Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die aus Eritrea stammende A._______ (nachstehend: Beschwerdeführerin) verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2014 in Richtung C._______. Von dort gelangte sie via D._______, E._______ und F._______ am 28. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Die vom SEM veranlasste radiologische Knochenaltersbestimmung durch (...), vom 1. Juli 2015 ergab ein wahrscheinliches Alter von (...) Jahren für die Beschwerdeführerin. C. Am 6. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. D. Am 13. Juli 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin, welche bei der BzP einen (Verwandten) in G._______ erwähnt hatte, in Anwesenheit ihrer Vertrauensperson das rechtliche Gehör betreffend Zusammenführung mit Familienangehörigen im Dublin-Raum. E. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 14. Juli 2015 dem Kanton H._______ zugewiesen worden war, ordnete ihr dieser mit Verfügung vom 20. Juli 2015 ass. iur. Urs Jehle als amtlichen Rechtsvertreter betreffend Wahrnehmung der Interessen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) bei (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG, SR 142.31). F. Am 23. Juli 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und ihr Asylgesuch deshalb in der Schweiz geprüft werde. G. Am 17. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Substitutin ihres Rechtsvertreters einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Sie führte dabei aus, sie sei (...) Ethnie und stamme aus I._______ in der J._______. Ihr Vater habe sich in der (...) Jahreshälfte 2014 vom Militärdienst entfernt und sei nachhause gekommen. Er habe sich allerdings nicht direkt zuhause aufgehalten, sondern sich in der Wildnis versteckt. Soldaten hätten nach ihm gesucht und zu ihr gesagt, dass er sich melden müsse, ansonsten sie die Schule nicht mehr weiter besuchen dürfe. Ihr Vater sei der Aufforderung nicht nachgekommen. Deshalb sei sie zum Direktor bestellt worden, welcher ihr mitgeteilt habe, dass sie von der Schule ausgeschlossen worden sei. Aus diesem Grund habe sie sich zur Ausreise aus Eritrea veranlasst gesehen und das Land am (...) 2014 verlassen. Für ihre Reisekosten von USD (...) sei ihr in G._______ wohnhafter (Verwandter) aufgekommen. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass sich ihr Vater später doch beim Militär gemeldet habe. Wegen ihrer kranken (Verwandte) habe er sich anfänglich zuhause aufhalten dürfen und leiste nun wieder Militärdienst. Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität einen (...) ein. H. Am 12. August 2016 wurde in K._______ die Tochter B._______ der Beschwerdeführerin geboren. I. Mit Verfügung vom 7. November 2016 - eröffnet am 8. November 2016 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. J. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 liessen die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bezüglich der Dispositivziffern 1 und 3 und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft beantragen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG. K. Am 9. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung nach. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, hielt fest, dass die Ablehnung der Asylgesuche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei und somit die Fragen, ob die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ob die Wegweisung anzuordnen sei, den Prozessgegenstand bildeten. Zudem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wies er ab, da der Kanton H._______ der Beschwerdeführerin gestützt auf die asylrechtlichen Bestimmungen betreffend UMA mit Verfügung vom 20. Juli 2015 bereits einen amtlichen Rechtsvertreter beigeordnet hatte, und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es ihr bei Eintritt ihrer Volljährigkeit unbenommen sei, unter Beilage einer aktuellen Vollmacht gegebenenfalls erneut ein solches Gesuch zu stellen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Einschränkung - einzutreten.
E. 1.3 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 7. November 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung - sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8). Auf den Antrag auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist daher mangels schutzwürdigen Interesses (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.2). Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E. 1.4 Die Beschwerde hat sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwiesen. Zum Urteilszeitpunkt ist sie indes - wie nachstehend dargelegt - als offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung einer zweiten Richterin behandelt und gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und die Wegweisung zu Recht erfolgte.
E. 3.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.3 Wer um Anerkennung als Flüchtling nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen - wenn die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss - die Flüchtlingseigenschaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54 AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge, wobei der Gesetzgeber die Anwendung der Flüchtlingskonvention in dieser Bestimmung ausdrücklich vorbehält.
E. 4.1 Das SEM gab zur Begründung der ablehnenden Verfügung an, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Vaters von der Schule ausgeschlossen worden sei, stelle keine dermassen intensive Massnahme dar, welche ihr nur die Flucht ins Ausland zugelassen hätte. Weitere gegen sie gerichtete staatliche Massnahmen habe sie nicht angeführt. Die Entlassung aus der Schule verunmögliche es ihr nicht, in Eritrea ein menschenwürdiges Leben zu führen. Zudem sei sie zum Zeitpunkt des Schulausschlusses (...) Jahre alt und somit in einem Alter gewesen, in welchem viele Jugendliche ihre schulische Ausbildung ohnehin beenden würden. Somit handle es sich bei ihrem Vorbringen nicht um eine Massnahme, die ihr aufgrund ihrer Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert habe. Folglich sei es nicht asylrelevant. Aus dem Umstand, dass ihr Vater wieder Militärdienst leiste, könne zudem gefolgert werden, dass keine staatliche Absicht mehr bestehe, die Beschwerdeführerin weiterhin zu belangen. Zudem vermöge in ihrem Fall auch die vorgebrachte illegale Ausreise - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. So habe sie weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie aus diesem desertiert, und habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service aus dem Jahr 1995 verstossen. Auch sonst sei den Akten nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt und dabei die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder erwähnt noch gewürdigt. Somit habe es die Begründungspflicht verletzt und die Bindungswirkung der Rechtsprechung missachtet. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft bewirke zudem einen Verstoss gegen Art. 2 und 3 AsylG, Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 3 EMRK. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische Asylsuchende als subjektiver Nachfluchtgrund (Verweis auf das Urteil E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015). Angesichts der kürzlich ergangenen Urteile des Gerichts sei davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit habe, und zwar unabhängig vom Alter der betroffenen Person. Das SEM müsse sich als Vorinstanz an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte Instanz halten, insbesondere was dessen Beurteilung von länderspezifischen Fragen betreffe. Bei einer Abweichung von der Praxis des Gerichts müssten bestimmte Regeln beachtet werden (Verweis auf BVGE 2010/54). Diese Regeln habe das SEM im vorliegenden Fall klarerweise nicht eingehalten. Im Übrigen liege auch kein zureichender Grund für die Vornahme einer Praxisänderung vor, da keine relevanten neuen Herkunftslandinformationen vorlägen. Die eigenmächtige Praxisänderung durch die Vorinstanz entbehre jeglicher Grundlage. Aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stehe vielmehr fest, dass keine Belege dafür vorlägen, dass Personen, die nicht im Kontakt mit dem Nationaldienst gestanden hätten, keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Auch der Bericht des SEM zeige an verschiedenen Stellen auf, dass die Informationslage unklar sei. Die Vorinstanz habe bei ihrer Praxisänderung die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten. Sie habe bei ihrer Entscheidfindung die Informationen von eritreischen Behörden und internationalen diplomatischen Quellen viel stärker gewichtet als diejenigen von NGOs und internationalen Organisationen. Zudem seien zu vielen Quellen nur vage Angaben gemacht worden. Insgesamt reiche die Informationsgrundlage nicht aus, um eine Praxisänderung zu begründen. Aufgrund der bestehenden Informationen und angesichts der in Eritrea herrschenden Willkür könne vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass illegal ausgereiste Personen vom Regime weiterhin als Regimegegner erachtet würden und somit begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Für diese Schlussfolgerung sprächen auch die Berichte über die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea, namentlich jener der Untersuchungskommission des UNO-Menschenrechtsrates vom 8. Juni 2016. Daraus sei ersichtlich, dass keinerlei Verbesserungen der Menschenrechtssituation in Eritrea feststellbar seien. Die UNO werfe Eritrea gar Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. Dies habe zur Folge, dass bei eritreischen Asylsuchenden in der Europäischen Union eine Schutzquote von über 75% erreicht werde. In Bezug auf die vom SEM erwähnte faktische Gewährung von Amnestie im Fall der Unterzeichnung eines Reueschreibens sei sodann festzustellen, dass offensichtlich keine Garantie dafür bestehe, dass in diesen Fällen tatsächlich eine Amnestie gewährt werde. Daraus ergebe sich, dass bei illegal aus Eritrea ausgereisten Personen nach wie vor ein reales Risiko bestehe, dass sie im Fall ihrer Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären (Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 3 EMRK). Im Weiteren sei das vom SEM von der Beschwerdeführerin verlangte Diskretionserfordernis als problematisch zu erachten (Verweis auf mehrere ausländische Gerichtsentscheide zu diesem Thema). So müsste die Beschwerdeführerin auf die verfolgungsbegründende Eigenschaft - ihre politische Einstellung - im Falle einer Rückkehr nach Eritrea verzichten. Zudem würde sie spätestens zum Zeitpunkt, in welchem sie für den Nationaldienst aufgeboten beziehungsweise rekrutiert würde, zumindest versuchen, sich dem eritreischen Regime zu widersetzen, indem sie sich dem entziehen würde. Folglich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea und ihrer politischen Einstellung begründete Furcht vor Verfolgung hätte.
E. 5 Insoweit als seitens der Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass diese Rüge als unbegründet zu erachten ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht angefochten werden. Soweit mit diesem Vorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern vielmehr die (materielle) Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint hat. Nach dem Gesagten ist der Subeventualantrag auf Kassation abzuweisen.
E. 6 Nachfolgend bleibt demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint hat.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob sie infolge der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten hätten.
E. 6.2.1 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Verlassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Personenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).
E. 6.2.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, genügend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, welche beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von derjenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat zurückkehrten (vgl. a.a.O., E. 4.8-4.10). Entsprechend seien auch viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser - im Urteil näher ausgeführter - Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. a.a.O., E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt hat, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. a.a.O., E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
E. 6.3 Es sind aus den vorliegende Verfahrensakten keine solchen zusätzlichen Faktoren ersichtlich, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führten könnten. Diesbezüglich ist vorweg auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. vorstehend E. 4.1). Auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal darin in diesem Zusammenhang in lediglich pauschaler Weise eingewendet wird, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea auf die verfolgungsbegründende Eigenschaft - ihre politische Einstellung - verzichten müsste und bereits ihre illegale Ausreise einen Akt politischer Opposition darstelle. Indessen kann diesen Einwänden keine irgendwie geartete, spezifische "politische Einstellung" entnommen werden, weshalb sie offensichtlich nicht geeignet sind, eine - allenfalls bereits vor der Ausreise entstandene - flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen hervorrufen.
E. 6.4 Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft folglich zu Recht verneint. Demgegenüber betrifft die Problematik, ob eine im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zukünftig allenfalls drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 oder 4 EMRK relevant sein könnte, die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzugspunkt ist jedoch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu vorstehend E. 1.3), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen rügten zudem in ihrer Beschwerde, das SEM habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe.
E. 7.2 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung von dessen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
E. 7.3 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen für das SEM nicht massgebend:
E. 7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz angepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG.
E. 7.3.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
E. 7.3.3 Zudem war die Praxisänderung des SEM - wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des BFM - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.
E. 7.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch in diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
E. 8 In der Beschwerde wird - nebst Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - die Aufhebung der Wegweisung beantragt. Die Wegweisung als solche (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), kann indes nur dann aufgehoben werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Ausführungen dazu werden in der Beschwerde nicht gemacht und es ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Beschwerdeführerinnen über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen würden oder Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätten. Die Wegweisung wurde demnach durch das SEM gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundesrecht nicht verletzt hat sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht vorliegend keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde indes mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen hätten sich seither verändert, sind sie nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Da die Kosten der (unentgeltlichen) Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2017 durch den Kanton H._______ getragen werden, sind die in der am 7. Dezember 2016 eingereichten Liste aufgeführten aufgelaufenen Aufwendungen durch die Rechtsvertretung beim Kanton H._______ einzufordern. Seither sind keine Kosten entstanden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7584/2016 Urteil vom 14. Juni 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz, substituiert durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus Eritrea stammende A._______ (nachstehend: Beschwerdeführerin) verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2014 in Richtung C._______. Von dort gelangte sie via D._______, E._______ und F._______ am 28. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Die vom SEM veranlasste radiologische Knochenaltersbestimmung durch (...), vom 1. Juli 2015 ergab ein wahrscheinliches Alter von (...) Jahren für die Beschwerdeführerin. C. Am 6. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. D. Am 13. Juli 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin, welche bei der BzP einen (Verwandten) in G._______ erwähnt hatte, in Anwesenheit ihrer Vertrauensperson das rechtliche Gehör betreffend Zusammenführung mit Familienangehörigen im Dublin-Raum. E. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 14. Juli 2015 dem Kanton H._______ zugewiesen worden war, ordnete ihr dieser mit Verfügung vom 20. Juli 2015 ass. iur. Urs Jehle als amtlichen Rechtsvertreter betreffend Wahrnehmung der Interessen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) bei (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG, SR 142.31). F. Am 23. Juli 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und ihr Asylgesuch deshalb in der Schweiz geprüft werde. G. Am 17. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Substitutin ihres Rechtsvertreters einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Sie führte dabei aus, sie sei (...) Ethnie und stamme aus I._______ in der J._______. Ihr Vater habe sich in der (...) Jahreshälfte 2014 vom Militärdienst entfernt und sei nachhause gekommen. Er habe sich allerdings nicht direkt zuhause aufgehalten, sondern sich in der Wildnis versteckt. Soldaten hätten nach ihm gesucht und zu ihr gesagt, dass er sich melden müsse, ansonsten sie die Schule nicht mehr weiter besuchen dürfe. Ihr Vater sei der Aufforderung nicht nachgekommen. Deshalb sei sie zum Direktor bestellt worden, welcher ihr mitgeteilt habe, dass sie von der Schule ausgeschlossen worden sei. Aus diesem Grund habe sie sich zur Ausreise aus Eritrea veranlasst gesehen und das Land am (...) 2014 verlassen. Für ihre Reisekosten von USD (...) sei ihr in G._______ wohnhafter (Verwandter) aufgekommen. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass sich ihr Vater später doch beim Militär gemeldet habe. Wegen ihrer kranken (Verwandte) habe er sich anfänglich zuhause aufhalten dürfen und leiste nun wieder Militärdienst. Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität einen (...) ein. H. Am 12. August 2016 wurde in K._______ die Tochter B._______ der Beschwerdeführerin geboren. I. Mit Verfügung vom 7. November 2016 - eröffnet am 8. November 2016 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. J. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 liessen die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bezüglich der Dispositivziffern 1 und 3 und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft beantragen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG. K. Am 9. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung nach. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, hielt fest, dass die Ablehnung der Asylgesuche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei und somit die Fragen, ob die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ob die Wegweisung anzuordnen sei, den Prozessgegenstand bildeten. Zudem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wies er ab, da der Kanton H._______ der Beschwerdeführerin gestützt auf die asylrechtlichen Bestimmungen betreffend UMA mit Verfügung vom 20. Juli 2015 bereits einen amtlichen Rechtsvertreter beigeordnet hatte, und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es ihr bei Eintritt ihrer Volljährigkeit unbenommen sei, unter Beilage einer aktuellen Vollmacht gegebenenfalls erneut ein solches Gesuch zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Einschränkung - einzutreten. 1.3 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 7. November 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung - sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8). Auf den Antrag auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist daher mangels schutzwürdigen Interesses (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.2). Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 1.4 Die Beschwerde hat sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwiesen. Zum Urteilszeitpunkt ist sie indes - wie nachstehend dargelegt - als offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung einer zweiten Richterin behandelt und gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und die Wegweisung zu Recht erfolgte. 3.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.3 Wer um Anerkennung als Flüchtling nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen - wenn die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss - die Flüchtlingseigenschaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54 AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge, wobei der Gesetzgeber die Anwendung der Flüchtlingskonvention in dieser Bestimmung ausdrücklich vorbehält. 4. 4.1 Das SEM gab zur Begründung der ablehnenden Verfügung an, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Vaters von der Schule ausgeschlossen worden sei, stelle keine dermassen intensive Massnahme dar, welche ihr nur die Flucht ins Ausland zugelassen hätte. Weitere gegen sie gerichtete staatliche Massnahmen habe sie nicht angeführt. Die Entlassung aus der Schule verunmögliche es ihr nicht, in Eritrea ein menschenwürdiges Leben zu führen. Zudem sei sie zum Zeitpunkt des Schulausschlusses (...) Jahre alt und somit in einem Alter gewesen, in welchem viele Jugendliche ihre schulische Ausbildung ohnehin beenden würden. Somit handle es sich bei ihrem Vorbringen nicht um eine Massnahme, die ihr aufgrund ihrer Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert habe. Folglich sei es nicht asylrelevant. Aus dem Umstand, dass ihr Vater wieder Militärdienst leiste, könne zudem gefolgert werden, dass keine staatliche Absicht mehr bestehe, die Beschwerdeführerin weiterhin zu belangen. Zudem vermöge in ihrem Fall auch die vorgebrachte illegale Ausreise - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. So habe sie weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie aus diesem desertiert, und habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service aus dem Jahr 1995 verstossen. Auch sonst sei den Akten nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt und dabei die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder erwähnt noch gewürdigt. Somit habe es die Begründungspflicht verletzt und die Bindungswirkung der Rechtsprechung missachtet. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft bewirke zudem einen Verstoss gegen Art. 2 und 3 AsylG, Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 3 EMRK. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische Asylsuchende als subjektiver Nachfluchtgrund (Verweis auf das Urteil E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015). Angesichts der kürzlich ergangenen Urteile des Gerichts sei davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit habe, und zwar unabhängig vom Alter der betroffenen Person. Das SEM müsse sich als Vorinstanz an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte Instanz halten, insbesondere was dessen Beurteilung von länderspezifischen Fragen betreffe. Bei einer Abweichung von der Praxis des Gerichts müssten bestimmte Regeln beachtet werden (Verweis auf BVGE 2010/54). Diese Regeln habe das SEM im vorliegenden Fall klarerweise nicht eingehalten. Im Übrigen liege auch kein zureichender Grund für die Vornahme einer Praxisänderung vor, da keine relevanten neuen Herkunftslandinformationen vorlägen. Die eigenmächtige Praxisänderung durch die Vorinstanz entbehre jeglicher Grundlage. Aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stehe vielmehr fest, dass keine Belege dafür vorlägen, dass Personen, die nicht im Kontakt mit dem Nationaldienst gestanden hätten, keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Auch der Bericht des SEM zeige an verschiedenen Stellen auf, dass die Informationslage unklar sei. Die Vorinstanz habe bei ihrer Praxisänderung die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten. Sie habe bei ihrer Entscheidfindung die Informationen von eritreischen Behörden und internationalen diplomatischen Quellen viel stärker gewichtet als diejenigen von NGOs und internationalen Organisationen. Zudem seien zu vielen Quellen nur vage Angaben gemacht worden. Insgesamt reiche die Informationsgrundlage nicht aus, um eine Praxisänderung zu begründen. Aufgrund der bestehenden Informationen und angesichts der in Eritrea herrschenden Willkür könne vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass illegal ausgereiste Personen vom Regime weiterhin als Regimegegner erachtet würden und somit begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Für diese Schlussfolgerung sprächen auch die Berichte über die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea, namentlich jener der Untersuchungskommission des UNO-Menschenrechtsrates vom 8. Juni 2016. Daraus sei ersichtlich, dass keinerlei Verbesserungen der Menschenrechtssituation in Eritrea feststellbar seien. Die UNO werfe Eritrea gar Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. Dies habe zur Folge, dass bei eritreischen Asylsuchenden in der Europäischen Union eine Schutzquote von über 75% erreicht werde. In Bezug auf die vom SEM erwähnte faktische Gewährung von Amnestie im Fall der Unterzeichnung eines Reueschreibens sei sodann festzustellen, dass offensichtlich keine Garantie dafür bestehe, dass in diesen Fällen tatsächlich eine Amnestie gewährt werde. Daraus ergebe sich, dass bei illegal aus Eritrea ausgereisten Personen nach wie vor ein reales Risiko bestehe, dass sie im Fall ihrer Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären (Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 3 EMRK). Im Weiteren sei das vom SEM von der Beschwerdeführerin verlangte Diskretionserfordernis als problematisch zu erachten (Verweis auf mehrere ausländische Gerichtsentscheide zu diesem Thema). So müsste die Beschwerdeführerin auf die verfolgungsbegründende Eigenschaft - ihre politische Einstellung - im Falle einer Rückkehr nach Eritrea verzichten. Zudem würde sie spätestens zum Zeitpunkt, in welchem sie für den Nationaldienst aufgeboten beziehungsweise rekrutiert würde, zumindest versuchen, sich dem eritreischen Regime zu widersetzen, indem sie sich dem entziehen würde. Folglich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea und ihrer politischen Einstellung begründete Furcht vor Verfolgung hätte.
5. Insoweit als seitens der Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass diese Rüge als unbegründet zu erachten ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht angefochten werden. Soweit mit diesem Vorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern vielmehr die (materielle) Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint hat. Nach dem Gesagten ist der Subeventualantrag auf Kassation abzuweisen.
6. Nachfolgend bleibt demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint hat. 6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob sie infolge der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten hätten. 6.2.1 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Verlassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Personenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). 6.2.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, genügend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, welche beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von derjenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat zurückkehrten (vgl. a.a.O., E. 4.8-4.10). Entsprechend seien auch viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser - im Urteil näher ausgeführter - Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. a.a.O., E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt hat, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. a.a.O., E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 6.3 Es sind aus den vorliegende Verfahrensakten keine solchen zusätzlichen Faktoren ersichtlich, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führten könnten. Diesbezüglich ist vorweg auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. vorstehend E. 4.1). Auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal darin in diesem Zusammenhang in lediglich pauschaler Weise eingewendet wird, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea auf die verfolgungsbegründende Eigenschaft - ihre politische Einstellung - verzichten müsste und bereits ihre illegale Ausreise einen Akt politischer Opposition darstelle. Indessen kann diesen Einwänden keine irgendwie geartete, spezifische "politische Einstellung" entnommen werden, weshalb sie offensichtlich nicht geeignet sind, eine - allenfalls bereits vor der Ausreise entstandene - flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen hervorrufen. 6.4 Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft folglich zu Recht verneint. Demgegenüber betrifft die Problematik, ob eine im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zukünftig allenfalls drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 oder 4 EMRK relevant sein könnte, die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzugspunkt ist jedoch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu vorstehend E. 1.3), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen rügten zudem in ihrer Beschwerde, das SEM habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe. 7.2 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung von dessen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1). 7.3 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen für das SEM nicht massgebend: 7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz angepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG. 7.3.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). 7.3.3 Zudem war die Praxisänderung des SEM - wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des BFM - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. 7.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch in diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist. 8. In der Beschwerde wird - nebst Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - die Aufhebung der Wegweisung beantragt. Die Wegweisung als solche (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), kann indes nur dann aufgehoben werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Ausführungen dazu werden in der Beschwerde nicht gemacht und es ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Beschwerdeführerinnen über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen würden oder Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätten. Die Wegweisung wurde demnach durch das SEM gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundesrecht nicht verletzt hat sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht vorliegend keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde indes mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen hätten sich seither verändert, sind sie nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Da die Kosten der (unentgeltlichen) Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2017 durch den Kanton H._______ getragen werden, sind die in der am 7. Dezember 2016 eingereichten Liste aufgeführten aufgelaufenen Aufwendungen durch die Rechtsvertretung beim Kanton H._______ einzufordern. Seither sind keine Kosten entstanden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand: