Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfügung vom 14. Januar 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-638/2011law/mah/dcl Urteil vom 4. Februar 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn,Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren am (...), Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin mit ihren drei Söhnen, alle Ashkali aus F._______, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2010 verliessen und am 2. Dezember 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 10. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien der Eltern und der beiden älteren Söhne erhob, sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und sie am 7. Januar 2011 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er arbeite als Schuhverkäufer auf dem Markt und als er am 4. oder 5. Oktober 2010 einer gewünschten Preissenkung eines ethnischen Albaners für ein Paar Schuhe nur teilweise nachgekommen sei, habe ihn dieser beleidigt, beschimpft, sei auf den Schuhen herumgetreten und habe sie weggeschleudert, dass er deshalb aufgebracht gewesen sei und dem Albaner mit einem Besenstiel ins Gesicht und auf den Rücken geschlagen habe, worauf ihm dieser Albaner gedroht habe, er (der Beschwerdeführer) dürfe nicht mehr in Kosovo weiterleben und er werde ihn umbringen, dass es sich beim Albaner um eine Person handle, dessen ganze Familie während des Krieges bei der UCK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës; deutsch: Befreiungsarmee des Kosovo) gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, Albaner hätten nach dem Vorfall auf dem Markt nach ihrem Mann gesucht und an die Hauswände geschrieben, sie sollen den Kosovo verlassen, dass sie am 15. oder 16. Oktober 2010 abends in einem Supermarkt Brot eingekauft habe und ihr auf dem Heimweg gegenüber des Ladens von zwei Albanern mit dem Auto der Weg versperrt worden sei, diese ausgestiegen seien und versucht hätten, sie zu entführen, dass die Verkäuferin sie jedoch gesehen habe, weshalb die Albaner an ihren Haaren gezogen und sie zu Boden gestossen hätten und davon gefahren seien, dass sie danach durcheinander gewesen sei, Kopfschmerzen gehabt habe und ihr Vater und ihr Mann sie beim Supermarkt abgeholt hätten, nachdem sie angerufen habe, und sie danach drei Tage krank zu Hause gewesen sei, dass die beiden älteren Söhne geltend machten, sie seien ständig von ethnischen Albanern verprügelt worden, weshalb sie den Schulbesuch bereits vor Jahren hätten einstellen müssen, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Januar 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 2. Dezember 2010 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche kosovarischer Staatsbürger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich seien, dass es sich bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen, die sie allesamt seitens ethnischer Albaner erlebt beziehungsweise zu befürchten hätten, um Übergriffe, Behelligungen und Schikanen, ausgeübt von privaten Dritten handle, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren in der Tat vereinzelt zu Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der ethnischen Ashkali, gekommen sei, dass derartige Benachteiligungen nicht restlos ausgeschlossen werden können, jedoch vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, zumal die Benachteiligungen von nichtstaatlichen Akteuren ausgegangen seien, weswegen es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, bei den zuständigen Behörden in ihrem Heimatstaat Schutz zu suchen, wo die Sicherheitskräfte beziehungsweise die Justiz angesichts der politischen Situation dort die notwendigen Vorkehrungen und Massnahmen realisieren würden, weshalb die betreffenden Asylvorbringen der Beschwerdeführenden offenkundig nicht relevant seien, dass zusätzlich darauf hinzuweisen sei, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der von den Beschwerdeführenden angeführten Vorbringen bestünden, da das Beschwerdeführerehepaar zu den Kernelementen ihrer Begründung widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass zudem davon auszugehen sei, dass sie - unter den von ihnen geltend gemachten Umständen - mitbekommen haben müssten, wie die Familie heisse, von welcher die Verfolgung ausgegangen sei (A12/S.4), dass bei den betreffenden Begründungselementen der Beschwerdeführenden es sich offenkundig um ein Sachverhaltskonstrukt handle, welches als haltlos zu qualifizieren sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Januar 2011 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es seien die Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass folglich die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt sind, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, es seien die Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahme anzuhalten, von allfälligen Vollzughandlungen abzusehen, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in Beschwerde geltend gemacht wird, die Frist von fünf Arbeitstagen zur Anfechtung der Nichteintretensverfügung gelte nicht für den Wegweisungsentscheid, sondern für diesen gelte die 30-tägige Frist von Art. 50 VwVG, dass die Eingabe nicht als abschliessend zu betrachten sei und die Beschwerdeführenden sich vorbehielten, innert der 30-tägigen Frist eine Beschwerdeergänzung betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung nachzureichen, dass die fünftägige Beschwerdefrist verfassungs- (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und völkerrechtswidrig (Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101]) sei, dass aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und der tatsächlichen Gegebenheiten, es ihnen nicht möglich gewesen sei, innert fünf Arbeitstagen eine Beschwerde beziehungsweise eine abschliessend begründete Beschwerde einzureichen, dass der Auffassung, bei Nichteintretensentscheiden hätten für das Nichteintreten und die Wegweisung unterschiedliche Beschwerdefristen zu gelten, bereits unter dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht nicht gefolgt werden konnte (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 25 E. 3b S. 164 f.), dass indessen Art. 44a AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615) durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845) mit Wirkung seit 1. Januar 2008 ohnehin aufgehoben wurde, weshalb die Argumentation in der von den Beschwerdeführenden eingereichten, standardisierten und von anonymer dritter Hand verfassten Rechtsmitteleingabe insofern ohnehin ins Leere zielt, dass sich die Frage nach einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit im vorliegenden Fall wegen Einhaltung der Beschwerdefrist zudem gar nicht stellt und hinsichtlich der entsprechenden Kritik in der Beschwerde festzuhalten ist, dass die fünftägige Beschwerdefrist nach dem gesetzgeberischen Willen zwar kurz bemessen ist, als solche und abstrakt besehen aber nicht dem im Art. 13 EMRK geschützten Recht auf eine wirksame Beschwerde entgegensteht, da sie nach Arbeitstagen berechnet wird und die sich prima vista präsentierende Kürze der Frist durch verschiede andere, einer Beschwerde führenden Person entgegenkommende Umstände relativiert wird (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 65 ff.), dass zudem kein Anlass besteht, die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung abzuwarten, da die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügt, die Beschwerdesache weder besonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist und mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen ist, die von den Beschwerdeführenden angekündigten weiteren Ausführungen könnten potenziell eine andere Beurteilung ihrer Asylvorbringen herbeiführen, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass deshalb auf Asylgesuche kosovarischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerdeführenden geltend machten, von ethnischen Albanern bedroht und angegriffen worden zu sein, dass das BFM in der Verfügung nicht darlegt, inwiefern sich das Beschwerdeführerehepaar in ihren Aussagen widersprochen haben soll, dass es sich, insofern die Beschwerdeführerin und der eine Sohn nicht mehr wussten, ob der Beschwerdeführer auf dem Markt den ethnischen Albaner mit einem Stück Holz oder Eisen geschlagen habe, um ein Detail handelt, dass sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer zwar bezüglich den Zeitpunkt, wann er ihr vom Vorfall auf dem Markt erzählt haben soll, widersprochen haben und sie nicht wissen, wie die Familie des ethnischen Albaners heisst, dass jedoch die Aussagen zur Asylbegründung der vier angehörten Beschwerdeführenden im Kern nicht divergieren, weshalb die Vorbringen nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft zu erachten sind, dass das BFM in der Verfügung auch in keiner Weise darlegt, inwiefern es sich bei den zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Vorbringen offenkundig um ein Sachverhaltskonstrukt handeln soll, dass unbestritten ist, dass es in Kosovo in den vergangen Jahren zu Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich Ashkali, gekommen ist, dass unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Ashkali handelt, die von ihnen geltend gemachten Vorbringen aufgrund einer Prima-facie-Prüfung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG als Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 18 AsylG) zu werten sind, weshalb die Frage, ob die Beschwerdeführenden die zuständigen Behörden des Heimatstaates allenfalls um Schutz vor Übergriffen durch ethnische Albaner ersuchen und solchen auch erhalten könnten, materiell im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu prüfen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f.), dass das BFM demnach zu Unrecht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde deshalb, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2011 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses sich mithin als gegenstandslos erweisen, dass die Beschwerdeführenden im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten wurden, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihnen durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, dass den Beschwerdeführenden daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich unter diesen Umständen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG als gegenstandslos geworden erweist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfügung vom 14. Januar 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: