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D-490/2011

D-490/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Gorani und stammen aus Z._______ (...). Sie reisten am 15. November 2010 in die Schweiz ein und suchten am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Die Beschwerdeführenden A._______, B._______, C._______ und D._______ wurden am 25. November 2010 zu ihrer Person und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am 10. Dezember 2010 statt. B. Die Beschwerdeführenden machten in den Anhörungen folgende Asylgründe geltend: Sie würden als Gorani in ihrer Heimat erheblich diskriminiert und schikaniert werden. A._______ sei im Jahre 1999 von der serbischen Armee eingezogen worden, habe drei Monate Dienst geleistet und werde deswegen als Verräter betrachtet. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 (Eröffnung am gleichen Tag) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. Januar 2011 (Poststempel) fochten die Beschwerdeführenden die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. E. Am 17. Januar 2011 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. F. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2012 nahm das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zugestellt und die Gelegenheit zur Replik eingeräumt. In der Replik vom 27. Juli 2012 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen als Gründe für ihr Asylgesuch vor, dass sie aus dem Dorf X._______ in der Region Z._______ stammen würden. Als ethnische Gorani würden sie diskriminiert und seien Angriffen seitens der Albaner ausgesetzt. Die Behörden unternähmen nichts gegen diese Übergriffe. Die Kinder würden in der Schule beschimpft und bedroht werden. C._______ sei mehrmals geschlagen worden. Gegen diese Behelligungen würden die Lehrer nichts unternehmen. Die Kinder könnten daher nicht regelmässig zur Schule gehen. Der Beschwerdeführer A._______ habe im Krieg 1999 für die Serben gekämpft. Er sei beim Dorf Y._______ stationiert gewesen, habe Gräben ausheben und kontrollieren müssen, dass niemand über diese Gräben gelange. Dabei habe er einmal seine Waffe eingesetzt. Da er in der serbischen Armee gedient habe, werde er nun als Verräter betrachtet, was die Beschwerdeführenden zur Zielscheibe von Übergriffen mache.

E. 4.2 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass sich im vorliegenden Fall eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen erübrige, da diese ohnehin nicht asylrelevant seien. Die Beschwerdeführenden würden eine Verfolgung durch Dritte geltend machen. Die kosovarischen Polizeikräfte seien zusammen mit der internationalen Unterstützung in der Lage, die ethnischen Minderheiten effektiv zu schützen. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer A._______ in der serbischen Armee gedient habe, vermöge - selbst bei Wahrunterstellung - keine Asylrelevanz zu begründen, da er nicht in exponierter Weise mit dem ehemaligen serbischen Regime kollaboriert habe und somit keine massgebliche Gefahr von Seiten der kosovarischen Zivilbevölkerung drohe.

E. 4.3 Gegen diese Erwägungen brachten die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift vor, dass die kosovarischen Behörden sie nicht schützen würden, da auch diese die Beschwerdeführenden regelmässig beleidigen würden. Auch die European Union Rule of Law Mission (Eulex) würde keinen wirksamen Schutz bieten. Die Albaner hätten die Beschwerdeführenden aufgefordert, das Dorf zu verlassen. Mittlerweile seien die meisten Gorani von X._______ weggezogen. Bei einer Rückkehr in die Heimat würden weitere Schikanen durch die kosovarische Bevölkerung drohen, welche nicht mehr zu ertragen wären.

E. 4.4 Eingangs sei hier erwähnt, dass die wirtschaftlich schwierige Situation der Beschwerdeführenden keinen Asylgrund darstellt, mögen diese Probleme auch noch so verständlich sein. Die Beschwerdeführenden machen ausschliesslich Behelligungen und Drohungen seitens von Privatpersonen geltend. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann faktisch von einem konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; UNMIK), der EULEX, des "Kosovo Police Service" (KPS) sowie der multinationalen militärischen Formation "Kosovo Force" (KFOR) ausgegangen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7445/2009 vom 27. März 2012 E. 6.; Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4139/2009 vom 6. März 2012 E. 6.1. und 6.2.; zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 und 21). Insofern ist sowohl vom Schutzwillen als auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht ausserdem davon aus, dass auch Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor - auch ethnisch motivierten - Übergriffen Dritter zu ersuchen. Auch sind der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zu­ständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten zu bejahen. In Bezug auf die Angehörigen der Ethnie der Gorani im Kosovo und insbesondere in der Region Z._______ ist ausserdem festzustellen, dass es sich dabei um eine gut integrierte Minderheit handelt, deren Situation unter dem Aspekt der Sicherheit weitgehend stabil ist. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe an der Seite der Serben gekämpft, nichts zu ändern. Das BFM ging zu Recht von einem wenig glaubhaften Vorbringen aus. Zum einen wurde dieser - nicht unerhebliche - Umstand in der BzP nicht erwähnt. Zum anderen fielen die diesbezüglichen Ausführungen in der Zweitanhörung sehr oberflächlich und unsubstantiiert aus, so dass sie kaum auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen (act. A10/8 F18 bis F27). Doch selbst bei einer Wahrunterstellung ist die Asylrelevanz zu verneinen, da der Beschwerdeführer A._______ - wie auch bereits das BFM zutreffend ausführte - keine derart bedeutende und exponierende Funktion in der serbische Armee wahrgenommen hätte, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung seitens der Zivilbevölkerung führen würde.

E. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Das Bundesamt hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Kosovo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerde­führenden ergeben sich ausserdem auch keine konkre­ten und gewichti­gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaf­fung in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo bietet zum heutigen Zeitpunkt - dies unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Ethnie der Gorani - keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefährdung. Insbesondere lässt sich auch aus der Tatsache an sich, dass Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen - auch von privater Seite - ausgesetzt sind, kein ausreichend reales Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ableiten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit so­wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker­rechtlichen Be­stimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5 Das BFM hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung fest, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Kosovo. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert, und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Gorani alleine aufgrund der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Volksgruppe die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Der Beschwerdeführer A._______ verfüge über fundierte Arbeitserfahrung sowie über Verwandte in Z._______ und die Beschwerdeführenden besässen dort ein Haus.

E. 6.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass die Beschwerdeführenden in der Heimat keine Lebensgrundlage hätten. Der Beschwerdeführer A._______ arbeite als Tagelöhner und bekäme keine Aufträge mehr, da kaum mehr Gorani in der Heimat leben und die Einheimischen (gemeint sind wohl die Albaner) keine Aufträge an Gorani vergeben würden. Er selbst sei mittlerweile alt und seine Kinder würden keine Arbeit finden. Die Beschwerdeführenden würden im Heimatdorf ausgegrenzt werden. Schliesslich sei B._______ krank; sie habe Wasser in der Lunge. Deswegen habe sie im EVZ Medikamente erhalten.

E. 6.7 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass die in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht belegt seien. Der Zugang zur medizinischen Infrastruktur sei im Kosovo jedoch ohnehin gewährleistet.

E. 6.8 In der Replik vom 27. Juli 2012 präzisierten die Beschwerdeführenden die gesundheitlichen Probleme von B._______ dahingehend, dass sie ausser Aspirin keine Behandlung erhalte. Es gehe ihr auch gut, sofern die Luft gut sei und sie keiner weiteren Belastung ausgesetzt sei. Wenn sie sich aufrege, leide sie jedoch an akuter Atemnot und müsse sich hinlegen. Die Beschwerdeführenden nähmen zwar an, dass eine bessere Behandlungsmöglichkeit als Aspirin bestehen würde, doch seien sie genügsam und würden nicht zur Last fallen wollen. Die medizinische Versorgung sei im Kosovo nicht sichergestellt, da Gorani diesbezüglich diskriminiert würden. C._______ beginne nun in der Schweiz eine Ausbildung, wohingegen im Kosovo für ihn keine Perspektive bestehen würde. Der Beurteilung der Vorinstanz ist beizupflichten. Die Beschwerdeführenden stammen aus dem Dorf X._______ in der Region Z._______ im Süden des Kosovo. Es ist zunächst festzuhalten, dass der Minderheit der Gorani, welcher die Beschwerdeführenden angehören, im Vergleich zu den Angehörigen anderer Ethnien, insbesondere der Roma, Ashkali und "Ägypter" (vgl. BVGE 2007/10) sowie der Kosovo-Serben, seitens der ethnischen Albaner im Kosovo schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht wurde. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug der Gorani in sämtliche Gebiete des Kosovo - mit Ausnahme der Region von Mitrovica - als zumutbar zu erachten, sofern bestimmte Kriterien - wie berufliche Ausbildung, Bestehen eines sozialen Netzes, Strukturhilfe und Gefährdung aufgrund mit den Serben geleisteten Militärdienstes - individuell überprüft wurden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.6). Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in X._______ ein Haus besitzen und diverse Verwandte in X._______ leben. Auch das Kindeswohl steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit etwas weniger als zwei Jahren in der Schweiz aufhalten und die Kinder somit in der Schweiz nicht derart verwurzelt sind, dass eine Reintegration im Heimatstaat nicht mehr möglich wäre. Wie bereits ausgeführt besteht auch keine Gefährdung aufgrund eines für die Serben geleisteten Militärdienstes. Schliesslich kann betreffend die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin B._______ festgehalten werden, dass diese nicht als derart schwerwiegend zu bezeichnen sind, dass sie die Unzumutbarkeit der Wegweisung zu begründen vermögen. Im Übrigen kann in Übereinstimmung mit dem BFM festgehalten werden, dass der Zugang zur medizinischen Infrastruktur grundsätzlich auch für Gorani gewährleistet ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.8.2). Nachdem auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die zu einem anderslautenden Schluss führen könnten, ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumut­bar zu be­zeichnen.

E. 6.9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, soweit sie nicht über die nötigen Mittel verfügen und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Gemäss Fürsorgebestätigung vom 17. Januar 2011 werden die Beschwerdeführenden vollumfänglich von der Fürsorge unterstützt. Ihre Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen. Die Begehren waren überdies nicht von vornherein aussichtslos, so dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Somit sind im vorliegenden Fall keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-490/2011 Urteil vom 17. September 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Gorani und stammen aus Z._______ (...). Sie reisten am 15. November 2010 in die Schweiz ein und suchten am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Die Beschwerdeführenden A._______, B._______, C._______ und D._______ wurden am 25. November 2010 zu ihrer Person und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am 10. Dezember 2010 statt. B. Die Beschwerdeführenden machten in den Anhörungen folgende Asylgründe geltend: Sie würden als Gorani in ihrer Heimat erheblich diskriminiert und schikaniert werden. A._______ sei im Jahre 1999 von der serbischen Armee eingezogen worden, habe drei Monate Dienst geleistet und werde deswegen als Verräter betrachtet. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 (Eröffnung am gleichen Tag) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. Januar 2011 (Poststempel) fochten die Beschwerdeführenden die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. E. Am 17. Januar 2011 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. F. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2012 nahm das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zugestellt und die Gelegenheit zur Replik eingeräumt. In der Replik vom 27. Juli 2012 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen als Gründe für ihr Asylgesuch vor, dass sie aus dem Dorf X._______ in der Region Z._______ stammen würden. Als ethnische Gorani würden sie diskriminiert und seien Angriffen seitens der Albaner ausgesetzt. Die Behörden unternähmen nichts gegen diese Übergriffe. Die Kinder würden in der Schule beschimpft und bedroht werden. C._______ sei mehrmals geschlagen worden. Gegen diese Behelligungen würden die Lehrer nichts unternehmen. Die Kinder könnten daher nicht regelmässig zur Schule gehen. Der Beschwerdeführer A._______ habe im Krieg 1999 für die Serben gekämpft. Er sei beim Dorf Y._______ stationiert gewesen, habe Gräben ausheben und kontrollieren müssen, dass niemand über diese Gräben gelange. Dabei habe er einmal seine Waffe eingesetzt. Da er in der serbischen Armee gedient habe, werde er nun als Verräter betrachtet, was die Beschwerdeführenden zur Zielscheibe von Übergriffen mache. 4.2 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass sich im vorliegenden Fall eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen erübrige, da diese ohnehin nicht asylrelevant seien. Die Beschwerdeführenden würden eine Verfolgung durch Dritte geltend machen. Die kosovarischen Polizeikräfte seien zusammen mit der internationalen Unterstützung in der Lage, die ethnischen Minderheiten effektiv zu schützen. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer A._______ in der serbischen Armee gedient habe, vermöge - selbst bei Wahrunterstellung - keine Asylrelevanz zu begründen, da er nicht in exponierter Weise mit dem ehemaligen serbischen Regime kollaboriert habe und somit keine massgebliche Gefahr von Seiten der kosovarischen Zivilbevölkerung drohe. 4.3 Gegen diese Erwägungen brachten die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift vor, dass die kosovarischen Behörden sie nicht schützen würden, da auch diese die Beschwerdeführenden regelmässig beleidigen würden. Auch die European Union Rule of Law Mission (Eulex) würde keinen wirksamen Schutz bieten. Die Albaner hätten die Beschwerdeführenden aufgefordert, das Dorf zu verlassen. Mittlerweile seien die meisten Gorani von X._______ weggezogen. Bei einer Rückkehr in die Heimat würden weitere Schikanen durch die kosovarische Bevölkerung drohen, welche nicht mehr zu ertragen wären. 4.4 Eingangs sei hier erwähnt, dass die wirtschaftlich schwierige Situation der Beschwerdeführenden keinen Asylgrund darstellt, mögen diese Probleme auch noch so verständlich sein. Die Beschwerdeführenden machen ausschliesslich Behelligungen und Drohungen seitens von Privatpersonen geltend. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann faktisch von einem konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; UNMIK), der EULEX, des "Kosovo Police Service" (KPS) sowie der multinationalen militärischen Formation "Kosovo Force" (KFOR) ausgegangen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7445/2009 vom 27. März 2012 E. 6.; Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4139/2009 vom 6. März 2012 E. 6.1. und 6.2.; zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 und 21). Insofern ist sowohl vom Schutzwillen als auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht ausserdem davon aus, dass auch Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor - auch ethnisch motivierten - Übergriffen Dritter zu ersuchen. Auch sind der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zu­ständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten zu bejahen. In Bezug auf die Angehörigen der Ethnie der Gorani im Kosovo und insbesondere in der Region Z._______ ist ausserdem festzustellen, dass es sich dabei um eine gut integrierte Minderheit handelt, deren Situation unter dem Aspekt der Sicherheit weitgehend stabil ist. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe an der Seite der Serben gekämpft, nichts zu ändern. Das BFM ging zu Recht von einem wenig glaubhaften Vorbringen aus. Zum einen wurde dieser - nicht unerhebliche - Umstand in der BzP nicht erwähnt. Zum anderen fielen die diesbezüglichen Ausführungen in der Zweitanhörung sehr oberflächlich und unsubstantiiert aus, so dass sie kaum auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen (act. A10/8 F18 bis F27). Doch selbst bei einer Wahrunterstellung ist die Asylrelevanz zu verneinen, da der Beschwerdeführer A._______ - wie auch bereits das BFM zutreffend ausführte - keine derart bedeutende und exponierende Funktion in der serbische Armee wahrgenommen hätte, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung seitens der Zivilbevölkerung führen würde. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Das Bundesamt hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Kosovo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerde­führenden ergeben sich ausserdem auch keine konkre­ten und gewichti­gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaf­fung in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo bietet zum heutigen Zeitpunkt - dies unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Ethnie der Gorani - keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefährdung. Insbesondere lässt sich auch aus der Tatsache an sich, dass Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen - auch von privater Seite - ausgesetzt sind, kein ausreichend reales Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ableiten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit so­wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker­rechtlichen Be­stimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5 Das BFM hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung fest, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Kosovo. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert, und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Gorani alleine aufgrund der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Volksgruppe die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Der Beschwerdeführer A._______ verfüge über fundierte Arbeitserfahrung sowie über Verwandte in Z._______ und die Beschwerdeführenden besässen dort ein Haus. 6.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass die Beschwerdeführenden in der Heimat keine Lebensgrundlage hätten. Der Beschwerdeführer A._______ arbeite als Tagelöhner und bekäme keine Aufträge mehr, da kaum mehr Gorani in der Heimat leben und die Einheimischen (gemeint sind wohl die Albaner) keine Aufträge an Gorani vergeben würden. Er selbst sei mittlerweile alt und seine Kinder würden keine Arbeit finden. Die Beschwerdeführenden würden im Heimatdorf ausgegrenzt werden. Schliesslich sei B._______ krank; sie habe Wasser in der Lunge. Deswegen habe sie im EVZ Medikamente erhalten. 6.7 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass die in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht belegt seien. Der Zugang zur medizinischen Infrastruktur sei im Kosovo jedoch ohnehin gewährleistet. 6.8 In der Replik vom 27. Juli 2012 präzisierten die Beschwerdeführenden die gesundheitlichen Probleme von B._______ dahingehend, dass sie ausser Aspirin keine Behandlung erhalte. Es gehe ihr auch gut, sofern die Luft gut sei und sie keiner weiteren Belastung ausgesetzt sei. Wenn sie sich aufrege, leide sie jedoch an akuter Atemnot und müsse sich hinlegen. Die Beschwerdeführenden nähmen zwar an, dass eine bessere Behandlungsmöglichkeit als Aspirin bestehen würde, doch seien sie genügsam und würden nicht zur Last fallen wollen. Die medizinische Versorgung sei im Kosovo nicht sichergestellt, da Gorani diesbezüglich diskriminiert würden. C._______ beginne nun in der Schweiz eine Ausbildung, wohingegen im Kosovo für ihn keine Perspektive bestehen würde. Der Beurteilung der Vorinstanz ist beizupflichten. Die Beschwerdeführenden stammen aus dem Dorf X._______ in der Region Z._______ im Süden des Kosovo. Es ist zunächst festzuhalten, dass der Minderheit der Gorani, welcher die Beschwerdeführenden angehören, im Vergleich zu den Angehörigen anderer Ethnien, insbesondere der Roma, Ashkali und "Ägypter" (vgl. BVGE 2007/10) sowie der Kosovo-Serben, seitens der ethnischen Albaner im Kosovo schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht wurde. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug der Gorani in sämtliche Gebiete des Kosovo - mit Ausnahme der Region von Mitrovica - als zumutbar zu erachten, sofern bestimmte Kriterien - wie berufliche Ausbildung, Bestehen eines sozialen Netzes, Strukturhilfe und Gefährdung aufgrund mit den Serben geleisteten Militärdienstes - individuell überprüft wurden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.6). Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in X._______ ein Haus besitzen und diverse Verwandte in X._______ leben. Auch das Kindeswohl steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit etwas weniger als zwei Jahren in der Schweiz aufhalten und die Kinder somit in der Schweiz nicht derart verwurzelt sind, dass eine Reintegration im Heimatstaat nicht mehr möglich wäre. Wie bereits ausgeführt besteht auch keine Gefährdung aufgrund eines für die Serben geleisteten Militärdienstes. Schliesslich kann betreffend die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin B._______ festgehalten werden, dass diese nicht als derart schwerwiegend zu bezeichnen sind, dass sie die Unzumutbarkeit der Wegweisung zu begründen vermögen. Im Übrigen kann in Übereinstimmung mit dem BFM festgehalten werden, dass der Zugang zur medizinischen Infrastruktur grundsätzlich auch für Gorani gewährleistet ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.8.2). Nachdem auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die zu einem anderslautenden Schluss führen könnten, ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumut­bar zu be­zeichnen. 6.9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, soweit sie nicht über die nötigen Mittel verfügen und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Gemäss Fürsorgebestätigung vom 17. Januar 2011 werden die Beschwerdeführenden vollumfänglich von der Fürsorge unterstützt. Ihre Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen. Die Begehren waren überdies nicht von vornherein aussichtslos, so dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Somit sind im vorliegenden Fall keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: