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D-6706/2012

D-6706/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6706/2012/mel Urteil vom 12. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Kosovo / Serbien, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige serbischer Ethnie aus dem Bezirk Gnjilane, am 15. September 2008 erstmals Asylgesuche in der Schweiz stellten, dass das BFM diese Asylgesuche mit Verfügung vom 13. März 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. April 2009 mit Urteil vom 19. November 2010 vollumfänglich abwies, dass für den Inhalt des ersten ordentlichen Asylverfahrens auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM eine Eingabe der Beschwerdeführenden vom 6. Januar 2011 als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und dieses mit Verfügung vom 27. Januar 2011 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht im darauffolgenden Beschwerdeverfahren feststellte, nicht das BFM, sondern das Bundesverwaltungsgericht wäre - im Rahmen eines Revisionsverfahrens - für die Behandlung der Eingabe vom 6. Januar 2011 zuständig gewesen, dass daher die Beschwerde vom 15. Februar 2011 insofern gutgeheissen wurde, als die Verfügung vom BFM vom 27. Januar 2011 aufgehoben wurde, dass gleichzeitig die Eingabe vom 6. Januar 2011 als Revisionsgesuch entgegengenommen und dieses abgewiesen wurde, dass für den Inhalt dieses Verfahrens auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden am 27. September 2011 nach Kosovo zurückkehrten, dass sie eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 6. Oktober 2012 erneut verliessen, am 7. Oktober 2012 in die Schweiz einreisten, gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ zum zweiten Mal um Asyl nachsuchten und dort am 12. Oktober 2012 summarisch befragt wurden, dass das BFM die Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte und sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zuwies, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten sich nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz im September 2011 erneut im Bezirk Gnjilane (zunächst in H._______ und danach in I._______) niedergelassen, dass sie mehrmals von unbekannten Personen telefonisch mit dem Tod bedroht worden seien, dass der Beschwerdeführer früher, vor der ersten Flucht in die Schweiz, bei einer serbischen Polizeieinheit im Kosovo tätig gewesen sei, dass ungefähr im August 2012 vier Polizisten, ehemalige Arbeitskollegen des Beschwerdeführers, verhaftet worden seien, dass der Beschwerdeführer einige Tage später erfahren habe, auch er stehe auf der Liste der zu Verhaftenden, dass er ausserdem am 9. September 2012 mit einer Gruppe anderer Leute Waldarbeiten ausgeführt habe, als auf sie geschossen worden sei, dass er schliesslich kurz vor der erneuten Ausreise Anfang Oktober 2012 von Albanern zusammengeschlagen worden sei, dass er vermute, all diese Schwierigkeiten seien darauf zurückzuführen, dass er früher als serbischer Polizist im Kosovo tätig gewesen sei, dass er den Polizeidienst damals unerlaubt verlassen habe und daher befürchte, im Falle einer Einreise nach Serbien deswegen verhaftet zu werden, dass die Beschwerdeführerin anfügte, sie sei aufgrund dieser Probleme und telefonischen Drohungen stark in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen und habe sich kaum getraut, nach Gnjilane zum einkaufen zu gehen, zumal sie dort mehrmals von Albanern als Serbin beschimpft worden sei, dass sie sich aus diesen Gründen entschlossen hätten, ihr Heimatland erneut zu verlassen und in die Schweiz zu kommen, dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarten, eine Heiratsurkunde, die Geburtsscheine der Kinder sowie mehrere Unterlagen betreffend die ehemalige Polizeitätigkeit des Beschwerdeführers und den Vorfall vom 9. September 2012 zu den Akten reichten, dass das BFM die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. November 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe erst in der Direktanhörung nachgeschoben, er stehe im Kosovo auf einer Fahndungsliste, weshalb dieses Vorbringen zu bezweifeln sei, dass seine weiteren diesbezüglichen Angaben zudem nicht schlüssig seien, zumal davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer wäre behördlich gesucht worden, wäre er tatsächlich auf einer Fahndungsliste gestanden, dass er jedoch keinerlei Schwierigkeiten mit den Behörden geltend gemacht habe, obwohl sein Aufenthaltsort den Behörden bekannt gewesen sei, dass aus diesem Grund das Vorbringen, es werde nach ihm gefahndet, nicht glaubhaft sei, dass im Weiteren vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Behelligungen (telefonische Drohungen, Schüsse auf den Beschwerdeführer sowie Schläge durch Albaner) nicht asylrelevant seien, dass im Übrigen für Serben aus den südlichen Bezirken grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des Kosovo sowie eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er befürchte in Serbien Nach­teile wegen eines arbeitsrechtlichen Vergehens (unerlaubtes Verlassen des Polizeidienstes) nicht asylrelevant sei, zumal er angesichts seiner Entlassung im Oktober 2008 kaum mit weiteren Sanktionen zu rechnen habe, dass die Beschwerdeführenden demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und die Asylgesuche abzulehnen seien, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass es den Beschwerdeführenden zwar nicht zumutbar sei, sich im Norden des Kosovo niederzulassen, ein Wegweisungsvollzug nach Serbien hingegen zumutbar sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, eventuell seien sie infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die Sache zur vertieften Prüfung der Wegweisungshindernisse an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2013 abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 23. Januar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Januar 2013 mitteilten, sie hätten die Zwischenverfügung vom 8. Januar 2013 erst am 21. Januar 2013 von einer Angestellten ihrer Asylunterkunft ausgehändigt bekommen, weshalb ihnen kaum Zeit bleibe, um den verlangten Kostenvorschuss zu beschaffen, dass sie um Erstreckung der Zahlungsfrist ersuchten, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2013 - eröffnet am 29. Januar 2013 - eine dreitägige Notfrist ab Erhalt der Verfügung zur Einzahlung des verlangten Kostenvorschusses gewährte, dass der Kostenvorschuss am 1. Februar 2013 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend eine solche Ausnahme nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant sind, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Kosovo als ehemaliger serbischer Polizist auf einer Verhaftungsliste stehe und deshalb mit einer unmittelbar bevorstehenden Verhaftung habe rechnen müssen, als unglaubhaft zu erachten ist, zumal es sich dabei um eine ohne nachvollziehbaren Gründe erst in der Direktanhörung nachgeschobene, unsubstanziierte, unplausible und durch nichts belegte Behauptung handelt, dass sodann die geltend gemachten ethnisch motivierten Übergriffe (telefonische Drohungen, Schläge, Beleidigungen, Schüsse im Wald) als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind, da die kosovarischen Behörden auch den Angehörigen der serbischen Minderheit gegenüber als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4139/2009 vom 6. März 2012 E. 6.2 sowie D-961/2009 vom 7. Mai 2012 E. 3.2 ff.), dass die kosovarische Polizei den Angaben des Beschwerdeführers zufolge im Fall der Schüsse im Wald auf dessen Anzeige hin Ermittlungen eingeleitet hat, dass bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführenden die übrigen Vorfälle nicht angezeigt haben, zumal sie der Polizei so verunmöglichten, ihrer Schutzpflicht nachzukommen, dass der Beschwerdeführer rügt, die Polizei habe auch auf seine Anzeige hin nichts Konkretes zu seinem Schutz unternommen, dass es jedoch keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren, weshalb dieses Vorbringen die Einschätzung, wonach in Kosovo grundsätzlich eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht, nicht zu widerlegen vermag, dass es dem Beschwerdeführer ausserdem zuzumuten gewesen wäre, sich - allenfalls mit Hilfe einer rechtskundigen Person - an eine übergeordnete Behörde zu wenden, falls er sich in seinen Rechten verletzt gefühlt hätte, dass sich die Beschwerdeführenden im Übrigen ohnehin alternativ in Serbien niederlassen könnten (vgl. dazu bereits das die Beschwerdeführenden betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2388/2009 vom 19. November 2010), dass entgegen ihren Vorbringen nicht davon auszugehen ist, ihnen drohe dort eine asylrelevante Verfolgung, dass insbesondere keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, der Beschwerdeführer - welchem den eingereichten Beweismitteln zufolge inzwischen offenbar gekündigt wurde - habe in Serbien aufgrund einer dienstrechtlichen Verfehlung (vorzeitige, unbewilligte Ausscheidung aus dem Polizeidienst) ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das Bundesamt die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass bereits im erwähnten Beschwerdeurteil vom 19. November 2010 festgestellt wurde, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien sei zulässig, zumutbar und möglich, dass diese Einschätzung im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht revidiert wurde (vgl. das Urteil D-1378/2011 vom 10. März 2011), dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen, der bezüglich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien relevante Sachverhalt habe sich seit dem Beschwerdeurteil vom 19. November 2010 respektive dem Revisionsurteil vom 10. März 2011 wesentlich verändert, dass demnach der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründungen in den erwähnten Urteilen zu verweisen ist, dass die in der Beschwerde geäusserten Einwände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien nicht zu einer anderen Einschätzung führen, dass nach dem Gesagten auch keine Veranlassung besteht, die Sache im Sinne des (nicht näher begründeten) Beschwerdeantrags Ziffer 4 zur näheren Prüfung der Wegweisungshindernisse an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu be­stätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 1. Februar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: