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D-8092/2016

D-8092/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eine marokkanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______, verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihren Töchtern im Februar 2016 auf dem Luftweg und gelangte über E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ am 26. September 2016 illegal in die Schweiz. Am 10. Oktober 2016 reichte sie für sich und ihre Töchter im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ um Asyl nach. Am 14. Oktober 2016 fand im EVZ Bern die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Mit Schreiben des SEM vom 25. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und die Asylgesuche in der Schweiz geprüft würden. A.c Am 7. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie dabei im Wesentlichen vor, sie sei in zweiter Ehe verheiratet und habe das Land wegen der von ihrem Ehemann ihr gegenüber ausgeübten Gewalttätigkeiten verlassen. Dieser habe Drogen genommen, sie seit Anfang ihrer Ehe geschlagen sowie den Arm gebrochen und ihre Tochter K._______ aus erster Ehe schlecht behandelt. Sie habe sich deswegen im Spital röntgen und wiederholt behandeln sowie Arztzeugnisse ausstellen lassen. Wenn sie auf der Arbeit gewesen sei, habe er ihr Geld entwendet, weil er in Lotterien gespielt habe. Zunächst habe sie wegen dieser Vorfälle die Polizei nicht aufgesucht, sie habe sich gedulden müssen und es sei zu Aussöhnungen gekommen. Sie sei dann aber erstmals vor sechs oder sieben Jahren zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten, und dies in der Folge jedes Mal, nachdem sie von ihrem Mann geschlagen worden sei. Auf dem Polizeiposten habe man ihr aber nicht geholfen, sondern nur gesagt, dass sie das Problem mit ihrem Mann selber lösen solle. Zwei Mal seien ihre Anzeigen schriftlich aufgenommen worden, die anderen Male habe man ihr gesagt, sie solle zur (Nennung Behörde) gehen, welche dies tun würde. Die beiden Male habe sie denn auch etwas Schriftliches erhalten, sie wisse jedoch nicht, was darauf gestanden habe, ihre Tochter K._______ habe es gelesen. Letztmals sei sie vor etwas mehr als einem Jahr geschlagen worden. Etwa vier oder fünf Jahre nach der Heirat habe sie sich aus diesen Gründen von ihrem Mann scheiden lassen wollen. Es sei zu zwei Sitzungen am Gericht von L._______ gekommen. Da ihr Mann kein Original der Identitätskarte gehabt habe, sei er - um eine Scheidung auszusprechen - vom Richter aufgefordert worden, sich innert eines Monat eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Dies habe er jedoch nicht getan, weshalb es nicht zur Scheidung gekommen sei. Sie habe dem Richter auch nicht den Scheidungsgrund genannt, da sich jener nicht genügend Zeit genommen habe und ausserdem ihr Mann bei der Verhandlung anwesend gewesen sei. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie solle nichts von den Schlägen erzählen, damit er nicht ins Gefängnis gehen müsse. Sodann habe sie eine Woche vor ihrer Ausreise einen Anwalt aufgesucht, um sich scheiden zu lassen. Dieser habe ihr gesagt, sie müsse noch fünfzehn bis zwanzig Tag in Marokko bleiben und danach einen Richter aufsuchen, um eine Vollmacht ausstellen zu können. Da sie nicht mehr habe warten wollen, habe sie diese Frist nicht mehr abgewartet und sei zusammen mit ihren Kindern aus ihrer Heimat ausgereist. Vorgängig sei sie wiederholt in Ehevereinen gewesen, wo ihr jeweils gesagt worden sei, dass sie versuchen würden, sie und ihren Ehemann wieder zusammenzubringen. Diese hätten ihr aber effektiv bei ihren Problemen mit ihrem Mann nicht geholfen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätsdokumente oder Beweismittel ins Recht. A.d Mit Verfügung vom 28. November 2016 wurden die Beschwerdeführerinnen für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 28. November 2016 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Töchter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche vom 10. Oktober 2016 ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfüllten sie und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren vormaligen Rechtsvertreter ([...]) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des SEM für nichtig zu erklären und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren ordnungsgemäss durchzuführen, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter seien die Asylgesuche zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführerinnen eine Vollmacht sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nach. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Januar 2017 wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Beschwerdeführerinnen wurden in diesem Zusammenhang aufgefordert, bis zum 24. Januar 2017 einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen, welche/r allenfalls amtlich beigeordnet werden solle, wobei nach ungenutzter Frist das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen einen Rechtsbeistand ernennen werde. Sodann wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 24. Januar 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 brachte das SEM vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt im Übrigen - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 wurde den Beschwerdeführerinnen die Vernehmlassung des SEM zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 7. Februar 2017 eine Replik einzureichen. H. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, sie wünschten, von MLaw Angela Stettler, (...), vertreten zu werden. Diese sei aber noch ferienabwesend und habe deshalb noch nicht angefragt werden können, weshalb sie um Erstreckung der eingeräumten Frist sowie um Mitteilung, ob Tochter K._______ in deren Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. D-8089/2016) ebenfalls eine Rechtsvertretung bezeichnen dürfe, ersuchten. I. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin, MLaw Angela Stettler, die Übernahme des Mandats mit und ersuchte gleichzeitig um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme der Vernehmlassung bis zum 21. Februar 2017. J. Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG im Verfahren D-8092/2016 gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw Angela Stettler bestellt. Das Fristerstreckungsgesuch wurde gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gewährt, ihre Replik bis zum 21. Februar 2017 einzureichen. Es wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Einsetzung von MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin im Verfahren von Tochter K._______ (Geschäfts-Nr. D-8089/2016) nach Ablauf der erstreckten Frist zu befinden sein werde. K. Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 21. Februar 2017 unter Beilage (Nennung Beweismittel) inklusive Übersetzung.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien insgesamt als wenig konkret zu qualifizieren, so hinsichtlich der unterlassenen Hilfeleistung durch die Polizei, der Gerichtsverhandlungen, der Namen der Eheberatungsvereine und des kontaktierten Anwalts. Sie sei insgesamt nicht in der Lage gewesen, ihr Ersuchen um behördlichen Schutz durch einen lebensnahen, detaillierten und ausführlichen Sachvortrag darzulegen. Weiter habe sie sich bezüglich des Zeitpunktes, wann sie sich an die Polizei gewendet und um Schutz ersucht habe, widersprüchlich geäussert. Ferner sei logisch nicht nachvollziehbar, dass sie für die Ausstellung einer Vollmacht mit Blick auf eine Scheidung nicht einige Tage mit ihrer Ausreise habe zuwarten können, nachdem sie die geltend gemachten Misshandlungen ihres Ehemannes jahrelang ertragen habe. Sie habe überdies keinen überzeugenden Grund anführen können, weshalb sie gerade im Februar 2016 aus Marokko ausgereist sei, zumal die entsprechenden Erklärungsversuche als unlogisch zu werten seien.

E. 3.2 Demgegenüber brachte sie auf Beschwerdeebene in formeller Hinsicht zunächst vor, an der Anhörung sei keine Hilfswerkvertretung anwesend gewesen und es sei zu bezweifeln, dass eine solche vom SEM eingeladen worden sei. Da die Anhörung in einem solchen Fall nicht gültig sei, sei sie nachträglich zu annullieren und die angefochtene Verfügung für nichtig zu erklären. Weiter habe die Anhörung kaum zwei Stunden gedauert, was für eine Befragung, in welcher die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Frage gestellt werde, ausserordentlich kurz sei. Gerade in Fällen, in welchen keine Beweismittel vorliegen würden, sei es angezeigt, das Gesuch ausführlich und vertieft begründen zu können, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Sie habe die Anhörung als grosse Belastung empfunden, unter Stress gestanden und nicht frei sprechen dürfen. Immer wieder sei sie unterbrochen worden, habe viele Fragen als seltsam wahrgenommen und es sei für sie verwirrend gewesen, dass ihr Fragen zum Teil mehrmals gestellt worden seien. Sie habe am Schluss der Anhörung heftig geweint, was zeige, dass es ihr damals nicht gut gegangen sei. Man habe ihr sodann überwiegend geschlossene Fragen gestellt und es sei mehreren zentralen Punkten ihrer Ausführungen (vgl. F 45 f. der Anhörung) nicht nachgegangen worden. Sie habe durchaus konkrete Angaben zu geben vermocht und wäre in der Lage gewesen, andere Punkte auf entsprechende Nachfragen - die unterblieben seien - zu vertiefen. Sie sei insbesondere deshalb nicht in der Lage gewesen, ihr Gesuch zu begründen, weil ihr die Gelegenheit verwehrt worden sei, ihre Vorbringen zu vertiefen. Die Befragerin sei offenkundig nicht auf ihre Äusserungen eingegangen, sondern sei einem vorgefertigten Schema gefolgt, welchem sie aufgrund ihres Bildungsniveaus und ihrer Verfassung an der Anhörung nicht habe gerecht werden können. In materieller Hinsicht brachte sie vor, es sei unzutreffend, dass sich ihre Aussagen in Allgemeinplätzen erschöpfen würden. Sie habe sich bereits längere Zeit mit der Ausreise befasst, Pässe ausstellen lassen, Flugtickets gekauft und sich verschuldet. Erst kurz vor ihrer Ausreise habe ihr eine Bekannte einen Termin beim Anwalt verschafft. Es sei die Idee gewesen, noch vor ihrer Ausreise einen Anwalt zu bevollmächtigen, der ihre Interessen in ihrer Abwesenheit vertreten solle. Als ihr der Anwalt beschieden habe, dass sie der Richter zuerst sehen müsse und dies fünfzehn bis zwanzig Tage dauern werde, habe sie nicht mehr die Möglichkeit gehabt, länger zuzuwarten. Zudem sei es durchaus nicht unlogisch, sondern entspreche der Wahrheit, dass sie mehrmals versucht habe, sich an einem anderen Ort in Marokko niederzulassen. Sie habe manchmal auch etwas Arbeit gehabt. Da der Verdienst aber jedes Mal zu klein gewesen sei und sie ihre Töchter in die Schule habe schicken müssen, sei sie wieder nach D._______ zurückgekehrt. Sie habe in ständiger Angst vor einer Rückkehr ihres gewalttätigen Mannes gelebt. Aufgrund dieser Tatsache, des fehlenden Schutzes durch den Staat oder Dritte und des Umstand, dass sich ihre Vorbringen durchaus mit der Situation für Opfer häuslicher Gewalt in Marokko - wie sie vom SEM in seinem Länderbericht vom 22. Februar 2016 dargestellt werde - decken würden, habe sie sich zur Flucht aus ihrer Heimat gezwungen gesehen.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM ergänzend an, der Einwand, wonach keine Hilfswerkvertretung zur Anhörung vorgeladen worden sei, könne nicht gehört werden. So sei mit E-Mail vom (...) das Hilfswerk M._______ über die Anhörung informiert worden. Die betreffende E-Mail werde im Dossier als Akte A22 abgelegt. Trotz dieser Einladung sei jedoch keine Hilfswerkvertretung an der Anhörung erschienen. Die Beschwerdeführerin habe zu Beginn der Anhörung auf Nachfrage ihr Einverständnis erklärt, die Erhebung der Asylgründe ohne Hilfswerkvertretung durchzuführen. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid und hielt daran vollumfänglich fest.

E. 3.4 In ihrer Replik wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, der Rechtsprechung zufolge (EMARK 1996/13) stelle eine vom Asylsuchenden an sich nicht gewollte Abwesenheit der Hilfswerkvertretung einen Verfahrensmangel dar. Es habe in casu nicht abschliessend geklärt werden können, weshalb keine Hilfswerkvertretung an ihrer Anhörung erschienen sei. Die fehlende Anwesenheit der Hilfswerkvertretung könne ihr nicht zulasten gelegt werden, unabhängig davon, ob das Versehen beim SEM oder beim vorgeladenen Hilfswerk liege. Da sie sich anlässlich der Anhörung der Rolle der Hilfswerkvertretung nicht bewusst gewesen sei, habe sie nicht rechtsgültig auf deren Anwesenheit verzichten können. Die Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung und das Stellen von ergänzenden Fragen wäre jedoch nötig gewesen, da die Anhörung - wie bereits in der Beschwerdeschrift gerügt - nicht korrekt verlaufen sei (kurze Dauer; keine Schaffung von Vertrauen; geschlossene Fragen; nicht neutrale Befragerin; keine Nachfragen zu einzelnen Vorfällen). Sie habe denn auch am Ende der Anhörung nicht gesagt, dass sie alles Wesentliche habe sagen können, sondern nur, dass sie die Fragen der Befragerin beantwortet habe. Dies lasse erkennen, dass sie eigentlich noch mehr zu erzählen gehabt hätte, aber es sei auch an dieser Stelle nicht mehr nachgefragt worden. Deshalb habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt, weshalb die Sache zur vertieften Abklärung und zur erneuten Durchführung einer Anhörung zurückzuweisen sei. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Vorbringen habe das SEM lediglich Ungereimtheiten bezüglich des behördlichen Schutzes, nicht jedoch bezüglich der häuslichen Gewalt an sich geltend gemacht. Da sie genau erklärt habe, weshalb ihr die Polizei nicht geholfen habe, seien die Einwände der Vorinstanz teilweise unzutreffend. Des Weiteren könne anhand der eingereichten Bestätigungen der Anzeigen - diesbezüglich sei auf das Verfahren ihrer Tochter K._______ zu verweisen - belegt werden, dass sie und ihre Tochter sich an die marokkanische Polizei gewendet hätten. Sodann seien die weiteren Einwände der Vorinstanz angesichts ihrer fehlenden Bildung als unbegründet zu erachten. Das eingereichte Original der im Jahre (...) erstellten Scheidungskonvention stelle einen Beleg für ihre wiederholten Bemühungen dar, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen. Wie sie ebenfalls an der Anhörung dargelegt habe, habe sie sogar auf ihre Rechte verzichtet, um die Scheidung schnellstmöglich durchzuführen. Diese sei nur an der fehlenden Mitwirkung des Ehegatten gescheitert. Sie könne daher ihre Vorbringen glaubhaft machen. Da die marokkanischen Behörden in ihrem Fall offensichtlich nicht schutzwillig seien, bestehe kein staatlicher Schutz. Aus diesem Grund liege auch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv - die Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts - vor.

E. 4.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz respektive die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.

E. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1; EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 Rz. 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 49 Rz. 28).

E. 4.1.2 In diesem Zusammenhang rügte die Beschwerdeführerin, die Anhörung sei nicht korrekt (ohne Hilfswerkvertretung; Voreingenommenheit der Befragerin; Stellen von überwiegend geschlossenen Fragen; keine Nachfragen) durchgeführt worden. Diese Rüge erweist sich jedoch als unbegründet. Zunächst ist anzuführen, dass vorliegend das SEM - wie in seiner Vernehmlassung dargelegt - dem fraglichen Hilfswerk seinen Anhörungstermin rechtzeitig mitteilte (vgl. act. A22). Leistet nun die Vertretung des avisierten Hilfswerks der Einladung keine Folge, so entfaltet die Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 3 AsylG gleichwohl volle Rechtswirkung. Überdies erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Durchführung der Anhörung ohne Hilfswerkvertretung einverstanden (vgl. act. A11/12 S. 1), weshalb in diesem Punkt keine Verletzung eines formellen Rechts zu erblicken ist. Von einer erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin im Beisein einer Hilfswerkvertretung kann somit abgesehen werden. Anlässlich der Anhörung - bei der die Beschwerdeführerin die vom SEM eingesetzte Übersetzerin gut verstanden habe (vgl. act. A11/12 S. 1) - wurde ihr zunächst die Möglichkeit eingeräumt, sich in freier Erzählform zu ihren Asylgründen zu äussern, welche anschliessend durch eine Vielzahl von Fragen vertieft wurden. Dabei wurden - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - im Verlauf der Anhörung durchaus immer wieder offene Fragen an die Beschwerdeführerin gerichtet. Zudem fällt auf, dass sie in der Tat ein ausweichendes Antwortverhalten an den Tag legte. So wurden bereits die ersten Nachfragen im Anschluss an den freien Sachverhaltsvortrag von ihr nicht konkret beantwortet, weshalb die Befragerin sich wiederholt veranlasst sah und es mit Blick auf eine vollständige und korrekte Erfassung des Sachverhalts geboten war, die Frage zu wiederholen und die Beschwerdeführerin aufzufordern, auf die gestellte Frage zu antworten (vgl. act. A11/12 S. 5 ff.). Eine Voreingenommenheit der SEM-Befragerin ist diesbezüglich nicht zu erkennen. Liefert eine Asylgesuchstellerin - wie vorliegend - auf explizite Fragen und dementsprechende Nachfragen zu verschiedenen Punkten ihrer Asylbegründung nur abweichende, unzusammenhängende, vage und phrasenhafte Ausführungen, muss sie sich zu Recht entgegenhalten lassen, sich nur unsubstanziiert und wenig konkret dazu geäussert zu haben. So dürfen selbst bei einer für die Beschwerdeführerin ungewohnten Befragungssituation bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt bei dessen Schilderung Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) erwartet werden, zumal die Beschwerdeführerin grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht. Diese Voraussetzungen können jedoch vorliegend nicht als erfüllt erachtet werden. So beschränken sich ihre diesbezüglichen Ausführungen - soweit diese auf die gestellten Fragen Bezug nahmen - auf Sachverhaltselemente und deren Details, die in dieser Form respektive Einfachheit von jedermann nacherzählt werden können. Es kann daher der Vorinstanz die angeblich kurze Dauer der Anhörung von gut zwei Stunden nicht angelastet werden, wenn in Ermangelung fundierter Antworten die Protokollierung ihrer Auskünfte rasch voranschreitet. Ebenso wenig stellt es eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, wenn die Befragerin nach den in der Beschwerdeschrift als Beispiele zitierten Antworten auf die Fragen 45 und 46 keine Vertiefungsfragen mehr stellte, nachdem die Beschwerdeführerin unmittelbar vorher respektive bei den Fragen 44 und 45 wiederholt aufmerksam gemacht werden musste, doch auf die gestellten Fragen zu antworten und sie im Verlauf der gegebenen Antworten jeweils erneut davon abwich (vgl. act. A11/12 S. 6). Sodann ist auch der Vorhalt, dass sie am Schluss der Anhörung (vgl. F 110; A11/12 S. 11 unten) nicht gesagt habe, sie habe alles Wesentliche sagen können, sondern nur, dass sie die Fragen der Befragerin beantwortet habe, was erkennen lasse, dass sie eigentlich noch mehr zu erzählen gehabt hätte, als unbehelflich zu erachten. So erklärte das SEM im Anschluss an die obige Äusserung der Beschwerdeführerin, es seien aus seiner Sicht alle Fakten gesammelt, die für die Beurteilung ihres Asylgesuchs wesentlich seien, und fragte nach der Rechtsbelehrung nochmals nach, ob es noch Gründe gebe, die sie noch nicht erwähnt habe, welche gegen eine Rückkehr in ihre Heimat sprechen würden, worauf sie antwortete, dies sei der Grund, weshalb sie ihr Land verlassen habe und sie manchmal von ihrem Mann träume, der sie töten wolle (vgl. F 111; A11/12 S. 12 oben), ohne aber weitergehende Ausführungen vorzubringen. Zudem bestätigte sie nach Rückübersetzung in einer ihr verständlichen Sprache die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls, weshalb sie sich auf ihre Angaben behaften lassen muss. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei - wie die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint - nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2). Sie konzentrierte sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Sachverhaltselemente, ohne diese pauschal oder gar willkürlich zu würdigen. Ferner wäre es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, in der Zeitspanne zwischen Anhörung und Asylentscheid in schriftlicher Form auf ergänzende Sachverhaltsvorbringen hinzuweisen. Sodann stellt eine andere Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.

E. 4.1.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Die Anträge, der Entscheid des SEM sei als nichtig zu erklären und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylverfahren ordnungsgemäss durchzuführen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.

E. 4.2 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt ist (vgl. E. 4.1.1-4.1.3 oben), die Erwägungen des SEM zu den fehlenden Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zutreffen und die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, sie in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der durch ihren Mann verübten häuslichen Gewalt und des angeblich fehlenden Schutzwillens der marokkanischen Behörden unglaubhaft seien, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt. Die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Entgegnungen vermögen an dieser Einschätzung in entscheidrelevanter Hinsicht nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Vorhalt unlogischer Aussagen betreffend ihre Scheidungsbemühungen respektive den kurz vor der Ausreise aufgesuchten Anwalt und die fehlenden Gründe, weshalb sie gerade im Februar 2016 aus Marokko ausgereist sei, entgegnete, ihre Ausreisebemühungen seien im Zeitpunkt des Aufsuchens des Rechtsanwalts bereits so weit gediehen gewesen, dass sie nicht mehr länger mit einer Ausreise habe zuwarten können, lassen sich diese Ausführungen nicht mit ihren Vorbringen anlässlich der Anhörung in Übereinstimmung bringen. So brachte sie dort unter zwei Malen nach den genauen Umständen ihrer Vorsprache beim Anwalt gefragt nicht vor, sie habe ihre Ausreise nicht mehr hinauszögern können, sondern dass sie nicht mehr mit der Ausreise habe zuwarten wollen. Von entsprechenden Ausreisevorbereitungen, die es ihr letztlich verunmöglicht hätten, weiter im Land zu bleiben, ist an keiner Stelle die Rede (vgl. act. A11/12 S. 8 und 10). Weiter vermögen die Ausführungen und Entgegnungen zur Arbeitssuche der Beschwerdeführerin in diversen Orten ihrer Heimat in der Tat ebenfalls keinen plausiblen Grund zu liefern, weshalb sie gerade im Februar 2016 zusammen mit ihren Kindern ihre Heimat verliess. Alleine der Hinweis, dass sie mehrmals versucht habe, an einem anderen Ort in Marokko Arbeit zu finden respektive sich niederzulassen, aber wegen der Schule ihrer Kinder jeweils wieder nach D._______ zurückgekehrt sei, vermag dafür noch keinen konkreten Hinweis für ein Ausreisemotiv im besagten Zeitpunkt darzustellen. Zwar ist dem Hinweis der Beschwerdeführerin beizupflichten, wonach es zutrifft, dass das SEM betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen lediglich Ungereimtheiten bezüglich des behördlichen Schutzes, nicht jedoch hinsichtlich der häuslichen Gewalt an sich geltend gemacht hat. Jedoch verkennt die Beschwerdeführerin dabei, dass ihre Ausführungen zu ihren Bemühungen um Erhalt von behördlichem Schutz in engem Zusammenhang mit den Vorbringen zur gegen sie verübten Gewalt stehen. Sind die Ersteren als unglaubhaft zu erachten, so beeinträchtigt dies auch die Glaubhaftigkeit der Angaben zur häuslichen Gewalt als solchen, zumal diese die Schutzbemühungen überhaupt erst ausgelöst haben sollen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in zutreffender Weise eine widersprüchliche Aussage festgestellt. Während die Beschwerdeführerin in der BzP anführte, sie habe sich seit der Heirat im Jahre (...) wegen der Schläge ihres Ehemannes immer bei der Polizei gemeldet (vgl. act. A6/17 S. 3 und 8), brachte sie bei der Anhörung vor, sie sei vor sechs oder sieben Jahren ([...]) erstmals bei der Polizei gewesen (vgl. act. A11/12 S. 5). Die Rüge, sie habe genau erklärt, warum ihr die Polizei nicht geholfen habe, weshalb die Einwände der Vorinstanz teilweise als unzutreffend zu erachten seien, ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführerin musste diesbezüglich in der Anhörung - Verständigungsschwierigkeiten sind keine aktenkundig - zunächst fünf Mal die gleiche Frage gestellt werden, bis sie sich dazu veranlasst sah, die Frage konkret zu beantworten und nicht ab- oder ausweichende Antworten zu geben (vgl. act. A11/12 S. 5 f.). Jedoch blieben auch die weiteren Ausführungen, wieso ihr die Polizei keine Hilfe geleistet habe, wenig aussagekräftig und vermitteln nicht den Eindruck, sie schildere effektiv selber Erlebtes (vgl. act. A11/12 S. 7). Soweit die Beschwerdeführerin als Erklärung für Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag auf ihre fehlende Bildung verweist, ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass - wie in E. 4.1.2 oben festgehalten - asylsuchende Personen nur ihre eigenen Erlebnisse zu schildern haben und nicht schwierige oder komplizierte theoretische Diskussionen anzustellen brauchen, weshalb von ihnen auch bei schwachem oder fehlendem Bildungsniveau eine in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmende und mit Realkennzeichen versehene Darlegung ihrer Asylgründe verlangt werden kann. Abgesehen davon erscheint es einigermassen zweifelhaft, dass die in einem städtischen Umfeld gross gewordene Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge zunächst in der Umgebung von N._______ und danach immer in D._______, (...), gelebt haben will (vgl. act. A11/12 S. 3), keine Schule besucht habe, zumal gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in Marokko seit dem Jahre 1963 für 5- bis 13-Jährige der Schulbesuch obligatorisch ist, die Einschulungsquote über 90% beträgt und auch ihre eigenen Kinder die Schule besuchen würden (vgl. act. A11/12 S. 10 oben). Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, anhand der eingereichten Bestätigungen der Anzeigen - diesbezüglich sei auf das Verfahren ihrer Tochter K._______ zu verweisen - könne belegt werden, dass sie und ihre Tochter sich an die marokkanische Polizei gewendet hätten. Dazu ist zunächst festzustellen, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten lediglich um Übersetzungen von Dokumenten der marokkanischen Ermittlungs- und Gerichtsbehörden betreffend Tochter/Schwester K._______, nicht jedoch um Originale der übersetzten Dokumente handelt. Im Verfahren der Tochter K._______ wurde mit Eingabe vom 21. Februar 2017 zumindest eine Kopie der Bestätigung vom (...) nachgereicht. Jedoch handelt es sich dabei um eine schwarz-weiss-Kopie schlechter Qualität, weshalb dieser aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit keine Beweiskraft beigemessen werden kann. Die tatsächliche Existenz dieser Dokumente ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht verifizierbar. Sodann ist aus diesen Übersetzungen nur ersichtlich, dass im Falle der Tochter K._______ durch die Polizei eine Anzeige aufgenommen und das Verfahren am (...) an die Staatsanwaltschaft überwiesen respektive dass am (...) eine Befragung durchgeführt worden sei. Diese Beweismittel stellen jedoch noch keinen Beleg dafür dar, dass sich die Beschwerdeführerin selber und bezüglich ihrer eigenen Probleme an die heimatlichen Polizeibehörden gewendet hat. Was das auf Beschwerdeebene eingereichte Original der im Jahre (...) erstellten Scheidungskonvention betrifft, welche einen Beleg für ihre wiederholten Bemühungen darstelle, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen, weshalb sie darin sogar auf ihre Rechte verzichtet habe, um die Scheidung schnellstmöglich durchzuführen, vermag diese keinen Beleg für den geltend gemachten, angeblich fehlenden Schutzwillen der marokkanischen Behörden darzustellen. So steht der Inhalt dieser Konvention in diversen Punkten im Widerspruch zu ihren Äusserungen im Rahmen der Anhörung: Gemäss der Beschwerdeführerin habe sie sich vier oder fünf Jahre nach ihrer Heirat ([...]) scheiden lassen wollen - demnach ungefähr im Jahre (...) - wobei es zu zwei Gerichtsverhandlungen gekommen sei und sie auf ihre Rechte und den Unterhalt ihrer Tochter habe verzichten müssen (vgl. act. A11/12 S. 6 f.). Die Konvention wurde jedoch erst im (...) ausgefertigt, worin zudem Unterhaltszahlungen für ihre Tochter B._______ festgelegt wurden. Der ins Recht gelegten Scheidungskonvention kann demnach diesbezüglich keine Beweiskraft beigemessen werden. Zudem ist es angesichts des im Jahre 2004 in Kraft getretenen marokkanischen Familienrechts ("Moudawana") als blosse Schutzbehauptung zu werten, dass die Scheidung nur an der fehlenden Mitwirkung des Ehegatten gescheitert sein soll. So kann eine Frau einseitig die Scheidung anstreben, wenn sie ihre Scheidungsmotive zu begründen vermag und diese Gründe den in Art. 98 der "Moudawana" festgelegten Gründen entsprechen. Darunter findet sich auch der "erlittene Schaden" (préjudice subi), wobei häusliche Gewalt darunter fällt. Dabei muss die Frau dem Gericht nachweisen, dass der Mann ihr Gewalt angetan hat (vgl. SEM, Focus Marokko, Frauen in der marokkanischen Gesellschaft, Teil 1: Moudawana-das marokkanische Familienrecht, 18. November 2015). Diesen Beweis hätte die Beschwerdeführerin offensichtlich erbringen können, sei sie doch damals im Besitz von Arztzeugnissen gewesen, welche die ihr gegenüber verübte Gewalt hätten bestätigen können (vgl. act. A11/12 S. 2 und 9). Es erscheint daher als realitätsfremd und unlogisch, dass sie diese Beweismittel dem heimatlichen Gericht nicht vorgelegt haben will. Dies lässt sowohl an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen weitere Skepsis als auch an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit ernsthafte Zweifel aufkommen. Gleichermassen unlogisch erscheint das Verhalten der Beschwerdeführerin dadurch, dass sie sich einerseits (wiederholt) von ihrem Mann scheiden lassen will, der sie über lange Jahre konstant misshandelt und geschlagen haben soll, um dann in der Verhandlung vor dem Richter den Scheidungsgrund deshalb nicht zu nennen, weil ihr Mann sie dazu aufgefordert habe, nichts zu sagen, ansonsten er ins Gefängnis gehen müsse respektive weil sich der Richter nicht genügend Zeit nehme und im Falle der Nennung des Grundes ihr Mann die Möglichkeit gehabt hätte, nicht in die Scheidung einzuwilligen. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin sind unter diesen Umständen und im Lichte des aktuellen Familienrechts in ihrer Heimat als blosse Ausflüchte und Behauptungen zu qualifizieren, mit dem Ziel, die Schutzwilligkeit sowie Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden zu negieren. Schliesslich steht die tatsächliche Identität der Beschwerdeführerinnen in Ermangelung der Einreichung irgendwelcher Identitätsdokumente nach wie vor nicht fest.

E. 4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.1 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in der Heimat der Beschwerdeführerinnen weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug bezüglich der allgemeinen Situation in Marokko nicht als unzumutbar erscheint.

E. 6.4.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz (Nennung Verwandte). Sodann besitzt die Beschwerdeführerin Berufserfahrungen und war in der Lage, seit der Scheidung vom ersten Ehemann bis zur Ausreise für ihre Familie (auch) in wirtschaftlicher Hinsicht zu sorgen (vgl. act. A11/12 S. 4). Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten könnte die Beschwerdeführerin beim SEM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591). In der Replik vom 21. Februar 2017 wurde vorgebracht, in Anbetracht der über längere Zeit erlittenen psychischen und physischen Misshandlungen durch ihren Ehemann, der ihr sogar einmal den Arm gebrochen habe, sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei dadurch traumatisiert worden. Sie habe jedoch keine psychologische oder psychiatrische Hilfe erhalten und die Vorinstanz habe es unterlassen, einen Arztbericht einzuholen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) psychische oder physische Beeinträchtigungen in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen sind, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder schriftlich durch die Partei oder der Rechtsvertretung, wobei zumindest eine Umschreibung und Konkretisierung der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden erwartet werden dürfe (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Dies wurde vorliegend nicht gemacht, weshalb auf die diesbezüglichen, nicht weiter substanziierten Vorbringen nicht einzugehen ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 8.2 Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und den Beschwerdeführerinnen ihre am 23. Januar 2017 nachträglich bezeichnete Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) und in Anbetracht des Umstandes, dass nur die Aufwendungen für die Eingaben vom 3. und 21. Februar 2017 und die damit verbundenen Tätigkeiten (Aktenstudium, allfällige Besprechung mit Klientschaft) zu entschädigen sind, ist das der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 750.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 750.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8092/2016 Urteil vom 3. Oktober 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Marokko, alle vertreten durch MLaw Angela Stettler, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eine marokkanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______, verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihren Töchtern im Februar 2016 auf dem Luftweg und gelangte über E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ am 26. September 2016 illegal in die Schweiz. Am 10. Oktober 2016 reichte sie für sich und ihre Töchter im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ um Asyl nach. Am 14. Oktober 2016 fand im EVZ Bern die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Mit Schreiben des SEM vom 25. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und die Asylgesuche in der Schweiz geprüft würden. A.c Am 7. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie dabei im Wesentlichen vor, sie sei in zweiter Ehe verheiratet und habe das Land wegen der von ihrem Ehemann ihr gegenüber ausgeübten Gewalttätigkeiten verlassen. Dieser habe Drogen genommen, sie seit Anfang ihrer Ehe geschlagen sowie den Arm gebrochen und ihre Tochter K._______ aus erster Ehe schlecht behandelt. Sie habe sich deswegen im Spital röntgen und wiederholt behandeln sowie Arztzeugnisse ausstellen lassen. Wenn sie auf der Arbeit gewesen sei, habe er ihr Geld entwendet, weil er in Lotterien gespielt habe. Zunächst habe sie wegen dieser Vorfälle die Polizei nicht aufgesucht, sie habe sich gedulden müssen und es sei zu Aussöhnungen gekommen. Sie sei dann aber erstmals vor sechs oder sieben Jahren zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten, und dies in der Folge jedes Mal, nachdem sie von ihrem Mann geschlagen worden sei. Auf dem Polizeiposten habe man ihr aber nicht geholfen, sondern nur gesagt, dass sie das Problem mit ihrem Mann selber lösen solle. Zwei Mal seien ihre Anzeigen schriftlich aufgenommen worden, die anderen Male habe man ihr gesagt, sie solle zur (Nennung Behörde) gehen, welche dies tun würde. Die beiden Male habe sie denn auch etwas Schriftliches erhalten, sie wisse jedoch nicht, was darauf gestanden habe, ihre Tochter K._______ habe es gelesen. Letztmals sei sie vor etwas mehr als einem Jahr geschlagen worden. Etwa vier oder fünf Jahre nach der Heirat habe sie sich aus diesen Gründen von ihrem Mann scheiden lassen wollen. Es sei zu zwei Sitzungen am Gericht von L._______ gekommen. Da ihr Mann kein Original der Identitätskarte gehabt habe, sei er - um eine Scheidung auszusprechen - vom Richter aufgefordert worden, sich innert eines Monat eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Dies habe er jedoch nicht getan, weshalb es nicht zur Scheidung gekommen sei. Sie habe dem Richter auch nicht den Scheidungsgrund genannt, da sich jener nicht genügend Zeit genommen habe und ausserdem ihr Mann bei der Verhandlung anwesend gewesen sei. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie solle nichts von den Schlägen erzählen, damit er nicht ins Gefängnis gehen müsse. Sodann habe sie eine Woche vor ihrer Ausreise einen Anwalt aufgesucht, um sich scheiden zu lassen. Dieser habe ihr gesagt, sie müsse noch fünfzehn bis zwanzig Tag in Marokko bleiben und danach einen Richter aufsuchen, um eine Vollmacht ausstellen zu können. Da sie nicht mehr habe warten wollen, habe sie diese Frist nicht mehr abgewartet und sei zusammen mit ihren Kindern aus ihrer Heimat ausgereist. Vorgängig sei sie wiederholt in Ehevereinen gewesen, wo ihr jeweils gesagt worden sei, dass sie versuchen würden, sie und ihren Ehemann wieder zusammenzubringen. Diese hätten ihr aber effektiv bei ihren Problemen mit ihrem Mann nicht geholfen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätsdokumente oder Beweismittel ins Recht. A.d Mit Verfügung vom 28. November 2016 wurden die Beschwerdeführerinnen für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 28. November 2016 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Töchter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche vom 10. Oktober 2016 ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfüllten sie und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren vormaligen Rechtsvertreter ([...]) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des SEM für nichtig zu erklären und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren ordnungsgemäss durchzuführen, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter seien die Asylgesuche zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführerinnen eine Vollmacht sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nach. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Januar 2017 wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Beschwerdeführerinnen wurden in diesem Zusammenhang aufgefordert, bis zum 24. Januar 2017 einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen, welche/r allenfalls amtlich beigeordnet werden solle, wobei nach ungenutzter Frist das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen einen Rechtsbeistand ernennen werde. Sodann wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 24. Januar 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 brachte das SEM vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt im Übrigen - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 wurde den Beschwerdeführerinnen die Vernehmlassung des SEM zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 7. Februar 2017 eine Replik einzureichen. H. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, sie wünschten, von MLaw Angela Stettler, (...), vertreten zu werden. Diese sei aber noch ferienabwesend und habe deshalb noch nicht angefragt werden können, weshalb sie um Erstreckung der eingeräumten Frist sowie um Mitteilung, ob Tochter K._______ in deren Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. D-8089/2016) ebenfalls eine Rechtsvertretung bezeichnen dürfe, ersuchten. I. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin, MLaw Angela Stettler, die Übernahme des Mandats mit und ersuchte gleichzeitig um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme der Vernehmlassung bis zum 21. Februar 2017. J. Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG im Verfahren D-8092/2016 gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw Angela Stettler bestellt. Das Fristerstreckungsgesuch wurde gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gewährt, ihre Replik bis zum 21. Februar 2017 einzureichen. Es wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Einsetzung von MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin im Verfahren von Tochter K._______ (Geschäfts-Nr. D-8089/2016) nach Ablauf der erstreckten Frist zu befinden sein werde. K. Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 21. Februar 2017 unter Beilage (Nennung Beweismittel) inklusive Übersetzung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien insgesamt als wenig konkret zu qualifizieren, so hinsichtlich der unterlassenen Hilfeleistung durch die Polizei, der Gerichtsverhandlungen, der Namen der Eheberatungsvereine und des kontaktierten Anwalts. Sie sei insgesamt nicht in der Lage gewesen, ihr Ersuchen um behördlichen Schutz durch einen lebensnahen, detaillierten und ausführlichen Sachvortrag darzulegen. Weiter habe sie sich bezüglich des Zeitpunktes, wann sie sich an die Polizei gewendet und um Schutz ersucht habe, widersprüchlich geäussert. Ferner sei logisch nicht nachvollziehbar, dass sie für die Ausstellung einer Vollmacht mit Blick auf eine Scheidung nicht einige Tage mit ihrer Ausreise habe zuwarten können, nachdem sie die geltend gemachten Misshandlungen ihres Ehemannes jahrelang ertragen habe. Sie habe überdies keinen überzeugenden Grund anführen können, weshalb sie gerade im Februar 2016 aus Marokko ausgereist sei, zumal die entsprechenden Erklärungsversuche als unlogisch zu werten seien. 3.2 Demgegenüber brachte sie auf Beschwerdeebene in formeller Hinsicht zunächst vor, an der Anhörung sei keine Hilfswerkvertretung anwesend gewesen und es sei zu bezweifeln, dass eine solche vom SEM eingeladen worden sei. Da die Anhörung in einem solchen Fall nicht gültig sei, sei sie nachträglich zu annullieren und die angefochtene Verfügung für nichtig zu erklären. Weiter habe die Anhörung kaum zwei Stunden gedauert, was für eine Befragung, in welcher die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Frage gestellt werde, ausserordentlich kurz sei. Gerade in Fällen, in welchen keine Beweismittel vorliegen würden, sei es angezeigt, das Gesuch ausführlich und vertieft begründen zu können, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Sie habe die Anhörung als grosse Belastung empfunden, unter Stress gestanden und nicht frei sprechen dürfen. Immer wieder sei sie unterbrochen worden, habe viele Fragen als seltsam wahrgenommen und es sei für sie verwirrend gewesen, dass ihr Fragen zum Teil mehrmals gestellt worden seien. Sie habe am Schluss der Anhörung heftig geweint, was zeige, dass es ihr damals nicht gut gegangen sei. Man habe ihr sodann überwiegend geschlossene Fragen gestellt und es sei mehreren zentralen Punkten ihrer Ausführungen (vgl. F 45 f. der Anhörung) nicht nachgegangen worden. Sie habe durchaus konkrete Angaben zu geben vermocht und wäre in der Lage gewesen, andere Punkte auf entsprechende Nachfragen - die unterblieben seien - zu vertiefen. Sie sei insbesondere deshalb nicht in der Lage gewesen, ihr Gesuch zu begründen, weil ihr die Gelegenheit verwehrt worden sei, ihre Vorbringen zu vertiefen. Die Befragerin sei offenkundig nicht auf ihre Äusserungen eingegangen, sondern sei einem vorgefertigten Schema gefolgt, welchem sie aufgrund ihres Bildungsniveaus und ihrer Verfassung an der Anhörung nicht habe gerecht werden können. In materieller Hinsicht brachte sie vor, es sei unzutreffend, dass sich ihre Aussagen in Allgemeinplätzen erschöpfen würden. Sie habe sich bereits längere Zeit mit der Ausreise befasst, Pässe ausstellen lassen, Flugtickets gekauft und sich verschuldet. Erst kurz vor ihrer Ausreise habe ihr eine Bekannte einen Termin beim Anwalt verschafft. Es sei die Idee gewesen, noch vor ihrer Ausreise einen Anwalt zu bevollmächtigen, der ihre Interessen in ihrer Abwesenheit vertreten solle. Als ihr der Anwalt beschieden habe, dass sie der Richter zuerst sehen müsse und dies fünfzehn bis zwanzig Tage dauern werde, habe sie nicht mehr die Möglichkeit gehabt, länger zuzuwarten. Zudem sei es durchaus nicht unlogisch, sondern entspreche der Wahrheit, dass sie mehrmals versucht habe, sich an einem anderen Ort in Marokko niederzulassen. Sie habe manchmal auch etwas Arbeit gehabt. Da der Verdienst aber jedes Mal zu klein gewesen sei und sie ihre Töchter in die Schule habe schicken müssen, sei sie wieder nach D._______ zurückgekehrt. Sie habe in ständiger Angst vor einer Rückkehr ihres gewalttätigen Mannes gelebt. Aufgrund dieser Tatsache, des fehlenden Schutzes durch den Staat oder Dritte und des Umstand, dass sich ihre Vorbringen durchaus mit der Situation für Opfer häuslicher Gewalt in Marokko - wie sie vom SEM in seinem Länderbericht vom 22. Februar 2016 dargestellt werde - decken würden, habe sie sich zur Flucht aus ihrer Heimat gezwungen gesehen. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM ergänzend an, der Einwand, wonach keine Hilfswerkvertretung zur Anhörung vorgeladen worden sei, könne nicht gehört werden. So sei mit E-Mail vom (...) das Hilfswerk M._______ über die Anhörung informiert worden. Die betreffende E-Mail werde im Dossier als Akte A22 abgelegt. Trotz dieser Einladung sei jedoch keine Hilfswerkvertretung an der Anhörung erschienen. Die Beschwerdeführerin habe zu Beginn der Anhörung auf Nachfrage ihr Einverständnis erklärt, die Erhebung der Asylgründe ohne Hilfswerkvertretung durchzuführen. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid und hielt daran vollumfänglich fest. 3.4 In ihrer Replik wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, der Rechtsprechung zufolge (EMARK 1996/13) stelle eine vom Asylsuchenden an sich nicht gewollte Abwesenheit der Hilfswerkvertretung einen Verfahrensmangel dar. Es habe in casu nicht abschliessend geklärt werden können, weshalb keine Hilfswerkvertretung an ihrer Anhörung erschienen sei. Die fehlende Anwesenheit der Hilfswerkvertretung könne ihr nicht zulasten gelegt werden, unabhängig davon, ob das Versehen beim SEM oder beim vorgeladenen Hilfswerk liege. Da sie sich anlässlich der Anhörung der Rolle der Hilfswerkvertretung nicht bewusst gewesen sei, habe sie nicht rechtsgültig auf deren Anwesenheit verzichten können. Die Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung und das Stellen von ergänzenden Fragen wäre jedoch nötig gewesen, da die Anhörung - wie bereits in der Beschwerdeschrift gerügt - nicht korrekt verlaufen sei (kurze Dauer; keine Schaffung von Vertrauen; geschlossene Fragen; nicht neutrale Befragerin; keine Nachfragen zu einzelnen Vorfällen). Sie habe denn auch am Ende der Anhörung nicht gesagt, dass sie alles Wesentliche habe sagen können, sondern nur, dass sie die Fragen der Befragerin beantwortet habe. Dies lasse erkennen, dass sie eigentlich noch mehr zu erzählen gehabt hätte, aber es sei auch an dieser Stelle nicht mehr nachgefragt worden. Deshalb habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt, weshalb die Sache zur vertieften Abklärung und zur erneuten Durchführung einer Anhörung zurückzuweisen sei. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Vorbringen habe das SEM lediglich Ungereimtheiten bezüglich des behördlichen Schutzes, nicht jedoch bezüglich der häuslichen Gewalt an sich geltend gemacht. Da sie genau erklärt habe, weshalb ihr die Polizei nicht geholfen habe, seien die Einwände der Vorinstanz teilweise unzutreffend. Des Weiteren könne anhand der eingereichten Bestätigungen der Anzeigen - diesbezüglich sei auf das Verfahren ihrer Tochter K._______ zu verweisen - belegt werden, dass sie und ihre Tochter sich an die marokkanische Polizei gewendet hätten. Sodann seien die weiteren Einwände der Vorinstanz angesichts ihrer fehlenden Bildung als unbegründet zu erachten. Das eingereichte Original der im Jahre (...) erstellten Scheidungskonvention stelle einen Beleg für ihre wiederholten Bemühungen dar, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen. Wie sie ebenfalls an der Anhörung dargelegt habe, habe sie sogar auf ihre Rechte verzichtet, um die Scheidung schnellstmöglich durchzuführen. Diese sei nur an der fehlenden Mitwirkung des Ehegatten gescheitert. Sie könne daher ihre Vorbringen glaubhaft machen. Da die marokkanischen Behörden in ihrem Fall offensichtlich nicht schutzwillig seien, bestehe kein staatlicher Schutz. Aus diesem Grund liege auch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv - die Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts - vor. 4. 4.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz respektive die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1; EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 Rz. 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 49 Rz. 28). 4.1.2 In diesem Zusammenhang rügte die Beschwerdeführerin, die Anhörung sei nicht korrekt (ohne Hilfswerkvertretung; Voreingenommenheit der Befragerin; Stellen von überwiegend geschlossenen Fragen; keine Nachfragen) durchgeführt worden. Diese Rüge erweist sich jedoch als unbegründet. Zunächst ist anzuführen, dass vorliegend das SEM - wie in seiner Vernehmlassung dargelegt - dem fraglichen Hilfswerk seinen Anhörungstermin rechtzeitig mitteilte (vgl. act. A22). Leistet nun die Vertretung des avisierten Hilfswerks der Einladung keine Folge, so entfaltet die Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 3 AsylG gleichwohl volle Rechtswirkung. Überdies erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Durchführung der Anhörung ohne Hilfswerkvertretung einverstanden (vgl. act. A11/12 S. 1), weshalb in diesem Punkt keine Verletzung eines formellen Rechts zu erblicken ist. Von einer erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin im Beisein einer Hilfswerkvertretung kann somit abgesehen werden. Anlässlich der Anhörung - bei der die Beschwerdeführerin die vom SEM eingesetzte Übersetzerin gut verstanden habe (vgl. act. A11/12 S. 1) - wurde ihr zunächst die Möglichkeit eingeräumt, sich in freier Erzählform zu ihren Asylgründen zu äussern, welche anschliessend durch eine Vielzahl von Fragen vertieft wurden. Dabei wurden - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - im Verlauf der Anhörung durchaus immer wieder offene Fragen an die Beschwerdeführerin gerichtet. Zudem fällt auf, dass sie in der Tat ein ausweichendes Antwortverhalten an den Tag legte. So wurden bereits die ersten Nachfragen im Anschluss an den freien Sachverhaltsvortrag von ihr nicht konkret beantwortet, weshalb die Befragerin sich wiederholt veranlasst sah und es mit Blick auf eine vollständige und korrekte Erfassung des Sachverhalts geboten war, die Frage zu wiederholen und die Beschwerdeführerin aufzufordern, auf die gestellte Frage zu antworten (vgl. act. A11/12 S. 5 ff.). Eine Voreingenommenheit der SEM-Befragerin ist diesbezüglich nicht zu erkennen. Liefert eine Asylgesuchstellerin - wie vorliegend - auf explizite Fragen und dementsprechende Nachfragen zu verschiedenen Punkten ihrer Asylbegründung nur abweichende, unzusammenhängende, vage und phrasenhafte Ausführungen, muss sie sich zu Recht entgegenhalten lassen, sich nur unsubstanziiert und wenig konkret dazu geäussert zu haben. So dürfen selbst bei einer für die Beschwerdeführerin ungewohnten Befragungssituation bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt bei dessen Schilderung Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) erwartet werden, zumal die Beschwerdeführerin grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht. Diese Voraussetzungen können jedoch vorliegend nicht als erfüllt erachtet werden. So beschränken sich ihre diesbezüglichen Ausführungen - soweit diese auf die gestellten Fragen Bezug nahmen - auf Sachverhaltselemente und deren Details, die in dieser Form respektive Einfachheit von jedermann nacherzählt werden können. Es kann daher der Vorinstanz die angeblich kurze Dauer der Anhörung von gut zwei Stunden nicht angelastet werden, wenn in Ermangelung fundierter Antworten die Protokollierung ihrer Auskünfte rasch voranschreitet. Ebenso wenig stellt es eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, wenn die Befragerin nach den in der Beschwerdeschrift als Beispiele zitierten Antworten auf die Fragen 45 und 46 keine Vertiefungsfragen mehr stellte, nachdem die Beschwerdeführerin unmittelbar vorher respektive bei den Fragen 44 und 45 wiederholt aufmerksam gemacht werden musste, doch auf die gestellten Fragen zu antworten und sie im Verlauf der gegebenen Antworten jeweils erneut davon abwich (vgl. act. A11/12 S. 6). Sodann ist auch der Vorhalt, dass sie am Schluss der Anhörung (vgl. F 110; A11/12 S. 11 unten) nicht gesagt habe, sie habe alles Wesentliche sagen können, sondern nur, dass sie die Fragen der Befragerin beantwortet habe, was erkennen lasse, dass sie eigentlich noch mehr zu erzählen gehabt hätte, als unbehelflich zu erachten. So erklärte das SEM im Anschluss an die obige Äusserung der Beschwerdeführerin, es seien aus seiner Sicht alle Fakten gesammelt, die für die Beurteilung ihres Asylgesuchs wesentlich seien, und fragte nach der Rechtsbelehrung nochmals nach, ob es noch Gründe gebe, die sie noch nicht erwähnt habe, welche gegen eine Rückkehr in ihre Heimat sprechen würden, worauf sie antwortete, dies sei der Grund, weshalb sie ihr Land verlassen habe und sie manchmal von ihrem Mann träume, der sie töten wolle (vgl. F 111; A11/12 S. 12 oben), ohne aber weitergehende Ausführungen vorzubringen. Zudem bestätigte sie nach Rückübersetzung in einer ihr verständlichen Sprache die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls, weshalb sie sich auf ihre Angaben behaften lassen muss. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei - wie die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint - nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2). Sie konzentrierte sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Sachverhaltselemente, ohne diese pauschal oder gar willkürlich zu würdigen. Ferner wäre es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, in der Zeitspanne zwischen Anhörung und Asylentscheid in schriftlicher Form auf ergänzende Sachverhaltsvorbringen hinzuweisen. Sodann stellt eine andere Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. 4.1.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Die Anträge, der Entscheid des SEM sei als nichtig zu erklären und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylverfahren ordnungsgemäss durchzuführen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen. 4.2 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt ist (vgl. E. 4.1.1-4.1.3 oben), die Erwägungen des SEM zu den fehlenden Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zutreffen und die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, sie in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der durch ihren Mann verübten häuslichen Gewalt und des angeblich fehlenden Schutzwillens der marokkanischen Behörden unglaubhaft seien, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt. Die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Entgegnungen vermögen an dieser Einschätzung in entscheidrelevanter Hinsicht nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Vorhalt unlogischer Aussagen betreffend ihre Scheidungsbemühungen respektive den kurz vor der Ausreise aufgesuchten Anwalt und die fehlenden Gründe, weshalb sie gerade im Februar 2016 aus Marokko ausgereist sei, entgegnete, ihre Ausreisebemühungen seien im Zeitpunkt des Aufsuchens des Rechtsanwalts bereits so weit gediehen gewesen, dass sie nicht mehr länger mit einer Ausreise habe zuwarten können, lassen sich diese Ausführungen nicht mit ihren Vorbringen anlässlich der Anhörung in Übereinstimmung bringen. So brachte sie dort unter zwei Malen nach den genauen Umständen ihrer Vorsprache beim Anwalt gefragt nicht vor, sie habe ihre Ausreise nicht mehr hinauszögern können, sondern dass sie nicht mehr mit der Ausreise habe zuwarten wollen. Von entsprechenden Ausreisevorbereitungen, die es ihr letztlich verunmöglicht hätten, weiter im Land zu bleiben, ist an keiner Stelle die Rede (vgl. act. A11/12 S. 8 und 10). Weiter vermögen die Ausführungen und Entgegnungen zur Arbeitssuche der Beschwerdeführerin in diversen Orten ihrer Heimat in der Tat ebenfalls keinen plausiblen Grund zu liefern, weshalb sie gerade im Februar 2016 zusammen mit ihren Kindern ihre Heimat verliess. Alleine der Hinweis, dass sie mehrmals versucht habe, an einem anderen Ort in Marokko Arbeit zu finden respektive sich niederzulassen, aber wegen der Schule ihrer Kinder jeweils wieder nach D._______ zurückgekehrt sei, vermag dafür noch keinen konkreten Hinweis für ein Ausreisemotiv im besagten Zeitpunkt darzustellen. Zwar ist dem Hinweis der Beschwerdeführerin beizupflichten, wonach es zutrifft, dass das SEM betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen lediglich Ungereimtheiten bezüglich des behördlichen Schutzes, nicht jedoch hinsichtlich der häuslichen Gewalt an sich geltend gemacht hat. Jedoch verkennt die Beschwerdeführerin dabei, dass ihre Ausführungen zu ihren Bemühungen um Erhalt von behördlichem Schutz in engem Zusammenhang mit den Vorbringen zur gegen sie verübten Gewalt stehen. Sind die Ersteren als unglaubhaft zu erachten, so beeinträchtigt dies auch die Glaubhaftigkeit der Angaben zur häuslichen Gewalt als solchen, zumal diese die Schutzbemühungen überhaupt erst ausgelöst haben sollen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in zutreffender Weise eine widersprüchliche Aussage festgestellt. Während die Beschwerdeführerin in der BzP anführte, sie habe sich seit der Heirat im Jahre (...) wegen der Schläge ihres Ehemannes immer bei der Polizei gemeldet (vgl. act. A6/17 S. 3 und 8), brachte sie bei der Anhörung vor, sie sei vor sechs oder sieben Jahren ([...]) erstmals bei der Polizei gewesen (vgl. act. A11/12 S. 5). Die Rüge, sie habe genau erklärt, warum ihr die Polizei nicht geholfen habe, weshalb die Einwände der Vorinstanz teilweise als unzutreffend zu erachten seien, ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführerin musste diesbezüglich in der Anhörung - Verständigungsschwierigkeiten sind keine aktenkundig - zunächst fünf Mal die gleiche Frage gestellt werden, bis sie sich dazu veranlasst sah, die Frage konkret zu beantworten und nicht ab- oder ausweichende Antworten zu geben (vgl. act. A11/12 S. 5 f.). Jedoch blieben auch die weiteren Ausführungen, wieso ihr die Polizei keine Hilfe geleistet habe, wenig aussagekräftig und vermitteln nicht den Eindruck, sie schildere effektiv selber Erlebtes (vgl. act. A11/12 S. 7). Soweit die Beschwerdeführerin als Erklärung für Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag auf ihre fehlende Bildung verweist, ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass - wie in E. 4.1.2 oben festgehalten - asylsuchende Personen nur ihre eigenen Erlebnisse zu schildern haben und nicht schwierige oder komplizierte theoretische Diskussionen anzustellen brauchen, weshalb von ihnen auch bei schwachem oder fehlendem Bildungsniveau eine in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmende und mit Realkennzeichen versehene Darlegung ihrer Asylgründe verlangt werden kann. Abgesehen davon erscheint es einigermassen zweifelhaft, dass die in einem städtischen Umfeld gross gewordene Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge zunächst in der Umgebung von N._______ und danach immer in D._______, (...), gelebt haben will (vgl. act. A11/12 S. 3), keine Schule besucht habe, zumal gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in Marokko seit dem Jahre 1963 für 5- bis 13-Jährige der Schulbesuch obligatorisch ist, die Einschulungsquote über 90% beträgt und auch ihre eigenen Kinder die Schule besuchen würden (vgl. act. A11/12 S. 10 oben). Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, anhand der eingereichten Bestätigungen der Anzeigen - diesbezüglich sei auf das Verfahren ihrer Tochter K._______ zu verweisen - könne belegt werden, dass sie und ihre Tochter sich an die marokkanische Polizei gewendet hätten. Dazu ist zunächst festzustellen, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten lediglich um Übersetzungen von Dokumenten der marokkanischen Ermittlungs- und Gerichtsbehörden betreffend Tochter/Schwester K._______, nicht jedoch um Originale der übersetzten Dokumente handelt. Im Verfahren der Tochter K._______ wurde mit Eingabe vom 21. Februar 2017 zumindest eine Kopie der Bestätigung vom (...) nachgereicht. Jedoch handelt es sich dabei um eine schwarz-weiss-Kopie schlechter Qualität, weshalb dieser aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit keine Beweiskraft beigemessen werden kann. Die tatsächliche Existenz dieser Dokumente ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht verifizierbar. Sodann ist aus diesen Übersetzungen nur ersichtlich, dass im Falle der Tochter K._______ durch die Polizei eine Anzeige aufgenommen und das Verfahren am (...) an die Staatsanwaltschaft überwiesen respektive dass am (...) eine Befragung durchgeführt worden sei. Diese Beweismittel stellen jedoch noch keinen Beleg dafür dar, dass sich die Beschwerdeführerin selber und bezüglich ihrer eigenen Probleme an die heimatlichen Polizeibehörden gewendet hat. Was das auf Beschwerdeebene eingereichte Original der im Jahre (...) erstellten Scheidungskonvention betrifft, welche einen Beleg für ihre wiederholten Bemühungen darstelle, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen, weshalb sie darin sogar auf ihre Rechte verzichtet habe, um die Scheidung schnellstmöglich durchzuführen, vermag diese keinen Beleg für den geltend gemachten, angeblich fehlenden Schutzwillen der marokkanischen Behörden darzustellen. So steht der Inhalt dieser Konvention in diversen Punkten im Widerspruch zu ihren Äusserungen im Rahmen der Anhörung: Gemäss der Beschwerdeführerin habe sie sich vier oder fünf Jahre nach ihrer Heirat ([...]) scheiden lassen wollen - demnach ungefähr im Jahre (...) - wobei es zu zwei Gerichtsverhandlungen gekommen sei und sie auf ihre Rechte und den Unterhalt ihrer Tochter habe verzichten müssen (vgl. act. A11/12 S. 6 f.). Die Konvention wurde jedoch erst im (...) ausgefertigt, worin zudem Unterhaltszahlungen für ihre Tochter B._______ festgelegt wurden. Der ins Recht gelegten Scheidungskonvention kann demnach diesbezüglich keine Beweiskraft beigemessen werden. Zudem ist es angesichts des im Jahre 2004 in Kraft getretenen marokkanischen Familienrechts ("Moudawana") als blosse Schutzbehauptung zu werten, dass die Scheidung nur an der fehlenden Mitwirkung des Ehegatten gescheitert sein soll. So kann eine Frau einseitig die Scheidung anstreben, wenn sie ihre Scheidungsmotive zu begründen vermag und diese Gründe den in Art. 98 der "Moudawana" festgelegten Gründen entsprechen. Darunter findet sich auch der "erlittene Schaden" (préjudice subi), wobei häusliche Gewalt darunter fällt. Dabei muss die Frau dem Gericht nachweisen, dass der Mann ihr Gewalt angetan hat (vgl. SEM, Focus Marokko, Frauen in der marokkanischen Gesellschaft, Teil 1: Moudawana-das marokkanische Familienrecht, 18. November 2015). Diesen Beweis hätte die Beschwerdeführerin offensichtlich erbringen können, sei sie doch damals im Besitz von Arztzeugnissen gewesen, welche die ihr gegenüber verübte Gewalt hätten bestätigen können (vgl. act. A11/12 S. 2 und 9). Es erscheint daher als realitätsfremd und unlogisch, dass sie diese Beweismittel dem heimatlichen Gericht nicht vorgelegt haben will. Dies lässt sowohl an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen weitere Skepsis als auch an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit ernsthafte Zweifel aufkommen. Gleichermassen unlogisch erscheint das Verhalten der Beschwerdeführerin dadurch, dass sie sich einerseits (wiederholt) von ihrem Mann scheiden lassen will, der sie über lange Jahre konstant misshandelt und geschlagen haben soll, um dann in der Verhandlung vor dem Richter den Scheidungsgrund deshalb nicht zu nennen, weil ihr Mann sie dazu aufgefordert habe, nichts zu sagen, ansonsten er ins Gefängnis gehen müsse respektive weil sich der Richter nicht genügend Zeit nehme und im Falle der Nennung des Grundes ihr Mann die Möglichkeit gehabt hätte, nicht in die Scheidung einzuwilligen. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin sind unter diesen Umständen und im Lichte des aktuellen Familienrechts in ihrer Heimat als blosse Ausflüchte und Behauptungen zu qualifizieren, mit dem Ziel, die Schutzwilligkeit sowie Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden zu negieren. Schliesslich steht die tatsächliche Identität der Beschwerdeführerinnen in Ermangelung der Einreichung irgendwelcher Identitätsdokumente nach wie vor nicht fest. 4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in der Heimat der Beschwerdeführerinnen weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug bezüglich der allgemeinen Situation in Marokko nicht als unzumutbar erscheint. 6.4.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz (Nennung Verwandte). Sodann besitzt die Beschwerdeführerin Berufserfahrungen und war in der Lage, seit der Scheidung vom ersten Ehemann bis zur Ausreise für ihre Familie (auch) in wirtschaftlicher Hinsicht zu sorgen (vgl. act. A11/12 S. 4). Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten könnte die Beschwerdeführerin beim SEM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591). In der Replik vom 21. Februar 2017 wurde vorgebracht, in Anbetracht der über längere Zeit erlittenen psychischen und physischen Misshandlungen durch ihren Ehemann, der ihr sogar einmal den Arm gebrochen habe, sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei dadurch traumatisiert worden. Sie habe jedoch keine psychologische oder psychiatrische Hilfe erhalten und die Vorinstanz habe es unterlassen, einen Arztbericht einzuholen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) psychische oder physische Beeinträchtigungen in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen sind, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder schriftlich durch die Partei oder der Rechtsvertretung, wobei zumindest eine Umschreibung und Konkretisierung der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden erwartet werden dürfe (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Dies wurde vorliegend nicht gemacht, weshalb auf die diesbezüglichen, nicht weiter substanziierten Vorbringen nicht einzugehen ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und den Beschwerdeführerinnen ihre am 23. Januar 2017 nachträglich bezeichnete Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) und in Anbetracht des Umstandes, dass nur die Aufwendungen für die Eingaben vom 3. und 21. Februar 2017 und die damit verbundenen Tätigkeiten (Aktenstudium, allfällige Besprechung mit Klientschaft) zu entschädigen sind, ist das der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 750.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 750.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: