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E-6852/2018

E-6852/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 15. September 2015 im Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum B._______ zugewiesen worden sei. A.b Am 16. September 2015 fand die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers und am 24. September 2015 ein beratendes Vorgespräch statt. II. B. B.a Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Ungarn sowie den Vollzug an. B.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6743/2015 vom 28. Juni 2017 gut, hob die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. III. C. Mit Zwischenverfügung des SEM vom 7. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer in das Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen. D. Am 10. August 2018 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. D.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er gehöre der Ethnie der Rohingya an und stamme aus der Township C._______, Myanmar. Im Alter von zwei Jahren sei er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern nach Bangladesch geflohen, weil sie von Buddhisten schikaniert, angegriffen und zur Ausreise aufgefordert worden seien. In der Folge habe er während ungefähr sechzehn Jahren im Flüchtlingslager "D._______", in Slums und zuletzt in E._______ gelebt. Ab dem Alter von zwölf Jahren habe er als Tagelöhner gearbeitet. Im Jahr 2004 hätten seine Eltern beschlossen, nach Myanmar zurückzukehren, um ein ihnen gehörendes Grundstück zurückzufordern. Seine Familie habe versucht, ihn zu zwingen, sich ihnen anzuschliessen; sie hätten ihn sogar gefoltert. Er habe sich aber geweigert, mit ihnen mitzugehen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen und wisse nicht, ob sie noch am Leben seien und wo sie sich derzeit aufhalten würden. Er habe nach 2004 immer wieder erfolglos versucht, mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Auch in Bangladesch sei das Leben schwierig gewesen. Die Rohingya würden dort als Menschen dritter Klasse behandelt und hätten keine Rechte. Er habe als Tagelöhner und als Sklave arbeiten müssen. Überall wo er gearbeitet habe, sei er nach seiner Nationalität gefragt worden, und die Leute hätten deshalb stets gewusst, dass er ein Rohingya sei. Er habe auch keine Wohnung mieten können, weil er keine Identitätspapiere gehabt habe. Etwa 2008 habe er Bangladesch verlassen und sei in der Folge über Indien, Pakistan, Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich längere Zeit aufgehalten habe. Danach sei er über den Balkan, Ungarn, Österreich und Italien in die Schweiz weitergereist. D.b Zur Stützung seiner Vorbringen reicht der Beschwerdeführer Kopien eines Familienbüchleins (Rohingya Refugee Family Book) ein. E. Mit Verfügung vom 9. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem wurde verfügt, die Nationalität des Beschwerdeführers werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf "Staat unbekannt" abgeändert. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragte die Aufhebung dieses Entscheids sowie die Gewährung des Asyls oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung zunächst aus, die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers würden keinen Hinweis für die von ihm geltend gemachte Herkunft aus Myanmar liefern. Er habe angegeben, Bengalisch sei seine Muttersprache, was erstaune, da die Rohingya ihre dem Bengalischen ähnliche Sprache nicht als "Bengalisch" bezeichnen würden. Auffallend sei zudem, dass er in der Anhörung zunächst zu Protokoll gegeben habe, die Rohingya hätten keine Sprache, sondern würden "Bangla, aber mit Dialekt" sprechen, später aber ausgesagt habe, sie hätten ihre eigene Sprache. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Herkunft und Ethnie seien überwiegend undifferenziert und oberflächlich. Er habe nicht zu erklären vermocht, inwiefern er ausserhalb des Flüchtlingscamps in Bangladesch habe als Rohingya identifiziert werden können, und seine Schilderungen zum Aufenthalt im Camp "D._______" sowie zu den Nachteilen, welche er in Bangladesch angeblich erlitten habe, seien unsubstanziiert und nicht erlebnisgeprägt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Identität als Rohingya aus Myanmar vermöchten auch deshalb nicht zu überzeugen, weil zu erwarten gewesen wäre, dass seine Eltern, die angeblich grosse Sehnsucht nach ihrem Herkunftsland verspürt hätten und schlussendlich dorthin zurückgekehrt seien, ihm weitaus mehr Informationen über seine Herkunft sowie die Lebensumstände der Rohingya in Myanmar vermittelt hätten. Auch der angebliche Kontaktabbruch zu seinen Familienangehörigen sei wenig glaubhaft, da er einerseits zu Protokoll gegeben habe, diese hätten ihn durch Folter zur Rückkehr nach Myanmar zwingen wollen und er habe danach nichts mehr mit ihnen zu tun haben wollen, er andererseits aber angegeben habe, seine Familie immer wieder vergeblich gesucht zu haben. Überdies habe er auch unstimmige Angaben zu seiner Ausreise aus Bangladesch und Weiterreise nach Europa gemacht. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, der Ethnie der Rohingya aus Myanmar anzugehören; somit sei seine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Myanmar wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit kein menschenwürdiges Leben führen zu können, ebenfalls als unglaubhaft einzustufen. Das eingereichte Familienbüchlein vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dieses sei nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers nachzuweisen, da es kein Foto aufweise, und seine Identität auch durch keine anderen rechtsgenüglichen Identitätsdokumente belegt sei. Darüber hinaus sei bekannt, dass solche Dokumente käuflich erworben werden könnten. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welche die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in seinen tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Gemäss ständiger Rechtsprechung werde der Wegweisungsvollzug als möglich erachtet, auch wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche.

E. 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe rügte der Beschwerdeführer zunächst, dass er über seine Pflichten betreffend die Offenlegung seiner Identität nicht in verständlicher Weise und damit nicht rechtsgenüglich aufgeklärt worden sei. Die BzP sei auf Englisch durgeführt worden. Viele Fragen seien unbeantwortet geblieben. Die Vorinstanz habe im Rahmen der Anhörung auch eingestanden, dass die Verständigung bei der BzP sehr schwierig gewesen sei. Das Protokoll dieser Befragung sei somit für das vorliegende Verfahren nicht verwertbar. Die BzP diene der Erhebung der Personalien der Asylsuchenden sowie ihrer Identität, Herkunft und Lebensumstände und habe nur in Bezug auf die Asylgründe und den Reiseweg summarischen Charakter. Die von ihm geltend gemachte Identität sei bei der BzP nicht hinterfragt worden. Die unseriöse Durchführung der BzP stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe seine Anhörung zu den Asylgründen erst drei Jahre später stattgefunden. Aus Frage 4 des Anhörungsprotokolls sei ersichtlich, dass die Vorinstanz sich bewusst gewesen sei, dass er bis zu diesem Zeitpunkt nie über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufgeklärt worden sei, namentlich, dass er das Merkblatt nicht erhalten und auch in der BzP nicht dahingehend orientiert worden sei. In der Anhörung sei er in allgemeiner Weise auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen worden, jedoch habe man ihn nicht mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht in Bezug auf der Offenlegung der Identität zur Abgabe von Reise- und Identitätspapieren aufgefordert. Man habe ihn unter Bezugnahme auf das von ihm zu den Akten gereichte Familienbüchlein gefragt, ob er noch weitere Dokumente oder Beweismittel beschaffen könne, auf denen seine Personalien vermerkt seien. Er sei aber weder darüber aufgeklärt worden, dass ihm andernfalls eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werde, noch darüber, dass dem Familienbüchlein kein Beweiswert beigemessen und an der von ihm angegebenen Identität gezweifelt werde. Er sei, absichtlich oder unabsichtlich, durch die lange Verfahrensdauer, die ungenügende Aufklärung über seine Pflichten und die Art der Befragung in die Irre geführt worden. Angesichts der ungenügenden Information über seine Mitwirkungspflicht könne ihm keine Verletzung derselben vorgeworfen werden. Die Vorinstanz sei ihren eigenen Pflichten nicht nachgekommen. Der Umstand, dass sein Verfahren vom SEM verschleppt worden sei, müsse gebührend und zu seinen Gunten berücksichtigt werden. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb der angefochtene Entscheid nicht von der Person getroffen worden sei, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dass die entscheidende Person ihm, ohne einen persönlichen Eindruck von ihm gewonnen zu haben, eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen und die Aktenlage gänzlich zu seinen Ungunsten interpretiert habe, sei nicht akzeptabel. Falls es sich bei ihm entgegen der Ansicht der Vorinstanz doch um einen Rohingya aus Myanmar handeln sollte, wären die Konsequenzen eines angeordneten Wegweisungsvollzugs fatal.

E. 3.2.2 Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit sei das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen, welches klar erfüllt sei. Die von ihm dargelegte Fluchtgeschichte erscheine insgesamt durchaus realistisch. Betreffend seine Sprachkenntnisse könne nicht auf seine Angaben anlässlich der BzP abgestützt werden, weil dort die Verständigung in englischer Sprache erheblich gestört gewesen sei. Dass er den bengalisch sprechenden Dolmetscher bei der Anhörung einwandfrei verstanden habe, sei angesichts seines langen Aufenthalts in Bangladesch nicht erstaunlich. Nach Auskunft der für die Besprechung mit dem Rechtsvertreter beigezogenen Dolmetscherin spreche er aber "wie ein Rohingya". Es könne davon ausgegangen werden, dass er ein von der bengalischen Sprache geprägtes Rohingya spreche. Aus den Akten gehe nicht hervor, weshalb kein Rohingya sprechender Dolmetscher beigezogen worden sei. Es gehe nicht an, ihm keinen Dolmetscher in seiner Muttersprache zur Verfügung zu stellen und ihm dann entgegenzuhalten, dass er den Dolmetscher in einer anderen Sprache verstanden habe. Die von ihm anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen zur Sprache der Rohingya seien keineswegs widersprüchlich. Da das Bengalische und die Sprache der Rohingya sich sehr ähnlich seien, sei seine Angabe, die Rohingya würden "Bangla mit Dialekt" sprechen, nicht gänzlich falsch. Auch seine Aussage, dass die Rohingya innerhalb von Myanmar eine eigene Sprache sprechen würden, sei zutreffend. Die Behauptung, er habe nicht angeben können, inwiefern Rohingya ausserhalb des Flüchtlingscamps als solche identifiziert werden könnten, sei aktenwidrig. Er habe zu Protokoll gegeben, dass er überall wo er gearbeitet habe stets nach seiner Nationalität gefragt worden sei, und er habe diese jeweils offengelegt. Der Vorwurf, er habe keine Hinweise zu seinem Aufenthalt im Flüchtlingscamp "D._______" gemacht, sei nicht gerechtfertigt, weil er hierzu in den von der Vorinstanz zitierten Protokollstellen nicht befragt worden sei. Schliesslich habe er klar die erheblichen Nachteile geschildert, unter denen die Rohingya in Bangladesch leiden würden. Es müsse berücksichtigt werden, dass seine Erinnerung hierzu verblasst sein könne, da er Bangladesch bereits vor zehn Jahren verlassen habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen Rohingya aus Myanmar handle, und es sei ihm daher Asyl in der Schweiz zu gewähren. Falls nicht von einer Kollektivverfolgung aller Rohingya ausgegangen werde, müsste davon ausgegangen werden, dass ein Wegweisungsvollzug von Rohingya nach Myanmar wie nach Bangladesch unzumutbar sei.

E. 4 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind.

E. 4.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Vorliegend ist die Herkunft des Beschwerdeführers für die Beurteilung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft von entscheidender Bedeutung (vgl. Urteil des BVGer E-4161/2014 vom 10. April 2015 E. 7). Sein Vorbringen, er sei ethnischer Rohingya und stamme aus Myanmar, wurde von der Vorinstanz als nicht glaubhaft gemacht erachtet. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeeingabe an seinen Herkunftsangaben fest.

E. 5.2.1 Bestehen Zweifel an der Herkunft einer asylsuchenden Person, so führt das SEM in der Regel eine Herkunftsanalyse durch die Fachstelle Lingua durch. Bei diesen Lingua-Analysen werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Teilweise wird auch eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt, bei welcher die sprachlichen Kenntnisse nicht analysiert werden.

E. 5.2.2 Im Entscheid BVGE 2015/10, der sich auf die geltend gemachte Herkunft Tibet bezieht, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich auch eine Klärung der Herkunft durch spezifische Fragen im Rahmen der Anhörung grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen könne, sofern gewisse Mindeststandards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten sind. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Abklärungen der Herkunft im Zusammenhang mit asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, sondern auch in anderem Länderkontext, beispielsweise in einem eritreischen oder somalischen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-7427/2018 vom 11. Juli 2019 E. 9.1, E-433/2016 vom 12. April 2018 E. 4.2 und E-8078/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2). Sind die in BVGE 2015/10 dargelegten Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen der Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3).

E. 5.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Personalienaufnahme vom 16. September 2015 berechtigt sind, da es bei dieser offenkundig zu gravierenden Verständigungsproblemen kam. Er gab auf dem Personalienblatt als Muttersprache Bengalisch an. Die Personalienaufnahme wurde jedoch - ohne Beizug eines Übersetzers - in englischer Sprache durchgeführt. Verschiedene Stellen des betreffenden Protokolls (vgl. Punkte 1.08, 17.17.03, 2.01, 3.03, 5.01) lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nur über rudimentäre Kenntnisse dieser Fremdsprache verfügt und weitgehend nicht in der Lage war, die ihm gestellten Fragen zu verstehen. Die schlechte Verständigung wurde auch von der Protokollführerin wiederholt korrekt verbalisiert. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Personalienaufnahme vom 16. September 2015 sind unter diesen Umständen nicht verwertbar. Indessen befragte das SEM ihn auch bei der Anhörung zu seinen Personalien, Identitätspapieren, seiner Ethnie, Wohnorten vor der Ausreise, seinem Reiseweg sowie seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorten (vgl. Akten SEM A50 S. 1-6). Somit wurde die Erfassung der persönlichen Angaben, welche üblicherweise in der Befragung zur Person erfolgt, im Rahmen der Anhörung nachgeholt. Demnach ist in der festgestellten Mangelhaftigkeit der Personalienaufnahme vom 16. September 2015 keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, welche für sich alleine schon eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würde.

E. 5.3.2 Dem vom Beschwerdeführer eingereichten "Refugee Family Book" kann, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, kein wesentlicher Beweiswert in Bezug auf seine Identität beigemessen werden. Zum einen liegt das Dokument nur in Form von nicht fälschungssicheren Kopien vor und zum anderen weist es keine Fotografie des Beschwerdeführers auf, so dass nicht feststeht, dass er beziehungsweise seine Familie rechtmässige Inhaber dieses Dokuments sind.

E. 5.3.3 Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers lassen ebenfalls keine eindeutigen Schlüsse in Bezug auf seine Herkunft zu. Auf dem Personalienblatt bezeichnete er Bengalisch als seine Muttersprache, und er konnte der in dieser Sprache durchgeführten Anhörung ohne Weiteres folgen. Seine guten Kenntnisse dieser Sprache sind mit seinen biographischen Angaben, wonach er im Alter von zwei Jahren mit seinen Angehörigen nach Bangladesch gezogen und bis ins Jahr 2008 ununterbrochen dort gelebt habe, nicht unvereinbar, und dies schliesst keineswegs aus, dass er auch über Kenntnisse der Rohingya-Sprache verfügt. Dass im Protokoll der Personalienaufnahme keine Kenntnisse letztgenannter Sprache angegeben wurden (vgl. Ziff. 1.17) kann dem Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass dieses nicht verwertbar ist, nicht entgegengenhalten werden.

E. 5.3.4 Dem Vorhalt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und unstimmige Angaben zum Verhältnis zwischen der Rohingya-Sprache und dem Bengalischen gemacht, kann nicht gefolgt werden. Seine Aussage, die Rohingya würden "Bangla, aber mit Dialekt" sprechen (vgl. A50 F78) ist zwar etwas unpräzise, aber nicht unzutreffend: Die Sprache der Rohingya ist mit der bengalischen Sprache verwandt und namentlich dem in der Chittagong Region - wo das Flüchtlingslager "D._______" liegt - gesprochenen Dialekt des Bangla sehr ähnlich (vgl. Danish Immigration Service, Rohingya Refugees in Bangladesh and Thailand, Fact finding mission to Bangladesh and Thailand 4 to 17 February 2011, Mai 2011, S. 10 f.). Die angeblich widersprüchliche Aussage des Beschwerdeführers, die Rohingya würden "ihre eigene Sprache" sprechen, erfolgte als Antwort auf die Frage, ob seine Eltern Burmesisch sprächen (vgl. Protokoll Anhörung A50 F86); sie ist demnach offenkundig so zu verstehen, dass sich die Sprache der Rohingya vom Burmesischen unterscheide, was ebenso zutreffend ist. Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden in der angefochtenen Verfügung zitierten Protokollstellen ist bei objektiver Betrachtung nicht erkennbar.

E. 5.3.5 Im Weiteren sind die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung zu den nach seinen Angaben in Bangladesch erlittenen Diskriminierungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Rohingya sowie zu seinen Lebensumständen zwar tatsächlich nicht sehr substanziiert. Dem - zu drei Vierteln die Personalien des Beschwerdeführers betreffenden - Befragungsprotokoll lässt sich indessen entnehmen, dass die ihm zu diesen Themen gestellten Fragen sehr allgemein gehalten waren (vgl. A50 F61 f.: "Erzählen Sie mir über ihr Leben", "Informieren Sie uns über Ihren Alltag", "Wie war Ihr Leben allgemein?"); es erfolgten in diesem Zusammenhang auch keine detaillierteren Nachfragen. Namentlich wurden ihm keine spezifischen Fragen zu seinem Aufenthalt im Flüchtlingscamp "D._______" gestellt, weshalb der Vorhalt der Vorinstanz, seine diesbezüglichen Angaben seien nicht erlebnisbezogen, nicht berechtigt ist. Ebenso ungerechtfertigt ist die mutmassende Argumentation, es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern mehr Informationen über seine Herkunft und die Lebensumstände der Rohingya in Myanmar erhalten hätte, zumal ihm in der Anhörung auch keine gezielten Fragen zu diesen Themen gestellt wurden.

E. 5.3.6 Sodann erweisen sich die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Trennung von seinen Familienangehörigen und seinem Verhalten in der Folgezeit sowie betreffend die Umstände seiner Ausreise für die Frage seiner Herkunft als nicht wirklich stichhaltig. Selbst wenn seine genannten Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, kann hieraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch die Angaben zu seiner Herkunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten sind.

E. 5.4 Insgesamt gelangt das Gericht demnach zum Schluss, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Myanmar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen und nicht eingeschätzt werden kann, woher der Beschwerdeführer tatsächlich stammt. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz gestellten Fragen zu seinen Lebensumständen reichen nicht aus, um diesbezüglich verlässliche Schlüsse zu ziehen. Demnach erweisen sich vertiefte Abklärungen in länderkundlicher Hinsicht als erforderlich, namentlich um festzustellen, ob der Beschwerdeführer über ein Wissen über die Kultur der Rohingya verfügt, das auch bei einer im Kindesalter aus Myanmar ausgewanderten Person erwarten wäre. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von der Vor-instanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend abgeklärt worden ist. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, weil den Akten keine stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass er gegenüber den Asylbehörden falsche Angaben zu seiner Identität gemacht oder andere verfahrenswesentliche Tatsachen verheimlicht hätte.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 9. November 2018 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Bei dieser Verfahrenskonstellation ist nicht auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vor-instanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des SEM vom 9. November 2018 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes von Fr. 1000.- als Parteientschädigung zu vergüten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6852/2018 Urteil vom 6. August 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. November 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 15. September 2015 im Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum B._______ zugewiesen worden sei. A.b Am 16. September 2015 fand die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers und am 24. September 2015 ein beratendes Vorgespräch statt. II. B. B.a Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Ungarn sowie den Vollzug an. B.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6743/2015 vom 28. Juni 2017 gut, hob die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. III. C. Mit Zwischenverfügung des SEM vom 7. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer in das Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen. D. Am 10. August 2018 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. D.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er gehöre der Ethnie der Rohingya an und stamme aus der Township C._______, Myanmar. Im Alter von zwei Jahren sei er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern nach Bangladesch geflohen, weil sie von Buddhisten schikaniert, angegriffen und zur Ausreise aufgefordert worden seien. In der Folge habe er während ungefähr sechzehn Jahren im Flüchtlingslager "D._______", in Slums und zuletzt in E._______ gelebt. Ab dem Alter von zwölf Jahren habe er als Tagelöhner gearbeitet. Im Jahr 2004 hätten seine Eltern beschlossen, nach Myanmar zurückzukehren, um ein ihnen gehörendes Grundstück zurückzufordern. Seine Familie habe versucht, ihn zu zwingen, sich ihnen anzuschliessen; sie hätten ihn sogar gefoltert. Er habe sich aber geweigert, mit ihnen mitzugehen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen und wisse nicht, ob sie noch am Leben seien und wo sie sich derzeit aufhalten würden. Er habe nach 2004 immer wieder erfolglos versucht, mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Auch in Bangladesch sei das Leben schwierig gewesen. Die Rohingya würden dort als Menschen dritter Klasse behandelt und hätten keine Rechte. Er habe als Tagelöhner und als Sklave arbeiten müssen. Überall wo er gearbeitet habe, sei er nach seiner Nationalität gefragt worden, und die Leute hätten deshalb stets gewusst, dass er ein Rohingya sei. Er habe auch keine Wohnung mieten können, weil er keine Identitätspapiere gehabt habe. Etwa 2008 habe er Bangladesch verlassen und sei in der Folge über Indien, Pakistan, Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich längere Zeit aufgehalten habe. Danach sei er über den Balkan, Ungarn, Österreich und Italien in die Schweiz weitergereist. D.b Zur Stützung seiner Vorbringen reicht der Beschwerdeführer Kopien eines Familienbüchleins (Rohingya Refugee Family Book) ein. E. Mit Verfügung vom 9. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem wurde verfügt, die Nationalität des Beschwerdeführers werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf "Staat unbekannt" abgeändert. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragte die Aufhebung dieses Entscheids sowie die Gewährung des Asyls oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung zunächst aus, die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers würden keinen Hinweis für die von ihm geltend gemachte Herkunft aus Myanmar liefern. Er habe angegeben, Bengalisch sei seine Muttersprache, was erstaune, da die Rohingya ihre dem Bengalischen ähnliche Sprache nicht als "Bengalisch" bezeichnen würden. Auffallend sei zudem, dass er in der Anhörung zunächst zu Protokoll gegeben habe, die Rohingya hätten keine Sprache, sondern würden "Bangla, aber mit Dialekt" sprechen, später aber ausgesagt habe, sie hätten ihre eigene Sprache. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Herkunft und Ethnie seien überwiegend undifferenziert und oberflächlich. Er habe nicht zu erklären vermocht, inwiefern er ausserhalb des Flüchtlingscamps in Bangladesch habe als Rohingya identifiziert werden können, und seine Schilderungen zum Aufenthalt im Camp "D._______" sowie zu den Nachteilen, welche er in Bangladesch angeblich erlitten habe, seien unsubstanziiert und nicht erlebnisgeprägt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Identität als Rohingya aus Myanmar vermöchten auch deshalb nicht zu überzeugen, weil zu erwarten gewesen wäre, dass seine Eltern, die angeblich grosse Sehnsucht nach ihrem Herkunftsland verspürt hätten und schlussendlich dorthin zurückgekehrt seien, ihm weitaus mehr Informationen über seine Herkunft sowie die Lebensumstände der Rohingya in Myanmar vermittelt hätten. Auch der angebliche Kontaktabbruch zu seinen Familienangehörigen sei wenig glaubhaft, da er einerseits zu Protokoll gegeben habe, diese hätten ihn durch Folter zur Rückkehr nach Myanmar zwingen wollen und er habe danach nichts mehr mit ihnen zu tun haben wollen, er andererseits aber angegeben habe, seine Familie immer wieder vergeblich gesucht zu haben. Überdies habe er auch unstimmige Angaben zu seiner Ausreise aus Bangladesch und Weiterreise nach Europa gemacht. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, der Ethnie der Rohingya aus Myanmar anzugehören; somit sei seine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Myanmar wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit kein menschenwürdiges Leben führen zu können, ebenfalls als unglaubhaft einzustufen. Das eingereichte Familienbüchlein vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dieses sei nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers nachzuweisen, da es kein Foto aufweise, und seine Identität auch durch keine anderen rechtsgenüglichen Identitätsdokumente belegt sei. Darüber hinaus sei bekannt, dass solche Dokumente käuflich erworben werden könnten. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welche die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in seinen tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Gemäss ständiger Rechtsprechung werde der Wegweisungsvollzug als möglich erachtet, auch wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe rügte der Beschwerdeführer zunächst, dass er über seine Pflichten betreffend die Offenlegung seiner Identität nicht in verständlicher Weise und damit nicht rechtsgenüglich aufgeklärt worden sei. Die BzP sei auf Englisch durgeführt worden. Viele Fragen seien unbeantwortet geblieben. Die Vorinstanz habe im Rahmen der Anhörung auch eingestanden, dass die Verständigung bei der BzP sehr schwierig gewesen sei. Das Protokoll dieser Befragung sei somit für das vorliegende Verfahren nicht verwertbar. Die BzP diene der Erhebung der Personalien der Asylsuchenden sowie ihrer Identität, Herkunft und Lebensumstände und habe nur in Bezug auf die Asylgründe und den Reiseweg summarischen Charakter. Die von ihm geltend gemachte Identität sei bei der BzP nicht hinterfragt worden. Die unseriöse Durchführung der BzP stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe seine Anhörung zu den Asylgründen erst drei Jahre später stattgefunden. Aus Frage 4 des Anhörungsprotokolls sei ersichtlich, dass die Vorinstanz sich bewusst gewesen sei, dass er bis zu diesem Zeitpunkt nie über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufgeklärt worden sei, namentlich, dass er das Merkblatt nicht erhalten und auch in der BzP nicht dahingehend orientiert worden sei. In der Anhörung sei er in allgemeiner Weise auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen worden, jedoch habe man ihn nicht mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht in Bezug auf der Offenlegung der Identität zur Abgabe von Reise- und Identitätspapieren aufgefordert. Man habe ihn unter Bezugnahme auf das von ihm zu den Akten gereichte Familienbüchlein gefragt, ob er noch weitere Dokumente oder Beweismittel beschaffen könne, auf denen seine Personalien vermerkt seien. Er sei aber weder darüber aufgeklärt worden, dass ihm andernfalls eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werde, noch darüber, dass dem Familienbüchlein kein Beweiswert beigemessen und an der von ihm angegebenen Identität gezweifelt werde. Er sei, absichtlich oder unabsichtlich, durch die lange Verfahrensdauer, die ungenügende Aufklärung über seine Pflichten und die Art der Befragung in die Irre geführt worden. Angesichts der ungenügenden Information über seine Mitwirkungspflicht könne ihm keine Verletzung derselben vorgeworfen werden. Die Vorinstanz sei ihren eigenen Pflichten nicht nachgekommen. Der Umstand, dass sein Verfahren vom SEM verschleppt worden sei, müsse gebührend und zu seinen Gunten berücksichtigt werden. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb der angefochtene Entscheid nicht von der Person getroffen worden sei, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dass die entscheidende Person ihm, ohne einen persönlichen Eindruck von ihm gewonnen zu haben, eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen und die Aktenlage gänzlich zu seinen Ungunsten interpretiert habe, sei nicht akzeptabel. Falls es sich bei ihm entgegen der Ansicht der Vorinstanz doch um einen Rohingya aus Myanmar handeln sollte, wären die Konsequenzen eines angeordneten Wegweisungsvollzugs fatal. 3.2.2 Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit sei das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen, welches klar erfüllt sei. Die von ihm dargelegte Fluchtgeschichte erscheine insgesamt durchaus realistisch. Betreffend seine Sprachkenntnisse könne nicht auf seine Angaben anlässlich der BzP abgestützt werden, weil dort die Verständigung in englischer Sprache erheblich gestört gewesen sei. Dass er den bengalisch sprechenden Dolmetscher bei der Anhörung einwandfrei verstanden habe, sei angesichts seines langen Aufenthalts in Bangladesch nicht erstaunlich. Nach Auskunft der für die Besprechung mit dem Rechtsvertreter beigezogenen Dolmetscherin spreche er aber "wie ein Rohingya". Es könne davon ausgegangen werden, dass er ein von der bengalischen Sprache geprägtes Rohingya spreche. Aus den Akten gehe nicht hervor, weshalb kein Rohingya sprechender Dolmetscher beigezogen worden sei. Es gehe nicht an, ihm keinen Dolmetscher in seiner Muttersprache zur Verfügung zu stellen und ihm dann entgegenzuhalten, dass er den Dolmetscher in einer anderen Sprache verstanden habe. Die von ihm anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen zur Sprache der Rohingya seien keineswegs widersprüchlich. Da das Bengalische und die Sprache der Rohingya sich sehr ähnlich seien, sei seine Angabe, die Rohingya würden "Bangla mit Dialekt" sprechen, nicht gänzlich falsch. Auch seine Aussage, dass die Rohingya innerhalb von Myanmar eine eigene Sprache sprechen würden, sei zutreffend. Die Behauptung, er habe nicht angeben können, inwiefern Rohingya ausserhalb des Flüchtlingscamps als solche identifiziert werden könnten, sei aktenwidrig. Er habe zu Protokoll gegeben, dass er überall wo er gearbeitet habe stets nach seiner Nationalität gefragt worden sei, und er habe diese jeweils offengelegt. Der Vorwurf, er habe keine Hinweise zu seinem Aufenthalt im Flüchtlingscamp "D._______" gemacht, sei nicht gerechtfertigt, weil er hierzu in den von der Vorinstanz zitierten Protokollstellen nicht befragt worden sei. Schliesslich habe er klar die erheblichen Nachteile geschildert, unter denen die Rohingya in Bangladesch leiden würden. Es müsse berücksichtigt werden, dass seine Erinnerung hierzu verblasst sein könne, da er Bangladesch bereits vor zehn Jahren verlassen habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen Rohingya aus Myanmar handle, und es sei ihm daher Asyl in der Schweiz zu gewähren. Falls nicht von einer Kollektivverfolgung aller Rohingya ausgegangen werde, müsste davon ausgegangen werden, dass ein Wegweisungsvollzug von Rohingya nach Myanmar wie nach Bangladesch unzumutbar sei. 4. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind. 4.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Vorliegend ist die Herkunft des Beschwerdeführers für die Beurteilung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft von entscheidender Bedeutung (vgl. Urteil des BVGer E-4161/2014 vom 10. April 2015 E. 7). Sein Vorbringen, er sei ethnischer Rohingya und stamme aus Myanmar, wurde von der Vorinstanz als nicht glaubhaft gemacht erachtet. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeeingabe an seinen Herkunftsangaben fest. 5.2 5.2.1 Bestehen Zweifel an der Herkunft einer asylsuchenden Person, so führt das SEM in der Regel eine Herkunftsanalyse durch die Fachstelle Lingua durch. Bei diesen Lingua-Analysen werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Teilweise wird auch eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt, bei welcher die sprachlichen Kenntnisse nicht analysiert werden. 5.2.2 Im Entscheid BVGE 2015/10, der sich auf die geltend gemachte Herkunft Tibet bezieht, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich auch eine Klärung der Herkunft durch spezifische Fragen im Rahmen der Anhörung grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen könne, sofern gewisse Mindeststandards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten sind. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Abklärungen der Herkunft im Zusammenhang mit asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, sondern auch in anderem Länderkontext, beispielsweise in einem eritreischen oder somalischen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-7427/2018 vom 11. Juli 2019 E. 9.1, E-433/2016 vom 12. April 2018 E. 4.2 und E-8078/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2). Sind die in BVGE 2015/10 dargelegten Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen der Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3). 5.3 5.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Personalienaufnahme vom 16. September 2015 berechtigt sind, da es bei dieser offenkundig zu gravierenden Verständigungsproblemen kam. Er gab auf dem Personalienblatt als Muttersprache Bengalisch an. Die Personalienaufnahme wurde jedoch - ohne Beizug eines Übersetzers - in englischer Sprache durchgeführt. Verschiedene Stellen des betreffenden Protokolls (vgl. Punkte 1.08, 17.17.03, 2.01, 3.03, 5.01) lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nur über rudimentäre Kenntnisse dieser Fremdsprache verfügt und weitgehend nicht in der Lage war, die ihm gestellten Fragen zu verstehen. Die schlechte Verständigung wurde auch von der Protokollführerin wiederholt korrekt verbalisiert. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Personalienaufnahme vom 16. September 2015 sind unter diesen Umständen nicht verwertbar. Indessen befragte das SEM ihn auch bei der Anhörung zu seinen Personalien, Identitätspapieren, seiner Ethnie, Wohnorten vor der Ausreise, seinem Reiseweg sowie seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorten (vgl. Akten SEM A50 S. 1-6). Somit wurde die Erfassung der persönlichen Angaben, welche üblicherweise in der Befragung zur Person erfolgt, im Rahmen der Anhörung nachgeholt. Demnach ist in der festgestellten Mangelhaftigkeit der Personalienaufnahme vom 16. September 2015 keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, welche für sich alleine schon eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würde. 5.3.2 Dem vom Beschwerdeführer eingereichten "Refugee Family Book" kann, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, kein wesentlicher Beweiswert in Bezug auf seine Identität beigemessen werden. Zum einen liegt das Dokument nur in Form von nicht fälschungssicheren Kopien vor und zum anderen weist es keine Fotografie des Beschwerdeführers auf, so dass nicht feststeht, dass er beziehungsweise seine Familie rechtmässige Inhaber dieses Dokuments sind. 5.3.3 Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers lassen ebenfalls keine eindeutigen Schlüsse in Bezug auf seine Herkunft zu. Auf dem Personalienblatt bezeichnete er Bengalisch als seine Muttersprache, und er konnte der in dieser Sprache durchgeführten Anhörung ohne Weiteres folgen. Seine guten Kenntnisse dieser Sprache sind mit seinen biographischen Angaben, wonach er im Alter von zwei Jahren mit seinen Angehörigen nach Bangladesch gezogen und bis ins Jahr 2008 ununterbrochen dort gelebt habe, nicht unvereinbar, und dies schliesst keineswegs aus, dass er auch über Kenntnisse der Rohingya-Sprache verfügt. Dass im Protokoll der Personalienaufnahme keine Kenntnisse letztgenannter Sprache angegeben wurden (vgl. Ziff. 1.17) kann dem Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass dieses nicht verwertbar ist, nicht entgegengenhalten werden. 5.3.4 Dem Vorhalt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und unstimmige Angaben zum Verhältnis zwischen der Rohingya-Sprache und dem Bengalischen gemacht, kann nicht gefolgt werden. Seine Aussage, die Rohingya würden "Bangla, aber mit Dialekt" sprechen (vgl. A50 F78) ist zwar etwas unpräzise, aber nicht unzutreffend: Die Sprache der Rohingya ist mit der bengalischen Sprache verwandt und namentlich dem in der Chittagong Region - wo das Flüchtlingslager "D._______" liegt - gesprochenen Dialekt des Bangla sehr ähnlich (vgl. Danish Immigration Service, Rohingya Refugees in Bangladesh and Thailand, Fact finding mission to Bangladesh and Thailand 4 to 17 February 2011, Mai 2011, S. 10 f.). Die angeblich widersprüchliche Aussage des Beschwerdeführers, die Rohingya würden "ihre eigene Sprache" sprechen, erfolgte als Antwort auf die Frage, ob seine Eltern Burmesisch sprächen (vgl. Protokoll Anhörung A50 F86); sie ist demnach offenkundig so zu verstehen, dass sich die Sprache der Rohingya vom Burmesischen unterscheide, was ebenso zutreffend ist. Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden in der angefochtenen Verfügung zitierten Protokollstellen ist bei objektiver Betrachtung nicht erkennbar. 5.3.5 Im Weiteren sind die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung zu den nach seinen Angaben in Bangladesch erlittenen Diskriminierungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Rohingya sowie zu seinen Lebensumständen zwar tatsächlich nicht sehr substanziiert. Dem - zu drei Vierteln die Personalien des Beschwerdeführers betreffenden - Befragungsprotokoll lässt sich indessen entnehmen, dass die ihm zu diesen Themen gestellten Fragen sehr allgemein gehalten waren (vgl. A50 F61 f.: "Erzählen Sie mir über ihr Leben", "Informieren Sie uns über Ihren Alltag", "Wie war Ihr Leben allgemein?"); es erfolgten in diesem Zusammenhang auch keine detaillierteren Nachfragen. Namentlich wurden ihm keine spezifischen Fragen zu seinem Aufenthalt im Flüchtlingscamp "D._______" gestellt, weshalb der Vorhalt der Vorinstanz, seine diesbezüglichen Angaben seien nicht erlebnisbezogen, nicht berechtigt ist. Ebenso ungerechtfertigt ist die mutmassende Argumentation, es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern mehr Informationen über seine Herkunft und die Lebensumstände der Rohingya in Myanmar erhalten hätte, zumal ihm in der Anhörung auch keine gezielten Fragen zu diesen Themen gestellt wurden. 5.3.6 Sodann erweisen sich die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Trennung von seinen Familienangehörigen und seinem Verhalten in der Folgezeit sowie betreffend die Umstände seiner Ausreise für die Frage seiner Herkunft als nicht wirklich stichhaltig. Selbst wenn seine genannten Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, kann hieraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch die Angaben zu seiner Herkunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten sind. 5.4 Insgesamt gelangt das Gericht demnach zum Schluss, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Myanmar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen und nicht eingeschätzt werden kann, woher der Beschwerdeführer tatsächlich stammt. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz gestellten Fragen zu seinen Lebensumständen reichen nicht aus, um diesbezüglich verlässliche Schlüsse zu ziehen. Demnach erweisen sich vertiefte Abklärungen in länderkundlicher Hinsicht als erforderlich, namentlich um festzustellen, ob der Beschwerdeführer über ein Wissen über die Kultur der Rohingya verfügt, das auch bei einer im Kindesalter aus Myanmar ausgewanderten Person erwarten wäre. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von der Vor-instanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend abgeklärt worden ist. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, weil den Akten keine stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass er gegenüber den Asylbehörden falsche Angaben zu seiner Identität gemacht oder andere verfahrenswesentliche Tatsachen verheimlicht hätte.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 9. November 2018 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Bei dieser Verfahrenskonstellation ist nicht auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vor-instanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des SEM vom 9. November 2018 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes von Fr. 1000.- als Parteientschädigung zu vergüten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: