Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am 18. Juli 2010 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ Asylgesuche einreichten. Dazu wurden die Eltern (nachfolgend: Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) am 5. August 2010 im Transitzentrum (heute: EVZ) I._______ befragt (Kurzbefragung). Anlässlich der Kurzbefragungen reichte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden Geburtsschein und die Beschwerdeführerin einen sie betreffenden Nationalitätenausweis zu den Akten. B. Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führte am 23. August 2010 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdeführerin eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung ihres Sozialisierungsortes ("area of socialisation") durch. In seinen zwei Berichten vom 1. September 2010 hielt der Experte im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin eindeutig in Kosovo hauptsozialisiert worden seien, sehr wahrscheinlich bis zuletzt in J._______. C. Am 6. September 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft (nachfolgend: Botschaft) in Pristina darum, Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Die Botschaftsantwort datiert vom 20. September 2010. Auf deren Inhalt wird, soweit relevant, in den Erwägungen eingegangen. D. D.a Am 25. Oktober 2010 wurden der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin in K._______ einlässlich zu ihren Asylgesuchen angehört (Anhörung). D.b Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Volksgruppe der Ashkali an und habe seit Geburt in L._______ gelebt. Im Jahre 1999 sei er von den Albanern vertrieben worden. In der Folge sei er zusammen mit seiner Frau ins Quartier M._______ in J._______ gezogen, wo sie in der Nähe der Fabrik "N._______" bis zu ihrer Ausreise im Juli 2010 gewohnt hätten. Mit den Behörden habe er in Kosovo keine Probleme gehabt, jedoch hätten er und seine Familie sich nicht frei bewegen können; zudem seien seine Kinder als Majup beschimpft worden. Mitte Juli 2010 seien drei Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn angewiesen, das Haus zusammen mit seiner Familie bis am nächsten Tag zu verlassen. Die Männer hätten ihn und seine Frau geschlagen. Aus diesem Grund seien sie zusammen mit den Kindern am nächsten Tag nach O._______ gereist, von wo sie mit der Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gelangt seien. D.c Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie gehöre der Volksgruppe der Ashkali an und stamme aus P._______. Seit ihrer Heirat im Jahre 1998 habe sie zusammen mit ihrem Mann in L._______ gelebt, von wo sie vertrieben worden seien. Daraufhin hätten sie sich in M._______ niedergelassen, wo sie ein Haus besetzt hätten. Kurz vor der Ausreise seien sie und ihr Mann von drei Männern mehrmals aufgefordert worden, das Haus zu verlassen, wobei man sie und ihren Mann beschimpft und geschlagen habe. Deswegen sei sie zusammen mit ihrem Mann und ihren Kindern nach O._______ gegangen, wo sie jemanden gefunden hätten, der sie aus dem Land gebracht habe. E. Am 28. Februar 2011 gebar die Beschwerdeführerin den Sohn G._______. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2012 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Inhalt der Botschaftsantwort vom 20. September 2010 und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme bis zum 27. Juli 2012. G. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 20. Juli 2012 zur Botschaftsantwort Stellung. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Eingabe wurden je eine Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführerin (in Kopie) zu den Akten gegeben. H. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, die Originale der in Kopie eingereichten Identitätskarten bis zum 28. Dezember 2012 dem BFM einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden nicht nach. I. I.a Mit Verfügung vom 25. April 2013 - eröffnet am 29. April 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. I.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, sie hätten vor ihrer Ausreise im Quartier M._______ gelebt, von wo sie kurz vor der Ausreise vertrieben worden seien. Die Abklärungen durch die Botschaft hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden in M._______ nicht bekannt seien. Den Quartierbewohnern zufolge hätten zwar vor dem Krieg Roma-Familien in der Nähe der Fabrik "N._______" gelebt. Seit dem Krieg würden aber keine Roma-Familien mehr im Quartier leben. Auch die Nachfrage in einem Quartier von Roma, Ashkali und Ägyptern (RAE) am Ortseingang von J._______, das ebenfalls zu M._______ gehöre, sei ergebnislos geblieben. Dasselbe gelte für die Nachfrage im RAE-Quartier "Q._______" in J._______. Es sei ungewöhnlich, dass die Beschwerdeführenden in den RAE-Gemeinschaften an den aufgeführten Orten nicht bekannt seien, zumal sie angegeben hätten, bis zur Ausreise in M._______ gelebt zu haben. Das BFM gehe davon aus, dass die Beschwerdeführenden mit grosser Wahrscheinlichkeit bis zum Krieg in L._______ gelebt hätten. Es könne aber nicht geglaubt werden, dass sie daraufhin - wie behauptet - bis zur Ausreise in M._______ gewohnt hätten, auch wenn nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass sie sich nach ihrem Wegzug von L._______ allenfalls kurze Zeit in M._______ aufgehalten hätten. Da nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise in M._______ gelebt hätten, könne auch nicht geglaubt werden, dass sie kurze Zeit vor der Ausreise an ihrem Wohnort in M._______ vertrieben worden seien; diesem Vorbringen werde jegliche Grundlage entzogen. Bezeichnenderweise sei es den Beschwerdeführenden in keiner Weise gelungen, ihren angeblichen Aufenthalt in M._______ und das fluchtauslösende Ereignis in substanziierter und glaubhafter Weise zu schildern. Zudem seien die Vorbringen zu ihrem geltend gemachten Aufenthalt in M._______ widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen. Die Angaben in der Stellungnahme vom 20. Juli 2012 vermöchten nicht zu überzeugen und zu erhellen, wo sich die Beschwerdeführenden nach ihrem Wegzug aus L._______ aufgehalten hätten. Sie beharrten bezüglich ihres angeblichen Aufenthalts in M._______ auf der Version, die sich nicht mit den Abklärungen der Botschaft decke. Aufgrund der eingereichten Dokumente bestehe Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführenden nach ihrem Aufenthalt in L._______ nach Serbien begeben hätten, da ihre Identitätskarten, die sie zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2012 in Kopie eingereicht hätten, im Juni 2003 in Belgrad ausgestellt worden seien. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der vertieften Anhörung zwischendurch Serbisch gesprochen habe, obwohl dem Kurzbefragungsprotokoll zu entnehmen sei, dass sie ausser Albanisch über keine weiteren Sprachkenntnisse verfüge, deute auf einen längeren Aufenthalt in Serbien hin. Somit hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, die auch die Substanziierungslast trügen. Wie in den vorangegangenen Erwägungen dargelegt, erwiesen sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft, respektive es habe nicht festgestellt werden können, wo sie sich ab 1999 genau aufgehalten hätten. Es könne deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, weshalb die Beschwerdeführenden die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung zu tragen hätten, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es würden einer Wegweisung nach Kosovo keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. Ebenso wenig könne es Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in anderen (hypothetischen) Herkunftsländern der Beschwerdeführenden zu forschen. Obwohl vorliegend eine vernünftige Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit nicht möglich sei, rechtfertige sich die Annahme, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen, zumal die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die sich auf Kosovo bezögen, jeglicher Grundlage entbehrten. Zudem sei zu ergänzen, dass der Vollzug der Wegweisung für RAE, die aus dem kosovo-albanischen Südteil von Mitrovica stammten, grundsätzlich zumutbar sei. Überdies sei festzuhalten, dass - neben der Rückkehrhilfe, die in der Schweiz beantragt werden könne - die kosovarische Regierung einen Reintegrationsfonds geschaffen habe, der für Personen wie die Beschwerdeführenden, die nach Kosovo zurückkehrten, Geld ausschütte. Ausserdem verfügten sie über mehrere Geschwister, von denen Hilfe erwartet werden könne. Im Weiteren sei festzustellen, dass eine Rückkehr der Kinder der Beschwerdeführenden keine Härte zur Folge habe, welche im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachten wären. Für die weitere Begründung ist auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. J. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 25. April 2013 bezüglich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf den Inhalt der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden zwei ärztliche Kurzberichte von Dr. med. R._______ von 17. Mai 2013 betreffend den Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bis zum 18. Juni 2013 zu bezahlen hätten. L. Am 5. Juni 2013 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 25. April 2013 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit - abgesehen von der formellen Rüge - lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 5.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführernden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3.2 Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug von RAE nach Kosovo zumutbar, falls aufgrund einer Einzelfallabklärung (namentlich durch Untersuchungen vor Ort über die Botschaft) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Ausnahmsweise kann auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt auf andere Weise hinreichend erstellt worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7635/2008 vom 16. März 2012).
E. 5.3.3 Die individuellen Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person, welche insbesondere die Pflicht umfasst, an der Feststellung des Sachverhalts sich zu beteiligen beziehungsweise mitzuwirken (Art. 8 AsylG); sie trägt im Übrigen auch die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Vorliegend ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, da ihnen insbesondere nicht geglaubt werden kann, dass sie sich von 1999 bis zu ihrer Ausreise im Juli 2010 im Quartier M._______ in J._______ aufgehalten haben, zumal Abklärungen der Botschaft in Pristina im September 2010 ergaben, dass niemand der RAE-Gemeinschaft in M._______ die Beschwerdeführenden kennt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Abklärungen innerhalb dieser Gemeinschaft in M._______ bekannt gewesen wären, hätten sie sich tatsächlich, wie behauptet, von 1999 bis Juli 2010 im genannten Quartier aufgehalten. Nach dem Gesagten ist somit nicht klar, wo die Beschwerdeführenden ab 1999 bis zu ihrer Einreise in die Schweiz gelebt haben, was auch durch die landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse nicht geklärt wird und auch nicht geklärt werden kann. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sie den Asylbehörden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgebeben haben, weshalb ihre Identität und ihre genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen, insbesondere mittels Durchführung einer Einzelfallabklärung vor Ort, grundsätzlich Voraussetzung ist. Die Beschwerdeführenden haben deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (gemäss ärztlichem Kurzbericht von Dr. med. R._______ von 17. Mai 2013: Arterielle Hypertonie, Refluxoesophagitis, rezidiv spondylogenes Lymbalsyndrom bei Spondylarthrose) sowie der Beschwerdeführerin (gemäss ärztlichem Kurzbericht von Dr. med. R._______ von 17. Mai 2013: Massiver Befall von Plantarwarzen) führen zu keinem anderen Ergebnis, weil die Behandelbarkeit wegen mangelnder Mitwirkung im Herkunftsgebiet nicht überprüft werden kann. Ohnehin kann betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, mit weiteren Hinweisen). Die Aspekte des Kindeswohls führen vorliegend - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal bezüglich der Kinder nicht von einer derartigen Prägung durch die Schweiz und einer hiesigen Verwurzelung auszugehen ist, dass ihre Rückkehr in den Heimatstaat mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Auch hinsichtlich der beiden ältesten Kinder ist anzunehmen, dass sie nach wie vor starke soziale Bindungen zur Familie und ihrer Kultur haben, während das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses noch nicht dieselbe Bedeutung hat.
E. 5.3.4 Soweit in der Rechtsmittelschrift gerügt wird, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie in Kosovo keine Einzelfallabklärung vor Ort veranlasst habe und es zudem unterlassen habe, abzuklären, ob die Beschwerdeführenden in Serbien über ein Anwesenheitsrecht verfügen, ist Folgendes festzuhalten: Wie vorstehend bereits erwähnt, findet die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person. Nachdem die Beschwerdeführenden - wie dargelegt - ihre Mitwirkungspflicht erheblich verletzt haben, indem sie falsche Angaben über ihren Aufenthalt in Kosovo zwischen 1999 und ihrer Ausreise im Juli 2010 gemacht und den Asylbehörden zudem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgebeben haben, durfte das BFM darauf verzichten, weitere Abklärungen bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung vorzunehmen. Nach dem Gesagten ist das BFM - entgegen der Rüge in der Beschwerde - seiner Untersuchungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen, weshalb der Eventualantrag, es sei die Sache für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, abzuweisen ist.
E. 5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimat- oder Herkunftsstaat als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf diese einzugehen.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.5 Der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind durch den am 5. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3050/2013 Urteil vom 4. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch Kathrin Oppliger, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am 18. Juli 2010 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ Asylgesuche einreichten. Dazu wurden die Eltern (nachfolgend: Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) am 5. August 2010 im Transitzentrum (heute: EVZ) I._______ befragt (Kurzbefragung). Anlässlich der Kurzbefragungen reichte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden Geburtsschein und die Beschwerdeführerin einen sie betreffenden Nationalitätenausweis zu den Akten. B. Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führte am 23. August 2010 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdeführerin eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung ihres Sozialisierungsortes ("area of socialisation") durch. In seinen zwei Berichten vom 1. September 2010 hielt der Experte im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin eindeutig in Kosovo hauptsozialisiert worden seien, sehr wahrscheinlich bis zuletzt in J._______. C. Am 6. September 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft (nachfolgend: Botschaft) in Pristina darum, Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Die Botschaftsantwort datiert vom 20. September 2010. Auf deren Inhalt wird, soweit relevant, in den Erwägungen eingegangen. D. D.a Am 25. Oktober 2010 wurden der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin in K._______ einlässlich zu ihren Asylgesuchen angehört (Anhörung). D.b Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Volksgruppe der Ashkali an und habe seit Geburt in L._______ gelebt. Im Jahre 1999 sei er von den Albanern vertrieben worden. In der Folge sei er zusammen mit seiner Frau ins Quartier M._______ in J._______ gezogen, wo sie in der Nähe der Fabrik "N._______" bis zu ihrer Ausreise im Juli 2010 gewohnt hätten. Mit den Behörden habe er in Kosovo keine Probleme gehabt, jedoch hätten er und seine Familie sich nicht frei bewegen können; zudem seien seine Kinder als Majup beschimpft worden. Mitte Juli 2010 seien drei Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn angewiesen, das Haus zusammen mit seiner Familie bis am nächsten Tag zu verlassen. Die Männer hätten ihn und seine Frau geschlagen. Aus diesem Grund seien sie zusammen mit den Kindern am nächsten Tag nach O._______ gereist, von wo sie mit der Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gelangt seien. D.c Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie gehöre der Volksgruppe der Ashkali an und stamme aus P._______. Seit ihrer Heirat im Jahre 1998 habe sie zusammen mit ihrem Mann in L._______ gelebt, von wo sie vertrieben worden seien. Daraufhin hätten sie sich in M._______ niedergelassen, wo sie ein Haus besetzt hätten. Kurz vor der Ausreise seien sie und ihr Mann von drei Männern mehrmals aufgefordert worden, das Haus zu verlassen, wobei man sie und ihren Mann beschimpft und geschlagen habe. Deswegen sei sie zusammen mit ihrem Mann und ihren Kindern nach O._______ gegangen, wo sie jemanden gefunden hätten, der sie aus dem Land gebracht habe. E. Am 28. Februar 2011 gebar die Beschwerdeführerin den Sohn G._______. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2012 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Inhalt der Botschaftsantwort vom 20. September 2010 und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme bis zum 27. Juli 2012. G. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 20. Juli 2012 zur Botschaftsantwort Stellung. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Eingabe wurden je eine Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführerin (in Kopie) zu den Akten gegeben. H. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, die Originale der in Kopie eingereichten Identitätskarten bis zum 28. Dezember 2012 dem BFM einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden nicht nach. I. I.a Mit Verfügung vom 25. April 2013 - eröffnet am 29. April 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. I.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, sie hätten vor ihrer Ausreise im Quartier M._______ gelebt, von wo sie kurz vor der Ausreise vertrieben worden seien. Die Abklärungen durch die Botschaft hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden in M._______ nicht bekannt seien. Den Quartierbewohnern zufolge hätten zwar vor dem Krieg Roma-Familien in der Nähe der Fabrik "N._______" gelebt. Seit dem Krieg würden aber keine Roma-Familien mehr im Quartier leben. Auch die Nachfrage in einem Quartier von Roma, Ashkali und Ägyptern (RAE) am Ortseingang von J._______, das ebenfalls zu M._______ gehöre, sei ergebnislos geblieben. Dasselbe gelte für die Nachfrage im RAE-Quartier "Q._______" in J._______. Es sei ungewöhnlich, dass die Beschwerdeführenden in den RAE-Gemeinschaften an den aufgeführten Orten nicht bekannt seien, zumal sie angegeben hätten, bis zur Ausreise in M._______ gelebt zu haben. Das BFM gehe davon aus, dass die Beschwerdeführenden mit grosser Wahrscheinlichkeit bis zum Krieg in L._______ gelebt hätten. Es könne aber nicht geglaubt werden, dass sie daraufhin - wie behauptet - bis zur Ausreise in M._______ gewohnt hätten, auch wenn nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass sie sich nach ihrem Wegzug von L._______ allenfalls kurze Zeit in M._______ aufgehalten hätten. Da nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise in M._______ gelebt hätten, könne auch nicht geglaubt werden, dass sie kurze Zeit vor der Ausreise an ihrem Wohnort in M._______ vertrieben worden seien; diesem Vorbringen werde jegliche Grundlage entzogen. Bezeichnenderweise sei es den Beschwerdeführenden in keiner Weise gelungen, ihren angeblichen Aufenthalt in M._______ und das fluchtauslösende Ereignis in substanziierter und glaubhafter Weise zu schildern. Zudem seien die Vorbringen zu ihrem geltend gemachten Aufenthalt in M._______ widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen. Die Angaben in der Stellungnahme vom 20. Juli 2012 vermöchten nicht zu überzeugen und zu erhellen, wo sich die Beschwerdeführenden nach ihrem Wegzug aus L._______ aufgehalten hätten. Sie beharrten bezüglich ihres angeblichen Aufenthalts in M._______ auf der Version, die sich nicht mit den Abklärungen der Botschaft decke. Aufgrund der eingereichten Dokumente bestehe Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführenden nach ihrem Aufenthalt in L._______ nach Serbien begeben hätten, da ihre Identitätskarten, die sie zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2012 in Kopie eingereicht hätten, im Juni 2003 in Belgrad ausgestellt worden seien. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der vertieften Anhörung zwischendurch Serbisch gesprochen habe, obwohl dem Kurzbefragungsprotokoll zu entnehmen sei, dass sie ausser Albanisch über keine weiteren Sprachkenntnisse verfüge, deute auf einen längeren Aufenthalt in Serbien hin. Somit hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, die auch die Substanziierungslast trügen. Wie in den vorangegangenen Erwägungen dargelegt, erwiesen sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft, respektive es habe nicht festgestellt werden können, wo sie sich ab 1999 genau aufgehalten hätten. Es könne deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, weshalb die Beschwerdeführenden die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung zu tragen hätten, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es würden einer Wegweisung nach Kosovo keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. Ebenso wenig könne es Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in anderen (hypothetischen) Herkunftsländern der Beschwerdeführenden zu forschen. Obwohl vorliegend eine vernünftige Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit nicht möglich sei, rechtfertige sich die Annahme, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen, zumal die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die sich auf Kosovo bezögen, jeglicher Grundlage entbehrten. Zudem sei zu ergänzen, dass der Vollzug der Wegweisung für RAE, die aus dem kosovo-albanischen Südteil von Mitrovica stammten, grundsätzlich zumutbar sei. Überdies sei festzuhalten, dass - neben der Rückkehrhilfe, die in der Schweiz beantragt werden könne - die kosovarische Regierung einen Reintegrationsfonds geschaffen habe, der für Personen wie die Beschwerdeführenden, die nach Kosovo zurückkehrten, Geld ausschütte. Ausserdem verfügten sie über mehrere Geschwister, von denen Hilfe erwartet werden könne. Im Weiteren sei festzustellen, dass eine Rückkehr der Kinder der Beschwerdeführenden keine Härte zur Folge habe, welche im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachten wären. Für die weitere Begründung ist auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. J. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 25. April 2013 bezüglich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf den Inhalt der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden zwei ärztliche Kurzberichte von Dr. med. R._______ von 17. Mai 2013 betreffend den Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bis zum 18. Juni 2013 zu bezahlen hätten. L. Am 5. Juni 2013 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 25. April 2013 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit - abgesehen von der formellen Rüge - lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführernden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug von RAE nach Kosovo zumutbar, falls aufgrund einer Einzelfallabklärung (namentlich durch Untersuchungen vor Ort über die Botschaft) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Ausnahmsweise kann auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt auf andere Weise hinreichend erstellt worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7635/2008 vom 16. März 2012). 5.3.3 Die individuellen Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person, welche insbesondere die Pflicht umfasst, an der Feststellung des Sachverhalts sich zu beteiligen beziehungsweise mitzuwirken (Art. 8 AsylG); sie trägt im Übrigen auch die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Vorliegend ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, da ihnen insbesondere nicht geglaubt werden kann, dass sie sich von 1999 bis zu ihrer Ausreise im Juli 2010 im Quartier M._______ in J._______ aufgehalten haben, zumal Abklärungen der Botschaft in Pristina im September 2010 ergaben, dass niemand der RAE-Gemeinschaft in M._______ die Beschwerdeführenden kennt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Abklärungen innerhalb dieser Gemeinschaft in M._______ bekannt gewesen wären, hätten sie sich tatsächlich, wie behauptet, von 1999 bis Juli 2010 im genannten Quartier aufgehalten. Nach dem Gesagten ist somit nicht klar, wo die Beschwerdeführenden ab 1999 bis zu ihrer Einreise in die Schweiz gelebt haben, was auch durch die landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse nicht geklärt wird und auch nicht geklärt werden kann. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sie den Asylbehörden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgebeben haben, weshalb ihre Identität und ihre genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen, insbesondere mittels Durchführung einer Einzelfallabklärung vor Ort, grundsätzlich Voraussetzung ist. Die Beschwerdeführenden haben deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (gemäss ärztlichem Kurzbericht von Dr. med. R._______ von 17. Mai 2013: Arterielle Hypertonie, Refluxoesophagitis, rezidiv spondylogenes Lymbalsyndrom bei Spondylarthrose) sowie der Beschwerdeführerin (gemäss ärztlichem Kurzbericht von Dr. med. R._______ von 17. Mai 2013: Massiver Befall von Plantarwarzen) führen zu keinem anderen Ergebnis, weil die Behandelbarkeit wegen mangelnder Mitwirkung im Herkunftsgebiet nicht überprüft werden kann. Ohnehin kann betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, mit weiteren Hinweisen). Die Aspekte des Kindeswohls führen vorliegend - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal bezüglich der Kinder nicht von einer derartigen Prägung durch die Schweiz und einer hiesigen Verwurzelung auszugehen ist, dass ihre Rückkehr in den Heimatstaat mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Auch hinsichtlich der beiden ältesten Kinder ist anzunehmen, dass sie nach wie vor starke soziale Bindungen zur Familie und ihrer Kultur haben, während das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses noch nicht dieselbe Bedeutung hat. 5.3.4 Soweit in der Rechtsmittelschrift gerügt wird, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie in Kosovo keine Einzelfallabklärung vor Ort veranlasst habe und es zudem unterlassen habe, abzuklären, ob die Beschwerdeführenden in Serbien über ein Anwesenheitsrecht verfügen, ist Folgendes festzuhalten: Wie vorstehend bereits erwähnt, findet die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person. Nachdem die Beschwerdeführenden - wie dargelegt - ihre Mitwirkungspflicht erheblich verletzt haben, indem sie falsche Angaben über ihren Aufenthalt in Kosovo zwischen 1999 und ihrer Ausreise im Juli 2010 gemacht und den Asylbehörden zudem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgebeben haben, durfte das BFM darauf verzichten, weitere Abklärungen bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung vorzunehmen. Nach dem Gesagten ist das BFM - entgegen der Rüge in der Beschwerde - seiner Untersuchungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen, weshalb der Eventualantrag, es sei die Sache für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, abzuweisen ist. 5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimat- oder Herkunftsstaat als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf diese einzugehen. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind durch den am 5. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: