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D-49/2018

D-49/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - aus dem Kosovo stammend und Angehörige der Volksgruppe Ashkali - reichten am 18. Juli 2010 ihr erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses Gesuch wurde am 28. April 2013 durch die Vorinstanz abgelehnt. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3050/2013 vom 4. Juli 2013 abgewiesen. Am 21. August 2013 verliessen die Beschwerdeführenden die Schweiz und kehrten in den Kosovo zurück. Die Beschwerdeführenden erhielten Rückkehrhilfeleistungen ausgerichtet. B. Mit Eingabe vom 29. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden schriftlich ihr zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien am 22. August 2017 gemeinsam mit H._______ (N [...]; Mutter von A._______) in die Schweiz gelangt. Nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Jahr 2013 seien sie verfolgt worden. Oft seien sie von maskierten unbekannten Personen angegriffen worden. Diese hätten Steine auf ihr Haus geworfen. Als Roma seien sie nicht erwünscht und könnten nicht dort bleiben. Bei einem Überfall sei B._______ mehrfach vergewaltigt und der Schmuck von H._______ gestohlen worden. Der Eingabe wurden ein Zivilregisterauszug von A._______ sowie die Geburtsurkunden von B._______ und G._______ (jeweils in Kopie) beigelegt. C. Am 4. September 2017 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf, die Begründung ihres zweiten Asylgesuchs zu ergänzen. Fristgerecht reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. September 2017 die Ergänzung ein. D. Am 24. Oktober 2017 wurden die Eltern (A._______ und B._______) sowie die Kinder C._______ und D._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass sie nach ihrer Rückkehr im Jahr 2013 zunächst bei der Schwester von A._______ in J._______ gelebt hätten. Sie hätten ihren Lebensunterhalt mit den Leistungen der Rückkehrhilfe sowie mit der Wiederverwertung von Abfällen bestritten. Während ungefähr eineinhalb Jahren sei A._______ ständig von Unbekannten bei seiner Schwester zu Hause aufgesucht worden. Diese unbekannten Personen hätten es allenfalls auf sein Geld abgesehen. Aus Angst vor Racheaktionen sei die Polizei jedoch nicht darüber informiert worden. Nach etwa zwei Jahren seien sie gemeinsam mit H._______ nach K._______ gegangen, wo sie ein leer stehendes Haus besetzt hätten. Am (...) August 2017 sei es zu einem Vorfall gekommen. Als A._______ mit den ältesten beiden Kindern an einer Beerdigungszeremonie teilgenommen habe, seien B._______ und H._______ von Unbekannten zu Hause überfallen worden. B._______ sei vergewaltigt und H._______ niedergeschlagen und beraubt worden. Kurz nach dem Vorfall seien sie ausgereist, ohne diesen bei der Polizei anzuzeigen. Während des vierjährigen Aufenthalts hätten sie nicht versucht, beim Sozialamt respektive bei Hilfsorganisationen Hilfe zu beantragen. E. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 - eröffnet am 27. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in J._______ und K._______ gelebt hätten, unglaubhaft sei, da weder die Eltern noch die befragten Kinder Kenntnisse über diese Ortschaften besässen. Es könne davon ausgegangen werden, dass A._______ ursprünglich aus J._______ stamme. Es stehe indes fest, dass die Beschwerdeführenden dort seit Langem nicht mehr gelebt hätten. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass sie sich noch vor dem ersten Asylgesuch im Jahr 2013 nicht im Kosovo aufgehalten hätten, zumal sie damals die Kopie eines Auszuges aus dem Geburtenregister eingereicht hätten, welche offenbar in L._______, Serbien, ausgestellt worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden sich bereits vor dem Jahr 2013 nicht im Kosovo sondern offensichtlich in Serbien aufgehalten hätten, was ebenfalls die mangelnden Kenntnisse über J._______ erklären würde. Vor diesem Hintergrund bleibe es im Dunkeln, wo sie sich in den letzten vier Jahren aufgehalten hätten. Da der Aufenthalt im Kosovo nicht geglaubt werden könne, seien folglich auch die geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung, bei welcher B._______ beraubt und vergewaltigt worden sei, wie auch die Vorbringen über die angebliche Verfolgung von A._______ unglaubhaft. Diese Folgerung werde auch durch widersprüchliche, realitätsfremde und substanzlose Aussagen während den Anhörungen bekräftigt. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne im vorliegenden Fall auf eine Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden. Zwar sei es im Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Die geltend gemachten Übergriffe und Schikanen seien nicht asylrelevant, da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch die Sicherheitsbehörden im Heimatstaat auszugehen sei. Es sprächen überdies keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Es gebe keine Hinweise, dass in J._______ den Angehörigen einer ethnischen Minderheit der Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung nicht gewährleistet sei. Es stehe den Beschwerdeführenden zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 AsylG [SR 142.31]). Es habe nicht festgestellt werden können, wo sich die Beschwerdeführenden in den letzten vier Jahren aufgehalten hätten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die gesuchstellende Person ihre Biografie nicht offenlegen möchte. Die Beschwerdeführenden hätten somit die Folgen ihrer unglaubhaften Aussagen zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. F. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und in der Folge sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragten sie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Zur Begründung führten sie in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit im Kosovo keine Unterkunft und keine Arbeitsmöglichkeiten hätten. Zudem könnten sie keine medizinische Betreuung in Anspruch nehmen und die Kinder könnten die Schule nicht besuchen. Der Rechtsmitteleingabe wurden nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie, medizinische Berichte betreffend B._______ sowie eine Nothilfebestätigung beigelegt. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden und dasjenige von H._______ (D-52/2018) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die ethnische Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali als auch die Herkunft der Beschwerdeführenden aus dem Kosovo unbestritten ist. Des Weiteren ist den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2013 in den Kosovo zurückgekehrt sind, wo sie auch über die IOM (Internationale Organisation für Migration) in M._______ finanzielle Reintegrationshilfe in Anspruch genommen haben. Ferner sprechen die mit dem schriftlichen Asylgesuch vom 29. August 2017 eingereichten Dokumente für einen Aufenthalt im Kosovo. Der Auszug aus dem Zivilregister wurde am (...) 2017 in J._______ ausgestellt. Die Geburtsurkunde von B._______ stammt aus N._______ und datiert vom (...) 2017 (vgl. act. B3/8). Dem SEM ist indes beizupflichten, dass aufgrund der mangelnden Kenntnisse über J._______ und K._______ nicht geglaubt werden kann, dass die Beschwerdeführenden sich dort während mehreren Jahren aufgehalten haben. In diesem Zusammenhang kann daher im Ergebnis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.2 In der Folge sind die vorgebrachten Ereignisse als nicht glaubhaft gemacht einzustufen. Insbesondere die geltend gemachten Behelligungen durch unbekannte Personen am Wohnort der Schwester von A._______ in J._______ wurden durch keinerlei konkrete Hinweise fundiert. Ebenfalls ist aufgrund der derart unterschiedlichen Schilderungen des Überfalls auf B._______ und H._______ nicht davon auszugehen, dass sich dieser Vorfall in dieser Art und Weise in K._______ zugetragen haben kann.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Auch wenn das SEM den Aufenthalt in J._______ und K._______ als unglaubhaft erachtet hat, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden kraft Staatsbürgerschaft über ein Aufenthaltsrecht im Kosovo verfügen. Das SEM hat daher den Wegweisungsvollzug zu Recht in den Kosovo geprüft. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind sämtliche Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug in den Kosovo erfüllt.

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Die Beschwerdeführenden brachten vor, dass sie im Kosovo keine Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten hätten. Auch sei der Zugang zu medizinischer Versorgung und Schulbildung nicht gewährleistet. Die Schwester von A._______ lebe mit ihrer eigenen Familie in J._______ in einer kleinen Wohnung. Über den Aufenthaltsort weiterer Verwandte hätten sie keine Kenntnisse. Ferner brachte A._______ vor, dass er an (..) und (...) leide. Der Rechtsmitteleingabe ist zudem zu entnehmen, dass B._______ infolge (...) vom (...). Dezember 2017 bis zum (...). Januar 2018 in O._______ hospitalisiert gewesen war. Die Kinder seien aufgrund der Schikanen traumatisiert. Wie vorstehend ausgeführt, ist es vorliegend unklar, wo genau sich die Beschwerdeführenden vor ihrer angeblichen Ausreise aus dem Kosovo aufgehalten haben, so dass keine Einzelfallabklärung vor Ort vorgenommen werden kann. Ohne die schwierige Lage zu verkennen, in welcher sich die Beschwerdeführenden zweifellos befinden, ist dem SEM jedoch beizupflichten, dass es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Auch in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden sind den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine drohende medizinische Notlage im Heimatstaat zu entnehmen. Des Weiteren ist aufgrund der eingereichten Dokumente davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich Zugang zu den staatlichen Behörden im Kosovo haben. Vor diesem Hintergrund ist deshalb auch anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführenden bei Bedarf an die zuständigen heimatlichen Behörden wenden und um entsprechende Unterstützung ersuchen können. Das SEM hat somit den Vollzug der Wegweisung unter Gesamtwürdigung der Umstände zu Recht als zumutbar erachtet.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist aufzuführen, dass die Beschwerde von H._______ mit koordiniertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-52/2018 vom 12. Januar 2018 ebenfalls abgewiesen wurde.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung - unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen sind.

E. 9.2 Demnach sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-49/2018 Urteil vom 12. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die gemeinsamen Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - aus dem Kosovo stammend und Angehörige der Volksgruppe Ashkali - reichten am 18. Juli 2010 ihr erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses Gesuch wurde am 28. April 2013 durch die Vorinstanz abgelehnt. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3050/2013 vom 4. Juli 2013 abgewiesen. Am 21. August 2013 verliessen die Beschwerdeführenden die Schweiz und kehrten in den Kosovo zurück. Die Beschwerdeführenden erhielten Rückkehrhilfeleistungen ausgerichtet. B. Mit Eingabe vom 29. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden schriftlich ihr zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien am 22. August 2017 gemeinsam mit H._______ (N [...]; Mutter von A._______) in die Schweiz gelangt. Nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Jahr 2013 seien sie verfolgt worden. Oft seien sie von maskierten unbekannten Personen angegriffen worden. Diese hätten Steine auf ihr Haus geworfen. Als Roma seien sie nicht erwünscht und könnten nicht dort bleiben. Bei einem Überfall sei B._______ mehrfach vergewaltigt und der Schmuck von H._______ gestohlen worden. Der Eingabe wurden ein Zivilregisterauszug von A._______ sowie die Geburtsurkunden von B._______ und G._______ (jeweils in Kopie) beigelegt. C. Am 4. September 2017 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf, die Begründung ihres zweiten Asylgesuchs zu ergänzen. Fristgerecht reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. September 2017 die Ergänzung ein. D. Am 24. Oktober 2017 wurden die Eltern (A._______ und B._______) sowie die Kinder C._______ und D._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass sie nach ihrer Rückkehr im Jahr 2013 zunächst bei der Schwester von A._______ in J._______ gelebt hätten. Sie hätten ihren Lebensunterhalt mit den Leistungen der Rückkehrhilfe sowie mit der Wiederverwertung von Abfällen bestritten. Während ungefähr eineinhalb Jahren sei A._______ ständig von Unbekannten bei seiner Schwester zu Hause aufgesucht worden. Diese unbekannten Personen hätten es allenfalls auf sein Geld abgesehen. Aus Angst vor Racheaktionen sei die Polizei jedoch nicht darüber informiert worden. Nach etwa zwei Jahren seien sie gemeinsam mit H._______ nach K._______ gegangen, wo sie ein leer stehendes Haus besetzt hätten. Am (...) August 2017 sei es zu einem Vorfall gekommen. Als A._______ mit den ältesten beiden Kindern an einer Beerdigungszeremonie teilgenommen habe, seien B._______ und H._______ von Unbekannten zu Hause überfallen worden. B._______ sei vergewaltigt und H._______ niedergeschlagen und beraubt worden. Kurz nach dem Vorfall seien sie ausgereist, ohne diesen bei der Polizei anzuzeigen. Während des vierjährigen Aufenthalts hätten sie nicht versucht, beim Sozialamt respektive bei Hilfsorganisationen Hilfe zu beantragen. E. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 - eröffnet am 27. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in J._______ und K._______ gelebt hätten, unglaubhaft sei, da weder die Eltern noch die befragten Kinder Kenntnisse über diese Ortschaften besässen. Es könne davon ausgegangen werden, dass A._______ ursprünglich aus J._______ stamme. Es stehe indes fest, dass die Beschwerdeführenden dort seit Langem nicht mehr gelebt hätten. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass sie sich noch vor dem ersten Asylgesuch im Jahr 2013 nicht im Kosovo aufgehalten hätten, zumal sie damals die Kopie eines Auszuges aus dem Geburtenregister eingereicht hätten, welche offenbar in L._______, Serbien, ausgestellt worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden sich bereits vor dem Jahr 2013 nicht im Kosovo sondern offensichtlich in Serbien aufgehalten hätten, was ebenfalls die mangelnden Kenntnisse über J._______ erklären würde. Vor diesem Hintergrund bleibe es im Dunkeln, wo sie sich in den letzten vier Jahren aufgehalten hätten. Da der Aufenthalt im Kosovo nicht geglaubt werden könne, seien folglich auch die geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung, bei welcher B._______ beraubt und vergewaltigt worden sei, wie auch die Vorbringen über die angebliche Verfolgung von A._______ unglaubhaft. Diese Folgerung werde auch durch widersprüchliche, realitätsfremde und substanzlose Aussagen während den Anhörungen bekräftigt. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne im vorliegenden Fall auf eine Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden. Zwar sei es im Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Die geltend gemachten Übergriffe und Schikanen seien nicht asylrelevant, da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch die Sicherheitsbehörden im Heimatstaat auszugehen sei. Es sprächen überdies keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Es gebe keine Hinweise, dass in J._______ den Angehörigen einer ethnischen Minderheit der Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung nicht gewährleistet sei. Es stehe den Beschwerdeführenden zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 AsylG [SR 142.31]). Es habe nicht festgestellt werden können, wo sich die Beschwerdeführenden in den letzten vier Jahren aufgehalten hätten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die gesuchstellende Person ihre Biografie nicht offenlegen möchte. Die Beschwerdeführenden hätten somit die Folgen ihrer unglaubhaften Aussagen zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. F. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und in der Folge sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragten sie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Zur Begründung führten sie in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit im Kosovo keine Unterkunft und keine Arbeitsmöglichkeiten hätten. Zudem könnten sie keine medizinische Betreuung in Anspruch nehmen und die Kinder könnten die Schule nicht besuchen. Der Rechtsmitteleingabe wurden nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie, medizinische Berichte betreffend B._______ sowie eine Nothilfebestätigung beigelegt. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden und dasjenige von H._______ (D-52/2018) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die ethnische Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali als auch die Herkunft der Beschwerdeführenden aus dem Kosovo unbestritten ist. Des Weiteren ist den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2013 in den Kosovo zurückgekehrt sind, wo sie auch über die IOM (Internationale Organisation für Migration) in M._______ finanzielle Reintegrationshilfe in Anspruch genommen haben. Ferner sprechen die mit dem schriftlichen Asylgesuch vom 29. August 2017 eingereichten Dokumente für einen Aufenthalt im Kosovo. Der Auszug aus dem Zivilregister wurde am (...) 2017 in J._______ ausgestellt. Die Geburtsurkunde von B._______ stammt aus N._______ und datiert vom (...) 2017 (vgl. act. B3/8). Dem SEM ist indes beizupflichten, dass aufgrund der mangelnden Kenntnisse über J._______ und K._______ nicht geglaubt werden kann, dass die Beschwerdeführenden sich dort während mehreren Jahren aufgehalten haben. In diesem Zusammenhang kann daher im Ergebnis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 In der Folge sind die vorgebrachten Ereignisse als nicht glaubhaft gemacht einzustufen. Insbesondere die geltend gemachten Behelligungen durch unbekannte Personen am Wohnort der Schwester von A._______ in J._______ wurden durch keinerlei konkrete Hinweise fundiert. Ebenfalls ist aufgrund der derart unterschiedlichen Schilderungen des Überfalls auf B._______ und H._______ nicht davon auszugehen, dass sich dieser Vorfall in dieser Art und Weise in K._______ zugetragen haben kann. 5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Auch wenn das SEM den Aufenthalt in J._______ und K._______ als unglaubhaft erachtet hat, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden kraft Staatsbürgerschaft über ein Aufenthaltsrecht im Kosovo verfügen. Das SEM hat daher den Wegweisungsvollzug zu Recht in den Kosovo geprüft. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind sämtliche Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug in den Kosovo erfüllt. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Die Beschwerdeführenden brachten vor, dass sie im Kosovo keine Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten hätten. Auch sei der Zugang zu medizinischer Versorgung und Schulbildung nicht gewährleistet. Die Schwester von A._______ lebe mit ihrer eigenen Familie in J._______ in einer kleinen Wohnung. Über den Aufenthaltsort weiterer Verwandte hätten sie keine Kenntnisse. Ferner brachte A._______ vor, dass er an (..) und (...) leide. Der Rechtsmitteleingabe ist zudem zu entnehmen, dass B._______ infolge (...) vom (...). Dezember 2017 bis zum (...). Januar 2018 in O._______ hospitalisiert gewesen war. Die Kinder seien aufgrund der Schikanen traumatisiert. Wie vorstehend ausgeführt, ist es vorliegend unklar, wo genau sich die Beschwerdeführenden vor ihrer angeblichen Ausreise aus dem Kosovo aufgehalten haben, so dass keine Einzelfallabklärung vor Ort vorgenommen werden kann. Ohne die schwierige Lage zu verkennen, in welcher sich die Beschwerdeführenden zweifellos befinden, ist dem SEM jedoch beizupflichten, dass es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Auch in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden sind den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine drohende medizinische Notlage im Heimatstaat zu entnehmen. Des Weiteren ist aufgrund der eingereichten Dokumente davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich Zugang zu den staatlichen Behörden im Kosovo haben. Vor diesem Hintergrund ist deshalb auch anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführenden bei Bedarf an die zuständigen heimatlichen Behörden wenden und um entsprechende Unterstützung ersuchen können. Das SEM hat somit den Vollzug der Wegweisung unter Gesamtwürdigung der Umstände zu Recht als zumutbar erachtet. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist aufzuführen, dass die Beschwerde von H._______ mit koordiniertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-52/2018 vom 12. Januar 2018 ebenfalls abgewiesen wurde. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung - unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen sind. 9.2 Demnach sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: