Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2014 auf dem Landweg in Richtung B._______, wo sie sich während zweier Jahre aufhielt. Von dort gelangte sie via den C._______, D._______ und E._______ am 8. Juli 2016 in die Schweiz. Tags darauf suchte sie im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. B. Die vom SEM veranlasste radiologische Untersuchung des G._______ vom 18. Juli 2016 ergab für die Beschwerdeführerin ein Skelettalter von (...) Jahren. C. Am 28. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 9. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der für sie bestimmten Vertrauensperson (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG, SR 142.31) einlässlich zu ihren Asylgründen angehört, wobei die Anhörung am 9. September 2016 fortgesetzt und abgeschlossen wurde. D. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, sie sei tigrinischer Ethnie und stamme aus H._______ ([...]), wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise aus Eritrea gelebt und die Schule bis zur (...) Klasse besucht habe. Als sie etwa vier Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater verstorben. Da ihre Mutter nicht in der Lage gewesen sei, eine Besitzurkunde für das Haus vorzuweisen, hätten sie dieses verlassen müssen und hätten, weil ihre Mutter (...) habe, fortan dort gewohnt. Der Soldat I._______ sei der neue Partner ihrer Mutter geworden. Aus dieser Beziehung stammten (...) Halbbrüder. Nachdem I._______ den Stützpunkt habe wechseln müssen, sei es für sie schwieriger geworden. Sie habe erfahren, dass dort Mädchen misshandelt und unterdrückt worden und schwanger geworden seien. Deshalb habe sie beschlossen wegzugehen. Beim ersten Versuch, das Land illegal zu verlassen, sei sie erwischt und anschliessend während dreier Wochen inhaftiert worden. Mithilfe der Bürgschaft einer J._______ ihrer Mutter, welche ihre Geschäftslizenz hinterlegt habe, sei sie unter Auflage einer monatlichen Meldepflicht freigekommen. Nachdem sie dieser fünf Mal nachgekommen sei, habe man ihr erklärt, dass die Sache erledigt sei, die J._______ die Geschäftslizenz zurückerhalten würde und es für sie keine Folgen hätte, wenn sie verschwinden würde. Daraufhin habe sie Eritrea zu Fuss in Richtung B._______ verlassen. Die Beschwerdeführerin reichte weder Identitätspapiere noch andere Unterlagen zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen ein. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 - eröffnet am 2. November 2016 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgeschoben. F. Mit Eingabe vom 24. November 2016 (Poststempel; Eingabe datiert vom 23. November 2016) liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Gewährung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen, beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. November 2016 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM gab zur Begründung der ablehnenden Verfügung an, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, Eritrea aus Angst verlassen zu haben, dort wie andere Mädchen von Soldaten vergewaltigt zu werden. Bis zu ihrer Ausreise sei ihr nichts zugestossen. Mit einer solchen Befürchtung leben zu müssen, sei bedauerlich, könne jedoch nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG betrachtet werden. Die aufgrund des ersten illegalen Ausreiseversuchs geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin als abgeschlossen zu betrachten und folglich nicht asylrelevant.
E. 5.2 Bezüglich der Vorfluchtgründe wird in der Rechtsmitteleingabe eingewendet, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen nach der Festnahme bei ihrem ersten illegalen Ausreiseversuch mit einer K._______ geschlagen worden sei, um zu einem Geständnis gebracht zu werden. In der Folge sei sie während fast dreier Wochen, zwei davon im Gefängnis am Rand von H._______, gegen ihren Willen festgehalten worden. Nur gegen eine Bürgschaft und mit einer Auflage sei sie überhaupt freigelassen worden. Aufgrund der Tatsache, dass es sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und vor allem des Ausreiseversuchs um ein noch minderjähriges Mädchen gehandelt habe, seien die geltend gemachten erlittenen Nachteile als ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG und mithin als unverhältnismässig zu bezeichnen. Berichten zufolge würden für die illegale Ausreise aussergerichtliche Strafen verhängt, welche somit willkürlich seien. Auch seien Fälle von Minderjährigen bekannt, die beim Versuch des illegalen Grenzübertritts inhaftiert worden seien. Zudem stelle die von der Beschwerdeführerin erlittene Vorverfolgung ein klares Indiz für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
E. 5.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Asylrelevanz der geltend gemachten Vorfluchtgründe von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint wurde. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, diese Einschätzung entscheidend zu relativieren. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, anlässlich ihrer Festnahme im Grenzgebiet beim ersten Ausreiseversuch hätten die Soldaten von ihr und ihrer Begleiterin L._______ wissen wollen, wer von den beiden als Erste erklärt habe, Eritrea verlassen zu wollen, und sie dann mit der K._______ geschlagen, bis sie eine Antwort auf ihre Frage erhalten hätten (vgl. act. [...]). L._______ habe gleich gesagt, dass sie die Erste gewesen sei; daraufhin seien sie nicht mehr geschlagen, sondern nur noch eingeschüchtert worden, indem man ihnen gesagt habe, dass sie für immer dort bleiben müssten; aber weil sie minderjährig gewesen seien, seien sie von dort weggebracht worden (vgl. a.a.O., [...]). Sie seien am Ort der Festnahme während fünf Tage festgehalten worden, bis noch weitere Personen festgenommen worden seien; erst dann seien sie nach H._______ transportiert worden (vgl. a.a.O., [...]). Dort angekommen, sei L._______ gleich freigelassen worden, weil sie eine Geschäftslizenz als Bürgschaft gehabt habe, während die Beschwerdeführerin, welcher von den Eltern Essen ins Gefängnis gebracht worden sei, zwei Wochen gebraucht habe, um über ihre J._______ eine Geschäftslizenz zu organisieren; dann sei einem gesagt worden, dass man sechs Monate lang nichts anstellen dürfe beziehungsweise wäre die Bürgschaft verfallen, wenn sie das Land innert dieser Frist verlassen hätte (vgl. a.a.O., [...]). Unter diesen Umständen ist zum einen festzuhalten, dass die Intensität der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten erlittenen Nachteile auch unter Berücksichtigung ihrer damaligen Minderjährigkeit noch kein Ausmass angenommen hat, das als asylrechtlich relevant einzustufen wäre. Zum andern wurde vorliegend auch keine aussergerichtliche Strafe verhängt, sondern der Vorfall durch Hinterlegung einer zeitlich befristeten Bürgschaft abschliessend geregelt. Bei dieser Sachlage ist denn auch das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu verneinen. Im Übrigen ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. vorstehend E. 6.1).
E. 6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
E. 6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 6.4 In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsmitteleingabe eingewendet, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter verlassen zu haben. Deshalb wäre ihr zumindest aufgrund ihrer illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Indessen habe die Vorinstanz diesbezüglich die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht geprüft und auf ihre neue Praxis verwiesen, derzufolge Rückkehrenden auch bei illegaler Ausreise dann keine Verfolgung drohe, wenn sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlen und ein Reueformular unterzeichnen würden sowie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt hätten. Mit seiner Begründung weiche das SEM von der bisherigen Rechtsprechung ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische Asylsuchende als subjektiver Nachfluchtgrund (Verweis auf das Urteil E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015). Angesichts der kürzlich ergangenen Urteile des Gerichts sei davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit habe, und zwar unabhängig vom Alter der betroffenen Person. Das SEM müsse sich als Vor-instanz an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte Instanz halten, insbesondere was dessen Beurteilung von länderspezifischen Fragen betreffe. Bei einer Abweichung von der Praxis des Gerichts müssten bestimmte Regeln beachtet werden (Verweis auf BVGE 2010/54). Diese Regeln habe das SEM im vorliegenden Fall klarerweise nicht eingehalten. Im Übrigen liege auch kein zureichender Grund für die Vornahme einer Praxisänderung vor, da keine relevanten neuen Herkunftslandinformationen vorlägen. Die eigenmächtige Praxisänderung durch die Vorinstanz entbehre jeglicher Grundlage. Aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stehe vielmehr fest, dass keine Belege dafür vorlägen, dass Personen, die nicht im Kontakt mit dem Nationaldienst gestanden hätten, keiner flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Auch der Bericht des SEM zeige an verschiedenen Stellen auf, dass die Informationslage unklar sei. Die Vorinstanz habe bei ihrer Praxisänderung die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten. Sie habe bei ihrer Entscheidfindung die Informationen von eritreischen Behörden und internationalen diplomatischen Quellen viel stärker gewichtet als diejenigen von NGOs und internationalen Organisationen. Zudem seien zu vielen Quellen nur vage Angaben gemacht worden. Insgesamt reiche die Informationsgrundlage nicht aus, um eine Praxisänderung zu begründen. Aufgrund der bestehenden Informationen und angesichts der in Eritrea herrschenden Willkür könne vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass illegal ausgereiste Personen vom Regime weiterhin als Regimegegner erachtet würden und somit begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Für diese Schlussfolgerung sprächen auch die Berichte über die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea, namentlich jener der Untersuchungskommission des UNO-Menschenrechtsrates vom 8. Juni 2016. Daraus sei ersichtlich, dass keinerlei Verbesserungen der Menschenrechtssituation in Eritrea feststellbar seien. Die UNO werfe Eritrea gar Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. Dies habe zur Folge, dass bei eritreischen Asylsuchenden in der Europäischen Union eine Schutzquote von über 75% erreicht werde. In Bezug auf die vom SEM erwähnte faktische Gewährung von Amnestie im Fall der Unterzeichnung eines Reueschreibens sei sodann festzustellen, dass offensichtlich keine Garantie dafür bestehe, dass in diesen Fällen tatsächlich eine Amnestie gewährt werde. Daraus ergebe sich, dass bei illegal aus Eritrea ausgereisten Personen nach wie vor ein reales Risiko bestehe, dass sie im Fall ihrer Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären (Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 3 EMRK). Im Weiteren sei das vom SEM von der Beschwerdeführerin verlangte Diskretionserfordernis als problematisch zu erachten (Verweis auf mehrere ausländische Gerichtsentscheide zu diesem Thema). So müsste sie auf die verfolgungsbegründende Eigenschaft - ihre politische Einstellung - im Falle einer Rückkehr nach Eritrea verzichten. Der Beschwerdeführerin könne nicht zugemutet werden, dem eritreischen Regime Steuern zu bezahlen. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin ihrer zu erwartenden zukünftigen Einberufung in den Nationaldienst entziehen würde und mithin spätestens ab diesem Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung haben müsste. Abschliessend wird auf ein Urteil des britischen Upper Tribunals ([2016] UKUT 443) zum Thema 2%-Steuer und Unterzeichnung des Reueformulars sowie auf die am 13. Juli 2016 beim EGMR anhängig gemachte Beschwerde eines eritreischen Asylsuchenden (Application no. 41282/16 M. O. against Switzerland) verwiesen. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen.
E. 6.5 Zur vormaligen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 verwiesen werden (vgl. ebenda E. 4.1 f.).
E. 6.6 Im besagten Koordinationsentscheid wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O., E. 5.1).
E. 6.6.1 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt, weshalb sich weitergehende diesbezügliche Ausführungen, namentlich zu BVGE 2010/54 sowie zum Vorwurf der ungenügenden Quellenlage, erübrigen. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach die Praxisänderung unzulässig sei, ist demnach als unbegründet zu qualifizieren. Wie bereits vorstehend ausgeführt, betrifft die Problematik, ob eine im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zukünftig allenfalls drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 oder 4 EMRK relevant sein könnte, die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzugspunkt ist jedoch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist.
E. 6.6.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da zusätzliche Faktoren im Sinne von vorstehender Erwägung 7.3 im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen sind. Sie verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge als Minderjährige und hatte vor ihrer Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zwar wird in der Beschwerde in pauschaler und unsubstanziierter Weise die "politische Einstellung" der Beschwerdeführerin erwähnt (vgl. Beschwerde S. [...]). Eine irgendwie geartete, spezifische "politische Einstellung" kann jedoch den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begründung ihres Asylgesuchs gemachten Ausführungen nicht entnommen werden, weshalb dieser Einwand offensichtlich nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea glaubhaft zu machen.
E. 6.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Bestehen von flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe bezüglich der Beschwerdeführerin zu verneinen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt hat und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführerin mit derselben Verfügung ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung an Parteien und amtliche Vertreter und Vertreterinnen Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht, sondern lediglich eine Terminliste, welcher ein zeitlicher Aufwand von 180 Minuten zu entnehmen ist. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten einschätzen lassen (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Stundenansatz von Fr. 150.- zugrunde zu legen und das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieses ist lic. iur. Isabelle Müller, Luzern, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7278/2016 Urteil vom 8. Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016 / (...). Sachverhalt: A. Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2014 auf dem Landweg in Richtung B._______, wo sie sich während zweier Jahre aufhielt. Von dort gelangte sie via den C._______, D._______ und E._______ am 8. Juli 2016 in die Schweiz. Tags darauf suchte sie im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. B. Die vom SEM veranlasste radiologische Untersuchung des G._______ vom 18. Juli 2016 ergab für die Beschwerdeführerin ein Skelettalter von (...) Jahren. C. Am 28. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 9. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der für sie bestimmten Vertrauensperson (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG, SR 142.31) einlässlich zu ihren Asylgründen angehört, wobei die Anhörung am 9. September 2016 fortgesetzt und abgeschlossen wurde. D. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, sie sei tigrinischer Ethnie und stamme aus H._______ ([...]), wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise aus Eritrea gelebt und die Schule bis zur (...) Klasse besucht habe. Als sie etwa vier Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater verstorben. Da ihre Mutter nicht in der Lage gewesen sei, eine Besitzurkunde für das Haus vorzuweisen, hätten sie dieses verlassen müssen und hätten, weil ihre Mutter (...) habe, fortan dort gewohnt. Der Soldat I._______ sei der neue Partner ihrer Mutter geworden. Aus dieser Beziehung stammten (...) Halbbrüder. Nachdem I._______ den Stützpunkt habe wechseln müssen, sei es für sie schwieriger geworden. Sie habe erfahren, dass dort Mädchen misshandelt und unterdrückt worden und schwanger geworden seien. Deshalb habe sie beschlossen wegzugehen. Beim ersten Versuch, das Land illegal zu verlassen, sei sie erwischt und anschliessend während dreier Wochen inhaftiert worden. Mithilfe der Bürgschaft einer J._______ ihrer Mutter, welche ihre Geschäftslizenz hinterlegt habe, sei sie unter Auflage einer monatlichen Meldepflicht freigekommen. Nachdem sie dieser fünf Mal nachgekommen sei, habe man ihr erklärt, dass die Sache erledigt sei, die J._______ die Geschäftslizenz zurückerhalten würde und es für sie keine Folgen hätte, wenn sie verschwinden würde. Daraufhin habe sie Eritrea zu Fuss in Richtung B._______ verlassen. Die Beschwerdeführerin reichte weder Identitätspapiere noch andere Unterlagen zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen ein. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 - eröffnet am 2. November 2016 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgeschoben. F. Mit Eingabe vom 24. November 2016 (Poststempel; Eingabe datiert vom 23. November 2016) liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Gewährung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen, beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. November 2016 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM gab zur Begründung der ablehnenden Verfügung an, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, Eritrea aus Angst verlassen zu haben, dort wie andere Mädchen von Soldaten vergewaltigt zu werden. Bis zu ihrer Ausreise sei ihr nichts zugestossen. Mit einer solchen Befürchtung leben zu müssen, sei bedauerlich, könne jedoch nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG betrachtet werden. Die aufgrund des ersten illegalen Ausreiseversuchs geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin als abgeschlossen zu betrachten und folglich nicht asylrelevant. 5.2 Bezüglich der Vorfluchtgründe wird in der Rechtsmitteleingabe eingewendet, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen nach der Festnahme bei ihrem ersten illegalen Ausreiseversuch mit einer K._______ geschlagen worden sei, um zu einem Geständnis gebracht zu werden. In der Folge sei sie während fast dreier Wochen, zwei davon im Gefängnis am Rand von H._______, gegen ihren Willen festgehalten worden. Nur gegen eine Bürgschaft und mit einer Auflage sei sie überhaupt freigelassen worden. Aufgrund der Tatsache, dass es sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und vor allem des Ausreiseversuchs um ein noch minderjähriges Mädchen gehandelt habe, seien die geltend gemachten erlittenen Nachteile als ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG und mithin als unverhältnismässig zu bezeichnen. Berichten zufolge würden für die illegale Ausreise aussergerichtliche Strafen verhängt, welche somit willkürlich seien. Auch seien Fälle von Minderjährigen bekannt, die beim Versuch des illegalen Grenzübertritts inhaftiert worden seien. Zudem stelle die von der Beschwerdeführerin erlittene Vorverfolgung ein klares Indiz für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 5.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Asylrelevanz der geltend gemachten Vorfluchtgründe von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint wurde. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, diese Einschätzung entscheidend zu relativieren. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, anlässlich ihrer Festnahme im Grenzgebiet beim ersten Ausreiseversuch hätten die Soldaten von ihr und ihrer Begleiterin L._______ wissen wollen, wer von den beiden als Erste erklärt habe, Eritrea verlassen zu wollen, und sie dann mit der K._______ geschlagen, bis sie eine Antwort auf ihre Frage erhalten hätten (vgl. act. [...]). L._______ habe gleich gesagt, dass sie die Erste gewesen sei; daraufhin seien sie nicht mehr geschlagen, sondern nur noch eingeschüchtert worden, indem man ihnen gesagt habe, dass sie für immer dort bleiben müssten; aber weil sie minderjährig gewesen seien, seien sie von dort weggebracht worden (vgl. a.a.O., [...]). Sie seien am Ort der Festnahme während fünf Tage festgehalten worden, bis noch weitere Personen festgenommen worden seien; erst dann seien sie nach H._______ transportiert worden (vgl. a.a.O., [...]). Dort angekommen, sei L._______ gleich freigelassen worden, weil sie eine Geschäftslizenz als Bürgschaft gehabt habe, während die Beschwerdeführerin, welcher von den Eltern Essen ins Gefängnis gebracht worden sei, zwei Wochen gebraucht habe, um über ihre J._______ eine Geschäftslizenz zu organisieren; dann sei einem gesagt worden, dass man sechs Monate lang nichts anstellen dürfe beziehungsweise wäre die Bürgschaft verfallen, wenn sie das Land innert dieser Frist verlassen hätte (vgl. a.a.O., [...]). Unter diesen Umständen ist zum einen festzuhalten, dass die Intensität der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten erlittenen Nachteile auch unter Berücksichtigung ihrer damaligen Minderjährigkeit noch kein Ausmass angenommen hat, das als asylrechtlich relevant einzustufen wäre. Zum andern wurde vorliegend auch keine aussergerichtliche Strafe verhängt, sondern der Vorfall durch Hinterlegung einer zeitlich befristeten Bürgschaft abschliessend geregelt. Bei dieser Sachlage ist denn auch das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu verneinen. Im Übrigen ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. vorstehend E. 6.1). 6. 6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.4 In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsmitteleingabe eingewendet, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter verlassen zu haben. Deshalb wäre ihr zumindest aufgrund ihrer illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Indessen habe die Vorinstanz diesbezüglich die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht geprüft und auf ihre neue Praxis verwiesen, derzufolge Rückkehrenden auch bei illegaler Ausreise dann keine Verfolgung drohe, wenn sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlen und ein Reueformular unterzeichnen würden sowie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt hätten. Mit seiner Begründung weiche das SEM von der bisherigen Rechtsprechung ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische Asylsuchende als subjektiver Nachfluchtgrund (Verweis auf das Urteil E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015). Angesichts der kürzlich ergangenen Urteile des Gerichts sei davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit habe, und zwar unabhängig vom Alter der betroffenen Person. Das SEM müsse sich als Vor-instanz an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte Instanz halten, insbesondere was dessen Beurteilung von länderspezifischen Fragen betreffe. Bei einer Abweichung von der Praxis des Gerichts müssten bestimmte Regeln beachtet werden (Verweis auf BVGE 2010/54). Diese Regeln habe das SEM im vorliegenden Fall klarerweise nicht eingehalten. Im Übrigen liege auch kein zureichender Grund für die Vornahme einer Praxisänderung vor, da keine relevanten neuen Herkunftslandinformationen vorlägen. Die eigenmächtige Praxisänderung durch die Vorinstanz entbehre jeglicher Grundlage. Aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stehe vielmehr fest, dass keine Belege dafür vorlägen, dass Personen, die nicht im Kontakt mit dem Nationaldienst gestanden hätten, keiner flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Auch der Bericht des SEM zeige an verschiedenen Stellen auf, dass die Informationslage unklar sei. Die Vorinstanz habe bei ihrer Praxisänderung die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten. Sie habe bei ihrer Entscheidfindung die Informationen von eritreischen Behörden und internationalen diplomatischen Quellen viel stärker gewichtet als diejenigen von NGOs und internationalen Organisationen. Zudem seien zu vielen Quellen nur vage Angaben gemacht worden. Insgesamt reiche die Informationsgrundlage nicht aus, um eine Praxisänderung zu begründen. Aufgrund der bestehenden Informationen und angesichts der in Eritrea herrschenden Willkür könne vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass illegal ausgereiste Personen vom Regime weiterhin als Regimegegner erachtet würden und somit begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Für diese Schlussfolgerung sprächen auch die Berichte über die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea, namentlich jener der Untersuchungskommission des UNO-Menschenrechtsrates vom 8. Juni 2016. Daraus sei ersichtlich, dass keinerlei Verbesserungen der Menschenrechtssituation in Eritrea feststellbar seien. Die UNO werfe Eritrea gar Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. Dies habe zur Folge, dass bei eritreischen Asylsuchenden in der Europäischen Union eine Schutzquote von über 75% erreicht werde. In Bezug auf die vom SEM erwähnte faktische Gewährung von Amnestie im Fall der Unterzeichnung eines Reueschreibens sei sodann festzustellen, dass offensichtlich keine Garantie dafür bestehe, dass in diesen Fällen tatsächlich eine Amnestie gewährt werde. Daraus ergebe sich, dass bei illegal aus Eritrea ausgereisten Personen nach wie vor ein reales Risiko bestehe, dass sie im Fall ihrer Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären (Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 3 EMRK). Im Weiteren sei das vom SEM von der Beschwerdeführerin verlangte Diskretionserfordernis als problematisch zu erachten (Verweis auf mehrere ausländische Gerichtsentscheide zu diesem Thema). So müsste sie auf die verfolgungsbegründende Eigenschaft - ihre politische Einstellung - im Falle einer Rückkehr nach Eritrea verzichten. Der Beschwerdeführerin könne nicht zugemutet werden, dem eritreischen Regime Steuern zu bezahlen. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin ihrer zu erwartenden zukünftigen Einberufung in den Nationaldienst entziehen würde und mithin spätestens ab diesem Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung haben müsste. Abschliessend wird auf ein Urteil des britischen Upper Tribunals ([2016] UKUT 443) zum Thema 2%-Steuer und Unterzeichnung des Reueformulars sowie auf die am 13. Juli 2016 beim EGMR anhängig gemachte Beschwerde eines eritreischen Asylsuchenden (Application no. 41282/16 M. O. against Switzerland) verwiesen. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen. 6.5 Zur vormaligen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 verwiesen werden (vgl. ebenda E. 4.1 f.). 6.6 Im besagten Koordinationsentscheid wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O., E. 5.1). 6.6.1 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt, weshalb sich weitergehende diesbezügliche Ausführungen, namentlich zu BVGE 2010/54 sowie zum Vorwurf der ungenügenden Quellenlage, erübrigen. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach die Praxisänderung unzulässig sei, ist demnach als unbegründet zu qualifizieren. Wie bereits vorstehend ausgeführt, betrifft die Problematik, ob eine im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zukünftig allenfalls drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 oder 4 EMRK relevant sein könnte, die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzugspunkt ist jedoch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. 6.6.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da zusätzliche Faktoren im Sinne von vorstehender Erwägung 7.3 im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen sind. Sie verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge als Minderjährige und hatte vor ihrer Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zwar wird in der Beschwerde in pauschaler und unsubstanziierter Weise die "politische Einstellung" der Beschwerdeführerin erwähnt (vgl. Beschwerde S. [...]). Eine irgendwie geartete, spezifische "politische Einstellung" kann jedoch den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begründung ihres Asylgesuchs gemachten Ausführungen nicht entnommen werden, weshalb dieser Einwand offensichtlich nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea glaubhaft zu machen. 6.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Bestehen von flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe bezüglich der Beschwerdeführerin zu verneinen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt hat und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführerin mit derselben Verfügung ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung an Parteien und amtliche Vertreter und Vertreterinnen Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht, sondern lediglich eine Terminliste, welcher ein zeitlicher Aufwand von 180 Minuten zu entnehmen ist. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten einschätzen lassen (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Stundenansatz von Fr. 150.- zugrunde zu legen und das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieses ist lic. iur. Isabelle Müller, Luzern, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand: