Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 23. Mai 2018; 2016.POM.503) | Ausländerrecht
Sachverhalt
A. A.________ (geb. ...1985), Staatsangehöriger der Republik Kosovo, heiratete am 28. August 2013 in seiner Heimat eine in der Schweiz nieder- lassungsberechtigte Landsfrau. Am 15. März 2014 reiste er zu seiner Ehe- frau in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbe- willigung, welche letztmals bis zum 14. März 2016 verlängert wurde. Am
30. August 2015 löste das kinderlos gebliebene Ehepaar den gemeinsa- men Haushalt auf und am 23. August 2016 wurde die Ehe im Kosovo ge- schieden. Mit Verfügung vom 16. August 2016 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. September 2016 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 23. Mai 2018 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 5. Juli 2018. C. Hiergegen hat A.________ am 25. Juni 2018 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2016 sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie sei anzu- weisen, dem Beschwerdeführer ermessensweise die Aufenthalts- bewilligung zu verlängern.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer unter welchem Titel auch immer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2018, Nr. 100.2018.188U, Seite 3
3. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2016 aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie sei anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM), ei- nen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen.» Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 8. August 2018, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 17. September 2018 hat A.________ zur Vernehmlas- sung der POM Stellung genommen und seine Rechtsbegehren dahin prä- zisiert, dass der (Beschwerde-)Entscheid der POM vom 23. Mai 2018 und folglich die Verfügung des MIDI vom 16. August 2016 aufzuheben seien.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. zum Rechtsbegeh- ren 3 betreffend vorläufige Aufnahme hinten E. 5), zumal der Beschwerde- führer mit der Präzisierung seiner Rechtsbegehren klargestellt hat, dass er sich gegen den Entscheid der POM zur Wehr setzen will; die Verfügung des MIP (MIDI) gilt als mitangefochten (sog. Devolutiveffekt der Be- schwerde; BVR 2010 S. 411 E. 1.4 mit Hinweisen).
E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2018, Nr. 100.2018.188U, Seite 4
E. 2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die POM mit der Anweisung, diese habe die Aufenthaltsbewilligung zu verlän- gern (Rechtsbegehren 1). Das hindert das Verwaltungsgericht indes nicht, in der Sache zu entscheiden (sog. reformatorisches statt kassatorisches Urteil), zumal sich aus der Begründung ergibt, dass der Beschwerdeführer die Verlängerung der Bewilligung anstrebt. Mit dem gleichen Rechtsbegeh- ren verlangt er die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung, macht mit seiner Begründung jedoch wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) und folglich ei- nen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung geltend. Die Beschwerde ist deshalb vorab unter diesem Aspekt zu prüfen.
E. 3 Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz infolge Auflösung der Ehegemeinschaft.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Die vorgeschriebene Dauer einer in der Schweiz gelebten ehe- lichen Gemeinschaft von drei Jahren ist hier unbestrittenermassen nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer reiste nach der Heirat im Heimatland am
15. März 2014 zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 37, 95; vorne Bst. A). Am 30. August 2015 trennte sich das Ehepaar bereits wieder (Beschwerde S. 2; Akten MIDI pag. 53, 55, 64, 70, 76). Die eheliche Gemeinschaft hat folglich nicht einmal eineinhalb Jahre gedauert. Der Be- schwerdeführer bringt jedoch sinngemäss vor, es seien wichtige persönli- che Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG gegeben (sog. nachehelicher Härtefall; vgl. Beschwerde S. 3).
E. 3.2 Der nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2018, Nr. 100.2018.188U, Seite 5 Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermei- dung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemein- schaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer eheli- cher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunfts- land stark gefährdet erscheint (BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Be- urteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mit zu berücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der An- wesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Um- stände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensi- tät der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsbe- rechtigung verbunden sein (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integra- tion im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer begründet den nachehelichen Härtefall aus- schliesslich damit, dass ihm die Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar bzw. seine Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährdet sei. Er macht vorab geltend, bei einer Rückkehr drohe ihm Gefahr durch seinen Ex- Schwiegervater, welcher ihm mehrmals angekündigt habe, er werde dort mit ihm abrechnen. Dieser verfüge über dubiose Beziehungen zum Staat Kosovo, weshalb er auch persönliche, wirtschaftliche und soziale Nachteile zu befürchten habe (Beschwerde S. 3 f.; Eingabe vom 17.9.2018 S. 2). – Aus den Akten ist ersichtlich, dass das Verhältnis der ehemaligen Eheleute zu ihren jeweiligen Ex-Schwiegerfamilien angespannt ist, zumal es angeb-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2018, Nr. 100.2018.188U, Seite 6 lich zu Einmischungen unter anderem in finanzielle Angelegenheiten kam (vgl. Akten MIDI pag. 70, 77, 136, 139 f., 158 ff.). Die Bedrohung durch den Ex-Schwiegervater im Kosovo hat der Beschwerdeführer bis anhin jedoch nicht belegt, obwohl ihm die Vorinstanz dazu ausdrücklich Gelegenheit gegeben hat (Akten POM pag. 25 f.). Er hat weder die Namen der Zeugen genannt, die dessen Drohungen am Telefon mitgehört haben sollen (Be- schwerde S. 3 f.), noch hat er Beweise beigebracht, welche die von ihm behaupteten besonderen Kontakte des Ex-Schwiegervaters im Heimatstaat belegen würden. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Ex- Schwiegervater in der Schweiz wohnhaft ist (Akten MIDI pag. 40, 173), was durch einen entsprechenden elektronischen Telefonbucheintrag bestätigt wird (einsehbar unter: www.local.ch, zuletzt besucht am 23.11.2018). Be- reits deshalb ist es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo durch diesen bedroht wäre. Er legt auch nicht nä- her dar, inwiefern sein Ex-Schwiegervater Kontakte im Kosovo nutzen könnte, um ihm zu schaden (Beschwerde S. 3). Seine Ausführungen zu dessen angeblicher Einflussnahme bei der Scheidung im Heimatland fin- den in den Akten keine Stütze. Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 6b), ist der Beschwerdeführer während hängigem Beschwerdeverfahren trotz der angeblichen Bedrohung zweimal in seine Heimat gereist (Akten POM pag. 27, 64 f.). Er gibt an, seine Reisen hätten dazu gedient, Dokumente im Zusammenhang mit der unrechtmässigen Scheidung zu beschaffen und Rechtsmittel dagegen ein- zulegen (Beschwerde S. 4). In seinem Antrag für ein Rückreisevisum vom
20. Juli 2017 nannte er jedoch als Grund für seine Reise ausschliesslich einen Zahnarztbesuch (Akten POM pag. 68). Selbst wenn man seiner Be- hauptung Glauben schenken wollte, dass nur der MIDI und die POM Kenntnis von seinen Reisen in den Kosovo hatten (Beschwerde S. 4), wäre er wohl kaum (für einen Zahnarztbesuch) dorthin gereist, wenn er tatsäch- lich um sein Leben gefürchtet hätte (Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.9.2018 S. 2). Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer die be- hauptete Bedrohung und Benachteiligung durch den Ex-Schwiegervater im Kosovo nicht glaubhaft machen, weshalb er auf dieser Grundlage keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2018, Nr. 100.2018.188U, Seite 7
E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihm sei die Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner psychischen Probleme nicht zumutbar. Im Kosovo würde er nicht die erforderliche psychologische Hilfe bekommen (Beschwerde S. 4).
E. 3.4.1 Medizinische Gründe können allenfalls dann zur Annahme eines nachehelichen Härtefalls führen, wenn erstellt ist, dass die betroffene Per- son an einem ernsthaften Gesundheitsschaden leidet, der während einer langen Zeitspanne dauernde Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen erfordert, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Ausreise aus der Schweiz schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit nach sich ziehen könnte. Dass das Gesundheitssystem im Herkunftsland der betroffenen Person nicht mit jenem in der Schweiz ver- gleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung allenfalls einem hö- heren Standard entspricht, begründet noch keinen Härtefall (BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2).
E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 6. Mai 2016 mit einem ca. viermonatigen Unterbruch in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Akten MIDI pag. 173 f.; Akten POM pag. 29 f.). Gemäss Arztzeugnis sei- ner aktuellen Psychiaterin vom 23. Januar 2017 (Akten POM pag. 48) leidet er an einem depressiven Zustand bei akuter Belastungssituation mit Angst- zuständen, welche mit Antidepressiva behandelt wird. Der psychische Zu- stand des Beschwerdeführers hat sich gemäss Therapiebericht vom
E. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe im Kosovo kein familiäres Auffangnetz und keinen Freundes- und Bekanntenkreis mehr (Beschwerde S. 5), ist Folgendes festzuhalten: Der knapp 33-jährige Beschwerdeführer hat bis Frühling 2014 im Kosovo gelebt (Akten MIDI pag. 36 f.; vorne Bst. A). Er ging dort zur Schule, wurde im Kosovo soziali- siert und ist mit der Sprache sowie den gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten dieses Landes nach wie vor bestens vertraut. Selbst wenn er in seiner Heimat keine familiären Kontakte und keine Freunde mehr ha- ben sollte, was aufgrund seiner doch eher kurzen Landesabwesenheit un- wahrscheinlich erscheint, ist es ihm ohne weiteres zumutbar, dort ein neues soziales Umfeld aufzubauen bzw. an frühere Kontakte anzuknüpfen. Dass der Beschwerdeführer ein eher «ruhiger und emotioneller» Mensch sei (Beschwerde S. 5), steht dem nicht entgegen. Immerhin hat er gemäss eigenen Angaben einen schweizerischen Freundes- und Bekanntenkreis, was zeigt, dass er sehr wohl fähig ist, Kontakte zu knüpfen und zu pflegen. Aufgrund seines noch jungen Alters, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner in der Schweiz gewonnenen mehrjährigen Berufserfahrung als Bauarbeiter (Akten POM pag. 74) sollte ihm die berufliche Wiedereingliederung im Heimatland nicht besonders schwer fallen. Ob es ihm möglich sein wird, sein abgebrochenes Wirtschaftsstudium wieder aufzunehmen, ist nicht ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2018, Nr. 100.2018.188U, Seite 9 scheidend und kann deshalb offenbleiben. Auch die zu erwartende soziale und wirtschaftliche Situation im Kosovo begründet folglich keinen nachehe- lichen Härtefall.
E. 3.6 Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG dar. Die POM hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung hat (angefochtener Entscheid E. 7). 4. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli- gungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Die POM hat auch die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit einlässlicher Begründung verweigert (angefochtener Entscheid E. 8). Sie hat die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten bernischen Verwaltungsjustizpraxis vollständig berücksichtigt und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die wirtschaftliche und soziale Integration, den Leumund sowie die Wiedereingliederung im Heimatstaat. Es ist damit weder substanziiert geltend gemacht noch erkennbar, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2013 S. 73 E. 3.4, 2010 S. 481 E. 6.2). 5. Im Eventualstandpunkt strebt der Beschwerdeführer schliesslich eine vor- läufige Aufnahme an (vgl. Rechtsbegehren 3). Diese Massnahme wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). Nach Art. 83 Abs. 6 AuG kann nur die kantonale Be- hörde einen entsprechenden Antrag stellen. Die weg- oder ausgewiesene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2018, Nr. 100.2018.188U, Seite 10 Person ist vom direkten Zugang zum Verfahren auf vorläufige Aufnahme ausgeschlossen (BVR 2013 S. 543 E. 7.1). Vollzugshindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, dürfen jedoch vor jeder weg- weisenden Behörde geltend gemacht werden (BGE 137 II 305 E. 3.2). Diese prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM zu beantra- gen. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rück- kehr in den Kosovo im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein könnte (vgl. auch vorne E. 3). Gründe, welche den Vollzug der Wegwei- sung als unmöglich oder unzulässig erscheinen liessen (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG), bringt der Beschwerdeführer weder vor noch sind solche erkenn- bar. Ein Antrag auf vorläufige Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 5 hiervor). Das Verwal- tungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (BVR 2013 S. 73 E. 5.6).
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2018, Nr. 100.2018.188U, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den
- Januar 2019.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2018.188U DAM/BER/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Dezember 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft; vorläufige Aufnahme (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 23. Mai 2018; 2016.POM.503)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2018, Nr. 100.2018.188U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ...1985), Staatsangehöriger der Republik Kosovo, heiratete am 28. August 2013 in seiner Heimat eine in der Schweiz nieder- lassungsberechtigte Landsfrau. Am 15. März 2014 reiste er zu seiner Ehe- frau in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbe- willigung, welche letztmals bis zum 14. März 2016 verlängert wurde. Am
30. August 2015 löste das kinderlos gebliebene Ehepaar den gemeinsa- men Haushalt auf und am 23. August 2016 wurde die Ehe im Kosovo ge- schieden. Mit Verfügung vom 16. August 2016 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. September 2016 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 23. Mai 2018 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 5. Juli 2018. C. Hiergegen hat A.________ am 25. Juni 2018 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2016 sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie sei anzu- weisen, dem Beschwerdeführer ermessensweise die Aufenthalts- bewilligung zu verlängern.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer unter welchem Titel auch immer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2018, Nr. 100.2018.188U, Seite 3
3. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2016 aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie sei anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM), ei- nen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen.» Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 8. August 2018, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 17. September 2018 hat A.________ zur Vernehmlas- sung der POM Stellung genommen und seine Rechtsbegehren dahin prä- zisiert, dass der (Beschwerde-)Entscheid der POM vom 23. Mai 2018 und folglich die Verfügung des MIDI vom 16. August 2016 aufzuheben seien. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. zum Rechtsbegeh- ren 3 betreffend vorläufige Aufnahme hinten E. 5), zumal der Beschwerde- führer mit der Präzisierung seiner Rechtsbegehren klargestellt hat, dass er sich gegen den Entscheid der POM zur Wehr setzen will; die Verfügung des MIP (MIDI) gilt als mitangefochten (sog. Devolutiveffekt der Be- schwerde; BVR 2010 S. 411 E. 1.4 mit Hinweisen). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2018, Nr. 100.2018.188U, Seite 4 2. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die POM mit der Anweisung, diese habe die Aufenthaltsbewilligung zu verlän- gern (Rechtsbegehren 1). Das hindert das Verwaltungsgericht indes nicht, in der Sache zu entscheiden (sog. reformatorisches statt kassatorisches Urteil), zumal sich aus der Begründung ergibt, dass der Beschwerdeführer die Verlängerung der Bewilligung anstrebt. Mit dem gleichen Rechtsbegeh- ren verlangt er die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung, macht mit seiner Begründung jedoch wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) und folglich ei- nen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung geltend. Die Beschwerde ist deshalb vorab unter diesem Aspekt zu prüfen. 3. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz infolge Auflösung der Ehegemeinschaft. 3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Die vorgeschriebene Dauer einer in der Schweiz gelebten ehe- lichen Gemeinschaft von drei Jahren ist hier unbestrittenermassen nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer reiste nach der Heirat im Heimatland am
15. März 2014 zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 37, 95; vorne Bst. A). Am 30. August 2015 trennte sich das Ehepaar bereits wieder (Beschwerde S. 2; Akten MIDI pag. 53, 55, 64, 70, 76). Die eheliche Gemeinschaft hat folglich nicht einmal eineinhalb Jahre gedauert. Der Be- schwerdeführer bringt jedoch sinngemäss vor, es seien wichtige persönli- che Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG gegeben (sog. nachehelicher Härtefall; vgl. Beschwerde S. 3). 3.2 Der nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2018, Nr. 100.2018.188U, Seite 5 Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermei- dung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemein- schaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer eheli- cher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunfts- land stark gefährdet erscheint (BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Be- urteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mit zu berücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der An- wesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Um- stände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensi- tät der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsbe- rechtigung verbunden sein (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integra- tion im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). 3.3 Der Beschwerdeführer begründet den nachehelichen Härtefall aus- schliesslich damit, dass ihm die Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar bzw. seine Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährdet sei. Er macht vorab geltend, bei einer Rückkehr drohe ihm Gefahr durch seinen Ex- Schwiegervater, welcher ihm mehrmals angekündigt habe, er werde dort mit ihm abrechnen. Dieser verfüge über dubiose Beziehungen zum Staat Kosovo, weshalb er auch persönliche, wirtschaftliche und soziale Nachteile zu befürchten habe (Beschwerde S. 3 f.; Eingabe vom 17.9.2018 S. 2). – Aus den Akten ist ersichtlich, dass das Verhältnis der ehemaligen Eheleute zu ihren jeweiligen Ex-Schwiegerfamilien angespannt ist, zumal es angeb-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2018, Nr. 100.2018.188U, Seite 6 lich zu Einmischungen unter anderem in finanzielle Angelegenheiten kam (vgl. Akten MIDI pag. 70, 77, 136, 139 f., 158 ff.). Die Bedrohung durch den Ex-Schwiegervater im Kosovo hat der Beschwerdeführer bis anhin jedoch nicht belegt, obwohl ihm die Vorinstanz dazu ausdrücklich Gelegenheit gegeben hat (Akten POM pag. 25 f.). Er hat weder die Namen der Zeugen genannt, die dessen Drohungen am Telefon mitgehört haben sollen (Be- schwerde S. 3 f.), noch hat er Beweise beigebracht, welche die von ihm behaupteten besonderen Kontakte des Ex-Schwiegervaters im Heimatstaat belegen würden. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Ex- Schwiegervater in der Schweiz wohnhaft ist (Akten MIDI pag. 40, 173), was durch einen entsprechenden elektronischen Telefonbucheintrag bestätigt wird (einsehbar unter: www.local.ch, zuletzt besucht am 23.11.2018). Be- reits deshalb ist es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo durch diesen bedroht wäre. Er legt auch nicht nä- her dar, inwiefern sein Ex-Schwiegervater Kontakte im Kosovo nutzen könnte, um ihm zu schaden (Beschwerde S. 3). Seine Ausführungen zu dessen angeblicher Einflussnahme bei der Scheidung im Heimatland fin- den in den Akten keine Stütze. Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 6b), ist der Beschwerdeführer während hängigem Beschwerdeverfahren trotz der angeblichen Bedrohung zweimal in seine Heimat gereist (Akten POM pag. 27, 64 f.). Er gibt an, seine Reisen hätten dazu gedient, Dokumente im Zusammenhang mit der unrechtmässigen Scheidung zu beschaffen und Rechtsmittel dagegen ein- zulegen (Beschwerde S. 4). In seinem Antrag für ein Rückreisevisum vom
20. Juli 2017 nannte er jedoch als Grund für seine Reise ausschliesslich einen Zahnarztbesuch (Akten POM pag. 68). Selbst wenn man seiner Be- hauptung Glauben schenken wollte, dass nur der MIDI und die POM Kenntnis von seinen Reisen in den Kosovo hatten (Beschwerde S. 4), wäre er wohl kaum (für einen Zahnarztbesuch) dorthin gereist, wenn er tatsäch- lich um sein Leben gefürchtet hätte (Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.9.2018 S. 2). Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer die be- hauptete Bedrohung und Benachteiligung durch den Ex-Schwiegervater im Kosovo nicht glaubhaft machen, weshalb er auf dieser Grundlage keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2018, Nr. 100.2018.188U, Seite 7 3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihm sei die Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner psychischen Probleme nicht zumutbar. Im Kosovo würde er nicht die erforderliche psychologische Hilfe bekommen (Beschwerde S. 4). 3.4.1 Medizinische Gründe können allenfalls dann zur Annahme eines nachehelichen Härtefalls führen, wenn erstellt ist, dass die betroffene Per- son an einem ernsthaften Gesundheitsschaden leidet, der während einer langen Zeitspanne dauernde Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen erfordert, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Ausreise aus der Schweiz schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit nach sich ziehen könnte. Dass das Gesundheitssystem im Herkunftsland der betroffenen Person nicht mit jenem in der Schweiz ver- gleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung allenfalls einem hö- heren Standard entspricht, begründet noch keinen Härtefall (BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2). 3.4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 6. Mai 2016 mit einem ca. viermonatigen Unterbruch in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Akten MIDI pag. 173 f.; Akten POM pag. 29 f.). Gemäss Arztzeugnis sei- ner aktuellen Psychiaterin vom 23. Januar 2017 (Akten POM pag. 48) leidet er an einem depressiven Zustand bei akuter Belastungssituation mit Angst- zuständen, welche mit Antidepressiva behandelt wird. Der psychische Zu- stand des Beschwerdeführers hat sich gemäss Therapiebericht vom
7. März 2018 inzwischen leicht stabilisiert (Akten POM pag. 72). Seine psy- chischen Probleme führten unbestrittenermassen nie zur Arbeitsunfähig- keit. Wie die POM richtig erkannt hat, sind in diesem Krankheitsbild zum vornherein keine medizinischen Gründe zu erblicken, die einen Härtefall begründen könnten (angefochtener Entscheid E. 6c). Entgegen den Vor- bringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4) hat die Vorinstanz die in diesem Zusammenhang massgebenden Umstände weder unsachge- mäss gewürdigt noch hat sie unhaltbare oder tendenziöse Feststellungen getroffen. Vielmehr hat sie überzeugend dargelegt, dass die vom Be- schwerdeführer benötigte medizinische Behandlung (Therapiegespräche sowie Antidepressiva) in seinem Heimatland ebenfalls erhältlich ist. Die POM hat namentlich festgehalten, im Kosovo sei ein nahezu flächende-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2018, Nr. 100.2018.188U, Seite 8 ckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Gross- teil der psychischen Erkrankungen vorhanden. Es existierten sieben Zen- tren zur ambulanten Therapie von psychischen Krankheiten, darunter eines in …, der Heimatstadt des Beschwerdeführers (Akten MIDI pag. 22). Zudem seien auch im Kosovo antidepressiv wirkende Medikamente erhält- lich (angefochtener Entscheid E. 6c mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die psychiatrische Betreuung im Kosovo sei rudimentär und erfolge meist nur medikamentös, belegt seine Ausführungen jedoch nicht (Beschwerde S. 4). Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass der medizinische Standard im Kosovo nicht demjenigen in der Schweiz ent- spricht. Psychische Erkrankungen können dort jedoch ausreichend behan- delt werden (BVGer F-176/2016 vom 28.12.2016 E. 6.7 mit Hinweisen; BGer 2D_14/2018 vom 13.8.2018 E. 5.2.1 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz begründen nach dem Erwogenen auch die psychischen Prob- leme des Beschwerdeführers keinen nachehelichen Härtefall. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe im Kosovo kein familiäres Auffangnetz und keinen Freundes- und Bekanntenkreis mehr (Beschwerde S. 5), ist Folgendes festzuhalten: Der knapp 33-jährige Beschwerdeführer hat bis Frühling 2014 im Kosovo gelebt (Akten MIDI pag. 36 f.; vorne Bst. A). Er ging dort zur Schule, wurde im Kosovo soziali- siert und ist mit der Sprache sowie den gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten dieses Landes nach wie vor bestens vertraut. Selbst wenn er in seiner Heimat keine familiären Kontakte und keine Freunde mehr ha- ben sollte, was aufgrund seiner doch eher kurzen Landesabwesenheit un- wahrscheinlich erscheint, ist es ihm ohne weiteres zumutbar, dort ein neues soziales Umfeld aufzubauen bzw. an frühere Kontakte anzuknüpfen. Dass der Beschwerdeführer ein eher «ruhiger und emotioneller» Mensch sei (Beschwerde S. 5), steht dem nicht entgegen. Immerhin hat er gemäss eigenen Angaben einen schweizerischen Freundes- und Bekanntenkreis, was zeigt, dass er sehr wohl fähig ist, Kontakte zu knüpfen und zu pflegen. Aufgrund seines noch jungen Alters, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner in der Schweiz gewonnenen mehrjährigen Berufserfahrung als Bauarbeiter (Akten POM pag. 74) sollte ihm die berufliche Wiedereingliederung im Heimatland nicht besonders schwer fallen. Ob es ihm möglich sein wird, sein abgebrochenes Wirtschaftsstudium wieder aufzunehmen, ist nicht ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2018, Nr. 100.2018.188U, Seite 9 scheidend und kann deshalb offenbleiben. Auch die zu erwartende soziale und wirtschaftliche Situation im Kosovo begründet folglich keinen nachehe- lichen Härtefall. 3.6 Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG dar. Die POM hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung hat (angefochtener Entscheid E. 7). 4. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli- gungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Die POM hat auch die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit einlässlicher Begründung verweigert (angefochtener Entscheid E. 8). Sie hat die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten bernischen Verwaltungsjustizpraxis vollständig berücksichtigt und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die wirtschaftliche und soziale Integration, den Leumund sowie die Wiedereingliederung im Heimatstaat. Es ist damit weder substanziiert geltend gemacht noch erkennbar, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2013 S. 73 E. 3.4, 2010 S. 481 E. 6.2). 5. Im Eventualstandpunkt strebt der Beschwerdeführer schliesslich eine vor- läufige Aufnahme an (vgl. Rechtsbegehren 3). Diese Massnahme wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). Nach Art. 83 Abs. 6 AuG kann nur die kantonale Be- hörde einen entsprechenden Antrag stellen. Die weg- oder ausgewiesene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2018, Nr. 100.2018.188U, Seite 10 Person ist vom direkten Zugang zum Verfahren auf vorläufige Aufnahme ausgeschlossen (BVR 2013 S. 543 E. 7.1). Vollzugshindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, dürfen jedoch vor jeder weg- weisenden Behörde geltend gemacht werden (BGE 137 II 305 E. 3.2). Diese prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM zu beantra- gen. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rück- kehr in den Kosovo im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein könnte (vgl. auch vorne E. 3). Gründe, welche den Vollzug der Wegwei- sung als unmöglich oder unzulässig erscheinen liessen (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG), bringt der Beschwerdeführer weder vor noch sind solche erkenn- bar. Ein Antrag auf vorläufige Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 5 hiervor). Das Verwal- tungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (BVR 2013 S. 73 E. 5.6). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2018, Nr. 100.2018.188U, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den
21. Januar 2019.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer
- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
- dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.