Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Asmara - verliess Eritrea am (...) September 2011 nach Äthiopien, wo sie ins Flüchtlingscamp C._______ gelangte. Von dort aus suchte sie - handelnd durch ihre in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Schwester D._______ (N [...]) - mit Eingabe vom 27. September 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba (nachfolgend: Botschaft) um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl nach. Am 4. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft zu ihren Asylgründen befragt (Protokoll in den SEM-Akten: A6/13). B. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin eine Tochter zur Welt. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 bewilligte das SEM das Gesuch um Einreise der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz. II. D. D.a Am 4. August 2015 reisten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zentrum E._______ ein Asylgesuch einreichten. Am 19. August 2015 erfolgte die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A23/13) und am 15. Juni 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A36/35). D.b Zur Begründung des Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seit der achten Klasse Probleme mit ihren Ohren und damit einhergehende Hörschwierigkeiten zu haben. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen sei sie (...), nach Abschluss des (...) Schuljahres, nach F._______ eingezogen und militärisch ausgebildet worden. Im Jahr 2008 sei sie einem Dienst in der Kaserne von F._______ zugeteilt worden, bei dem sie (...) an die oberen Generäle sowie an ihren direkten Vorgesetzten, Captain G._______, habe verteilen müssen. Im Jahr 2010 habe der Captain ihr den Befehl gegeben, die (...) seinen Kollegen auch ohne sofortiges Begleichen der Rechnung ausgeben; diese würden dann später dafür bezahlen. Diesem Befehl sei sie nachgekommen, bis der Colonel H._______ nach dem Geld für die verteilten Güter gefragt habe. Sie habe in der Folge versucht, das Geld bei den entsprechenden Personen einzufordern, diese hätten aber abgestritten, je Ware von ihr bekommen zu haben. Sie habe dies dem Colonel dann gemeldet; er habe ihr die Geschichte aber nicht geglaubt. Vielmehr habe er ihr gesagt, sie habe sich das selbst ausgedacht, und ihr zwei Wochen eingeräumt, um das Geld aufzutreiben. Da ihr dies nicht gelungen sei, sei sie zu einer Militärstrafe verurteilt worden. Diese Strafe habe rund drei oder vier Monate gedauert, wobei sie auch misshandelt worden sei. So habe sie sich teilweise den ganzen Tag in die Sonne legen müssen und sei gefesselt worden. Ausserdem habe sie Wasser holen und Pflanzen giessen müssen. In der Nacht sei sie in einer Unterkunft beziehungsweise in einem Gefängnis namens F._______ inhaftiert gewesen. Eines Tages habe sie der Colonel zu seinem Büro gerufen und ihr gesagt, dass er sie liebe und mit ihr eine Liebesbeziehung anfangen wolle. Sie habe das nicht gewollt und ihn daran erinnert, dass er verheiratet sei. Dies habe ihn aufgeregt, wobei er ihr unter anderem mit negativen Konsequenzen gedroht habe, wenn sie nicht auf sein Angebot eingehen würde. Wenn sie sein Angebot allerdings annehme, so würde er ihr einen besseren Job vermitteln und es würde ihr viel besser gehen. Sie habe darauf geantwortet, sie würde lieber sterben, als darauf einzugehen. Er habe sie daraufhin beschimpft, ihr gedroht, die Strafzeit zu verlängern, und sie schliesslich aus dem Raum geschickt. Als sie in ihr Zimmer zurückgekehrt sei, habe sie in ihrem Schuh einen kleinen Zettel gefunden auf dem gestanden habe, dass "sie" von der "zweiten Gruppe" seien und dass das Geld bereits an den Colonel gezahlt worden sei. Zwei Tage später habe sie I._______, ein Angehöriger der "zweiten Gruppe" getroffen respektive sei sie gerade gefesselt gewesen, als er bei ihr vorbeigelaufen sei, und er habe ihr leise zuflüstert, dass er den Zettel geschrieben und vernommen habe, dass "dieser Mann, schlechte Sachen mit ihr vorhabe" und sie von ein paar von ihnen vergewaltigt werden soll; sie solle ihr Leben retten und "abhauen". Sie habe gewusst, dass jede Woche ein Lastwagen nach F._______ komme, um die (...) abzuholen und diese nach Asmara zu bringen. Als dieser Lastwagen gekommen sei, habe sie die Gelegenheit genutzt und sei von F._______ geflüchtet. Mit Hilfe von weiteren Personen sowie zusammen mit ihrer ebenfalls in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester J._______ (N [...]) und einer dritten Person namens K._______ beziehungsweise namens L._______ sei sie in der Folge illegal nach Äthiopien ausgereist. In gesundheitlicher Hinsicht gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit der Schule schwerhörig, wobei die Probleme mit den Ohren im Nationaldienst immer schlimmer geworden seien. Trotzdem habe man ihr nie erlaubt, einen Arzt aufzusuchen. Im Flüchtlingslager in Äthiopien habe sie zwar Zugang zu einem Arzt erhalten, die notwendigen Behandlungsmassnahmen seien dort allerdings nicht zur Verfügung gestanden und sie selbst hätte auch die finanziellen Mittel dafür nicht gehabt. In der Schweiz habe sie das eine Ohr nun bereits operieren können; die zweite Operation stehe noch an [Anmerkung des Gerichts: in der Zwischenzeit wurde diese ebenfalls durchgeführt; vgl. Bst. E. 3.3]. In persönlicher Hinsicht gab sie im Übrigen an, ihr Partner K._______, der Vater ihrer gemeinsamen Tochter, befinde sich weiterhin im äthiopischen Flüchtlingslager in C._______. E. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 - eröffnet am 30. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 4. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton M._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. F. Mit Rechtsmitteleingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. Januar 2017 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und liess beantragen, die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des SEM seien aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr und ihrer Tochter sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (wobei sie erneut anzuhören und ihr mit geeigneten Massnahmen, der Zugang zum Asylverfahren zu ermöglichen sei). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihre Rechtsvertreterin sei ihr als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin insbesondere eine Fotokopie sowie einen Arztbericht von Dr. med. N._______, Oberärztin des Kantonsspitals N._______, vom 13. Januar 2017 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die mandatierte Rechtsvertreterin für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. H. H.a Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2016 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. H.b Mit Eingabe vom 10. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und hielt ihrerseits an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Da formelle Mängel unter Umständen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können, sind entsprechende Rügen vorab zu prüfen. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich in ihrer Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zum einen liege in Bezug auf die Beurteilungen der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin eine unzulässige Praxisänderung seitens des SEM vor, da die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Anforderungen im Sinne von BVGE 2010/54 nicht erfüllt seien. Zum anderen sei die körperliche Behinderung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren mangelhaft berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich zur Zeit der Befragungen nämlich nicht adäquat verständigen können. Das SEM wäre deshalb angewiesen gewesen, im Sinne des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BRK, SR 0.109) ergänzende und alternative Kommunikationsformen und alle sonstigen zugänglichen Mittel zu organisieren, um die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin zu erleichtern. Da nachgewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin schwerhörig sei und viele Fragen nicht genau verstanden und habe beantworten können, wäre das SEM gehalten gewesen, einen Beistand zu ernennen, um die Wahrnehmung ihrer Rechte sicherzustellen. Das SEM habe aber keine geeigneten Massnahmen getroffen, die der Beschwerdeführerin einen tatsächlichen Zugang zum Asylverfahren ermöglicht hätten. Damit liege eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung sowie eine Verletzung von Art. 8 BV vor. Gleichzeitig sei der Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt worden.
E. 3.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen). Die Bundesverfassung verbietet, dass jemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert wird (Art. 8 Abs. 2 BV). Im Rahmen des BRK hat sich die Schweiz sodann verpflichtet, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene Vorkehrungen, zu gewährleisten, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern (Art. 13 Abs. 1 BRK).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin machte von Anfang ihres Asylverfahrens - das heisst, bereits im schriftlichen Asylgesuch aus dem Ausland - auf ihre Ohrenprobleme und die damit in Verbindung stehenden Hörschwierigkeiten aufmerksam (vgl. Asylgesuch vom 27. September 2012, S. 4), wobei die Schwester der Beschwerdeführerin in diversen Schreiben auf ihre schwierige gesundheitliche Situation und die Notwendigkeit medizinischer Massnahmen hinwies (vgl. Schreiben vom 8. Mai 2014, 13. Januar 2015 und 15. April 2015). Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vulnerabilität schliesslich die Einreise (Verfügung vom 22. Mai 2015; A23/10), wobei sie sich seither in ärztlicher Behandlung befindet. Dabei wurde bei der Beschwerdeführerin eine beidseitige mittel- bis schwer-gradige Schwerhörigkeit diagnostiziert. Die notwendig gewordenen Operationen wurden gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht mittlerweile durchgeführt, wobei eine beidseitige mittelschwere Schwerhörigkeit bestehen bleibe, welcher mit einer Hörgerätanpassung begegnet werde (vgl. Bericht von Dr. med. N._______ und Dr. med. O._______, Fachärztin bzw. Facharzt des Kantonsspitals M._______, vom 14. September 2015; Zusatzbericht von Dr. med. N._______ vom 13. Januar 2017).
E. 3.4 Bei den beiden Befragungen durch das SEM wurde die Beschwerdeführerin am Anfang der Gespräche jeweils gefragt, ob sie die Dolmetscherin verstehen könne (vgl. A36/1 F2; A23/2).
E. 3.4.1 In der BzP wies die Beschwerdeführerin die Sachbearbeiterin sogleich daraufhin, dass sie Probleme mit den Ohren habe, aber wenn die Dolmetscherin laut spreche, könne sie sie verstehen. Die Sachbearbeiterin wies die Dolmetscherin an, laut zu sprechen und forderte die Beschwerdeführerin auf, sofort zu reagieren, sollte sie etwas nicht richtig verstehen, worauf diese antwortete, das werde sie tun (vgl. A23/2). Dem Befragungsprotokoll sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sich im Verlauf der Befragung aufgrund der Hörprobleme der Beschwerdeführerin Verständnisschwierigkeiten ergeben hätten. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin etwa in der Mitte des Gesprächs an, bisher alles verstanden zu haben. Wenn nötig, könne sie sich auch nach vorne neigen, um das Gesagte besser zu verstehen (vgl. A23/10). Auch am Schluss der Befragung bestätigte die Beschwerdeführerin noch einmal, alles gut verstanden zu haben und bekräftigte die inhaltliche Richtigkeit der Protokolle mit ihrer Unterschrift (vgl. A23/10).
E. 3.4.2 Dasselbe Bild zeigte sich auch bei der Anhörung. So bat die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin zu Beginn des Gesprächs, etwas lauter zu sprechen und fügte an, nach der in der Schweiz durchgeführten Operation höre sie nun bereits etwas besser. Die Sachbearbeiterin des SEM forderte sie daraufhin auf, sich sofort zu melden, falls sie etwas nicht verstanden habe, damit die Frage wiederholt werden könne (vgl. A36/1 F1 ff.). Nachdem die Sachbearbeiterin die Einleitung wiederholte, da die Beschwerdeführerin sie nicht verstanden hatte, gab sie (die Beschwerdeführerin) auf Frage hin an, die Dolmetscherin nun gut zu verstehen; sie spreche jetzt lauter (vgl. A36/2 F4). Etwa in der Mitte der Anhörung bemerkte die Sachbearbeiterin, es habe bisher mit der Dolmetscherin sehr gut geklappt und fragte die Beschwerdeführerin, ob sie so weiter fahren könnten, was diese bejahte (vgl. A36/13 F128). Am Ende der Anhörung bedankte sich die Beschwerdeführerin bei der Dolmetscherin, für ihr Verständnis und dafür, dass sie laut gesprochen habe. Gegenüber der Sachbearbeiterin bestätigte sie, dass die Kommunikation funktioniert habe, da sie zum Teil auch die Mundbewegungen gelesen habe und sie der Dolmetscherin einleitend ja gesagt habe, laut zu sprechen (vgl. A36/30 F299 f.). Auch hier bestätigte die Beschwerdeführerin die inhaltliche Richtigkeit ihrer Aussagen während der Anhörung mit ihrer Unterschrift (vgl. A36/32).
E. 3.4.3 Der protokollierte Verlauf der Gespräche gibt dem Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass zur Annahme, die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin, der Dolmetscherin und der Sachbearbeiterin hätte nicht ordnungsgemäss funktioniert oder es wäre bei der Beschwerdeführerin zu Verständnisschwierigkeiten gekommen. Vielmehr nahmen die SEM-Mitarbeiterin und die Dolmetscherin angemessen auf die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin Rücksicht. Die Beschwerdeführerin intervenierte sodann sogleich, wenn sie eine Frage nicht gut verstanden hatte, wobei dies nur selten notwendig wurde (vgl. z.B. A36/2 F4, F 127). Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist und war, mit ihrer Beeinträchtigung selbständig umzugehen und sich Gehör zu verschaffen. Dass die Beschwerdeführerin die Fragen inhaltlich oder akustisch nicht oder falsch verstanden hätte, ist ihren jeweiligen Antworten - anders als dies in der Beschwerde geltend gemacht wird - nicht zu entnehmen. Auch brachte die der Anhörung beiwohnende Hilfswerkvertretung keinerlei Beanstandungen zu Protokoll.
E. 3.4.4 Der Zugang der Beschwerdeführerin zum Asylverfahren war gewährleistet und eine Verletzung des verfassungsmässigen Diskriminierungsverbots ist nicht ersichtlich. Unter den beschriebenen Umständen hatte das SEM auch keinen Grund, der Beschwerdeführerin einen Beistand zu bestellen oder andere Massnahmen, als die vorgenommenen, zu ergreifen. Vielmehr wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin gewahrt. Auch kam das SEM seiner Pflicht zur vollständigen Aufnahme des Sachverhalts nach.
E. 3.5 Was die Rüge der Beschwerdeführerin in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Beurteilung ihrer illegalen Ausreise betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxisänderung im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) in der Zwischenzeit bestätigt. Das Gericht hat zudem seither in Dutzenden von Urteilen festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Regeln gemäss Grundsatzurteil BVGE 2010/54, an die sich das SEM bei einer Änderung seiner Länderpraxis zu halten hat (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f. und E. 9.2.1), für diese Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht massgebend waren (vgl. statt vieler die Urteile D-7584/2016 vom 14. Juni 2017 oder E-6550/2016 vom 8. Juni 2017, je E. 7). Entsprechend erübrigt es sich, auf die entsprechenden Einwände näher einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin vom entsprechenden Urteil bereits Kenntnis genommen hat (vgl. Replik vom 10. März 2017 S. 2).
E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für das Glaubhaftmachen reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids an, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Desertion aus dem Militärdienst sei nicht glaubhaft. Die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin sei - unabhängig von der Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant. In Bezug auf den vorgebrachten Militärdienst beziehungsweise die geltend gemachte Zeit in F._______ vom (...) bis (...) 2010 merkte das SEM an, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert ausgefallen seien. So seien die Antworten zur militärischen Ausbildung während des (...) Schuljahres, zum F._______-Gelände sowie zur angeblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als (...)verkäuferin trotz mehrfachem Nachfragen und der Aufforderung, mehr zu erzählen, knapp, vage und stereotyp gewesen. Aus diesem Grund sowie mangels Realkennzeichen in ihren diesbezüglichen Aussagen bestünden Zweifel, dass die Beschwerdeführerin überhaupt je im Militärdienst in F._______ gewesen sei. Darüber hinaus seien die Ausführungen zum Vorfall mit ihrem direkten Vorgesetzen G._______ und dem Colonel H._______, welcher angeblich zur Desertion aus dem Militärdienst geführt haben soll, widersprüchlich. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin bei der BzP ausgeführt, Colonel H._______ habe ihr selbst gesagt, dass er das Geld für die Getränke von Captain G._______ erhalten und es selber ausgegeben habe. Dagegen habe sie bei der Anhörung vorgebracht, sie habe die Information vom Armeeangehörigen I._______ erfahren, der sie gewarnt habe. Auf dem Papierzettel - der Warnung von I._______ - sei nämlich gestanden der Colonel H._______ habe das Geld von ihrem direkten Vorgesetzten erhalten und es selber ausgegeben. Weiter habe sie bei der BzP ausgeführt, sie habe zunächst vom Tod ihres direkten Vorgesetzten, Captain G._______ erfahren und sei danach drei Monate lange bestraft worden. Bei der Anhörung hingegen habe sie erzählt, sie habe erst kurz vor ihrer Flucht von dessen Tod erfahren. Es sei auf dem Papierzettel mit der Warnung gestanden. Somit würden sich die Angaben dazu, wie die Beschwerdeführerin von der Veruntreuung des Geldes durch Colonel H._______ und wann sie vom Tod des Vorgesetzen G._______ erfahren habe, widersprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie zu wesentlichen Punkten des Kerngeschehens unterschiedliche Ausführungen mache, was weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Ausführungen wecke. Die illegale Ausreise der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen, welche an eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu stellen seien, vorliegend nicht. Der National-Dienst-Status stelle bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin ins Heimatland nämlich das wichtigste Kriterium dar, wogegen die illegale Ausreise nur eine untergeordnete Rolle spiele. Vorliegend sei es dem SEM nicht möglich, den Satus bezüglich des Nationaldienstes zu kennen, was aber umso relevanter sei, als die Beschwerdeführerin körperliche Beeinträchtigungen habe. Denn diese könnten allenfalls eine Dienstuntauglichkeit begründen, weshalb nicht zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden könne, dass sie gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe. Auch sonst sei den Akten nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die eingereichten Beweismittel würden im Übrigen nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Die Fotografie zeige die Beschwerdeführerin zwar in Militärkleidern; dies vermöge den Militärdienst indessen noch nicht zu beweisen. In der Vernehmlassung vom 16. Februar 2017 legte das SEM weitere Gründe dar, weshalb eine illegale Ausreise allein, keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründe.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt den Einwänden des SEM in der Beschwerde vom 25. Januar 2017 entgegen, dass es ihr sehr wohl gelungen sei, den Militärdienst und die Desertion glaubhaft darzulegen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin ihre Erlebnisse viermal in zentralen und wesentlichen Punkten gleich geschildert. Das SEM habe nicht angemessen berücksichtigt, dass sie aufgrund ihrer Schwerhörigkeit Wahrnehmungsstörungen habe, was zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen geführt habe, zumal die Anhörung sehr lange gedauert habe, ihr Kleinkind im Nebenraum gewartet habe und sie gestresst und müde gewesen sei. Zudem lägen die Erlebnisse sechs bis zehn Jahre zurück, weshalb es unmöglich sei diese im Detail genau gleich zu wieder-holen. Die eingeschränkte Wahrnehmung der Beschwerdeführerin habe sich auch auf die Substanziiertheit der Antworten ausgewirkt, ihre Vorbringen würden indessen der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. Da Eritrea die Menschenrechte nicht berücksichtige, sei auch nicht davon auszugehen, dass der Staat Rücksicht auf ihre Hörprobleme genommen hätte, wobei das Aussprechen einer Dienstuntauglichkeit erst recht erstaunlich gewesen wäre. Die eingereichten Fotos würden - anders als das SEM es behaupte - die Plausibilität ihrer Aussagen stützen, zumal auf Beschwerdeebene eine weitere Abbildung habe eingereicht werden können, welche die Beschwerdeführerin mit ihren Kameradinnen zeige. In der Replik vom 10. März 2017 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die dargelegten Punkte.
E. 6.1 Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin angeht, sie sei aus dem eritreischen militärischen Nationaldienst desertiert, gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorhalte des SEM in Bezug auf die Glaubhaftigkeit berechtigt sind.
E. 6.2 Zunächst stellt das Gericht fest, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihres realitätsfremden Aussageverhaltens in Bezug auf die persönlichen Umstände und die Ausreise beziehungsweis den Erhalt der Einreisebewilligung gelitten hat. Sie hatte sich im Rahmen ihres Auslandgesuchs fälschlicherweise als Alleinstehende ausgegeben, die im Flüchtlingslager ohne jeglichen Beistand ausharre, und die Tatsache verschwiegen, dass sie dort mit ihrem Partner lebte; diese krasse Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht dürfte die Erteilung einer Einreisebewilligung massgebend beeinflusst haben (was sich auch daran zeigt, dass das SEM ihr in der BzP das rechtliche Gehör zum "Erschleichen einer Bewilligung zur Einreise in die Schweiz" gewährte [vgl. A23/10]). Bei der Beschwerdeführerin zeigte sich zudem bereits bei den Aussagen zu ihren Dokumenten ein auffällig ausweichendes Verhalten, wonach sie weder eine Identitätskarte noch Schulzeugnisse oder ein Taufschein besitze oder solche für das Asylverfahren beibringen könne (vgl. insb. A23/6, 9 A36/3 F6 ff.). Auch zeigten sich diesbezüglich Ungereimtheiten, etwa wenn die Beschwerdeführerin betreffend ihrer Identitätskarte in der BzP angab, diese befinde sich in Asmara (vgl. A23/6) und in der Anhörung hingegen ausführte, sie habe diese auf der Flucht verloren (vgl. A36/3 F14). Auf den Widerspruch angesprochen, gab die Beschwerdeführerin sodann lediglich zu Protokoll, dies bei der BzP nie gesagt zu haben (vgl. A36/3 F15 f.). Bezüglich ihrer Ausreise gab die Beschwerdeführerin in der Befragung durch die Botschaft unmissverständlich an, sie sei von ihrer Schwester J._______ sowie ihrem Freund K._______ begleitet worden (vgl. A6/6), wobei sie nicht angab, dass Letzterer ihr Partner sei (vgl. A6/3). Erst in der BzP führte sie aus, K._______ sei der Vater ihres Kindes und sie würden sich bereits aus der Zeit in Asmara, von der Kirche her, kennen (vgl. A23/3), wobei sie sich zufällig im äthiopischen Flüchtlingscamp wieder getroffen hätten (vgl. A23/3, 5). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung zu Protokoll, K._______ erst in Äthiopien kennengelernt zu haben (vgl. A36/5 F39); er habe Eritrea erst 2011 verlassen (vgl. A36/12 F124). Auf die Aussage im Protokoll der Botschaft, wonach sie mit K._______ ausgereist sei, angesprochen, behauptete die Beschwerdeführerin pauschal, dies habe sie nie gesagt (vgl. A36/5 F41 ff.). Vielmehr seien sie und ihre Schwester bei der Ausreise von einem gewissen G._______ begleitet worden (vgl. A36/5 F45, F255). Dem widersprechend gab sie in der Botschaftsbefragung noch an, G._______ habe für sie Passierscheine besorgt (vgl. A6/4). Gemäss den Ausführungen in der Anhörung hat G._______ ihnen bei der Reise indessen nicht geholfen (vgl. A36/23 F228). Mit dem Widerspruch konfrontiert, verneinte die Beschwerdeführerin wiederum bloss, dies jemals gesagt zu haben (vgl. A36/24 F235 f.). Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten liegt der Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner ausgereist ist und dies beim Stellen des Asylgesuchs aus dem Ausland verheimlichte, um einfacher zu einer Einreisebewilligung zu gelangen. Dass die Beschwerdeführerin auf angesprochene Widersprüche das früher Gesagte wiederholt in pauschaler Weise bestritt, obwohl sie die entsprechenden Aussagen mit ihrer Unterschrift bestätigte, überzeugt das Gericht sodann in keiner Weise und lässt Fragen in Bezug auf ihr Aussageverhalten und ihre persönliche Glaubwürdigkeit aufkommen.
E. 6.3.1 Was den geltend gemachten Militärdienst betrifft, stimmt das Bundesverwaltungsgericht mit der Einschätzung des SEM überein, wonach die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert ausgefallen sind. Auf die entsprechenden Erwägungen des SEM kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 28. Dezember 2014 S. 4). Hingegen erachtet das Gericht insbesondere das auf Beschwerdeebne eingereichte Foto, das die Beschwerdeführerin mit Kolleginnen in militärischer Kleidung zeigt, aufgrund der gesamten Verfahrensumstände durchaus als Hinweis dafür, dass sie nach dem Abschluss der Schule von den eritreischen Behörden in den Nationaldienst eingezogen worden ist. Entsprechend schliesst das Gericht nicht gänzlich aus, dass die Beschwerdeführerin für eine gewisse Zeit Militärdienst leistete.
E. 6.3.2 Unabhängig davon gelingt es der Beschwerdeführerin allerdings nicht, glaubhaft zu machen, dass es zu den geltend gemachten Problemen gekommen, und sie deswegen aus dem Militärdienst geflüchtet ist. So ergaben sich in den Aussagen zum Ereignis, das zur Flucht geführt haben soll, nämlich diverse Widersprüche. Diesbezüglich führte das SEM zu Recht aus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage, wie die Beschwerdeführerin von der Veruntreuung des Geldes durch Colonel H._______ und wann sie vom Tod des Vorgesetzen G._______ erfahren habe, in der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben machte (vgl. Verfügung vom 28. Dezember 2014 S. 4). Die Angaben zum Gefängnis, etwa zur Frage wie dort ein normaler Tag ausgesehen habe, blieben sodann unsubstanziiert und wirkten in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dort drei bis vier Monate verweilt haben soll, nicht wie die Erzählungen von tatsächlich erlebten Ereignissen (vgl. insb. A36/15 F144 ff., F181 f.). Insgesamt vermag die dargestellte Intrige des Colonel H._______ - er habe bei der Beschwerdeführerin Schulden eingefordert, um mit ihr eine Liebesbeziehung eingehen zu können und dafür vermutungsweise sogar Captain G._______ getötet, um nicht verraten zu werden (vgl. insb. A36/17 F163 ff.) - das Gericht nicht zu überzeugen.
E. 6.3.3 Auch die Beschreibung, wonach I._______ ihr einen Warnzettel in die Schuhe gesteckt habe und ihr später - währendem sie gefesselt gewesen sei - leise zugeflüstert habe, sie solle ihr Leben retten (vgl. A23/8; A36/16, F 157, F185 ff.), wirkt - nicht zuletzt aufgrund der nachgewiesenen Schwerhörigkeit - konstruiert, zumal sie anfangs der Anhörung noch angegeben hatte, "all die anderen, die mit ihr gearbeitet hätten," hätten ihr gesagt, sie müsse von "diesem Typen" weglaufen (vgl. A36/13 F127).
E. 6.3.4 Schliesslich lassen sich den Erzählungen zur Flucht mit dem Getränkewagen kaum Realkennzeichen entnehmen, weshalb auch diese wenig plausibel wirkt. Der Einwand auf Beschwerdeebene, die Beschwerdeführerin weise aufgrund ihrer Hörbeeinträchtigung eine eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit auf, vermag im Übrigen weder die dargelegten Widersprüche noch das Fehlen von Realkennzeichen zu erklären.
E. 6.3.5 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Desertion aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen. Zwar hält es das Gericht für möglich, dass die Beschwerdeführerin für eine gewisse Zeit im Nationaldienst war, die unglaubhaften Ausführungen in Bezug auf die unmittelbaren Fluchtgründe weisen jedoch darauf hin, dass dies im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr der Fall war. Ob die Beschwerdeführerin ordentlich aus dem Dienst entlassen wurde oder - wie das SEM vermutet - unter Umständen für dienstuntauglich erklärt wurde, kann an dieser Stelle offenbleiben. Indessen kann auf den Bericht von European Asylum Support Office (EASO) vom November 2016 verwiesen werden, der davon ausgeht, dass es in Eritrea durchaus zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt und Frauen generell früher als Männer entlassen werden (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Eritrea: National service and illegal exit, November 2016 S. 42: "Generally, women are discharged sooner than men and in all cases before their 30th birthday").
E. 6.3.6 Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea aus anderen als den vorgebrachten Gründen verliess.
E. 6.4 An diesen Feststellungen vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Schwester im für die Beschwerdeführerin eingereichten Ausland-Asylgesuch vom 27. September 2012 deren Desertion erwähnt hatte (vgl. Replik S. 2): Einerseits war G._______ bereits Ende 2005 aus Eritrea ausgereist und kann von daher offensichtlich nicht aus eigener Wahrnehmung berichten; und andererseits wurde bereits in diesem schriftlichen Gesuch der Eindruck erweckt, die Beschwerdeführerin lebe allein im Flüchtlingslager, wo der Aufenthalt für Frauen sehr gefährlich respektive mit gravierenden Problemen verbunden sei (vgl. Gesuch S. 4 und mit dem Gesuch eingereichtes Schreiben der Beschwerdeführerin).
E. 6.5 Dass die Beschwerdeführerin wegen ihren Angehörigen Probleme gehabt hätte oder befürchten würde, in Zukunft deswegen verfolgt zu werden, hat sie weder bei der ersten noch vor der zweiten Instanz geltend gemacht. Den beigezogenen Dossiers ihrer Schwestern ist zu entnehmen, dass diese in der Schweiz in den Jahren 2009 und 2014 wegen Desertion aus der eritreischen Armee in den Jahren (...) (N [...]) respektive (...) (N [...]) als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Auch diesen Beizugsakten sind keine konkreten Hinweise auf eine sogenannte Reflexverfolgung zu entnehmen.
E. 6.6 Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, fehlt es diesem, wie das SEM zu Recht aufführte - unabhängig von dessen Glaubhaftigkeit - an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegalen Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde - wie von der Beschwerdeführerin in der Replik vom 10. März 2017 erwähnt - mittlerweile aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil D-7898/2015 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5). Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Insbesondere ist unter Verweis auf die früheren Erwägungen festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe darzutun. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Flucht aus dem Militärdienst Probleme mit den eritreischen Behörden hatte. Ihre Vorbringen vermögen damit keine Schärfung ihres Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Zudem ergeben sich aus ihren Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Weder die Asylstellung in der Schweiz noch eine illegale Ausreise aus Eritrea vermögen, wie bereits erwähnt, für sich alleine eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin weder gelungen ist Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. Dezember 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 gutgeheissen hat und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat das Gericht auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Beigabe der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. Die mit der Replik eingereichte Kostennote ist den Verfahrensumständen angemessen. Das Honorar der Rechtsbeiständin ist damit auf insgesamt Fr 1650.- festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-norar von Fr. 1650.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-537/2017 Urteil vom 3. Juli 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), Eritrea, beide amtlich verbeiständet vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Asmara - verliess Eritrea am (...) September 2011 nach Äthiopien, wo sie ins Flüchtlingscamp C._______ gelangte. Von dort aus suchte sie - handelnd durch ihre in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Schwester D._______ (N [...]) - mit Eingabe vom 27. September 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba (nachfolgend: Botschaft) um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl nach. Am 4. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft zu ihren Asylgründen befragt (Protokoll in den SEM-Akten: A6/13). B. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin eine Tochter zur Welt. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 bewilligte das SEM das Gesuch um Einreise der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz. II. D. D.a Am 4. August 2015 reisten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zentrum E._______ ein Asylgesuch einreichten. Am 19. August 2015 erfolgte die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A23/13) und am 15. Juni 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A36/35). D.b Zur Begründung des Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seit der achten Klasse Probleme mit ihren Ohren und damit einhergehende Hörschwierigkeiten zu haben. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen sei sie (...), nach Abschluss des (...) Schuljahres, nach F._______ eingezogen und militärisch ausgebildet worden. Im Jahr 2008 sei sie einem Dienst in der Kaserne von F._______ zugeteilt worden, bei dem sie (...) an die oberen Generäle sowie an ihren direkten Vorgesetzten, Captain G._______, habe verteilen müssen. Im Jahr 2010 habe der Captain ihr den Befehl gegeben, die (...) seinen Kollegen auch ohne sofortiges Begleichen der Rechnung ausgeben; diese würden dann später dafür bezahlen. Diesem Befehl sei sie nachgekommen, bis der Colonel H._______ nach dem Geld für die verteilten Güter gefragt habe. Sie habe in der Folge versucht, das Geld bei den entsprechenden Personen einzufordern, diese hätten aber abgestritten, je Ware von ihr bekommen zu haben. Sie habe dies dem Colonel dann gemeldet; er habe ihr die Geschichte aber nicht geglaubt. Vielmehr habe er ihr gesagt, sie habe sich das selbst ausgedacht, und ihr zwei Wochen eingeräumt, um das Geld aufzutreiben. Da ihr dies nicht gelungen sei, sei sie zu einer Militärstrafe verurteilt worden. Diese Strafe habe rund drei oder vier Monate gedauert, wobei sie auch misshandelt worden sei. So habe sie sich teilweise den ganzen Tag in die Sonne legen müssen und sei gefesselt worden. Ausserdem habe sie Wasser holen und Pflanzen giessen müssen. In der Nacht sei sie in einer Unterkunft beziehungsweise in einem Gefängnis namens F._______ inhaftiert gewesen. Eines Tages habe sie der Colonel zu seinem Büro gerufen und ihr gesagt, dass er sie liebe und mit ihr eine Liebesbeziehung anfangen wolle. Sie habe das nicht gewollt und ihn daran erinnert, dass er verheiratet sei. Dies habe ihn aufgeregt, wobei er ihr unter anderem mit negativen Konsequenzen gedroht habe, wenn sie nicht auf sein Angebot eingehen würde. Wenn sie sein Angebot allerdings annehme, so würde er ihr einen besseren Job vermitteln und es würde ihr viel besser gehen. Sie habe darauf geantwortet, sie würde lieber sterben, als darauf einzugehen. Er habe sie daraufhin beschimpft, ihr gedroht, die Strafzeit zu verlängern, und sie schliesslich aus dem Raum geschickt. Als sie in ihr Zimmer zurückgekehrt sei, habe sie in ihrem Schuh einen kleinen Zettel gefunden auf dem gestanden habe, dass "sie" von der "zweiten Gruppe" seien und dass das Geld bereits an den Colonel gezahlt worden sei. Zwei Tage später habe sie I._______, ein Angehöriger der "zweiten Gruppe" getroffen respektive sei sie gerade gefesselt gewesen, als er bei ihr vorbeigelaufen sei, und er habe ihr leise zuflüstert, dass er den Zettel geschrieben und vernommen habe, dass "dieser Mann, schlechte Sachen mit ihr vorhabe" und sie von ein paar von ihnen vergewaltigt werden soll; sie solle ihr Leben retten und "abhauen". Sie habe gewusst, dass jede Woche ein Lastwagen nach F._______ komme, um die (...) abzuholen und diese nach Asmara zu bringen. Als dieser Lastwagen gekommen sei, habe sie die Gelegenheit genutzt und sei von F._______ geflüchtet. Mit Hilfe von weiteren Personen sowie zusammen mit ihrer ebenfalls in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester J._______ (N [...]) und einer dritten Person namens K._______ beziehungsweise namens L._______ sei sie in der Folge illegal nach Äthiopien ausgereist. In gesundheitlicher Hinsicht gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit der Schule schwerhörig, wobei die Probleme mit den Ohren im Nationaldienst immer schlimmer geworden seien. Trotzdem habe man ihr nie erlaubt, einen Arzt aufzusuchen. Im Flüchtlingslager in Äthiopien habe sie zwar Zugang zu einem Arzt erhalten, die notwendigen Behandlungsmassnahmen seien dort allerdings nicht zur Verfügung gestanden und sie selbst hätte auch die finanziellen Mittel dafür nicht gehabt. In der Schweiz habe sie das eine Ohr nun bereits operieren können; die zweite Operation stehe noch an [Anmerkung des Gerichts: in der Zwischenzeit wurde diese ebenfalls durchgeführt; vgl. Bst. E. 3.3]. In persönlicher Hinsicht gab sie im Übrigen an, ihr Partner K._______, der Vater ihrer gemeinsamen Tochter, befinde sich weiterhin im äthiopischen Flüchtlingslager in C._______. E. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 - eröffnet am 30. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 4. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton M._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. F. Mit Rechtsmitteleingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. Januar 2017 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und liess beantragen, die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des SEM seien aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr und ihrer Tochter sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (wobei sie erneut anzuhören und ihr mit geeigneten Massnahmen, der Zugang zum Asylverfahren zu ermöglichen sei). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihre Rechtsvertreterin sei ihr als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin insbesondere eine Fotokopie sowie einen Arztbericht von Dr. med. N._______, Oberärztin des Kantonsspitals N._______, vom 13. Januar 2017 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die mandatierte Rechtsvertreterin für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. H. H.a Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2016 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. H.b Mit Eingabe vom 10. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und hielt ihrerseits an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Da formelle Mängel unter Umständen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können, sind entsprechende Rügen vorab zu prüfen. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich in ihrer Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zum einen liege in Bezug auf die Beurteilungen der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin eine unzulässige Praxisänderung seitens des SEM vor, da die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Anforderungen im Sinne von BVGE 2010/54 nicht erfüllt seien. Zum anderen sei die körperliche Behinderung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren mangelhaft berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich zur Zeit der Befragungen nämlich nicht adäquat verständigen können. Das SEM wäre deshalb angewiesen gewesen, im Sinne des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BRK, SR 0.109) ergänzende und alternative Kommunikationsformen und alle sonstigen zugänglichen Mittel zu organisieren, um die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin zu erleichtern. Da nachgewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin schwerhörig sei und viele Fragen nicht genau verstanden und habe beantworten können, wäre das SEM gehalten gewesen, einen Beistand zu ernennen, um die Wahrnehmung ihrer Rechte sicherzustellen. Das SEM habe aber keine geeigneten Massnahmen getroffen, die der Beschwerdeführerin einen tatsächlichen Zugang zum Asylverfahren ermöglicht hätten. Damit liege eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung sowie eine Verletzung von Art. 8 BV vor. Gleichzeitig sei der Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt worden. 3.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen). Die Bundesverfassung verbietet, dass jemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert wird (Art. 8 Abs. 2 BV). Im Rahmen des BRK hat sich die Schweiz sodann verpflichtet, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene Vorkehrungen, zu gewährleisten, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern (Art. 13 Abs. 1 BRK). 3.3 Die Beschwerdeführerin machte von Anfang ihres Asylverfahrens - das heisst, bereits im schriftlichen Asylgesuch aus dem Ausland - auf ihre Ohrenprobleme und die damit in Verbindung stehenden Hörschwierigkeiten aufmerksam (vgl. Asylgesuch vom 27. September 2012, S. 4), wobei die Schwester der Beschwerdeführerin in diversen Schreiben auf ihre schwierige gesundheitliche Situation und die Notwendigkeit medizinischer Massnahmen hinwies (vgl. Schreiben vom 8. Mai 2014, 13. Januar 2015 und 15. April 2015). Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vulnerabilität schliesslich die Einreise (Verfügung vom 22. Mai 2015; A23/10), wobei sie sich seither in ärztlicher Behandlung befindet. Dabei wurde bei der Beschwerdeführerin eine beidseitige mittel- bis schwer-gradige Schwerhörigkeit diagnostiziert. Die notwendig gewordenen Operationen wurden gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht mittlerweile durchgeführt, wobei eine beidseitige mittelschwere Schwerhörigkeit bestehen bleibe, welcher mit einer Hörgerätanpassung begegnet werde (vgl. Bericht von Dr. med. N._______ und Dr. med. O._______, Fachärztin bzw. Facharzt des Kantonsspitals M._______, vom 14. September 2015; Zusatzbericht von Dr. med. N._______ vom 13. Januar 2017). 3.4 Bei den beiden Befragungen durch das SEM wurde die Beschwerdeführerin am Anfang der Gespräche jeweils gefragt, ob sie die Dolmetscherin verstehen könne (vgl. A36/1 F2; A23/2). 3.4.1 In der BzP wies die Beschwerdeführerin die Sachbearbeiterin sogleich daraufhin, dass sie Probleme mit den Ohren habe, aber wenn die Dolmetscherin laut spreche, könne sie sie verstehen. Die Sachbearbeiterin wies die Dolmetscherin an, laut zu sprechen und forderte die Beschwerdeführerin auf, sofort zu reagieren, sollte sie etwas nicht richtig verstehen, worauf diese antwortete, das werde sie tun (vgl. A23/2). Dem Befragungsprotokoll sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sich im Verlauf der Befragung aufgrund der Hörprobleme der Beschwerdeführerin Verständnisschwierigkeiten ergeben hätten. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin etwa in der Mitte des Gesprächs an, bisher alles verstanden zu haben. Wenn nötig, könne sie sich auch nach vorne neigen, um das Gesagte besser zu verstehen (vgl. A23/10). Auch am Schluss der Befragung bestätigte die Beschwerdeführerin noch einmal, alles gut verstanden zu haben und bekräftigte die inhaltliche Richtigkeit der Protokolle mit ihrer Unterschrift (vgl. A23/10). 3.4.2 Dasselbe Bild zeigte sich auch bei der Anhörung. So bat die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin zu Beginn des Gesprächs, etwas lauter zu sprechen und fügte an, nach der in der Schweiz durchgeführten Operation höre sie nun bereits etwas besser. Die Sachbearbeiterin des SEM forderte sie daraufhin auf, sich sofort zu melden, falls sie etwas nicht verstanden habe, damit die Frage wiederholt werden könne (vgl. A36/1 F1 ff.). Nachdem die Sachbearbeiterin die Einleitung wiederholte, da die Beschwerdeführerin sie nicht verstanden hatte, gab sie (die Beschwerdeführerin) auf Frage hin an, die Dolmetscherin nun gut zu verstehen; sie spreche jetzt lauter (vgl. A36/2 F4). Etwa in der Mitte der Anhörung bemerkte die Sachbearbeiterin, es habe bisher mit der Dolmetscherin sehr gut geklappt und fragte die Beschwerdeführerin, ob sie so weiter fahren könnten, was diese bejahte (vgl. A36/13 F128). Am Ende der Anhörung bedankte sich die Beschwerdeführerin bei der Dolmetscherin, für ihr Verständnis und dafür, dass sie laut gesprochen habe. Gegenüber der Sachbearbeiterin bestätigte sie, dass die Kommunikation funktioniert habe, da sie zum Teil auch die Mundbewegungen gelesen habe und sie der Dolmetscherin einleitend ja gesagt habe, laut zu sprechen (vgl. A36/30 F299 f.). Auch hier bestätigte die Beschwerdeführerin die inhaltliche Richtigkeit ihrer Aussagen während der Anhörung mit ihrer Unterschrift (vgl. A36/32). 3.4.3 Der protokollierte Verlauf der Gespräche gibt dem Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass zur Annahme, die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin, der Dolmetscherin und der Sachbearbeiterin hätte nicht ordnungsgemäss funktioniert oder es wäre bei der Beschwerdeführerin zu Verständnisschwierigkeiten gekommen. Vielmehr nahmen die SEM-Mitarbeiterin und die Dolmetscherin angemessen auf die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin Rücksicht. Die Beschwerdeführerin intervenierte sodann sogleich, wenn sie eine Frage nicht gut verstanden hatte, wobei dies nur selten notwendig wurde (vgl. z.B. A36/2 F4, F 127). Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist und war, mit ihrer Beeinträchtigung selbständig umzugehen und sich Gehör zu verschaffen. Dass die Beschwerdeführerin die Fragen inhaltlich oder akustisch nicht oder falsch verstanden hätte, ist ihren jeweiligen Antworten - anders als dies in der Beschwerde geltend gemacht wird - nicht zu entnehmen. Auch brachte die der Anhörung beiwohnende Hilfswerkvertretung keinerlei Beanstandungen zu Protokoll. 3.4.4 Der Zugang der Beschwerdeführerin zum Asylverfahren war gewährleistet und eine Verletzung des verfassungsmässigen Diskriminierungsverbots ist nicht ersichtlich. Unter den beschriebenen Umständen hatte das SEM auch keinen Grund, der Beschwerdeführerin einen Beistand zu bestellen oder andere Massnahmen, als die vorgenommenen, zu ergreifen. Vielmehr wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin gewahrt. Auch kam das SEM seiner Pflicht zur vollständigen Aufnahme des Sachverhalts nach. 3.5 Was die Rüge der Beschwerdeführerin in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Beurteilung ihrer illegalen Ausreise betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxisänderung im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) in der Zwischenzeit bestätigt. Das Gericht hat zudem seither in Dutzenden von Urteilen festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Regeln gemäss Grundsatzurteil BVGE 2010/54, an die sich das SEM bei einer Änderung seiner Länderpraxis zu halten hat (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f. und E. 9.2.1), für diese Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht massgebend waren (vgl. statt vieler die Urteile D-7584/2016 vom 14. Juni 2017 oder E-6550/2016 vom 8. Juni 2017, je E. 7). Entsprechend erübrigt es sich, auf die entsprechenden Einwände näher einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin vom entsprechenden Urteil bereits Kenntnis genommen hat (vgl. Replik vom 10. März 2017 S. 2). 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für das Glaubhaftmachen reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids an, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Desertion aus dem Militärdienst sei nicht glaubhaft. Die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin sei - unabhängig von der Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant. In Bezug auf den vorgebrachten Militärdienst beziehungsweise die geltend gemachte Zeit in F._______ vom (...) bis (...) 2010 merkte das SEM an, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert ausgefallen seien. So seien die Antworten zur militärischen Ausbildung während des (...) Schuljahres, zum F._______-Gelände sowie zur angeblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als (...)verkäuferin trotz mehrfachem Nachfragen und der Aufforderung, mehr zu erzählen, knapp, vage und stereotyp gewesen. Aus diesem Grund sowie mangels Realkennzeichen in ihren diesbezüglichen Aussagen bestünden Zweifel, dass die Beschwerdeführerin überhaupt je im Militärdienst in F._______ gewesen sei. Darüber hinaus seien die Ausführungen zum Vorfall mit ihrem direkten Vorgesetzen G._______ und dem Colonel H._______, welcher angeblich zur Desertion aus dem Militärdienst geführt haben soll, widersprüchlich. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin bei der BzP ausgeführt, Colonel H._______ habe ihr selbst gesagt, dass er das Geld für die Getränke von Captain G._______ erhalten und es selber ausgegeben habe. Dagegen habe sie bei der Anhörung vorgebracht, sie habe die Information vom Armeeangehörigen I._______ erfahren, der sie gewarnt habe. Auf dem Papierzettel - der Warnung von I._______ - sei nämlich gestanden der Colonel H._______ habe das Geld von ihrem direkten Vorgesetzten erhalten und es selber ausgegeben. Weiter habe sie bei der BzP ausgeführt, sie habe zunächst vom Tod ihres direkten Vorgesetzten, Captain G._______ erfahren und sei danach drei Monate lange bestraft worden. Bei der Anhörung hingegen habe sie erzählt, sie habe erst kurz vor ihrer Flucht von dessen Tod erfahren. Es sei auf dem Papierzettel mit der Warnung gestanden. Somit würden sich die Angaben dazu, wie die Beschwerdeführerin von der Veruntreuung des Geldes durch Colonel H._______ und wann sie vom Tod des Vorgesetzen G._______ erfahren habe, widersprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie zu wesentlichen Punkten des Kerngeschehens unterschiedliche Ausführungen mache, was weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Ausführungen wecke. Die illegale Ausreise der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen, welche an eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu stellen seien, vorliegend nicht. Der National-Dienst-Status stelle bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin ins Heimatland nämlich das wichtigste Kriterium dar, wogegen die illegale Ausreise nur eine untergeordnete Rolle spiele. Vorliegend sei es dem SEM nicht möglich, den Satus bezüglich des Nationaldienstes zu kennen, was aber umso relevanter sei, als die Beschwerdeführerin körperliche Beeinträchtigungen habe. Denn diese könnten allenfalls eine Dienstuntauglichkeit begründen, weshalb nicht zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden könne, dass sie gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe. Auch sonst sei den Akten nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die eingereichten Beweismittel würden im Übrigen nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Die Fotografie zeige die Beschwerdeführerin zwar in Militärkleidern; dies vermöge den Militärdienst indessen noch nicht zu beweisen. In der Vernehmlassung vom 16. Februar 2017 legte das SEM weitere Gründe dar, weshalb eine illegale Ausreise allein, keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründe. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt den Einwänden des SEM in der Beschwerde vom 25. Januar 2017 entgegen, dass es ihr sehr wohl gelungen sei, den Militärdienst und die Desertion glaubhaft darzulegen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin ihre Erlebnisse viermal in zentralen und wesentlichen Punkten gleich geschildert. Das SEM habe nicht angemessen berücksichtigt, dass sie aufgrund ihrer Schwerhörigkeit Wahrnehmungsstörungen habe, was zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen geführt habe, zumal die Anhörung sehr lange gedauert habe, ihr Kleinkind im Nebenraum gewartet habe und sie gestresst und müde gewesen sei. Zudem lägen die Erlebnisse sechs bis zehn Jahre zurück, weshalb es unmöglich sei diese im Detail genau gleich zu wieder-holen. Die eingeschränkte Wahrnehmung der Beschwerdeführerin habe sich auch auf die Substanziiertheit der Antworten ausgewirkt, ihre Vorbringen würden indessen der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. Da Eritrea die Menschenrechte nicht berücksichtige, sei auch nicht davon auszugehen, dass der Staat Rücksicht auf ihre Hörprobleme genommen hätte, wobei das Aussprechen einer Dienstuntauglichkeit erst recht erstaunlich gewesen wäre. Die eingereichten Fotos würden - anders als das SEM es behaupte - die Plausibilität ihrer Aussagen stützen, zumal auf Beschwerdeebene eine weitere Abbildung habe eingereicht werden können, welche die Beschwerdeführerin mit ihren Kameradinnen zeige. In der Replik vom 10. März 2017 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die dargelegten Punkte. 6. 6.1 Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin angeht, sie sei aus dem eritreischen militärischen Nationaldienst desertiert, gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorhalte des SEM in Bezug auf die Glaubhaftigkeit berechtigt sind. 6.2 Zunächst stellt das Gericht fest, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihres realitätsfremden Aussageverhaltens in Bezug auf die persönlichen Umstände und die Ausreise beziehungsweis den Erhalt der Einreisebewilligung gelitten hat. Sie hatte sich im Rahmen ihres Auslandgesuchs fälschlicherweise als Alleinstehende ausgegeben, die im Flüchtlingslager ohne jeglichen Beistand ausharre, und die Tatsache verschwiegen, dass sie dort mit ihrem Partner lebte; diese krasse Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht dürfte die Erteilung einer Einreisebewilligung massgebend beeinflusst haben (was sich auch daran zeigt, dass das SEM ihr in der BzP das rechtliche Gehör zum "Erschleichen einer Bewilligung zur Einreise in die Schweiz" gewährte [vgl. A23/10]). Bei der Beschwerdeführerin zeigte sich zudem bereits bei den Aussagen zu ihren Dokumenten ein auffällig ausweichendes Verhalten, wonach sie weder eine Identitätskarte noch Schulzeugnisse oder ein Taufschein besitze oder solche für das Asylverfahren beibringen könne (vgl. insb. A23/6, 9 A36/3 F6 ff.). Auch zeigten sich diesbezüglich Ungereimtheiten, etwa wenn die Beschwerdeführerin betreffend ihrer Identitätskarte in der BzP angab, diese befinde sich in Asmara (vgl. A23/6) und in der Anhörung hingegen ausführte, sie habe diese auf der Flucht verloren (vgl. A36/3 F14). Auf den Widerspruch angesprochen, gab die Beschwerdeführerin sodann lediglich zu Protokoll, dies bei der BzP nie gesagt zu haben (vgl. A36/3 F15 f.). Bezüglich ihrer Ausreise gab die Beschwerdeführerin in der Befragung durch die Botschaft unmissverständlich an, sie sei von ihrer Schwester J._______ sowie ihrem Freund K._______ begleitet worden (vgl. A6/6), wobei sie nicht angab, dass Letzterer ihr Partner sei (vgl. A6/3). Erst in der BzP führte sie aus, K._______ sei der Vater ihres Kindes und sie würden sich bereits aus der Zeit in Asmara, von der Kirche her, kennen (vgl. A23/3), wobei sie sich zufällig im äthiopischen Flüchtlingscamp wieder getroffen hätten (vgl. A23/3, 5). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung zu Protokoll, K._______ erst in Äthiopien kennengelernt zu haben (vgl. A36/5 F39); er habe Eritrea erst 2011 verlassen (vgl. A36/12 F124). Auf die Aussage im Protokoll der Botschaft, wonach sie mit K._______ ausgereist sei, angesprochen, behauptete die Beschwerdeführerin pauschal, dies habe sie nie gesagt (vgl. A36/5 F41 ff.). Vielmehr seien sie und ihre Schwester bei der Ausreise von einem gewissen G._______ begleitet worden (vgl. A36/5 F45, F255). Dem widersprechend gab sie in der Botschaftsbefragung noch an, G._______ habe für sie Passierscheine besorgt (vgl. A6/4). Gemäss den Ausführungen in der Anhörung hat G._______ ihnen bei der Reise indessen nicht geholfen (vgl. A36/23 F228). Mit dem Widerspruch konfrontiert, verneinte die Beschwerdeführerin wiederum bloss, dies jemals gesagt zu haben (vgl. A36/24 F235 f.). Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten liegt der Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner ausgereist ist und dies beim Stellen des Asylgesuchs aus dem Ausland verheimlichte, um einfacher zu einer Einreisebewilligung zu gelangen. Dass die Beschwerdeführerin auf angesprochene Widersprüche das früher Gesagte wiederholt in pauschaler Weise bestritt, obwohl sie die entsprechenden Aussagen mit ihrer Unterschrift bestätigte, überzeugt das Gericht sodann in keiner Weise und lässt Fragen in Bezug auf ihr Aussageverhalten und ihre persönliche Glaubwürdigkeit aufkommen. 6.3 6.3.1 Was den geltend gemachten Militärdienst betrifft, stimmt das Bundesverwaltungsgericht mit der Einschätzung des SEM überein, wonach die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert ausgefallen sind. Auf die entsprechenden Erwägungen des SEM kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 28. Dezember 2014 S. 4). Hingegen erachtet das Gericht insbesondere das auf Beschwerdeebne eingereichte Foto, das die Beschwerdeführerin mit Kolleginnen in militärischer Kleidung zeigt, aufgrund der gesamten Verfahrensumstände durchaus als Hinweis dafür, dass sie nach dem Abschluss der Schule von den eritreischen Behörden in den Nationaldienst eingezogen worden ist. Entsprechend schliesst das Gericht nicht gänzlich aus, dass die Beschwerdeführerin für eine gewisse Zeit Militärdienst leistete. 6.3.2 Unabhängig davon gelingt es der Beschwerdeführerin allerdings nicht, glaubhaft zu machen, dass es zu den geltend gemachten Problemen gekommen, und sie deswegen aus dem Militärdienst geflüchtet ist. So ergaben sich in den Aussagen zum Ereignis, das zur Flucht geführt haben soll, nämlich diverse Widersprüche. Diesbezüglich führte das SEM zu Recht aus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage, wie die Beschwerdeführerin von der Veruntreuung des Geldes durch Colonel H._______ und wann sie vom Tod des Vorgesetzen G._______ erfahren habe, in der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben machte (vgl. Verfügung vom 28. Dezember 2014 S. 4). Die Angaben zum Gefängnis, etwa zur Frage wie dort ein normaler Tag ausgesehen habe, blieben sodann unsubstanziiert und wirkten in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dort drei bis vier Monate verweilt haben soll, nicht wie die Erzählungen von tatsächlich erlebten Ereignissen (vgl. insb. A36/15 F144 ff., F181 f.). Insgesamt vermag die dargestellte Intrige des Colonel H._______ - er habe bei der Beschwerdeführerin Schulden eingefordert, um mit ihr eine Liebesbeziehung eingehen zu können und dafür vermutungsweise sogar Captain G._______ getötet, um nicht verraten zu werden (vgl. insb. A36/17 F163 ff.) - das Gericht nicht zu überzeugen. 6.3.3 Auch die Beschreibung, wonach I._______ ihr einen Warnzettel in die Schuhe gesteckt habe und ihr später - währendem sie gefesselt gewesen sei - leise zugeflüstert habe, sie solle ihr Leben retten (vgl. A23/8; A36/16, F 157, F185 ff.), wirkt - nicht zuletzt aufgrund der nachgewiesenen Schwerhörigkeit - konstruiert, zumal sie anfangs der Anhörung noch angegeben hatte, "all die anderen, die mit ihr gearbeitet hätten," hätten ihr gesagt, sie müsse von "diesem Typen" weglaufen (vgl. A36/13 F127). 6.3.4 Schliesslich lassen sich den Erzählungen zur Flucht mit dem Getränkewagen kaum Realkennzeichen entnehmen, weshalb auch diese wenig plausibel wirkt. Der Einwand auf Beschwerdeebene, die Beschwerdeführerin weise aufgrund ihrer Hörbeeinträchtigung eine eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit auf, vermag im Übrigen weder die dargelegten Widersprüche noch das Fehlen von Realkennzeichen zu erklären. 6.3.5 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Desertion aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen. Zwar hält es das Gericht für möglich, dass die Beschwerdeführerin für eine gewisse Zeit im Nationaldienst war, die unglaubhaften Ausführungen in Bezug auf die unmittelbaren Fluchtgründe weisen jedoch darauf hin, dass dies im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr der Fall war. Ob die Beschwerdeführerin ordentlich aus dem Dienst entlassen wurde oder - wie das SEM vermutet - unter Umständen für dienstuntauglich erklärt wurde, kann an dieser Stelle offenbleiben. Indessen kann auf den Bericht von European Asylum Support Office (EASO) vom November 2016 verwiesen werden, der davon ausgeht, dass es in Eritrea durchaus zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt und Frauen generell früher als Männer entlassen werden (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Eritrea: National service and illegal exit, November 2016 S. 42: "Generally, women are discharged sooner than men and in all cases before their 30th birthday"). 6.3.6 Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea aus anderen als den vorgebrachten Gründen verliess. 6.4 An diesen Feststellungen vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Schwester im für die Beschwerdeführerin eingereichten Ausland-Asylgesuch vom 27. September 2012 deren Desertion erwähnt hatte (vgl. Replik S. 2): Einerseits war G._______ bereits Ende 2005 aus Eritrea ausgereist und kann von daher offensichtlich nicht aus eigener Wahrnehmung berichten; und andererseits wurde bereits in diesem schriftlichen Gesuch der Eindruck erweckt, die Beschwerdeführerin lebe allein im Flüchtlingslager, wo der Aufenthalt für Frauen sehr gefährlich respektive mit gravierenden Problemen verbunden sei (vgl. Gesuch S. 4 und mit dem Gesuch eingereichtes Schreiben der Beschwerdeführerin). 6.5 Dass die Beschwerdeführerin wegen ihren Angehörigen Probleme gehabt hätte oder befürchten würde, in Zukunft deswegen verfolgt zu werden, hat sie weder bei der ersten noch vor der zweiten Instanz geltend gemacht. Den beigezogenen Dossiers ihrer Schwestern ist zu entnehmen, dass diese in der Schweiz in den Jahren 2009 und 2014 wegen Desertion aus der eritreischen Armee in den Jahren (...) (N [...]) respektive (...) (N [...]) als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Auch diesen Beizugsakten sind keine konkreten Hinweise auf eine sogenannte Reflexverfolgung zu entnehmen. 6.6 Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, fehlt es diesem, wie das SEM zu Recht aufführte - unabhängig von dessen Glaubhaftigkeit - an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegalen Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde - wie von der Beschwerdeführerin in der Replik vom 10. März 2017 erwähnt - mittlerweile aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil D-7898/2015 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5). Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Insbesondere ist unter Verweis auf die früheren Erwägungen festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe darzutun. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Flucht aus dem Militärdienst Probleme mit den eritreischen Behörden hatte. Ihre Vorbringen vermögen damit keine Schärfung ihres Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Zudem ergeben sich aus ihren Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Weder die Asylstellung in der Schweiz noch eine illegale Ausreise aus Eritrea vermögen, wie bereits erwähnt, für sich alleine eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin weder gelungen ist Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. Dezember 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 gutgeheissen hat und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat das Gericht auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Beigabe der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. Die mit der Replik eingereichte Kostennote ist den Verfahrensumständen angemessen. Das Honorar der Rechtsbeiständin ist damit auf insgesamt Fr 1650.- festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-norar von Fr. 1650.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Sibylle Dischler Versand: