Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1439/2012 Urteil vom 20. März 2012 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), Kosovo, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht, In Anwendung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - Gorani aus C.______ beziehungsweise D._______ mit letztem Wohnsitz in D._______ - am 7. Dezember 2011 im E._______ um Asyl nachsuchten, dass sie am 3. Januar 2012 zu den Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen und am 27. Februar 2012 beim BFM in F._______ gemäss Art 29 Abs. 1 AsylG eingehend zu den Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er sei in C._______ aufgewachsen und 2005 mit seiner Familie an ihren Herkunftsort D._______ gezogen, dass er dort einige Monate später gegen seinen Willen auf Wunsch seines Vaters eine Frau hätte heiraten sollen, was er abgelehnt habe, worauf sein Vater gewalttätig geworden sei und er habe fliehen müssen, dass er in der Folge keinen Kontakt mehr mit seiner Familie gehabt und im September 2011 seine jetzige Ehefrau geheiratet habe, bei deren in Dragash lebenden Familie er bis zur Ausreise - zu der sie sich angesichts der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lage der Gorani entschlossen hätten - gelebt habe, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits angab, aus D.______ zu stammen, wo die Albaner die Gorani oft bedrängt und belästigt und einige Mädchen auch vergewaltigt hätten, dass 2009 beziehungsweise 2010 ein Onkel, der sie unterstützt habe, von einem Albaner überfahren worden und gestorben sei und in der Folge zwei Albaner sie unter Drohungen dazu angehalten hätten, von einer Anzeige abzusehen, dass sie von den Erlebnissen traumatisiert sei und psychologische Unterstützung benötige, dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität Identitätskarten, einen Eheschein und Gorani-Bestätigungen einreichten, dass das BFM mit - am 7. März 2012 eröffneter - Verfügung vom 6. März 2012 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. März 2012 (Postaufgabe: 14. März 2012) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass demnach nur zu prüfen ist, ob es im konkreten Fall dennoch Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG [vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S.247]), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 f.), dass die Vorinstanz die Schilderung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Todes des Onkels und der nachfolgenden Drohungen zutreffend als widersprüchlich, unbestimmt und realitätsfremd erachtet hat (vgl. BFM - Protokoll A12 S. 4-6), dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht in der Lage war, genauere, widerspruchsfreie Angaben zum Zeitpunkt des Unfalls und der Drohungen zu machen, dass im Weiteren die Angaben der Beschwerdeführerin, die Polizei sei nicht am Unfallort anwesend gewesen und die beiden Albaner hätten sie erst zwei Monate nach dem Unfall unter Drohungen dazu angehalten, auf eine Anzeige zu verzichten, realitätsfremd ausgefallen sind, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Zwangsheirat sehr vage und unbestimmt ausgefallen sind (vgl. A13 S. 4) und der Beschwerdeführer ohnehin im Weiteren angab, nach seiner Weigerung in der Folge keine Probleme mit dem Vater mehr gehabt zu haben (vgl. A13 S. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss kommt, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten angeblichen Verfolgungsgründe konstruiert erscheinen, dass schliesslich festzustellen ist, dass sich die Sicherheitslage in der Gemeinde D._______ seit Jahren stabil präsentiert, dass diese Einschätzung der Sicherheitsorgane vor Ort durch die OSZE, das UNHCR und das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung D._______ geteilt wird (vgl. Demaj Violeta, Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde D._______ April 2008, S. 8), dass gemäss OSZE, welche seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, die goranische Ethnie keinem Sicherheitsrisiko aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist, dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche die bundesrätliche Vermutung der Verfolgungssicherheit im Kosovo umzustossen vermöchten, dass die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG sowie Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Kosovo drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass für slawische Muslime (Bosniaken, Torbes, Gorani) aus der Region Dragash (und weiteren Regionen) gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 in der Regel von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass auch keine individuellen Gründe - die Beschwerdeführenden sind jung, verfügen über ein familiäres Beziehungsnetz und der Beschwerdeführer hat zumindest eine Grundausbildung - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, psychiatrische Hilfe zu benötigen, dass die im ärztlichen Bericht vom 12. März 2012 diagnostizierte Depression auch im Heimatstaat behandelbar ist und im Weiteren die Tatsache, dass es sich beim am 12. März 2012 geborenen Kind um eine Frühgeburt handelt und eine Hospitalisierung bis Mitte Juni 2012 notwendig sein wird, vom BFM mit der Ansetzung einer entsprechenden Ausreisefrist berücksichtigt werden können, dass daher der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo schliesslich möglich ist, da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen und keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: