Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihrer Tochter am 17. Juni 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Am 19. Juni 2017 wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Dort wurde sie am 14. August 2017 vertieft Angehört. Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ in der Provinz Galgadut und gehöre zur Clanfamilie Darod. Nach dem Tod ihres Vaters und Landstreitigkeiten sei ihr Haus angezündet worden, weshalb sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern nach D._______, Provinz Awdan geflohen sei. Dort sei sie auf dem Weg zum Brunnen von (...) Männern angehalten und vergewaltigt worden. Dies habe sich im Dorf herumgesprochen. Sie habe Schande über die Familie gebracht, sei beschimpft und aufgefordert worden, zu gehen. B. Am 17. August 2017 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 18. August 2017. C. Mit Verfügung vom 21. August 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 31. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter unter Beilage dreier Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie einer E-Mail (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 28. August 2017 zu Somalia: Situation von Frauen und Gewalt zwischen den Klans; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2016 zu Saomaliland: Herkunft, Zwangsheirat, FGM; Somalia, Update: Aktuelle Entwicklungen [Januar 2009 bis Juli 2010]; E-Mail vom 31. August 2017 betr. Abduwak und Clankonflikte) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen, ihr Asyl zu gewähren und ihre Tochter in die Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
E. 2.3 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf einen Schriftenwechsel.
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheidentwurf vom 17. August 2017 (SEM-Akten, A36/5) im Wesentlichen zum Schluss, auch wenn die genauen Umstände der vorgebrachten Landenteignung nicht geklärt seien, sei nicht auszuschliessen, dass es im Heimatort der Beschwerdeführerin tatsächlich zu derartigen Landstreitigkeiten gekommen sei. Diesen liege allerdings keine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde. Was die Vergewaltigung anbelange, bestünden keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia mit Verfolgungsmassnahmen seitens der Täter zu rechnen habe, zumal sie diese nicht gekannt habe. Die in diesem Zusammenhang geschilderten gesellschaftlichen Nachteile würden auch keine derartige Intensität aufweisen, um ein menschenwürdiges Leben in Somalia zu verunmöglichen. So sei beispielsweise die Reise nach Europa von der Mutter der Beschwerdeführerin bezahlt worden, die hierfür Geld gesammelt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Mutter und andere Leute solche Bemühungen auf sich nehmen würden, um die Beschwerdeführerin gleichzeitig in asylrelevanter Weise zu verfolgen.
E. 4.2 Die Rechtsvertretung stellt dem in der Stellungnahme vom 18. August 2017 (SEM-Akten, A38/3) im Wesentlichen entgegen, das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass das Zusammentreffen der Faktoren intern Vertrieben, keinen Schutz durch erwachsene männliche Verwandte und Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan eine Gefährdung im flüchtlingsrechtlichen Sinne begründen würden. Vorliegend seien diese Faktoren gegeben. Sodann stelle weibliche Genitalverstümmelung gemäss Einschätzungen des UNHCR eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt dar, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge habe und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkomme. Dies betreffe nicht nur Frauen, denen eine Beschneidung bevorstehe, sondern auch Frauen, an denen die Verstümmelung bereits vorgenommen worden sei.
E. 4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2017 ergänzt die Vorinstanz den Entscheidentwurf (oben E. 4.1) im Wesentlichen mit folgendem Zusatz. Die Beschwerdeführerin sei keine Angehörige eines Minderheitenclans und keine Vertriebene. Was Schliesslich die Beschneidung anbelange, habe die Beschwerdeführerin diese in der Anhörung mit keinem Wort erwähnt und sei die Gewährung von Asyl kein Instrument, um vergangenes Unrecht zu kompensieren.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin stellt dem auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, sie sei im nicht schutzfähigen und schutzwilligen Heimatstaat Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Sie sei eine alleinstehende Frau mit Kind, die verstossen worden sei und sich weder auf den Schutz männlicher Verwandter noch auf denjenigen ihres Clans stützen könne, zumal sie in D._______ einem Minderheitenclan angehöre. Ferner sei sie beschnitten. Die weibliche Genitalverstümmelung komme einer asylrelevanten Verfolgung gleich, zumal die Frauen im Verlauf des Lebens häufig Gefahr liefen, weiterer Formen der Beschneidung unterworfen zu werden. Es dürfe auch keine Rolle spielen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschneidung in der Anhörung nicht erwähnt habe, zumal der Arztbericht eine Beschneidung bestätige und bekannt sei, dass in Somalia 95 Prozent der Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren genital verstümmelt seien. Vor diesem Hintergrund sei es sehr wahrscheinlich, dass sie auch künftig Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt werde.
E. 5.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Wie die Rechtsvertretung bereits in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2017 und dann auf Beschwerdeebene zutreffend feststellte, können gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Frauen in Somalia folgende Faktoren eine Gefährdung im flüchtlingsrechtlichen Sinne begründen: interne Vertreibung, kein Schutz durch erwachsene männliche Verwandte und Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan (BVGE 2014/27 E. 5.2 ff.). Vorliegend sind diese Faktoren entsprechend den nachfolgenden Ausführungen gegeben. So wurde - nach dem Tod des Vaters und daraus resultierenden Landstreitigkeiten - das Elternhaus der Beschwerdeführerin in Brand gesteckt, woraufhin die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern von C._______, Provinz Galgadut nach D._______, Provinz Awdan fliehen musste. In D._______ - wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise mit ihrer Mutter lebte - gehört sie zu einem Minderheitenclan (z. B. Central Intelligence Agency, Somalia: Ethnical groups, 30. Juni 2002 oder UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Clan Distribution Map, 15. Februar 2013). Obwohl der Clan Darod ungefähr 20 % der Bevölkerung Somalias ausmacht, gilt, dass eine Person immer dann in der Miderheitenrolle ist, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien, was sie in eine schwächere Position bringt (SEM, Focus Somalia: Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017; Somalia's Clan Families and Major Subclans, Central Intelligence Agency, Somalia: Ethnical groups, 30. Juni 2002). Somit werden Angehörige starker Clans - ob Einzelpersonen oder Gruppen - zu Minderheiten, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominiert (SEM, Focus Somalia: Clans und Minderheiten vom 31. Mai 2017). Es fehlt auch an einer Schutzgewährung erwachsener männlicher Verwandter, zumal ihr Vater und ihr Schwager verstorben und ihre (...) Brüder noch nicht erwachsen sind (z. B. SEM-Akten, A34, S. 5 f.). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Schutzgewährung der somalischen Behörden zurückgreifen kann (BVGE 2014/27 E. 5.5). Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist vorliegend keine ersichtlich. Die Beschwerdeführerin floh bereits nach D._______, das sich im Nordwesten Somalias in der Provinz Awdal und damit im de facto unabhängigen Somaliland befindet, wo die Beschwerdeführerin vergewaltigt wurde. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin intern vertrieben wurde und in D._______, wo sie Zugehörige eines schutzunfähigen Minderheitenclans war, Opfer massiver sexueller Gewalt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in D._______ zu den vulnerablen Personen gehört, können auch weitere entsprechende Übergriffe nicht ausgeschlossen werden (z. B. BVGE 2014/27 E. 5.5). Schliesslich ist sie an den Genitalien verstümmelt worden. Die pauschale Feststellung der Vorinstanz, die Faktoren der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seien vorliegend nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin insbesondere nicht Angehörige eines Minderheitenclans sei, geht nach dem Gesagten fehl. Eines der zentralen Argumente der Vorinstanz ist ferner, dass die Mutter Geld gesammelt habe, um die Ausreise zu finanzieren, was gegen eine asylrelevante Verfolgung spreche. Es lässt sich indes auch erklären, dass die Mutter Geld gesammelt hat, um die Tochter los zu werden, weil sie Schande über die Familie gebracht hat, was den Aussagen der Beschwerdeführerin entspricht. Vor dem Hintergrund, dass die Rechtvertretung bereits in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2017 auf die entsprechenden Ausführungen im genannten Urteil betreffend Genitalverstümmelung von Frauen in Somalia verwiesen hat, sind ferner die kurzen und oberflächlichen Ausführungen der Vorinstanz - die Beschwerdeführerin habe ihre Beschneidung in der Anhörung nicht erwähnt und die Gewährung von Asyl sei kein Instrument, um vergangenes Unrecht zu kompensieren - nicht ausreichend. Hierbei fehlt etwa die Überlegung, dass die Tochter (Beschwerdeführerin 2) bei einer Rückkehr ebenfalls einer Genitalverstümmelung ausgesetzt wäre, die Beschwerdeführerin unter den physischen und insbesondere psychischen Folgen der Beschneidung dauerhaft leidet und ihr vor Ort Reinfibulationen drohen (BVGE 2014/27 E. 5.6).
E. 5.2 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zu Recht eine begründete Furcht vor zielgerichteter zukünftiger Verfolgung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend gemacht hat. Sie wurde intern vertrieben und Opfer massiver sexueller Gewalt. Als Zugehörige eines Minderheitenclans in D._______ und als alleinstehende Mutter mit Tochter ohne Schutz eines erwachsenen männlichen Verwandten, ist sie konkret gefährdet, erneut Opfer von (geschlechtsspezifischer) Verfolgung zu werden und auch in Zukunft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Staatlicher Schutz steht ihr in Somalia nicht zur Verfügung und es eröffnet sich auch keine interne Schutzalternative in einem anderen Landesteil.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG gegeben sind und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 5.4 Die Tochter der Beschwerdeführerin ist, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einzubeziehen und es ist ihr ebenfalls Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'050.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 21. August 2017 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'050.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4912/2017 Urteil vom 8. November 2017 Besetzung Vorsitzender Richter David R. Wenger, Richterin Contessina Theis, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), beide Somalia, vertreten durch lic. iur. Rebekka Hafner, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihrer Tochter am 17. Juni 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Am 19. Juni 2017 wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Dort wurde sie am 14. August 2017 vertieft Angehört. Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ in der Provinz Galgadut und gehöre zur Clanfamilie Darod. Nach dem Tod ihres Vaters und Landstreitigkeiten sei ihr Haus angezündet worden, weshalb sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern nach D._______, Provinz Awdan geflohen sei. Dort sei sie auf dem Weg zum Brunnen von (...) Männern angehalten und vergewaltigt worden. Dies habe sich im Dorf herumgesprochen. Sie habe Schande über die Familie gebracht, sei beschimpft und aufgefordert worden, zu gehen. B. Am 17. August 2017 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 18. August 2017. C. Mit Verfügung vom 21. August 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 31. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter unter Beilage dreier Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie einer E-Mail (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 28. August 2017 zu Somalia: Situation von Frauen und Gewalt zwischen den Klans; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2016 zu Saomaliland: Herkunft, Zwangsheirat, FGM; Somalia, Update: Aktuelle Entwicklungen [Januar 2009 bis Juli 2010]; E-Mail vom 31. August 2017 betr. Abduwak und Clankonflikte) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen, ihr Asyl zu gewähren und ihre Tochter in die Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf einen Schriftenwechsel. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheidentwurf vom 17. August 2017 (SEM-Akten, A36/5) im Wesentlichen zum Schluss, auch wenn die genauen Umstände der vorgebrachten Landenteignung nicht geklärt seien, sei nicht auszuschliessen, dass es im Heimatort der Beschwerdeführerin tatsächlich zu derartigen Landstreitigkeiten gekommen sei. Diesen liege allerdings keine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde. Was die Vergewaltigung anbelange, bestünden keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia mit Verfolgungsmassnahmen seitens der Täter zu rechnen habe, zumal sie diese nicht gekannt habe. Die in diesem Zusammenhang geschilderten gesellschaftlichen Nachteile würden auch keine derartige Intensität aufweisen, um ein menschenwürdiges Leben in Somalia zu verunmöglichen. So sei beispielsweise die Reise nach Europa von der Mutter der Beschwerdeführerin bezahlt worden, die hierfür Geld gesammelt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Mutter und andere Leute solche Bemühungen auf sich nehmen würden, um die Beschwerdeführerin gleichzeitig in asylrelevanter Weise zu verfolgen. 4.2 Die Rechtsvertretung stellt dem in der Stellungnahme vom 18. August 2017 (SEM-Akten, A38/3) im Wesentlichen entgegen, das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass das Zusammentreffen der Faktoren intern Vertrieben, keinen Schutz durch erwachsene männliche Verwandte und Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan eine Gefährdung im flüchtlingsrechtlichen Sinne begründen würden. Vorliegend seien diese Faktoren gegeben. Sodann stelle weibliche Genitalverstümmelung gemäss Einschätzungen des UNHCR eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt dar, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge habe und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkomme. Dies betreffe nicht nur Frauen, denen eine Beschneidung bevorstehe, sondern auch Frauen, an denen die Verstümmelung bereits vorgenommen worden sei. 4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2017 ergänzt die Vorinstanz den Entscheidentwurf (oben E. 4.1) im Wesentlichen mit folgendem Zusatz. Die Beschwerdeführerin sei keine Angehörige eines Minderheitenclans und keine Vertriebene. Was Schliesslich die Beschneidung anbelange, habe die Beschwerdeführerin diese in der Anhörung mit keinem Wort erwähnt und sei die Gewährung von Asyl kein Instrument, um vergangenes Unrecht zu kompensieren. 4.4 Die Beschwerdeführerin stellt dem auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, sie sei im nicht schutzfähigen und schutzwilligen Heimatstaat Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Sie sei eine alleinstehende Frau mit Kind, die verstossen worden sei und sich weder auf den Schutz männlicher Verwandter noch auf denjenigen ihres Clans stützen könne, zumal sie in D._______ einem Minderheitenclan angehöre. Ferner sei sie beschnitten. Die weibliche Genitalverstümmelung komme einer asylrelevanten Verfolgung gleich, zumal die Frauen im Verlauf des Lebens häufig Gefahr liefen, weiterer Formen der Beschneidung unterworfen zu werden. Es dürfe auch keine Rolle spielen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschneidung in der Anhörung nicht erwähnt habe, zumal der Arztbericht eine Beschneidung bestätige und bekannt sei, dass in Somalia 95 Prozent der Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren genital verstümmelt seien. Vor diesem Hintergrund sei es sehr wahrscheinlich, dass sie auch künftig Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt werde. 5. 5.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Wie die Rechtsvertretung bereits in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2017 und dann auf Beschwerdeebene zutreffend feststellte, können gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Frauen in Somalia folgende Faktoren eine Gefährdung im flüchtlingsrechtlichen Sinne begründen: interne Vertreibung, kein Schutz durch erwachsene männliche Verwandte und Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan (BVGE 2014/27 E. 5.2 ff.). Vorliegend sind diese Faktoren entsprechend den nachfolgenden Ausführungen gegeben. So wurde - nach dem Tod des Vaters und daraus resultierenden Landstreitigkeiten - das Elternhaus der Beschwerdeführerin in Brand gesteckt, woraufhin die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern von C._______, Provinz Galgadut nach D._______, Provinz Awdan fliehen musste. In D._______ - wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise mit ihrer Mutter lebte - gehört sie zu einem Minderheitenclan (z. B. Central Intelligence Agency, Somalia: Ethnical groups, 30. Juni 2002 oder UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Clan Distribution Map, 15. Februar 2013). Obwohl der Clan Darod ungefähr 20 % der Bevölkerung Somalias ausmacht, gilt, dass eine Person immer dann in der Miderheitenrolle ist, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien, was sie in eine schwächere Position bringt (SEM, Focus Somalia: Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017; Somalia's Clan Families and Major Subclans, Central Intelligence Agency, Somalia: Ethnical groups, 30. Juni 2002). Somit werden Angehörige starker Clans - ob Einzelpersonen oder Gruppen - zu Minderheiten, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominiert (SEM, Focus Somalia: Clans und Minderheiten vom 31. Mai 2017). Es fehlt auch an einer Schutzgewährung erwachsener männlicher Verwandter, zumal ihr Vater und ihr Schwager verstorben und ihre (...) Brüder noch nicht erwachsen sind (z. B. SEM-Akten, A34, S. 5 f.). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Schutzgewährung der somalischen Behörden zurückgreifen kann (BVGE 2014/27 E. 5.5). Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist vorliegend keine ersichtlich. Die Beschwerdeführerin floh bereits nach D._______, das sich im Nordwesten Somalias in der Provinz Awdal und damit im de facto unabhängigen Somaliland befindet, wo die Beschwerdeführerin vergewaltigt wurde. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin intern vertrieben wurde und in D._______, wo sie Zugehörige eines schutzunfähigen Minderheitenclans war, Opfer massiver sexueller Gewalt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in D._______ zu den vulnerablen Personen gehört, können auch weitere entsprechende Übergriffe nicht ausgeschlossen werden (z. B. BVGE 2014/27 E. 5.5). Schliesslich ist sie an den Genitalien verstümmelt worden. Die pauschale Feststellung der Vorinstanz, die Faktoren der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seien vorliegend nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin insbesondere nicht Angehörige eines Minderheitenclans sei, geht nach dem Gesagten fehl. Eines der zentralen Argumente der Vorinstanz ist ferner, dass die Mutter Geld gesammelt habe, um die Ausreise zu finanzieren, was gegen eine asylrelevante Verfolgung spreche. Es lässt sich indes auch erklären, dass die Mutter Geld gesammelt hat, um die Tochter los zu werden, weil sie Schande über die Familie gebracht hat, was den Aussagen der Beschwerdeführerin entspricht. Vor dem Hintergrund, dass die Rechtvertretung bereits in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2017 auf die entsprechenden Ausführungen im genannten Urteil betreffend Genitalverstümmelung von Frauen in Somalia verwiesen hat, sind ferner die kurzen und oberflächlichen Ausführungen der Vorinstanz - die Beschwerdeführerin habe ihre Beschneidung in der Anhörung nicht erwähnt und die Gewährung von Asyl sei kein Instrument, um vergangenes Unrecht zu kompensieren - nicht ausreichend. Hierbei fehlt etwa die Überlegung, dass die Tochter (Beschwerdeführerin 2) bei einer Rückkehr ebenfalls einer Genitalverstümmelung ausgesetzt wäre, die Beschwerdeführerin unter den physischen und insbesondere psychischen Folgen der Beschneidung dauerhaft leidet und ihr vor Ort Reinfibulationen drohen (BVGE 2014/27 E. 5.6). 5.2 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zu Recht eine begründete Furcht vor zielgerichteter zukünftiger Verfolgung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend gemacht hat. Sie wurde intern vertrieben und Opfer massiver sexueller Gewalt. Als Zugehörige eines Minderheitenclans in D._______ und als alleinstehende Mutter mit Tochter ohne Schutz eines erwachsenen männlichen Verwandten, ist sie konkret gefährdet, erneut Opfer von (geschlechtsspezifischer) Verfolgung zu werden und auch in Zukunft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Staatlicher Schutz steht ihr in Somalia nicht zur Verfügung und es eröffnet sich auch keine interne Schutzalternative in einem anderen Landesteil. 5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG gegeben sind und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 5.4 Die Tochter der Beschwerdeführerin ist, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einzubeziehen und es ist ihr ebenfalls Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'050.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 21. August 2017 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'050.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: