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D-6814/2011

D-6814/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger und Angehöriger der serbischen Volksgruppe mit letztem Wohnsitz in X._______ (Kosovo). Er ist (Datum) in Y._______ (Bosnien und Herzegowina) geboren, wo er gemäss eigenen Angaben bis 1992 lebte. Seine Eltern sind geschieden. Aufgrund der Scheidung habe zwischen den Kindern und der Mutter auf der einen Seite und dem Vater auf der anderen Seite kein gutes Verhältnis bestanden. Nach Ausbruch des Krieges sei er zusammen mit seiner Mutter und einem seiner Brüder zuerst nach Montenegro und anschliessend nach Z._______ im Kosovo geflohen. Nach Beendigung des Krieges zog der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter nach X._______, wo er bis zu seiner Ausreise in die Schweiz lebte. B. Gemäss eigenen Angaben verliess er X._______ in der Nacht vom (Datum) auf den (Datum). Am 14. August 2011 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Dort wurde er am 9. September 2011 zu seiner Person sowie zu seinen Asylgründen kurz befragt und für die Dauer des Verfahrens dem Kanton R._______ zugewiesen. Am 4. November 2011 wurde er schliesslich vom Bundesamt für Migration (BFM) eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Anlässlich der durchgeführten Befragungen reichte der Beschwerdeführer eine UNMIK-Identitätskarte, das Scheidungsurteil seiner Eltern sowie eine bei der UNMIK eingereichte Anzeige, datiert vom (Datum), ein. C. Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in X._______ das Haus eines Serben bewohnt habe. Im (Datum) habe der Nachbar, ein ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Soldat, angefangen, auf ihn und seine Mutter Druck auszuüben, um sie zum Auszug aus dem Haus zu zwingen. Am (Datum) habe ein Überfall auf das Haus stattgefunden: Es seien Steine auf das Haus geworfen sowie die Fensterscheiben eingeschlagen worden. Dabei sei der Beschwerdeführer verletzt worden. Schliesslich habe ihn die Polizei in Sicherheit gebracht. Das Haus sei allerdings während seiner Abwesenheit geplündert worden. Als Täter habe die Polizei den Nachbarn ermitteln können, jedoch dem Beschwerdeführer nahe gelegt, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Seit diesem Vorfall sei es ständig zu Problemen mit dem Nachbarn gekommen. Er habe den Beschwerdeführer weiterhin unter Druck gesetzt und sogar mit dem Tode bedroht. Am Anfang sei die Situation noch unter Kontrolle gewesen, da die Mutter des Beschwerdeführers (für die US-amerikanischen Truppen) gearbeitet habe. Die regelmässigen Besuche der US-amerikanischen Soldaten haben zu einer gewissen Beruhigung der Lage beigetragen. Nachdem seine Mutter jedoch im (Datum) die Anstellung verloren habe, sei dieser Schutz weggefallen. Die Polizei habe ihm und seiner Mutter keinerlei Schutz geboten. Vielmehr seien seine Anzeigen gar nicht ernst genommen worden, da viele Polizeibeamte ebenfalls ehemalige UCK-Kämpfer seien. Im (Datum) habe der Nachbar damit gedroht, seinen ehemaligen UCK-Kommandanten einzuschalten und den Beschwerdeführer schliesslich (...) angegriffen und verletzt. Dies habe ihn schliesslich zur Flucht in die Schweiz bewegt. D. Mit Verfügung vom 17. November 2011 (Eröffnung am 19. November 2011) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. E. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 focht der Beschwerdeführer die ablehnende Verfügung des BFM an. Dabei beantragte er die Aufhebung des negativen Asylentscheids sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit der Beschwerdeschrift übermittelte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2012 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung des Kostenvorschusses, verschob aber den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 wurde die Vernehmlassung des BFM dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wird mithin eingetreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Flüchtlingseigenschaft durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Angaben seien widersprüchlich und mithin nicht glaubhaft. So habe er in der ersten Befragung angegeben, dass während der Unruhen im (Datum) eine Masse von Leuten ins Haus eingedrungen sei, bei der zweiten Anhörung jedoch ausgesagt, dass die Männer lediglich versucht hätten, ins Haus einzudringen. Auch betreffend die Besuche der US-amerikanischen Soldaten habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht. So seien die Amerikaner gemäss der ersten Anhörung zu ihm nach Hause gekommen, um die Situation zu beruhigen. Bei der eingehenden Anhörung habe er dann jedoch ausgesagt, dass die Besuche lediglich privater Natur gewesen seien. Ferner habe er in einer ersten Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er vom ehemaligen UCK-Kommandanten direkt kontaktiert und bedroht worden sei, wobei er in der zweiten Anhörung lediglich vorbrachte, dass der Nachbar ihm gesagt habe, dass der Kommandant sich mit ihm in Verbindung setzen werde. Als zweiten Grund für die Abweisung führt das BFM aus, dass die Schilderungen der Geschehnisse zu wenig konkret und zu undifferenziert seien, so dass der Eindruck entstehe, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. So sei es befremdend, dass der Beschwerdeführer den Nachnamen des albanischen Nachbarn nicht angeben könne, insbesondere, da er bei der Polizei gegen diesen nach eigenen Angaben Anzeige eingereicht habe. Und nicht zuletzt beschränke sich die Schilderung der Druckausübung seitens des Nachbarn auf pauschale und unsubstantiierte Angaben.

E. 4.2 Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers kann jedoch offen bleiben, da selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Gründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführenden zu verneinen ist.

E. 4.3 Hinsichtlich der ursprünglich als fluchtauslösend bezeichneten Asylvorbringen nannte der Beschwerdeführer die Druckausübung und (Todes) Drohungen des Nachbarn. Dabei handelt es sich um nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen. Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Es obliegt dabei der entscheidenden Behörde, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.).

E. 4.4 Am 17. Februar 2008 hat sich der Kosovo als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt. In der Folge haben zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in Pristina eine Schweizerische Vertretung eröffnet. Zudem wurde der Kosovo vom Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 - der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist - als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, dass er mehrmals die Polizei benachrichtigt habe, die Polizei auf seine Anzeigen hin jedoch nicht tätig geworden sei.

E. 4.6 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gingen im Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; UNMIK), der "European Union Rule of Law Mission in Kosovo" (EULEX), des "Kosovo Police Services" (KPS) sowie der multinationalen militärischen Formation "Kosovo Force" (KFOR) ausgegangen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7445/2009 vom 27. März 2012, E. 6.; Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4139/2009 vom 6. März 2012 E. 6.1. und 6.2.; zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2002 Nr. 8 und 21).

E. 4.7 Es kann somit festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer - sollten die zuständigen Beamten sich geweigert haben, gegen den Nachbarn vorzugehen - immer noch die Möglichkeit offen gestanden hätte, den rechtsstaatlich installierten Instanzenzug in Anspruch zu nehmen. Opfer von Behördenwillkür könnten die ihnen zustehenden Rechte somit auf dem Rechtsweg einfordern oder sich auch an die vor Ort tätigen internationalen Organisationen wenden.

E. 4.8 Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass ihm die Möglichkeit offenstand bzw. weiterhin offensteht, von den örtlichen Sicherheitskräften Schutz vor Bedrohungen und Angriffen seitens des albanischen Nachbarn und anderen Angehörigen der albanischen Volksgruppe zu erlangen. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, dem im (geografische Angabe) Kosovo gelegenen Bezirk X._______, wie auch in weiteren Teilen des Kosovo erhebliche Probleme zwischen ethnischen Albanern und ethnischen Serben bestehen und auch in Zukunft gegenseitige Übergriffe nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Indessen ist die Lage nicht derart, dass von einer Schutzlosigkeit der serbischen Minderheit ausgegangen werden kann.

E. 4.9 Im Ergebnis sind die Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht geeignet, die vermutete Verfolgungssicherheit im Kosovo zu entkräften. Das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ist folglich zu verneinen.

E. 5.1 Doch selbst wenn eine lokal begrenzte Gefährdung anzunehmen wäre, so ist der Beschwerdeführer im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 12a S. 127 f.; BVGE 2010/41 E. 6.5.1. S. 582) nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da er - wie nachfolgend dargelegt wird - als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger in Bosnien Zuflucht nehmen kann.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Aktenlage einerseits als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten. Allerdings verfügt er zudem über die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft. Nach dem Nationalitätengesetz von Bosnien und Herzegowina (Law on Citizenship of Bosnia and Herzegovina, vgl. Art. 5 ff. i.V.m. Art. 37) erhält eine Person die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit entweder durch seine Eltern, die bosnische Staatsangehörige sind, oder durch die Geburt auf dem (heutigen) Gebiet von Bosnien und Herzegowina oder aus anderen Gründen. Aufgrund dieser gesetzlichen Ausgangslage und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf dem heutigen Staatsgebiet von Bosnien und Herzegowina geboren wurde und gemäss eigenen Angaben früher über einen in Y._______ ausgestellten amtlichen Ausweis verfügte, so dass er dort vermutlich weiterhin registriert ist, kann davon ausgegangen werden, dass er die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft besitzt. Das Nationalitätengesetz schliesst zwar die Doppelbürgerschaft in gewissen Konstellationen aus (vgl. Art. 17) doch hat Bosnien den Kosovo bis anhin nicht als unabhängigen Staat anerkannt, so dass eine kosovarische Staatsbürgerschaft aus bosnischer Perspektive unbeachtlich bleibt.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht bezüglich Bosnien und Herzegowina keine asylrelevante Verfolgung geltend, so dass er im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.

E. 6 Im Ergebnis kann mithin festgehalten werden, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).

E. 8.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation (Asylrekurskommission, ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 9.2 Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit des Vollzugs sprechen könnten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, da der Kosovo wie ausgeführt als "Safe Country" gilt.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.2 Das BFM erachtete den Vollzug als zumutbar, da im Norden des Kosovo, in U._______ (Kosovo) oder in Bosnien und Herzegowina Zufluchtsmöglichkeiten bestehen würden und es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Menschen mit einem Mittelschulabschluss handle, der sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne und in U._______ sowie Bosnien und Herzegowina über ein Beziehungsnetz verfüge.

E. 10.3 Diesen Ausführungen des BFM hält der Beschwerdeführer entgegen, dass der Norden des Kosovo keine Aufenthaltsalternative darstelle, da sich die Auseinandersetzungen zwischen Albanern und Serben seit Sommer 2011 intensiviert haben und der Beschwerdeführer automatisch in diese Auseinandersetzungen hineingezogen würde und somit keine Möglichkeit zum Aufbau einer Existenz hätte. Auch nach Bosnien und Herzegowina sei eine Rückkehr nicht zumutbar, da sein Vater die Mutter des Beschwerdeführers beschuldige, dass der Beschwerdeführer nicht sein Sohn sei, so dass er der Verfolgung und Rache seines Vaters und dessen Familie ausgesetzt wäre und die bosnischen Behörden ihn davor nicht schützen könnten.

E. 10.4 Betreffend den Norden des Kosovo können den Akten keinerlei Hinweise entnommen werden, dass der Beschwerdeführer dort je gelebt hätte oder über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würde. Allerdings handelt es sich um einen jungen, gesunden, alleinstehenden Mann, so dass von ihm erwartet werden kann, dass er sich schnell ein tragfähiges soziales Netz aufbauen kann. Zudem verfügt er über einen Mittelschulabschluss, was ihm die Etablierung einer wirtschaftlichen Existenz ermöglichen sollte. Es ist zwar zutreffend, dass aufgrund der desolaten Arbeitsmarktlage im Kosovo der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage nicht einfach ist. Auch für den Beschwerdeführer gestaltet sich der Aufbau einer Lebensgrundlage somit als anspruchsvoll, jedoch nicht als unmöglich, so dass im Norden des Kosovo eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht. Der Hinweis, dass sich die Sicherheitslage im Norden des Kosovo seit Sommer 2011 derart destabilisiert habe und somit keine Aufenthaltsalternative darstelle, vermag nicht zu überzeugen. Es ist zwar zutreffend, dass es im Sommer 2011 zu Ausschreitungen im Norden des Landes gekommen ist. Diese sind jedoch mittlerweile wieder unter Kontrolle, so dass die Sicherheit der Bevölkerung grundsätzlich wieder gewährleistet ist und keine Gefährdungslage darstellt, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse.

E. 10.5 Überdies ist dem Beschwerdeführer auch eine Rückkehr nach U._______ zumutbar. Gemäss eigenen Angaben ist für die Mutter des Beschwerdeführers in U._______, einem serbischen Dorf in der Nähe von X._______, ein problemfreies Leben möglich. Die Gefährdungslage des Beschwerdeführers scheint sich somit auf den Nachbarn in X._______ zu beschränken. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Mutter vor Übergriffen sicher sei, da grundsätzlich nur Männer von Drohungen und Übergriffen betroffen seien sowie die pauschale Aussage, dass man es "auf ihn abgesehen habe", sind als blosse Schutzbehauptungen zu würdigen. Für den Beschwerdeführer besteht somit die Möglichkeit, sich ebenfalls nach U._______ zu begeben, wo er - analog zu den obigen Ausführungen - in der Lage ist, sich sozial und wirtschaftlich zu integrieren und überdies mit seiner Mutter über die - seit seiner Flucht aus Y._______ - wichtigste soziale Bezugsperson verfügt. Somit besteht auch in U._______ eine Aufenthaltsalternative.

E. 10.6 Schliesslich ist noch die Zufluchtsmöglichkeit in Bosnien und Herzegowina zu erörtern. Wie bereits weiter oben ausgeführt, besitzt der Beschwerdeführer die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft. Bezüglich die Zumutbarkeit der Zufluchtsalternative ist anzufügen, dass die Lage der Bürger serbischer Ethnie in Bosnien besser ist als diejenige im Kosovo. Anders als im Kosovo bilden die Serben in Bosnien keine (diskriminierte) Minderheit, sondern bildet zusammen mit der Kroaten und Bosniaken die konstitutiven Volksgruppen, denen (noch) eine privilegierte Stellung gegenüber den Minderheiten zukommt. Zwar ist auch in Bosnien und Herzegowina die Arbeitsmarktlage angespannt und insbesondere bei jungen Menschen besteht eine sehr hohe Arbeitslosigkeit (vgl. European Commission, Bosnia and Herzegovina - 2011 Progress Report, §§ 3.1. und 4.1.8.). Trotzdem sollte es einem jungen, gesunden und alleinstehenden Mann mit Mittelschulabschluss möglich sein, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Mit seinen (...) Brüdern besitzt der Beschwerdeführer zudem Verwandte in Bosnien und Herzegowina. In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina der Rache und Verfolgung durch seinen Vater ausgesetzt wäre. In der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass sein Vater ihn in Y._______ nicht aufnehmen würde. Auch in der eingehenden Befragung durch das BMF gab er lediglich an, dass der Vater eine Rückkehr zu ihm entschieden ablehne. Daraus ergibt sich das Bild, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater zwar angespannt ist, jedoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine hochgradige Gefährdung, des mittlerweile (Altersangabe) Beschwerdeführers besteht, zumal auch der Bruder, (...), die Differenzen mit dem Vater überwinden konnte (...). Im Übrigen ist an dieser Stelle auch anzumerken, dass Bosnien und Herzegowina als "Safe Country" gilt und somit von einem wirksamen staatlichen Schutz vor etwaigen Übergriffen durch den Vater ausgegangen werden kann. Der Vater ist aber nicht der einzige Verwandte des Beschwerdeführers, da auch seine (...) Brüder in Bosnien und Herzegowina leben, mit welchen er bis anhin (sporadischen) Kontakt pflegte. Überdies lebt eine Tante mütterlicherseits ebenfalls in Bosnien und Herzegowina. Und nicht zuletzt ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters sowie seines Bildungs- und Gesundheitszustands möglich, sich schnell ein (neues) tragfähiges Beziehungsnetz aufzubauen. Zusammenfassend ist somit auch die Zufluchtsmöglichkeit in Bosnien und Herzegowina zumutbar.

E. 10.7 Aufgrund dieser Ausführungen ist der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar.

E. 10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 13 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, soweit er nicht über die nötigen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Bestätigung vom 19. Dezember 2011 wird der Beschwerdeführer vollumfänglich von der Fürsorge unterstützt. Seine Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen. Die Begehren des Beschwerdeführers waren zudem nicht von vornherein aussichtslos, so dass ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren werden somit keine Kosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6814/2011/sed Urteil vom 23. Mai 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch Annelise Gerber, Rechtsberaterin, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger und Angehöriger der serbischen Volksgruppe mit letztem Wohnsitz in X._______ (Kosovo). Er ist (Datum) in Y._______ (Bosnien und Herzegowina) geboren, wo er gemäss eigenen Angaben bis 1992 lebte. Seine Eltern sind geschieden. Aufgrund der Scheidung habe zwischen den Kindern und der Mutter auf der einen Seite und dem Vater auf der anderen Seite kein gutes Verhältnis bestanden. Nach Ausbruch des Krieges sei er zusammen mit seiner Mutter und einem seiner Brüder zuerst nach Montenegro und anschliessend nach Z._______ im Kosovo geflohen. Nach Beendigung des Krieges zog der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter nach X._______, wo er bis zu seiner Ausreise in die Schweiz lebte. B. Gemäss eigenen Angaben verliess er X._______ in der Nacht vom (Datum) auf den (Datum). Am 14. August 2011 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Dort wurde er am 9. September 2011 zu seiner Person sowie zu seinen Asylgründen kurz befragt und für die Dauer des Verfahrens dem Kanton R._______ zugewiesen. Am 4. November 2011 wurde er schliesslich vom Bundesamt für Migration (BFM) eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Anlässlich der durchgeführten Befragungen reichte der Beschwerdeführer eine UNMIK-Identitätskarte, das Scheidungsurteil seiner Eltern sowie eine bei der UNMIK eingereichte Anzeige, datiert vom (Datum), ein. C. Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in X._______ das Haus eines Serben bewohnt habe. Im (Datum) habe der Nachbar, ein ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Soldat, angefangen, auf ihn und seine Mutter Druck auszuüben, um sie zum Auszug aus dem Haus zu zwingen. Am (Datum) habe ein Überfall auf das Haus stattgefunden: Es seien Steine auf das Haus geworfen sowie die Fensterscheiben eingeschlagen worden. Dabei sei der Beschwerdeführer verletzt worden. Schliesslich habe ihn die Polizei in Sicherheit gebracht. Das Haus sei allerdings während seiner Abwesenheit geplündert worden. Als Täter habe die Polizei den Nachbarn ermitteln können, jedoch dem Beschwerdeführer nahe gelegt, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Seit diesem Vorfall sei es ständig zu Problemen mit dem Nachbarn gekommen. Er habe den Beschwerdeführer weiterhin unter Druck gesetzt und sogar mit dem Tode bedroht. Am Anfang sei die Situation noch unter Kontrolle gewesen, da die Mutter des Beschwerdeführers (für die US-amerikanischen Truppen) gearbeitet habe. Die regelmässigen Besuche der US-amerikanischen Soldaten haben zu einer gewissen Beruhigung der Lage beigetragen. Nachdem seine Mutter jedoch im (Datum) die Anstellung verloren habe, sei dieser Schutz weggefallen. Die Polizei habe ihm und seiner Mutter keinerlei Schutz geboten. Vielmehr seien seine Anzeigen gar nicht ernst genommen worden, da viele Polizeibeamte ebenfalls ehemalige UCK-Kämpfer seien. Im (Datum) habe der Nachbar damit gedroht, seinen ehemaligen UCK-Kommandanten einzuschalten und den Beschwerdeführer schliesslich (...) angegriffen und verletzt. Dies habe ihn schliesslich zur Flucht in die Schweiz bewegt. D. Mit Verfügung vom 17. November 2011 (Eröffnung am 19. November 2011) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. E. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 focht der Beschwerdeführer die ablehnende Verfügung des BFM an. Dabei beantragte er die Aufhebung des negativen Asylentscheids sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit der Beschwerdeschrift übermittelte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2012 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung des Kostenvorschusses, verschob aber den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 wurde die Vernehmlassung des BFM dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wird mithin eingetreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Flüchtlingseigenschaft durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Angaben seien widersprüchlich und mithin nicht glaubhaft. So habe er in der ersten Befragung angegeben, dass während der Unruhen im (Datum) eine Masse von Leuten ins Haus eingedrungen sei, bei der zweiten Anhörung jedoch ausgesagt, dass die Männer lediglich versucht hätten, ins Haus einzudringen. Auch betreffend die Besuche der US-amerikanischen Soldaten habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht. So seien die Amerikaner gemäss der ersten Anhörung zu ihm nach Hause gekommen, um die Situation zu beruhigen. Bei der eingehenden Anhörung habe er dann jedoch ausgesagt, dass die Besuche lediglich privater Natur gewesen seien. Ferner habe er in einer ersten Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er vom ehemaligen UCK-Kommandanten direkt kontaktiert und bedroht worden sei, wobei er in der zweiten Anhörung lediglich vorbrachte, dass der Nachbar ihm gesagt habe, dass der Kommandant sich mit ihm in Verbindung setzen werde. Als zweiten Grund für die Abweisung führt das BFM aus, dass die Schilderungen der Geschehnisse zu wenig konkret und zu undifferenziert seien, so dass der Eindruck entstehe, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. So sei es befremdend, dass der Beschwerdeführer den Nachnamen des albanischen Nachbarn nicht angeben könne, insbesondere, da er bei der Polizei gegen diesen nach eigenen Angaben Anzeige eingereicht habe. Und nicht zuletzt beschränke sich die Schilderung der Druckausübung seitens des Nachbarn auf pauschale und unsubstantiierte Angaben. 4.2. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers kann jedoch offen bleiben, da selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Gründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführenden zu verneinen ist. 4.3. Hinsichtlich der ursprünglich als fluchtauslösend bezeichneten Asylvorbringen nannte der Beschwerdeführer die Druckausübung und (Todes) Drohungen des Nachbarn. Dabei handelt es sich um nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen. Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Es obliegt dabei der entscheidenden Behörde, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.). 4.4. Am 17. Februar 2008 hat sich der Kosovo als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt. In der Folge haben zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in Pristina eine Schweizerische Vertretung eröffnet. Zudem wurde der Kosovo vom Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 - der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist - als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. 4.5. Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, dass er mehrmals die Polizei benachrichtigt habe, die Polizei auf seine Anzeigen hin jedoch nicht tätig geworden sei. 4.6. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gingen im Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; UNMIK), der "European Union Rule of Law Mission in Kosovo" (EULEX), des "Kosovo Police Services" (KPS) sowie der multinationalen militärischen Formation "Kosovo Force" (KFOR) ausgegangen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7445/2009 vom 27. März 2012, E. 6.; Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4139/2009 vom 6. März 2012 E. 6.1. und 6.2.; zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2002 Nr. 8 und 21). 4.7. Es kann somit festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer - sollten die zuständigen Beamten sich geweigert haben, gegen den Nachbarn vorzugehen - immer noch die Möglichkeit offen gestanden hätte, den rechtsstaatlich installierten Instanzenzug in Anspruch zu nehmen. Opfer von Behördenwillkür könnten die ihnen zustehenden Rechte somit auf dem Rechtsweg einfordern oder sich auch an die vor Ort tätigen internationalen Organisationen wenden. 4.8. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass ihm die Möglichkeit offenstand bzw. weiterhin offensteht, von den örtlichen Sicherheitskräften Schutz vor Bedrohungen und Angriffen seitens des albanischen Nachbarn und anderen Angehörigen der albanischen Volksgruppe zu erlangen. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, dem im (geografische Angabe) Kosovo gelegenen Bezirk X._______, wie auch in weiteren Teilen des Kosovo erhebliche Probleme zwischen ethnischen Albanern und ethnischen Serben bestehen und auch in Zukunft gegenseitige Übergriffe nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Indessen ist die Lage nicht derart, dass von einer Schutzlosigkeit der serbischen Minderheit ausgegangen werden kann. 4.9. Im Ergebnis sind die Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht geeignet, die vermutete Verfolgungssicherheit im Kosovo zu entkräften. Das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ist folglich zu verneinen. 5. 5.1. Doch selbst wenn eine lokal begrenzte Gefährdung anzunehmen wäre, so ist der Beschwerdeführer im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 12a S. 127 f.; BVGE 2010/41 E. 6.5.1. S. 582) nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da er - wie nachfolgend dargelegt wird - als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger in Bosnien Zuflucht nehmen kann. 5.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Aktenlage einerseits als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten. Allerdings verfügt er zudem über die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft. Nach dem Nationalitätengesetz von Bosnien und Herzegowina (Law on Citizenship of Bosnia and Herzegovina, vgl. Art. 5 ff. i.V.m. Art. 37) erhält eine Person die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit entweder durch seine Eltern, die bosnische Staatsangehörige sind, oder durch die Geburt auf dem (heutigen) Gebiet von Bosnien und Herzegowina oder aus anderen Gründen. Aufgrund dieser gesetzlichen Ausgangslage und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf dem heutigen Staatsgebiet von Bosnien und Herzegowina geboren wurde und gemäss eigenen Angaben früher über einen in Y._______ ausgestellten amtlichen Ausweis verfügte, so dass er dort vermutlich weiterhin registriert ist, kann davon ausgegangen werden, dass er die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft besitzt. Das Nationalitätengesetz schliesst zwar die Doppelbürgerschaft in gewissen Konstellationen aus (vgl. Art. 17) doch hat Bosnien den Kosovo bis anhin nicht als unabhängigen Staat anerkannt, so dass eine kosovarische Staatsbürgerschaft aus bosnischer Perspektive unbeachtlich bleibt. 5.3. Der Beschwerdeführer macht bezüglich Bosnien und Herzegowina keine asylrelevante Verfolgung geltend, so dass er im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 6. Im Ergebnis kann mithin festgehalten werden, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 8.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation (Asylrekurskommission, ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9. 9.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2. Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit des Vollzugs sprechen könnten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, da der Kosovo wie ausgeführt als "Safe Country" gilt. 10. 10.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2. Das BFM erachtete den Vollzug als zumutbar, da im Norden des Kosovo, in U._______ (Kosovo) oder in Bosnien und Herzegowina Zufluchtsmöglichkeiten bestehen würden und es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Menschen mit einem Mittelschulabschluss handle, der sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne und in U._______ sowie Bosnien und Herzegowina über ein Beziehungsnetz verfüge. 10.3. Diesen Ausführungen des BFM hält der Beschwerdeführer entgegen, dass der Norden des Kosovo keine Aufenthaltsalternative darstelle, da sich die Auseinandersetzungen zwischen Albanern und Serben seit Sommer 2011 intensiviert haben und der Beschwerdeführer automatisch in diese Auseinandersetzungen hineingezogen würde und somit keine Möglichkeit zum Aufbau einer Existenz hätte. Auch nach Bosnien und Herzegowina sei eine Rückkehr nicht zumutbar, da sein Vater die Mutter des Beschwerdeführers beschuldige, dass der Beschwerdeführer nicht sein Sohn sei, so dass er der Verfolgung und Rache seines Vaters und dessen Familie ausgesetzt wäre und die bosnischen Behörden ihn davor nicht schützen könnten. 10.4. Betreffend den Norden des Kosovo können den Akten keinerlei Hinweise entnommen werden, dass der Beschwerdeführer dort je gelebt hätte oder über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würde. Allerdings handelt es sich um einen jungen, gesunden, alleinstehenden Mann, so dass von ihm erwartet werden kann, dass er sich schnell ein tragfähiges soziales Netz aufbauen kann. Zudem verfügt er über einen Mittelschulabschluss, was ihm die Etablierung einer wirtschaftlichen Existenz ermöglichen sollte. Es ist zwar zutreffend, dass aufgrund der desolaten Arbeitsmarktlage im Kosovo der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage nicht einfach ist. Auch für den Beschwerdeführer gestaltet sich der Aufbau einer Lebensgrundlage somit als anspruchsvoll, jedoch nicht als unmöglich, so dass im Norden des Kosovo eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht. Der Hinweis, dass sich die Sicherheitslage im Norden des Kosovo seit Sommer 2011 derart destabilisiert habe und somit keine Aufenthaltsalternative darstelle, vermag nicht zu überzeugen. Es ist zwar zutreffend, dass es im Sommer 2011 zu Ausschreitungen im Norden des Landes gekommen ist. Diese sind jedoch mittlerweile wieder unter Kontrolle, so dass die Sicherheit der Bevölkerung grundsätzlich wieder gewährleistet ist und keine Gefährdungslage darstellt, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. 10.5. Überdies ist dem Beschwerdeführer auch eine Rückkehr nach U._______ zumutbar. Gemäss eigenen Angaben ist für die Mutter des Beschwerdeführers in U._______, einem serbischen Dorf in der Nähe von X._______, ein problemfreies Leben möglich. Die Gefährdungslage des Beschwerdeführers scheint sich somit auf den Nachbarn in X._______ zu beschränken. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Mutter vor Übergriffen sicher sei, da grundsätzlich nur Männer von Drohungen und Übergriffen betroffen seien sowie die pauschale Aussage, dass man es "auf ihn abgesehen habe", sind als blosse Schutzbehauptungen zu würdigen. Für den Beschwerdeführer besteht somit die Möglichkeit, sich ebenfalls nach U._______ zu begeben, wo er - analog zu den obigen Ausführungen - in der Lage ist, sich sozial und wirtschaftlich zu integrieren und überdies mit seiner Mutter über die - seit seiner Flucht aus Y._______ - wichtigste soziale Bezugsperson verfügt. Somit besteht auch in U._______ eine Aufenthaltsalternative. 10.6. Schliesslich ist noch die Zufluchtsmöglichkeit in Bosnien und Herzegowina zu erörtern. Wie bereits weiter oben ausgeführt, besitzt der Beschwerdeführer die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft. Bezüglich die Zumutbarkeit der Zufluchtsalternative ist anzufügen, dass die Lage der Bürger serbischer Ethnie in Bosnien besser ist als diejenige im Kosovo. Anders als im Kosovo bilden die Serben in Bosnien keine (diskriminierte) Minderheit, sondern bildet zusammen mit der Kroaten und Bosniaken die konstitutiven Volksgruppen, denen (noch) eine privilegierte Stellung gegenüber den Minderheiten zukommt. Zwar ist auch in Bosnien und Herzegowina die Arbeitsmarktlage angespannt und insbesondere bei jungen Menschen besteht eine sehr hohe Arbeitslosigkeit (vgl. European Commission, Bosnia and Herzegovina - 2011 Progress Report, §§ 3.1. und 4.1.8.). Trotzdem sollte es einem jungen, gesunden und alleinstehenden Mann mit Mittelschulabschluss möglich sein, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Mit seinen (...) Brüdern besitzt der Beschwerdeführer zudem Verwandte in Bosnien und Herzegowina. In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina der Rache und Verfolgung durch seinen Vater ausgesetzt wäre. In der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass sein Vater ihn in Y._______ nicht aufnehmen würde. Auch in der eingehenden Befragung durch das BMF gab er lediglich an, dass der Vater eine Rückkehr zu ihm entschieden ablehne. Daraus ergibt sich das Bild, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater zwar angespannt ist, jedoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine hochgradige Gefährdung, des mittlerweile (Altersangabe) Beschwerdeführers besteht, zumal auch der Bruder, (...), die Differenzen mit dem Vater überwinden konnte (...). Im Übrigen ist an dieser Stelle auch anzumerken, dass Bosnien und Herzegowina als "Safe Country" gilt und somit von einem wirksamen staatlichen Schutz vor etwaigen Übergriffen durch den Vater ausgegangen werden kann. Der Vater ist aber nicht der einzige Verwandte des Beschwerdeführers, da auch seine (...) Brüder in Bosnien und Herzegowina leben, mit welchen er bis anhin (sporadischen) Kontakt pflegte. Überdies lebt eine Tante mütterlicherseits ebenfalls in Bosnien und Herzegowina. Und nicht zuletzt ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters sowie seines Bildungs- und Gesundheitszustands möglich, sich schnell ein (neues) tragfähiges Beziehungsnetz aufzubauen. Zusammenfassend ist somit auch die Zufluchtsmöglichkeit in Bosnien und Herzegowina zumutbar. 10.7. Aufgrund dieser Ausführungen ist der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar. 10.8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

13. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, soweit er nicht über die nötigen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Bestätigung vom 19. Dezember 2011 wird der Beschwerdeführer vollumfänglich von der Fürsorge unterstützt. Seine Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen. Die Begehren des Beschwerdeführers waren zudem nicht von vornherein aussichtslos, so dass ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren werden somit keine Kosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: