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D-52/2018

D-52/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - aus dem Kosovo stammend und Angehörige der Volksgruppe Roma - gelangte eigenen Angaben zufolge am 29. August 2017 gemeinsam mit ihrem Sohn B._______ und dessen Familie (N [...]) in die Schweiz. Am 30. August 2017 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 12. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 18. September 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn B._______ und dessen Familie bei ihrer Tochter in D._______ gelebt habe, bis deren Sohn geheiratet habe. Danach sei sie mit ihrem Sohn B._______ und dessen Familie nach E._______ respektive F._______ gegangen, wo sie ein leer stehendes Haus besetzt hätten. Einmal, während ihr Sohn an einer Beerdigungszeremonie teilgenommen habe, seien sie und ihre Schwiegertochter G._______ von Unbekannten überfallen worden. Diese hätten ihren Hals- und Ohrschmuck gestohlen. Sie sei geschlagen und am linken Auge verletzt worden. Sie hätten die Polizei nicht über den Vorfall informiert, sondern direkt nach dem Überfall das Land verlassen. Sie habe im Kosovo kein eigenes Haus und zu wenig Essen. Sie leide ausserdem an (...) und einem (...). B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 - eröffnet am 27. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit: In den Befragungen sei auffallend gewesen, dass die Beschwerdeführerin oft Fragen ausgewichen sei oder mit "Ich weiss nicht" beantwortet habe, wenn sich diese auf D._______, von wo sie mit Sicherheit ursprünglich auch stamme, oder den Kosovo der letzten Jahre bezogen hätten. Ihr Sohn, dessen Ehefrau und die befragten Kinder hätten ebenso wenig Auskunft über D._______ und den Kosovo der letzten Jahre und die Gesellschafts- und Lebensverhältnisse dort geben können. Dazu komme, dass niemand von F._______ habe berichten können und dass selbst die Aussagen zum angeblichen Aufenthalt dort sehr widersprüchlich gewesen seien. Der überwiegende Eindruck sei deshalb, dass die Beschwerdeführerin, ihr Sohn und dessen Familie seit Langem, sehr wahrscheinlich seit dem Kosovo-Krieg im Jahr 1999 dort nicht mehr gelebt hätten. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, kosovarische Identitätsausweise vorzuweisen oder eine plausible Erklärung für deren Fehlen zu geben. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal es namentlich Pflicht jedes Bürgers im Kosovo sei, ab dem 16. Lebensjahr eine biometrische Identitätskarte zu besitzen, und deren Ausstellung kostenlos sei. Da die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren offenbar nicht im Kosovo gelebt habe, sei der geltend gemachte Vorfall eine konstruierte Geschichte. Erstens sei die Dynamik der Ereignisse fast unvorstellbar und zweitens hätten ihr Sohn, die Schwiegertochter und die befragten Kinder den angeblichen Vorfall ganz anders beschrieben. Sollte die Beschwerdeführerin in Kosovo in Zukunft Probleme mit Drittpersonen haben, so könne sie sich an die kosovarischen Behörden wenden, die grundsätzlich schutzfähig und -willig seien. Es sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Auch aus medizinischer Sicht stelle die Rückkehr keine konkrete Gefährdung dar. Die Vorbringen, wonach sie an (...) leiden würde und sich mit Naturheilmitteln behandelt habe, seien im gesamten Kontext der unglaubhaften Ausführungen zu betrachten. Die Beschwerdeführerin habe damit offenbar Fragen nach den behandelnden Ärzten oder Spitälern und damit nach ortsbezogenen Angelegenheiten verhindern wollen. Es habe nicht festgestellt werden können, wo sich die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren aufgehalten habe. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die gesuchstellende Person ihre Biografie nicht offenlegen möchte. Die Beschwerdeführerin habe somit die Folgen ihrer unglaubhaften Aussagen zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und in der Folge sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Zur Begründung führte sie in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit im Kosovo keine Unterkunft und keine Arbeitsmöglichkeiten habe. Zudem könne sie keine medizinische Betreuung in Anspruch nehmen. Der Rechtsmitteleingabe wurden nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie, medizinische Berichte betreffend G._______ sowie eine Nothilfebestätigung beigelegt. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihres Sohnes und dessen Familie (D-49/2018) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer ethnischen Minderheit als auch die Herkunft aus D._______, Kosovo, unbestritten ist. Jedoch ist mit dem SEM einig zu gehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, bis zu ihrer Ausreise dort respektive in F._______ gelebt zu haben. Diesbezüglich ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.

E. 5.2 Sodann sind die Schilderungen des angeblichen Überfalls auf die Beschwerdeführerin und G._______ derart unterschiedlich ausgefallen, dass es nicht glaubhaft erscheint, dass sich dieser Vorfall in dieser Art und Weise in F._______ zugetragen hat. Insbesondere ist hervorzuheben, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, das Ereignis in sich stimmig vorzutragen (vgl. act. A11/17 F40, F49, F54-61).

E. 5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Auch wenn das SEM den Aufenthalt in D._______ und F._______ als unglaubhaft erachtet hat, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin kraft Staatsbürgerschaft über ein Aufenthaltsrecht im Kosovo verfügt. Das SEM hat daher den Wegweisungsvollzug zu Recht in den Kosovo geprüft. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind sämtliche Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug in den Kosovo erfüllt.

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie im Kosovo über keine Wohnung verfüge und der Zugang zu medizinischer Versorgung nicht gewährleistet sei. Ihre Tochter lebe mit ihrer eigenen Familie in D._______ in einer kleinen Wohnung. Über den Aufenthaltsort weiterer Verwandte habe sie keine Kenntnisse. Ferner brachte sie vor, dass sie an diversen medizinischen Beschwerden leide. Wie vorstehend ausgeführt, ist es vorliegend unklar, wo genau sich die Beschwerdeführerin vor ihrer angeblichen Ausreise aus dem Kosovo aufgehalten hat, so dass keine Einzelfallabklärung vor Ort vorgenommen werden kann. Ohne die schwierige Lage zu verkennen, in welcher sich die Beschwerdeführerin zweifellos befindet, ist dem SEM jedoch beizupflichten, dass es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Auch in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sind den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine drohende medizinische Notlage im Heimatstaat zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber ist aufzuführen, dass die Beschwerde des Sohnes und dessen Familie mit koordiniertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-49/2018 vom 12. Januar 2018 ebenfalls abgewiesen wurde. Demnach kann die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn und dessen Familie in den Kosovo zurückkehren. Aufgrund der eingereichten Dokumente ist auch davon auszugehen, dass zumindest der Sohn der Beschwerdeführerin grundsätzlich Zugang zu den staatlichen Behörden im Kosovo hat. Vor diesem Hintergrund ist deshalb auch anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres Sohnes bei Bedarf an die zuständigen heimatlichen Behörden wenden und um entsprechende Unterstützung ersuchen kann. Das SEM hat somit den Vollzug der Wegweisung unter Gesamtwürdigung der Umstände zu Recht als zumutbar erachtet.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung - unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen sind.

E. 9.2 Demnach sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-52/2018 Urteil vom 12. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - aus dem Kosovo stammend und Angehörige der Volksgruppe Roma - gelangte eigenen Angaben zufolge am 29. August 2017 gemeinsam mit ihrem Sohn B._______ und dessen Familie (N [...]) in die Schweiz. Am 30. August 2017 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 12. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 18. September 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn B._______ und dessen Familie bei ihrer Tochter in D._______ gelebt habe, bis deren Sohn geheiratet habe. Danach sei sie mit ihrem Sohn B._______ und dessen Familie nach E._______ respektive F._______ gegangen, wo sie ein leer stehendes Haus besetzt hätten. Einmal, während ihr Sohn an einer Beerdigungszeremonie teilgenommen habe, seien sie und ihre Schwiegertochter G._______ von Unbekannten überfallen worden. Diese hätten ihren Hals- und Ohrschmuck gestohlen. Sie sei geschlagen und am linken Auge verletzt worden. Sie hätten die Polizei nicht über den Vorfall informiert, sondern direkt nach dem Überfall das Land verlassen. Sie habe im Kosovo kein eigenes Haus und zu wenig Essen. Sie leide ausserdem an (...) und einem (...). B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 - eröffnet am 27. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit: In den Befragungen sei auffallend gewesen, dass die Beschwerdeführerin oft Fragen ausgewichen sei oder mit "Ich weiss nicht" beantwortet habe, wenn sich diese auf D._______, von wo sie mit Sicherheit ursprünglich auch stamme, oder den Kosovo der letzten Jahre bezogen hätten. Ihr Sohn, dessen Ehefrau und die befragten Kinder hätten ebenso wenig Auskunft über D._______ und den Kosovo der letzten Jahre und die Gesellschafts- und Lebensverhältnisse dort geben können. Dazu komme, dass niemand von F._______ habe berichten können und dass selbst die Aussagen zum angeblichen Aufenthalt dort sehr widersprüchlich gewesen seien. Der überwiegende Eindruck sei deshalb, dass die Beschwerdeführerin, ihr Sohn und dessen Familie seit Langem, sehr wahrscheinlich seit dem Kosovo-Krieg im Jahr 1999 dort nicht mehr gelebt hätten. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, kosovarische Identitätsausweise vorzuweisen oder eine plausible Erklärung für deren Fehlen zu geben. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal es namentlich Pflicht jedes Bürgers im Kosovo sei, ab dem 16. Lebensjahr eine biometrische Identitätskarte zu besitzen, und deren Ausstellung kostenlos sei. Da die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren offenbar nicht im Kosovo gelebt habe, sei der geltend gemachte Vorfall eine konstruierte Geschichte. Erstens sei die Dynamik der Ereignisse fast unvorstellbar und zweitens hätten ihr Sohn, die Schwiegertochter und die befragten Kinder den angeblichen Vorfall ganz anders beschrieben. Sollte die Beschwerdeführerin in Kosovo in Zukunft Probleme mit Drittpersonen haben, so könne sie sich an die kosovarischen Behörden wenden, die grundsätzlich schutzfähig und -willig seien. Es sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Auch aus medizinischer Sicht stelle die Rückkehr keine konkrete Gefährdung dar. Die Vorbringen, wonach sie an (...) leiden würde und sich mit Naturheilmitteln behandelt habe, seien im gesamten Kontext der unglaubhaften Ausführungen zu betrachten. Die Beschwerdeführerin habe damit offenbar Fragen nach den behandelnden Ärzten oder Spitälern und damit nach ortsbezogenen Angelegenheiten verhindern wollen. Es habe nicht festgestellt werden können, wo sich die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren aufgehalten habe. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die gesuchstellende Person ihre Biografie nicht offenlegen möchte. Die Beschwerdeführerin habe somit die Folgen ihrer unglaubhaften Aussagen zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und in der Folge sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Zur Begründung führte sie in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit im Kosovo keine Unterkunft und keine Arbeitsmöglichkeiten habe. Zudem könne sie keine medizinische Betreuung in Anspruch nehmen. Der Rechtsmitteleingabe wurden nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie, medizinische Berichte betreffend G._______ sowie eine Nothilfebestätigung beigelegt. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihres Sohnes und dessen Familie (D-49/2018) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer ethnischen Minderheit als auch die Herkunft aus D._______, Kosovo, unbestritten ist. Jedoch ist mit dem SEM einig zu gehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, bis zu ihrer Ausreise dort respektive in F._______ gelebt zu haben. Diesbezüglich ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 5.2 Sodann sind die Schilderungen des angeblichen Überfalls auf die Beschwerdeführerin und G._______ derart unterschiedlich ausgefallen, dass es nicht glaubhaft erscheint, dass sich dieser Vorfall in dieser Art und Weise in F._______ zugetragen hat. Insbesondere ist hervorzuheben, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, das Ereignis in sich stimmig vorzutragen (vgl. act. A11/17 F40, F49, F54-61). 5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Auch wenn das SEM den Aufenthalt in D._______ und F._______ als unglaubhaft erachtet hat, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin kraft Staatsbürgerschaft über ein Aufenthaltsrecht im Kosovo verfügt. Das SEM hat daher den Wegweisungsvollzug zu Recht in den Kosovo geprüft. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind sämtliche Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug in den Kosovo erfüllt. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie im Kosovo über keine Wohnung verfüge und der Zugang zu medizinischer Versorgung nicht gewährleistet sei. Ihre Tochter lebe mit ihrer eigenen Familie in D._______ in einer kleinen Wohnung. Über den Aufenthaltsort weiterer Verwandte habe sie keine Kenntnisse. Ferner brachte sie vor, dass sie an diversen medizinischen Beschwerden leide. Wie vorstehend ausgeführt, ist es vorliegend unklar, wo genau sich die Beschwerdeführerin vor ihrer angeblichen Ausreise aus dem Kosovo aufgehalten hat, so dass keine Einzelfallabklärung vor Ort vorgenommen werden kann. Ohne die schwierige Lage zu verkennen, in welcher sich die Beschwerdeführerin zweifellos befindet, ist dem SEM jedoch beizupflichten, dass es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Auch in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sind den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine drohende medizinische Notlage im Heimatstaat zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber ist aufzuführen, dass die Beschwerde des Sohnes und dessen Familie mit koordiniertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-49/2018 vom 12. Januar 2018 ebenfalls abgewiesen wurde. Demnach kann die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn und dessen Familie in den Kosovo zurückkehren. Aufgrund der eingereichten Dokumente ist auch davon auszugehen, dass zumindest der Sohn der Beschwerdeführerin grundsätzlich Zugang zu den staatlichen Behörden im Kosovo hat. Vor diesem Hintergrund ist deshalb auch anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres Sohnes bei Bedarf an die zuständigen heimatlichen Behörden wenden und um entsprechende Unterstützung ersuchen kann. Das SEM hat somit den Vollzug der Wegweisung unter Gesamtwürdigung der Umstände zu Recht als zumutbar erachtet. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung - unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen sind. 9.2 Demnach sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: