januar 2012 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. L. Am 26. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM die Kopie eines ärztlichen Berichts der G._______ Gruppenpraxis F._______, datierend vom 11. Januar 2012, zu den Akten; das Original liess er dem BFM am 2. Februar 2012 (Datum Eingang) zugehen. Die Vorinstanz übermittelte diese Unterlagen jeweils dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten (Eingang: 10. [Kopie] und 13. Februar 2012 [Original]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile geltend namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte in seiner abweisenden Verfügung im Asylpunkt aus, der Beschwerdeführer habe den angeblichen Übergriff, bei dem er schwer verletzt worden sein solle, zeitlich und inhaltlich widersprüchlich geschildert. Auch seine Angaben zu der Verfolgergruppe seien widersprüchlich und daher unglaubhaft ausgefallen. 4.2 Hinsichtlich des dargelegten Überfalls im (...) oder (...) 2010 auf das Haus des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass die Polizei gemäss seinen eigenen Angaben auf seinen Anruf hin sofort gekommen sei und Spuren gesichert sowie ein Protokoll erstellt habe. Es bestünden daher keine Hinweise darauf, dass die kosovarischen Behörden schutzunwillig und/oder schutzunfähig gewesen wären. Es sei in den vergangenen Jahren zwar vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten gekommen, jedoch müsse nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Seit der Unabhängigkeitserklärung würden internationale Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit garantieren. In der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung würden den Minderheiten umfassende Rechte zugestanden. Insgesamt seien die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Diese würden denn bei Übergriffen auch regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden entsprechend geahndet. 4.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten beruflich bedingten Benachteiligungen während seines Dienstes innerhalb des TMK hätten mit seinem Austritt (...) ihren Abschluss gefunden; zudem sei das TMK im Jahr 2009 ohnehin aufgelöst worden. Damit hätten diese Nach­teile nach objektiver Sichtweise im Zeitpunkt der Ausreise vom Oktober 2010 zu weit zurückgelegen, um noch als ausschlaggebend für das Verlassen der Heimat - und damit als asylrelevant - gelten zu können. 5. Der Beschwerdeführer wiederholt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen den bereits bekannten Sachverhalt. Er habe den Dienst beim TMK im Jahr (...) quittiert, weil er um sein Leben gefürchtet habe. Ausserdem erwähnt er neu, die beim Austritt aus dem Dienst erhaltene Urkunde sei von seinen "Ex-Arbeitskollegen" (vgl. Beschwerde S. 3) mit der Begründung zerrissen worden, diese stehe ihm wegen seiner serbischen Mutter nicht zu. Zudem hätten sie ihn als Zigeuner beschimpft. Die Mutter sei aufgrund dieser ganzen Situation und weil sie sich ständig um ihn Sorgen gemacht habe, herzkrank geworden und in der Folge an dieser Krankheit gestorben. Er sei auch nach Beendigung des Dienstes unter Druck seitens der Albaner gestanden. Diese hätten eine Person zu ihm geschickt, die ihn aufgefordert habe, den Heimatstaat bis zum (...) 2009 zu verlassen, sonst würden fünf weitere Personen kommen und ihn töten. Eines Abends sei er dann auf dem Nach­hauseweg von fünf Personen um Hilfe beim Schieben eines Autos gebeten worden. Als er nicht reagiert habe, sei er niedergeschlagen und zum serbischen Friedhof gebracht worden; von den fünf Männern seien drei maskiert gewesen. Diese hätten ihn an einen Baum gebunden und mit einem Teleskopschläger auf ihn eingeschlagen; danach hätten sie ihn dort gelassen. Es sei ihm gelungen, sich trotz gefesselten Händen und Füssen nach Hause zu schleppen. Sein Vater sei bei seinem Anblick sehr erschrocken. Er (Beschwerdeführer) sei am nächsten Tag zum Arzt gegangen, habe aber den Vorfall nicht der Polizei gemeldet, da er seinen Vater habe schützen wollen. Er habe in der Folge mehrere Monate in einem Stall in einer anderen Stadt gelebt, wobei ihm der Vater jeweils das Essen gebracht habe. Seit diesem Vorfall nehme er Schmerz- und Beruhigungstabletten ein. Nach dem Tod des Vaters am (...) 2010 seien die fünf Personen erneut erschienen. Er habe die Polizei alarmiert, welche Spuren sichergestellt und danach festgestellt habe, es gebe weitere Mitglieder dieser Gruppe, er sei daher nicht sicher. Einige Tage später sei er telefonisch bedroht worden, er solle das Haus bis zum 10. Oktober 2010 verlassen, ansonsten werde er umgebracht. Vor diesem Hintergrund sei er schliesslich ausgereist. Er könne nicht in den Heimatstaat zurück; dort habe er weder Unterkunft noch Arbeit und kein Geld und keine Familie mehr. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der Akten - vorerst ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Übergriffe - fest, dass es sich bei den hier als Verfolger genannten Personen um private Dritte handelt. 6.1.1 Der Bundesrat hat Kosovo bereits ein Jahr nach der Anerkennung als unabhängigen Staat (27. Februar 2008) mit Wirkung ab 1. April 2009 als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass nach der Feststellung des Bundesrates in diesem Land grundsätzlich Schutz vor Verfolgung besteht. In der Tat gehen auch nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Kosovo die zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Dies wird durch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt, wonach die Polizeibeamten auf seinen Anruf im August oder September 2010 hin sofort gekommen sind und die notwendigen Massnahmen ergriffen haben. Es kann daher vorliegend nicht von einer Schutzunwilligkeit der kosovarischen Behörden ausgegangen werden. Dies deckt sich mit der allgemeinen Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass insgesamt von einem bestehenden Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden - namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; UNMIK), der "European Union Rule of Law Mission in Kosovo" (EULEX), des KPS sowie der multinationalen militärischen Formation "Kosovo Force" (KFOR) - auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7898/2008 vom 25. Mai 2012 E. 5.4 und D-961/2009 vom 7. Mai 2012 E. 3.2 ff.). 6.1.2 Es wäre dem Beschwerdeführer deshalb zuzumuten gewesen, sich - namentlich nachdem ihm telefonisch ein Ultimatum zum Verlassen des Hauses gesetzt worden sei - erneut an die Polizei zu wenden. 6.2 Es ist sodann mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers verschiedene Ungereimtheiten und Widersprüche finden. 6.2.1 So hat er angegeben, der Übergriff, bei dem er schwer verletzt worden sei, habe im ... oder ... 2008 stattgefunden (vgl. Protokoll EVZ S. 6); gemäss anfänglichen Angaben beim Bundesamt soll dieser im ... 2008 erfolgt sein und am Ende der selben Befragung erklärte er, den Übergriff im (...) 2009 erlitten zu haben. Diese letzte zeitliche Angabe lässt sich auch nicht mit seinem angegebenen Austritt aus der TMK in Einklang bringen; hierzu hatte er angegeben, der Austritt sei nach diesem schwerwiegenden Übergriff und zwar am (...) erfolgt. Auf Beschwerdeebene datierte er seinen Austritt demgegenüber ins Jahr (...). 6.2.2 Sodann gibt er in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde (vgl. dort S. 5 f.) an, es sei vor dem besagten Vorfall eine Person nach Hause gekommen und habe ihm ein Ultimatum zum Verlassen des Landes gesetzt, ansonsten würden fünf Personen kommen und ihn töten. Es hätten ihn dann eines Abends auch fünf Männer um Hilfe beim Auto angesprochen, was er ignoriert habe. In der Folge sei er von diesen zu Boden geschlagen und im nahen Friedhof an einen Baum gefesselt und weiter geschlagen worden. Er habe das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei es ihm gelungen sich zu befreien und er sei mit gefesselten Händen und Füssen nach Hause gekrochen. Tags darauf habe er sich in ärztliche Behandlung begeben. Dass er bei diesem angeblichen Überfall auch an einen Baum gebunden worden sein soll, hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gar nicht und bei der zweiten Befragung anders dargelegt: Gemäss jenen Angaben soll er (mit Kabelbindern) gefesselt worden sein (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 4), das Anbinden an einen Baum wurde ebenfalls nicht erwähnt. Ebenso wenig hat er dort ein Ultimatum erwähnt, das vor diesem Überfall gestellt worden sei. 6.2.3 Widersprüchlich ist auch die Schilderung des Verhaltens des Beschwerdeführers geblieben: Einmal will er dem Ersuchen der besagten fünf Personen, ihnen beim Auto zu helfen, nachgegeben und mit diesen Personen (freiwillig) zum Friedhof gegangen sein (vgl. Protokoll EVZ S. 5, Protokoll Bundesamt S. 3). Gemäss den Angaben in der Beschwerdebegründung will er diese Personen ignoriert haben, diese seien es gewesen, die ihn daraufhin gewaltsam zum Friedhof geschleppt und dort gefesselt hätten (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Insgesamt ist dieses - letztlich angeblich fluchtauslösende - Ereignis daher nicht glaubhaft. 6.2.4 Zu Recht hat das BFM auch die Angaben zu den trotz Austritt aus der TMK angeblich andauernden Bedrohungen bezweifelt: So geht aus den Schilderungen des Beschwerdeführers beim Bundesamt hervor, dass Angehörige einer sogenannten "C._______-Gruppe" ihn aus der TMK hätten vertreiben wollen. Es ist schwer nachvollziehbar, dass diese, nachdem sie ihr Ziel ja letztlich erreicht hätten, den Beschwerdeführer weiterhin bedroht haben sollen; überdies sind die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführer durchwegs auffällig vage und ausweichend geblieben (vgl. Protokoll Bundesamt S. 6). Ausserdem hat er in diesem Zusammenhang einmal erklärt, er kenne einige Leute aus dieser Gruppe (es habe sich um Dienstkameraden gehandelt), um später zu behaupten, er kenne die Namen der Leute nicht, er wisse nur, aus welcher Region diese stammen würden (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 4 und 6). In der Erstbefragung erwähnte er hierzu lediglich andeutungsweise, es könne sein, dass es sich um Militärangehörige handle (vgl. Protokoll EVZ S. 6). 6.3 Zusammenfassend ist in Würdigung des gesamten Sachverhalts festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass in Kosovo weder eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen liesse. 8.3.1 Die gesellschaftliche Stellung der Ashkali im Kosovo ist von wirt­schaftlicher und sozialer Diskriminierung geprägt. Viele Angehörige dieser Ethnie fühlen sich als Bür­ger zweiter Klasse ohne Perspektive im Kosovo. Die Ashkali gehören ne­ben den Roma- und den Ägypter-Gemeinschaften zu den verletzlichsten und marginalisiertesten Minderheiten im Kosovo. Sie werden in den Bereichen Erziehung, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsversor­gung, Wohnen und Beschäftigung sowie bei der Registrierung diskriminiert und sie ziehen es in der Regel vor, bei parallelen Strukturen ihrer eigenen Ethnie Zuflucht zu suchen, falls solche lokal zur Verfügung stehen. Die Lebensbedingungen der kosovarischen Roma, Ashkali und Ägypter sind deutlich prekärer als jene der albanischen Mehrheitsbevölkerung und der Serben im Kosovo, wo sie die höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsraten verzeichnen (vgl. das Urteil E-7635/2008 vom 16. März 2012 E. 7 m.w.H. sowie BVGE 2009/51 E. 5.7). 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht trägt der schwierigen Lage der Ashkali im Kosovo bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in konstanter Praxis durch eine zurückhaltende individualisierte Einzelfallprüfung Rechnung. Der Vollzug der Wegweisung von Ashkali in den Kosovo wird dann als zumutbar qualifiziert, wenn feststeht, dass positive Reintegrationskriterien namentlich in den Bereichen Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 m.w.H.). Diese Beurteilung setzt regelmässig voraus, dass die individuellen Zumutbarkeitsfaktoren durch Abklärungen vor Ort festgestellt werden. Auf solche spezifischen Untersuchungen - die heute standardmässig durch die Schweizer Botschaft in Pristina vorgenommen werden - kann nur verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt auf andere Weise vollständig erstellt worden ist. Ist dies nicht der Fall, wird die vor-instanzliche Verfügung grundsätzlich infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kassiert und das BFM mit der Vornahme der entsprechenden Abklärungen beauftragt. 8.3.2.1 Im Verfahren des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das BFM zur Klärung der Zumutbarkeitsfrage die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen vor Ort nicht vorgenommen hat. 8.3.2.2 Die Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung eingeleitet, der Beschwerdeführer sei "jung und gesund". Dies überrascht, nachdem dieser im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen gesundheitliche Beschwerden und die Einnahme von Medikamenten thematisiert hatte, die ein Psychiater ihm verschrieben habe (vgl. Protokoll S. 4 ff. und 7 f.). In der Begründung der Laienbeschwerde war wiederholt auf Gesundheitsprobleme und deren Behandlung hingewiesen worden ("psychische probleme", "Termin beim Pshychater", "tabletten gegen pshychische erkrankungen", "seit dem nehme ich auch Tabletten gegen schmerzen von Körper und psüchische Tabletten", "psychischen Probleme"). Trotzdem äusserte sich das BFM auch in der Vernehmlassung mit keinem Wort zu dieser Thematik. 8.3.2.3 In einem Arztbericht vom 25. Januar 2011 wurden von der damals behandelnden Hausärztin verschiedene somatische Beschwerden in Zusammenhang mit einer möglichen Posttraumatischen Belastungsstörung gebracht. Im ausführlichen Bericht vom 11. Januar 2012 wurde diagnostisch eine mittelgradige depressive Episode sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung festgehalten und ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geäusserten Suizidgedanken seien ernst zu nehmen. Im ausführlichen Bericht vom 15. November 2012 wurde dargelegt, dass zwischen November 2011 und August 2012 regelmässige therapeutische Sitzungen in Form von Gesprächen und sowie einer Verhaltenstherapie stattgefunden hätten. Es sei von einer Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt; F43.22 nach ICD-10) auszugehen sei, wobei sich die Symptomatik stabilisiert habe. Die für die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung erforderlichen Kriterien seien vorliegend "nicht vollumfänglich" erfüllt. In einem Kurzbericht vom 26. April 2013 beschreibt die Hausärztin des Beschwerdeführers diesen als momentan "weitgehend psychisch stabil", wobei die medikamentöse antidepressive Therapie weitergeführt werde. 8.3.3 Unter den gegebenen Umständen kann auf die oben erwähnte Abklärung der individuellen Zumutbarkeitsfaktoren vor Ort nicht verzichtet werden, auch wenn den Akten in der Tat bereits gewisse Aussagen zu Zumutbarkeitsindizien zu entnehmen sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Bei seinen neuen Entscheid über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird das BFM auch der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung zu tragen haben.

9. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Asylpunkt und bezüglich der Anordnung der Wegweisung zu bestätigen. Soweit im Entscheid der Vollzug der Wegweisung angeordnet wird, ist er aufzuheben und sind die Akten zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen.

10. Nachdem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt, ist in Gutheissung seines Gesuchs auf eine (teilweise) Kostenauflage zu verzichten.

11. Es ist keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten war und ihm deshalb keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage des Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung abgewiesen. Die Beschwerde wird mit Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs insoweit gutgeheissen als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt worden ist.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, insoweit den Sachverhalt vollständig festzustellen und neu zu verfügen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: