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E-7232/2017

E-7232/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 ist somalische Staatsangehörige und hatte ihren letzten Wohnsitz in ihrem Heimatland in C._______ (Quartier D._______, Subquartier E._______). Eigenen Angaben zufolge verliess sie Somalia Ende 2006 und gelangte über Dschibuti nach Jemen. Dort verblieb sie bis im November 2015, reiste dann jedoch nach der Ermordung ihres zweiten Ehegatten im Zuge des jemenitischen Bürgerkrieges über den Sudan und Libyen nach Italien. Am 21. April 2016 reiste sie in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 9. Mai 2016 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (...) kam ihre Tochter (die Beschwerdeführerin 2) zur Welt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 27. November 2017. A.b Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, sie habe Somalia aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Zudem habe sie in Jemen Geld verdienen können, um ihre in Somalia zurückgebliebene Familie zu unterstützen. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia schob es den Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerinnen jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 (Poststempel) fochten die Beschwerdeführerinnen die Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung zusätzlich wegen Unzulässigkeit auszusetzen. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zudem sei ihnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.Der Beschwerde beigelegt war eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 18. Dezember 2017. D. Am 28. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe ihre Abklärungs- und Begründungspflichten verletzt, indem sie die aktuelle Situation in Somalia und die diesbezügliche bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ausser Acht gelassen habe. Allerdings wird nicht näher substanziiert, worin Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes liegen würden (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Weil solche Verletzungen auch nicht aus den Akten hervorgehen, besteht für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass. Zu prüfen ist nachfolgend einzig die Rüge der Beschwerdeführerinnen, aufgrund des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts und im Lichte der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).

E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Somalia keine Asylrelevanz entfalte. Dies wird von den Beschwerdeführerinnen auch auf Beschwerdeebene nicht in Frage gestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 4.3 Hingegen wird in der Beschwerde gerügt, dass die Beschwerdeführerin 1 im Lichte der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis aus frauenspezifischen Fluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfülle.

E. 4.3.1 Die Vorinstanz hat eine solche Gefährdung auch deshalb nicht geprüft, weil die Beschwerdeführerin 1 in den Befragungen im Wesentlichen die schlechte Sicherheitslage in Somalia als Grund für ihre Ausreise angeführt hat. Die Vorinstanz führt diesbezüglich zu Recht aus, dass aufgrund der Aussagen während der Befragungen kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der einmaligen Verurteilung der Beschwerdeführerin 1 wegen Missachtung von Bekleidungsvorschriften und ihrer Ausreise bestanden hat. Nichtsdestotrotz ist nachfolgend zu prüfen, ob allenfalls frauenspezifische Fluchtgründe bestehen könnten.

E. 4.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation von Frauen in Somalia können verschiedene Faktoren dazu beitragen, dass sich eine Frau bei einer Rückkehr nach Somalia in einer Verfolgungssituation wiederfindet: Insbesondere interne Vertreibung, fehlender Schutz durch erwachsene männliche Verwandte und Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan (BVGE 2014/27 E. 5.2 ff.) begründen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr, Opfer von Misshandlung und sexueller Gewalt oder einer Zwangsehe zu werden (BVGE 2014/27 E. 6.1).

E. 4.3.3 Auch wenn die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu ihren in Somalia verbliebenen Familienangehörigen widersprüchlich sind (vgl. A7/12 F 3.01 auf der einen Seite und A36/19 F 112-114, F 129 auf der anderen Seite), kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Somalia ohne erwachsene männliche Verwandte wiederfinden würde. Im Unterschied zur Konstellation im Urteil des BVGer E-4912/2017 vom 8. November 2017 gehört sie jedoch weder einem Minderheitenclan an, noch ist sie intern vertrieben. Ihr Clan F._______ (Subclan G._______) gehört vielmehr zu den dominierenden Clans in ihrem Heimatort C._______ (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Somalia: Majority clans and minority groups in south and central Somalia, Version 2 von Juni 2017, abrufbar unter <http://www.refworld.org/pdfid/59422bdc4.pdf> [19.3.2018]). Zudem ist die Beschwerdeführerin 1 direkt aus ihrem Heimatort C._______ nach Jemen gelangt und hält sich ihre älteste Tochter H._______ auch weiterhin in C._______ auf (vgl. A36/19 F 60).Sie erfüllt demzufolge höchstens einen von mehreren risikobegründenden Faktoren gemäss BVGE 2014/27. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin 1 in den Befragungen keinerlei Andeutungen gemacht hat, bei einer Rückkehr nach Somalia aufgrund ihres Geschlechts und ihrer persönlichen Biografie besonders gefährdet zu sein, sexuelle Übergriffe oder Misshandlungen zu erleiden. Insofern ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin 1 keine asylrechtliche Verfolgung droht und sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht - anders als in der Beschwerde vorgebracht - kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit nicht stattzugeben ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7232/2017 Urteil vom 22. März 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), Somalia, beide vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 ist somalische Staatsangehörige und hatte ihren letzten Wohnsitz in ihrem Heimatland in C._______ (Quartier D._______, Subquartier E._______). Eigenen Angaben zufolge verliess sie Somalia Ende 2006 und gelangte über Dschibuti nach Jemen. Dort verblieb sie bis im November 2015, reiste dann jedoch nach der Ermordung ihres zweiten Ehegatten im Zuge des jemenitischen Bürgerkrieges über den Sudan und Libyen nach Italien. Am 21. April 2016 reiste sie in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 9. Mai 2016 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (...) kam ihre Tochter (die Beschwerdeführerin 2) zur Welt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 27. November 2017. A.b Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, sie habe Somalia aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Zudem habe sie in Jemen Geld verdienen können, um ihre in Somalia zurückgebliebene Familie zu unterstützen. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia schob es den Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerinnen jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 (Poststempel) fochten die Beschwerdeführerinnen die Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung zusätzlich wegen Unzulässigkeit auszusetzen. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zudem sei ihnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.Der Beschwerde beigelegt war eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 18. Dezember 2017. D. Am 28. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe ihre Abklärungs- und Begründungspflichten verletzt, indem sie die aktuelle Situation in Somalia und die diesbezügliche bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ausser Acht gelassen habe. Allerdings wird nicht näher substanziiert, worin Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes liegen würden (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Weil solche Verletzungen auch nicht aus den Akten hervorgehen, besteht für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass. Zu prüfen ist nachfolgend einzig die Rüge der Beschwerdeführerinnen, aufgrund des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts und im Lichte der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2). 4.2 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Somalia keine Asylrelevanz entfalte. Dies wird von den Beschwerdeführerinnen auch auf Beschwerdeebene nicht in Frage gestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.3 Hingegen wird in der Beschwerde gerügt, dass die Beschwerdeführerin 1 im Lichte der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis aus frauenspezifischen Fluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 4.3.1 Die Vorinstanz hat eine solche Gefährdung auch deshalb nicht geprüft, weil die Beschwerdeführerin 1 in den Befragungen im Wesentlichen die schlechte Sicherheitslage in Somalia als Grund für ihre Ausreise angeführt hat. Die Vorinstanz führt diesbezüglich zu Recht aus, dass aufgrund der Aussagen während der Befragungen kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der einmaligen Verurteilung der Beschwerdeführerin 1 wegen Missachtung von Bekleidungsvorschriften und ihrer Ausreise bestanden hat. Nichtsdestotrotz ist nachfolgend zu prüfen, ob allenfalls frauenspezifische Fluchtgründe bestehen könnten. 4.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation von Frauen in Somalia können verschiedene Faktoren dazu beitragen, dass sich eine Frau bei einer Rückkehr nach Somalia in einer Verfolgungssituation wiederfindet: Insbesondere interne Vertreibung, fehlender Schutz durch erwachsene männliche Verwandte und Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan (BVGE 2014/27 E. 5.2 ff.) begründen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr, Opfer von Misshandlung und sexueller Gewalt oder einer Zwangsehe zu werden (BVGE 2014/27 E. 6.1). 4.3.3 Auch wenn die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu ihren in Somalia verbliebenen Familienangehörigen widersprüchlich sind (vgl. A7/12 F 3.01 auf der einen Seite und A36/19 F 112-114, F 129 auf der anderen Seite), kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Somalia ohne erwachsene männliche Verwandte wiederfinden würde. Im Unterschied zur Konstellation im Urteil des BVGer E-4912/2017 vom 8. November 2017 gehört sie jedoch weder einem Minderheitenclan an, noch ist sie intern vertrieben. Ihr Clan F._______ (Subclan G._______) gehört vielmehr zu den dominierenden Clans in ihrem Heimatort C._______ (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Somalia: Majority clans and minority groups in south and central Somalia, Version 2 von Juni 2017, abrufbar unter [19.3.2018]). Zudem ist die Beschwerdeführerin 1 direkt aus ihrem Heimatort C._______ nach Jemen gelangt und hält sich ihre älteste Tochter H._______ auch weiterhin in C._______ auf (vgl. A36/19 F 60).Sie erfüllt demzufolge höchstens einen von mehreren risikobegründenden Faktoren gemäss BVGE 2014/27. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin 1 in den Befragungen keinerlei Andeutungen gemacht hat, bei einer Rückkehr nach Somalia aufgrund ihres Geschlechts und ihrer persönlichen Biografie besonders gefährdet zu sein, sexuelle Übergriffe oder Misshandlungen zu erleiden. Insofern ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin 1 keine asylrechtliche Verfolgung droht und sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht - anders als in der Beschwerde vorgebracht - kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: