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D-2067/2016

D-2067/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Am 20. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin aus D._______ ein Asylgesuch aus dem Ausland ein, welches vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 25. April 2014 abgelehnt worden ist. B. Das am 10. März 2014 gestellte Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG wurde mit Entscheid des BFM vom 3. September 2014 ebenfalls abgewiesen. C. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 15. März 2011 in Richtung D._______, wo sie sich bis am 27. Juni 2014 aufgehalten habe. An diesem Tag sei sie mit ihrer Tochter nach E._______ und von dort im Schiff in Richtung F._______ weitergereist. Am 16. September 2014 seien sie von der (...) Küstenwache aufgegriffen und an ihr unbekannter Stelle an Land gebracht worden. Die (...) Behörden hätten ihre Namen erfasst und sie in einem Bus in ein ihr unbekanntes Hotel in einem ihr unbekannten Ort gebracht, wo sie während zwei Nächten geblieben seien. Da die Beschwerdeführerin gehört habe, dass man nächstens die Fingerabdrücke nehmen wolle, sei sie im Bus zum Bahnhof und im Zug nach G._______ gefahren. Zwei Tage später, am 23. September 2014, habe sie mit ihrer Tochter im Zug die Schweiz erreicht, um hier mit ihrem Ehemann leben zu können. Am 26. September 2014 stellte sie in H._______ ein Asylgesuch. Am 9. Oktober 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ zur Person befragt und am 5. November 2015 führte das BFM eine Anhörung durch. D. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tygrinischer Volkszugehörigkeit und habe zuletzt, zwischen 2003 und 2011, in J._______in der K._______ gewohnt. 1995 habe sie das erste Mal geheiratet und im November 2000 eine Tochter geboren. Da ihr Ehemann im gleichen Jahr während des Militärdienstes gefallen sei, habe sie fortan wieder bei ihrem Vater in J._______gelebt und versucht, mit dem Verkauf von Kleinigkeiten Geld zu verdienen. Im Februar 2011 habe sie drei schriftliche Vorladungen erhalten, weil ihr vorgeworfen worden sei, Personen illegal über die Grenze zu bringen. Sie habe sich bei der Verwaltung gemeldet und die Vorwürfe zurückgewiesen. Da sie auf die Vorladungen nicht reagiert habe, sei sie von der Polizei beziehungsweise von Militärangehörigen an ihrem Wohnort verhaftet und während sechs Tagen festgehalten worden. Dank einer Bürgschaft durch ihren Vater beziehungsweise durch einen Bekannten des Vaters und einer späteren Zahlung von 50'000 Nafka sei sie freigelassen worden. Ein paar Tage später habe sie ihren Herkunftsort verlassen und sei mit dem Schlepper nach O._______ gereist, um von dort die Ausreise anzutreten. Die Tochter sei bei den Grosseltern väterlicherseits zurückgeblieben. Im D._______ hätten ihre Eltern die Ehe mit dem aktuellen Ehemann, der in der Schweiz wohnhaft gewesen sei, arrangiert. Im Dezember 2011 sei dieser D._______ gereist und habe sie geheiratet. Am 10. September 2012 sei D._______ die Tochter R. geboren worden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, ihren Eheschein und den Taufschein der Tochter im Original zu den Akten. Am 20. Januar 2016 wurde in der Schweiz die Tochter M. geboren. E. Mit Verfügung vom 3. März 2016 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug die vorläufige Aufnahme an. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. F. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2016 Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der Ziff. eins und drei der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Fürsorgebestätigung vom 11. März 2016 bei. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihre zwei Kinder den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG wurden abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten. Insbesondere habe sie die Umstände der Festnahme und der Freilassung mehrfach unterschiedlich und damit unglaubhaft dargestellt. So habe sie gemäss der in der Befragung zu Protokoll gegebenen Variante nach der ersten Vorladung die Verwaltung aufgesucht und die Vorwürfe zurückgewiesen, während dies gemäss der Variante in der Anhörung nach der dritten Vorladung gewesen sei. Des Weiteren sei sie gemäss der einen Variante von der Polizei und gemäss der anderen von Angehörigen des Militärs festgenommen worden. Zudem ergebe sich einerseits aus ihren Angaben, dass der Vorwurf der Schlepperei bereits auf den Vorladungen erwähnt worden sei, während sie gemäss ihren Aussagen davon erst beim Behördengang erfahren habe. Auch die Angaben über die Bürgschaft seien ungereimt ausgefallen: Während gemäss der einen Version der Vater die Bürgschaft übernommen habe, sei dies gemäss einer weiteren Version ein Bekannter des Vaters gewesen. Überdies sei sie gemäss ihren Angaben im Auslandverfahren während sechs Monaten in Haft gewesen, was jedoch nicht zu vereinbaren sei mit ihren Aussagen, sie sei während sechs Tagen festgehalten worden. Ihr Einwand, das Auslandgesuch habe ihr Ehemann gestellt, könne nicht überzeugen, zumal auch er über diesen markanten Unterschied im Bild hätte sein müssen. Auch der Einwand, die Widersprüche seien wegen Vergesslichkeit oder Verwirrtheit entstanden, dürften nicht gehört werden können. Darüber hinaus sei nicht nachzuvollziehen, dass die Beschwerdeführerin persönlich bei der Verwaltung erschienen sei und dort über die Anklagepunkte diskutiert habe, zumal im Fall eines tatsächlich erfolgten Vorwurfs der Beihilfe zur illegalen Ausreise vielmehr mit einer sofortigen Festnahme zu rechnen gewesen wäre. Ferner sei die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach es keine Rolle spiele, ob sich die Person, für welche gebürgt werde, noch im Land befinde oder nicht, nicht mit der Logik zu vereinbaren, zumal die Idee einer Bürgschaft gerade darin bestehe, dass eine Person zwar freigelassen werde, der Bürge indessen dafür sorge, dass sie jederzeit für die Behörden verfügbar sei. Unter diesen Umständen sei es auch nicht glaubhaft, dass der Vater der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise keine Konsequenzen habe tragen müssen. Es sei auch seltsam, dass sie vor der Bezahlung der 50'000 Nafka freigekommen sei, zumal ein solcher Betrag üblicherweise die Kaution darstelle, welche im Voraus zu bezahlen sei. Auch die geltend gemachte illegale Ausreise könne der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, zumal die Schilderung darüber oberflächlich, ste-reotyp und unsubstanziiert ausgefallen sei. Realkennzeichen würden fehlen. So habe sie keine Ortschaften bis zur Grenze erwähnen können mit der Begründung, sie kenne die Ortschaften nicht, was indessen nicht zu überzeugen vermöge. Auch weitere Informationen oder persönliche Erlebnisse und Eindrücke habe die Beschwerdeführerin nicht darlegen können. Zudem liessen sich diesen Angaben auch Widersprüche entnehmen, indem die Beschwerdeführerin gemäss der einen Version mit dem Bus von J._______nach L._______ gefahren sei, während sie gemäss der anderen Version zu Fuss nach M._______ und von dort mit dem Schlepper im Auto über L._______ D._______ gereist sei.

E. 5.2 In ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin dar, dass die Vorinstanz dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur während vier Jahren die Schule besucht habe, zu wenig Rechnung getragen habe. Zudem seien die geschilderten Ereignisse im Zeitpunkt der Befragung drei und in demjenigen der Anhörung vier Jahre zurückgelegen. Unter diesen Umständen sei es verständlich, dass sie sich nicht mehr an alle Details erinnern könne. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht bezüglich der Aussagen zu den Vorladungen einen Widerspruch konstruiert, zumal die Fragestellungen unterschiedlich gewesen seien. Während die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung direkt zum Inhalt der Vorladungen befragt worden sei, habe man sie anlässlich der Anhörung gefragt, zu was sie aufgeboten worden sei. Es sei kein Widerspruch, dass sie in den Briefen einerseits mit dem Vorwurf der Schlepperei konfrontiert worden sei und andererseits gleichzeitig aufgefordert worden sei, sich bei der Verwaltung zu melden. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie nach der dritten Vorladung die Behörde aufgesucht habe, um zu erfahren, was man ihr vorwerfe, könne auch dahingehend verstanden werden, dass sie habe erfahren wollen, warum man sie der Schlepperei bezichtige. Die Vorinstanz habe dieses Missverständnis nicht aufgeklärt. Dass sie einmal gesagt habe, nach dem ersten Brief bei der Verwaltung erschienen zu sein, während dies beim zweiten Mal nach dem dritten Brief gewesen sei, müsse auf die schlechte Ausbildung der Beschwerdeführerin, die Zeit zwischen Befragung und Anhörung sowie auf die unterschiedliche Natur der Befragung und der Anhörung zurückgeführt werden. Die Beschwerdeführerin habe den Sachverhalt anlässlich der Anhörung viel ausführlicher geschildert. Zudem seien die drei Vorladungen innert kurzer Zeit hintereinander gekommen, und der Beschwerdeführerin sei keine Möglichkeit gewährt worden, den Widerspruch aufzuklären. Das Untätigbleiben der Behörden könne ihr heute nicht angelastet werden. Auch die Argumentation des SEM, wonach es nicht realistisch sei, dass man die Beschwerdeführerin ohne Bedingungen oder Konsequenzen einfach wieder habe laufen lassen, überzeuge nicht, zumal die Behörden zuerst nur einen Verdacht gegen die Beschwerdeführerin gehabt hätten und einen Eindruck über ihre Person hätten gewinnen wollen. Da Eritrea kein Rechtsstaat sei, könne staatliches Handeln nicht immer auf rechtmässige Gründe zurückgeführt werden, sondern man müsse mit Willkür rechnen. Hinsichtlich des Vorwurfs an die Beschwerdeführerin, wonach die unterschiedliche Darstellung im Zusammenhang mit der Bürgschaft auf eine konstruierte Geschichte schliessen lasse, sei festzuhalten, dass das Auslandgesuch von ihrem Ehemann gestellt worden sei. Er habe seine zukünftige Frau noch gar nicht gekannt und die Ereignisse nur aus den Schilderungen seiner Frau erfahren. Dass unter diesen Umständen Missverständnisse hätten entstehen können, sei naheliegend, so dass der Sachverhalt im Auslandgesuch unzutreffend festgestellt worden sei. Das Gleiche gelte auch für die unterschiedliche Zeitdauer der Festnahme. Zudem sei es möglich, dass der Ehemann die in den Vorladungen angekündigte Haftdauer von sechs Monaten mit der tatsächlichen Haft verwechselt habe. Es sei willkürlich, die gesamte Inhaftierung gestützt auf diese Ungereimtheiten als unglaubhaft darzustellen. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Haft detailliert und persönlich geschildert. Sie habe weinen müssen und ausgesagt, dass die Verhaftung für die ganze Familie traumatisch gewesen sei. Somit würden auch Realkennzeichen vorliegen. Ferner habe der Vater der Beschwerdeführerin - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht eine Bürgschaft zur Sicherstellung des Verweilens seiner Tochter in Eritrea, sondern eine solche für deren Freilassung übernommen. In Eritrea sei es üblich, dass für eine Kaution zur Freilassung eine Bürgschaft übernommen werde, sofern ein Besitz - vorliegend drei Kühe - vorgewiesen werden könne, weil kaum jemand in diesem Land eine Kaution in bar leisten könne. Bei der Freilassung werde der Bürge dann aufgefordert, die Kaution zu bezahlen. Woher das Geld dann komme, sei dabei irrelevant. Ein Widerspruch sei somit nicht vorhanden. Bezüglich der illegalen Ausreise könne der Vorinstanz angesichts der geringen Schulbildung der Beschwerdeführerin und des summarischen Charakters der Befragung nicht zugestimmt werden, diese sei oberflächlich und unsubstanziiert vorgetragen worden. Die zwischen der Befragung und der Anhörung bestehenden Ungereimtheiten habe die Beschwerdeführerin auflösen können, indem sie die Aussagen der Anhörung als zutreffend beteuert habe. Da sie bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ihr Herkunftsgebiet nie verlassen habe, verfüge sie nur über sehr beschränkte Ortskenntnisse ausserhalb dieser Gegend, was erkläre, warum sie ausserhalb der L._______ keine Ortschaften mehr gekannt habe. Den Schlepper habe sie nicht fragen können, zumal er ihr keine Auskunft gegeben hätte. Erst bei ihrer Ankunft in N._______ sei sie darüber informiert worden, dass sie sich D._______ befinde. Ausserdem sei sie nur sehr allgemein über ihre Ausreise aus dem Heimatland befragt worden. Zudem habe die befragende Person ihre Fragestellungen nicht an das Bildungsniveau und das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin angepasst und konkrete Fragen gestellt, weshalb der unerfahrenen Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden könne, dass sie von sich aus keine detaillierten Schilderungen zu Protokoll gegeben habe, insbesondere weil sie auf konkrete Fragen hin detaillierte Auskünfte gegeben habe, so beispielsweise über ihren Aufenthalt in E._______. Zudem müsse aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin und des Nichtvorliegens von begünstigenden Umständen im Sinne der Praxis (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2015 vom 7. Juli 2015) davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführerin eine legale Ausreise unmöglich gewesen sei. Da keine Hinweise vorlägen, wonach die Beschwerdeführerin legal mit ihrem Reisepass und einem Visum aus Eritrea ausgereist sei, sie ausserdem nicht als besonders loyale Person eingestuft werden könne und auch nicht über die nötigen finanziellen Mittel zur Erlangung eines Reisepasses und eines Visums verfügt habe, müssten ihre Ausführungen über die illegale Ausreise aus ihrem Heimatland als glaubhaft betrachtet werden. Fehlende Indizien seien entscheidwesentlich, wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich festgestellt habe (vgl. Urteil E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015). Ausserdem habe sie im Ausland ein Asylgesuch eingereicht, was verschärfend zu betrachten sei, weil dies als Kritik an der Regierung und als Zeichen politischer Opposition aufgefasst werde. Sie habe damit subjektive Nachfluchtgründe nachgewiesen oder glaubhaft gemacht und erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei.

E. 5.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. April 2016 fest­ge­halten, ist die Argumentation der Vorinstanz, welche von der Un­glaub­haftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ausging, ins­ge­samt zu stützen, während die in der Beschwerdeschrift erhobenen Ein­wände nicht zu überzeugen vermögen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei somit auf die zutreffenden Erwägungen in der an­ge­fochtenen Verfügung und auf die Argumentation in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen. Entgegen der Behauptung in der Be­schwerde hat das SEM seine Begründung zudem nicht willkürlich vorgenommen, wie sich aus den nachfolgenden Er­wä­gun­gen ergibt.

E. 5.4 Die von der Beschwerde­führerin produzierten Widersprüche sind klar und eindeutig. Weder lassen sie sich auf eine mangelnde Schulbildung oder auf die Unerfahrenheit der Beschwerdeführerin zurückführen noch sind den Akten - insbesondere den beiden Protokollen und der eigen-händig verfassten Eingabe der Beschwerdeführerin anlässlich des Auslandgesuchs (vgl. Akte C1/7 S. 7) - Missverständnisse zu entnehmen, welche die zahlreichen Ungereimtheiten und Substanzlosigkeiten erklären könnten. In diesem Zusammenhang ist ferner auf die der Beschwer-deführerin obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht gemäss Art. 8 Asyl und auf die Tatsache hinzuweisen, dass sie das Befragungsprotokoll vorbehaltlos unterschrieb und damit zum Ausdruck brachte, dass die darin enthaltenen Informationen ihren Aussagen entsprechen und ihr rücküber-setzt wurden. Auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass das Befra-gungsprotokoll nur summarischen Charakter aufweist und somit Raum für bisher nicht erwähnte, sondern erst später vorgebrachte Ergänzungen zulässt, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin insgesamt in zahlreichen zentralen Vorbringen ungereimt, widersprüchlich und teilweise äusserst oberflächlich und substanzlos ausgefallen, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spricht.

E. 5.5 Im Einzelnen ist in Ergänzung zu den bisherigen Ausführungen Folgendes festzuhalten:

E. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich des Auslandgesuchs in ihrer eigenhändig geschriebenen Eingabe geltend, sie sei eines Tages an ihrem Wohnort von der Polizei festgenommen, ins Gefängnis gebracht und während sechs Monaten inhaftiert gewesen, weil sie Personen, die hätten das Land verlassen wollen, Übernachtungsmöglichkeiten gewährt habe. Nach ihrer Freilassung sei die Polizei ständig an ihrem Wohnort erschienen und habe sie kontrolliert. Wegen des Stresses sei sie D._______ geflohen (vgl. Akte C1/7 S. 7). Diese Darstellung stimmt in den wesentlichsten Teilen nicht mit den Vorbringen anlässlich des Asylgesuchs in der Schweiz überein. Dort legte sie dar, nur während sechs Tagen inhaftiert gewesen zu sein. Ausserdem sollen gemäss dieser Version vor der Verhaftung drei Vorladungen an sie gerichtet worden sein, welche sie nicht befolgt habe. Zudem sagte sie nicht aus, sie sei nach der Haftentlassung ständig an ihrem Wohnort von der Polizei kontrolliert worden. Vielmehr brachte sie vor, nach der Haftentlassung nur noch während vier Tagen an ihrem Wohnort geblieben zu sein, wobei während dieser vier Tage nichts passiert sei. Danach sei sie ausgereist (vgl. Akte E7/15 S. 10). Auch der Grund der Festnahme wurde von der Beschwerdeführerin unterschiedlich dargestellt, indem sie vorbrachte, ihr sei vorgeworfen worden, sie habe Menschen über die Grenze bringen wollen. Damit hat sie sich in den wesentlichen und zentralen Vorbringen mehrfach und deutlich widersprochen. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Insbesondere vermag die Erklärung, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin das Auslandgesuch gestellt habe, weshalb es zu Missverständnissen gekommen sei, nicht zu überzeugen, zumal die Vorbringen eigenhändig von der Beschwerdeführerin in ihrer dem Auslandgesuch beigelegten Eingabe enthalten sind und nicht nur im vom Ehemann gestellten Auslandgesuch. Angesichts dieser mehrfachen widersprüchlichen Angaben, welche ihre Kernvorbringen betreffen und die Ausreise motiviert haben sollen, kann ihr grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass sie im Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

E. 5.5.2 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen. Vielmehr ist an dieser Stelle auf die überwiegend zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, während die Einwände in der Beschwerde mehrheitlich nicht zu überzeugen vermögen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung sind die in der Befragung festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht bedeutungslos, auch wenn das Befragungsprotokoll summarischen Charakter aufweist und dieser Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Im Sinne einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente ist vorliegend festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Widersprüche klar und eindeutig sind, Kernvorbringen betreffen und sich nicht in Nebensächlichkeiten erschöpfen. Unter diesen Umständen sprechen die vom späteren Anhörungsprotokoll abweichenden Aussagen trotz des summarischen Charakters des Erstprotokolls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Eine Vorverfolgung der Beschwerdeführerin im Heimatland ist somit vorliegend auszuschliessen. Bezeichnenderweise wurde im Gesuch um Familiennachzug vom 10. März 2014, das vom gleichen Rechtsvertreter gestellt wurde, der sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertritt, denn auch festgehalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diese während seines dreijährigen Aufenthaltes D._______ ab 2002 kennengelernt habe (vgl. Akte D1/17 S. 3), woraus der Schluss zu ziehen ist, dass die Beschwerdeführerin offenbar schon in diesem Zeitpunkt D._______ gelebt haben muss, was sich indessen mit ihren Aussagen anlässlich des Asylverfahrens in der Schweiz, wonach sie ihr Heimatland erstmals am 15. März 2011 verlassen habe, da sie davor noch nie im Ausland gewesen sei (vgl. Akte E7/15 S. 5 und 8), nicht vereinbaren lässt und die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen noch untermauert.

E. 5.6 Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, sie habe ihr Heimatland illegal verlassen. Indessen stellt sie auch diese illegale Ausreise nur ungereimt und - wie das SEM ebenfalls zutreffend festhielt - darüber hinaus substanzlos und detailarm dar.

E. 5.6.1 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenkundig die wahren Gründe und Umstände ihrer Ausreise verheimlicht, kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch rechtfertigt es sich genauso wenig, allein aufgrund der notorisch schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass ihre Ausreise illegal erfolgte. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach Kenntnis des Gerichts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit (nicht wenige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin gestützt auf die Angaben im Gesuch um Familiennachzug vom 10. März 2014 (vgl. Akte D1/17) - entgegen ihrer Angaben im ordentlichen Asylverfahren in der Schweiz - offenbar schon vor dem Jahr 2011 D._______ aufgehalten hat. Auch diesbezüglich ist auch auf die der Beschwerdeführerin im Asylverfahren obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hinzuweisen. Wie das SEM zutreffend argumentiert hat, ist die persönliche Situation bei der Ausreise zumindest glaubhaft darzustellen, um von einer illegalen Ausreise ausgehen zu können, was indessen vorliegend gestützt auf die vorangehenden Erwägungen bereits zu bezweifeln ist.

E. 5.6.2 Überdies ergeben sich aus den Akten weitere Ungereimtheiten, welche die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin über die angeblich illegale Ausreise erhärten: So sagte sie anlässlich ihres Auslandgesuchs, sie sei mit einer bekannten Frau und einem Mann im Bus nach O._______ und von dort zu Fuss über die Grenze D._______ bis nach N._______ gelangt. Der Mann habe als ehemaliger Soldat die Umgebung gekannt und sie über die Grenze geführt (vgl. Akte C3/3 S. 2). Demgegenüber erklärte sie anlässlich der Befragung im aktuellen Asylverfahren, sie sei mit dem Bus nach L._______ gefahren, danach im Privatauto nach O._______ und von dort im Auto des Schleppers nach N._______ (vgl. Akte E7/15 S. 8). In einer weiteren Version legte sie dar, sie sei zu Fuss nach M._______ gegangen und dort bei ihrer Schwester geblieben. Ihr Bruder habe einen Schlepper organisiert, den sie nicht gekannt habe und mit welchem sie im Auto nachts über L._______ in die Wüste gereist sei, wo sie einen Tag und eine Nacht verbracht habe. Es könne zwar sein, dass sie auch durch O._______ gefahren seien, aber sie kenne die Ortschaften nicht. Erst in N._______ habe man ihr gesagt, so sie sei D._______ (vgl. Akte E23/14 S. 9 f.). Gestützt auf diese drei teils gänzlich unterschiedlichen Darstellungen ihrer Ausreise kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist ist.

E. 5.6.3 Bezeichnenderweise gab sie anlässlich des Asylverfahrens in der Schweiz an, nie einen Reisepass besessen zu haben (vgl. Akte E7/15 S. 7), was sich indessen nicht vereinbaren lässt mit der im Gesuch um Familiennachzug vom 10. März 2014 beigelegten Passkopie (vgl. Akte D1/17 S. 2 und 12). Somit kann der Argumentation in der Beschwerde, wonach keine Hinweise vorlägen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland mit einem Reisepass verlassen habe, nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist aufgrund der ungereimten Angaben und der in den Akten liegenden Passkopie davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu einem früheren als dem geltend gemachten Zeitpunkt (vgl. Erwägung 5.5.2) und legal aus ihrem Heimatland ausgereist ist. Andernfalls hätte sie im damaligen Zeitpunkt (2009) - mithin im Alter von 30 Jahren und somit im wehrdienstpflichtigen Alter - keinen heimatlichen Reisepass erlangen können.

E. 5.6.4 Insgesamt haben sich somit die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht aus Eritrea - wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen ist - als unglaubhaft herausgestellt, weshalb nicht von einem illegalen Verlassen des Heimatlandes ausgegangen werden kann. Demgegenüber vermögen die Erklärungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auch an dieser Stelle auf die entsprechenden Stellen in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerde zu verweisen. Unter diesen Umständen sind den vorliegenden Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise aus Eritrea zu entnehmen.

E. 5.7 Allein die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stellung eines Asylgesuchs für sich allein betrachtet bei einer Rückkehr nach Eritrea zu behördlicher Verfolgung führt.

E. 5.8 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin einer Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Ihre Aussagen haben sich als überwiegend widersprüchlich und teilweise substanzlos herausgestellt. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder R. und und M. mit Verfügung vom 3. März 2016 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegeweisungsvollzugs - zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2067/2016/plo Urteil vom 24. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 3. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Am 20. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin aus D._______ ein Asylgesuch aus dem Ausland ein, welches vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 25. April 2014 abgelehnt worden ist. B. Das am 10. März 2014 gestellte Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG wurde mit Entscheid des BFM vom 3. September 2014 ebenfalls abgewiesen. C. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 15. März 2011 in Richtung D._______, wo sie sich bis am 27. Juni 2014 aufgehalten habe. An diesem Tag sei sie mit ihrer Tochter nach E._______ und von dort im Schiff in Richtung F._______ weitergereist. Am 16. September 2014 seien sie von der (...) Küstenwache aufgegriffen und an ihr unbekannter Stelle an Land gebracht worden. Die (...) Behörden hätten ihre Namen erfasst und sie in einem Bus in ein ihr unbekanntes Hotel in einem ihr unbekannten Ort gebracht, wo sie während zwei Nächten geblieben seien. Da die Beschwerdeführerin gehört habe, dass man nächstens die Fingerabdrücke nehmen wolle, sei sie im Bus zum Bahnhof und im Zug nach G._______ gefahren. Zwei Tage später, am 23. September 2014, habe sie mit ihrer Tochter im Zug die Schweiz erreicht, um hier mit ihrem Ehemann leben zu können. Am 26. September 2014 stellte sie in H._______ ein Asylgesuch. Am 9. Oktober 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ zur Person befragt und am 5. November 2015 führte das BFM eine Anhörung durch. D. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tygrinischer Volkszugehörigkeit und habe zuletzt, zwischen 2003 und 2011, in J._______in der K._______ gewohnt. 1995 habe sie das erste Mal geheiratet und im November 2000 eine Tochter geboren. Da ihr Ehemann im gleichen Jahr während des Militärdienstes gefallen sei, habe sie fortan wieder bei ihrem Vater in J._______gelebt und versucht, mit dem Verkauf von Kleinigkeiten Geld zu verdienen. Im Februar 2011 habe sie drei schriftliche Vorladungen erhalten, weil ihr vorgeworfen worden sei, Personen illegal über die Grenze zu bringen. Sie habe sich bei der Verwaltung gemeldet und die Vorwürfe zurückgewiesen. Da sie auf die Vorladungen nicht reagiert habe, sei sie von der Polizei beziehungsweise von Militärangehörigen an ihrem Wohnort verhaftet und während sechs Tagen festgehalten worden. Dank einer Bürgschaft durch ihren Vater beziehungsweise durch einen Bekannten des Vaters und einer späteren Zahlung von 50'000 Nafka sei sie freigelassen worden. Ein paar Tage später habe sie ihren Herkunftsort verlassen und sei mit dem Schlepper nach O._______ gereist, um von dort die Ausreise anzutreten. Die Tochter sei bei den Grosseltern väterlicherseits zurückgeblieben. Im D._______ hätten ihre Eltern die Ehe mit dem aktuellen Ehemann, der in der Schweiz wohnhaft gewesen sei, arrangiert. Im Dezember 2011 sei dieser D._______ gereist und habe sie geheiratet. Am 10. September 2012 sei D._______ die Tochter R. geboren worden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, ihren Eheschein und den Taufschein der Tochter im Original zu den Akten. Am 20. Januar 2016 wurde in der Schweiz die Tochter M. geboren. E. Mit Verfügung vom 3. März 2016 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug die vorläufige Aufnahme an. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. F. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2016 Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der Ziff. eins und drei der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Fürsorgebestätigung vom 11. März 2016 bei. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihre zwei Kinder den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG wurden abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten. Insbesondere habe sie die Umstände der Festnahme und der Freilassung mehrfach unterschiedlich und damit unglaubhaft dargestellt. So habe sie gemäss der in der Befragung zu Protokoll gegebenen Variante nach der ersten Vorladung die Verwaltung aufgesucht und die Vorwürfe zurückgewiesen, während dies gemäss der Variante in der Anhörung nach der dritten Vorladung gewesen sei. Des Weiteren sei sie gemäss der einen Variante von der Polizei und gemäss der anderen von Angehörigen des Militärs festgenommen worden. Zudem ergebe sich einerseits aus ihren Angaben, dass der Vorwurf der Schlepperei bereits auf den Vorladungen erwähnt worden sei, während sie gemäss ihren Aussagen davon erst beim Behördengang erfahren habe. Auch die Angaben über die Bürgschaft seien ungereimt ausgefallen: Während gemäss der einen Version der Vater die Bürgschaft übernommen habe, sei dies gemäss einer weiteren Version ein Bekannter des Vaters gewesen. Überdies sei sie gemäss ihren Angaben im Auslandverfahren während sechs Monaten in Haft gewesen, was jedoch nicht zu vereinbaren sei mit ihren Aussagen, sie sei während sechs Tagen festgehalten worden. Ihr Einwand, das Auslandgesuch habe ihr Ehemann gestellt, könne nicht überzeugen, zumal auch er über diesen markanten Unterschied im Bild hätte sein müssen. Auch der Einwand, die Widersprüche seien wegen Vergesslichkeit oder Verwirrtheit entstanden, dürften nicht gehört werden können. Darüber hinaus sei nicht nachzuvollziehen, dass die Beschwerdeführerin persönlich bei der Verwaltung erschienen sei und dort über die Anklagepunkte diskutiert habe, zumal im Fall eines tatsächlich erfolgten Vorwurfs der Beihilfe zur illegalen Ausreise vielmehr mit einer sofortigen Festnahme zu rechnen gewesen wäre. Ferner sei die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach es keine Rolle spiele, ob sich die Person, für welche gebürgt werde, noch im Land befinde oder nicht, nicht mit der Logik zu vereinbaren, zumal die Idee einer Bürgschaft gerade darin bestehe, dass eine Person zwar freigelassen werde, der Bürge indessen dafür sorge, dass sie jederzeit für die Behörden verfügbar sei. Unter diesen Umständen sei es auch nicht glaubhaft, dass der Vater der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise keine Konsequenzen habe tragen müssen. Es sei auch seltsam, dass sie vor der Bezahlung der 50'000 Nafka freigekommen sei, zumal ein solcher Betrag üblicherweise die Kaution darstelle, welche im Voraus zu bezahlen sei. Auch die geltend gemachte illegale Ausreise könne der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, zumal die Schilderung darüber oberflächlich, ste-reotyp und unsubstanziiert ausgefallen sei. Realkennzeichen würden fehlen. So habe sie keine Ortschaften bis zur Grenze erwähnen können mit der Begründung, sie kenne die Ortschaften nicht, was indessen nicht zu überzeugen vermöge. Auch weitere Informationen oder persönliche Erlebnisse und Eindrücke habe die Beschwerdeführerin nicht darlegen können. Zudem liessen sich diesen Angaben auch Widersprüche entnehmen, indem die Beschwerdeführerin gemäss der einen Version mit dem Bus von J._______nach L._______ gefahren sei, während sie gemäss der anderen Version zu Fuss nach M._______ und von dort mit dem Schlepper im Auto über L._______ D._______ gereist sei. 5.2 In ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin dar, dass die Vorinstanz dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur während vier Jahren die Schule besucht habe, zu wenig Rechnung getragen habe. Zudem seien die geschilderten Ereignisse im Zeitpunkt der Befragung drei und in demjenigen der Anhörung vier Jahre zurückgelegen. Unter diesen Umständen sei es verständlich, dass sie sich nicht mehr an alle Details erinnern könne. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht bezüglich der Aussagen zu den Vorladungen einen Widerspruch konstruiert, zumal die Fragestellungen unterschiedlich gewesen seien. Während die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung direkt zum Inhalt der Vorladungen befragt worden sei, habe man sie anlässlich der Anhörung gefragt, zu was sie aufgeboten worden sei. Es sei kein Widerspruch, dass sie in den Briefen einerseits mit dem Vorwurf der Schlepperei konfrontiert worden sei und andererseits gleichzeitig aufgefordert worden sei, sich bei der Verwaltung zu melden. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie nach der dritten Vorladung die Behörde aufgesucht habe, um zu erfahren, was man ihr vorwerfe, könne auch dahingehend verstanden werden, dass sie habe erfahren wollen, warum man sie der Schlepperei bezichtige. Die Vorinstanz habe dieses Missverständnis nicht aufgeklärt. Dass sie einmal gesagt habe, nach dem ersten Brief bei der Verwaltung erschienen zu sein, während dies beim zweiten Mal nach dem dritten Brief gewesen sei, müsse auf die schlechte Ausbildung der Beschwerdeführerin, die Zeit zwischen Befragung und Anhörung sowie auf die unterschiedliche Natur der Befragung und der Anhörung zurückgeführt werden. Die Beschwerdeführerin habe den Sachverhalt anlässlich der Anhörung viel ausführlicher geschildert. Zudem seien die drei Vorladungen innert kurzer Zeit hintereinander gekommen, und der Beschwerdeführerin sei keine Möglichkeit gewährt worden, den Widerspruch aufzuklären. Das Untätigbleiben der Behörden könne ihr heute nicht angelastet werden. Auch die Argumentation des SEM, wonach es nicht realistisch sei, dass man die Beschwerdeführerin ohne Bedingungen oder Konsequenzen einfach wieder habe laufen lassen, überzeuge nicht, zumal die Behörden zuerst nur einen Verdacht gegen die Beschwerdeführerin gehabt hätten und einen Eindruck über ihre Person hätten gewinnen wollen. Da Eritrea kein Rechtsstaat sei, könne staatliches Handeln nicht immer auf rechtmässige Gründe zurückgeführt werden, sondern man müsse mit Willkür rechnen. Hinsichtlich des Vorwurfs an die Beschwerdeführerin, wonach die unterschiedliche Darstellung im Zusammenhang mit der Bürgschaft auf eine konstruierte Geschichte schliessen lasse, sei festzuhalten, dass das Auslandgesuch von ihrem Ehemann gestellt worden sei. Er habe seine zukünftige Frau noch gar nicht gekannt und die Ereignisse nur aus den Schilderungen seiner Frau erfahren. Dass unter diesen Umständen Missverständnisse hätten entstehen können, sei naheliegend, so dass der Sachverhalt im Auslandgesuch unzutreffend festgestellt worden sei. Das Gleiche gelte auch für die unterschiedliche Zeitdauer der Festnahme. Zudem sei es möglich, dass der Ehemann die in den Vorladungen angekündigte Haftdauer von sechs Monaten mit der tatsächlichen Haft verwechselt habe. Es sei willkürlich, die gesamte Inhaftierung gestützt auf diese Ungereimtheiten als unglaubhaft darzustellen. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Haft detailliert und persönlich geschildert. Sie habe weinen müssen und ausgesagt, dass die Verhaftung für die ganze Familie traumatisch gewesen sei. Somit würden auch Realkennzeichen vorliegen. Ferner habe der Vater der Beschwerdeführerin - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht eine Bürgschaft zur Sicherstellung des Verweilens seiner Tochter in Eritrea, sondern eine solche für deren Freilassung übernommen. In Eritrea sei es üblich, dass für eine Kaution zur Freilassung eine Bürgschaft übernommen werde, sofern ein Besitz - vorliegend drei Kühe - vorgewiesen werden könne, weil kaum jemand in diesem Land eine Kaution in bar leisten könne. Bei der Freilassung werde der Bürge dann aufgefordert, die Kaution zu bezahlen. Woher das Geld dann komme, sei dabei irrelevant. Ein Widerspruch sei somit nicht vorhanden. Bezüglich der illegalen Ausreise könne der Vorinstanz angesichts der geringen Schulbildung der Beschwerdeführerin und des summarischen Charakters der Befragung nicht zugestimmt werden, diese sei oberflächlich und unsubstanziiert vorgetragen worden. Die zwischen der Befragung und der Anhörung bestehenden Ungereimtheiten habe die Beschwerdeführerin auflösen können, indem sie die Aussagen der Anhörung als zutreffend beteuert habe. Da sie bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ihr Herkunftsgebiet nie verlassen habe, verfüge sie nur über sehr beschränkte Ortskenntnisse ausserhalb dieser Gegend, was erkläre, warum sie ausserhalb der L._______ keine Ortschaften mehr gekannt habe. Den Schlepper habe sie nicht fragen können, zumal er ihr keine Auskunft gegeben hätte. Erst bei ihrer Ankunft in N._______ sei sie darüber informiert worden, dass sie sich D._______ befinde. Ausserdem sei sie nur sehr allgemein über ihre Ausreise aus dem Heimatland befragt worden. Zudem habe die befragende Person ihre Fragestellungen nicht an das Bildungsniveau und das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin angepasst und konkrete Fragen gestellt, weshalb der unerfahrenen Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden könne, dass sie von sich aus keine detaillierten Schilderungen zu Protokoll gegeben habe, insbesondere weil sie auf konkrete Fragen hin detaillierte Auskünfte gegeben habe, so beispielsweise über ihren Aufenthalt in E._______. Zudem müsse aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin und des Nichtvorliegens von begünstigenden Umständen im Sinne der Praxis (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2015 vom 7. Juli 2015) davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführerin eine legale Ausreise unmöglich gewesen sei. Da keine Hinweise vorlägen, wonach die Beschwerdeführerin legal mit ihrem Reisepass und einem Visum aus Eritrea ausgereist sei, sie ausserdem nicht als besonders loyale Person eingestuft werden könne und auch nicht über die nötigen finanziellen Mittel zur Erlangung eines Reisepasses und eines Visums verfügt habe, müssten ihre Ausführungen über die illegale Ausreise aus ihrem Heimatland als glaubhaft betrachtet werden. Fehlende Indizien seien entscheidwesentlich, wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich festgestellt habe (vgl. Urteil E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015). Ausserdem habe sie im Ausland ein Asylgesuch eingereicht, was verschärfend zu betrachten sei, weil dies als Kritik an der Regierung und als Zeichen politischer Opposition aufgefasst werde. Sie habe damit subjektive Nachfluchtgründe nachgewiesen oder glaubhaft gemacht und erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. 5.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. April 2016 fest­ge­halten, ist die Argumentation der Vorinstanz, welche von der Un­glaub­haftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ausging, ins­ge­samt zu stützen, während die in der Beschwerdeschrift erhobenen Ein­wände nicht zu überzeugen vermögen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei somit auf die zutreffenden Erwägungen in der an­ge­fochtenen Verfügung und auf die Argumentation in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen. Entgegen der Behauptung in der Be­schwerde hat das SEM seine Begründung zudem nicht willkürlich vorgenommen, wie sich aus den nachfolgenden Er­wä­gun­gen ergibt. 5.4 Die von der Beschwerde­führerin produzierten Widersprüche sind klar und eindeutig. Weder lassen sie sich auf eine mangelnde Schulbildung oder auf die Unerfahrenheit der Beschwerdeführerin zurückführen noch sind den Akten - insbesondere den beiden Protokollen und der eigen-händig verfassten Eingabe der Beschwerdeführerin anlässlich des Auslandgesuchs (vgl. Akte C1/7 S. 7) - Missverständnisse zu entnehmen, welche die zahlreichen Ungereimtheiten und Substanzlosigkeiten erklären könnten. In diesem Zusammenhang ist ferner auf die der Beschwer-deführerin obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht gemäss Art. 8 Asyl und auf die Tatsache hinzuweisen, dass sie das Befragungsprotokoll vorbehaltlos unterschrieb und damit zum Ausdruck brachte, dass die darin enthaltenen Informationen ihren Aussagen entsprechen und ihr rücküber-setzt wurden. Auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass das Befra-gungsprotokoll nur summarischen Charakter aufweist und somit Raum für bisher nicht erwähnte, sondern erst später vorgebrachte Ergänzungen zulässt, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin insgesamt in zahlreichen zentralen Vorbringen ungereimt, widersprüchlich und teilweise äusserst oberflächlich und substanzlos ausgefallen, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spricht. 5.5 Im Einzelnen ist in Ergänzung zu den bisherigen Ausführungen Folgendes festzuhalten: 5.5.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich des Auslandgesuchs in ihrer eigenhändig geschriebenen Eingabe geltend, sie sei eines Tages an ihrem Wohnort von der Polizei festgenommen, ins Gefängnis gebracht und während sechs Monaten inhaftiert gewesen, weil sie Personen, die hätten das Land verlassen wollen, Übernachtungsmöglichkeiten gewährt habe. Nach ihrer Freilassung sei die Polizei ständig an ihrem Wohnort erschienen und habe sie kontrolliert. Wegen des Stresses sei sie D._______ geflohen (vgl. Akte C1/7 S. 7). Diese Darstellung stimmt in den wesentlichsten Teilen nicht mit den Vorbringen anlässlich des Asylgesuchs in der Schweiz überein. Dort legte sie dar, nur während sechs Tagen inhaftiert gewesen zu sein. Ausserdem sollen gemäss dieser Version vor der Verhaftung drei Vorladungen an sie gerichtet worden sein, welche sie nicht befolgt habe. Zudem sagte sie nicht aus, sie sei nach der Haftentlassung ständig an ihrem Wohnort von der Polizei kontrolliert worden. Vielmehr brachte sie vor, nach der Haftentlassung nur noch während vier Tagen an ihrem Wohnort geblieben zu sein, wobei während dieser vier Tage nichts passiert sei. Danach sei sie ausgereist (vgl. Akte E7/15 S. 10). Auch der Grund der Festnahme wurde von der Beschwerdeführerin unterschiedlich dargestellt, indem sie vorbrachte, ihr sei vorgeworfen worden, sie habe Menschen über die Grenze bringen wollen. Damit hat sie sich in den wesentlichen und zentralen Vorbringen mehrfach und deutlich widersprochen. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Insbesondere vermag die Erklärung, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin das Auslandgesuch gestellt habe, weshalb es zu Missverständnissen gekommen sei, nicht zu überzeugen, zumal die Vorbringen eigenhändig von der Beschwerdeführerin in ihrer dem Auslandgesuch beigelegten Eingabe enthalten sind und nicht nur im vom Ehemann gestellten Auslandgesuch. Angesichts dieser mehrfachen widersprüchlichen Angaben, welche ihre Kernvorbringen betreffen und die Ausreise motiviert haben sollen, kann ihr grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass sie im Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. 5.5.2 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen. Vielmehr ist an dieser Stelle auf die überwiegend zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, während die Einwände in der Beschwerde mehrheitlich nicht zu überzeugen vermögen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung sind die in der Befragung festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht bedeutungslos, auch wenn das Befragungsprotokoll summarischen Charakter aufweist und dieser Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Im Sinne einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente ist vorliegend festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Widersprüche klar und eindeutig sind, Kernvorbringen betreffen und sich nicht in Nebensächlichkeiten erschöpfen. Unter diesen Umständen sprechen die vom späteren Anhörungsprotokoll abweichenden Aussagen trotz des summarischen Charakters des Erstprotokolls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Eine Vorverfolgung der Beschwerdeführerin im Heimatland ist somit vorliegend auszuschliessen. Bezeichnenderweise wurde im Gesuch um Familiennachzug vom 10. März 2014, das vom gleichen Rechtsvertreter gestellt wurde, der sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertritt, denn auch festgehalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diese während seines dreijährigen Aufenthaltes D._______ ab 2002 kennengelernt habe (vgl. Akte D1/17 S. 3), woraus der Schluss zu ziehen ist, dass die Beschwerdeführerin offenbar schon in diesem Zeitpunkt D._______ gelebt haben muss, was sich indessen mit ihren Aussagen anlässlich des Asylverfahrens in der Schweiz, wonach sie ihr Heimatland erstmals am 15. März 2011 verlassen habe, da sie davor noch nie im Ausland gewesen sei (vgl. Akte E7/15 S. 5 und 8), nicht vereinbaren lässt und die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen noch untermauert. 5.6 Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, sie habe ihr Heimatland illegal verlassen. Indessen stellt sie auch diese illegale Ausreise nur ungereimt und - wie das SEM ebenfalls zutreffend festhielt - darüber hinaus substanzlos und detailarm dar. 5.6.1 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenkundig die wahren Gründe und Umstände ihrer Ausreise verheimlicht, kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch rechtfertigt es sich genauso wenig, allein aufgrund der notorisch schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass ihre Ausreise illegal erfolgte. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach Kenntnis des Gerichts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit (nicht wenige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin gestützt auf die Angaben im Gesuch um Familiennachzug vom 10. März 2014 (vgl. Akte D1/17) - entgegen ihrer Angaben im ordentlichen Asylverfahren in der Schweiz - offenbar schon vor dem Jahr 2011 D._______ aufgehalten hat. Auch diesbezüglich ist auch auf die der Beschwerdeführerin im Asylverfahren obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hinzuweisen. Wie das SEM zutreffend argumentiert hat, ist die persönliche Situation bei der Ausreise zumindest glaubhaft darzustellen, um von einer illegalen Ausreise ausgehen zu können, was indessen vorliegend gestützt auf die vorangehenden Erwägungen bereits zu bezweifeln ist. 5.6.2 Überdies ergeben sich aus den Akten weitere Ungereimtheiten, welche die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin über die angeblich illegale Ausreise erhärten: So sagte sie anlässlich ihres Auslandgesuchs, sie sei mit einer bekannten Frau und einem Mann im Bus nach O._______ und von dort zu Fuss über die Grenze D._______ bis nach N._______ gelangt. Der Mann habe als ehemaliger Soldat die Umgebung gekannt und sie über die Grenze geführt (vgl. Akte C3/3 S. 2). Demgegenüber erklärte sie anlässlich der Befragung im aktuellen Asylverfahren, sie sei mit dem Bus nach L._______ gefahren, danach im Privatauto nach O._______ und von dort im Auto des Schleppers nach N._______ (vgl. Akte E7/15 S. 8). In einer weiteren Version legte sie dar, sie sei zu Fuss nach M._______ gegangen und dort bei ihrer Schwester geblieben. Ihr Bruder habe einen Schlepper organisiert, den sie nicht gekannt habe und mit welchem sie im Auto nachts über L._______ in die Wüste gereist sei, wo sie einen Tag und eine Nacht verbracht habe. Es könne zwar sein, dass sie auch durch O._______ gefahren seien, aber sie kenne die Ortschaften nicht. Erst in N._______ habe man ihr gesagt, so sie sei D._______ (vgl. Akte E23/14 S. 9 f.). Gestützt auf diese drei teils gänzlich unterschiedlichen Darstellungen ihrer Ausreise kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist ist. 5.6.3 Bezeichnenderweise gab sie anlässlich des Asylverfahrens in der Schweiz an, nie einen Reisepass besessen zu haben (vgl. Akte E7/15 S. 7), was sich indessen nicht vereinbaren lässt mit der im Gesuch um Familiennachzug vom 10. März 2014 beigelegten Passkopie (vgl. Akte D1/17 S. 2 und 12). Somit kann der Argumentation in der Beschwerde, wonach keine Hinweise vorlägen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland mit einem Reisepass verlassen habe, nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist aufgrund der ungereimten Angaben und der in den Akten liegenden Passkopie davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu einem früheren als dem geltend gemachten Zeitpunkt (vgl. Erwägung 5.5.2) und legal aus ihrem Heimatland ausgereist ist. Andernfalls hätte sie im damaligen Zeitpunkt (2009) - mithin im Alter von 30 Jahren und somit im wehrdienstpflichtigen Alter - keinen heimatlichen Reisepass erlangen können. 5.6.4 Insgesamt haben sich somit die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht aus Eritrea - wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen ist - als unglaubhaft herausgestellt, weshalb nicht von einem illegalen Verlassen des Heimatlandes ausgegangen werden kann. Demgegenüber vermögen die Erklärungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auch an dieser Stelle auf die entsprechenden Stellen in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerde zu verweisen. Unter diesen Umständen sind den vorliegenden Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise aus Eritrea zu entnehmen. 5.7 Allein die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stellung eines Asylgesuchs für sich allein betrachtet bei einer Rückkehr nach Eritrea zu behördlicher Verfolgung führt. 5.8 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin einer Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Ihre Aussagen haben sich als überwiegend widersprüchlich und teilweise substanzlos herausgestellt. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder R. und und M. mit Verfügung vom 3. März 2016 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegeweisungsvollzugs - zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: