Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche einreichten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden am 3. November 2011 im EVZ D._______ befragt (Kurzbefragung) und am 15. März 2012 in E._______ angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien Roma und hätten vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo zusammen mit ihrem Sohn in F._______ gelebt, wo sie im vom Vater des Beschwerdeführenden 1 geerbten Haus gewohnt hätten. Anfang Oktober 2011 seien unbekannte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführenden 1 gefragt, ob das Haus zu verkaufen sei. Nachdem er dies verneint habe, seien die Männer wieder weggegangen. Nach ein paar Tagen seien die unbekannten Männer in der Nacht erneut zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführenden 1 bedroht respektive die Beschwerdeführende 2 vergewaltigt. Aus Angst hätten sie sich anschliessend zu Freunden begeben und seien in der Folge ausgereist. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Protokolle zu verweisen. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten, ihre Mitgliederausweise der Roma-Partei (Partia e Romane Yekhipesko pe Kosovo [PRYK]) sowie das Geburtszertifikat ihres Sohnes zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. März 2012 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, am 17. Februar 2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Im Weiteren sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden widersprüchlich geäussert hätten, weil zum gleichen Geschehen zwei unterschiedliche Versionen vorlägen. So mache die Beschwerdeführende 2 geltend, beim zweiten Mal, als die Unbekannten nach Hause gekommen seien, habe sie die Tür geöffnet und sei anschliessend vergewaltigt worden. Ihrem Ehemann habe sie nichts davon erzählt. Der Beschwerdeführende 1 mache sowohl in der Kurzbefragung als auch in der Anhörung geltend, beim ersten sowie beim zweiten Mal habe er mit den Unbekannten gesprochen, seine Frau habe der Unterredung nicht beigewohnt. Die Beschwerdeführenden widersprächen sich sowohl im Hergang als auch im Zeitpunkt der Vorkommnisse massiv und vermöchten ihre Äusserungen nicht substanziiert darzulegen. So habe der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Anhörung gesagt, er wisse nicht, ob es sich um zwei oder drei unbekannte Personen gehandelt habe - dies obschon er mit ihnen gesprochen habe. Und die Beschwerdeführende 2 vermöge trotz wiederholter Nachfrage nicht zu schildern, was sie nach ihrer geltend gemachten Vergewaltigung und dem Verschwinden der Männer konkret unternommen habe. Bei derartigen Unstimmigkeiten sei auf weitere Widersprüche nicht mehr einzugehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 20. April 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht (sinngemäss) beantragen, die Verfügung des BFM vom 20. März 2012 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Andernfalls sei ihre Wegweisung aus der Schweiz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 11. Mai 2012 zu bezahlen. E. Am 5. Mai 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die übersetzenden Personen bei den Befragungen gut verstanden haben wollen (vgl. Akten BFM A 4/10 S. 8, A 5/11 S. 8, A 13/9 S. 1, A 14/8 S. 1).
E. 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, zumal ihre Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So machte die Beschwerdeführende 2 anlässlich der Befragungen geltend, beim zweiten Mal, als die Unbekannten zu ihnen nach Hause gekommen seien, habe sie ihnen die Tür geöffnet, worauf sie von ihnen vergewaltigt worden sei. Ihrem Mann, der geschlafen habe, habe sie weder vom Besuch der Männer noch von der Vergewaltigung etwas erzählt (A 5/11 S. 8, A 13/9 S. 2 ff.). Demgegenüber führte der Beschwerdeführende 1 in den Befragungen aus, sowohl beim ersten als auch beim zweiten Besuch der unbekannten Männer habe er mit ihnen gesprochen. Seine Frau habe den Unterredungen nicht beigewohnt (A 4/10 S. 7, A 14/8 S. 2 ff.). Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, diesen Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführenden aufzulösen. Zudem brachte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragungen vor, er habe sich in seinem Garten aufgehalten, als die unbekannten Männer zum ersten Mal gekommen seien (A 14/8 S. 3 f.), während die Beschwerdeführende 2 bei der Anhörung zu Protokoll gab, der Beschwerdeführende 1 sei im Haus gewesen, als die Unbekannten erstmals zu ihnen nach Hause gekommen seien (A 13/9 S. 4). Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführende 2 den Ablauf ihrer behaupteten Vergewaltigung widersprüchlich schilderte: So machte sie anlässlich der Kurzbefragung geltend, eine Person habe sie festgehalten, während die beiden anderen sie vergewaltigt hätten (A 5/11 S. 8). Bei der Anhörung führte sie dagegen aus, zwei Männer hätten sie festgehalten, während der andere sie vergewaltigt habe (A 13/9 S. 2). Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen spricht überdies der Umstand, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind. Den diesbezüglichen Vorbringen fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. So war der Beschwerdeführende 1 beispielsweise anlässlich der Anhörung nicht in der Lage anzugeben, ob es sich um zwei oder drei unbekannte Männer gehandelt habe, die ihn besucht hätten, obwohl er mit ihnen gesprochen haben will (A 14/8 S. 2, 4). Aus den vorgenannten Gründen ist davon auszugehen, es handle sich bei den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden um ein Sachverhaltskonstrukt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten beziehungsweise im Fall der Rückkehr nach Kosovo befürchten müssten. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Angesichts des Umstands, dass in Kosovo derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wären.
E. 7.3.3 Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung von Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind, wobei bei besonderer Verbundenheit mit der albanischstämmigen Bevölkerungsmehrheit weitergehende Ausnahmen denkbar sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Ausnahmsweise kann auf eine Einzelfallabklärung verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7635/2008 vom 16. März 2012 E. 7.3.).
E. 7.3.4 In der angefochtenen Verfügung wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht, ohne dass eine Einzelfallabklärung vor Ort vorgenommen und auf die besondere Verbundenheit zur albanischen Bevölkerungsmehrheit verwiesen worden wäre. Wie oben dargestellt, verlangt die Rechtsprechung nicht zwingend - etwa als formelle und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts - eine Einzelfallabklärung vor Ort. Es kann praxisgemäss auch ohne solche Erhebungen vor Ort der für die Anordnung des Wegweisungsvollzugs wesentliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet werden, wenn alle von der Rechtsprechung verlangten Kriterien gestützt auf die Akten hinreichend substanziiert eruiert werden können, oder wenn die erwähnte Verbundenheit zur albanischen Bevölkerung aus den Akten hervorgeht.
E. 7.3.5 Vorliegend ist der für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb das BFM auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichten konnte. Bezüglich der vom Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Anhörung geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (...) ist zunächst festzuhalten, dass in der Beschwerde diese gesundheitlichen Probleme nicht mehr geltend gemacht werden, weswegen anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführende 1 zum jetzigen Zeitpunkt unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidet, weshalb seiner Rückkehr nach Kosovo auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Grundversorgung in Kosovo gewährleistet. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführende 1 über eine Ausbildung als (...) sowie jahrelange Berufserfahrung als (...) verfügt (A 4/10 S. 4), weshalb davon auszugehen ist, dass es ihm bei einer Rückkehr in die Heimat gelingen wird, den familiären Unterhalt zu bestreiten. Dies ist umso mehr anzunehmen, da er gemäss eigenen Aussagen vor seiner Ausreise in guten finanziellen Verhältnissen lebte und eigenes Land besitzt (A 14/8 S. 2). Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimatgemeinde F._______ auch über eine Wohnmöglichkeit verfügen, zumal der Beschwerdeführende 1 dort ein Haus besitzt, indem die Familie vor ihrer Ausreise während vielen Jahren lebte (A 14/8 S. 2). In F._______, wo die Beschwerdeführenden gewohnt haben, lebt eine bedeutende Roma-Minderheit (vgl. (...) [besucht am 21. Mai 2012]). Es ist daher zu schliessen, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern kann, da sie sich in ihrer Heimat auch politisch (in der PRYK) engagiert haben. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sie über nahe Verwandte (Brüder, Schwestern) in der Schweiz, Deutschland und Italien verfügen, die sie - falls erforderlich - bei einer Rückkehr finanziell unterstützen können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Kosovo ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Festzuhalten ist, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es trifft zwar zu, dass die Roma in Kosovo als Minderheit von der Bevölkerungsmehrheit in verschiedenen Bereichen des Lebens teilweise diskriminiert werden. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdeführende 2 anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland mit den Albanern keine Probleme gehabt hätten (A 13/9 S. 3), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach F._______ dieselben Bedingung wieder vorfinden werden. In casu liegen somit keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden seien bei einer Rückkehr nach Kosovo einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Mai 2012 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselbe Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2136/2012 Urteil vom 24. Mai 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
1. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (...), deren gemeinsames Kind
3. C._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch Françoise Jacquemettaz, Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche einreichten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden am 3. November 2011 im EVZ D._______ befragt (Kurzbefragung) und am 15. März 2012 in E._______ angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien Roma und hätten vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo zusammen mit ihrem Sohn in F._______ gelebt, wo sie im vom Vater des Beschwerdeführenden 1 geerbten Haus gewohnt hätten. Anfang Oktober 2011 seien unbekannte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführenden 1 gefragt, ob das Haus zu verkaufen sei. Nachdem er dies verneint habe, seien die Männer wieder weggegangen. Nach ein paar Tagen seien die unbekannten Männer in der Nacht erneut zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführenden 1 bedroht respektive die Beschwerdeführende 2 vergewaltigt. Aus Angst hätten sie sich anschliessend zu Freunden begeben und seien in der Folge ausgereist. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Protokolle zu verweisen. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten, ihre Mitgliederausweise der Roma-Partei (Partia e Romane Yekhipesko pe Kosovo [PRYK]) sowie das Geburtszertifikat ihres Sohnes zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. März 2012 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, am 17. Februar 2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Im Weiteren sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden widersprüchlich geäussert hätten, weil zum gleichen Geschehen zwei unterschiedliche Versionen vorlägen. So mache die Beschwerdeführende 2 geltend, beim zweiten Mal, als die Unbekannten nach Hause gekommen seien, habe sie die Tür geöffnet und sei anschliessend vergewaltigt worden. Ihrem Ehemann habe sie nichts davon erzählt. Der Beschwerdeführende 1 mache sowohl in der Kurzbefragung als auch in der Anhörung geltend, beim ersten sowie beim zweiten Mal habe er mit den Unbekannten gesprochen, seine Frau habe der Unterredung nicht beigewohnt. Die Beschwerdeführenden widersprächen sich sowohl im Hergang als auch im Zeitpunkt der Vorkommnisse massiv und vermöchten ihre Äusserungen nicht substanziiert darzulegen. So habe der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Anhörung gesagt, er wisse nicht, ob es sich um zwei oder drei unbekannte Personen gehandelt habe - dies obschon er mit ihnen gesprochen habe. Und die Beschwerdeführende 2 vermöge trotz wiederholter Nachfrage nicht zu schildern, was sie nach ihrer geltend gemachten Vergewaltigung und dem Verschwinden der Männer konkret unternommen habe. Bei derartigen Unstimmigkeiten sei auf weitere Widersprüche nicht mehr einzugehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 20. April 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht (sinngemäss) beantragen, die Verfügung des BFM vom 20. März 2012 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Andernfalls sei ihre Wegweisung aus der Schweiz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 11. Mai 2012 zu bezahlen. E. Am 5. Mai 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die übersetzenden Personen bei den Befragungen gut verstanden haben wollen (vgl. Akten BFM A 4/10 S. 8, A 5/11 S. 8, A 13/9 S. 1, A 14/8 S. 1). 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, zumal ihre Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So machte die Beschwerdeführende 2 anlässlich der Befragungen geltend, beim zweiten Mal, als die Unbekannten zu ihnen nach Hause gekommen seien, habe sie ihnen die Tür geöffnet, worauf sie von ihnen vergewaltigt worden sei. Ihrem Mann, der geschlafen habe, habe sie weder vom Besuch der Männer noch von der Vergewaltigung etwas erzählt (A 5/11 S. 8, A 13/9 S. 2 ff.). Demgegenüber führte der Beschwerdeführende 1 in den Befragungen aus, sowohl beim ersten als auch beim zweiten Besuch der unbekannten Männer habe er mit ihnen gesprochen. Seine Frau habe den Unterredungen nicht beigewohnt (A 4/10 S. 7, A 14/8 S. 2 ff.). Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, diesen Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführenden aufzulösen. Zudem brachte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragungen vor, er habe sich in seinem Garten aufgehalten, als die unbekannten Männer zum ersten Mal gekommen seien (A 14/8 S. 3 f.), während die Beschwerdeführende 2 bei der Anhörung zu Protokoll gab, der Beschwerdeführende 1 sei im Haus gewesen, als die Unbekannten erstmals zu ihnen nach Hause gekommen seien (A 13/9 S. 4). Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführende 2 den Ablauf ihrer behaupteten Vergewaltigung widersprüchlich schilderte: So machte sie anlässlich der Kurzbefragung geltend, eine Person habe sie festgehalten, während die beiden anderen sie vergewaltigt hätten (A 5/11 S. 8). Bei der Anhörung führte sie dagegen aus, zwei Männer hätten sie festgehalten, während der andere sie vergewaltigt habe (A 13/9 S. 2). Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen spricht überdies der Umstand, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind. Den diesbezüglichen Vorbringen fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. So war der Beschwerdeführende 1 beispielsweise anlässlich der Anhörung nicht in der Lage anzugeben, ob es sich um zwei oder drei unbekannte Männer gehandelt habe, die ihn besucht hätten, obwohl er mit ihnen gesprochen haben will (A 14/8 S. 2, 4). Aus den vorgenannten Gründen ist davon auszugehen, es handle sich bei den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden um ein Sachverhaltskonstrukt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten beziehungsweise im Fall der Rückkehr nach Kosovo befürchten müssten. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Angesichts des Umstands, dass in Kosovo derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wären. 7.3.3 Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung von Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind, wobei bei besonderer Verbundenheit mit der albanischstämmigen Bevölkerungsmehrheit weitergehende Ausnahmen denkbar sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Ausnahmsweise kann auf eine Einzelfallabklärung verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7635/2008 vom 16. März 2012 E. 7.3.). 7.3.4 In der angefochtenen Verfügung wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht, ohne dass eine Einzelfallabklärung vor Ort vorgenommen und auf die besondere Verbundenheit zur albanischen Bevölkerungsmehrheit verwiesen worden wäre. Wie oben dargestellt, verlangt die Rechtsprechung nicht zwingend - etwa als formelle und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts - eine Einzelfallabklärung vor Ort. Es kann praxisgemäss auch ohne solche Erhebungen vor Ort der für die Anordnung des Wegweisungsvollzugs wesentliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet werden, wenn alle von der Rechtsprechung verlangten Kriterien gestützt auf die Akten hinreichend substanziiert eruiert werden können, oder wenn die erwähnte Verbundenheit zur albanischen Bevölkerung aus den Akten hervorgeht. 7.3.5 Vorliegend ist der für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb das BFM auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichten konnte. Bezüglich der vom Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Anhörung geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (...) ist zunächst festzuhalten, dass in der Beschwerde diese gesundheitlichen Probleme nicht mehr geltend gemacht werden, weswegen anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführende 1 zum jetzigen Zeitpunkt unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidet, weshalb seiner Rückkehr nach Kosovo auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Grundversorgung in Kosovo gewährleistet. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführende 1 über eine Ausbildung als (...) sowie jahrelange Berufserfahrung als (...) verfügt (A 4/10 S. 4), weshalb davon auszugehen ist, dass es ihm bei einer Rückkehr in die Heimat gelingen wird, den familiären Unterhalt zu bestreiten. Dies ist umso mehr anzunehmen, da er gemäss eigenen Aussagen vor seiner Ausreise in guten finanziellen Verhältnissen lebte und eigenes Land besitzt (A 14/8 S. 2). Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimatgemeinde F._______ auch über eine Wohnmöglichkeit verfügen, zumal der Beschwerdeführende 1 dort ein Haus besitzt, indem die Familie vor ihrer Ausreise während vielen Jahren lebte (A 14/8 S. 2). In F._______, wo die Beschwerdeführenden gewohnt haben, lebt eine bedeutende Roma-Minderheit (vgl. (...) [besucht am 21. Mai 2012]). Es ist daher zu schliessen, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern kann, da sie sich in ihrer Heimat auch politisch (in der PRYK) engagiert haben. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sie über nahe Verwandte (Brüder, Schwestern) in der Schweiz, Deutschland und Italien verfügen, die sie - falls erforderlich - bei einer Rückkehr finanziell unterstützen können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Kosovo ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Festzuhalten ist, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es trifft zwar zu, dass die Roma in Kosovo als Minderheit von der Bevölkerungsmehrheit in verschiedenen Bereichen des Lebens teilweise diskriminiert werden. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdeführende 2 anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland mit den Albanern keine Probleme gehabt hätten (A 13/9 S. 3), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach F._______ dieselben Bedingung wieder vorfinden werden. In casu liegen somit keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden seien bei einer Rückkehr nach Kosovo einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Mai 2012 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselbe Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: