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E-888/2012

E-888/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Die Beschwerdeführenden, albanisch-sprachige Ashkali aus Kosovo, verliessen ihr Heimatland am 15. Oktober 2011 und gelangten über Montenegro und Italien am 18. Oktober 2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. A.b. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden jeweils separat am 27. Oktober 2011 zur Person und am 17. Januar 2012 zu ihren Fluchtgründen angehört. Ihre Kinder wurden nicht angehört. Im Wesentlichen machten sie geltend, sie hätten bis 2006 in ihrem Wohn­ort H._______ Probleme mit Albanern gehabt, weil ein Bruder des Beschwer­deführers im Krieg auf Seiten der Serben gekämpft habe. Letzterer sei einmal von drei Albanern geschlagen worden und habe deswegen immer noch Schmerzen im linken Arm. Diese Albaner hätten ihm auch gedroht, seine Frau, die Beschwerdeführerin, zu entführen und zu vergewaltigen. Zur Polizei seien sie deswegen nicht gegangen. 2006 seien sie [nach] I._______ gezogen, wo sie von den Albanern beschimpft worden seien. Ihr Sohn C._______ sei häufig mit Steinen beworfen und einmal während eines Fussballspiels geschlagen worden. Sie seien nicht zum Arzt gegangen und hätten den Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt. A.c. Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 - am gleichen Tag eröffnet - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 16. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Zudem beantragten sie, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes der Beschwerdeführenden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. C. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab und erhob einen Kostenvorschuss. Das Gericht wies den Antrag ab, den Vollzugsbehörden sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimatsstaat der Beschwerdeführenden und die Weitergabe von Daten an denselben vorsorglich zu untersagen. D. Die Beschwerdeführenden bezahlten den Kostenvorschuss innert Frist.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.2 Das BFM begründete die Abweisung der Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung damit, dass die geltend gemachten Übergriffe in H._______ weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht in einem genügend engen Kausalzusammenhang zu der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Kosovo stünden. Bei allen geltend gemachten Vorwürfen handle es sich zudem um Übergriffe Dritter und der Staat Kosovo gewährleiste Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung.

E. 3.3 Die Beschwerdeführenden entgegneten in der Beschwerdeschrift, sie seien als Roma ständigen Bedrohungen und Diskriminierungen durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt gewesen. Die Vorfälle aus den Jahren 2006 und 2007 zeigten exemplarisch auf, dass die verbalen Bedrohungen in Form von Körperverletzungen wahr gemacht worden seien. Zur Zeit der Ausreise sei der psychische Druck insbesondere auf den Beschwerdeführer so intensiv und unerträglich gewesen, dass die Ausreise der einzige Ausweg gewesen sei. Der Staat gewähre keinen Schutz vor privaten Übergriffen. Die Lage sei schon so fortgeschritten gewesen, dass sie auf eine Anzeige der Straftaten verzichtet hätten, da sie ansonsten weitere Repressalien befürchtet hätten. Zu einer verstärkten Bedrohung führe, dass der Bruder des Beschwerdeführers während den Kriegsjahren auf der serbischen Seite mitgekämpft habe.

E. 3.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen - wie das BFM zu Recht feststellte - keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Daran ändern auch ihre Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts.

E. 3.4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer sei einmal Ende 2005 oder im März 2006 von drei Albanern wegen seines Bruders geschlagen worden, weshalb ihm bis heute der linke Arm Schmerzen bereite. Die drei Albaner hätten auch gedroht, seine Frau zu vergewaltigen. Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass diese Vorbringen, die sich im Jahr 2005 oder Anfang 2006 zutrugen, weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen genügend engen Kausalzusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden im Oktober 2011 aufweisen. Im Gegenteil gelang es den Beschwerdeführenden ihren eigenen Aussagen zufolge, sich diesen angeblichen Verfolgungshandlungen in H._______ im Jahr 2006 durch ihren Umzug zu den Eltern der Beschwerdeführerin [nach] I._______ zu entziehen. Bezüglich der Zeit ihres Aufenthaltes in I._______ von 2006 bis 2011 berichten die Beschwerdeführenden sodann mit Ausnahme der Pro­bleme ihres Sohnes in der Schule eine Woche vor Ausreise im Oktober 2011 von keinen weiteren asylrelevanten Vorkommnissen (siehe sogleich E. 3.4.2). Auf welche Vorkommnisse, die angeblich 2007 stattgefunden haben sollen, sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift beziehen, ist unklar, da sie weder in der Beschwerdeschrift noch im vorin­stanzlichen Verfahren jemals irgendwelche Vorkommnisse im Jahr 2007 erwähnten. Der Beschwerdeführer sagte zudem ausdrücklich, der Vorfall im Jahr 2011 habe nichts mit demjenigen von 2006 zu tun gehabt (Befragung zur Person, BFM-Akte A9 S. 10). Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Vorkommnisse im Jahr 2005 oder 2006 keinen kausalen Zusammenhang mit der Ausreise im Oktober 2011 hatten.

E. 3.4.2 Die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Beschwerdeschrift zudem auf die allgemein schlechte Lage der Roma in Kosovo und auf alltägliche Diskriminierungen, denen die Minderheiten in Kosovo ausgesetzt seien. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass Minderheiten in Kosovo Diskriminierungen zu erleiden haben, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in keiner Weise aufzeigen, inwiefern sie persönlich Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren, die eine flüchtlingsrechtliche Intensität erreichen würden. Verbale Beschimpfungen stellen keine asylrelevante Verfolgung dar. Ebensowenig sind - bei Wahrunterstellung - die Probleme ihres Sohn in der Schule mit den Mitschülern und der Umstand, dass er einmal während eines Fussballspiels von einem Mitschüler geschlagen worden sei, als asylrelevante Verfolgung zu betrachten. Die Beschwerdeführenden konkretisieren auch mit keinem Wort, inwiefern sie dadurch Nachteile erlitten haben sollen, weil der Bruder des Beschwerdeführers auf der serbischen Seite gekämpft habe. Der Hinweis auf eine starke psychische Belastung des Beschwerdeführers bleibt allgemein gehalten. Damit vermögen die Beschwerdeführenden keinen flüchtlingsrelevanten unerträglichen psychischen Druck, der ihnen den weiteren Verbleib im Heimatland unzumutbar machen würde, glaubhaft zu machen.

E. 3.4.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Bundesrat Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AslyG bezeichnet hat und damit davon ausgegangen werden kann, dass die staatlichen Behörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, ihre Schutzfunktionen wahrzunehmen. Obwohl diesbezüglich in Bezug auf Minderheiten ge­wisse Vorbehalte anzubringen sind, vermochten die Beschwerdeführenden in keiner Weise glaubhaft zu machen, inwiefern in ihrem Fall der Staat sie nicht beschützt habe, zumal sie weder den Vorfall im Jahr 2005 oder 2006 noch denjenigen im Jahr 2011 bei der Polizei anzeigten und den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass sie in begründeter Weise zu befürchten gehabt hätten, die Polizei würde sie nicht beschützen, oder dass sie sogar Repressalien zu befürchten gehabt hätten, zumal der Beschwerdeführer sogar darauf hinweist, er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt (BFM-Akte A27 S. 7).

E. 3.4.4 Zusammenfassend hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied­rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführenden eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, findet der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.2.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der damaligen Asylrekurskommission ist die Rückkehr nach Kosovo für albanisch-sprachige Roma grundsätzlich zumutbar; es muss jedoch eine Einzelfallabklärung der individuellen Umstände vorgenommen werden, in der Regel über das Schweizerische Verbindungsbüro beziehungsweise die Schweizer Botschaft in Kosovo (BVGE 2007/10 E. 5.3 f. und EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3 jeweils m.w.H.). Eine solche individuelle Abklärung ist im vorliegenden Fall unterblieben. Weshalb das BFM davon abgesehen hat, geht aus seiner Verfügung nicht hervor, obwohl es angesichts der erwähnten Praxis verpflichtet gewesen wäre, das Abweichen vom Regelfall zu begründen (vgl. u.a. E-7359/2008, Urteil vom 23. April 2012, E. 6.3.2 - 6.3.4). Aufgrund der anlässlich der Anhörungen gezielt gestellten Fragen und der solcherart erfolgten Ermittlung des diesbezüglichen Sachverhaltes ist, in Anbetracht der Aktualität und des Detailreichtums der Angaben zu den Familienverhältnissen und zur Wohnsituation im Kosovo, der Verzicht auf eine Abklärung durch die Botschaft allerdings nicht zu beanstanden.

E. 5.2.2 Das BFM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Vollzug der Wegweisung insbesondere zumutbar sei, weil die Familien des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin in H._______ respektive in I._______ über Häuser verfügten. Zudem seien die Beschwerdeführenden frei, sich an einem anderen Ort in Kosovo niederzulassen, da sie über ein intaktes Familiennetz in weiten Teilen von Kosovo verfügten, der Beschwerdeführer die Schule besucht habe und über Berufserfahrung verfüge. Schliesslich könnten sie bei ihrer Rückkehr Sozialhilfegeld beziehen und die Verwandten in Deutschland könnten sie finanziell unterstützen. Die Beschwerdeführenden entgegnen in der Beschwerdeschrift, sie besässen weder in H._______ noch anderswo ein Eigenheim und sie verfügten nur über ein "loses Beziehungsnetz" im Heimatland. Zudem seien sie "ge­sundheitlich angeschlagen" und das Gesundheitssystem in Kosovo sei schlecht, teuer und für Minderheiten oft nur schwer zugänglich. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist auch in Anbe­tracht ihrer individuellen Situation zumutbar. So sagte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, sie hätten in H._______ in einem Haus gewohnt, das seiner Familie gehöre und die Beschwerdeführerin gab an, ihre Familie besitze in I._______ ein Haus, auch wenn ihre Mutter unterdessen zu ihrer Schwester nach J._______ gezogen sei. Die unsubstanziierte Behauptung in der Beschwerdeschrift, dies treffe nicht zu, ist als nachgeschoben zu qualifizieren und damit unglaubhaft. Zudem befinden sich verschiedene Familienangehörige der Beschwerdeführenden in Kosovo, und die Familie wurde bereits bisher von den Verwandten der Beschwerdeführerin in Deutschland finanziell unterstützt. Schliesslich sind die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden in keiner Weise geeignet, die Rückkehr als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Kinder leiden lediglich an kleineren gesundheitlichen Beschwerden, die, falls notwendig, ohne Probleme auch in Kosovo behandelt werden können. Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis betreffend die Beschwerden des Beschwerdeführers an seiner linken Schulter besteht kein weiterer Behandlungsbedarf; es wird eine "weitgehend normale Beweglichkeit und Kraft" der linken Schulter bescheinigt und eine Physiotherapie empfohlen. Zudem gibt der Beschwerdeführer an, er habe auch nach seiner Verletzung an der linken Schulter noch als Maurer gearbeitet und später als Händler auf dem lokalen Markt (BFM-Akte 27 S. 6). Damit kann davon ausgegangen werden, dass er auch nach einer Rückkehr berufstätig sein kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem geleiteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-888/2012 Urteil vom 15. Mai 2012 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (...), und B._______, geboren (...), sowie ihre Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), und G._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch Alexander Bartl, Rechtsanwalt, Advokatur Bartl, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden, albanisch-sprachige Ashkali aus Kosovo, verliessen ihr Heimatland am 15. Oktober 2011 und gelangten über Montenegro und Italien am 18. Oktober 2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. A.b. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden jeweils separat am 27. Oktober 2011 zur Person und am 17. Januar 2012 zu ihren Fluchtgründen angehört. Ihre Kinder wurden nicht angehört. Im Wesentlichen machten sie geltend, sie hätten bis 2006 in ihrem Wohn­ort H._______ Probleme mit Albanern gehabt, weil ein Bruder des Beschwer­deführers im Krieg auf Seiten der Serben gekämpft habe. Letzterer sei einmal von drei Albanern geschlagen worden und habe deswegen immer noch Schmerzen im linken Arm. Diese Albaner hätten ihm auch gedroht, seine Frau, die Beschwerdeführerin, zu entführen und zu vergewaltigen. Zur Polizei seien sie deswegen nicht gegangen. 2006 seien sie [nach] I._______ gezogen, wo sie von den Albanern beschimpft worden seien. Ihr Sohn C._______ sei häufig mit Steinen beworfen und einmal während eines Fussballspiels geschlagen worden. Sie seien nicht zum Arzt gegangen und hätten den Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt. A.c. Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 - am gleichen Tag eröffnet - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 16. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Zudem beantragten sie, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes der Beschwerdeführenden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. C. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab und erhob einen Kostenvorschuss. Das Gericht wies den Antrag ab, den Vollzugsbehörden sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimatsstaat der Beschwerdeführenden und die Weitergabe von Daten an denselben vorsorglich zu untersagen. D. Die Beschwerdeführenden bezahlten den Kostenvorschuss innert Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2. Das BFM begründete die Abweisung der Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung damit, dass die geltend gemachten Übergriffe in H._______ weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht in einem genügend engen Kausalzusammenhang zu der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Kosovo stünden. Bei allen geltend gemachten Vorwürfen handle es sich zudem um Übergriffe Dritter und der Staat Kosovo gewährleiste Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung. 3.3. Die Beschwerdeführenden entgegneten in der Beschwerdeschrift, sie seien als Roma ständigen Bedrohungen und Diskriminierungen durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt gewesen. Die Vorfälle aus den Jahren 2006 und 2007 zeigten exemplarisch auf, dass die verbalen Bedrohungen in Form von Körperverletzungen wahr gemacht worden seien. Zur Zeit der Ausreise sei der psychische Druck insbesondere auf den Beschwerdeführer so intensiv und unerträglich gewesen, dass die Ausreise der einzige Ausweg gewesen sei. Der Staat gewähre keinen Schutz vor privaten Übergriffen. Die Lage sei schon so fortgeschritten gewesen, dass sie auf eine Anzeige der Straftaten verzichtet hätten, da sie ansonsten weitere Repressalien befürchtet hätten. Zu einer verstärkten Bedrohung führe, dass der Bruder des Beschwerdeführers während den Kriegsjahren auf der serbischen Seite mitgekämpft habe. 3.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen - wie das BFM zu Recht feststellte - keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Daran ändern auch ihre Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts. 3.4.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer sei einmal Ende 2005 oder im März 2006 von drei Albanern wegen seines Bruders geschlagen worden, weshalb ihm bis heute der linke Arm Schmerzen bereite. Die drei Albaner hätten auch gedroht, seine Frau zu vergewaltigen. Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass diese Vorbringen, die sich im Jahr 2005 oder Anfang 2006 zutrugen, weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen genügend engen Kausalzusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden im Oktober 2011 aufweisen. Im Gegenteil gelang es den Beschwerdeführenden ihren eigenen Aussagen zufolge, sich diesen angeblichen Verfolgungshandlungen in H._______ im Jahr 2006 durch ihren Umzug zu den Eltern der Beschwerdeführerin [nach] I._______ zu entziehen. Bezüglich der Zeit ihres Aufenthaltes in I._______ von 2006 bis 2011 berichten die Beschwerdeführenden sodann mit Ausnahme der Pro­bleme ihres Sohnes in der Schule eine Woche vor Ausreise im Oktober 2011 von keinen weiteren asylrelevanten Vorkommnissen (siehe sogleich E. 3.4.2). Auf welche Vorkommnisse, die angeblich 2007 stattgefunden haben sollen, sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift beziehen, ist unklar, da sie weder in der Beschwerdeschrift noch im vorin­stanzlichen Verfahren jemals irgendwelche Vorkommnisse im Jahr 2007 erwähnten. Der Beschwerdeführer sagte zudem ausdrücklich, der Vorfall im Jahr 2011 habe nichts mit demjenigen von 2006 zu tun gehabt (Befragung zur Person, BFM-Akte A9 S. 10). Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Vorkommnisse im Jahr 2005 oder 2006 keinen kausalen Zusammenhang mit der Ausreise im Oktober 2011 hatten. 3.4.2. Die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Beschwerdeschrift zudem auf die allgemein schlechte Lage der Roma in Kosovo und auf alltägliche Diskriminierungen, denen die Minderheiten in Kosovo ausgesetzt seien. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass Minderheiten in Kosovo Diskriminierungen zu erleiden haben, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in keiner Weise aufzeigen, inwiefern sie persönlich Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren, die eine flüchtlingsrechtliche Intensität erreichen würden. Verbale Beschimpfungen stellen keine asylrelevante Verfolgung dar. Ebensowenig sind - bei Wahrunterstellung - die Probleme ihres Sohn in der Schule mit den Mitschülern und der Umstand, dass er einmal während eines Fussballspiels von einem Mitschüler geschlagen worden sei, als asylrelevante Verfolgung zu betrachten. Die Beschwerdeführenden konkretisieren auch mit keinem Wort, inwiefern sie dadurch Nachteile erlitten haben sollen, weil der Bruder des Beschwerdeführers auf der serbischen Seite gekämpft habe. Der Hinweis auf eine starke psychische Belastung des Beschwerdeführers bleibt allgemein gehalten. Damit vermögen die Beschwerdeführenden keinen flüchtlingsrelevanten unerträglichen psychischen Druck, der ihnen den weiteren Verbleib im Heimatland unzumutbar machen würde, glaubhaft zu machen. 3.4.3. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Bundesrat Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AslyG bezeichnet hat und damit davon ausgegangen werden kann, dass die staatlichen Behörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, ihre Schutzfunktionen wahrzunehmen. Obwohl diesbezüglich in Bezug auf Minderheiten ge­wisse Vorbehalte anzubringen sind, vermochten die Beschwerdeführenden in keiner Weise glaubhaft zu machen, inwiefern in ihrem Fall der Staat sie nicht beschützt habe, zumal sie weder den Vorfall im Jahr 2005 oder 2006 noch denjenigen im Jahr 2011 bei der Polizei anzeigten und den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass sie in begründeter Weise zu befürchten gehabt hätten, die Polizei würde sie nicht beschützen, oder dass sie sogar Repressalien zu befürchten gehabt hätten, zumal der Beschwerdeführer sogar darauf hinweist, er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt (BFM-Akte A27 S. 7). 3.4.4. Zusammenfassend hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied­rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführenden eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, findet der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der damaligen Asylrekurskommission ist die Rückkehr nach Kosovo für albanisch-sprachige Roma grundsätzlich zumutbar; es muss jedoch eine Einzelfallabklärung der individuellen Umstände vorgenommen werden, in der Regel über das Schweizerische Verbindungsbüro beziehungsweise die Schweizer Botschaft in Kosovo (BVGE 2007/10 E. 5.3 f. und EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3 jeweils m.w.H.). Eine solche individuelle Abklärung ist im vorliegenden Fall unterblieben. Weshalb das BFM davon abgesehen hat, geht aus seiner Verfügung nicht hervor, obwohl es angesichts der erwähnten Praxis verpflichtet gewesen wäre, das Abweichen vom Regelfall zu begründen (vgl. u.a. E-7359/2008, Urteil vom 23. April 2012, E. 6.3.2 - 6.3.4). Aufgrund der anlässlich der Anhörungen gezielt gestellten Fragen und der solcherart erfolgten Ermittlung des diesbezüglichen Sachverhaltes ist, in Anbetracht der Aktualität und des Detailreichtums der Angaben zu den Familienverhältnissen und zur Wohnsituation im Kosovo, der Verzicht auf eine Abklärung durch die Botschaft allerdings nicht zu beanstanden. 5.2.2. Das BFM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Vollzug der Wegweisung insbesondere zumutbar sei, weil die Familien des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin in H._______ respektive in I._______ über Häuser verfügten. Zudem seien die Beschwerdeführenden frei, sich an einem anderen Ort in Kosovo niederzulassen, da sie über ein intaktes Familiennetz in weiten Teilen von Kosovo verfügten, der Beschwerdeführer die Schule besucht habe und über Berufserfahrung verfüge. Schliesslich könnten sie bei ihrer Rückkehr Sozialhilfegeld beziehen und die Verwandten in Deutschland könnten sie finanziell unterstützen. Die Beschwerdeführenden entgegnen in der Beschwerdeschrift, sie besässen weder in H._______ noch anderswo ein Eigenheim und sie verfügten nur über ein "loses Beziehungsnetz" im Heimatland. Zudem seien sie "ge­sundheitlich angeschlagen" und das Gesundheitssystem in Kosovo sei schlecht, teuer und für Minderheiten oft nur schwer zugänglich. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist auch in Anbe­tracht ihrer individuellen Situation zumutbar. So sagte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, sie hätten in H._______ in einem Haus gewohnt, das seiner Familie gehöre und die Beschwerdeführerin gab an, ihre Familie besitze in I._______ ein Haus, auch wenn ihre Mutter unterdessen zu ihrer Schwester nach J._______ gezogen sei. Die unsubstanziierte Behauptung in der Beschwerdeschrift, dies treffe nicht zu, ist als nachgeschoben zu qualifizieren und damit unglaubhaft. Zudem befinden sich verschiedene Familienangehörige der Beschwerdeführenden in Kosovo, und die Familie wurde bereits bisher von den Verwandten der Beschwerdeführerin in Deutschland finanziell unterstützt. Schliesslich sind die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden in keiner Weise geeignet, die Rückkehr als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Kinder leiden lediglich an kleineren gesundheitlichen Beschwerden, die, falls notwendig, ohne Probleme auch in Kosovo behandelt werden können. Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis betreffend die Beschwerden des Beschwerdeführers an seiner linken Schulter besteht kein weiterer Behandlungsbedarf; es wird eine "weitgehend normale Beweglichkeit und Kraft" der linken Schulter bescheinigt und eine Physiotherapie empfohlen. Zudem gibt der Beschwerdeführer an, er habe auch nach seiner Verletzung an der linken Schulter noch als Maurer gearbeitet und später als Händler auf dem lokalen Markt (BFM-Akte 27 S. 6). Damit kann davon ausgegangen werden, dass er auch nach einer Rückkehr berufstätig sein kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem geleiteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: