Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 27. November 2013 in Richtung Äthiopien. Am 24. April 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. Mai 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Das SEM hörte ihn am 30. Januar 2015 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe in Eritrea Radrennsport betrieben und habe deswegen häufig in der Schule gefehlt. Aus diesem Grund habe man ihn zum militärischen Training in Kormonae eingezogen. Er sei zu Beginn sieben Tage lang in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten und danach zu den anderen gelassen worden. Nach 21 Tagen sei er mit einem Kollegen zur Essensausgabe eingeteilt worden. Sie hätten den Moment genutzt und seien durch ein Loch in den Dornenbüschen geflohen. Danach habe er sich zwei Wochen lang in B._______ ausgeruht und sei sodann neun Monate in C._______ als Goldsucher tätig gewesen. Nachdem sein Vater ihm berichtet habe, dass man nach ihm suche, sei er ausgereist. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 - eröffnet am 20. Februar 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Foto von sich mit seinem Rennsportteam zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2015 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist an für die Einreichung einer Fürsorgebestätigung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud er zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Schreiben vom 23. April 2015 reichte das SEM ihre Vernehmlassung ein. Am 24. April 2015 wurde diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Schreiben vom 30. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, weder die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Einzug in den Militärdienst noch zur Desertation und der illegale Ausreise würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen genügen. Seine Vorbringen würden Anlass zur Annahme geben, dass er das Heimatland aus anderen Gründen, zu einem anderen Zeitpunkt und auf andere Weise verlassen habe. Seine Ausführungen zum Militärdienst seien substanzfrei und oberflächlich. Die Schilderung der Flucht sei unlogisch und nicht nachvollziehbar. Die Beschreibung der Ausreise sei in jeder Hinsicht spärlich und substanzlos ausgefallen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, der unterzeichnende Mitarbeiter habe keine Verständigungsprobleme festgestellt und die eingesetzten Dolmetscher würden vom Amt sehr genau geprüft und ihre Sprachkompetenzen würden ein hohes Niveau ausweisen. Im Übrigen halte es an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, während der Bundesanhörung sei es zu vielen Missverständnissen aufgrund von Verständigungsproblemen zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen. Zudem sei er nicht zu allen relevanten Themen befragt worden, weshalb die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Der Aufenthalt im Gefängnis sei sehr monoton gewesen, weshalb von ihm keine weiteren Details erwartet werden könnten. Trotz einiger Missverständnisse habe er in der Anhörung genügend substantiierte Äusserungen bezüglich des Beginns des Militärdienstes, der Haft und der Grundausbildung gemacht. Auch bei seinen Ausführungen zur Desertation habe es, insbesondere zur Grösse der Lücke im Dornbusch, Verständigungsprobleme gegeben. Bezüglich der illegalen Ausreise sei es logisch, dass man bei einem so gefährlichen Vorgehen die Hilfe einer Person in Anspruch nehme, die sich in diesem Gebiet auskenne. Auch seien seine Angaben zur Ausreise genügend detailliert.
E. 4.3 Die Rüge, dass es zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer in der Anhörung Verständigungsprobleme gegeben habe, geht fehl. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll, dass er den Dolmetscher gut verstehe (SEM-Akten, A24/13 F1). Er bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A24/13 S. 12). Für die Vermutung der Hilfswerksvertretung, es könnten mitunter Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher Grund für diverse Missverständnisse gewesen sein, findet sich kein Hinweis im Protokoll. Die verschiedenen Rückfragen des Beschwerdeführers an der Anhörung deuten allerdings auf eine gewisse geistige Unbeweglichkeit hin. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers oberflächlich, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar sind und somit nicht glaubhaft. Seinen siebentägigen Aufenthalt im unterirdischen Gefängnis, den der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Einziehung auf sich nehmen musste, kann er trotz mehrmaligem Auffordern des Befragers nicht detailliert schilden (SEM-Akten, A24/13 F8 ff.). Gleiches gilt bezüglich seiner Schilderungen des Trainings und des Tagesablaufs im Lager (SEM-Akten, A24/13 F17 ff.). So bringt er einzig vor, sie hätten sich viel bewegen müssen, dann habe es Abendessen gegeben und danach seien sie schlafen gegangen (SEM-Akten, A24/13 F18), obwohl er mehrmals aufgefordert wurde, dies genauer zu schildern. Die Vorinstanz stellt weiter zutreffend fest, dass seine Aussagen zur Flucht aus dem Militärdienst, unlogisch und nicht nachvollziehbar seien. So seien sie durch eine etwa zwei Meter hohe und eineinhalb Meter breite Lücke in einem Dornbusch geflohen. Dazu hätten sie einen alten Ölkanister als Schutz zur Hilfe genommen (SEM-Akten, A24/13 F25). Verständigungsprobleme sind hier ganz auszuschliessen, zumal der Befrager bezüglich der Grösse der Lücke nochmals nachfragte und auf die Grösse einer Tür verwies. Der Beschwerdeführer bestätigte sodann diese Grösse (SEM-Akten, A24/13 F26). Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum eine solch grosse Lücke nicht durch bauliche Massnahmen geschlossen wurde, und zum andern kann der Beschwerdeführer nicht erklären, warum sie bei einer solchen Lücke, durch die ein durchschnittlich grosser Mensch ohne Probleme aufrecht hindurch kommt, noch Ölkanister als Schutz brauchten. Seine Aussagen dazu sind nicht glaubhaft. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind über die ganze Befragung gesehen äusserst oberflächlich, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Aus dem eingereichten Foto seines Rennsportteams kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 4.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 4.4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241).
E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen in Eritrea an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Wie vom Beschwerdeführer dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der starken Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der schlechten Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010, m.w.H.).
E. 4.4.3 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise 18-jährig war, ist davon auszugehen, dass er seinen Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Hinweise auf eine legale Ausreise liegen keine vor. Das SEM hat nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung angeordnet, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt. Damit weicht das Staatssekretariat ohne Gründe von seiner bisherigen Praxis ab, wonach illegal aus Eritrea ausgereiste eritreische Asylsuchende als Flüchtlinge anerkannt werden. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit - die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend - zu bestätigen ist.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdesache aufgrund der bestehenden Aktenlage spruchreif ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist ausreichend erstellt, und weitergehende Abklärungen erweisen sich nicht als nötig. Damit besteht auch keine Veranlassung, die Sache wie im Eventualantrag beantragt zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft verneint. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015 teilweise - die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren zur Zeit der Beschwerdeerhebung nicht aussichtslos waren und der Beschwerdeführer bedürftig ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Einsetzung seines Rechtsbeistandes als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der Partei, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, einen amtlichen Rechtsbeistand bei Beschwerde gegen ablehnende Asylentscheide oder Wegweisungsentscheide (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Entsprechend der Kostenbefreiung ist dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. LL.M Tarig Hassan ein amtlicher Rechtsvertreter beizugeben. Eine Kostennote fehlt, weshalb der Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter ist nach Aufwand und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien (Art. 8-11 i.V.m. Art. 12 VGKE) vom Bundesverwaltungsgericht mit insgesamt Fr. 1'600.- (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015 wird in Dispositiv Ziff. 1 aufgehoben und das Staatssekretariat wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird in der Person von lic. iur. LL.M Tarig Hassan ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Der amtliche Rechtsbeistand wird mit Fr. 1'600.- zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts entschädigt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1854/2015 Urteil vom 7. Juli 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 27. November 2013 in Richtung Äthiopien. Am 24. April 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. Mai 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Das SEM hörte ihn am 30. Januar 2015 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe in Eritrea Radrennsport betrieben und habe deswegen häufig in der Schule gefehlt. Aus diesem Grund habe man ihn zum militärischen Training in Kormonae eingezogen. Er sei zu Beginn sieben Tage lang in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten und danach zu den anderen gelassen worden. Nach 21 Tagen sei er mit einem Kollegen zur Essensausgabe eingeteilt worden. Sie hätten den Moment genutzt und seien durch ein Loch in den Dornenbüschen geflohen. Danach habe er sich zwei Wochen lang in B._______ ausgeruht und sei sodann neun Monate in C._______ als Goldsucher tätig gewesen. Nachdem sein Vater ihm berichtet habe, dass man nach ihm suche, sei er ausgereist. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 - eröffnet am 20. Februar 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Foto von sich mit seinem Rennsportteam zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2015 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist an für die Einreichung einer Fürsorgebestätigung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud er zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Schreiben vom 23. April 2015 reichte das SEM ihre Vernehmlassung ein. Am 24. April 2015 wurde diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Schreiben vom 30. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, weder die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Einzug in den Militärdienst noch zur Desertation und der illegale Ausreise würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen genügen. Seine Vorbringen würden Anlass zur Annahme geben, dass er das Heimatland aus anderen Gründen, zu einem anderen Zeitpunkt und auf andere Weise verlassen habe. Seine Ausführungen zum Militärdienst seien substanzfrei und oberflächlich. Die Schilderung der Flucht sei unlogisch und nicht nachvollziehbar. Die Beschreibung der Ausreise sei in jeder Hinsicht spärlich und substanzlos ausgefallen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, der unterzeichnende Mitarbeiter habe keine Verständigungsprobleme festgestellt und die eingesetzten Dolmetscher würden vom Amt sehr genau geprüft und ihre Sprachkompetenzen würden ein hohes Niveau ausweisen. Im Übrigen halte es an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, während der Bundesanhörung sei es zu vielen Missverständnissen aufgrund von Verständigungsproblemen zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen. Zudem sei er nicht zu allen relevanten Themen befragt worden, weshalb die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Der Aufenthalt im Gefängnis sei sehr monoton gewesen, weshalb von ihm keine weiteren Details erwartet werden könnten. Trotz einiger Missverständnisse habe er in der Anhörung genügend substantiierte Äusserungen bezüglich des Beginns des Militärdienstes, der Haft und der Grundausbildung gemacht. Auch bei seinen Ausführungen zur Desertation habe es, insbesondere zur Grösse der Lücke im Dornbusch, Verständigungsprobleme gegeben. Bezüglich der illegalen Ausreise sei es logisch, dass man bei einem so gefährlichen Vorgehen die Hilfe einer Person in Anspruch nehme, die sich in diesem Gebiet auskenne. Auch seien seine Angaben zur Ausreise genügend detailliert. 4.3 Die Rüge, dass es zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer in der Anhörung Verständigungsprobleme gegeben habe, geht fehl. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll, dass er den Dolmetscher gut verstehe (SEM-Akten, A24/13 F1). Er bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A24/13 S. 12). Für die Vermutung der Hilfswerksvertretung, es könnten mitunter Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher Grund für diverse Missverständnisse gewesen sein, findet sich kein Hinweis im Protokoll. Die verschiedenen Rückfragen des Beschwerdeführers an der Anhörung deuten allerdings auf eine gewisse geistige Unbeweglichkeit hin. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers oberflächlich, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar sind und somit nicht glaubhaft. Seinen siebentägigen Aufenthalt im unterirdischen Gefängnis, den der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Einziehung auf sich nehmen musste, kann er trotz mehrmaligem Auffordern des Befragers nicht detailliert schilden (SEM-Akten, A24/13 F8 ff.). Gleiches gilt bezüglich seiner Schilderungen des Trainings und des Tagesablaufs im Lager (SEM-Akten, A24/13 F17 ff.). So bringt er einzig vor, sie hätten sich viel bewegen müssen, dann habe es Abendessen gegeben und danach seien sie schlafen gegangen (SEM-Akten, A24/13 F18), obwohl er mehrmals aufgefordert wurde, dies genauer zu schildern. Die Vorinstanz stellt weiter zutreffend fest, dass seine Aussagen zur Flucht aus dem Militärdienst, unlogisch und nicht nachvollziehbar seien. So seien sie durch eine etwa zwei Meter hohe und eineinhalb Meter breite Lücke in einem Dornbusch geflohen. Dazu hätten sie einen alten Ölkanister als Schutz zur Hilfe genommen (SEM-Akten, A24/13 F25). Verständigungsprobleme sind hier ganz auszuschliessen, zumal der Befrager bezüglich der Grösse der Lücke nochmals nachfragte und auf die Grösse einer Tür verwies. Der Beschwerdeführer bestätigte sodann diese Grösse (SEM-Akten, A24/13 F26). Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum eine solch grosse Lücke nicht durch bauliche Massnahmen geschlossen wurde, und zum andern kann der Beschwerdeführer nicht erklären, warum sie bei einer solchen Lücke, durch die ein durchschnittlich grosser Mensch ohne Probleme aufrecht hindurch kommt, noch Ölkanister als Schutz brauchten. Seine Aussagen dazu sind nicht glaubhaft. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind über die ganze Befragung gesehen äusserst oberflächlich, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Aus dem eingereichten Foto seines Rennsportteams kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 4.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). 4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen in Eritrea an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Wie vom Beschwerdeführer dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der starken Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der schlechten Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010, m.w.H.). 4.4.3 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise 18-jährig war, ist davon auszugehen, dass er seinen Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Hinweise auf eine legale Ausreise liegen keine vor. Das SEM hat nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung angeordnet, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt. Damit weicht das Staatssekretariat ohne Gründe von seiner bisherigen Praxis ab, wonach illegal aus Eritrea ausgereiste eritreische Asylsuchende als Flüchtlinge anerkannt werden. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit - die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend - zu bestätigen ist.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdesache aufgrund der bestehenden Aktenlage spruchreif ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist ausreichend erstellt, und weitergehende Abklärungen erweisen sich nicht als nötig. Damit besteht auch keine Veranlassung, die Sache wie im Eventualantrag beantragt zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft verneint. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015 teilweise - die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren zur Zeit der Beschwerdeerhebung nicht aussichtslos waren und der Beschwerdeführer bedürftig ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. 7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Einsetzung seines Rechtsbeistandes als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der Partei, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, einen amtlichen Rechtsbeistand bei Beschwerde gegen ablehnende Asylentscheide oder Wegweisungsentscheide (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Entsprechend der Kostenbefreiung ist dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. LL.M Tarig Hassan ein amtlicher Rechtsvertreter beizugeben. Eine Kostennote fehlt, weshalb der Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter ist nach Aufwand und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien (Art. 8-11 i.V.m. Art. 12 VGKE) vom Bundesverwaltungsgericht mit insgesamt Fr. 1'600.- (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015 wird in Dispositiv Ziff. 1 aufgehoben und das Staatssekretariat wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von lic. iur. LL.M Tarig Hassan ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Der amtliche Rechtsbeistand wird mit Fr. 1'600.- zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts entschädigt.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: