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E-5938/2013

E-5938/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-25 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5938/2013 Urteil vom 25. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, dessen Frau B._______ und die Kinder C._______ (Beschwerdeführer 3), D._______ (Beschwerdeführerin 4), E._______ (Beschwerdeführer 5), F._______, G._______, Kosovo, alle vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, albanisch-sprachige Ashkali, am 18. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 17. Januar 2012 abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen jenen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil E-888/2012 vom 15. Mai 2012 abwies, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. August 2013 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichten und in materieller Hinsicht beantragten, die Verfügung vom 17. Januar 2012 sei in Wiedererwägung zu ziehen, es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, es seien die neuen Vorbringen zu prüfen und es sei gegebenenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass als Beweismittel ein Artikel vom März 2013 der Zeitschrift "VOICE" der Gesellschaft für bedrohte Völker [GfbV] ("Schweiz muss sich für die Roma im Kosovo einsetzen"), zwei Schulbestätigungen vom 5. März 2013 betreffend die Beschwerdeführenden 3 und 4 sowie ein Schreiben der Stiftung H._______ - Heilpädagogische Schule I._______ vom 19. August 2013 und ein schulpsychologischer Fachbericht vom 24. April 2013 betreffend den Beschwerdeführer 5 zu den Akten gereicht wurden, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Rechtsbegehren im Wesentlichen anführten, gemäss dem Artikel der GfbV sei der Minderheitenschutz, der Grundvoraussetzung für eine sichere und nachhaltige Rückkehr von Angehörigen einer Minderheit sei, in Kosovo nur auf dem Papier gegeben, dass Kosovo die Migrationspartnerschaft mit der Schweiz verletzt habe und ausserstande sei, die menschenwürdige Reintegration von zurückkehrenden Angehörigen von Minderheiten zu gewährleisten, dass die Schweiz daher auf die zwangsweise Rückführungen von Roma zu verzichten habe, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden und ihre Lebensperspektive bei einer Rückkehr in die ungewisse, unsichere Umgebung verschlechtern würde, dass die Beschwerdeführenden 3 bis 5 in der Schule integriert seien beziehungsweise für den Beschwerdeführer 5 eine schulpsychologische Betreuung im Gange sei, dass daher die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 - eröffnet am 11. Oktober 2013 - das Wiedererwägungsgesuch abwies und feststellte, die Verfügung vom 17. Januar 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung insbesondere festhielt, die in der Zeitschrift der GfbV skizzierten Mängel in der Migrationspartnerschaft seien nicht neu und es werde nicht aufgezeigt, ob und wie die Beschwerdeführenden davon konkret betroffen wären, dass im Artikel zudem nicht eine Verschlechterung der allgemeinen Lage für rückkehrende Minderheiten gegenüber dem Zeitpunkt des Urteils vom 15. Mai 2012 festgestellt werde, sondern davon die Rede sei, dass lediglich kleine Fortschritte zu verzeichnen seien, dass als einziges echtes Novum die schulische Situation des Beschwerdeführers 5 zu bezeichnen sei, der auf eine heilpädagogische Betreuung angewiesen sei, dass Kinder mit leichteren Entwicklungsrückständen gemäss Erkenntnissen des BFM in Kosovo in die Regelklassen eingegliedert würden; Sonderklassen würden nur wenige bestehen, eigentliche Sonderschulen gebe es nicht, dass aufgrund der allgemein nicht optimalen Lage bezüglich Heilpädagogik in Kosovo mit einer gewissen Beeinträchtigung der schulischen Leistungen des Beschwerdeführers 5 weiterhin zu rechnen sei, dass er sich aber in einer Umgebung wiederfinden werde, die er erst vor zwei Jahren als (...)jähriger verlassen habe und im angestammten Kulturkreis von einer einfacheren Einschulung auszugehen sei, dass das neue Vorbringen mitnichten eine Gefährdung im Sinne von BVGE 2011/24 (vgl. dort E. 11.1 S. 505 m.w. H.) sei, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländer unzumutbar sein könne, wenn sie nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden somit klarerweise zumutbar sei und keine Gründe vorlägen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 17. Januar 2012 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei, dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 18. Oktober 2013 durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um umgehende Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden, der zuständigen kantonalen Behörde und dem BFM mit Telefax vom 21. Oktober 2013 mitteilte, dass es einstweilen keine Veranlassung sehe, provisorische Massnahmen anzuordnen, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme aber vorliegend nicht gegeben ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung haben, weshalb sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif­tenwechsel verzichtet wurde, dass über die Beschwerde bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist rechts-kräftig entschieden werden kann, da die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden als eindeutig abschliessend zu verstehen ist und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. für die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]: Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997/13 E. 3b und das Urteil E-1318/2013 vom 27. März 2013), dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundes­gerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä­gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können, dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf dieses eingetreten ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machen, sie könnten sich wahrscheinlich nirgends in Kosovo weiteren Bedrohungen und Übergriffen durch die Albaner entziehen, dass die schwierige Situation der Roma und Ashkali in Kosovo auch durch einen Bericht der GfbV vom 19. Juni 2013 und eine Interpellation im Nationalrat vom 16. Juni 2013 sowie der dazugehörigen Antwort des Bundesrates vom 31. August 2013 erhärtet werde, dass sich aus den Berichten ergebe, dass die Gewähr einer wirtschaftlichen und sozialen Integration von rückkehrenden Roma aktuell nicht gegeben sei, dass ein weiterer Schulbesuch der Kinder nach einer Rückkehr vielleicht überhaupt nicht möglich sei oder sie dauernd Belästigungen und Diskriminierung ausgesetzt wären, während sie sich in der Schweiz schulisch hätten integrieren können und sich wohlfühlen würden, dass der Beschwerdeführer 5 einer Regelklasse zugeteilt würde, wo er nicht gefördert und aufgrund seiner Lernbehinderung von seinen Schulkameraden benachteiligt würde, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Gründe ersichtlich sind und die Beschwerdeführenden auch nicht ausführen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sein sollte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass Minderheiten in Kosovo Diskriminierungen zu erleiden haben, dass es den Vollzug der Wegweisung nach Kosovo ­für albanisch-sprachige Roma, Ashkali und "Ägypter" - unter der Voraussetzung einer Einzelfallabklärung der individuellen Umstände - jedoch als grundsätzlich zumutbar erachtet, (vgl. bereits das Urteil E-888/2012 vom 15. Mai 2012 E. 5.2.1 m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden, soweit es sich bei ihren Beschwerdevorbringen nicht um appellatorische Kritik an der Verfügung vom 17. Januar 2012 handelt, Berichte aus dem Jahre 2013 betreffend die Migrationspartnerschaft zwischen der Schweiz und Kosovo anführen, um die allgemeine Situation der Roma in Kosovo zu skizzieren, dass damit - wie durch das BFM zu Recht bereits hinsichtlich des Artikels in der VOICE vom März 2013 festgestellt - keine generelle Verschlechterung der allgemeinen Lage für rückkehrende Minderheiten belegt werden kann, die zu einer Praxisänderung hinsichtlich der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo führen müsste, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4, die sich seit mittlerweile zwei Jahren in der Schweiz aufhalten und hier die Schule besuchen, den grössten Teil ihres Lebens in Kosovo verbracht haben, dort eingeschult wurden (vgl. die vorinstanzliche Akte A27/15 F59 ff. S. 7) und somit neben mündlichen auch über gewisse schriftliche Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen dürften, dass insgesamt nicht von einer derart starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist, dass eine Entwurzelung in Bezug auf den Heimatstaat erfolgt ist, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, dass hinsichtlich der Intelligenzminderung des Beschwerdeführers 5 und seinem Bedarf an individueller Förderung (vgl. den schulpsychologischen Fachbericht vom 24. April 2013) mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass ihm eine Weiterführung der Schule in seiner Sprache entgegenkommen dürfte, selbst wenn dies in einer Regelklasse erfolgen müsste, dass eine nicht optimale Förderung der schulischen Fähigkeiten in Kosovo nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt und auch beim Beschwerdeführer 5 nicht von einer Entwurzelung in Bezug auf den Heimatstaat auszugehen ist, dass sich die Beschwerdevorbringen zusammenfassend als unbehelflich erweisen und das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Ver­fügung des BFM vom 17. Januar 2012 demzufolge rechtskräftig und vollstreckbar bleibt, dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermochten, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Anträge um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Urteil gegenstandslos werden, dass den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass entsprechend die auf Fr. 1'200.- festzu­setzenden Kosten des Verfahrens (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­verwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde­füh­ren­den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: