Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Den Akten ist zu entnehmen, dass der - aus dem Kosovo stammenden - Beschwerdeführerin durch die schweizerischen Behörden am (...) Oktober 2017 ein Visum zwecks eines Besuchs ihres Cousins in der Schweiz gewährt wurde. Das Visum war bis am (...) November 2017 gültig. Ob der Familienbesuch stattgefunden hat, geht aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdeführerin reiste offenbar im (...) 2018 nach Deutschland und stellte am (...) April 2018 in B._______ ein Asylgesuch. Gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung] [ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) ersuchten die deutschen Behörden die Schweiz um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Nachdem diese zugestimmt hatte, wurde die Beschwerdeführerin am (...) Dezember 2018 in ärztlicher Begleitung an die schweizerischen Behörden überstellt. Zuvor hatten die die Beschwerdeführerin seit (...) 2018 behandelnden Ärzte in C._______ mit Arztberichten vom (...) August 2018 und (...) September 2018 die Diagnose einer (...) sowie mit Bericht vom (...) August 2018, diejenige einer (...) gestellt. Festgehalten wurde ferner, dass die Beschwerdeführerin schon seit Beginn der Behandlung latente suizidale Gedanken hege. Im Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung in die Schweiz habe sie sich davon nur noch schwer distanzieren können. B. B.a Am 3. Januar 2019 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu ihrer Person befragt (BzP). Dabei beantwortete sie diverse Fragen mit "ich weiss es nicht" (SEM-Akte A6/11 Ziff. 1.07, Ziff. 1.14, Ziff. 1.17.04, Ziff. 2.02 ff.; Ziff. 3.01, Ziff. 7.01). Sie führte aus, sie leide an starken Angststörungen, vertrage keine Nahrungsmittel und bei Stress werde ihr übel (Ziff. 2.01). Weiter gab sie an, sie habe eine Beziehung mit einem Serben geführt und deshalb Probleme mit ihrer Familie bekommen (Ziff. 1.14). B.b Die von der Vorinstanz beauftragte Ärztin hielt mit Bericht vom (...) Januar 2019 fest, die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin sei stark eingeschränkt. Sie verstehe nicht, weshalb sie in die Schweiz transferiert worden sei. Neben einer (...) diagnostizierte die Ärztin ein (...) mit (...). Die Beschwerdeführerin leide an ausgeprägten psychischen Beschwerden von (...). Es sei eine psychiatrische Behandlung mit Anpassung der Medikation notwendig und neben der psychiatrischen Betreuung brauche die Beschwerdeführerin eine sozialtherapeutische Wohnumgebung, da sie ihr Leben nicht alleine werde führen können (SEM-Akte A15/3). B.c Am 1. Februar 2019 wurde die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz angehört. Dabei gab sie wiederholt an, sie sei müde (SEM-Akte A16/11 F1, F4, F6, F14, F36) und krank (F12, F22, F26). Zu ihren Gesuchsgründen führte sie aus, sie habe im Heimatland eine Liebesbeziehung mit einem Mann geführt, der ihr zunächst verschwiegen habe, dass er Serbe sei. Danach habe sie Probleme mit ihrer Familie gehabt. Diese habe sie nicht mehr bei sich haben wollen und sie nicht geliebt. Als die Befragerin versuchte, die Beschwerdeführerin auf die Beziehung zu ihrer Familie und zu ihrem ehemaligen Freund anzusprechen, reagierte sie ungehalten und abweisend (F21, F30, F35, F45, F55, F81) und bat die Befragerin, aufzuhören. Sie wolle nicht darüber sprechen. Es tue ihr nicht gut, darüber zu sprechen, und sie bekomme "gewisse Schwierigkeiten im Kopf" (F27). Wiederholt wies die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass sie sich an gewisse Dinge nicht mehr erinnere (F71 f., F74, F81). C. Mit Verfügung vom 15. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin am 21. März 2019 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel wurde eine Bestätigung der D._______, dass sich die Beschwerdeführerin dort in Behandlung befinde, zu den Akten gereicht. E. Mit Eingabe vom 26. März 2019 liess die Rechtsvertreterin dem Gericht zwei Arztberichte der D._______ datierend vom 4. und 21. März 2019, die Beschwerdeführerin betreffend, zukommen. Im Arztbericht vom 4. März 2019 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe als Gründe für ihre Flucht aus dem Kosovo Gewalterfahrungen und Bedrohungen durch Familienmitglieder angeführt, nachdem sich herausgestellt habe, dass ihr Freund Serbe sei. Eine Beendigung der Partnerschaft habe zu keiner Besserung im Familienkonflikt geführt, sie sei von der Familie verstossen worden. Vom Ex-Partner habe sie ebenfalls Gewaltdrohungen erhalten. Auf die Frage nach Gewalterinnerungen im Kosovo und während der Flucht, werde eine innere Anspannung ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei angespannt, abwehrend mit affektiver Beteiligung und gebe an, sie könne sich nicht erinnern und es sei schwer darüber zu reden. Im Gespräch fänden sich Hinweise auf Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Im Arztbericht vom 21. März 2019 wurde festgehalten, dass ein geordnetes Gespräch mit der Beschwerdeführerin kaum möglich gewesen sei. Sie habe die Fragen kaum beantwortet und oft angegeben, dass sie sich nicht erinnere. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Sara Lenherr als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 3. April 2019 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Sie wies zudem darauf hin, dass die Arztberichte eingesehen und dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin Rechnung getragen worden sei. Auf die weiteren Ausführungen ist in den Erwägungen einzugehen. H. Mit Replik vom 9. Mai 2019 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dazu Stellung und reichte einen Austrittsbericht der D._______ vom 29. April 2019 ein. Auf die inhaltlichen Angaben wird in den Erwägungen näher eingegangen. I. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 brachte die Rechtsvertreterin eine Präzisierung hinsichtlich ihrer Replik an und stellte einen Arztbericht der behandelnden Psychologin in Aussicht.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Verfolgungssituation im Kosovo hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Vorinstanz prüfte vorab die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin und führte dazu aus, aus der BzP und der Anhörung ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, ihre Anliegen sachgerecht und umfassend vorzutragen. In den Arztberichten sei festgehalten worden, sie sei eine wache und bewusstseinsklare Patientin, welche alle Angaben habe machen können und sich kooperativ gezeigt habe. Aufgrund ihres Aussageverhaltens und der ärztlichen Konsultationen gehe das SEM von ihrer Urteilsfähigkeit im Asylverfahren aus. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Beziehung zu einem Serben, der sie bedroht habe, seien insgesamt oberflächlich, detailarm und vermöchten nicht den Eindruck zu vermitteln, sie berichte dabei über eigene Erlebnisse. Auf die Frage, ob ihr Freund sie misshandelt habe, habe sie keinerlei Informationen gegeben, sondern lediglich gesagt, dass sie es nicht wisse respektive vergessen habe. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Bedrohungssituation durch ihren ehemaligen Freund durch einen lebensnahen, detaillierten und ausführlichen Sachvortrag darzulegen. Auch ihre Schilderungen dazu, dass sie von ihrer Familie aus dem Haus gewiesen worden sei, nachdem bekannt geworden sei, dass sie mit einem Serben eine Beziehung gepflegt habe, seien insgesamt detailarm und entbehrten jeglichen inhaltlichen Besonderheiten. Selbst auf Nachfrage hin, ob ihr Bruder gesagt habe, dass er sie umbringen würde, habe sie eine konkrete Antwort verweigert. Es seien keine Realkennzeichen in ihren Ausführungen vorhanden und die Aussagen müssten als vage bezeichnet werden. Da sie indes bei den ärztlichen Konsultationen habe Aussagen machen können, hätte von ihr erwartet werden können, dass sie den zentralen Sachverhalt darlegen könne. Es sei auffallend, dass sie bei der BzP nicht einmal die Fragen zu ihrem Geburtsort, zu den Vornamen ihrer Eltern oder dem letzten Wohnort im Heimatstaat beantwortet habe. Dieses Verhalten lasse den Schluss zu, dass sie den Asylbehörden wichtige Informationen zu ihrer Person vorenthalten wolle. Diese Annahme werde dadurch bestätigt, dass sie an der BzP angegeben habe, keinen Reisepass zu besitzen, sie indes am (...) September 2017 bei der Schweizer Botschaft in E._______ mit ihrem kosovarischen Pass ein Schengenvisum beantragt habe. Auch beim Visumsantrag sei es ihr möglich gewesen, die benötigten Angaben zu machen. Aufgrund ihres Verhaltens müsse der Schluss gezogen werden, dass sie mit den Schweizer Behörden nicht kooperieren wolle. Ihr Verhalten während des Asylverfahrens, die offensichtliche Weigerung, Fragen zu beantworten respektive konkrete Angaben zur Verfolgungssituation zu machen, lasse nicht den Schluss zu, dass sie in ihrem Heimatland an Leib und Leben gefährdet sei. Soweit sie anführe, auch bei einer Rückkehr in den Heimatstaat bedroht zu sein, sei festzuhalten, dass Kosovo am 25. Juni 2003 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen worden sei. Damit bestehe die Regelvermutung, dass keine staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Verfolgungssituation könne sich schliesslich nur auf das Heimatland beziehen, weshalb auf die vorgebrachten Probleme in Deutschland nicht näher einzugehen sei. Die herrschende politische Situation im Heimatstaat spreche nicht gegen eine Rückführung in den Heimatstaat. Die Beschwerdeführerin verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, ihre Mutter und ihr Bruder lebten im Heimatort. Die von der Beschwerdeführerin benötigte medizinische Behandlung sei im Kosovo, insbesondere in den grösseren städtischen Zentren, erhältlich. Die Behandlung in staatlichen psychiatrischen Einrichtungen seien gratis und Medikamente würden ebenfalls abgegeben.
E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der BzP und der Anhörung angezweifelt. Jene sei denn auch in keinem der Arztberichte bestätigt worden. Das Verhalten und die Aussagen der Beschwerdeführerin würden Hinweise liefern, welche gegen die Urteilsfähigkeit sprächen. Indem die Vorinstanz unbegründet von der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen sei, habe sie den Sachverhalt ungenügend beziehungsweise falsch festgestellt. Weiter wird geltend gemacht, dass die Bundesanhörung unter den gegebenen Umständen nicht hätte durchgeführt werden dürfen beziehungsweise hätte abgebrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe unzählige Male zu Protokoll gegeben, sie sei müde und habe die Befragerin gebeten, aufzuhören, da sie nicht über die Geschehnisse habe nachdenken und sprechen wollen. Die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin seien belegt und es würden zahlreiche Arztberichte vorliegen, die eine traumatisierende Vergangenheit vermuten liessen. Eine Traumatisierung könne sich auf das Aussageverhalten auswirken und sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beachten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Opfer von Vergewaltigungen in der Regel grosse Probleme hätten, über die erlittenen Übergriffe zu reden. Die Vorinstanz habe das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin missinterpretiert und fälschlicherweise auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen. Sie habe die psychische Situation der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Es sei davon auszugehen, dass sie zumindest zum Zeitpunkt der Anhörung nicht im Stande gewesen sei, über die traumatischen Erlebnisse zu berichten. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend beziehungsweise falsch festgestellt und die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt.
E. 5.3 Die Vorinstanz hält dem in der Vernehmlassung entgegen, die ärztlichen Berichte seien eingesehen und dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin sei Rechnung getragen worden. Sowohl die Befragerin als auch die Hilfswerksvertreterin hätten sich Zeit genommen und der Beschwerdeführerin den Ablauf der Anhörung und deren Wichtigkeit erklärt. Sie sei wiederholt auf die psychischen Probleme angesprochen und ihr Verständnis entgegengebracht worden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass depressive Erkrankungen das Aussagevermögen beeinträchtigen könnten. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass eine depressive Person keine Angaben zum eigenen Lebenslauf sowie zu persönlich erlebten Ereignissen machen könne. Es sei auffallend, dass die Beschwerdeführerin an der BzP und der Anhörung wiederholt gesagt habe, sie wisse die Antwort auf die Frage nicht oder könne sich nicht erinnern. Dieses widerwillige Aussageverhalten sei nur teilweise durch ihre depressive Erkrankung erklärbar. Bei den ärztlichen Konsultationen und bei Beantragung des Visums sei es ihr möglich gewesen, konkrete Angaben und Aussagen zu machen. Es handle sich um eine blosse Behauptung, dass die Beschwerdeführerin gerade im Zeitpunkt der Anhörung aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande gewesen sei, über ihre Erlebnisse zu berichten. Gewisse Aussagen würden den Anschein erwecken, die Beschwerdeführerin versuche absichtlich den Eindruck zu hinterlassen, ihr Aussagevermögen sei vermindert. Beispielsweise habe sie angegeben, sie wisse nicht, welcher Elternteil verstorben sei. Im Visumsantrag habe sie jedoch angegeben, sie lebe mit ihrer Mutter zusammen. Es sei davon auszugehen, dass auch eine depressive Person solche Ereignisse nicht einfach so vergesse. Aus den Akten sei ferner nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, und sie habe das auch nicht geltend gemacht. Im Arztbericht der D._______ vom 4. März 2019 sei zwar festgehalten worden, dass es Hinweise auf Gewalterfahrungen gebe, es sei darin aber weder eine Vergewaltigung erwähnt noch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich aktuell in stationärer Behandlung befinde, könne allenfalls mit der Verlängerung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.
E. 5.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin auch anlässlich der ärztlichen Konsultationen und Therapiegespräche kaum in der Lage sei, über ihre Erlebnisse im Kosovo zu berichten. Aus mehreren Arztberichten gehe denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin die Fragen kaum habe beantworten können, sie angegeben habe, sie könne sich nicht erinnern, bei gewissen Fragen eine innere Anspannung erkennbar und ein geordnetes Gespräch kaum möglich sei. Auch in der aktuellen Therapie seien die Erlebnisse im Kosovo noch nicht angesprochen worden, da die Beschwerdeführerin kaum darüber sprechen könne. Die Rechtsvertreterin berichtet, dass auch sie im Gespräch mit der Beschwerdeführerin den Eindruck gehabt habe, dass diese generell Mühe habe, ihr zu folgen, und es ihr schwer gefallen sei, auf konkrete Fragen adäquate Antworten zu geben. Auch ihr gegenüber habe die Beschwerdeführerin bezüglich der Frage nach den im Kosovo erlebten Ereignissen stark reagiert. Sie habe die Hände gerungen, sei in sich zusammengesunken, habe angespannt gewirkt, geweint und angegeben, sie könne sich nicht erinnern und könne nicht darüber sprechen. Die Anhörungssituation müsse für die Beschwerdeführerin mit einem enormen Stress und einer massiven psychischen Belastung verbunden gewesen sein. Bei der Beurteilung sei die bereits vorbestehende sehr schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anhörung am 1. Februar 2019 zu berücksichtigen. Die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung ein widerwilliges Aussageverhalten gezeigt, und ihre Unfähigkeit, gewisse Fragen zu beantworten, sei eher Ausdruck einer Verweigerung, als ein Hinweis auf ein eingeschränktes Aussagevermögen, erweise sich demnach als haltlos. Der Sachverhalt in Bezug auf die Ereignisse im Kosovo, die zur Flucht geführt hätten, sowie der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seien unzureichend abgeklärt worden.
E. 5.5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin im Asylverfahren zumindest in Frage zu stellen ist. Die in den Akten liegenden Arztberichte äussern sich jedoch nicht zur Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb es nicht möglich ist, abschliessend darüber zu befinden.
E. 5.5.2 Unbestritten ist die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin. Sie hatte bereits an der BzP Mühe, Fragen zu beantworten und Auskunft über ihre familiäre Situation zu geben. Auf die für eine Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft notwendigen Fragen, konnte die Beschwerdeführerin keine Antwort geben. Sowohl die BzP als auch die Anhörung erweisen sich in dieser Hinsicht als nicht verwendbar. Vor dem Hintergrund der psychischen Beeinträchtigung ist der Vorhalt der Vorinstanz - die Beschwerdeführerin zeige ein widerwilliges Aussageverhalten und ihre Angaben seien detailarm sowie oberflächlich - nicht überzeugend. Soweit die Vorinstanz darlegt, die Beschwerdeführerin habe beim Visumsantrag alle notwendigen Angaben zu ihrer familiären Situation gemacht, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin diesen am (...) September 2017 unterzeichnete und es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass sich ihre gesundheitliche Situation seither stark verschlechtert hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die deutschen Ärzte andeuteten, dass bei einer Abschiebung in die Schweiz eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und suizidale Handlungen nicht auszuschliessen seien (SEM-Akte A13/2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist denn auch nicht restlos geklärt, was die verschiedenen unterschiedlichen Diagnosen in den einzelnen Arztberichten zeigen. Am 8. August 2018 wurde eine (...) festgestellt und am 22. August 2018 bereits eine (...) diagnostiziert. Nach einer Untersuchung am 11. Dezember 2018 wurde erneut eine (...) sowie eine (...) festgestellt. Diese Diagnosen wurden von Fachärzten für Neurologie, Psychiatrie und Psychosomatik gestellt. Die von der Vorinstanz beauftragte Ärztin mit einem Facharzttitel in Allgemeiner Innerer Medizin verwies auf ein (...). Im Arztbericht der D._______ vom 4. März 2019 wurde eine (...) diagnostiziert. Nachdem bei einer (...) gemäss Definition nach ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) alltägliche soziale Aktivitäten unmöglich sind, ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen die gestellten Fragen nicht adäquat beantworten konnte, weil ihr dies zum damaligen Zeitpunkt wohl einfach zu viel war. Es ist demnach auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vergessen hat, dass ihr Vater verstorben ist, sondern sie zum Zeitpunkt der Befragung einfach nicht in der Lage war, Auskunft darüber zu geben. Darauf deuten denn auch ihre Antworten im Anhörungsprotokoll (SEM-Akte A16/11 F17 ff.) und die wiederholten Hinweise, sie sei müde (F1, F4, F6, F14, F36). Mithin kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht antworten wollte. Ferner ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei den ärztlichen Konsultationen über ihre Erlebnisse gesprochen hätte. Den ärztlichen Berichten sind keine weiteren, gegenüber dem SEM nicht geäusserten Ereignisse oder präzisere Schilderungen zu entnehmen. Vielmehr wurde auch von ärztlicher Seite wiederholt berichtet, die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin gestalte sich schwierig. Im Anhörungsprotokoll wurde an verschiedener Stelle vermerkt, die Beschwerdeführerin habe auf eine Frage geschwiegen, geweint, geseufzt oder gestikuliert. Zudem hat sie mehrfach angegeben, sie sei müde, krank und nicht in der Lage, über gewisse Dinge zu sprechen. Die zur Beobachtung eines korrekt und fair verlaufenden Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreterin vermerkte am Ende der Anhörung, die Beschwerdeführerin sei schwer psychisch beeinträchtigt, nicht fähig, die Anhörung ordnungsgemäss durchzuführen, und sollte in eine stationäre Behandlung überführt werden. Ein Entscheid sei aufgrund der heutigen Anhörung nicht möglich.
E. 5.6 Das Gericht kommt zum Schluss, dass auf die vorliegende BzP und die Anhörung aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht abgestützt werden kann und damit eine Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht möglich ist. Der Sachverhalt erweist sich als unzureichend festgestellt.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/ Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts im Sinne der vorangegangenen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.2 Die Vorinstanz wird angewiesen, den Sachverhalt vertieft abzuklären. Dazu ist die Beschwerdeführerin nach einer Besserung ihres Gesundheitszustandes erneut anzuhören.
E. 6.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird angewiesen, den dem Gericht am 9. Mai 2019 in Aussicht gestellten Arztbericht der Psychiatrie und Psychotherapie F._______, G._______ direkt der Vorinstanz zukommen zu lassen. Der dem Gericht eingereichte Austrittsbericht der D._______ vom 29. April 2019 wird der Vorinstanz mit dem vorliegenden Urteil in Kopie zugestellt.
E. 6.4 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 15. März 2019 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 27. März 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.
E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 21. März 2019 geltend gemachte Aufwand von acht Stunden erscheint angemessen. Hinzu kommt der zusätzliche Aufwand aufgrund des vom Gericht angeordneten Schriftenwechsels. Die geltend gemachte Pauschale für allgemeine Spesen wird hingegen nicht berück-sichtigt, da praxisgemäss nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Das durch die Vorinstanz zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 1'730.90. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 15. März 2019 wird aufgehoben und die Sache wird an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'730.90.auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1400/2019 Urteil vom 23. Mai 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 15. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Den Akten ist zu entnehmen, dass der - aus dem Kosovo stammenden - Beschwerdeführerin durch die schweizerischen Behörden am (...) Oktober 2017 ein Visum zwecks eines Besuchs ihres Cousins in der Schweiz gewährt wurde. Das Visum war bis am (...) November 2017 gültig. Ob der Familienbesuch stattgefunden hat, geht aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdeführerin reiste offenbar im (...) 2018 nach Deutschland und stellte am (...) April 2018 in B._______ ein Asylgesuch. Gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung] [ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) ersuchten die deutschen Behörden die Schweiz um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Nachdem diese zugestimmt hatte, wurde die Beschwerdeführerin am (...) Dezember 2018 in ärztlicher Begleitung an die schweizerischen Behörden überstellt. Zuvor hatten die die Beschwerdeführerin seit (...) 2018 behandelnden Ärzte in C._______ mit Arztberichten vom (...) August 2018 und (...) September 2018 die Diagnose einer (...) sowie mit Bericht vom (...) August 2018, diejenige einer (...) gestellt. Festgehalten wurde ferner, dass die Beschwerdeführerin schon seit Beginn der Behandlung latente suizidale Gedanken hege. Im Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung in die Schweiz habe sie sich davon nur noch schwer distanzieren können. B. B.a Am 3. Januar 2019 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu ihrer Person befragt (BzP). Dabei beantwortete sie diverse Fragen mit "ich weiss es nicht" (SEM-Akte A6/11 Ziff. 1.07, Ziff. 1.14, Ziff. 1.17.04, Ziff. 2.02 ff.; Ziff. 3.01, Ziff. 7.01). Sie führte aus, sie leide an starken Angststörungen, vertrage keine Nahrungsmittel und bei Stress werde ihr übel (Ziff. 2.01). Weiter gab sie an, sie habe eine Beziehung mit einem Serben geführt und deshalb Probleme mit ihrer Familie bekommen (Ziff. 1.14). B.b Die von der Vorinstanz beauftragte Ärztin hielt mit Bericht vom (...) Januar 2019 fest, die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin sei stark eingeschränkt. Sie verstehe nicht, weshalb sie in die Schweiz transferiert worden sei. Neben einer (...) diagnostizierte die Ärztin ein (...) mit (...). Die Beschwerdeführerin leide an ausgeprägten psychischen Beschwerden von (...). Es sei eine psychiatrische Behandlung mit Anpassung der Medikation notwendig und neben der psychiatrischen Betreuung brauche die Beschwerdeführerin eine sozialtherapeutische Wohnumgebung, da sie ihr Leben nicht alleine werde führen können (SEM-Akte A15/3). B.c Am 1. Februar 2019 wurde die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz angehört. Dabei gab sie wiederholt an, sie sei müde (SEM-Akte A16/11 F1, F4, F6, F14, F36) und krank (F12, F22, F26). Zu ihren Gesuchsgründen führte sie aus, sie habe im Heimatland eine Liebesbeziehung mit einem Mann geführt, der ihr zunächst verschwiegen habe, dass er Serbe sei. Danach habe sie Probleme mit ihrer Familie gehabt. Diese habe sie nicht mehr bei sich haben wollen und sie nicht geliebt. Als die Befragerin versuchte, die Beschwerdeführerin auf die Beziehung zu ihrer Familie und zu ihrem ehemaligen Freund anzusprechen, reagierte sie ungehalten und abweisend (F21, F30, F35, F45, F55, F81) und bat die Befragerin, aufzuhören. Sie wolle nicht darüber sprechen. Es tue ihr nicht gut, darüber zu sprechen, und sie bekomme "gewisse Schwierigkeiten im Kopf" (F27). Wiederholt wies die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass sie sich an gewisse Dinge nicht mehr erinnere (F71 f., F74, F81). C. Mit Verfügung vom 15. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin am 21. März 2019 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel wurde eine Bestätigung der D._______, dass sich die Beschwerdeführerin dort in Behandlung befinde, zu den Akten gereicht. E. Mit Eingabe vom 26. März 2019 liess die Rechtsvertreterin dem Gericht zwei Arztberichte der D._______ datierend vom 4. und 21. März 2019, die Beschwerdeführerin betreffend, zukommen. Im Arztbericht vom 4. März 2019 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe als Gründe für ihre Flucht aus dem Kosovo Gewalterfahrungen und Bedrohungen durch Familienmitglieder angeführt, nachdem sich herausgestellt habe, dass ihr Freund Serbe sei. Eine Beendigung der Partnerschaft habe zu keiner Besserung im Familienkonflikt geführt, sie sei von der Familie verstossen worden. Vom Ex-Partner habe sie ebenfalls Gewaltdrohungen erhalten. Auf die Frage nach Gewalterinnerungen im Kosovo und während der Flucht, werde eine innere Anspannung ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei angespannt, abwehrend mit affektiver Beteiligung und gebe an, sie könne sich nicht erinnern und es sei schwer darüber zu reden. Im Gespräch fänden sich Hinweise auf Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Im Arztbericht vom 21. März 2019 wurde festgehalten, dass ein geordnetes Gespräch mit der Beschwerdeführerin kaum möglich gewesen sei. Sie habe die Fragen kaum beantwortet und oft angegeben, dass sie sich nicht erinnere. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Sara Lenherr als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 3. April 2019 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Sie wies zudem darauf hin, dass die Arztberichte eingesehen und dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin Rechnung getragen worden sei. Auf die weiteren Ausführungen ist in den Erwägungen einzugehen. H. Mit Replik vom 9. Mai 2019 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dazu Stellung und reichte einen Austrittsbericht der D._______ vom 29. April 2019 ein. Auf die inhaltlichen Angaben wird in den Erwägungen näher eingegangen. I. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 brachte die Rechtsvertreterin eine Präzisierung hinsichtlich ihrer Replik an und stellte einen Arztbericht der behandelnden Psychologin in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Verfolgungssituation im Kosovo hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Vorinstanz prüfte vorab die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin und führte dazu aus, aus der BzP und der Anhörung ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, ihre Anliegen sachgerecht und umfassend vorzutragen. In den Arztberichten sei festgehalten worden, sie sei eine wache und bewusstseinsklare Patientin, welche alle Angaben habe machen können und sich kooperativ gezeigt habe. Aufgrund ihres Aussageverhaltens und der ärztlichen Konsultationen gehe das SEM von ihrer Urteilsfähigkeit im Asylverfahren aus. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Beziehung zu einem Serben, der sie bedroht habe, seien insgesamt oberflächlich, detailarm und vermöchten nicht den Eindruck zu vermitteln, sie berichte dabei über eigene Erlebnisse. Auf die Frage, ob ihr Freund sie misshandelt habe, habe sie keinerlei Informationen gegeben, sondern lediglich gesagt, dass sie es nicht wisse respektive vergessen habe. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Bedrohungssituation durch ihren ehemaligen Freund durch einen lebensnahen, detaillierten und ausführlichen Sachvortrag darzulegen. Auch ihre Schilderungen dazu, dass sie von ihrer Familie aus dem Haus gewiesen worden sei, nachdem bekannt geworden sei, dass sie mit einem Serben eine Beziehung gepflegt habe, seien insgesamt detailarm und entbehrten jeglichen inhaltlichen Besonderheiten. Selbst auf Nachfrage hin, ob ihr Bruder gesagt habe, dass er sie umbringen würde, habe sie eine konkrete Antwort verweigert. Es seien keine Realkennzeichen in ihren Ausführungen vorhanden und die Aussagen müssten als vage bezeichnet werden. Da sie indes bei den ärztlichen Konsultationen habe Aussagen machen können, hätte von ihr erwartet werden können, dass sie den zentralen Sachverhalt darlegen könne. Es sei auffallend, dass sie bei der BzP nicht einmal die Fragen zu ihrem Geburtsort, zu den Vornamen ihrer Eltern oder dem letzten Wohnort im Heimatstaat beantwortet habe. Dieses Verhalten lasse den Schluss zu, dass sie den Asylbehörden wichtige Informationen zu ihrer Person vorenthalten wolle. Diese Annahme werde dadurch bestätigt, dass sie an der BzP angegeben habe, keinen Reisepass zu besitzen, sie indes am (...) September 2017 bei der Schweizer Botschaft in E._______ mit ihrem kosovarischen Pass ein Schengenvisum beantragt habe. Auch beim Visumsantrag sei es ihr möglich gewesen, die benötigten Angaben zu machen. Aufgrund ihres Verhaltens müsse der Schluss gezogen werden, dass sie mit den Schweizer Behörden nicht kooperieren wolle. Ihr Verhalten während des Asylverfahrens, die offensichtliche Weigerung, Fragen zu beantworten respektive konkrete Angaben zur Verfolgungssituation zu machen, lasse nicht den Schluss zu, dass sie in ihrem Heimatland an Leib und Leben gefährdet sei. Soweit sie anführe, auch bei einer Rückkehr in den Heimatstaat bedroht zu sein, sei festzuhalten, dass Kosovo am 25. Juni 2003 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen worden sei. Damit bestehe die Regelvermutung, dass keine staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Verfolgungssituation könne sich schliesslich nur auf das Heimatland beziehen, weshalb auf die vorgebrachten Probleme in Deutschland nicht näher einzugehen sei. Die herrschende politische Situation im Heimatstaat spreche nicht gegen eine Rückführung in den Heimatstaat. Die Beschwerdeführerin verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, ihre Mutter und ihr Bruder lebten im Heimatort. Die von der Beschwerdeführerin benötigte medizinische Behandlung sei im Kosovo, insbesondere in den grösseren städtischen Zentren, erhältlich. Die Behandlung in staatlichen psychiatrischen Einrichtungen seien gratis und Medikamente würden ebenfalls abgegeben. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der BzP und der Anhörung angezweifelt. Jene sei denn auch in keinem der Arztberichte bestätigt worden. Das Verhalten und die Aussagen der Beschwerdeführerin würden Hinweise liefern, welche gegen die Urteilsfähigkeit sprächen. Indem die Vorinstanz unbegründet von der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen sei, habe sie den Sachverhalt ungenügend beziehungsweise falsch festgestellt. Weiter wird geltend gemacht, dass die Bundesanhörung unter den gegebenen Umständen nicht hätte durchgeführt werden dürfen beziehungsweise hätte abgebrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe unzählige Male zu Protokoll gegeben, sie sei müde und habe die Befragerin gebeten, aufzuhören, da sie nicht über die Geschehnisse habe nachdenken und sprechen wollen. Die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin seien belegt und es würden zahlreiche Arztberichte vorliegen, die eine traumatisierende Vergangenheit vermuten liessen. Eine Traumatisierung könne sich auf das Aussageverhalten auswirken und sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beachten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Opfer von Vergewaltigungen in der Regel grosse Probleme hätten, über die erlittenen Übergriffe zu reden. Die Vorinstanz habe das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin missinterpretiert und fälschlicherweise auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen. Sie habe die psychische Situation der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Es sei davon auszugehen, dass sie zumindest zum Zeitpunkt der Anhörung nicht im Stande gewesen sei, über die traumatischen Erlebnisse zu berichten. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend beziehungsweise falsch festgestellt und die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. 5.3 Die Vorinstanz hält dem in der Vernehmlassung entgegen, die ärztlichen Berichte seien eingesehen und dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin sei Rechnung getragen worden. Sowohl die Befragerin als auch die Hilfswerksvertreterin hätten sich Zeit genommen und der Beschwerdeführerin den Ablauf der Anhörung und deren Wichtigkeit erklärt. Sie sei wiederholt auf die psychischen Probleme angesprochen und ihr Verständnis entgegengebracht worden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass depressive Erkrankungen das Aussagevermögen beeinträchtigen könnten. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass eine depressive Person keine Angaben zum eigenen Lebenslauf sowie zu persönlich erlebten Ereignissen machen könne. Es sei auffallend, dass die Beschwerdeführerin an der BzP und der Anhörung wiederholt gesagt habe, sie wisse die Antwort auf die Frage nicht oder könne sich nicht erinnern. Dieses widerwillige Aussageverhalten sei nur teilweise durch ihre depressive Erkrankung erklärbar. Bei den ärztlichen Konsultationen und bei Beantragung des Visums sei es ihr möglich gewesen, konkrete Angaben und Aussagen zu machen. Es handle sich um eine blosse Behauptung, dass die Beschwerdeführerin gerade im Zeitpunkt der Anhörung aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande gewesen sei, über ihre Erlebnisse zu berichten. Gewisse Aussagen würden den Anschein erwecken, die Beschwerdeführerin versuche absichtlich den Eindruck zu hinterlassen, ihr Aussagevermögen sei vermindert. Beispielsweise habe sie angegeben, sie wisse nicht, welcher Elternteil verstorben sei. Im Visumsantrag habe sie jedoch angegeben, sie lebe mit ihrer Mutter zusammen. Es sei davon auszugehen, dass auch eine depressive Person solche Ereignisse nicht einfach so vergesse. Aus den Akten sei ferner nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, und sie habe das auch nicht geltend gemacht. Im Arztbericht der D._______ vom 4. März 2019 sei zwar festgehalten worden, dass es Hinweise auf Gewalterfahrungen gebe, es sei darin aber weder eine Vergewaltigung erwähnt noch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich aktuell in stationärer Behandlung befinde, könne allenfalls mit der Verlängerung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. 5.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin auch anlässlich der ärztlichen Konsultationen und Therapiegespräche kaum in der Lage sei, über ihre Erlebnisse im Kosovo zu berichten. Aus mehreren Arztberichten gehe denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin die Fragen kaum habe beantworten können, sie angegeben habe, sie könne sich nicht erinnern, bei gewissen Fragen eine innere Anspannung erkennbar und ein geordnetes Gespräch kaum möglich sei. Auch in der aktuellen Therapie seien die Erlebnisse im Kosovo noch nicht angesprochen worden, da die Beschwerdeführerin kaum darüber sprechen könne. Die Rechtsvertreterin berichtet, dass auch sie im Gespräch mit der Beschwerdeführerin den Eindruck gehabt habe, dass diese generell Mühe habe, ihr zu folgen, und es ihr schwer gefallen sei, auf konkrete Fragen adäquate Antworten zu geben. Auch ihr gegenüber habe die Beschwerdeführerin bezüglich der Frage nach den im Kosovo erlebten Ereignissen stark reagiert. Sie habe die Hände gerungen, sei in sich zusammengesunken, habe angespannt gewirkt, geweint und angegeben, sie könne sich nicht erinnern und könne nicht darüber sprechen. Die Anhörungssituation müsse für die Beschwerdeführerin mit einem enormen Stress und einer massiven psychischen Belastung verbunden gewesen sein. Bei der Beurteilung sei die bereits vorbestehende sehr schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anhörung am 1. Februar 2019 zu berücksichtigen. Die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung ein widerwilliges Aussageverhalten gezeigt, und ihre Unfähigkeit, gewisse Fragen zu beantworten, sei eher Ausdruck einer Verweigerung, als ein Hinweis auf ein eingeschränktes Aussagevermögen, erweise sich demnach als haltlos. Der Sachverhalt in Bezug auf die Ereignisse im Kosovo, die zur Flucht geführt hätten, sowie der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seien unzureichend abgeklärt worden. 5.5 5.5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin im Asylverfahren zumindest in Frage zu stellen ist. Die in den Akten liegenden Arztberichte äussern sich jedoch nicht zur Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb es nicht möglich ist, abschliessend darüber zu befinden. 5.5.2 Unbestritten ist die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin. Sie hatte bereits an der BzP Mühe, Fragen zu beantworten und Auskunft über ihre familiäre Situation zu geben. Auf die für eine Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft notwendigen Fragen, konnte die Beschwerdeführerin keine Antwort geben. Sowohl die BzP als auch die Anhörung erweisen sich in dieser Hinsicht als nicht verwendbar. Vor dem Hintergrund der psychischen Beeinträchtigung ist der Vorhalt der Vorinstanz - die Beschwerdeführerin zeige ein widerwilliges Aussageverhalten und ihre Angaben seien detailarm sowie oberflächlich - nicht überzeugend. Soweit die Vorinstanz darlegt, die Beschwerdeführerin habe beim Visumsantrag alle notwendigen Angaben zu ihrer familiären Situation gemacht, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin diesen am (...) September 2017 unterzeichnete und es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass sich ihre gesundheitliche Situation seither stark verschlechtert hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die deutschen Ärzte andeuteten, dass bei einer Abschiebung in die Schweiz eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und suizidale Handlungen nicht auszuschliessen seien (SEM-Akte A13/2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist denn auch nicht restlos geklärt, was die verschiedenen unterschiedlichen Diagnosen in den einzelnen Arztberichten zeigen. Am 8. August 2018 wurde eine (...) festgestellt und am 22. August 2018 bereits eine (...) diagnostiziert. Nach einer Untersuchung am 11. Dezember 2018 wurde erneut eine (...) sowie eine (...) festgestellt. Diese Diagnosen wurden von Fachärzten für Neurologie, Psychiatrie und Psychosomatik gestellt. Die von der Vorinstanz beauftragte Ärztin mit einem Facharzttitel in Allgemeiner Innerer Medizin verwies auf ein (...). Im Arztbericht der D._______ vom 4. März 2019 wurde eine (...) diagnostiziert. Nachdem bei einer (...) gemäss Definition nach ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) alltägliche soziale Aktivitäten unmöglich sind, ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen die gestellten Fragen nicht adäquat beantworten konnte, weil ihr dies zum damaligen Zeitpunkt wohl einfach zu viel war. Es ist demnach auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vergessen hat, dass ihr Vater verstorben ist, sondern sie zum Zeitpunkt der Befragung einfach nicht in der Lage war, Auskunft darüber zu geben. Darauf deuten denn auch ihre Antworten im Anhörungsprotokoll (SEM-Akte A16/11 F17 ff.) und die wiederholten Hinweise, sie sei müde (F1, F4, F6, F14, F36). Mithin kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht antworten wollte. Ferner ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei den ärztlichen Konsultationen über ihre Erlebnisse gesprochen hätte. Den ärztlichen Berichten sind keine weiteren, gegenüber dem SEM nicht geäusserten Ereignisse oder präzisere Schilderungen zu entnehmen. Vielmehr wurde auch von ärztlicher Seite wiederholt berichtet, die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin gestalte sich schwierig. Im Anhörungsprotokoll wurde an verschiedener Stelle vermerkt, die Beschwerdeführerin habe auf eine Frage geschwiegen, geweint, geseufzt oder gestikuliert. Zudem hat sie mehrfach angegeben, sie sei müde, krank und nicht in der Lage, über gewisse Dinge zu sprechen. Die zur Beobachtung eines korrekt und fair verlaufenden Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreterin vermerkte am Ende der Anhörung, die Beschwerdeführerin sei schwer psychisch beeinträchtigt, nicht fähig, die Anhörung ordnungsgemäss durchzuführen, und sollte in eine stationäre Behandlung überführt werden. Ein Entscheid sei aufgrund der heutigen Anhörung nicht möglich. 5.6 Das Gericht kommt zum Schluss, dass auf die vorliegende BzP und die Anhörung aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht abgestützt werden kann und damit eine Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht möglich ist. Der Sachverhalt erweist sich als unzureichend festgestellt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/ Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts im Sinne der vorangegangenen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Die Vorinstanz wird angewiesen, den Sachverhalt vertieft abzuklären. Dazu ist die Beschwerdeführerin nach einer Besserung ihres Gesundheitszustandes erneut anzuhören. 6.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird angewiesen, den dem Gericht am 9. Mai 2019 in Aussicht gestellten Arztbericht der Psychiatrie und Psychotherapie F._______, G._______ direkt der Vorinstanz zukommen zu lassen. Der dem Gericht eingereichte Austrittsbericht der D._______ vom 29. April 2019 wird der Vorinstanz mit dem vorliegenden Urteil in Kopie zugestellt. 6.4 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 15. März 2019 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 27. März 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 21. März 2019 geltend gemachte Aufwand von acht Stunden erscheint angemessen. Hinzu kommt der zusätzliche Aufwand aufgrund des vom Gericht angeordneten Schriftenwechsels. Die geltend gemachte Pauschale für allgemeine Spesen wird hingegen nicht berück-sichtigt, da praxisgemäss nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Das durch die Vorinstanz zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 1'730.90. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 15. März 2019 wird aufgehoben und die Sache wird an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'730.90.auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: