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D-8089/2016

D-8089/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende marokkanische Staatsangehörige, verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Mutter und ihren Halbschwestern im Februar 2016 auf dem Luftweg und gelangte über C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ am 26. September 2016 illegal in die Schweiz. Am 10. Oktober 2016 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ um Asyl nach. Am 14. Oktober 2016 fand im EVZ J._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Mit Schreiben des SEM vom 10. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.c Am 25. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie dabei im Wesentlichen vor, sie habe zusammen mit ihrer Mutter und dem Stiefvater in B._______ gelebt, wo sie während acht Jahren die Schule besucht und im Jahre (...) eine Berufslehre (...) begonnen, jedoch nicht beendet habe. Anschliessend habe sie eine Berufslehre als (...) begonnen. Als sie (...)- oder (...)jährig ([...]) gewesen sei, habe sie sich zusammen mit ihrer Mutter und den Geschwistern einige Tage in K._______ aufgehalten, weil ihre Mutter Probleme mit ihrem Stiefvater gehabt habe. Da ihre Mutter in K._______ keine Arbeit gefunden habe, seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Aus den gleichen Gründen hätten sie sich - als sie etwa (...)jährig ([...]) gewesen sei - nach L._______ begeben, wo sie sich zirka zwei Monate aufgehalten hätten. Da die Probleme mit dem Stiefvater zugenommen hätten und sie überdies auf die kleineren Geschwister habe aufpassen müssen, habe sie nach der achten Klasse mit der Schule aufgehört. Sie habe Angst vor ihrem Stiefvater gehabt. Wenn es Streitereien zwischen ihm und ihrer Mutter gegeben habe, sei sie auf Aufforderung ihrer Mutter jeweils nicht in die Schule gegangen, sondern zuhause geblieben, da der Stiefvater in solchen Momenten jeweils das Haus verlassen habe. Ihre Mutter habe befürchtet, dass er ihr (der Beschwerdeführerin) auf dem Schulweg etwas antun könnte. Als sie (...)jährig gewesen sei, habe ihr Stiefvater das erste Mal versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe schreien müssen, um das zu verhindern. Die Nachbarn, die ganz in der Nähe gewohnt hätten, seien über das Problem informiert gewesen und wenn sie geschrien habe, habe ihr Stiefvater jeweils aus Angst vor Entdeckung nicht weitermachen können. Insgesamt sei es zu fünf solchen Vergewaltigungsversuchen gekommen. Eines Tages sei sie von ihm geschlagen und zu Boden gestossen worden, da sie ihn beschimpft habe, weil er von ihrer Mutter Geld verlangt habe. Sie sei daraufhin zur Polizei gegangen und habe ihren Stiefvater angezeigt. Dort habe sie ihn aber nur wegen der Schläge, nicht aber wegen der versuchten Vergewaltigungen angezeigt. Die Polizei habe jedoch nichts unternommen und gesagt, dass sie sich melden solle, wenn er ins Haus zurückkehre respektive habe sie bezüglich des Vergewaltigungsvorwurfs angehalten, Beweise (Fotos oder Videos) beizubringen. Nach diesem Vorfall habe ihr Stiefvater ihre Mutter mit einem Messer bedroht und diese töten wollen. Deswegen sei sie ein weiteres Mal zur Polizei gegangen und habe diese Attacke gemeldet. Die Polizei habe ihr jedoch gesagt, sie solle nicht intervenieren. Sie habe nach ihrer Anzeige von der Polizei Papiere erhalten, habe diese jedoch nicht gelesen. Es sei ihr jedoch klar gewesen, dass diese Papiere ihren Fall betroffen hätten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätsdokumente oder Beweismittel ins Recht. A.d Mit Verfügung vom 28. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 28. November 2016 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch vom 10. Oktober 2016 ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren vormaligen Rechtsvertreter ([...]) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei das Asylgesuch zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nach. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen ihrer Mutter M._______ und Geschwister N._______ und O._______ (Geschäfts-Nr. D-8092/2016; N_______) wurde entsprochen. F. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob sie in ihrem Beschwerdeverfahren ebenfalls eine Rechtsvertretung bezeichnen dürfe, oder ob dies nur für das Verfahren ihrer Mutter und ihrer Halbgeschwister (Geschäfts-Nr. D-8092/2016) gelte. Diese wünschten von MLaw Angela Stettler, (...), vertreten zu werden, welche infolge Ferienabwesenheit noch nicht habe angefragt werden können. G. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin, MLaw Angela Stettler, die Übernahme des Mandats mit und ersuchte gleichzeitig sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in demjenigen der Mutter und Halbgeschwister (Geschäfts-Nr. 8092/2016) um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. H. Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG im Verfahren der Mutter und Halbgeschwister (Geschäfts-Nr. 8092/2016) gutgeheissen und MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Es wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Einsetzung von MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin im Verfahren der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein werde. I. Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. Dieser Eingabe lagen Kopien der bereits mit Schreiben vom 5. Januar 2017 eingereichten Übersetzungen sowie der Bestätigung vom 18. Dezember 2015 bei. Auf die Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, es sei einleitend darauf hinzuweisen, dass ein enger Zusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten eigenen Verfolgung und derjenigen ihrer Mutter bestehe, da sie erklärt habe, sie und ihre Mutter seien beide von ihrem Stiefvater misshandelt worden. Mit Asylentscheid vom 28. November 2016 im Verfahren N_______ seien die Vorbringen ihrer Mutter als unglaubhaft erachtet worden. Somit bestehe in Ermangelung der Verfolgungssituation ihrer Mutter kein Anlass zur Annahme, dass sie von ihrem Stiefvater behelligt worden sei. Abgesehen davon müssten ihre Vorbringen auch für sich selbst betrachtet als unglaubhaft qualifiziert werden. So habe sie hinsichtlich des Schulbesuchs widersprüchliche Angaben angeführt und diese Unstimmigkeiten nicht plausibel auflösen können. Auch seien die Ausführungen zu den Wohnortswechseln als Folge der geltend gemachten häuslichen Gewalt uneinheitlich ausgefallen. Im Weiteren sei nicht einsichtig, weshalb sie bei der Polizei lediglich Anzeige gegen ihren Stiefvater wegen der geltend gemachten Schläge, nicht aber wegen der Vergewaltigungsversuche erstattet haben wolle. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie von der Polizei nach Erstatten der Anzeige angeblich Papiere erhalten habe, diese aber nicht gelesen haben wolle.

E. 3.2 In ihren Eingaben auf Beschwerdeebene rügte die Beschwerdeführerin zunächst eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts, da sich das SEM nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt, sondern sich lediglich darauf beschränkt habe, Widersprüche zu nennen und das Gesuch abzulehnen. Ausserdem sei die Befragerin des SEM voreingenommen gewesen. Im Weiteren bestritt sie die vorinstanzlichen Vorhalte vollumfänglich und führte diese einesteils auf unkorrekte Angaben ihrerseits respektive auf ihr Unvermögen, präzise Details wiederzugeben, sowie andernteils auf die fehlende Berücksichtigung ihrer Minderjährigkeit durch das SEM, eine teilweise falsche Darstellung des Sachverhalts und auf eine unzutreffende Einschätzung der Situation durch die Vorinstanz zurück. Zudem seien aufgrund der eingereichten Beweismittel ihre Vorbringen als glaubhaft und die heimatlichen Behörden als nicht schutzwillig zu erachten.

E. 4.1 Die formelle Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz respektive die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, erweist sich als unbegründet. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 40). Anlässlich der Anhörung - bei der die Beschwerdeführerin die vom SEM eingesetzte Übersetzerin gut verstanden habe (vgl. act. A15/14 S. 1) - wurde ihr nach über fünfzig einleitenden Fragen zunächst die Möglichkeit eingeräumt, sich in freier Erzählform zu ihren Asylgründen zu äussern, welche anschliessend durch eine Vielzahl von Fragen (auch offener Art) vertieft wurden. Die Rüge, die Anhörung sei nicht korrekt durchgeführt worden, vermag daher nicht durchzudringen. Sodann kann im Umstand, dass die Befragerin des SEM aufgrund ihrer Kenntnisse über die Handlungsweise der marokkanischen Behörden beim Vorliegen häuslicher Gewalt im Verlaufe der Anhörung in sachlicher Weise festhielt, dass die marokkanische Polizei gegen Täter bei häuslicher Gewalt vorgehe respektive es nicht den Gepflogenheiten der marokkanischen Polizei entspreche, in einem solchen Fall nichts zu unternehmen, noch nicht eine Voreingenommenheit erkannt werden. So vertiefte die Befragerin diese Aussage in der Folge denn auch nicht weiter und nahm im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht darauf Bezug (vgl. act. A16/5 S. 2 f.). Am Schluss der Anhörung wies das SEM die Beschwerdeführerin darauf hin, es seien aus seiner Sicht alle Fakten gesammelt, die für die Beurteilung ihres Asylgesuchs wesentlich seien, und fragte nach der Rechtsbelehrung nochmals nach, ob es noch Gründe gebe, die sie noch nicht erwähnt habe, welche gegen eine Rückkehr in ihre Heimat sprechen würden, worauf sie nochmals auf die Probleme mit dem Stiefvater und die Schwierigkeiten, die Schule fortsetzen zu können, hinwies und den Wunsch äusserte, in einem anderen Land als Marokko leben zu können (vgl. act. A15/14 S. 12), ohne aber weitergehende Ausführungen vorzubringen. Zudem bestätigte sie nach Rückübersetzung in einer ihr verständlichen Sprache die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls, weshalb sie sich auf ihre Angaben behaften lassen muss. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei - wie die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint - nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2). Sodann stellt eine andere Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 4.2 Auch in materieller Hinsicht vermag die Beschwerdeführerin gegen die im Ergebnis als zutreffend zu erachtende Einschätzung des SEM mit ihren Einwänden nicht durchzudringen. Vorweg ist festzuhalten, dass die Asylgründe ihrer Mutter, welche in einem engen Sachzusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Gründen stehen, mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8092/2016 gleichen Datums als unglaubhaft qualifiziert wurden. Es ist daher auch an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht zu zweifeln. Dies nicht zuletzt auch, weil sie sich in ihren eigenen Ausführungen - so insbesondere zu den kurzzeitigen Verlegungen ihres Wohnsitzes innerhalb Marokkos als Folge der geltend gemachten häuslichen Gewalt - in erhebliche Widersprüche verstrickte und diese auf Beschwerdeebene nicht plausibel aufzulösen vermag. Vielmehr führte sie diesbezüglich weitere Sachverhaltselemente an, die sich zu ihren bisherigen Angaben ebenfalls als widersprüchlich erweisen, zumal sie weder jemals erwähnte, in P._______ wohnhaft gewesen zu sein, noch aussagte, sich mehrere Monate in K._______ oder lediglich einen Monat in L._______ aufgehalten zu haben (vgl. act. A15/14 S. 2 f.). Der pauschale Hinweis, es falle ihr schwer, sich zu erinnern, wann sie für wie lange in einer anderen Ortschaft gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. So darf selbst bei einer minderjährigen Person (die Beschwerdeführerin war im Anhörungszeitpunkt immerhin (...)-jährig) bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt erwartet werden, dass sie diesen in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend und mit Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) versehen wiederzugeben vermag. Soweit sie zum Vorhalt widersprüchlicher und unlogischer Vorbringen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweist, gemäss welcher die Minderjährigkeit sowie eine grosse Zeitspanne zwischen den fluchtbegründenden Ereignissen und den Anhörungen eine Erklärung für unsubstanziierte Schilderungen sein könnten (vgl. Urteil des BVGer E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 5.5), vermag sie aus diesem Hinweis angesichts des unterschiedlichen Sachverhalts im erwähnten Urteil nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. So war die Beschwerdeführerin bei Verlassen ihres Heimatlandes bereits (...) Jahre alt und ihre Anhörung wurde neun Monate nach diesem Zeitpunkt - ohne dass in diesem Zeitraum nennenswerte respektive einschneidende Ereignisse stattgefunden hätten - durchgeführt, weshalb die entsprechende Rüge ins Leere stösst. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren, von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten und die diesbezüglichen Entgegnungen auf Beschwerdeebene nicht näher eingegangen zu werden. Insofern im vorliegenden Verfahren die Schutzwilligkeit der marokkanischen Behörden ebenfalls bestritten wird, kann wiederum auf die entsprechenden Ausführungen und anderslautenden Schlussfolgerungen im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8092/2016 gleichen Datums verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführerin auf die eingereichten Bestätigungen der marokkanischen Behörden verweist, welche belegen würden, dass sie sich tatsächlich an die Polizei gewendet habe, um Anzeige zu erstatten, ist zunächst festzustellen, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten lediglich um Übersetzungen von Dokumenten der marokkanischen Ermittlungs- und Gerichtsbehörden, nicht jedoch um Originale dieser Dokumente handelt. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 21. Februar 2017 zumindest eine Kopie der Bestätigung vom (...) nach. Jedoch handelt es sich dabei um eine schwarz-weiss-Kopie schlechter Qualität, weshalb dieser aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit keine Beweiskraft beigemessen werden kann. Die tatsächliche Existenz dieser Dokumente ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht verifizierbar. Weiter weicht der in der erwähnten Bestätigung aufgeführte Name des Angeklagten ([...]) von den Ausführungen der Mutter der Beschwerdeführerin in deren Verfahren (D-8092/2016; act. A6/17 S. 3: [...]) ab. Sodann ist aus diesen Übersetzungen nur ersichtlich, dass im Falle der Beschwerdeführerin durch die Polizei eine Anzeige aufgenommen und das Verfahren am (...) an die Staatsanwaltschaft überwiesen respektive dass am (...) eine Befragung durchgeführt worden sei. Die Dokumente vermögen jedenfalls keinen Beleg für den geltend gemachten, angeblich fehlenden Schutzwillen der marokkanischen Behörden darzustellen. Gegen die von der Beschwerdeführerin erhobene Behauptung sprechen auch die zur Bekämpfung und Ahndung der häuslichen Gewalt eingeleiteten Bemühungen der heimatlichen Behörden. So werden seit dem Jahre 2005 in Spitälern und Gerichten spezielle interdisziplinäre Empfangsstellen für Opfer häuslicher Gewalt geschaffen, welche die Opfer beraten, unterstützen und Treffen mit Justizbehörden koordinieren. Seit dem Jahre 2007 gibt es Kampagnen zur Sensibilisierung von Polizei und Justiz für Fälle innerfamiliärer Gewalt. Zudem steht Opfern, falls sie keine Zuflucht bei ihrer Familie oder Nachbarn finden können, die Möglichkeit offen, eines der von Nichtregierungsorganisationen betriebenen Frauenhäuser aufzusuchen, wo auch Beratungen durchgeführt werden (vgl. SEM, Focus Marokko, Frauen in der marokkanischen Gesellschaft, Teil 3: Häusliche Gewalt, 22. Februar 2016). Schliesslich steht die tatsächliche Identität der Beschwerdeführerin in Ermangelung der Einreichung irgendwelcher Identitätsdokumente nach wie vor nicht fest. Da sie gemäss Ausführungen in der Eingabe vom 21. Februar 2017 offensichtlich in Kontakt mit ihrem Onkel stand, der die eingereichten Übersetzungen der Bestätigungen erhältlich machen und ihr in die Schweiz nachsenden konnte, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, sich auch Kopien oder Abschriften ihrer Identitätsdokumente über diesen Onkel zu beschaffen.

E. 4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend sind weder allgemeine noch individuelle Gründe ersichtlich, die einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in ihre Heimat entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin kann zusammen mit ihrer Mutter und den Halbgeschwistern, deren Asylgesuche mit Urteil gleichen Datums ebenfalls abgewiesen wurden, zurückkehren, weshalb sie in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Sodann besitzt die Beschwerdeführerin eine achtjährige Schulbildung und begann zwei verschiedene Berufslehren (vgl. act. A15/14 S. 4 f.). Es ist ihr diesbezüglich zumutbar, nach einer Rückkehr eine der Berufslehren wieder aufzunehmen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten könnte die Beschwerdeführerin beim SEM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591). In der Eingabe vom 21. Februar 2017 wurde vorgebracht, in Anbetracht der über längere Zeit erlittenen psychischen und physischen Misshandlungen durch den Stiefvater sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei dadurch traumatisiert worden. Sie habe jedoch keine psychologische oder psychiatrische Hilfe erhalten und die Vorinstanz habe es unterlassen, einen Arztbericht einzuholen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) psychische oder physische Beeinträchtigungen in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen sind, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder schriftlich durch die Partei oder der Rechtsvertretung, wobei zumindest eine Umschreibung und Konkretisierung der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden erwartet werden dürfe (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Dies wurde vorliegend nicht gemacht, weshalb auf die diesbezüglichen, nicht weiter substanziierten Vorbringen nicht einzugehen ist.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen sind in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten ganz zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8089/2016 Urteil vom 3. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende marokkanische Staatsangehörige, verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Mutter und ihren Halbschwestern im Februar 2016 auf dem Luftweg und gelangte über C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ am 26. September 2016 illegal in die Schweiz. Am 10. Oktober 2016 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ um Asyl nach. Am 14. Oktober 2016 fand im EVZ J._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Mit Schreiben des SEM vom 10. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.c Am 25. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie dabei im Wesentlichen vor, sie habe zusammen mit ihrer Mutter und dem Stiefvater in B._______ gelebt, wo sie während acht Jahren die Schule besucht und im Jahre (...) eine Berufslehre (...) begonnen, jedoch nicht beendet habe. Anschliessend habe sie eine Berufslehre als (...) begonnen. Als sie (...)- oder (...)jährig ([...]) gewesen sei, habe sie sich zusammen mit ihrer Mutter und den Geschwistern einige Tage in K._______ aufgehalten, weil ihre Mutter Probleme mit ihrem Stiefvater gehabt habe. Da ihre Mutter in K._______ keine Arbeit gefunden habe, seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Aus den gleichen Gründen hätten sie sich - als sie etwa (...)jährig ([...]) gewesen sei - nach L._______ begeben, wo sie sich zirka zwei Monate aufgehalten hätten. Da die Probleme mit dem Stiefvater zugenommen hätten und sie überdies auf die kleineren Geschwister habe aufpassen müssen, habe sie nach der achten Klasse mit der Schule aufgehört. Sie habe Angst vor ihrem Stiefvater gehabt. Wenn es Streitereien zwischen ihm und ihrer Mutter gegeben habe, sei sie auf Aufforderung ihrer Mutter jeweils nicht in die Schule gegangen, sondern zuhause geblieben, da der Stiefvater in solchen Momenten jeweils das Haus verlassen habe. Ihre Mutter habe befürchtet, dass er ihr (der Beschwerdeführerin) auf dem Schulweg etwas antun könnte. Als sie (...)jährig gewesen sei, habe ihr Stiefvater das erste Mal versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe schreien müssen, um das zu verhindern. Die Nachbarn, die ganz in der Nähe gewohnt hätten, seien über das Problem informiert gewesen und wenn sie geschrien habe, habe ihr Stiefvater jeweils aus Angst vor Entdeckung nicht weitermachen können. Insgesamt sei es zu fünf solchen Vergewaltigungsversuchen gekommen. Eines Tages sei sie von ihm geschlagen und zu Boden gestossen worden, da sie ihn beschimpft habe, weil er von ihrer Mutter Geld verlangt habe. Sie sei daraufhin zur Polizei gegangen und habe ihren Stiefvater angezeigt. Dort habe sie ihn aber nur wegen der Schläge, nicht aber wegen der versuchten Vergewaltigungen angezeigt. Die Polizei habe jedoch nichts unternommen und gesagt, dass sie sich melden solle, wenn er ins Haus zurückkehre respektive habe sie bezüglich des Vergewaltigungsvorwurfs angehalten, Beweise (Fotos oder Videos) beizubringen. Nach diesem Vorfall habe ihr Stiefvater ihre Mutter mit einem Messer bedroht und diese töten wollen. Deswegen sei sie ein weiteres Mal zur Polizei gegangen und habe diese Attacke gemeldet. Die Polizei habe ihr jedoch gesagt, sie solle nicht intervenieren. Sie habe nach ihrer Anzeige von der Polizei Papiere erhalten, habe diese jedoch nicht gelesen. Es sei ihr jedoch klar gewesen, dass diese Papiere ihren Fall betroffen hätten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätsdokumente oder Beweismittel ins Recht. A.d Mit Verfügung vom 28. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 28. November 2016 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch vom 10. Oktober 2016 ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren vormaligen Rechtsvertreter ([...]) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei das Asylgesuch zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nach. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen ihrer Mutter M._______ und Geschwister N._______ und O._______ (Geschäfts-Nr. D-8092/2016; N_______) wurde entsprochen. F. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob sie in ihrem Beschwerdeverfahren ebenfalls eine Rechtsvertretung bezeichnen dürfe, oder ob dies nur für das Verfahren ihrer Mutter und ihrer Halbgeschwister (Geschäfts-Nr. D-8092/2016) gelte. Diese wünschten von MLaw Angela Stettler, (...), vertreten zu werden, welche infolge Ferienabwesenheit noch nicht habe angefragt werden können. G. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin, MLaw Angela Stettler, die Übernahme des Mandats mit und ersuchte gleichzeitig sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in demjenigen der Mutter und Halbgeschwister (Geschäfts-Nr. 8092/2016) um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. H. Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG im Verfahren der Mutter und Halbgeschwister (Geschäfts-Nr. 8092/2016) gutgeheissen und MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Es wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Einsetzung von MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin im Verfahren der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein werde. I. Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. Dieser Eingabe lagen Kopien der bereits mit Schreiben vom 5. Januar 2017 eingereichten Übersetzungen sowie der Bestätigung vom 18. Dezember 2015 bei. Auf die Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, es sei einleitend darauf hinzuweisen, dass ein enger Zusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten eigenen Verfolgung und derjenigen ihrer Mutter bestehe, da sie erklärt habe, sie und ihre Mutter seien beide von ihrem Stiefvater misshandelt worden. Mit Asylentscheid vom 28. November 2016 im Verfahren N_______ seien die Vorbringen ihrer Mutter als unglaubhaft erachtet worden. Somit bestehe in Ermangelung der Verfolgungssituation ihrer Mutter kein Anlass zur Annahme, dass sie von ihrem Stiefvater behelligt worden sei. Abgesehen davon müssten ihre Vorbringen auch für sich selbst betrachtet als unglaubhaft qualifiziert werden. So habe sie hinsichtlich des Schulbesuchs widersprüchliche Angaben angeführt und diese Unstimmigkeiten nicht plausibel auflösen können. Auch seien die Ausführungen zu den Wohnortswechseln als Folge der geltend gemachten häuslichen Gewalt uneinheitlich ausgefallen. Im Weiteren sei nicht einsichtig, weshalb sie bei der Polizei lediglich Anzeige gegen ihren Stiefvater wegen der geltend gemachten Schläge, nicht aber wegen der Vergewaltigungsversuche erstattet haben wolle. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie von der Polizei nach Erstatten der Anzeige angeblich Papiere erhalten habe, diese aber nicht gelesen haben wolle. 3.2 In ihren Eingaben auf Beschwerdeebene rügte die Beschwerdeführerin zunächst eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts, da sich das SEM nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt, sondern sich lediglich darauf beschränkt habe, Widersprüche zu nennen und das Gesuch abzulehnen. Ausserdem sei die Befragerin des SEM voreingenommen gewesen. Im Weiteren bestritt sie die vorinstanzlichen Vorhalte vollumfänglich und führte diese einesteils auf unkorrekte Angaben ihrerseits respektive auf ihr Unvermögen, präzise Details wiederzugeben, sowie andernteils auf die fehlende Berücksichtigung ihrer Minderjährigkeit durch das SEM, eine teilweise falsche Darstellung des Sachverhalts und auf eine unzutreffende Einschätzung der Situation durch die Vorinstanz zurück. Zudem seien aufgrund der eingereichten Beweismittel ihre Vorbringen als glaubhaft und die heimatlichen Behörden als nicht schutzwillig zu erachten. 4. 4.1 Die formelle Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz respektive die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, erweist sich als unbegründet. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 40). Anlässlich der Anhörung - bei der die Beschwerdeführerin die vom SEM eingesetzte Übersetzerin gut verstanden habe (vgl. act. A15/14 S. 1) - wurde ihr nach über fünfzig einleitenden Fragen zunächst die Möglichkeit eingeräumt, sich in freier Erzählform zu ihren Asylgründen zu äussern, welche anschliessend durch eine Vielzahl von Fragen (auch offener Art) vertieft wurden. Die Rüge, die Anhörung sei nicht korrekt durchgeführt worden, vermag daher nicht durchzudringen. Sodann kann im Umstand, dass die Befragerin des SEM aufgrund ihrer Kenntnisse über die Handlungsweise der marokkanischen Behörden beim Vorliegen häuslicher Gewalt im Verlaufe der Anhörung in sachlicher Weise festhielt, dass die marokkanische Polizei gegen Täter bei häuslicher Gewalt vorgehe respektive es nicht den Gepflogenheiten der marokkanischen Polizei entspreche, in einem solchen Fall nichts zu unternehmen, noch nicht eine Voreingenommenheit erkannt werden. So vertiefte die Befragerin diese Aussage in der Folge denn auch nicht weiter und nahm im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht darauf Bezug (vgl. act. A16/5 S. 2 f.). Am Schluss der Anhörung wies das SEM die Beschwerdeführerin darauf hin, es seien aus seiner Sicht alle Fakten gesammelt, die für die Beurteilung ihres Asylgesuchs wesentlich seien, und fragte nach der Rechtsbelehrung nochmals nach, ob es noch Gründe gebe, die sie noch nicht erwähnt habe, welche gegen eine Rückkehr in ihre Heimat sprechen würden, worauf sie nochmals auf die Probleme mit dem Stiefvater und die Schwierigkeiten, die Schule fortsetzen zu können, hinwies und den Wunsch äusserte, in einem anderen Land als Marokko leben zu können (vgl. act. A15/14 S. 12), ohne aber weitergehende Ausführungen vorzubringen. Zudem bestätigte sie nach Rückübersetzung in einer ihr verständlichen Sprache die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls, weshalb sie sich auf ihre Angaben behaften lassen muss. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei - wie die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint - nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2). Sodann stellt eine andere Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4.2 Auch in materieller Hinsicht vermag die Beschwerdeführerin gegen die im Ergebnis als zutreffend zu erachtende Einschätzung des SEM mit ihren Einwänden nicht durchzudringen. Vorweg ist festzuhalten, dass die Asylgründe ihrer Mutter, welche in einem engen Sachzusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Gründen stehen, mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8092/2016 gleichen Datums als unglaubhaft qualifiziert wurden. Es ist daher auch an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht zu zweifeln. Dies nicht zuletzt auch, weil sie sich in ihren eigenen Ausführungen - so insbesondere zu den kurzzeitigen Verlegungen ihres Wohnsitzes innerhalb Marokkos als Folge der geltend gemachten häuslichen Gewalt - in erhebliche Widersprüche verstrickte und diese auf Beschwerdeebene nicht plausibel aufzulösen vermag. Vielmehr führte sie diesbezüglich weitere Sachverhaltselemente an, die sich zu ihren bisherigen Angaben ebenfalls als widersprüchlich erweisen, zumal sie weder jemals erwähnte, in P._______ wohnhaft gewesen zu sein, noch aussagte, sich mehrere Monate in K._______ oder lediglich einen Monat in L._______ aufgehalten zu haben (vgl. act. A15/14 S. 2 f.). Der pauschale Hinweis, es falle ihr schwer, sich zu erinnern, wann sie für wie lange in einer anderen Ortschaft gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. So darf selbst bei einer minderjährigen Person (die Beschwerdeführerin war im Anhörungszeitpunkt immerhin (...)-jährig) bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt erwartet werden, dass sie diesen in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend und mit Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) versehen wiederzugeben vermag. Soweit sie zum Vorhalt widersprüchlicher und unlogischer Vorbringen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweist, gemäss welcher die Minderjährigkeit sowie eine grosse Zeitspanne zwischen den fluchtbegründenden Ereignissen und den Anhörungen eine Erklärung für unsubstanziierte Schilderungen sein könnten (vgl. Urteil des BVGer E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 5.5), vermag sie aus diesem Hinweis angesichts des unterschiedlichen Sachverhalts im erwähnten Urteil nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. So war die Beschwerdeführerin bei Verlassen ihres Heimatlandes bereits (...) Jahre alt und ihre Anhörung wurde neun Monate nach diesem Zeitpunkt - ohne dass in diesem Zeitraum nennenswerte respektive einschneidende Ereignisse stattgefunden hätten - durchgeführt, weshalb die entsprechende Rüge ins Leere stösst. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren, von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten und die diesbezüglichen Entgegnungen auf Beschwerdeebene nicht näher eingegangen zu werden. Insofern im vorliegenden Verfahren die Schutzwilligkeit der marokkanischen Behörden ebenfalls bestritten wird, kann wiederum auf die entsprechenden Ausführungen und anderslautenden Schlussfolgerungen im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8092/2016 gleichen Datums verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführerin auf die eingereichten Bestätigungen der marokkanischen Behörden verweist, welche belegen würden, dass sie sich tatsächlich an die Polizei gewendet habe, um Anzeige zu erstatten, ist zunächst festzustellen, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten lediglich um Übersetzungen von Dokumenten der marokkanischen Ermittlungs- und Gerichtsbehörden, nicht jedoch um Originale dieser Dokumente handelt. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 21. Februar 2017 zumindest eine Kopie der Bestätigung vom (...) nach. Jedoch handelt es sich dabei um eine schwarz-weiss-Kopie schlechter Qualität, weshalb dieser aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit keine Beweiskraft beigemessen werden kann. Die tatsächliche Existenz dieser Dokumente ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht verifizierbar. Weiter weicht der in der erwähnten Bestätigung aufgeführte Name des Angeklagten ([...]) von den Ausführungen der Mutter der Beschwerdeführerin in deren Verfahren (D-8092/2016; act. A6/17 S. 3: [...]) ab. Sodann ist aus diesen Übersetzungen nur ersichtlich, dass im Falle der Beschwerdeführerin durch die Polizei eine Anzeige aufgenommen und das Verfahren am (...) an die Staatsanwaltschaft überwiesen respektive dass am (...) eine Befragung durchgeführt worden sei. Die Dokumente vermögen jedenfalls keinen Beleg für den geltend gemachten, angeblich fehlenden Schutzwillen der marokkanischen Behörden darzustellen. Gegen die von der Beschwerdeführerin erhobene Behauptung sprechen auch die zur Bekämpfung und Ahndung der häuslichen Gewalt eingeleiteten Bemühungen der heimatlichen Behörden. So werden seit dem Jahre 2005 in Spitälern und Gerichten spezielle interdisziplinäre Empfangsstellen für Opfer häuslicher Gewalt geschaffen, welche die Opfer beraten, unterstützen und Treffen mit Justizbehörden koordinieren. Seit dem Jahre 2007 gibt es Kampagnen zur Sensibilisierung von Polizei und Justiz für Fälle innerfamiliärer Gewalt. Zudem steht Opfern, falls sie keine Zuflucht bei ihrer Familie oder Nachbarn finden können, die Möglichkeit offen, eines der von Nichtregierungsorganisationen betriebenen Frauenhäuser aufzusuchen, wo auch Beratungen durchgeführt werden (vgl. SEM, Focus Marokko, Frauen in der marokkanischen Gesellschaft, Teil 3: Häusliche Gewalt, 22. Februar 2016). Schliesslich steht die tatsächliche Identität der Beschwerdeführerin in Ermangelung der Einreichung irgendwelcher Identitätsdokumente nach wie vor nicht fest. Da sie gemäss Ausführungen in der Eingabe vom 21. Februar 2017 offensichtlich in Kontakt mit ihrem Onkel stand, der die eingereichten Übersetzungen der Bestätigungen erhältlich machen und ihr in die Schweiz nachsenden konnte, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, sich auch Kopien oder Abschriften ihrer Identitätsdokumente über diesen Onkel zu beschaffen. 4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend sind weder allgemeine noch individuelle Gründe ersichtlich, die einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in ihre Heimat entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin kann zusammen mit ihrer Mutter und den Halbgeschwistern, deren Asylgesuche mit Urteil gleichen Datums ebenfalls abgewiesen wurden, zurückkehren, weshalb sie in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Sodann besitzt die Beschwerdeführerin eine achtjährige Schulbildung und begann zwei verschiedene Berufslehren (vgl. act. A15/14 S. 4 f.). Es ist ihr diesbezüglich zumutbar, nach einer Rückkehr eine der Berufslehren wieder aufzunehmen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten könnte die Beschwerdeführerin beim SEM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591). In der Eingabe vom 21. Februar 2017 wurde vorgebracht, in Anbetracht der über längere Zeit erlittenen psychischen und physischen Misshandlungen durch den Stiefvater sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei dadurch traumatisiert worden. Sie habe jedoch keine psychologische oder psychiatrische Hilfe erhalten und die Vorinstanz habe es unterlassen, einen Arztbericht einzuholen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) psychische oder physische Beeinträchtigungen in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen sind, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder schriftlich durch die Partei oder der Rechtsvertretung, wobei zumindest eine Umschreibung und Konkretisierung der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden erwartet werden dürfe (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Dies wurde vorliegend nicht gemacht, weshalb auf die diesbezüglichen, nicht weiter substanziierten Vorbringen nicht einzugehen ist. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen sind in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten ganz zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: