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E-4518/2008

E-4518/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer aus B._______ (Rahovec) stellte am 6. Juli 1992 erstmals von C._______ aus einreisend in der Schweiz ein Asylgesuch. Damals brachte er vor, von Kroatien aus Ende Mai 1992 nach C._______ ausgereist zu sein, nachdem ihm die Flucht vor serbischen Freischärlern gelungen sei und er aus dem Militärdienst desertiert sei. Er habe am 24. Mai 1992 ein Asylgesuch in C._______ gestellt, da er aber nach D._______ hätte gehen sollen, sei er am 6. Juli 1992 in die Schweiz eingereist und habe dort am selben Tag ein Asylgesuch gestellt. Am 22. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer vorsorglich nach C._______ weggewiesen. Nach Vollzug der vorsorglichen Wegweisung wurde das Asylgesuch nach Wegfall des Rechtsschutzinteresses mit Schreiben vom 15. September 1992 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 21. Oktober 2004 über Albanien und Italien wieder aus dem Heimatland aus und am 24. Oktober 2004 erneut in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag in (...) ein Asylgesuch einreichte. In der summarischen Befragung vom 2. November 2004 und in der eingehenden Anhörung vom 8. November 2004 brachte er vor, er habe sich von 1992 bis 2001 in C._______ aufgehalten, danach sei er am 18. Januar 2001 freiwillig in sein Heimatdorf zurückgekehrt, habe geheiratet und sei dann erneut nach C._______ eingereist, wo er Ende September 2001 ein erneutes Asylgesuch gestellt habe. Er habe sich in C._______ unter dem Aufenthaltstitel einer Duldung aufgehalten und sei am 5. Juni 2003 wieder freiwillig nach Hause zurückgereist, da seine inzwischen erstgeborene Tochter schwer erkrankt sei. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, vor fünfzig Jahren habe der serbische Staat seiner Familie Land weggenommen mit der Begründung, die Familie besässe zu viel Land. Dieses Land habe später eine andere Familie aus dem Dorf dem Staat abgekauft. Nach dem Krieg habe die Familie des Beschwerdeführers ihre Ansprüche auf das Land geltend gemacht und die Käufer-Familie beschworen, das Land zurückzugeben. Die Rechtslage hinsichtlich der Grundstücksverhältnisse sei unklar gewesen. Im Jahr 2000 habe seine Familie erneut Ansprüche auf das Land erhoben. Daraufhin sei es zu Schlägereien zwischen den verfeindeten Familien gekommen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2001, als er die Felder ihres ehemaligen Landbesitzes am Bestellen gewesen sei, von den neuen Besitzern angegriffen und mit Schlagstöcken geschlagen worden. Daraufhin hätten Mitglieder seiner Familie Angehörige der anderen Familie geschlagen und es sei eine Familienfehde entstanden. Da er diese Probleme nicht ausgehalten habe, sei er im Jahr 2001 nach C._______ zurückgekehrt. Seine Angehörigen hätten ihm übel genommen, dass er die Familienfehde nicht dem Ehrenkodex gemäss habe ausstehen wollen und habe daraufhin zur Bestrafung die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegrenzt. Währenddessen seien seines Wissens nach Vermittlungsversuche in der Heimat zwischen den verfeindeten Familien gescheitert. Zwischen Mitte 2001 und dem Angriff auf seinen Bruder im Jahr 2004 hätte es Drohungen gegeben, aber keine gewaltsamen Übergriffe zwischen den verfeindeten Familien. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Rückkehr im Jahr 2003 mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kinder zusammengelebt und als Busfahrer gearbeitet. Im Juli 2004 sei einer seiner Brüder (E._______) von Mitgliedern der anderen Familie angegriffen worden und habe diese schwer verletzt. Sein Bruder sei angezeigt und von der Polizei befragt worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich nicht an die Polizei gewandt. Er sei aus Angst vor weiteren Auseinandersetzungen ausgereist. C. Mit Schreiben vom 27. November 2006 reichte der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Arztzeugnis des Allgemeinmediziners F._______ vom 21. November 2006 ein. D. Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 - eröffnet am 27. Juni 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. E. Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 focht der Be­schwerdeführer durch seinen neuen, am 13. September 2007 mandatierten, Rechtsvertreter die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, sinngemäss die Gewährung des Asyls und die Aufhebung der Wegweisung sowie sinngemäss die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 forderte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses innert gleicher Frist auf. Der geforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 21. Juli 2008 eingezahlt. G. Mit Schreiben vom 28. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis des Allgemeinmediziners F._______ vom 17. Juli 2008 sowie zwei ärztliche Schreiben von G._______, (Funktion), Spital (Name), vom 20. Februar 2008 und 3. März 2008 sowie einen Bericht desselben Arztes vom 3. März 2008 und eine an den Beschwerdeführer gerichtete Einladung des Spitals (Name) vom 10. Juli 2008 mit einer Terminbekanntgabe für den 12. August 2008 zu einer fachärztlich rheumatologischen Untersuchung respektive Ultraschall zu den Akten. H. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2008 hielt das BFM fest, gemäss den ihm vorliegenden Erkenntnissen seien die Fussprobleme des Beschwerdeführers im Heimatland behandelbar. Den Inhalt der Schreiben sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer spezialisierten medizinischen Behandlung bedürfe beziehungsweise zwingend auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen sei. Gemäss Art. 3 EMRK stelle ein im Vergleich mit der Schweiz schlechterer Standard auch kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, weshalb der Wegweisungsvollzug auch deshalb als zumutbar zu bewerten sei. I. In seiner Replik vom 3. Oktober 2008 zweifelte der Beschwerdeführer an der Richtigkeit der Einschätzung des BFM, wonach seine Behandlung auch im Heimatland möglich sei. Schliesslich bestehe laut ärztlichen Berichten eine spezielle Problematik im Fersenbereich. Die komplexe Behandlung könne aber nur in der Schweiz erfolgen, nicht im Kosovo. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer, auch medikamentöser, Behandlung. Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer Kopien eines vom Allgemeinmediziner F._______ ausgestellten Medikamentenrezeptes vom 16. Juli 2008 sowie eines Briefes der (psychiatrische Einrichtung), vom 11. September 2008 an den Beschwerdeführer ein, in welchem ihm der Termin für eine Erstkonsultation (6. Oktober 2008) mitgeteilt wurde. J. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Arztzeugnis des (psychiatrische Einrichtung) vom 6. Oktober 2008 einreichen, wonach sich der Beschwerdeführer dort vom 9. August 2007 bis zum 19. Dezember 2007 in ambulanter Behandlung befunden habe und am 6. Oktober 2008 zur (psychiatrische Einrichtung) vorstellig gewesen sei. Zudem gab er ein Medikamentenrezept des (psychiatrische Einrichtung) vom 6. Oktober 2008 sowie einen Beleg für einen dortigen Arzttermin am 27. Oktober 2010 zu den Akten. K. Einem "Kurzbrief" der Sozialversicherung (SVA) H._______, Invalidenversicherung (IV)-Stelle, (...) vom 16. Februar 2011 an das Migrationsamt des Kantons H._______ ist zu entnehmen, dass das Kantonale Versicherungsgericht mit Urteil vom 4. November 2010 eine IV-Rentenprüfung teilweise gutgeheissen und die IV-Stelle H._______ veranlasst habe, weitere Abklärungen zu tätigen. L. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer am 9. Mai 2012 auf, innert Frist neue aktuelle ärztliche Zeugnisse und Entbindungserklärungen beizubringen, sofern der Beschwerdeführer sich weiterhin in ärztlicher Behandlung befinde. M. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der (psychiatrische Einrichtung), von I._______ und J._______, vom 25. Juni 2012 zu den Akten sowie eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vom 29. Mai 2012 ein.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte in seinem Entscheid aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass die damaligen heimatlichen Behörden zu einem früheren Zeitpunkt Land der Familie des Beschwerdeführers beschlagnahmt hätten. Möglich sei auch, dass es mit einer anderen Familie aus dem Dorf infolge des Landkaufs Unstimmigkeiten gegeben habe. Diesen komme aber keine Asylrelevanz zu, da der vom Beschwerdeführer genannte Ausreisegrund, er habe Angst vor erneuten Schlägen durch die Gegenseite gehabt und sich nicht sicher gefühlt, nicht als konkrete Bedrohung im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu bezeichnen sei. Vielmehr handle es sich bloss um eine entfernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung, welcher es an konkreten Indizien für eine nachvollziehbar erscheinende Furcht vor drohenden Racheakten mangle. Der Beschwerdeführer habe nur stereotyp und sehr allgemein über Rache gesprochen, nicht erklären können, wie sich dieser Streit weiter entwickelt habe und auch nicht den Übergriff aus dem Jahr 2004 auf seinen Bruder konkret schildern können. Zudem fehle es den Schilderungen an einer subjektiven Prägung. Insgesamt sei eine objektiv begründete Furcht vor Übergriffen der Gegenseite zu verneinen.

E. 4.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, diese blutige Familienfehde dauere weiter an, selbst in einer Ruhepause lasse der Druck nicht nach, da immer mit Vergeltung gerechnet werden müsse. Staatliche Behörden könnten dabei keinen Schutz vor Übergriffen bieten. Ein anderer Wohnort im Kosovo sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, da Kosovo ein kleines Land sei und sein neuer Wohnort somit schnell ausgemacht würde.

E. 4.3 Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers kann offen bleiben, da selbst bei Unterstellung der Wahrheit der geschilderten Auseinandersetzungen und Bedrohungen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Wie das BFM zu Recht ausführte, sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage zu Furcht vor Verfolgung und damit zum Entschluss zur Flucht führen würden. Gleichwohl ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet , wenn sie zwar diejenige eines sich in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall mangelt es an Anhaltspunkten, um eine objektiv begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen zu bejahen. Das BFM hat zu Recht ausgeführt, dass es an konkreten Indizien für eine drohende Rache der gegnerischen Familie fehlt. Die Angriffe auf den Beschwerdeführer erfolgten mehrere Jahre vor der Ausreise, nach seiner Rückkehr im Jahr 2003 hat er persönlich keine Angriffe erlebt (vgl. auch act. B7, S. 12). Die Argumentation in der Beschwerde, auch in dieser "Ruhepause" habe ein unerträglicher psychischer Druck bestanden, überzeugt nicht. Die Schilderung der drohenden Rache der gegnerischen Familie nach der Schlägerei seines Bruders im Jahr 2004 und mögliche Auswirkungen auf ihn bleiben sehr vage. Bei Vorliegen konkreter Rachehandlungen der verfeindeten Familie könnte er zudem in einem anderen Teil des Kosovo Zuflucht suchen, da er selber zugibt, dass es nach dem Ehrenkodex so sei, dass ihn diese Familie bei Verlassen des Dorfes in Ruhe lassen würde (vgl. act. B7, S. 14, 15). Auch wenn es nach Aussagen des Beschwerdeführers gegen die Bräuche seines Landes verstossen würde, zur Familie der Ehefrau zu ziehen, könnte dies trotzdem eine Alternative darstellen (vgl. act. B7, S. 15).

E. 4.4 Zudem handelt es sich bei der als fluchtauslösend bezeichneten Bedrohung durch die gegnerische Familie um nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen. Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Es obliegt dabei der entscheidenden Behörde, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.).

E. 4.5 Am 17. Februar 2008 hat sich der Kosovo als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt. In der Folge haben zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) den Kosovo als solchen anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in Pristina eine Schweizerische Vertretung eröffnet. Zudem wurde der Kosovo vom Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 - der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist - als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann.

E. 4.6 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gingen im Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; UNMIK), der "European Union Rule of Law Mission in Kosovo" (EULEX), des "Kosovo Police Services" (KPS) sowie der multinationalen militärischen Formation "Kosovo Force" (KFOR) ausgegangen werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7445/2009 vom 27. März 2012 E. 6. und E-4139/2009 vom 6. März 2012 E. 6.1. und 6.2.; zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2002 Nr. 8 und 21).

E. 4.8 Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass ihm die Möglichkeit offenstand bzw. weiterhin offensteht, von den örtlichen Sicherheitskräften Schutz vor Bedrohungen und Angriffen seitens der gegnerischen Familie zu erlangen, auch wenn es sich um einen Ehrenkodex-Fall handelt. Er hat es jedoch versäumt, den Übergriff auf ihn der Polizei zu melden (vgl. act. B7, S. 12). Im Ergebnis sind die Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht geeignet, die vermutete Verfolgungssicherheit im Kosovo zu entkräften. Das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ist folglich zu verneinen. Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zurecht abgewiesen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. unter BVGE 2011/50 zur Publikation vorgesehenes Urteil D-6827/2010 E. 7.1 ff.; BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Kosovo sprechen würden. Auch gebe es im Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt mehr, da es dort seit dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen sei. In ihrer Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM nichts entgegen. Diesen ist zuzustimmen; eine konkrete allgemeine Gefährdung des Beschwerdeführers im Kosovo ist nicht ersichtlich.

E. 7.2 Fraglich ist hingegen das Vorliegen von individuellen Gründen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Kosovo sprechen könnten. Zu prüfen ist, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angesichts seines Fussknöchel-Bruchs im August 2006 mit nachfolgenden langwierigen Heilungs- und Schmerzproblemen und der seit August 2007 erfolgenden psychiatrischen Behandlung darstellt und ob die Wegweisung vor diesem Hintergrund zumutbar ist.

E. 7.3 Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).

E. 7.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch den Arbeitsunfall stellt sich die Situation wie folgt dar: Gemäss Arztbericht des Allgemeinmediziners F._______ vom 21. November 2006 wurde der Beschwerdeführer infolge eines Arbeitsunfalles vom 7. August 2006, bei dem er sich seinen rechten Fussknöchel gebrochen habe, stationär behandelt (7. August 2006 bis 14. August 2006). Zum Zeitpunkt des Arztberichtes vom 21. November 2006 sei der Beschwerdeführer zu 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen und habe eine Physiotherapie mit dem bis dahin noch nicht erreichten Ziel der vollständigen Mobilisierung gemacht. Nach dem Arztzeugnis des Allgemeinmediziners vom 17. Juli 2008 habe der Beschwerdeführer nach dem Unfall noch lange Heilungsprobleme und chronische Schmerzen gehabt, die bis dato eine Arbeitsaufnahme verunmöglicht hätten. Bei spezialärztlichen Abklärungen sei eine besondere Problematik im Fersenbeinbereich festgestellt worden, die einer weiteren Behandlung bedürfe. Wegen der bis in den Rücken und Nackenbereich ausdehnenden Fussschmerzen habe der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis vom 17. Juli 2008 bis dato keine Arbeit aufnehmen können. Nach dem Arztbericht vom 20. Februar 2008 von G._______, (Funktion), Spital (Name), ist der Beschwerdeführer, der am 19. Februar 2008 im (...) untersucht worden sei, wegen seiner anhaltenden Fuss-Schmerzen von der chirurgischen Klinik zur Abklärung an das (...) überwiesen worden, um die medizinischen Ursachen der Beschwerden herauszufinden und gegebenenfalls Therapievorschläge zu erhalten. Zur Beurteilung der genaueren Ursachen der Schmerzen im Fussbereich sei eine Ganganalyse notwendig. So könne auch simuliert werden, welche Massnahmen und Kräfteumverlagerungen ratsam seien, um die Vergleichsspannungen zu reduzieren. Aus einer unvollständigen Kopie des Berichtes über eine biomechanische Untersuchung im Labor für Bewegungsanalyse vom 25. Februar 2008, welche bezweckte, herauszufinden, ob eine mechanische Überbelastung im Rückfussbereich vorliegt, geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss dieser Ganganalyse ein "groteskes Gangbild" mit massiver Aussenrotation aufweist. Es scheine eine erheblich gestörte Mechanik vorzuliegen, nicht bloss ein Ausweichmuster. Im Arztbericht von G._______ vom 3. März 2008 nach Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag wird auf die Untersuchungsergebnisse der Ganganalyse eingegangen und zusammengefasst, dass trotz starker Schmerzen im Fersenbereich die Hauptbelastung auf der Ferse liege und die Abrollung ausserordentlich ungünstig sei. Es werde noch anhand der durchgeführten Ganganalyse ausgewertet, ob der im Fussskelettknochen vorhandene Defekt zu erhöhten Spannungen im Knochen führe. Sicher sei aber aufgrund der Ganganalyse, dass eine völlige Erneuerung der Schuhversorgung von Nöten sei. Wichtig sei eine Sohlenversteifung mit Mittelrolle und Pufferabsatz, zur Ruhigstellung des oberen Sprunggelenks auch schaftübergreifend hohe Schuhe. Diese Versorgung sei eingeleitet worden, ein Termin zur Nachkontrolle sei vereinbart. Die Fortsetzung der Physiotherapie mit Gangschulung mit dem Ziel der Entlastung der Ferse sei wichtig. Gemäss eines an den Beschwerdeführer gerichteten Schreibens des Spitals (Name) vom 10. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer am 12. August 2008 zu einer fachärztlich rheumatologischen Untersuchung respektive zu einem Ultraschall einberufen.

E. 7.5 Da der Beschwerdeführer, trotz der Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 9. Mai 2012, sofern vorhanden, aktuelle Arztberichte einzureichen, hinsichtlich seines Fussknöchelbruchs aus dem Jahr 2006 keine Berichte mehr eingereicht, sondern sich auf das Einreichen psychiatrischer Berichte beschränkt hat, ist davon auszugehen, dass es zu keinen zusätzlichen, als den nach Aktenstand bekannten Behandlungen gekommen ist. Zusammenfassend war der Beschwerdeführer zumindest im März 2008 (siehe Arztzeugnis vom 3. März 2008) noch in einer Physiotherapie mit Gangschulung und es wurde die Beschaffung von orthopädischem Schuhwerk eingeleitet. Für August 2008 (siehe Schreiben an den Beschwerdeführer vom 10. Juli 2008) wurde zudem eine rheumatologische Untersuchung angeordnet. Ziel war damit insgesamt die Reduktion von Schmerzen im Fussbereich des Beschwerdeführers durch physiotherapeutische und orthopädische Massnahmen. Aus den Arztberichten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer die benötige spezialisierte medizinische Behandlung nur in der Schweiz erhalten kann.

E. 7.6 Gemäss vorhandener Abklärungsergebnisse der damaligen Stelle für Migrations- und Länderanalysen MILA des BFM sind physiotherapeutische und orthopädische Massnahmen, sollten diese sechs Jahre nach dem Fussknöchel-Bruch noch von Nöten sein, auch im Kosovo möglich. In der Universitätsklinik in Pristina, das als bestes Krankenhaus im Kosovo gilt und die tertiäre Gesundheitsversorgung bietet, gibt es eine Orthopädie-Abteilung, auch Physiotherapie wird dort angeboten (vgl. auch vgl. Grégoire Singer, Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH, Kosovo: Update, "Zur Lage der medizinischen Versorgung, Bern, 1. September 2010, S. 16). Allerdings ist das Angebot dort nicht sehr spezialisiert. Teilweise fehlt es auch an entsprechend ausgebildetem Personal. In privaten, allerdings voll kostenpflichtigen Physiotherapie-Strukturen sind mehr Möglichkeiten vorhanden als in den staatlichen. Private Anbieter befinden sich in Kllokot/Viti/Vitina und ein Rehabilitationszentrum in Banje e Pjes/Istog/Istok. Zudem verfügt die seit August 2006 in Fushe Kosoves/Pristina bestehende, kostenpflichtige Privatklinik EUROMED über eine orthopädische Abteilung mit europäischen Standards. Dort soll es zudem in zeitlichen Abständen fachliche und wissenschaftliche Unterstützung von Orthopäden aus Westeuropa geben. Aus diesem Grund sind keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer seine allfälligen spezifischen Behandlungen in der Schweiz weiterführen muss.

E. 7.7 Zum psychischen Gesundheitszustand ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Arztzeugnis der (psychiatrische Einrichtung) vom 6. Oktober 2008 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 9. August 2007 bis zum 19. Dezember 2007 dort in ambulanter Behandlung gewesen ist. Er hat von seinem Hausarzt, Allgemeinmediziner F._______ anscheinend erstmals am 16. Juli 2008 Remeron verschrieben bekommen. Remeron gehört zur Arzneimittelgruppe der Antidepressiva, mit denen sich einzelne und wiederkehrende Episoden einer unipolaren depressiven Erkrankung behandeln lassen. Der Hausarzt überwies ihn zur weiteren Abklärung an die (psychiatrische Einrichtung), wo er sich gemäss Arztzeugnis vom 6. Oktober 2008 am selbigen Tag zur Erstkonsultation einfand und ihm gemäss Rezept-Kopie das Medikament Dipiperon verschrieben wurde. Dipiperon gehört zur Präparate-Gruppe der sogenannten Neuroleptika und wird angewendet bei psychischen Krankheiten (sogenannte «chronische Psychosen»), die sich beispielsweise in Symptomen wie ungewöhnliches Misstrauen, Wahnvorstellungen, Rückzug in sich selbst oder Fehlen von Gefühlen darstellen können. Zudem hatte er bei den (psychiatrische Einrichtung) einen weiteren Termin am 27. Oktober 2008. Aus dem letzten, ausführlichen Arztbericht der (psychiatrische Einrichtung) (I._______ und J._______) vom 25. Juni 2012 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer, erstmals im August 2007, und dann immer wieder mit Unterbrechungen, bei den (psychiatrische Einrichtung) in ärztlich-psychiatrischer Behandlung befunden habe. Die ersten Jahre sei er von einer albanisch sprechenden Ärztin behandelt worden, die auch einen IV-Bericht erstellt habe. Durchgängig sei die Diagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei anhaltender Schmerzproblematik und multiplen Belastungsfaktoren gestellt worden (ICD-10: F43.21). Hinweise für eine schwerwiegendere Erkrankung wie beispielsweise eine Depression habe es nicht gegeben und gebe es aktuell auch nicht. Die anfangs wenige Wochen durchgeführten pharmakologischen Interventionen seien vom Beschwerdeführer ohne Absprache mit den Ärzten abgesetzt worden. Dieser habe die ambulante psychotherapeutische Behandlung, unter anderem aus finanziellen Gründen, mehrfach abgelehnt. Behandlungsversuche in der Einrichtung wie eine schmerzspezifische Gruppentherapie habe er ebenfalls abgelehnt. Dessen Bereitschaft sowohl für eine Pharmakotherapie als auch für eine psychotherapeutische Behandlung sei gering. Hauptsächlich habe sich die Einrichtung damit beschäftigt, seine sozialen Angelegenheiten zu lösen. Hinsichtlich der sozialen Umstände sei die Situation aber unverändert, der Beschwerdeführer vermöge seine Situation nicht selbstkritisch zu sehen und die bestehenden Optionen wie die Rückkehr zur Familie zu reflektieren. Aus psychiatrischer Sicht zeige sich ein deutlich gebessertes, fast beschwerdefreies Zustandsbild beim Patienten, vor allem im Vergleich zu früheren Zuweisungszeitpunkten. Aktuell nehme er das Antidepressivum Surmontil. Das Medikament wirkt stimmungsaufhellend, mildert Angstzustände, beseitigt Traurigkeit und innere Unruhe und wirkt bei Schlaflosigkeit psychischen Ursprungs. Eine weitere begleitende ärztliche Konsultation, die nicht zwingend fachärztlich sein müsse, sowie die Weitereinnnahme des schlaffördernden Medikamentes sei angezeigt. Angesichts der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers seien aber weitere intensive Behandlung- und Therapiemassnahmen mit dem Ziel einer Veränderung abzulehnen. Hinsichtlich der psychischen Probleme des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass im Kosovo den Abklärungen der damaligen Stelle MILA des BFM zufolge für einfachere psychische Probleme die staatlichen kosovo-albanischen Strukturen über ein vergleichsweise gutes psychotherapeutisches Angebot verfügen. Für die Durchführung einer speziellen Psychotherapie fehlt es jedoch aufgrund des Personalmangels an Zeit, auch die Einrichtungen genügen nicht zur Behandlung schwerwiegenderer psychischer Erkrankungen (vgl. auch International Organization for Migration, IOM: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2011, S. 32). Es gibt ein System von so genannten Community Mental Health Centers (CMHC), Bestandteil der primären Gesundheitsversorgung, die hauptsächlich Beschäftigungs- und Gruppentherapie anbieten, aber auch Einzelgespräche (nicht aber Psychotherapie). In den meisten Fällen wird dieses Angebot für Personen mit Angstzuständen und depressive Patienten grundsätzlich als eine ausreichende Stütze erachtet. Teilweise können auch Hausbesuche abgestattet werden. Die Regionalspitäler (als sogenannte sekundäre Gesundheitsversorgung des dreigliedrigen Gesundheitssystems) verfügen als weitere Behandlungsstufe über neuropsychiatrische Abteilungen, so beispielsweise das unweit entfernt vom Heimatort des Beschwerdeführers liegende Regionalspital in der Stadt Gjakove/Dakovica (vgl. IOM: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2011, S. 32). Auch die Universitätsklinik Pristina verfügt über eine neuro-psychiatrische Abteilung, welcher eine Einrichtung für kurz- und mittelfristige stationäre Aufenthalte angeschlossen ist. Das vom Beschwerdeführer laut Arztbericht vom 25. Juni 2012 aktuell genommene schlaffördernde Antidepressivum Surmontil kann gemäss den Abklärungen der damaligen Stelle MILA des BFM auch im Kosovo bezogen werden, ist allerdings kostenpflichtig. Da der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 25. Juni 2012 von sich aus eine Psychotherapie ablehnt und die behandelnden Ärzte zusätzlich zur schlaffördernden Medikation lediglich eine ärztliche Konsultation alle ein bis zwei Monate für angezeigt halten, die aber nicht zwingend fachärztlich/psychiatrisch zu sein brauche, dürften die im Heimatland vorhandenen Strukturen der psychiatrischen Versorgung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er dort weiterhin seine aktuelle Medikation beziehen kann, im Falle des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet werden, zumal sein psychiatrischer Zustand von den behandelnden Ärzten im Arztzeugnis vom 25. Juni 2012 als deutlich gebessert, fast beschwerdefrei beschrieben wurde. Auch muss er als Angehöriger der albanischen Mehrheit im Kosovo in Bezug auf den Zugang zum Gesundheitssystem nicht mit den Benachteiligungen rechnen, denen Angehörige von Minderheiten im Kosovo noch ausgesetzt sein können (vgl. zum Ganzen auch das unter BVGE 2011/50 zur Publikation vorgesehene Urteil D-6827/2010 E. 8.8.2).

E. 7.8 Zusammenfassend ist sowohl eine physiotherapeutische und orthopädische Behandlung, als auch der Bezug psychiatrischer Medikation bei regelmässiger ärztlicher Kontrolle im Heimatland möglich. Grundsätzlich wird der Beschwerdeführer zwar zumindest einen Teil der Kosten für die physiotherapeutische Massnahmen, sollten diese noch von Nöten sein, und/oder den Bezug der psychiatrischen Medikamente sowie die begleitenden ärztlichen Konsultationen selber tragen müssen. In der Theorie sind zwar bestimmte Gesundheitsdienstleistungen (wie der Besuch eines Familiengesundheitszentrums nach Überweisung) kostenlos, in der Praxis müssen aber oft Medikamente von den Patienten selbst und auf eigene Kosten in privaten Apotheken besorgt oder private Behandlungsmöglichkeiten aufgesucht werden (vgl. Grégoire Singer, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo: Update, "Zur Lage der medizinischen Versorgung, Bern, 1. September 2010, S. 6). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dank medizinischer Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und durch finanzielle Unterstützung seiner Familienangehörigen die benötigten Medikamente sowie die notwendige ärztliche Hilfe auch im Heimatland in Anspruch nehmen kann. Somit sind in Anbetracht der persönlichen Situation des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten würden. Zwar wird der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat wahrscheinlich aufgrund der Familienfehde, sollte diese nicht inzwischen durch Vermittler beendet worden sein, mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden. Auch hat er sich gemäss eigenen Angaben in den letzten 12 Jahren nur etwa eineinhalb bis zwei Jahre insgesamt im Kosovo aufgehalten (vgl. act. B7 S. 15), weshalb er wohl gewisse Eingewöhnungsschwierigkeiten im Heimatland haben wird. Allerdings hatte er nach seiner Rückkehr ins Heimatland im Juni 2003 sogleich Arbeit als Busfahrer gefunden (vgl. act. B1, S. 2), weshalb er über gewisse berufliche Kontakte verfügen dürfte. Auch ist zu berücksichtigen, dass er seine Ehefrau, Kinder, Eltern und Geschwister dort vorfinden wird und somit in der Heimat über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. B1, S. 3). Hingegen ist im Arztbericht vom 25. Juni 2012 von sozialen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz und sozialer Isolation die Rede. Da die Familie über eigenes Land verfügt (vgl. act. B7, S. 9), ist davon auszugehen, dass für seine Wohnsituation gesorgt ist. Auch dürfte er finanzielle Unterstützung von seinen Familienangehörigen bekommen. Sollte er aufgrund der Fussverletzung wegen anhaltender Schmerzen nicht in seinem alten Beruf (Busfahrer) oder in seinem anderen gelernten Beruf (Maurer) (vgl. act. B1, S. 2) arbeiten können, so wird es ihm aber gewiss gelingen, sich über seine Kontakte im Heimatland eine andere Verdienstmöglichkeit zu suchen.

E. 7.9 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 21. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 21. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4518/2008 Urteil vom 19. September 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer aus B._______ (Rahovec) stellte am 6. Juli 1992 erstmals von C._______ aus einreisend in der Schweiz ein Asylgesuch. Damals brachte er vor, von Kroatien aus Ende Mai 1992 nach C._______ ausgereist zu sein, nachdem ihm die Flucht vor serbischen Freischärlern gelungen sei und er aus dem Militärdienst desertiert sei. Er habe am 24. Mai 1992 ein Asylgesuch in C._______ gestellt, da er aber nach D._______ hätte gehen sollen, sei er am 6. Juli 1992 in die Schweiz eingereist und habe dort am selben Tag ein Asylgesuch gestellt. Am 22. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer vorsorglich nach C._______ weggewiesen. Nach Vollzug der vorsorglichen Wegweisung wurde das Asylgesuch nach Wegfall des Rechtsschutzinteresses mit Schreiben vom 15. September 1992 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 21. Oktober 2004 über Albanien und Italien wieder aus dem Heimatland aus und am 24. Oktober 2004 erneut in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag in (...) ein Asylgesuch einreichte. In der summarischen Befragung vom 2. November 2004 und in der eingehenden Anhörung vom 8. November 2004 brachte er vor, er habe sich von 1992 bis 2001 in C._______ aufgehalten, danach sei er am 18. Januar 2001 freiwillig in sein Heimatdorf zurückgekehrt, habe geheiratet und sei dann erneut nach C._______ eingereist, wo er Ende September 2001 ein erneutes Asylgesuch gestellt habe. Er habe sich in C._______ unter dem Aufenthaltstitel einer Duldung aufgehalten und sei am 5. Juni 2003 wieder freiwillig nach Hause zurückgereist, da seine inzwischen erstgeborene Tochter schwer erkrankt sei. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, vor fünfzig Jahren habe der serbische Staat seiner Familie Land weggenommen mit der Begründung, die Familie besässe zu viel Land. Dieses Land habe später eine andere Familie aus dem Dorf dem Staat abgekauft. Nach dem Krieg habe die Familie des Beschwerdeführers ihre Ansprüche auf das Land geltend gemacht und die Käufer-Familie beschworen, das Land zurückzugeben. Die Rechtslage hinsichtlich der Grundstücksverhältnisse sei unklar gewesen. Im Jahr 2000 habe seine Familie erneut Ansprüche auf das Land erhoben. Daraufhin sei es zu Schlägereien zwischen den verfeindeten Familien gekommen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2001, als er die Felder ihres ehemaligen Landbesitzes am Bestellen gewesen sei, von den neuen Besitzern angegriffen und mit Schlagstöcken geschlagen worden. Daraufhin hätten Mitglieder seiner Familie Angehörige der anderen Familie geschlagen und es sei eine Familienfehde entstanden. Da er diese Probleme nicht ausgehalten habe, sei er im Jahr 2001 nach C._______ zurückgekehrt. Seine Angehörigen hätten ihm übel genommen, dass er die Familienfehde nicht dem Ehrenkodex gemäss habe ausstehen wollen und habe daraufhin zur Bestrafung die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegrenzt. Währenddessen seien seines Wissens nach Vermittlungsversuche in der Heimat zwischen den verfeindeten Familien gescheitert. Zwischen Mitte 2001 und dem Angriff auf seinen Bruder im Jahr 2004 hätte es Drohungen gegeben, aber keine gewaltsamen Übergriffe zwischen den verfeindeten Familien. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Rückkehr im Jahr 2003 mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kinder zusammengelebt und als Busfahrer gearbeitet. Im Juli 2004 sei einer seiner Brüder (E._______) von Mitgliedern der anderen Familie angegriffen worden und habe diese schwer verletzt. Sein Bruder sei angezeigt und von der Polizei befragt worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich nicht an die Polizei gewandt. Er sei aus Angst vor weiteren Auseinandersetzungen ausgereist. C. Mit Schreiben vom 27. November 2006 reichte der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Arztzeugnis des Allgemeinmediziners F._______ vom 21. November 2006 ein. D. Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 - eröffnet am 27. Juni 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. E. Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 focht der Be­schwerdeführer durch seinen neuen, am 13. September 2007 mandatierten, Rechtsvertreter die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, sinngemäss die Gewährung des Asyls und die Aufhebung der Wegweisung sowie sinngemäss die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 forderte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses innert gleicher Frist auf. Der geforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 21. Juli 2008 eingezahlt. G. Mit Schreiben vom 28. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis des Allgemeinmediziners F._______ vom 17. Juli 2008 sowie zwei ärztliche Schreiben von G._______, (Funktion), Spital (Name), vom 20. Februar 2008 und 3. März 2008 sowie einen Bericht desselben Arztes vom 3. März 2008 und eine an den Beschwerdeführer gerichtete Einladung des Spitals (Name) vom 10. Juli 2008 mit einer Terminbekanntgabe für den 12. August 2008 zu einer fachärztlich rheumatologischen Untersuchung respektive Ultraschall zu den Akten. H. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2008 hielt das BFM fest, gemäss den ihm vorliegenden Erkenntnissen seien die Fussprobleme des Beschwerdeführers im Heimatland behandelbar. Den Inhalt der Schreiben sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer spezialisierten medizinischen Behandlung bedürfe beziehungsweise zwingend auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen sei. Gemäss Art. 3 EMRK stelle ein im Vergleich mit der Schweiz schlechterer Standard auch kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, weshalb der Wegweisungsvollzug auch deshalb als zumutbar zu bewerten sei. I. In seiner Replik vom 3. Oktober 2008 zweifelte der Beschwerdeführer an der Richtigkeit der Einschätzung des BFM, wonach seine Behandlung auch im Heimatland möglich sei. Schliesslich bestehe laut ärztlichen Berichten eine spezielle Problematik im Fersenbereich. Die komplexe Behandlung könne aber nur in der Schweiz erfolgen, nicht im Kosovo. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer, auch medikamentöser, Behandlung. Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer Kopien eines vom Allgemeinmediziner F._______ ausgestellten Medikamentenrezeptes vom 16. Juli 2008 sowie eines Briefes der (psychiatrische Einrichtung), vom 11. September 2008 an den Beschwerdeführer ein, in welchem ihm der Termin für eine Erstkonsultation (6. Oktober 2008) mitgeteilt wurde. J. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Arztzeugnis des (psychiatrische Einrichtung) vom 6. Oktober 2008 einreichen, wonach sich der Beschwerdeführer dort vom 9. August 2007 bis zum 19. Dezember 2007 in ambulanter Behandlung befunden habe und am 6. Oktober 2008 zur (psychiatrische Einrichtung) vorstellig gewesen sei. Zudem gab er ein Medikamentenrezept des (psychiatrische Einrichtung) vom 6. Oktober 2008 sowie einen Beleg für einen dortigen Arzttermin am 27. Oktober 2010 zu den Akten. K. Einem "Kurzbrief" der Sozialversicherung (SVA) H._______, Invalidenversicherung (IV)-Stelle, (...) vom 16. Februar 2011 an das Migrationsamt des Kantons H._______ ist zu entnehmen, dass das Kantonale Versicherungsgericht mit Urteil vom 4. November 2010 eine IV-Rentenprüfung teilweise gutgeheissen und die IV-Stelle H._______ veranlasst habe, weitere Abklärungen zu tätigen. L. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer am 9. Mai 2012 auf, innert Frist neue aktuelle ärztliche Zeugnisse und Entbindungserklärungen beizubringen, sofern der Beschwerdeführer sich weiterhin in ärztlicher Behandlung befinde. M. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der (psychiatrische Einrichtung), von I._______ und J._______, vom 25. Juni 2012 zu den Akten sowie eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vom 29. Mai 2012 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte in seinem Entscheid aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass die damaligen heimatlichen Behörden zu einem früheren Zeitpunkt Land der Familie des Beschwerdeführers beschlagnahmt hätten. Möglich sei auch, dass es mit einer anderen Familie aus dem Dorf infolge des Landkaufs Unstimmigkeiten gegeben habe. Diesen komme aber keine Asylrelevanz zu, da der vom Beschwerdeführer genannte Ausreisegrund, er habe Angst vor erneuten Schlägen durch die Gegenseite gehabt und sich nicht sicher gefühlt, nicht als konkrete Bedrohung im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu bezeichnen sei. Vielmehr handle es sich bloss um eine entfernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung, welcher es an konkreten Indizien für eine nachvollziehbar erscheinende Furcht vor drohenden Racheakten mangle. Der Beschwerdeführer habe nur stereotyp und sehr allgemein über Rache gesprochen, nicht erklären können, wie sich dieser Streit weiter entwickelt habe und auch nicht den Übergriff aus dem Jahr 2004 auf seinen Bruder konkret schildern können. Zudem fehle es den Schilderungen an einer subjektiven Prägung. Insgesamt sei eine objektiv begründete Furcht vor Übergriffen der Gegenseite zu verneinen. 4.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, diese blutige Familienfehde dauere weiter an, selbst in einer Ruhepause lasse der Druck nicht nach, da immer mit Vergeltung gerechnet werden müsse. Staatliche Behörden könnten dabei keinen Schutz vor Übergriffen bieten. Ein anderer Wohnort im Kosovo sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, da Kosovo ein kleines Land sei und sein neuer Wohnort somit schnell ausgemacht würde. 4.3 Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers kann offen bleiben, da selbst bei Unterstellung der Wahrheit der geschilderten Auseinandersetzungen und Bedrohungen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Wie das BFM zu Recht ausführte, sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage zu Furcht vor Verfolgung und damit zum Entschluss zur Flucht führen würden. Gleichwohl ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet , wenn sie zwar diejenige eines sich in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall mangelt es an Anhaltspunkten, um eine objektiv begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen zu bejahen. Das BFM hat zu Recht ausgeführt, dass es an konkreten Indizien für eine drohende Rache der gegnerischen Familie fehlt. Die Angriffe auf den Beschwerdeführer erfolgten mehrere Jahre vor der Ausreise, nach seiner Rückkehr im Jahr 2003 hat er persönlich keine Angriffe erlebt (vgl. auch act. B7, S. 12). Die Argumentation in der Beschwerde, auch in dieser "Ruhepause" habe ein unerträglicher psychischer Druck bestanden, überzeugt nicht. Die Schilderung der drohenden Rache der gegnerischen Familie nach der Schlägerei seines Bruders im Jahr 2004 und mögliche Auswirkungen auf ihn bleiben sehr vage. Bei Vorliegen konkreter Rachehandlungen der verfeindeten Familie könnte er zudem in einem anderen Teil des Kosovo Zuflucht suchen, da er selber zugibt, dass es nach dem Ehrenkodex so sei, dass ihn diese Familie bei Verlassen des Dorfes in Ruhe lassen würde (vgl. act. B7, S. 14, 15). Auch wenn es nach Aussagen des Beschwerdeführers gegen die Bräuche seines Landes verstossen würde, zur Familie der Ehefrau zu ziehen, könnte dies trotzdem eine Alternative darstellen (vgl. act. B7, S. 15). 4.4 Zudem handelt es sich bei der als fluchtauslösend bezeichneten Bedrohung durch die gegnerische Familie um nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen. Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Es obliegt dabei der entscheidenden Behörde, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.). 4.5 Am 17. Februar 2008 hat sich der Kosovo als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt. In der Folge haben zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) den Kosovo als solchen anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in Pristina eine Schweizerische Vertretung eröffnet. Zudem wurde der Kosovo vom Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 - der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist - als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. 4.6 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gingen im Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; UNMIK), der "European Union Rule of Law Mission in Kosovo" (EULEX), des "Kosovo Police Services" (KPS) sowie der multinationalen militärischen Formation "Kosovo Force" (KFOR) ausgegangen werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7445/2009 vom 27. März 2012 E. 6. und E-4139/2009 vom 6. März 2012 E. 6.1. und 6.2.; zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2002 Nr. 8 und 21). 4.8. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass ihm die Möglichkeit offenstand bzw. weiterhin offensteht, von den örtlichen Sicherheitskräften Schutz vor Bedrohungen und Angriffen seitens der gegnerischen Familie zu erlangen, auch wenn es sich um einen Ehrenkodex-Fall handelt. Er hat es jedoch versäumt, den Übergriff auf ihn der Polizei zu melden (vgl. act. B7, S. 12). Im Ergebnis sind die Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht geeignet, die vermutete Verfolgungssicherheit im Kosovo zu entkräften. Das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ist folglich zu verneinen. Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zurecht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. unter BVGE 2011/50 zur Publikation vorgesehenes Urteil D-6827/2010 E. 7.1 ff.; BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Kosovo sprechen würden. Auch gebe es im Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt mehr, da es dort seit dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen sei. In ihrer Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM nichts entgegen. Diesen ist zuzustimmen; eine konkrete allgemeine Gefährdung des Beschwerdeführers im Kosovo ist nicht ersichtlich. 7.2 Fraglich ist hingegen das Vorliegen von individuellen Gründen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Kosovo sprechen könnten. Zu prüfen ist, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angesichts seines Fussknöchel-Bruchs im August 2006 mit nachfolgenden langwierigen Heilungs- und Schmerzproblemen und der seit August 2007 erfolgenden psychiatrischen Behandlung darstellt und ob die Wegweisung vor diesem Hintergrund zumutbar ist. 7.3 Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 7.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch den Arbeitsunfall stellt sich die Situation wie folgt dar: Gemäss Arztbericht des Allgemeinmediziners F._______ vom 21. November 2006 wurde der Beschwerdeführer infolge eines Arbeitsunfalles vom 7. August 2006, bei dem er sich seinen rechten Fussknöchel gebrochen habe, stationär behandelt (7. August 2006 bis 14. August 2006). Zum Zeitpunkt des Arztberichtes vom 21. November 2006 sei der Beschwerdeführer zu 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen und habe eine Physiotherapie mit dem bis dahin noch nicht erreichten Ziel der vollständigen Mobilisierung gemacht. Nach dem Arztzeugnis des Allgemeinmediziners vom 17. Juli 2008 habe der Beschwerdeführer nach dem Unfall noch lange Heilungsprobleme und chronische Schmerzen gehabt, die bis dato eine Arbeitsaufnahme verunmöglicht hätten. Bei spezialärztlichen Abklärungen sei eine besondere Problematik im Fersenbeinbereich festgestellt worden, die einer weiteren Behandlung bedürfe. Wegen der bis in den Rücken und Nackenbereich ausdehnenden Fussschmerzen habe der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis vom 17. Juli 2008 bis dato keine Arbeit aufnehmen können. Nach dem Arztbericht vom 20. Februar 2008 von G._______, (Funktion), Spital (Name), ist der Beschwerdeführer, der am 19. Februar 2008 im (...) untersucht worden sei, wegen seiner anhaltenden Fuss-Schmerzen von der chirurgischen Klinik zur Abklärung an das (...) überwiesen worden, um die medizinischen Ursachen der Beschwerden herauszufinden und gegebenenfalls Therapievorschläge zu erhalten. Zur Beurteilung der genaueren Ursachen der Schmerzen im Fussbereich sei eine Ganganalyse notwendig. So könne auch simuliert werden, welche Massnahmen und Kräfteumverlagerungen ratsam seien, um die Vergleichsspannungen zu reduzieren. Aus einer unvollständigen Kopie des Berichtes über eine biomechanische Untersuchung im Labor für Bewegungsanalyse vom 25. Februar 2008, welche bezweckte, herauszufinden, ob eine mechanische Überbelastung im Rückfussbereich vorliegt, geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss dieser Ganganalyse ein "groteskes Gangbild" mit massiver Aussenrotation aufweist. Es scheine eine erheblich gestörte Mechanik vorzuliegen, nicht bloss ein Ausweichmuster. Im Arztbericht von G._______ vom 3. März 2008 nach Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag wird auf die Untersuchungsergebnisse der Ganganalyse eingegangen und zusammengefasst, dass trotz starker Schmerzen im Fersenbereich die Hauptbelastung auf der Ferse liege und die Abrollung ausserordentlich ungünstig sei. Es werde noch anhand der durchgeführten Ganganalyse ausgewertet, ob der im Fussskelettknochen vorhandene Defekt zu erhöhten Spannungen im Knochen führe. Sicher sei aber aufgrund der Ganganalyse, dass eine völlige Erneuerung der Schuhversorgung von Nöten sei. Wichtig sei eine Sohlenversteifung mit Mittelrolle und Pufferabsatz, zur Ruhigstellung des oberen Sprunggelenks auch schaftübergreifend hohe Schuhe. Diese Versorgung sei eingeleitet worden, ein Termin zur Nachkontrolle sei vereinbart. Die Fortsetzung der Physiotherapie mit Gangschulung mit dem Ziel der Entlastung der Ferse sei wichtig. Gemäss eines an den Beschwerdeführer gerichteten Schreibens des Spitals (Name) vom 10. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer am 12. August 2008 zu einer fachärztlich rheumatologischen Untersuchung respektive zu einem Ultraschall einberufen. 7.5 Da der Beschwerdeführer, trotz der Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 9. Mai 2012, sofern vorhanden, aktuelle Arztberichte einzureichen, hinsichtlich seines Fussknöchelbruchs aus dem Jahr 2006 keine Berichte mehr eingereicht, sondern sich auf das Einreichen psychiatrischer Berichte beschränkt hat, ist davon auszugehen, dass es zu keinen zusätzlichen, als den nach Aktenstand bekannten Behandlungen gekommen ist. Zusammenfassend war der Beschwerdeführer zumindest im März 2008 (siehe Arztzeugnis vom 3. März 2008) noch in einer Physiotherapie mit Gangschulung und es wurde die Beschaffung von orthopädischem Schuhwerk eingeleitet. Für August 2008 (siehe Schreiben an den Beschwerdeführer vom 10. Juli 2008) wurde zudem eine rheumatologische Untersuchung angeordnet. Ziel war damit insgesamt die Reduktion von Schmerzen im Fussbereich des Beschwerdeführers durch physiotherapeutische und orthopädische Massnahmen. Aus den Arztberichten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer die benötige spezialisierte medizinische Behandlung nur in der Schweiz erhalten kann. 7.6 Gemäss vorhandener Abklärungsergebnisse der damaligen Stelle für Migrations- und Länderanalysen MILA des BFM sind physiotherapeutische und orthopädische Massnahmen, sollten diese sechs Jahre nach dem Fussknöchel-Bruch noch von Nöten sein, auch im Kosovo möglich. In der Universitätsklinik in Pristina, das als bestes Krankenhaus im Kosovo gilt und die tertiäre Gesundheitsversorgung bietet, gibt es eine Orthopädie-Abteilung, auch Physiotherapie wird dort angeboten (vgl. auch vgl. Grégoire Singer, Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH, Kosovo: Update, "Zur Lage der medizinischen Versorgung, Bern, 1. September 2010, S. 16). Allerdings ist das Angebot dort nicht sehr spezialisiert. Teilweise fehlt es auch an entsprechend ausgebildetem Personal. In privaten, allerdings voll kostenpflichtigen Physiotherapie-Strukturen sind mehr Möglichkeiten vorhanden als in den staatlichen. Private Anbieter befinden sich in Kllokot/Viti/Vitina und ein Rehabilitationszentrum in Banje e Pjes/Istog/Istok. Zudem verfügt die seit August 2006 in Fushe Kosoves/Pristina bestehende, kostenpflichtige Privatklinik EUROMED über eine orthopädische Abteilung mit europäischen Standards. Dort soll es zudem in zeitlichen Abständen fachliche und wissenschaftliche Unterstützung von Orthopäden aus Westeuropa geben. Aus diesem Grund sind keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer seine allfälligen spezifischen Behandlungen in der Schweiz weiterführen muss. 7.7 Zum psychischen Gesundheitszustand ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Arztzeugnis der (psychiatrische Einrichtung) vom 6. Oktober 2008 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 9. August 2007 bis zum 19. Dezember 2007 dort in ambulanter Behandlung gewesen ist. Er hat von seinem Hausarzt, Allgemeinmediziner F._______ anscheinend erstmals am 16. Juli 2008 Remeron verschrieben bekommen. Remeron gehört zur Arzneimittelgruppe der Antidepressiva, mit denen sich einzelne und wiederkehrende Episoden einer unipolaren depressiven Erkrankung behandeln lassen. Der Hausarzt überwies ihn zur weiteren Abklärung an die (psychiatrische Einrichtung), wo er sich gemäss Arztzeugnis vom 6. Oktober 2008 am selbigen Tag zur Erstkonsultation einfand und ihm gemäss Rezept-Kopie das Medikament Dipiperon verschrieben wurde. Dipiperon gehört zur Präparate-Gruppe der sogenannten Neuroleptika und wird angewendet bei psychischen Krankheiten (sogenannte «chronische Psychosen»), die sich beispielsweise in Symptomen wie ungewöhnliches Misstrauen, Wahnvorstellungen, Rückzug in sich selbst oder Fehlen von Gefühlen darstellen können. Zudem hatte er bei den (psychiatrische Einrichtung) einen weiteren Termin am 27. Oktober 2008. Aus dem letzten, ausführlichen Arztbericht der (psychiatrische Einrichtung) (I._______ und J._______) vom 25. Juni 2012 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer, erstmals im August 2007, und dann immer wieder mit Unterbrechungen, bei den (psychiatrische Einrichtung) in ärztlich-psychiatrischer Behandlung befunden habe. Die ersten Jahre sei er von einer albanisch sprechenden Ärztin behandelt worden, die auch einen IV-Bericht erstellt habe. Durchgängig sei die Diagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei anhaltender Schmerzproblematik und multiplen Belastungsfaktoren gestellt worden (ICD-10: F43.21). Hinweise für eine schwerwiegendere Erkrankung wie beispielsweise eine Depression habe es nicht gegeben und gebe es aktuell auch nicht. Die anfangs wenige Wochen durchgeführten pharmakologischen Interventionen seien vom Beschwerdeführer ohne Absprache mit den Ärzten abgesetzt worden. Dieser habe die ambulante psychotherapeutische Behandlung, unter anderem aus finanziellen Gründen, mehrfach abgelehnt. Behandlungsversuche in der Einrichtung wie eine schmerzspezifische Gruppentherapie habe er ebenfalls abgelehnt. Dessen Bereitschaft sowohl für eine Pharmakotherapie als auch für eine psychotherapeutische Behandlung sei gering. Hauptsächlich habe sich die Einrichtung damit beschäftigt, seine sozialen Angelegenheiten zu lösen. Hinsichtlich der sozialen Umstände sei die Situation aber unverändert, der Beschwerdeführer vermöge seine Situation nicht selbstkritisch zu sehen und die bestehenden Optionen wie die Rückkehr zur Familie zu reflektieren. Aus psychiatrischer Sicht zeige sich ein deutlich gebessertes, fast beschwerdefreies Zustandsbild beim Patienten, vor allem im Vergleich zu früheren Zuweisungszeitpunkten. Aktuell nehme er das Antidepressivum Surmontil. Das Medikament wirkt stimmungsaufhellend, mildert Angstzustände, beseitigt Traurigkeit und innere Unruhe und wirkt bei Schlaflosigkeit psychischen Ursprungs. Eine weitere begleitende ärztliche Konsultation, die nicht zwingend fachärztlich sein müsse, sowie die Weitereinnnahme des schlaffördernden Medikamentes sei angezeigt. Angesichts der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers seien aber weitere intensive Behandlung- und Therapiemassnahmen mit dem Ziel einer Veränderung abzulehnen. Hinsichtlich der psychischen Probleme des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass im Kosovo den Abklärungen der damaligen Stelle MILA des BFM zufolge für einfachere psychische Probleme die staatlichen kosovo-albanischen Strukturen über ein vergleichsweise gutes psychotherapeutisches Angebot verfügen. Für die Durchführung einer speziellen Psychotherapie fehlt es jedoch aufgrund des Personalmangels an Zeit, auch die Einrichtungen genügen nicht zur Behandlung schwerwiegenderer psychischer Erkrankungen (vgl. auch International Organization for Migration, IOM: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2011, S. 32). Es gibt ein System von so genannten Community Mental Health Centers (CMHC), Bestandteil der primären Gesundheitsversorgung, die hauptsächlich Beschäftigungs- und Gruppentherapie anbieten, aber auch Einzelgespräche (nicht aber Psychotherapie). In den meisten Fällen wird dieses Angebot für Personen mit Angstzuständen und depressive Patienten grundsätzlich als eine ausreichende Stütze erachtet. Teilweise können auch Hausbesuche abgestattet werden. Die Regionalspitäler (als sogenannte sekundäre Gesundheitsversorgung des dreigliedrigen Gesundheitssystems) verfügen als weitere Behandlungsstufe über neuropsychiatrische Abteilungen, so beispielsweise das unweit entfernt vom Heimatort des Beschwerdeführers liegende Regionalspital in der Stadt Gjakove/Dakovica (vgl. IOM: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2011, S. 32). Auch die Universitätsklinik Pristina verfügt über eine neuro-psychiatrische Abteilung, welcher eine Einrichtung für kurz- und mittelfristige stationäre Aufenthalte angeschlossen ist. Das vom Beschwerdeführer laut Arztbericht vom 25. Juni 2012 aktuell genommene schlaffördernde Antidepressivum Surmontil kann gemäss den Abklärungen der damaligen Stelle MILA des BFM auch im Kosovo bezogen werden, ist allerdings kostenpflichtig. Da der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 25. Juni 2012 von sich aus eine Psychotherapie ablehnt und die behandelnden Ärzte zusätzlich zur schlaffördernden Medikation lediglich eine ärztliche Konsultation alle ein bis zwei Monate für angezeigt halten, die aber nicht zwingend fachärztlich/psychiatrisch zu sein brauche, dürften die im Heimatland vorhandenen Strukturen der psychiatrischen Versorgung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er dort weiterhin seine aktuelle Medikation beziehen kann, im Falle des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet werden, zumal sein psychiatrischer Zustand von den behandelnden Ärzten im Arztzeugnis vom 25. Juni 2012 als deutlich gebessert, fast beschwerdefrei beschrieben wurde. Auch muss er als Angehöriger der albanischen Mehrheit im Kosovo in Bezug auf den Zugang zum Gesundheitssystem nicht mit den Benachteiligungen rechnen, denen Angehörige von Minderheiten im Kosovo noch ausgesetzt sein können (vgl. zum Ganzen auch das unter BVGE 2011/50 zur Publikation vorgesehene Urteil D-6827/2010 E. 8.8.2). 7.8 Zusammenfassend ist sowohl eine physiotherapeutische und orthopädische Behandlung, als auch der Bezug psychiatrischer Medikation bei regelmässiger ärztlicher Kontrolle im Heimatland möglich. Grundsätzlich wird der Beschwerdeführer zwar zumindest einen Teil der Kosten für die physiotherapeutische Massnahmen, sollten diese noch von Nöten sein, und/oder den Bezug der psychiatrischen Medikamente sowie die begleitenden ärztlichen Konsultationen selber tragen müssen. In der Theorie sind zwar bestimmte Gesundheitsdienstleistungen (wie der Besuch eines Familiengesundheitszentrums nach Überweisung) kostenlos, in der Praxis müssen aber oft Medikamente von den Patienten selbst und auf eigene Kosten in privaten Apotheken besorgt oder private Behandlungsmöglichkeiten aufgesucht werden (vgl. Grégoire Singer, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo: Update, "Zur Lage der medizinischen Versorgung, Bern, 1. September 2010, S. 6). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dank medizinischer Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und durch finanzielle Unterstützung seiner Familienangehörigen die benötigten Medikamente sowie die notwendige ärztliche Hilfe auch im Heimatland in Anspruch nehmen kann. Somit sind in Anbetracht der persönlichen Situation des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten würden. Zwar wird der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat wahrscheinlich aufgrund der Familienfehde, sollte diese nicht inzwischen durch Vermittler beendet worden sein, mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden. Auch hat er sich gemäss eigenen Angaben in den letzten 12 Jahren nur etwa eineinhalb bis zwei Jahre insgesamt im Kosovo aufgehalten (vgl. act. B7 S. 15), weshalb er wohl gewisse Eingewöhnungsschwierigkeiten im Heimatland haben wird. Allerdings hatte er nach seiner Rückkehr ins Heimatland im Juni 2003 sogleich Arbeit als Busfahrer gefunden (vgl. act. B1, S. 2), weshalb er über gewisse berufliche Kontakte verfügen dürfte. Auch ist zu berücksichtigen, dass er seine Ehefrau, Kinder, Eltern und Geschwister dort vorfinden wird und somit in der Heimat über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. B1, S. 3). Hingegen ist im Arztbericht vom 25. Juni 2012 von sozialen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz und sozialer Isolation die Rede. Da die Familie über eigenes Land verfügt (vgl. act. B7, S. 9), ist davon auszugehen, dass für seine Wohnsituation gesorgt ist. Auch dürfte er finanzielle Unterstützung von seinen Familienangehörigen bekommen. Sollte er aufgrund der Fussverletzung wegen anhaltender Schmerzen nicht in seinem alten Beruf (Busfahrer) oder in seinem anderen gelernten Beruf (Maurer) (vgl. act. B1, S. 2) arbeiten können, so wird es ihm aber gewiss gelingen, sich über seine Kontakte im Heimatland eine andere Verdienstmöglichkeit zu suchen. 7.9 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 21. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 21. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: