Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 April 2024), kopiert erscheinen, dass diese Einschätzung durch den Umstand, dass sowohl der Stempel als auch die Unterschrift auf beiden Seiten des Dokuments komplett iden- tisch abgebildet werden, bestätigt wird, dass ohnehin der enge zeitliche Bezug zwischen dem negativen Asylent- scheid des SEM vom 6. Februar 2024 und dem auf Beschwerdeebene neu zu den Akten gereichten Beweismittel (datiert vom 22. Februar 2024), An- lass zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer habe dieses bewusst kon- struiert respektive käuflich erworben, um sich einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen, zumal er auch nicht nachvollziehbar zu erklären ver- mag, weshalb es ihm trotz mehrfacher Aufforderung des SEM (vgl. A12/11 F4.04, F8.01 und A36/16 F89) erst rund 17 Monate nach Gesuchseinrei- chung möglich war, Identitätsdokumente vorzulegen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt
D-1322/2024 Seite 7 (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass denn auch die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu- lässig, zumutbar und möglich erkannte und zur Vermeidung von Wieder- holungen auch hierzu auf die zu bestätigenden, umfassenden und praxis- gestützten Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden kann, dass angesichts der zu bestätigenden vorinstanzlichen Erkenntnis, wo- nach aufgrund der Mitwirkungspflichtverletzung und Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers die Untersuchungs- und die Prüfungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges beschränkt seien, praxisgemäss von der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Zu- lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) und insbesondere vom Nichtbe- stehen einer existenziellen Notlage – zumindest in Nordsomalia, wo im Ge- gensatz zu anderen Landesteilen nach konstanter Praxis keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht – auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3244/2020 vom 3. August 2023 E. 5.3 m.w.H.), dass daher keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen be- steht, zumal den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerdeschrift auch nichts Substantielles entgegengesetzt wird, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)
D-1322/2024 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1322/2024 Urteil vom 11. April 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Milan Egloff, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei geltend machte, am (...) geboren zu sein, dass die Vorinstanz das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ mit einer forensischen Altersabklärung beauftragte, die am 1. Februar 2023 zu dem Ergebnis gelangte, das zu berücksichtigende Mindestalter des Beschwerdeführers liege bei (...) Jahren, womit seine Volljährigkeit bestätigt sei, dass der Beschwerdeführer am 4. April 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei somalischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Ausreise in der Provinz C._______ im Süden Somalias gelebt, wo er eine Madrasa besucht habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, Angehörige der Al-Shabaab hätten versucht ihn zu rekrutieren, zudem sei sein Bruder durch die Nachbarn der Familie, die dem mächtigen Clan der Hawiye angehörten, getötet worden, dass der Beschwerdeführer deshalb gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern seinen Heimatort verlassen habe und nach D._______ gegangen sei, aber Angehörige der Al-Shabaab auch dort nach ihm gesucht hätten, dass das SEM mit Verfügung vom 6. April 2023 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) festlegte und mit einem Bestreitungsvermerk versah, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Fachstelle LINGUA in ihrer Herkunftsanalyse vom 5. Mai 2023 zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer sei in der von ihm angegebenen Herkunftsregion sehr wahrscheinlich nur teilsozialisiert worden und, entgegen seinen Angaben, eine signifikante Zeit lang in einem anderen Gebiet aufgewachsen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. August 2023 zum Abklärungsergebnis der Herkunftsanalyse Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Februar 2024 - tags darauf eröffnet - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Februar 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flücht-lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er subeventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-zessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 22. März 2024 abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist leistete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 2. April 2024 ein Certificate of Identity Confirmation zu den Akten reichen liess, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrund-satz und den Anspruch auf rechtliches Gehör respektive die Begründungspflicht verletzt, unbegründet sind, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt nämlich rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerde-führers auseinandergesetzt hat, zumal es ihm offenkundig problemlos möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, dass das SEM mit dem in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Beizug des Asyldossiers des Onkels des Beschwerdeführers (N [...]) ebenso wenig das rechtliche Gehör verletzt, zumal sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf keinerlei Aussagen des Vorgenannten stützt, weshalb sie den Beschwerdeführer entgegen seiner Rechtsmitteleingabe und der darin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich gar nie mit ebensolchen konfrontieren konnte respektive musste, dass das Rückweisungsbegehren somit abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, was der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), unglaubhaft sind, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in materieller Hinsicht zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht, dass der Beschwerdeführer mit dem Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert darzutun vermag, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet haben soll, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht belegt und nicht glaubhaft machen können, bis kurz vor seiner Ausreise in E._______ in der Provinz C._______ im Süden Somalias gelebt zu haben, dass er die im Rahmen der LINGUA-Analyse diesbezüglich festgestellten sprachlichen Abweichungen auch auf Beschwerdeebene nicht zu erklären vermag, dass denn das SEM entgegen der Beschwerdeschrift auch das Bildungsniveau des Beschwerdeführers bei der Glaubhaftigkeitsprüfung genügend berücksichtigt hat (vgl. A61/15 S. 5), dass die in der angefochtenen Verfügung geäusserte Vermutung der Vor-instanz, der Beschwerdeführer habe sich zwischen dem LINGUA-Interview und seiner Stellungnahme zum Abklärungsergebnis bewusst neues Wissen über seine angebliche Herkunft angeeignet, zu bestätigen ist, nachdem in der Beschwerdeschrift eingestanden wird, er habe sich auf seine Stellungnahme vorbereitet und ihm unbekannte Begriffe in Erfahrung gebracht (vgl. Beschwerde S. 6), dass, nachdem der Beschwerdeführer weder seine Identität noch seine Herkunft und Sozialisation glaubhaft machen kann, seinen angeblichen Asylgründen (Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab und Bedrohung durch den Stamm der Hawiye) die Grundlage entzogen ist, dass, nachdem sein angegebenes Alter und seine angebliche Herkunft mit den nicht zu beanstandenden Abklärungen des SEM durch Fachspezialisten im Widerspruch stehen, das Gericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die Behörden bewusst über seine Identität und Herkunft täuschen wollen, um einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, dass auch das auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte Certificate of Identity Confirmation daran nichts zu ändern vermag, zumal das Gericht an der Echtheit dieses Dokuments ernsthaft zweifelt, dass sowohl der auf dem fraglichen Dokument abgebildete Stempel der angeblich ausstellenden Behörde als auch die Unterschrift des Mayor of F._______, dessen Name G._______ alias H._______ (vgl. News Keydmedia Online, [...], abgerufen am 8. April 2024) und nicht wie auf dem Beweismittel angegeben «I._______» ist (vgl. Beilage der Eingabe vom 2. April 2024), kopiert erscheinen, dass diese Einschätzung durch den Umstand, dass sowohl der Stempel als auch die Unterschrift auf beiden Seiten des Dokuments komplett identisch abgebildet werden, bestätigt wird, dass ohnehin der enge zeitliche Bezug zwischen dem negativen Asylentscheid des SEM vom 6. Februar 2024 und dem auf Beschwerdeebene neu zu den Akten gereichten Beweismittel (datiert vom 22. Februar 2024), Anlass zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer habe dieses bewusst konstruiert respektive käuflich erworben, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, zumal er auch nicht nachvollziehbar zu erklären vermag, weshalb es ihm trotz mehrfacher Aufforderung des SEM (vgl. A12/11 F4.04, F8.01 und A36/16 F89) erst rund 17 Monate nach Gesuchseinreichung möglich war, Identitätsdokumente vorzulegen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass denn auch die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannte und zur Vermeidung von Wiederholungen auch hierzu auf die zu bestätigenden, umfassenden und praxisgestützten Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass angesichts der zu bestätigenden vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach aufgrund der Mitwirkungspflichtverletzung und Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers die Untersuchungs- und die Prüfungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges beschränkt seien, praxisgemäss von der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) und insbesondere vom Nichtbestehen einer existenziellen Notlage - zumindest in Nordsomalia, wo im Gegensatz zu anderen Landesteilen nach konstanter Praxis keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht - auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3244/2020 vom 3. August 2023 E. 5.3 m.w.H.), dass daher keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen besteht, zumal den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerdeschrift auch nichts Substantielles entgegengesetzt wird, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: