Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Zoba C._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im (...). Nach einem (...) Aufenthalt in Äthiopien sei er über den Sudan, Libyen und Italien am 11. August 2016 in die Schweiz gelangt, wo er am 15. August 2016 um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 1. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sagte er aus, er habe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in B._______ gelebt. Sein Vater sei bis zu dessen Ausreise aus Eritrea im Jahr (...) Soldat gewesen und auch sein Bruder sei trotz guter Schulnoten in den Militärdienst eingezogen worden. Er habe nicht sein ganzes Leben im Militär verbringen wollen und habe deshalb die Schule (...) nach Beginn der (...) Klasse abgebrochen. A.b Aufgrund seiner unbestrittenen Minderjährigkeit und Unbegleitetheit wurde ihm in der Folge eine Vertrauensperson zugewiesen. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 15. November 2016 (unter anderem in Anwesenheit seiner Vertrauensperson) eingehend zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Soldat gewesen und habe Eritrea im Jahr (...) verlassen. Seither wisse er nicht, wo sich sein Vater aufhalte. Die Schule habe er ab (...) bis (...) besucht und sei zuletzt in der (...) Klasse gewesen. Neben der Schule habe er seine Familie unterstützt, indem er sich um die Tiere gekümmert und auf dem Feld gearbeitet habe. Er sei ein sehr guter Schüler gewesen, jedoch habe der Unterricht in den letzten Jahren nicht regelmässig stattgefunden. Er habe keinen Sinn darin gesehen, die Schule weiter zu besuchen, da er früher oder später in den endlosen Militärdienst eingezogen worden wäre. Dies habe er vermeiden wollen und sich deshalb entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 - eröffnet am 12. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht [Dispositiv-Ziffer 1], lehnte sein Asylgesuch vom 15. August 2016 ab [Dispositiv-Ziffer 2] und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz [Dispositiv-Ziffer 3]. Deren Vollzug schob das SEM indes infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf [Dispositiv-Ziffern 4-7]. C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 1, 2 und 3 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Frau Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden (unter anderem) eine Bescheinigung über die wirtschaftliche Sozialhilfe vom 29. Dezember 2016 und eine Kostennote eingereicht. D. Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 24. Januar 2017 zur Beschwerde vernehmen. G. Am 26. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 replizierte der Beschwerdeführer. I. Mit Eingabe vom 15. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von UNHCR vom 27. Februar 2017 betreffend seine durch UNHCR erfolgte Registrierung in Äthiopien nach.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
E. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der 11. Klasse zur militärischen Ausbildung eingezogen worden wäre, liege kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde, da dies grundsätzlich eine staatlich legitime Handlung sei und an sich keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung gleichkomme. Von den eritreischen Behörden seien bis zur Ausreise des Beschwerdeführers keinerlei konkreten Schritte betreffend eine verfrühte Rekrutierung unternommen worden, so dass er sich bis anhin keiner staatlichen Weisung widersetzt habe. Sodann würden für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine davon sei die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer (2%-Steuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Da der Beschwerdeführer nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Es könne deshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verzichtet werden.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die illegale Ausreise des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt und dabei die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder erwähnt noch gewürdigt. Somit habe sie die Begründungspflicht verletzt und die Bindungswirkung der Rechtsprechung missachtet. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft bewirke zudem einen Verstoss gegen Art. 2 und 3 AsylG, Art. 1 FK und Art. 3 EMRK. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische Asylsuchende als subjektiver Nachfluchtgrund (Verweis auf das Urteil E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015). Angesichts der kürzlich ergangenen Urteile des Gerichts sei davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung noch immer Gültigkeit habe, und zwar unabhängig vom Alter der betroffenen Person. Das SEM müsse sich als Vorinstanz an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte Instanz halten, namentlich was dessen Beurteilung von länderspezifischen Fragestellungen betreffe. Bei einer Abweichung von der Praxis des Gerichts müssten bestimmte Regeln beachtet werden (Verweis auf BVGE 2010/54). Diese Regeln habe das SEM im vorliegenden Fall klarerweise nicht beachtet. Im Übrigen liege auch kein Grund für die Vornahme einer Praxisänderung vor, da keine relevanten neuen Herkunftslandinformationen vorlägen. Die eigenmächtige Praxisänderung durch die Vorinstanz entbehre jeglicher Grundlage. Aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stehe vielmehr fest, dass keine Belege dafür vorlägen, dass Personen, die nicht im Kontakt mit dem Nationaldienst gestanden hätten, keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Insbesondere zeige auch der Bericht des SEM (Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016) an verschiedenen Stellen auf, dass diese Frage aufgrund der Informationslage nicht habe geklärt werden können. Die Vorinstanz habe bei ihrer Praxisänderung die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht respektiert. Ihre Erkenntnisse basierten auf einer äusserst dünnen Quellenlage. Namentlich stütze sich die Vorinstanz in mehreren Fällen einzig auf Informationen des eritreischen Regimes, welche durch keine weiteren Quellen anderer Art bestätigt werden könnten. Verschiedentlich würden die Informationen zudem aus dem Kontext gerissen und das SEM unterlasse es mehrfach, relativierende Angaben miteinzubeziehen. Insgesamt sei die Informationsgrundlage nicht ausreichend, um eine Praxisänderung zu begründen. Aufgrund der vorliegenden Informationen und angesichts der in Eritrea vorherrschenden Willkür und Unsicherheit könne vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass illegal ausgereiste Personen vom Regime weiterhin als Regimegegner erachtet würden und somit begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Für diese Schlussfolgerung sprächen auch Berichte über die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea, namentlich jener der Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates vom 8. Juni 2016. Daraus sei ersichtlich, dass keinerlei Verbesserungen der Menschenrechtssituation in Eritrea feststellbar seien. Die UNO werfe Eritrea gar Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. Dies habe zur Folge, dass bei eritreischen Asylsuchenden in der Europäischen Union eine Schutzquote von über 75% erreicht werde. Selbst bei Unterzeichnung des Reueschreibens könne keine Amnestie garantiert werden. Sodann sei zu berücksichtigen, dass es gemäss der Auffassung des UN-Menschenrechtsausschusses nicht nötig sei, dass die betroffene Person mit Gewissheit im Heimatland Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werde; vielmehr stelle bereits das Risiko der Folter ein Wegweisungshindernis dar. Ein solches Risiko bestehe bei illegal aus Eritrea ausgereisten Personen. Im Weiteren sei zu beanstanden, dass das SEM von der beschwerdeführenden Person sinngemäss verlange, sich im Falle einer Rückkehr nach Eritrea diskret zu verhalten, um Verfolgungshandlungen zu vermeiden (Bezahlung der 2%-Steuer sowie Unterzeichnung eines Reueschreibens). Dies komme einem "Diskretionserfordernis" gleich, was problematisch und schon von verschiedenen Gerichten als unzulässig bezeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer müsste im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auf die verfolgungsbegründenden Eigenschaften - seine politische Einstellung - verzichten. Zudem würde er spätestens zum Zeitpunkt, in welchem er für den Nationaldienst aufgeboten beziehungsweise rekrutiert würde, zumindest versuchen, sich dem eritreischen Regime zu widersetzen, indem er sich diesem entziehen würde. Folglich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea und seiner politischen Einstellung begründete Furcht vor Verfolgung hätte. Ihm könne nicht zugemutet werden, sich mit dem Reueschreiben beim eritreischen Regime schuldig zu bekennen, sich also zeitgleich zu entschuldigen, und dieses Regime mit seinen Steuern zu unterstützen. Mit dem Verweis auf diese Handlungen verletze die Vorinstanz mit ihrer Verfügung ausserdem die Resolution 2023 des UN-Sicherheitsrates vom 5. Dezember 2011. Zum Thema 2%-Steuer und Unterzeichnung des Reueformulars sowie zur Frage der Flüchtlingseigenschaft von illegal aus Eritrea ausgereisten Personen sei auf ein Urteil des britischen Upper Tribunals (MST and Others [national service - risk categories] Eritrea CG, [2016] UKUT 00443 [IAC]) zu verweisen. Schliesslich stelle das eritreische Nationaldienstregime Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK dar, was das Upper Tribunal ebenfalls festgestellt habe. In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, der EGMR habe einer am 13. Juli 2016 eingereichten Beschwerde eines eritreischen Beschwerdeführers wegen Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK die aufschiebende Wirkung erteilt (Application no. 41282/16 M. O. against Switzerland). Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe in seiner Verfügung ausführlich und unter Berufung auf die aktuellen Erkenntnisse dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Einschätzung der Lage anderer internationaler und nationaler Gerichtshöfe sei für die Schweiz nicht verbindlich. Die bisherige Asyl- und Wegweisungspraxis Eritrea des SEM habe sich im Wesentlichen auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2006 (EMARK 2006/3) und die damalige Lageeinschätzung gestützt. Die Länderanalyse des SEM werte laufend Berichte zu Eritrea aus und tausche sich mit Experten und Partnerbehörden aus. Das darauf basierende, ständig aktualisierte Lagebild sei die Grundlage der Asylpraxis. Im Jahr 2015 habe die Länderanalyse den Bericht "Länderfokus Eritrea" erarbeitet, der von vier Partnerbehörden und einem wissenschaftlichen Experten validiert und vom Europäischen Asylunterstützungsbüro (EASO) veröffentlicht worden sei. Im Februar und März 2016 habe ausserdem eine Fact-Finding Mission stattgefunden, wobei die Länderanalyse ihre Erkenntnisse überprüft, ergänzt und vertieft habe. Auf Basis dieser Informationen sowie unter Einbezug weiterer mittlerweile erschienener Berichte habe das SEM in der Folge den Bericht "Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom 22. Juni 2016 erstellt, welcher die für die Asylpraxis relevanten Kapitel des "Länderfokus Eritrea" aktualisiere. Dieser Bericht sei im November 2016 auch als EASO-Bericht erschienen; dies nach einer Prüfung durch Norwegen und Schweden, welche beide der Einhaltung der COI-Standards verpflichtet seien. Das SEM habe dabei mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Informationen eine Einschätzung einer hypothetischen zwangsweisen Rückführung aus der Schweiz nach Eritrea gemacht. Dabei ergebe sich das Bild, dass sich die Behandlung der Rückgeführten hauptsächlich am Nationaldienststatus orientiere. Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise aus Eritrea stützen würden, würden die hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Übrigen sei die Praxisanpassung im Juni 2016 öffentlich angekündigt worden.
E. 4.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, er habe vom Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (D-7898/2017) Kenntnis genommen. Beim UNHCR habe er eine Bestätigung seiner Registrierung als Flüchtling im Flüchtlingslager D._______ eingefordert. Sollte es sich dabei um eine individuelle Anerkennung als Flüchtling handeln, würde dieser eine starke Indizwirkung zukommen und er internationalen Schutz geniessen. Es würde weiter bedeuten, dass das UNHCR das erhebliche Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr anerkenne. Sodann könne nicht ausgeschlossen werden, dass die noch in Eritrea verbliebene Familie im Zusammenhang mit der Desertion seines Bruders und seiner illegalen Ausreise ins Visier der Behörden geraten sei. Schliesslich äussere sich der Grundsatzentscheid nicht zur Frage, ob die Nähe zum dienstpflichtigen Alter als weiterer Faktor zähle und zusammen mit der illegalen Ausreise von einem erheblichen Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr (Bestrafung) auszugehen sei. Aufgrund der sehr dünnen Informations- beziehungsweise Quellenlage seien die zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung seines Profils führen könnten, zu berücksichtigen und grosszügig anzuerkennen.
E. 5.1 Das SEM hat überzeugend ausgeführt, weshalb die vorgebrachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auch in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wurde, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
E. 5.2 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner (illegalen) Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, und sich damit auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG berufen kann.
E. 5.3 Nach einer eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei unbestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern stattgefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bisherige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten, könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr - selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle - problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückzuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. a.a.O. E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2).
E. 5.4 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt, weshalb sich weitergehende diesbezügliche Ausführungen, namentlich zu BVGE 2010/54 sowie zum Vorwurf der ungenügenden Quellenlage, erübrigen. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach die Praxisänderung unzulässig sei, ist demnach als unbegründet zu qualifizieren. Wie bereits vorstehend ausgeführt, betrifft die Problematik, ob eine im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zukünftig allen-falls drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 oder 4 EMRK relevant sein könnte, die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungs-vollzugspunkt ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 nicht die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich verurteilt, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution.
E. 5.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge als Minderjähriger und hatte vor seiner Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zwar wird in der Beschwerde pauschal und unsubstantiiert die "politische Einstellung" des Beschwerdeführers erwähnt (vgl. beispielsweise Beschwerde Ziff. 3.16.10). Eine irgendwie geartete, spezifische "politische Einstellung" kann jedoch den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seines Asylgesuchs gemachten Ausführungen nicht entnommen werden, weshalb dieser Einwand offensichtlich nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea glaubhaft zu machen. An diesem Ergebnis vermag auch die eingereichte Registrierungsbestätigung des UNHCR, wonach der Beschwerdeführer prima-facie als Flüchtling anerkannt sei, nichts zu ändern. Schliesslich bestehen in den Akten auch keine Hinweise dafür, dass die Familie des Beschwerdeführers Probleme wegen dessen Ausreise gehabt hätte.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM ist in Bezug auf die Praxisänderung nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 17. Januar 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8.2 Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das Honorar ist gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE festzusetzen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte in der Beschwerde, der Kostennote vom 9. Januar 2017 und der Replik einen Aufwand von total 5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- (inkl. MwSt) sowie eine Auslagenpauschale von Fr. 54.- geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Demgegenüber ist die aufgeführte Auslagenpauschale vom Gericht nicht zu entschädigen, zumal keine besonderen Verhältnisse (Art. 11 Abs. 1 und 3 VGKE) vorliegen. Das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin des unterlegenen Beschwerdeführers beträgt damit insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Frau Rechtsanwältin Jana Maletic, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-139/2017 law/gnb Urteil vom 14. März 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Zoba C._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im (...). Nach einem (...) Aufenthalt in Äthiopien sei er über den Sudan, Libyen und Italien am 11. August 2016 in die Schweiz gelangt, wo er am 15. August 2016 um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 1. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sagte er aus, er habe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in B._______ gelebt. Sein Vater sei bis zu dessen Ausreise aus Eritrea im Jahr (...) Soldat gewesen und auch sein Bruder sei trotz guter Schulnoten in den Militärdienst eingezogen worden. Er habe nicht sein ganzes Leben im Militär verbringen wollen und habe deshalb die Schule (...) nach Beginn der (...) Klasse abgebrochen. A.b Aufgrund seiner unbestrittenen Minderjährigkeit und Unbegleitetheit wurde ihm in der Folge eine Vertrauensperson zugewiesen. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 15. November 2016 (unter anderem in Anwesenheit seiner Vertrauensperson) eingehend zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Soldat gewesen und habe Eritrea im Jahr (...) verlassen. Seither wisse er nicht, wo sich sein Vater aufhalte. Die Schule habe er ab (...) bis (...) besucht und sei zuletzt in der (...) Klasse gewesen. Neben der Schule habe er seine Familie unterstützt, indem er sich um die Tiere gekümmert und auf dem Feld gearbeitet habe. Er sei ein sehr guter Schüler gewesen, jedoch habe der Unterricht in den letzten Jahren nicht regelmässig stattgefunden. Er habe keinen Sinn darin gesehen, die Schule weiter zu besuchen, da er früher oder später in den endlosen Militärdienst eingezogen worden wäre. Dies habe er vermeiden wollen und sich deshalb entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 - eröffnet am 12. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht [Dispositiv-Ziffer 1], lehnte sein Asylgesuch vom 15. August 2016 ab [Dispositiv-Ziffer 2] und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz [Dispositiv-Ziffer 3]. Deren Vollzug schob das SEM indes infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf [Dispositiv-Ziffern 4-7]. C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 1, 2 und 3 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Frau Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden (unter anderem) eine Bescheinigung über die wirtschaftliche Sozialhilfe vom 29. Dezember 2016 und eine Kostennote eingereicht. D. Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 24. Januar 2017 zur Beschwerde vernehmen. G. Am 26. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 replizierte der Beschwerdeführer. I. Mit Eingabe vom 15. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von UNHCR vom 27. Februar 2017 betreffend seine durch UNHCR erfolgte Registrierung in Äthiopien nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der 11. Klasse zur militärischen Ausbildung eingezogen worden wäre, liege kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde, da dies grundsätzlich eine staatlich legitime Handlung sei und an sich keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung gleichkomme. Von den eritreischen Behörden seien bis zur Ausreise des Beschwerdeführers keinerlei konkreten Schritte betreffend eine verfrühte Rekrutierung unternommen worden, so dass er sich bis anhin keiner staatlichen Weisung widersetzt habe. Sodann würden für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine davon sei die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer (2%-Steuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Da der Beschwerdeführer nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Es könne deshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verzichtet werden. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die illegale Ausreise des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt und dabei die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder erwähnt noch gewürdigt. Somit habe sie die Begründungspflicht verletzt und die Bindungswirkung der Rechtsprechung missachtet. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft bewirke zudem einen Verstoss gegen Art. 2 und 3 AsylG, Art. 1 FK und Art. 3 EMRK. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische Asylsuchende als subjektiver Nachfluchtgrund (Verweis auf das Urteil E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015). Angesichts der kürzlich ergangenen Urteile des Gerichts sei davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung noch immer Gültigkeit habe, und zwar unabhängig vom Alter der betroffenen Person. Das SEM müsse sich als Vorinstanz an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte Instanz halten, namentlich was dessen Beurteilung von länderspezifischen Fragestellungen betreffe. Bei einer Abweichung von der Praxis des Gerichts müssten bestimmte Regeln beachtet werden (Verweis auf BVGE 2010/54). Diese Regeln habe das SEM im vorliegenden Fall klarerweise nicht beachtet. Im Übrigen liege auch kein Grund für die Vornahme einer Praxisänderung vor, da keine relevanten neuen Herkunftslandinformationen vorlägen. Die eigenmächtige Praxisänderung durch die Vorinstanz entbehre jeglicher Grundlage. Aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stehe vielmehr fest, dass keine Belege dafür vorlägen, dass Personen, die nicht im Kontakt mit dem Nationaldienst gestanden hätten, keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Insbesondere zeige auch der Bericht des SEM (Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016) an verschiedenen Stellen auf, dass diese Frage aufgrund der Informationslage nicht habe geklärt werden können. Die Vorinstanz habe bei ihrer Praxisänderung die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht respektiert. Ihre Erkenntnisse basierten auf einer äusserst dünnen Quellenlage. Namentlich stütze sich die Vorinstanz in mehreren Fällen einzig auf Informationen des eritreischen Regimes, welche durch keine weiteren Quellen anderer Art bestätigt werden könnten. Verschiedentlich würden die Informationen zudem aus dem Kontext gerissen und das SEM unterlasse es mehrfach, relativierende Angaben miteinzubeziehen. Insgesamt sei die Informationsgrundlage nicht ausreichend, um eine Praxisänderung zu begründen. Aufgrund der vorliegenden Informationen und angesichts der in Eritrea vorherrschenden Willkür und Unsicherheit könne vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass illegal ausgereiste Personen vom Regime weiterhin als Regimegegner erachtet würden und somit begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Für diese Schlussfolgerung sprächen auch Berichte über die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea, namentlich jener der Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates vom 8. Juni 2016. Daraus sei ersichtlich, dass keinerlei Verbesserungen der Menschenrechtssituation in Eritrea feststellbar seien. Die UNO werfe Eritrea gar Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. Dies habe zur Folge, dass bei eritreischen Asylsuchenden in der Europäischen Union eine Schutzquote von über 75% erreicht werde. Selbst bei Unterzeichnung des Reueschreibens könne keine Amnestie garantiert werden. Sodann sei zu berücksichtigen, dass es gemäss der Auffassung des UN-Menschenrechtsausschusses nicht nötig sei, dass die betroffene Person mit Gewissheit im Heimatland Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werde; vielmehr stelle bereits das Risiko der Folter ein Wegweisungshindernis dar. Ein solches Risiko bestehe bei illegal aus Eritrea ausgereisten Personen. Im Weiteren sei zu beanstanden, dass das SEM von der beschwerdeführenden Person sinngemäss verlange, sich im Falle einer Rückkehr nach Eritrea diskret zu verhalten, um Verfolgungshandlungen zu vermeiden (Bezahlung der 2%-Steuer sowie Unterzeichnung eines Reueschreibens). Dies komme einem "Diskretionserfordernis" gleich, was problematisch und schon von verschiedenen Gerichten als unzulässig bezeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer müsste im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auf die verfolgungsbegründenden Eigenschaften - seine politische Einstellung - verzichten. Zudem würde er spätestens zum Zeitpunkt, in welchem er für den Nationaldienst aufgeboten beziehungsweise rekrutiert würde, zumindest versuchen, sich dem eritreischen Regime zu widersetzen, indem er sich diesem entziehen würde. Folglich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea und seiner politischen Einstellung begründete Furcht vor Verfolgung hätte. Ihm könne nicht zugemutet werden, sich mit dem Reueschreiben beim eritreischen Regime schuldig zu bekennen, sich also zeitgleich zu entschuldigen, und dieses Regime mit seinen Steuern zu unterstützen. Mit dem Verweis auf diese Handlungen verletze die Vorinstanz mit ihrer Verfügung ausserdem die Resolution 2023 des UN-Sicherheitsrates vom 5. Dezember 2011. Zum Thema 2%-Steuer und Unterzeichnung des Reueformulars sowie zur Frage der Flüchtlingseigenschaft von illegal aus Eritrea ausgereisten Personen sei auf ein Urteil des britischen Upper Tribunals (MST and Others [national service - risk categories] Eritrea CG, [2016] UKUT 00443 [IAC]) zu verweisen. Schliesslich stelle das eritreische Nationaldienstregime Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK dar, was das Upper Tribunal ebenfalls festgestellt habe. In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, der EGMR habe einer am 13. Juli 2016 eingereichten Beschwerde eines eritreischen Beschwerdeführers wegen Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK die aufschiebende Wirkung erteilt (Application no. 41282/16 M. O. against Switzerland). Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe in seiner Verfügung ausführlich und unter Berufung auf die aktuellen Erkenntnisse dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Einschätzung der Lage anderer internationaler und nationaler Gerichtshöfe sei für die Schweiz nicht verbindlich. Die bisherige Asyl- und Wegweisungspraxis Eritrea des SEM habe sich im Wesentlichen auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2006 (EMARK 2006/3) und die damalige Lageeinschätzung gestützt. Die Länderanalyse des SEM werte laufend Berichte zu Eritrea aus und tausche sich mit Experten und Partnerbehörden aus. Das darauf basierende, ständig aktualisierte Lagebild sei die Grundlage der Asylpraxis. Im Jahr 2015 habe die Länderanalyse den Bericht "Länderfokus Eritrea" erarbeitet, der von vier Partnerbehörden und einem wissenschaftlichen Experten validiert und vom Europäischen Asylunterstützungsbüro (EASO) veröffentlicht worden sei. Im Februar und März 2016 habe ausserdem eine Fact-Finding Mission stattgefunden, wobei die Länderanalyse ihre Erkenntnisse überprüft, ergänzt und vertieft habe. Auf Basis dieser Informationen sowie unter Einbezug weiterer mittlerweile erschienener Berichte habe das SEM in der Folge den Bericht "Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom 22. Juni 2016 erstellt, welcher die für die Asylpraxis relevanten Kapitel des "Länderfokus Eritrea" aktualisiere. Dieser Bericht sei im November 2016 auch als EASO-Bericht erschienen; dies nach einer Prüfung durch Norwegen und Schweden, welche beide der Einhaltung der COI-Standards verpflichtet seien. Das SEM habe dabei mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Informationen eine Einschätzung einer hypothetischen zwangsweisen Rückführung aus der Schweiz nach Eritrea gemacht. Dabei ergebe sich das Bild, dass sich die Behandlung der Rückgeführten hauptsächlich am Nationaldienststatus orientiere. Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise aus Eritrea stützen würden, würden die hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Übrigen sei die Praxisanpassung im Juni 2016 öffentlich angekündigt worden. 4.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, er habe vom Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (D-7898/2017) Kenntnis genommen. Beim UNHCR habe er eine Bestätigung seiner Registrierung als Flüchtling im Flüchtlingslager D._______ eingefordert. Sollte es sich dabei um eine individuelle Anerkennung als Flüchtling handeln, würde dieser eine starke Indizwirkung zukommen und er internationalen Schutz geniessen. Es würde weiter bedeuten, dass das UNHCR das erhebliche Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr anerkenne. Sodann könne nicht ausgeschlossen werden, dass die noch in Eritrea verbliebene Familie im Zusammenhang mit der Desertion seines Bruders und seiner illegalen Ausreise ins Visier der Behörden geraten sei. Schliesslich äussere sich der Grundsatzentscheid nicht zur Frage, ob die Nähe zum dienstpflichtigen Alter als weiterer Faktor zähle und zusammen mit der illegalen Ausreise von einem erheblichen Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr (Bestrafung) auszugehen sei. Aufgrund der sehr dünnen Informations- beziehungsweise Quellenlage seien die zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung seines Profils führen könnten, zu berücksichtigen und grosszügig anzuerkennen. 5. 5.1 Das SEM hat überzeugend ausgeführt, weshalb die vorgebrachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auch in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wurde, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. 5.2 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner (illegalen) Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, und sich damit auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG berufen kann. 5.3 Nach einer eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei unbestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern stattgefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bisherige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten, könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr - selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle - problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückzuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. a.a.O. E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). 5.4 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt, weshalb sich weitergehende diesbezügliche Ausführungen, namentlich zu BVGE 2010/54 sowie zum Vorwurf der ungenügenden Quellenlage, erübrigen. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach die Praxisänderung unzulässig sei, ist demnach als unbegründet zu qualifizieren. Wie bereits vorstehend ausgeführt, betrifft die Problematik, ob eine im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zukünftig allen-falls drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 oder 4 EMRK relevant sein könnte, die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungs-vollzugspunkt ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 nicht die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich verurteilt, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution. 5.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge als Minderjähriger und hatte vor seiner Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zwar wird in der Beschwerde pauschal und unsubstantiiert die "politische Einstellung" des Beschwerdeführers erwähnt (vgl. beispielsweise Beschwerde Ziff. 3.16.10). Eine irgendwie geartete, spezifische "politische Einstellung" kann jedoch den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seines Asylgesuchs gemachten Ausführungen nicht entnommen werden, weshalb dieser Einwand offensichtlich nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea glaubhaft zu machen. An diesem Ergebnis vermag auch die eingereichte Registrierungsbestätigung des UNHCR, wonach der Beschwerdeführer prima-facie als Flüchtling anerkannt sei, nichts zu ändern. Schliesslich bestehen in den Akten auch keine Hinweise dafür, dass die Familie des Beschwerdeführers Probleme wegen dessen Ausreise gehabt hätte. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM ist in Bezug auf die Praxisänderung nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 17. Januar 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das Honorar ist gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE festzusetzen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte in der Beschwerde, der Kostennote vom 9. Januar 2017 und der Replik einen Aufwand von total 5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- (inkl. MwSt) sowie eine Auslagenpauschale von Fr. 54.- geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Demgegenüber ist die aufgeführte Auslagenpauschale vom Gericht nicht zu entschädigen, zumal keine besonderen Verhältnisse (Art. 11 Abs. 1 und 3 VGKE) vorliegen. Das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin des unterlegenen Beschwerdeführers beträgt damit insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Frau Rechtsanwältin Jana Maletic, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: