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D-2109/2011

D-2109/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden mit ihren drei Söhnen, alle Ashkali aus F._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2010 und reisten am 2. Dezember 2010 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Am 10. Dezember 2010 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien der Eltern und der beiden älteren Söhne und befragte sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 7. Januar 2011 hörte es sie einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe als Schuhverkäufer auf dem Markt gearbeitet. Als er am 4. oder 5. Oktober 2010 einer gewünschten Preissenkung eines ethnischen Albaners für ein Paar Schuhe nur teilweise nachgekommen sei, habe ihn dieser beleidigt, beschimpft, sei auf den Schuhen herumgetreten und habe sie weggeschleudert. Er sei deshalb aufgebracht gewesen und habe dem Albaner mit einem Besenstiel ins Gesicht und auf den Rücken geschlagen, worauf ihm dieser gedroht habe, er (der Beschwerdeführer) dürfe nicht mehr in Kosovo weiterleben und er werde ihn umbringen. Beim Albaner handle es sich um eine Person, dessen ganze Familie während des Krieges bei der UCK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës; deutsch: Befreiungsarmee des Kosovo) gewesen sei. Mit den Behörden hätte er keine Probleme gehabt, aber die Albaner hätten sie ständig belästigt, beschimpft und beleidigt. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, Albaner hätten nach dem Vorfall auf dem Markt nach ihrem Mann gesucht und an die Hauswände geschrieben, sie sollen Kosovo verlassen. Sie habe am 15. oder 16. Oktober 2010 abends in einem Supermarkt Brot eingekauft. Auf dem Heimweg sei ihr von zwei Albanern gegenüber dem Laden mit dem Auto der Weg versperrt worden. Sie seien ausgestiegen und hätten versucht, sie zu entführen. Die Verkäuferin habe sie jedoch gesehen, weshalb die Albaner an ihren Haaren gezogen und sie zu Boden gestossen hätten und davon gefahren seien. Danach sei sie durcheinander gewesen und habe Kopfschmerzen gehabt. Nachdem sie ihren Vater angerufen habe, hätten dieser und ihr Mann sie beim Supermarkt abgeholt. Daraufhin sei sie drei Tage krank zu Hause gewesen. Die beiden älteren Söhne machten geltend, sie seien ständig von ethnischen Albanern verprügelt worden, weshalb sie den Schulbesuch bereits vor Jahren hätten einstellen müssen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Januar 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 2. Dezember 2010 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. Januar 2011 mit Urteil D-638/2011 vom 4. Februar 2011 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. E. Mit Verfügung vom 7. März 2011 eröffnet am 9. März 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 2. Mai 2011 zu verlassen. F. Mit Eingabe vom 8. April 2011 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihnen aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. G. Mit Verfügung vom 19. April 2011 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. H. Am 26. April 2011 zahlten die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- und reichten eine Fürsorgebestätigung ein. I. Mit Verfügung vom 28. April 2011 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeakten dem BFM zur Vernehmlassung zu. J. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 3. Mai 2011 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte diese den Beschwerdeführenden am 5. Mai 2011 zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017, ff. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 4.1 Das BFM führte in der Verfügung im Wesentlichen aus, dass erhebliche Zweifel bestünden, dass aufgrund des Vorfalls auf dem Markt, eine begründete Furcht bestehe, von diesem Kosovoalbaner massivst verfolgt zu werden und dass die Beschwerdeführerin deshalb Opfer eines Entführungsversuches gewesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, von verschiedenster Seite Informationen über jene Familie erhalten zu haben, seien aber ausserstande gewesen, den Namen der betreffenden Familie zu nennen (vgl. act. A1/12 S. 7, A11/11 S. 7, A12/10 S. 4). Auf Vorhalt hin habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe jenen Kunden, den er verprügelt habe, zum ersten Mal auf dem Markt gesehen (vgl. act. A12/10 S. 4). Mit dieser Erklärung sei es ihm nicht gelungen, seine Unkenntnis hinsichtlich des Namens jener regional bekannten Familien plausibel zu erklären. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, im Bereich ihrer rechten Schläfe eine Schürfverletzung erlitten zu haben (vgl. act. A11/11 S. 3). Der Beschwerdeführer habe ebenfalls ausgesagt, dass seine Frau von den Tätern verletzt worden sei und Blut im Gesicht gehabt habe. Seine Angaben über die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen seien jedoch auffällig ausweichend und vage beziehungsweise nicht übereinstimmend mit jener der Beschwerdeführerin gewesen. Auch die Schilderung der Beschwerdeführerin vermöge nicht zu überzeugen. Vorerst habe sie beim BFM ausgesagt, sie habe vom Entführungsversuch niemandem erzählt. Auf weiteres Nachfragen hin habe sie hingegen plötzlich vorgebracht, sie habe ihrem Ehemann, sehr wohl erzählt, was vorgefallen sei (vgl. act. A11/11 S. 2, 3). Ferner sei festzustellen, dass sie nicht einmal annähernd konkret habe anzugeben vermocht, an welchem Tag der betreffenden Woche sie den Übergriff erlitten habe (vgl. act. A11/11 S. 4). Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, seine Frau habe mit ihrem Vater in der Heimat Kontakt aufgenommen und dabei erfahren, dass dieser nun ebenfalls Probleme bekommen habe (vgl. act. A12/10 S. 8). Obschon die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung gefragt worden sei, ob sie ihrer Begründung noch was beifügen wolle, habe sie keine derart gelagerten Vorbringen deponiert (vgl. act. A11/11 S. 9). Im Lichte dieser Erwägungen sei festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die oben erwähnten Verfolgungsvorbringen glaubhaft darzutun. Bei den von ihnen geltend gemachten Benachteiligungen, die sie allesamt seitens ethnischer Albaner erlebt beziehungsweise zu befürchten hätten, handle es sich um Übergriffe, Behelligungen und Schikane ausgeübt von privaten Dritten. Dazu sei festzustellen, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren in der Tat vereinzelt zu Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der ethnischen Ashkali, gekommen sei. Derart gelagerte Benachteiligungen könnten nicht restlos ausgeschlossen werden. Es sei jedoch vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen: In Kosovo bestehe mit der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und der EU zwei internationale Missionen. Die seit dem 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission (Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union in Kosovo) umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) garantiere die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Zu den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen, die allesamt von nichtstaatlichen Akteuren ausgegangen seien, sei überdies festzuhalten, dass sie es unterlassen hätten, bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates Schutz zu suchen, weswegen es dem kosovarischen Staat schon gar nicht möglich gewesen sei, seiner Schutzpflicht nachzukommen. Es könne ihm daher diesbezüglich kein Versäumnis vorgeworfen werden. Die betreffenden Vorbringen seien offenkundig nicht asylerheblich.

E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das BFM führe keine konkreten Anzeichen für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden ins Feld, sondern begnüge sich mit Standardtextbausteinen. Betrachte man die Vorbringen gesamthaft, so würden sie sich in keiner Weise widersprechen. Ihre Ausführungen seien detailliert und differenziert und enthielten Realmerkmale. Auch wenn Widersprüche und Ungereimtheiten bestehen bleiben würden, sprächen all die oben aufgeführten Faktoren dafür, den Vorbringen Glauben zu schenken. So sei es auch üblich, dass wenn zwei Asylgesuchsteller befragt, immer Ungereimtheiten auftauchen würden. Es sei schwierig genug für eine Person, die Vergangenheit zu rekonstruieren, geschweige dann für zwei Personen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände nicht stichhaltig seien. Nichtstaatliche Verfolgung sei nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens sei, adäquat Schutz vor Verfolgung zu bieten. In ihrem Falle handle es sich um eine Privatperson, welcher jedoch Angehöriger einer einflussreichen Familie sei. Dieser fühle sich in seiner Ehre verletzt, da der Beschwerdeführer ihn auf dem Markt niedergeschlagen habe. Sie würden keinen Schutz durch die kosovarischen Behörden erhalten, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Kosovo dieser Familie wiederum schutzlos ausgeliefert wären. Die kosovarischen Behörden seien weder willens noch fähig sie zu schützen. Zudem würden nun auch die Eltern der Beschwerdeführerin bedroht. Der Beschwerdeführer habe keine Anzeige erheben können, weil er den Namen jener Person nicht gekannt habe, und weil er wisse, dass sein Anliegen nicht ernst genommen werde. Die Blutrache und die Ehrenmorde seien in Kosovo unverändert ein sehr ernsthaftes soziokulturelles Problem, zumal seit dem Ende des Kommunismus der Kanun, das mündlich überlieferte Gewohnheitsrecht der Albaner aus dem Mittelalter, wieder Einfluss gefunden habe. Wenn man sich das Ausmass der Ehrenmorde vor Augen halte, so müssten diese Befürchtungen ernst genommen werden und von einer anhaltenden Lebensgefahr für sie ausgegangen werden. Auf jeden Fall sei die Situation vor Ort gegebenenfalls vertieft und ergänzend abzuklären.

E. 5.1 Die Aussagen der Beschwerdeführenden sind im Kern zwar deckungsgleich. Angesichts der Tatsache, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren zu Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich auch Ashkali, gekommen ist, ist daher durchaus möglich, dass auch die Beschwerdeführenden Probleme mit der albanischen Bevölkerung gehabt haben und die Kinder in der Schule aufgrund ihrer Ethnie schikaniert worden sind. Hingegen kann ihnen aus den vom BFM zutreffend dargelegten Gründen - die keineswegs in Form von Textbausteinen verfasst wurden - die angeblich von einem Kosovoalbaner beziehungsweise dessen Familie ausgehende Verfolgung nicht geglaubt werden. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass den Beschwerdeführenden nicht bekannt ist, um welche einflussreiche Familie es sich handelt, von deren angeblich die Bedrohungen wegen der Prügelei auf dem Markt ausgehen. Schliesslich haben sie von verschiedenen Personen erfahren, dass es sich um eine gefährliche Familie handelt, weshalb nicht plausibel ist, dass sie deren Familiennamen nicht mitbekommen haben sollen. Ferner haben sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Zeitpunktes, wann er seiner Frau den Vorfall auf dem Markt geschildert habe, widersprochen. Während der Beschwerdeführer ausführte, er habe seiner Frau gleich nach seiner Ankunft zuhause vom Ereignis auf dem Markt erzählt (vgl. act. A12/10 S. 3 F9, F10, F14), gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann habe ihr erst später von diesem Vorfall erzählt, als er nicht mehr habe nach draussen gehen wollen (vgl. act. A11/11 S. 6 F38, F44). Diese widersprüchlichen Aussagen basieren nicht auf der in der Beschwerde angesprochenen Schwierigkeit der Rekonstruktion der Vergangenheit. Hätten die Beschwerdeführenden auf tatsächlich erlebte Geschehnisse zurückgreifen können, hätten ihre Schilderungen, wenngleich nicht wortwörtlich identisch, den inhaltlich gleichen Sinn ergeben. Sonderbar mutet zudem an, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Aussage keine Ahnung haben will, was mit seinen zum Verkauf stehenden Schuhen nach dem Vorfall auf dem Markt passiert ist und er diesen Verlust einfach hingenommen hat. Da der Beschwerdeführer jeden Dienstag in F._______ auf dem Markt Schuhe verkaufte (vgl. act. A12/10 S. 6 F36) und die Verkäufer mehrheitlich Roma und Serben waren (vgl. act. A11/11 S. 5 F32), hat er sicher einige seiner Berufskollegen gekannt, die sich um seine Ware hätten kümmern oder ihn zumindest über deren Verbleib hätten informieren können. Immerhin soll ihn der Marktstandnachbar auch über die UCK-Vergangenheit des Albaners informiert haben (vgl. act. A1/11 S. 7). Nicht in Einklang bringen lassen sich sodann die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich nach dem Vorfall auf dem Markt am 4. oder 5. Oktober 2010 einerseits einen Monat lang zuhause versteckt habe (vgl. act. A1/12 S. 6) und andererseits ungefähr eine Woche später seinen Schwiegervater belgeitet habe, um seine Frau beim Supermarkt abzuholen. Undifferenziert waren zudem seine Angaben zur Verletzung, die sich seine Frau angeblich durch die Entführer zugezogen hatte. So wusste er nicht, ob das Blut von einer Verletzung auf der Stirn oder der Nase kam, und auf welcher Seite die Verletzung war (vgl. act. A12/10 S. 5 F23 ff.). Neben diesen Unstimmigkeiten betreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers, vermögen auch der geschilderte Entführungsversuch der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Zwar kann ihr - entgegen der Argumentation des BFM - nicht pauschal vorgeworfen werden, dass sie den Wochentag dieses Ereignisses nicht anzugeben vermochte. Wenn sie diesen tatsächlich nicht (mehr) bezeichnen konnte, ist aber umso erstaunlicher, dass sie sich erinnern konnte, dass es der 15. oder 16. Oktober gewesen sein muss (vgl. act. A2/11 S. 6 f., A11/11 S. 4 F26 ff.). Das BFM hat sodann zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zuerst angab, sie habe niemandem von diesem Vorfall berichtet (vgl. act. A11/11 S. 2 F6), währendem sie auf weiteres Nachfragen hin erklärte, sie habe ihrem Mann vom Vorfall erzählen wollen, dies aber nicht gemacht, da sie Angst gehabt hätte, sie habe aber das Gefühl, dass ihr Mann etwas davon erfahren habe (vgl. act. A11/11 S. 2 F9). Schliesslich führte sie aus, sie habe ihrem Mann nur erzählt, dass sie von zwei Männern gestossen worden sei (vgl. act. A11/11 S. 2 F10). Demgegenüber gab ihr Mann anlässlich der Befragung im EVZ an, dass seine Frau ihm erzählt habe, dass zwei Albaner sie in einem Auto hätten entführen wollen (vgl. act. A1/12 S. 6). Diese unterschiedlichen Versionen deuten darauf hin, dass das Vorgebrachte nicht den Tatsachen entspricht und es sich um einen konstruierten Sachverhalt handelt. Die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Entführungsversuch fielen sodann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - oberflächlich aus. Die Beschwerdeführerin konnte die Entführer, obwohl sie diese gesehen hat, als sie aus dem Auto ausgestiegen sind (vgl. act. A2/11 S. 6 f.), nicht näher beschreiben, als dass sie mittleren Alters gewesen sind. Auch ihre Schilderung des Vorfalls anlässlich der Anhörung war wenig detailliert, obwohl der Sachbearbeiter des BFM bei der Aufforderung den Übergriff zu schildern, darauf hinwies, über jegliche Details, was sie damals erlebt habe, was gesprochen worden sei, wie sie und die Täter reagiert hätten etc. zu berichten (vgl. act. A11/11 S. 2 F6). Wenn die Beschwerdeführerin diesen Vorfall tatsächlich erlebt hätte, wäre sie im Stande gewesen, substantiierter zu berichten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung und sodann in der Beschwerde geltend gemachten Probleme der Schwiegereltern in Kosovo ist einerseits festzuhalten, dass diese in keiner Weise konkretisiert wurden. Andererseits gab der Beschwerdeführer an, seine Frau habe diese Information anlässlich eines Telefonanrufs erfahren. Die Beschwerdeführerin selbst machte diesbezüglich jedoch keine Ausführungen (vgl. act. A12/10 S. 8 F55 f.). Insgesamt ist festzustellen, dass trotz der im Kern übereinstimmenden Asylvorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund der widersprüchlichen, unsubstantiierten und nicht nachvollziehbaren Angaben ihre Asylvorbringen unglaubhaft sind.

E. 5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich im Übrigen auch, wie durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, als asylrechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeführenden machen ausschliesslich Behelligungen und Drohungen seitens von Privatpersonen geltend. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht ausserdem davon aus, dass auch Angehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor ethnisch motivierten Übergriffen Dritter zu ersuchen (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7 S. 1001 f.). Auch sind der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten zu bejahen. Die zuständigen Behörden in Kosovo gehen soweit möglich durchaus gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor, weshalb von einem im Kosovo bestehenden schutzwilligen und -fähigen Ordnungs- und Schutzsystem ausgegangen werden kann, selbst wenn, wie in der Beschwerde erwähnt, nebst der staatlichen Strukturen auch der Kanun (Gewohnheitsrecht) wieder angewandt wird. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, sie hätten die Übergriffe und Drohungen nicht der Polizei gemeldet, weil sie den Namen des Albaners nicht kennen würden und diese sowieso untätig geblieben wäre, weil jener einer sehr einflussreichen albanischen Familie angehöre, nicht überzeugt. Da sie der Polizei die Vorfälle gar nicht erst rapportiert hatten, ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden über die Gewissheit verfügen können, dass sich die Polizei ihren Problemen nicht angenommen hätte, zumal sie anlässlich der Befragung im EVZ angaben, mit den Behörden bis anhin keine Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A1/12 S. 7; A2/11 S. 7). Bei den von beiden älteren Söhnen geltend gemachten Beleidigungen, Beschimpfungen und Schlägen, die sie von auf dem Heimweg durch ihre ehemaligen Mitschüler erdulden mussten, handelt sich aufgrund der geringen Intensität der Übergriffe nicht um eine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das BFM hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es drängen sich demnach auch keine vertieften und ergänzenden Abklärungen im Zusammenhang mit den Asylvorbringen hinsichtlich der Situation vor Ort auf.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 20011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2. S. 502; Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­füh­renden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung auch das Kindeswohl einen Gesichts­punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 267 f.).

E. 7.3.3 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass in Kosovo weder eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen liesse.

E. 7.3.4 Der Vollzug von albanisch sprechenden Ashkali ist in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort über die Schweizer Botschaft) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). Ausnahmsweise kann auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt hinreichend erstellt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7635/2008 vom 16. März 2012 E. 7.3).

E. 7.3.5 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, ist der Vollzug der Wegweisung nach F._______, wo sie die letzten rund 20 Jahre gemeinsam gelebt haben, zumutbar. Sie verfügen dort mit den Eltern der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder über ein tragfähiges Beziehungsnetz und lebten in deren Haus. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben von seiner Arbeit als Marktverkäufer gut leben können (vgl. act. A12/10 S. 6 F35) und nebenher als Schlosser im Unternehmen seines Schwiegervaters gearbeitet (vgl. act. A11/11 S. 5 F33). Zudem erhalten sie finanzielle Unterstützung von Verwandten ausserhalb Kosovos (vgl. act. A11/11 S. 5 F37). Es wird den Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Kosovo deshalb möglich sein, dort eine Existenz aufzubauen und sich wieder zu reintegrieren. Die Söhne sind erst seit zwei Jahren in der Schweiz, weshalb noch nicht von einer derart starken Assimilierung in der Schweiz auszugehen ist, welche eine Entwurzelung in Kosovo zur Folge hätte. Sie sind in F._______ aufgewachsen und haben dort einige Jahre die Schule besucht. Gemäss ihren Angaben haben sie zwar den Schulbesuch aufgrund der Schikanen und Belästigungen anderer Mitschüler eingestellt. Allerdings haben die Eltern auch nichts unternommen, um die Probleme ihrer Kinder zu beseitigen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er habe die Schule der Kinder nie besucht und habe sich auch nicht dafür interessiert (vgl. act. A12/10 S. 7 F 43). Die Eltern haben auch keine Ahnung, wie die ehemaligen Klassenlehrer der älteren Söhne hiessen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei mehr Interesse und Initiative der Eltern die Fortsetzung des Schulbesuchs ihrer Kinder durchaus möglich gewesen wäre. Dies muss erst recht angenommen werden, weil die Familie in einem Quartier ansässig war, in dem ihren Angaben zufolge viele Ashkali lebten (vgl. act. A12/10 S. 7 F52 f.). Die Schule wurde auch von anderen Ashkali-Kindern besucht und die Söhne hatten dort Freunde, mit denen sie zur Schule gingen oder die Freizeit verbrachten (vgl. act. A14/6 S. 2 F4, A13/6 S. 3 F13). Vor diesem Hintergrund ist der Wegweisungsvollzug nach Kosovo auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar.

E. 7.3.6 Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer persönlichen Situation ergibt sich, dass sie durchaus in der Lage sein werden, sich in Kosovo eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, weshalb das BFM im vorliegenden Fall darauf verzichten konnte, zusätzliche Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 9 Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden haben in der Folge am 26. April 2011 den alternativ verlangten Kostenvorschuss von Fr. 600.- einbezahlt, gleichzeitig aber auch eine Fürsorgebestätigung einreichen lassen. Unter diesen Umständen ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden unbesehen der eingereichten Fürsorgebestätigung durchaus über finanzielle Mittel verfügen und mithin nicht bedürftig sind. Folglich sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und diese mit dem am 26. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2109/2011 law/fes Urteil vom 19. März 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren (...), Mazedonien, B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...),Kosovo Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden mit ihren drei Söhnen, alle Ashkali aus F._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2010 und reisten am 2. Dezember 2010 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Am 10. Dezember 2010 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien der Eltern und der beiden älteren Söhne und befragte sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 7. Januar 2011 hörte es sie einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe als Schuhverkäufer auf dem Markt gearbeitet. Als er am 4. oder 5. Oktober 2010 einer gewünschten Preissenkung eines ethnischen Albaners für ein Paar Schuhe nur teilweise nachgekommen sei, habe ihn dieser beleidigt, beschimpft, sei auf den Schuhen herumgetreten und habe sie weggeschleudert. Er sei deshalb aufgebracht gewesen und habe dem Albaner mit einem Besenstiel ins Gesicht und auf den Rücken geschlagen, worauf ihm dieser gedroht habe, er (der Beschwerdeführer) dürfe nicht mehr in Kosovo weiterleben und er werde ihn umbringen. Beim Albaner handle es sich um eine Person, dessen ganze Familie während des Krieges bei der UCK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës; deutsch: Befreiungsarmee des Kosovo) gewesen sei. Mit den Behörden hätte er keine Probleme gehabt, aber die Albaner hätten sie ständig belästigt, beschimpft und beleidigt. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, Albaner hätten nach dem Vorfall auf dem Markt nach ihrem Mann gesucht und an die Hauswände geschrieben, sie sollen Kosovo verlassen. Sie habe am 15. oder 16. Oktober 2010 abends in einem Supermarkt Brot eingekauft. Auf dem Heimweg sei ihr von zwei Albanern gegenüber dem Laden mit dem Auto der Weg versperrt worden. Sie seien ausgestiegen und hätten versucht, sie zu entführen. Die Verkäuferin habe sie jedoch gesehen, weshalb die Albaner an ihren Haaren gezogen und sie zu Boden gestossen hätten und davon gefahren seien. Danach sei sie durcheinander gewesen und habe Kopfschmerzen gehabt. Nachdem sie ihren Vater angerufen habe, hätten dieser und ihr Mann sie beim Supermarkt abgeholt. Daraufhin sei sie drei Tage krank zu Hause gewesen. Die beiden älteren Söhne machten geltend, sie seien ständig von ethnischen Albanern verprügelt worden, weshalb sie den Schulbesuch bereits vor Jahren hätten einstellen müssen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Januar 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 2. Dezember 2010 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. Januar 2011 mit Urteil D-638/2011 vom 4. Februar 2011 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. E. Mit Verfügung vom 7. März 2011 eröffnet am 9. März 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 2. Mai 2011 zu verlassen. F. Mit Eingabe vom 8. April 2011 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihnen aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. G. Mit Verfügung vom 19. April 2011 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. H. Am 26. April 2011 zahlten die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- und reichten eine Fürsorgebestätigung ein. I. Mit Verfügung vom 28. April 2011 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeakten dem BFM zur Vernehmlassung zu. J. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 3. Mai 2011 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte diese den Beschwerdeführenden am 5. Mai 2011 zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017, ff. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das BFM führte in der Verfügung im Wesentlichen aus, dass erhebliche Zweifel bestünden, dass aufgrund des Vorfalls auf dem Markt, eine begründete Furcht bestehe, von diesem Kosovoalbaner massivst verfolgt zu werden und dass die Beschwerdeführerin deshalb Opfer eines Entführungsversuches gewesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, von verschiedenster Seite Informationen über jene Familie erhalten zu haben, seien aber ausserstande gewesen, den Namen der betreffenden Familie zu nennen (vgl. act. A1/12 S. 7, A11/11 S. 7, A12/10 S. 4). Auf Vorhalt hin habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe jenen Kunden, den er verprügelt habe, zum ersten Mal auf dem Markt gesehen (vgl. act. A12/10 S. 4). Mit dieser Erklärung sei es ihm nicht gelungen, seine Unkenntnis hinsichtlich des Namens jener regional bekannten Familien plausibel zu erklären. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, im Bereich ihrer rechten Schläfe eine Schürfverletzung erlitten zu haben (vgl. act. A11/11 S. 3). Der Beschwerdeführer habe ebenfalls ausgesagt, dass seine Frau von den Tätern verletzt worden sei und Blut im Gesicht gehabt habe. Seine Angaben über die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen seien jedoch auffällig ausweichend und vage beziehungsweise nicht übereinstimmend mit jener der Beschwerdeführerin gewesen. Auch die Schilderung der Beschwerdeführerin vermöge nicht zu überzeugen. Vorerst habe sie beim BFM ausgesagt, sie habe vom Entführungsversuch niemandem erzählt. Auf weiteres Nachfragen hin habe sie hingegen plötzlich vorgebracht, sie habe ihrem Ehemann, sehr wohl erzählt, was vorgefallen sei (vgl. act. A11/11 S. 2, 3). Ferner sei festzustellen, dass sie nicht einmal annähernd konkret habe anzugeben vermocht, an welchem Tag der betreffenden Woche sie den Übergriff erlitten habe (vgl. act. A11/11 S. 4). Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, seine Frau habe mit ihrem Vater in der Heimat Kontakt aufgenommen und dabei erfahren, dass dieser nun ebenfalls Probleme bekommen habe (vgl. act. A12/10 S. 8). Obschon die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung gefragt worden sei, ob sie ihrer Begründung noch was beifügen wolle, habe sie keine derart gelagerten Vorbringen deponiert (vgl. act. A11/11 S. 9). Im Lichte dieser Erwägungen sei festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die oben erwähnten Verfolgungsvorbringen glaubhaft darzutun. Bei den von ihnen geltend gemachten Benachteiligungen, die sie allesamt seitens ethnischer Albaner erlebt beziehungsweise zu befürchten hätten, handle es sich um Übergriffe, Behelligungen und Schikane ausgeübt von privaten Dritten. Dazu sei festzustellen, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren in der Tat vereinzelt zu Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der ethnischen Ashkali, gekommen sei. Derart gelagerte Benachteiligungen könnten nicht restlos ausgeschlossen werden. Es sei jedoch vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen: In Kosovo bestehe mit der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und der EU zwei internationale Missionen. Die seit dem 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission (Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union in Kosovo) umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) garantiere die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Zu den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen, die allesamt von nichtstaatlichen Akteuren ausgegangen seien, sei überdies festzuhalten, dass sie es unterlassen hätten, bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates Schutz zu suchen, weswegen es dem kosovarischen Staat schon gar nicht möglich gewesen sei, seiner Schutzpflicht nachzukommen. Es könne ihm daher diesbezüglich kein Versäumnis vorgeworfen werden. Die betreffenden Vorbringen seien offenkundig nicht asylerheblich. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das BFM führe keine konkreten Anzeichen für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden ins Feld, sondern begnüge sich mit Standardtextbausteinen. Betrachte man die Vorbringen gesamthaft, so würden sie sich in keiner Weise widersprechen. Ihre Ausführungen seien detailliert und differenziert und enthielten Realmerkmale. Auch wenn Widersprüche und Ungereimtheiten bestehen bleiben würden, sprächen all die oben aufgeführten Faktoren dafür, den Vorbringen Glauben zu schenken. So sei es auch üblich, dass wenn zwei Asylgesuchsteller befragt, immer Ungereimtheiten auftauchen würden. Es sei schwierig genug für eine Person, die Vergangenheit zu rekonstruieren, geschweige dann für zwei Personen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände nicht stichhaltig seien. Nichtstaatliche Verfolgung sei nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens sei, adäquat Schutz vor Verfolgung zu bieten. In ihrem Falle handle es sich um eine Privatperson, welcher jedoch Angehöriger einer einflussreichen Familie sei. Dieser fühle sich in seiner Ehre verletzt, da der Beschwerdeführer ihn auf dem Markt niedergeschlagen habe. Sie würden keinen Schutz durch die kosovarischen Behörden erhalten, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Kosovo dieser Familie wiederum schutzlos ausgeliefert wären. Die kosovarischen Behörden seien weder willens noch fähig sie zu schützen. Zudem würden nun auch die Eltern der Beschwerdeführerin bedroht. Der Beschwerdeführer habe keine Anzeige erheben können, weil er den Namen jener Person nicht gekannt habe, und weil er wisse, dass sein Anliegen nicht ernst genommen werde. Die Blutrache und die Ehrenmorde seien in Kosovo unverändert ein sehr ernsthaftes soziokulturelles Problem, zumal seit dem Ende des Kommunismus der Kanun, das mündlich überlieferte Gewohnheitsrecht der Albaner aus dem Mittelalter, wieder Einfluss gefunden habe. Wenn man sich das Ausmass der Ehrenmorde vor Augen halte, so müssten diese Befürchtungen ernst genommen werden und von einer anhaltenden Lebensgefahr für sie ausgegangen werden. Auf jeden Fall sei die Situation vor Ort gegebenenfalls vertieft und ergänzend abzuklären. 5. 5.1 Die Aussagen der Beschwerdeführenden sind im Kern zwar deckungsgleich. Angesichts der Tatsache, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren zu Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich auch Ashkali, gekommen ist, ist daher durchaus möglich, dass auch die Beschwerdeführenden Probleme mit der albanischen Bevölkerung gehabt haben und die Kinder in der Schule aufgrund ihrer Ethnie schikaniert worden sind. Hingegen kann ihnen aus den vom BFM zutreffend dargelegten Gründen - die keineswegs in Form von Textbausteinen verfasst wurden - die angeblich von einem Kosovoalbaner beziehungsweise dessen Familie ausgehende Verfolgung nicht geglaubt werden. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass den Beschwerdeführenden nicht bekannt ist, um welche einflussreiche Familie es sich handelt, von deren angeblich die Bedrohungen wegen der Prügelei auf dem Markt ausgehen. Schliesslich haben sie von verschiedenen Personen erfahren, dass es sich um eine gefährliche Familie handelt, weshalb nicht plausibel ist, dass sie deren Familiennamen nicht mitbekommen haben sollen. Ferner haben sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Zeitpunktes, wann er seiner Frau den Vorfall auf dem Markt geschildert habe, widersprochen. Während der Beschwerdeführer ausführte, er habe seiner Frau gleich nach seiner Ankunft zuhause vom Ereignis auf dem Markt erzählt (vgl. act. A12/10 S. 3 F9, F10, F14), gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann habe ihr erst später von diesem Vorfall erzählt, als er nicht mehr habe nach draussen gehen wollen (vgl. act. A11/11 S. 6 F38, F44). Diese widersprüchlichen Aussagen basieren nicht auf der in der Beschwerde angesprochenen Schwierigkeit der Rekonstruktion der Vergangenheit. Hätten die Beschwerdeführenden auf tatsächlich erlebte Geschehnisse zurückgreifen können, hätten ihre Schilderungen, wenngleich nicht wortwörtlich identisch, den inhaltlich gleichen Sinn ergeben. Sonderbar mutet zudem an, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Aussage keine Ahnung haben will, was mit seinen zum Verkauf stehenden Schuhen nach dem Vorfall auf dem Markt passiert ist und er diesen Verlust einfach hingenommen hat. Da der Beschwerdeführer jeden Dienstag in F._______ auf dem Markt Schuhe verkaufte (vgl. act. A12/10 S. 6 F36) und die Verkäufer mehrheitlich Roma und Serben waren (vgl. act. A11/11 S. 5 F32), hat er sicher einige seiner Berufskollegen gekannt, die sich um seine Ware hätten kümmern oder ihn zumindest über deren Verbleib hätten informieren können. Immerhin soll ihn der Marktstandnachbar auch über die UCK-Vergangenheit des Albaners informiert haben (vgl. act. A1/11 S. 7). Nicht in Einklang bringen lassen sich sodann die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich nach dem Vorfall auf dem Markt am 4. oder 5. Oktober 2010 einerseits einen Monat lang zuhause versteckt habe (vgl. act. A1/12 S. 6) und andererseits ungefähr eine Woche später seinen Schwiegervater belgeitet habe, um seine Frau beim Supermarkt abzuholen. Undifferenziert waren zudem seine Angaben zur Verletzung, die sich seine Frau angeblich durch die Entführer zugezogen hatte. So wusste er nicht, ob das Blut von einer Verletzung auf der Stirn oder der Nase kam, und auf welcher Seite die Verletzung war (vgl. act. A12/10 S. 5 F23 ff.). Neben diesen Unstimmigkeiten betreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers, vermögen auch der geschilderte Entführungsversuch der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Zwar kann ihr - entgegen der Argumentation des BFM - nicht pauschal vorgeworfen werden, dass sie den Wochentag dieses Ereignisses nicht anzugeben vermochte. Wenn sie diesen tatsächlich nicht (mehr) bezeichnen konnte, ist aber umso erstaunlicher, dass sie sich erinnern konnte, dass es der 15. oder 16. Oktober gewesen sein muss (vgl. act. A2/11 S. 6 f., A11/11 S. 4 F26 ff.). Das BFM hat sodann zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zuerst angab, sie habe niemandem von diesem Vorfall berichtet (vgl. act. A11/11 S. 2 F6), währendem sie auf weiteres Nachfragen hin erklärte, sie habe ihrem Mann vom Vorfall erzählen wollen, dies aber nicht gemacht, da sie Angst gehabt hätte, sie habe aber das Gefühl, dass ihr Mann etwas davon erfahren habe (vgl. act. A11/11 S. 2 F9). Schliesslich führte sie aus, sie habe ihrem Mann nur erzählt, dass sie von zwei Männern gestossen worden sei (vgl. act. A11/11 S. 2 F10). Demgegenüber gab ihr Mann anlässlich der Befragung im EVZ an, dass seine Frau ihm erzählt habe, dass zwei Albaner sie in einem Auto hätten entführen wollen (vgl. act. A1/12 S. 6). Diese unterschiedlichen Versionen deuten darauf hin, dass das Vorgebrachte nicht den Tatsachen entspricht und es sich um einen konstruierten Sachverhalt handelt. Die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Entführungsversuch fielen sodann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - oberflächlich aus. Die Beschwerdeführerin konnte die Entführer, obwohl sie diese gesehen hat, als sie aus dem Auto ausgestiegen sind (vgl. act. A2/11 S. 6 f.), nicht näher beschreiben, als dass sie mittleren Alters gewesen sind. Auch ihre Schilderung des Vorfalls anlässlich der Anhörung war wenig detailliert, obwohl der Sachbearbeiter des BFM bei der Aufforderung den Übergriff zu schildern, darauf hinwies, über jegliche Details, was sie damals erlebt habe, was gesprochen worden sei, wie sie und die Täter reagiert hätten etc. zu berichten (vgl. act. A11/11 S. 2 F6). Wenn die Beschwerdeführerin diesen Vorfall tatsächlich erlebt hätte, wäre sie im Stande gewesen, substantiierter zu berichten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung und sodann in der Beschwerde geltend gemachten Probleme der Schwiegereltern in Kosovo ist einerseits festzuhalten, dass diese in keiner Weise konkretisiert wurden. Andererseits gab der Beschwerdeführer an, seine Frau habe diese Information anlässlich eines Telefonanrufs erfahren. Die Beschwerdeführerin selbst machte diesbezüglich jedoch keine Ausführungen (vgl. act. A12/10 S. 8 F55 f.). Insgesamt ist festzustellen, dass trotz der im Kern übereinstimmenden Asylvorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund der widersprüchlichen, unsubstantiierten und nicht nachvollziehbaren Angaben ihre Asylvorbringen unglaubhaft sind. 5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich im Übrigen auch, wie durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, als asylrechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeführenden machen ausschliesslich Behelligungen und Drohungen seitens von Privatpersonen geltend. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht ausserdem davon aus, dass auch Angehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor ethnisch motivierten Übergriffen Dritter zu ersuchen (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7 S. 1001 f.). Auch sind der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten zu bejahen. Die zuständigen Behörden in Kosovo gehen soweit möglich durchaus gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor, weshalb von einem im Kosovo bestehenden schutzwilligen und -fähigen Ordnungs- und Schutzsystem ausgegangen werden kann, selbst wenn, wie in der Beschwerde erwähnt, nebst der staatlichen Strukturen auch der Kanun (Gewohnheitsrecht) wieder angewandt wird. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, sie hätten die Übergriffe und Drohungen nicht der Polizei gemeldet, weil sie den Namen des Albaners nicht kennen würden und diese sowieso untätig geblieben wäre, weil jener einer sehr einflussreichen albanischen Familie angehöre, nicht überzeugt. Da sie der Polizei die Vorfälle gar nicht erst rapportiert hatten, ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden über die Gewissheit verfügen können, dass sich die Polizei ihren Problemen nicht angenommen hätte, zumal sie anlässlich der Befragung im EVZ angaben, mit den Behörden bis anhin keine Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A1/12 S. 7; A2/11 S. 7). Bei den von beiden älteren Söhnen geltend gemachten Beleidigungen, Beschimpfungen und Schlägen, die sie von auf dem Heimweg durch ihre ehemaligen Mitschüler erdulden mussten, handelt sich aufgrund der geringen Intensität der Übergriffe nicht um eine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das BFM hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es drängen sich demnach auch keine vertieften und ergänzenden Abklärungen im Zusammenhang mit den Asylvorbringen hinsichtlich der Situation vor Ort auf. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 20011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2. S. 502; Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­füh­renden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung auch das Kindeswohl einen Gesichts­punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 267 f.). 7.3.3 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass in Kosovo weder eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen liesse. 7.3.4 Der Vollzug von albanisch sprechenden Ashkali ist in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort über die Schweizer Botschaft) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). Ausnahmsweise kann auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt hinreichend erstellt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7635/2008 vom 16. März 2012 E. 7.3). 7.3.5 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, ist der Vollzug der Wegweisung nach F._______, wo sie die letzten rund 20 Jahre gemeinsam gelebt haben, zumutbar. Sie verfügen dort mit den Eltern der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder über ein tragfähiges Beziehungsnetz und lebten in deren Haus. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben von seiner Arbeit als Marktverkäufer gut leben können (vgl. act. A12/10 S. 6 F35) und nebenher als Schlosser im Unternehmen seines Schwiegervaters gearbeitet (vgl. act. A11/11 S. 5 F33). Zudem erhalten sie finanzielle Unterstützung von Verwandten ausserhalb Kosovos (vgl. act. A11/11 S. 5 F37). Es wird den Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Kosovo deshalb möglich sein, dort eine Existenz aufzubauen und sich wieder zu reintegrieren. Die Söhne sind erst seit zwei Jahren in der Schweiz, weshalb noch nicht von einer derart starken Assimilierung in der Schweiz auszugehen ist, welche eine Entwurzelung in Kosovo zur Folge hätte. Sie sind in F._______ aufgewachsen und haben dort einige Jahre die Schule besucht. Gemäss ihren Angaben haben sie zwar den Schulbesuch aufgrund der Schikanen und Belästigungen anderer Mitschüler eingestellt. Allerdings haben die Eltern auch nichts unternommen, um die Probleme ihrer Kinder zu beseitigen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er habe die Schule der Kinder nie besucht und habe sich auch nicht dafür interessiert (vgl. act. A12/10 S. 7 F 43). Die Eltern haben auch keine Ahnung, wie die ehemaligen Klassenlehrer der älteren Söhne hiessen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei mehr Interesse und Initiative der Eltern die Fortsetzung des Schulbesuchs ihrer Kinder durchaus möglich gewesen wäre. Dies muss erst recht angenommen werden, weil die Familie in einem Quartier ansässig war, in dem ihren Angaben zufolge viele Ashkali lebten (vgl. act. A12/10 S. 7 F52 f.). Die Schule wurde auch von anderen Ashkali-Kindern besucht und die Söhne hatten dort Freunde, mit denen sie zur Schule gingen oder die Freizeit verbrachten (vgl. act. A14/6 S. 2 F4, A13/6 S. 3 F13). Vor diesem Hintergrund ist der Wegweisungsvollzug nach Kosovo auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar. 7.3.6 Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer persönlichen Situation ergibt sich, dass sie durchaus in der Lage sein werden, sich in Kosovo eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, weshalb das BFM im vorliegenden Fall darauf verzichten konnte, zusätzliche Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

9. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden haben in der Folge am 26. April 2011 den alternativ verlangten Kostenvorschuss von Fr. 600.- einbezahlt, gleichzeitig aber auch eine Fürsorgebestätigung einreichen lassen. Unter diesen Umständen ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden unbesehen der eingereichten Fürsorgebestätigung durchaus über finanzielle Mittel verfügen und mithin nicht bedürftig sind. Folglich sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und diese mit dem am 26. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: