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E-263/2022

E-263/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 15. September 2015 im Verfahrens- zentrum C._______ ein Asylgesuch. Am 16. September 2015 fand die Per- sonalienaufnahme und am 24. September 2015 ein beratendes Vorge- spräch statt. B. B.a Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Ungarn sowie den Vollzug an. B.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6743/2015 vom

28. Juni 2017 gut; es hob die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. II. C. Mit Zwischenverfügung des SEM vom 7. Juli 2017 wurde der Beschwerde- führer in das Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen. D. Am 10. August 2018 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. E. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er gehöre der Ethnie der Rohingya an und stamme aus der Township D._______, Myanmar. Im Alter von zwei Jahren sei er zu- sammen mit seinen Eltern und Geschwistern nach Bangladesch geflohen, weil sie von Buddhisten schikaniert, angegriffen und zur Ausreise aufgefor- dert worden seien. In der Folge habe er während ungefähr sechzehn

E-263/2022 Seite 3 Jahren im Flüchtlingslager E._______, in Slums und zuletzt in F._______ gelebt. Ab dem Alter von zwölf Jahren habe er als Tagelöhner gearbeitet. Im Jahr 2004, respektive als er zwölf Jahre alt gewesen sei, hätten seine Eltern beschlossen, nach Myanmar zurückzukehren, um ein ihnen gehö- rendes Grundstück zurückzufordern. Seine Familie habe versucht, ihn zu zwingen, sich ihnen anzuschliessen; sie hätten ihn sogar gefoltert. Er habe sich aber geweigert, mit ihnen mitzugehen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen und wisse nicht, ob sie noch am Leben seien und wo sie sich derzeit aufhalten würden. Nach 2004 habe er immer wieder erfolglos versucht, mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Auch in Bang- ladesch sei das Leben schwierig gewesen. Die Rohingya würden dort als Menschen dritter Klasse behandelt und hätten keine Rechte. Er habe als Tagelöhner und Sklave arbeiten müssen. Überall wo er gearbeitet habe, sei er nach seiner Nationalität gefragt worden, und die Leute hätten des- halb stets gewusst, dass er ein Rohingya sei. Er habe auch keine Wohnung mieten können, weil er keine Identitätspapiere gehabt habe. Im Jahr 2008 oder 2011 habe er Bangladesch verlassen und sei in der Folge über Indien, Pakistan, Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich längere Zeit aufgehalten habe. Danach sei er über Balkanländer, Ungarn, Öster- reich und Italien in die Schweiz weitergereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reicht der Beschwerdeführer Kopien eines Familienbüchleins (Rohingya Refugee Family Book) ein. F. Mit Verfügung vom 9. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem wurde verfügt, die Nationalität des Beschwerdeführers werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf "Staat unbekannt" abgeändert. G. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. Dezember 2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6852/2018 vom

6. August 2020 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden war. Die Verfügung des SEM vom 9. Novem- ber 2018 wurde aufgehoben und die Akten wurden zur vollständigen Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E-263/2022 Seite 4 III. H. H.a Am 26. August 2021 führte ein Experte der Fachstelle Lingua im Auf- trag des SEM (telefonisch) ein Interview mit dem Beschwerdeführer durch; gestützt hierauf erstellte der Experte am 18. November 2021 eine landes- kundliche und sprachwissenschaftliche Analyse (nachfolgend: Lingua- Analyse). H.b Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 gewährte das SEM dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser Lingua-Analyse sowie zum Werdegang und zu den Qualifikationen der sachverständigen Person. H.c Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten und hielt an seinen bisherigen Herkunfts- angaben fest. I. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 (eröffnet am 10. Januar 2022) stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, wies sein Asylgesuch wiederum ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem wurde verfügt, im Zentralen Informationssystem (ZEMIS) werde die Nationalität des Be- schwerdeführers zu "Staat unbekannt" geändert. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Januar 2022 an das Bundes- verwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgelt- lichen Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses.

E-263/2022 Seite 5 K. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Verbeiständung gut, setzte lic. iur. Dominik Löhrer als amtli- chen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. In seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2022 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht. M. Mit Eingabe des Rechtsbeistandes vom 21. Februar 2022 wurde eine Kostennote eingereicht.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

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E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 3.1.1 Zwar sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss einen Angaben Myanmar bereits im Kleinkindalter verlassen habe und da- her von ihm nicht dasselbe Wissen über lokale und kulturelle Gegebenhei- ten dieses Landes erwartet werden könne, wie von einer Person, die dort aufgewachsen sei. Allerdings habe er vorgebracht, bis im Alter von zwölf Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt zu haben, weshalb zu erwarten wäre, dass diese Familienmitglieder ihm ein gewisses Mass an herkunftsbezogenem Wissen vermittelt hätten. In der Anhörung seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und Ethnie indessen auffallend knapp, undifferenziert und oberflächlich ausgefallen. Insbesondere unter dem Aspekt, dass seine Eltern angeblich eine grosse Sehnsucht nach ihrem Heimatort verspürt hätten, wäre zu erwarten gewe- sen, dass er weitaus mehr und spezifischer Informationen über sein an- gebliches Geburtsland und seine familiäre Herkunft sowie die Kultur der Rohingya hätte geben können. Er habe aber nicht zu erklären vermocht, inwiefern die Rohingya sich von den Bangladeschern unterscheiden wür- den und wie er ausserhalb des Flüchtlingscamps als ethnischer Rohingya hätte identifiziert werden können.

E. 3.1.2 Auch seine Schilderungen der Nachteile, die er angeblich wegen sei- ner ethnischen Zugehörigkeit in Bangladesch erlitten habe, seien vage, un- konkret und ohne persönlichen Erlebnisbezug ausgefallen. Demnach sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die von

E-263/2022 Seite 7 ihm geltend gemachte Herkunft aus Myanmar und Zugehörigkeit zur Ethnie der Rohingya glaubhaft zu machen. Dieser Schluss werde durch die Ana- lyse der Fachstelle Lingua gestützt. Der Beschwerdeführer habe gegen- über der sachverständigen Person nur äusserst allgemeine Fakten über die Rohingya nennen können; ein spezifisches oder detailliertes Wissen über die Kultur der Rohingya oder über Myanmar im Allgemeinen gehe aus seinen Aussagen nicht hervor. Zudem hätten sich auch inhaltliche Unstim- migkeiten ergeben, namentlich in seinen Angaben zum Flüchtlingslager E._______, zu geografischen Gegebenheiten im Bezirk G._______ und zu seiner Schulbildung. Seine Angaben im Interview zur Dauer seines Aufent- halts im Flüchtlingslager E._______ würden von seinen entsprechenden Aussagen im Rahmen der Anhörung abweichen.

E. 3.1.3 Im Weiteren habe die sachverständige Person in der Sprache des Beschwerdeführers nichts Spezifisches in Bezug auf die Rohingya-Spra- che oder das Chittagonische, welches eine Varietät der Rohingya-Sprache sei, feststellen können. Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer in Chittagonisch sei stellenweise sehr schwierig gewesen. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom

15. Dezember 2021 vermöchten zu keiner anderen Folgerung zu führen. Die angebliche Ausreise des Beschwerdeführers aus Myanmar im Klein- kindalter sei durchaus berücksichtigt worden. Nichtsdestoweniger sei ge- stützt auf seine biografischen Angaben davon auszugehen, dass er in ei- nem kulturellen Milieu von aus Myanmar geflohenen Rohingya sozialisiert worden sei und entsprechend über ein gewisses Wissen über die Kultur der Rohingya und Myanmar verfügen müsste, das über dasjenige von Per- sonen anderer Ethnie hinausgehe. Ein solches Wissen habe beim Beschwerdeführer aber nicht festgestellt werden können. Die Unstimmig- keiten in seinen Aussagen sowie die nicht vorhandenen Sprachkenntnisse liessen sich nicht mit der frühen Ausreise aus dem angeblichen Heimat- staat erklären. Es erstaune, dass seine Eltern vollkommen aufgehört ha- ben sollten, ihre Muttersprache zu sprechen, zumal sie sich mit ihrem Hei- matstaat noch verbunden gefühlt hätten und dorthin hätten zurückkehren wollen. Überdies habe der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass seine Eltern nicht Bengalisch, sondern ihre eigene Sprache sprechen würden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er einige Redewen- dungen der Rohingya-Sprache kennen und das Chittagonische zumindest passiv gut verstehen würde.

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E. 3.1.4 Im Ergebnis sei festzustellen, dass er über kein hinreichendes kultu- relles und landeskundliches Wissen über Myanmar verfüge und ihm Kennt- nisse der Rohingya-Sprache fehlen würden respektive ungenügend seien. Demnach sei auch der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit bei einer Rückkehr nach Myanmar oder Bangladesch ein menschenunwürdiges Leben führen zu müssen, die Grundlage entzogen. Dem eingereichten Familienbüchlein könne kaum Beweiswert beigemessen werden. Es sei nicht geeignet, seine – durch keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente belegte – Identität nachzu- weisen, da es kein Foto aufweise. Durch die Verheimlichung seiner wahren Identität habe der Beschwerdeführer eine Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft in Bezug auf sein effektives Heimatland sowie auch eine Abklärung betreffend einen allfälligen Aufenthaltsstatus in einem Drittstaat verunmög- licht. Demnach habe der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können.

E. 3.1.5 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs- vollzugs sei zwar von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungs- hindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Demnach sei vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung des Be- schwerdeführers in seinen tatsächlichen Heimatstaat kein Vollzugshinder- nisse entgegenstehen würden.

E. 3.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde vorab festgestellt, die sach- verständige Person habe in der Lingua-Analyse die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft in Zweifel gezogen und sich dazu geäussert, was die- ser angesichts der von ihm geschilderten Biografie über die Rohingya wis- sen müsste. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass er als Kleinkind nach Bangladesch ausgereist sei und sich noch im Kindesalter von seiner Fami- lie getrennt habe. Zudem sei er ungebildet und nirgends ernsthaft soziali- siert worden. Falls aus seiner Biografie Schlüsse zu seinen Ungunsten ge- zogen werden sollten, müsste dies gut begründet werden.

E. 3.2.2 Weshalb er nach Ansicht des Fachexperten sowie des SEM ausführ- lich vom Flüchtlingslager E._______ in Bangladesch sollte erzählen kön- nen, wo er sich in den 1990er-Jahren einige Jahre aufgehalten habe, bleibe im Dunkeln. Unklar sei auch die sprachliche Einschätzung. Im Urteil

E-263/2022 Seite 9 E-6852/2018 vom 20. August 2020 habe das Bundesverwaltungsgericht erwogen, aus seinen Sprachkenntnissen liessen sich keine eindeutigen Schlüsse auf seine Herkunft ziehen und sie stünden mit seinen biografi- schen Angaben im Einklang. Zudem habe das Gericht Aussagen zur Ver- wandtschaft zwischen der Rohingya-Sprache und der bengalischen Spra- che gemacht. Die Feststellung in der Lingua-Analyse, die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer im Chittagong-Dialekt sei streckenweise äus- serst schwierig gewesen, sei daher klärungsbedürftig. Es bleibe unklar, wie er offenbar von zwei Sprachen, die sehr ähnlich seien, die eine perfekt, die andere aber gar nicht beherrschen könne. Die Lingua-Analyse widerspre- che in diesem Punkt den Feststellungen im zitierten Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts. Das Argument, wonach er die Rohingya- Sprache nicht beherrsche, vermöge unter diesen Umständen wenig zu überzeugen.

E. 3.2.3 Es sei äusserst stossend, basierend auf der Lingua-Analyse davon auszugehen, es handle sich bei ihm nicht um einen Rohingya aus Myan- mar. Vielmehr würden sein Herkunftswissen und seine Sprachkenntnisse für die geltend gemachte Herkunft und Ethnie sprechen. Gestützt auf die Akten und die Lingua-Analyse sei der Schluss zu ziehen, dass seine dies- bezüglichen Angaben den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne des Asylrechts standhalten würden. Er habe gegenüber dem Lingua- Analysten die Angaben gemacht, die zu erwarten gewesen seien, wobei seine vorgängigen biografischen Angaben und die Verfahrensdauer von fast sechseinhalb Jahren berücksichtigt werden müssten. Seine Erinnerun- gen an die lange zurückliegende Zeit seiner Kindheit seien verblasst. Die Verzögerung des Asylverfahrens müsse zu seinen Gunsten bewertet wer- den.

E. 3.2.4 Im Übrigen könne, da er, wie dargelegt, seine Herkunft glaubhaft vor- getragen habe, davon ausgegangen werden, dass das eingereichte Rohingya Refugee Family Book ihm gehöre und für ihn beziehungsweise seine Familie ausgestellt worden sei. Ihm beim vorliegendem Verfahrens- gang vorzuwerfen, er habe seine Mitwirkungspflicht mit Hinsicht auf die Of- fenlegung der Herkunft grob verletzt, sei sehr stossend. Die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit könnten hier "selbstverständlich" nicht hoch sein und seien "längstens" als erfüllt zu erachten. Zusammenfassend sei davon aus- zugehen, dass es sich bei ihm um einen Rohingya aus Myanmar handle, und es sei ihm daher Asyl in der Schweiz zu gewähren.

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E. 3.2.5 Im Weiteren wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 3. Dezember 2018, welche als Teil der vorliegen- den Beschwerde gelten würden, sowie die Erwägungen des Kassationsur- teils E-6852/2018 vom 20. August 2020 des Bundesverwaltungsgerichts nicht gebührend berücksichtigt. Diese hätten in die Begründung der ange- fochtenen Verfügung einfliessen müssen. Die Lingua-Analyse reiche per se für die Ablehnung seines Asylgesuchs nicht aus. Daher sei die Sache eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.2.6 Falls nicht von einer Kollektivverfolgung der Rohingya ausgegangen werde, müsse seine Herkunft bei der Prüfung von Wegweisungshindernis- sen berücksichtigt und ein Wegweisungsvollzug nach Myanmar oder Bang- ladesch als unzumutbar qualifiziert werden.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu be- urteilen sind.

E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab- stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In- teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indes- sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit je- der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schind- ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).

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E. 4.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentli- chen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang aus- einandergesetzt und nachvollziehbar sowie hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bezüglich seiner Einschät- zung, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft seien nicht glaubhaft, hat leiten lassen. Insbesondere wurden die Erwä- gungen des Bundesverwaltungsgerichts im Kassationsurteil E-6852/2018 vom 6. August 2020 in gebotener Weise berücksichtigt. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die Be- schwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten.

E. 4.4 Eine Lingua-Analyse stellt zwar als solche kein Sachverständigen- gutachten dar (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundes- gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweis- wert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definiert Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in eine Lingua-Analyse stehen überwiegende öffentliche und private Geheim- haltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung der Analyse an die Asylsuchenden rechtfertigen können (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Namentlich zählen darunter die Verhinderung eines sogenannten Lerneffekts und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs (wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfah- ren erschwert oder verunmöglicht würden) sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asyl-suchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt der Ana- lyse Kenntnis gegeben werden; dies mit der Möglichkeit, sich dazu zu äus- sern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassen- der Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten ent- haltenen Beweiselemente offenlegen, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt. Ferner ist den Betroffenen im Rahmen der Lingua- Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverstän-

E-263/2022 Seite 12 digen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis zu bringen. Nur so können sich die Betroffenen – und im Übrigen auch das Gericht – klare Vorstellungen über die Qualifikation der Analysten machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1).

E. 4.5 Die durch die Fachstelle Lingua vorliegend durchgeführte Herkunfts- analyse ist überzeugend begründet und, soweit sich feststellen lässt, nach wissenschaftlichen Kriterien korrekt erarbeitet worden. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel. Dem Lingua-Bericht vom 27. Januar 2020 kann daher ein erhöhter Beweis- wert beigemessen werden (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 m.w.H.).

E. 4.6 Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom

E. 4.7 Nach dem Gesagten besteht für die eventualiter beantragte Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung keine Veranlas- sung. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-263/2022 Seite 13 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind sub- stanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun- gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer An- hörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü- che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe- sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus- wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir- kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asyl- verfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5 ff.). 6.2 Die Identität des Beschwerdeführers steht bei der heutigen Aktenlage nicht fest. Er hat keine rechtsgenüglichen Dokumente zum Beleg seiner Identität und Herkunft eingereicht. Das SEM hat zu Recht und mit zutref- fender Begründung festgestellt, dass dem in Kopie eingereichten Familien- büchlein kein relevanter Beweiswert beigemessen werden kann. Es kann

E-263/2022 Seite 14 hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie im Kassationsurteil E-6852/2018 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. 6.3 Der Lingua-Experte stellte in seiner Analyse vom 18. November 2021 fest, der Beschwerdeführer verfüge über kein spezifisches Wissen betref- fend die Kultur der Rohingya oder Myanmar. Er habe während des Inter- views ausschliesslich Bengalisch gesprochen, weshalb eine Analyse sei- ner Kenntnisse der Rohingya-Sprache, die er gemäss seinen Angaben zwar verstehe, aber nicht spreche, nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die ihm vom Experten in der (der Rohingya- Sprache nahe verwandten) chittagonischen Sprache gestellten Fragen kaum verstanden. Es habe sich in der von ihm gesprochenen Sprache nichts feststellen lassen, was spezifisch der Rohingya-Sprache oder dem Chittagonischen zuzuordnen wäre. 6.4 Diese Feststellungen geben Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der biografischen Angaben des Beschwerdeführers: 6.4.1 Da er gemäss seiner Darstellung den grössten Teil seines Lebens in Bangladesch verbrachte, ist nicht unerwartet, dass Bengalisch seine Hauptsprache ist. Der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, er habe bis zum Alter von 12 oder 14 Jahren in Bangladesch mit seinen Eltern zusam- mengelebt, welche Sehnsucht nach Myanmar gehabt hätten und schliess- lich wieder dorthin zurückgekehrt seien, wobei er alleine in Bangladesch verblieben sei (vgl. Protokoll Anhörung vom 10. August 2018 F74 S. 9 f.). Dies würde darauf schliessen lassen, dass er während eines erheblichen Teils seiner Kindheit in einem Milieu sozialisiert wurde, das sich mutmass- lich auch nach der Flucht nach Bangladesch der Rohingya-Kultur verbun- den fühlte. Angesichts dessen wäre – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer angeblich Myanmar bereits im Alter von zwei Jahren verliess – zu erwarten, dass er über gewisse grund- legende Kenntnisse der Kultur und Sprache der Rohingya verfügen würde. Ebenso wäre zu erwarten, dass er in der Lage wäre, die mit der Rohingya- Sprache eng verwandte chittagonische Sprache zumindest zu einem ge- wissen Grad zu verstehen. Dies insbesondere auch, weil er sich seinen Aussagen in der Anhörung zufolge auch nach der Trennung von seinen Eltern zumindest zeitweise im Camp E._______, G._______ und in H._______ aufhielt, mithin in der Region, wo das Chittagonische gespro- chen wird (vgl. Akten SEM A50/15 S. 9 F70 f.).

E-263/2022 Seite 15 6.4.2 Vor diesem Hintergrund überrascht, dass der Beschwerdeführer offenbar grösste Mühe hatte, die ihm vom Lingua-Experten in der der chittagonischen Sprache gestellten Fragen zu verstehen. Zudem gehen seine Aussagen zur Kultur und Lebensweise der Rohingya nicht über all- gemein bekannte Umstände hinaus und lassen keine spezifische Verbun- denheit mit dieser Ethnie erkennen. 6.4.3 Die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Eltern hätten nicht in der Rohingya-Sprache mit ihm gesprochen, um ihre Herkunft zu verbergen, vielmehr habe die Familie den an ihren jeweiligen Wohnorten vorherr- schenden Dialekt übernommen, erscheint wenig überzeugend. Während eine gewisse Anpassung an die vorherrschende Kultur nachvollziehbar ist, erscheint eine völlige Aufgabe der heimatlichen Kultur und Sprache erfah- rungswidrig und unplausibel. 6.4.4 Ferner weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers Ungereimthei- ten auf, welche die Zweifel an seinen biografischen Angaben verstärken. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich gemäss seinen Aussagen bis zu seiner Ausreise zeitweise im Flüchtlingslager E._______ aufhielt, erstaunen seine teilweise wahrheitswidrigen Aussagen zu diesem Camp im Rahmen des Lingua-Gesprächs. Zu Recht wies die Vorinstanz ferner darauf hin, dass er gegenüber dem Lingua-Analysten Angaben zu seiner Bildung machte, die sich mit seiner Behauptung im Rahmen der An- hörung, er habe keine formale Bildung genossen, kaum in Einklang bringen lassen. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Bangladesch machte. Während er im Vorgespräch vom 24. September 2015 (vgl. Akten SEM A16/6, S. 2) sowie im Gespräch mit dem Lingua-Experten angab, Bangladesch im Jahr 2011 verlassen zu haben, brachte er in der Anhörung vor, im Jahr 2008 ausgereist zu sein (vgl. Akten SEM A50/15, S. 4 F28 f.). Diese grobe Dis- krepanz lässt sich auch durch den zeitlichen Abstand zwischen diesem Ereignis und den Befragungen nicht befriedigend erklären. 6.5 Weder die Darlegungen in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 noch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 19. Januar 2022 und in der als Bestandteil derselben erklärten ersten Beschwerde vom

3. Dezember 2018 sind geeignet, die obgenannten Indizien für die Un- glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszuräumen. Er weist zwar zu Recht darauf hin, dass angesichts des langen Zeitablaufs seit seiner Ausreise aus Bangladesch, nicht zu hohe Anforderungen an die Substanziiertheit seiner Vorbringen zu stellen sind. Diese Umstände

E-263/2022 Seite 16 vermögen jedoch die festgestellten erheblichen Ungereimtheiten nicht hin- reichend zu erklären. Im Übrigen stehen die Feststellungen des Lingua- Analysten zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zu den Erwägungen im Kassationsurteil des Bundesverwal- tungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer E-6852/2018 vom 6. August 2020 E. 5.3.4). Das Bengalische einerseits sowie die Rohyinga- und die chitta- gonische Sprache andererseits gehören derselben Sprachgruppe an und sind mithin verwandt, jedoch nicht ohne Weiteres gegenseitig verständlich (vgl. UK HOME OFFICE: Report of a Home Office Fact-Finding Mission Ban- gladesh, September 2017, S. 19 Rz 9.1.2 < https://www.ecoi.net/ en/file/lo- cal/1422109/1226_1516198190_bangladesh-ffm-report.pdf > [Zugriff am

26. Oktober 2023]). Dass jemand, der die bengalische Sprache beherrscht, das Chittagonische nicht ohne Weiteres versteht, ist somit durchaus plau- sibel. Eine enge Verwandtschaft besteht hingegen zwischen der Rohingya- Sprache und dem Chittagonischen (vgl. UN HIGH COMMISSIONER FOR REFUGEES: Culture, Context and Mental Health of Rohingya Refugees; A review for staff in mental health and psychosocial support programmes for Rohingya refugees, 2018, S. 20, < https://www.ecoi.net/en/file/local/ 14458 43/1930_1539174258_5bbca9377.pdf > [Zugriff am 26. Oktober 2023], DANISH IMMIGRATION SERVICE, Rohingya Refugees in Bangladesh and Thailand, Fact finding mission to Bangladesh and Thailand 4 to 17 February 2011, Mai 2011, S. 10 ff., < https://www.refworld.org/docid/ 4dd0d6f72. html > [Zugriff am 26. Oktober 2023]). 6.6 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht unter Würdigung aller Um- stände zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Herkunft nicht schlüssig darzutun vermochte. Vielmehr ergeben sich auf- grund seiner mangelhaften einschlägigen sprachlichen und kulturellen Kenntnisse unüberbrückbare Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben. Demnach ist aufgrund der aktuellen Aktenlage die Behauptung des Be- schwerdeführers, der Ethnie der Rohingya anzugehören und aus Myanmar zu stammen, als überwiegend unglaubhaft zu erachten. 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Perso- nen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungs- weise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs- beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufent- haltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Überdies

E-263/2022 Seite 17 werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O. E. 5.9 f.). 6.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfol- gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylge- such abgewiesen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5 ff.).

E. 6.2 Die Identität des Beschwerdeführers steht bei der heutigen Aktenlage nicht fest. Er hat keine rechtsgenüglichen Dokumente zum Beleg seiner Identität und Herkunft eingereicht. Das SEM hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass dem in Kopie eingereichten Familienbüchlein kein relevanter Beweiswert beigemessen werden kann. Es kann hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie im Kassationsurteil E-6852/2018 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden.

E. 6.3 Der Lingua-Experte stellte in seiner Analyse vom 18. November 2021 fest, der Beschwerdeführer verfüge über kein spezifisches Wissen betreffend die Kultur der Rohingya oder Myanmar. Er habe während des Interviews ausschliesslich Bengalisch gesprochen, weshalb eine Analyse seiner Kenntnisse der Rohingya-Sprache, die er gemäss seinen Angaben zwar verstehe, aber nicht spreche, nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die ihm vom Experten in der (der Rohingya-Sprache nahe verwandten) chittagonischen Sprache gestellten Fragen kaum verstanden. Es habe sich in der von ihm gesprochenen Sprache nichts feststellen lassen, was spezifisch der Rohingya-Sprache oder dem Chittagonischen zuzuordnen wäre.

E. 6.4 Diese Feststellungen geben Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der biografischen Angaben des Beschwerdeführers:

E. 6.4.1 Da er gemäss seiner Darstellung den grössten Teil seines Lebens in Bangladesch verbrachte, ist nicht unerwartet, dass Bengalisch seine Hauptsprache ist. Der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, er habe bis zum Alter von 12 oder 14 Jahren in Bangladesch mit seinen Eltern zusammengelebt, welche Sehnsucht nach Myanmar gehabt hätten und schliesslich wieder dorthin zurückgekehrt seien, wobei er alleine in Bangladesch verblieben sei (vgl. Protokoll Anhörung vom 10. August 2018 F74 S. 9 f.). Dies würde darauf schliessen lassen, dass er während eines erheblichen Teils seiner Kindheit in einem Milieu sozialisiert wurde, das sich mutmasslich auch nach der Flucht nach Bangladesch der Rohingya-Kultur verbunden fühlte. Angesichts dessen wäre - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer angeblich Myanmar bereits im Alter von zwei Jahren verliess - zu erwarten, dass er über gewisse grund-legende Kenntnisse der Kultur und Sprache der Rohingya verfügen würde. Ebenso wäre zu erwarten, dass er in der Lage wäre, die mit der Rohingya-Sprache eng verwandte chittagonische Sprache zumindest zu einem gewissen Grad zu verstehen. Dies insbesondere auch, weil er sich seinen Aussagen in der Anhörung zufolge auch nach der Trennung von seinen Eltern zumindest zeitweise im Camp E._______, G._______ und in H._______ aufhielt, mithin in der Region, wo das Chittagonische gesprochen wird (vgl. Akten SEM A50/15 S. 9 F70 f.).

E. 6.4.2 Vor diesem Hintergrund überrascht, dass der Beschwerdeführer offenbar grösste Mühe hatte, die ihm vom Lingua-Experten in der der chittagonischen Sprache gestellten Fragen zu verstehen. Zudem gehen seine Aussagen zur Kultur und Lebensweise der Rohingya nicht über allgemein bekannte Umstände hinaus und lassen keine spezifische Verbundenheit mit dieser Ethnie erkennen.

E. 6.4.3 Die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Eltern hätten nicht in der Rohingya-Sprache mit ihm gesprochen, um ihre Herkunft zu verbergen, vielmehr habe die Familie den an ihren jeweiligen Wohnorten vorherrschenden Dialekt übernommen, erscheint wenig überzeugend. Während eine gewisse Anpassung an die vorherrschende Kultur nachvollziehbar ist, erscheint eine völlige Aufgabe der heimatlichen Kultur und Sprache erfahrungswidrig und unplausibel.

E. 6.4.4 Ferner weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten auf, welche die Zweifel an seinen biografischen Angaben verstärken. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich gemäss seinen Aussagen bis zu seiner Ausreise zeitweise im Flüchtlingslager E._______ aufhielt, erstaunen seine teilweise wahrheitswidrigen Aussagen zu diesem Camp im Rahmen des Lingua-Gesprächs. Zu Recht wies die Vorinstanz ferner darauf hin, dass er gegenüber dem Lingua-Analysten Angaben zu seiner Bildung machte, die sich mit seiner Behauptung im Rahmen der Anhörung, er habe keine formale Bildung genossen, kaum in Einklang bringen lassen. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Bangladesch machte. Während er im Vorgespräch vom 24. September 2015 (vgl. Akten SEM A16/6, S. 2) sowie im Gespräch mit dem Lingua-Experten angab, Bangladesch im Jahr 2011 verlassen zu haben, brachte er in der Anhörung vor, im Jahr 2008 ausgereist zu sein (vgl. Akten SEM A50/15, S. 4 F28 f.). Diese grobe Diskrepanz lässt sich auch durch den zeitlichen Abstand zwischen diesem Ereignis und den Befragungen nicht befriedigend erklären.

E. 6.5 Weder die Darlegungen in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 noch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 19. Januar 2022 und in der als Bestandteil derselben erklärten ersten Beschwerde vom 3. Dezember 2018 sind geeignet, die obgenannten Indizien für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszuräumen. Er weist zwar zu Recht darauf hin, dass angesichts des langen Zeitablaufs seit seiner Ausreise aus Bangladesch, nicht zu hohe Anforderungen an die Substanziiertheit seiner Vorbringen zu stellen sind. Diese Umstände vermögen jedoch die festgestellten erheblichen Ungereimtheiten nicht hinreichend zu erklären. Im Übrigen stehen die Feststellungen des Lingua-Analysten zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zu den Erwägungen im Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer E-6852/2018 vom 6. August 2020 E. 5.3.4). Das Bengalische einerseits sowie die Rohyinga- und die chittagonische Sprache andererseits gehören derselben Sprachgruppe an und sind mithin verwandt, jedoch nicht ohne Weiteres gegenseitig verständlich (vgl. UK Home Office: Report of a Home Office Fact-Finding Mission Ban-gladesh, September 2017, S. 19 Rz 9.1.2 < https://www.ecoi.net/ en/file/local/1422109/1226_1516198190_bangladesh-ffm-report.pdf > [Zugriff am 26. Oktober 2023]). Dass jemand, der die bengalische Sprache beherrscht, das Chittagonische nicht ohne Weiteres versteht, ist somit durchaus plausibel. Eine enge Verwandtschaft besteht hingegen zwischen der Rohingya-Sprache und dem Chittagonischen (vgl. UN High Commissioner for Refugees: Culture, Context and Mental Health of Rohingya Refugees; A review for staff in mental health and psychosocial support programmes for Rohingya refugees, 2018, S. 20, < https://www.ecoi.net/en/file/local/ 14458 43/1930_1539174258_5bbca9377.pdf > [Zugriff am 26. Oktober 2023], Danish Immigration Service, Rohingya Refugees in Bangladesh and Thailand, Fact finding mission to Bangladesh and Thailand 4 to 17 February 2011, Mai 2011, S. 10 ff., < https://www.refworld.org/docid/ 4dd0d6f72. html > [Zugriff am 26. Oktober 2023]).

E. 6.6 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht unter Würdigung aller Umstände zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Herkunft nicht schlüssig darzutun vermochte. Vielmehr ergeben sich aufgrund seiner mangelhaften einschlägigen sprachlichen und kulturellen Kenntnisse unüberbrückbare Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben. Demnach ist aufgrund der aktuellen Aktenlage die Behauptung des Beschwerdeführers, der Ethnie der Rohingya anzugehören und aus Myanmar zu stammen, als überwiegend unglaubhaft zu erachten.

E. 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O. E. 5.9 f.).

E. 6.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 7 Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Lingua-Analyse und auch die Herkunft der sachverständigen Person, die Dauer und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Herkunfts- land oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, in angemessener Weise und hinreichend detailliert offengelegt: zudem wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Ein- haltung der obgenannten Minimalanforderungen vor, welche von der Gerichtspraxis an Lingua-Analysen gestellt werden. Dass die Vorinstanz sich auf diese Analyse abstützte, ist ebenso wenig zu beanstanden, wie der Umstand, dass das Aktenstück dem Beschwerdeführer nicht voll- umfänglich offengelegt wurde. Die entsprechenden Rügen in der Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2021 sind demnach unbegründet.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll- zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet – wie bereits ausgeführt – ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti- schen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehör- den der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaub- haften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

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E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver- fügung vom 31. Januar 2022 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

E. 11 Mit der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in den Kostennote vom 21. Februar 2022 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (insge- samt 8 Stunden) erscheint angemessen. Allerdings beträgt – wie in der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 angekündigt – der maximale Stundenansatz bei nicht-anwaltlicher Vertretung 150 Franken. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 1240.– (inkl. Auslagen) durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-263/2022 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1240.‒ bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-263/2022 Urteil vom 4. Dezember 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, alias B._______, geboren am (...), Myanmar, verbeiständet durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2022. Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 15. September 2015 im Verfahrens-zentrum C._______ ein Asylgesuch. Am 16. September 2015 fand die Personalienaufnahme und am 24. September 2015 ein beratendes Vorgespräch statt. B. B.a Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Ungarn sowie den Vollzug an. B.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6743/2015 vom 28. Juni 2017 gut; es hob die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. II. C. Mit Zwischenverfügung des SEM vom 7. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer in das Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen. D. Am 10. August 2018 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. E. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er gehöre der Ethnie der Rohingya an und stamme aus der Township D._______, Myanmar. Im Alter von zwei Jahren sei er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern nach Bangladesch geflohen, weil sie von Buddhisten schikaniert, angegriffen und zur Ausreise aufgefordert worden seien. In der Folge habe er während ungefähr sechzehn Jahren im Flüchtlingslager E._______, in Slums und zuletzt in F._______ gelebt. Ab dem Alter von zwölf Jahren habe er als Tagelöhner gearbeitet. Im Jahr 2004, respektive als er zwölf Jahre alt gewesen sei, hätten seine Eltern beschlossen, nach Myanmar zurückzukehren, um ein ihnen gehörendes Grundstück zurückzufordern. Seine Familie habe versucht, ihn zu zwingen, sich ihnen anzuschliessen; sie hätten ihn sogar gefoltert. Er habe sich aber geweigert, mit ihnen mitzugehen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen und wisse nicht, ob sie noch am Leben seien und wo sie sich derzeit aufhalten würden. Nach 2004 habe er immer wieder erfolglos versucht, mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Auch in Bangladesch sei das Leben schwierig gewesen. Die Rohingya würden dort als Menschen dritter Klasse behandelt und hätten keine Rechte. Er habe als Tagelöhner und Sklave arbeiten müssen. Überall wo er gearbeitet habe, sei er nach seiner Nationalität gefragt worden, und die Leute hätten deshalb stets gewusst, dass er ein Rohingya sei. Er habe auch keine Wohnung mieten können, weil er keine Identitätspapiere gehabt habe. Im Jahr 2008 oder 2011 habe er Bangladesch verlassen und sei in der Folge über Indien, Pakistan, Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich längere Zeit aufgehalten habe. Danach sei er über Balkanländer, Ungarn, Österreich und Italien in die Schweiz weitergereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reicht der Beschwerdeführer Kopien eines Familienbüchleins (Rohingya Refugee Family Book) ein. F. Mit Verfügung vom 9. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem wurde verfügt, die Nationalität des Beschwerdeführers werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf "Staat unbekannt" abgeändert. G. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. Dezember 2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6852/2018 vom 6. August 2020 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden war. Die Verfügung des SEM vom 9. November 2018 wurde aufgehoben und die Akten wurden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. III. H. H.a Am 26. August 2021 führte ein Experte der Fachstelle Lingua im Auftrag des SEM (telefonisch) ein Interview mit dem Beschwerdeführer durch; gestützt hierauf erstellte der Experte am 18. November 2021 eine landeskundliche und sprachwissenschaftliche Analyse (nachfolgend: Lingua-Analyse). H.b Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser Lingua-Analyse sowie zum Werdegang und zu den Qualifikationen der sachverständigen Person. H.c Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten und hielt an seinen bisherigen Herkunftsangaben fest. I. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 (eröffnet am 10. Januar 2022) stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch wiederum ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem wurde verfügt, im Zentralen Informationssystem (ZEMIS) werde die Nationalität des Beschwerdeführers zu "Staat unbekannt" geändert. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Januar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Verbeiständung gut, setzte lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. In seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht. M. Mit Eingabe des Rechtsbeistandes vom 21. Februar 2022 wurde eine Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Zwar sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss einen Angaben Myanmar bereits im Kleinkindalter verlassen habe und daher von ihm nicht dasselbe Wissen über lokale und kulturelle Gegebenheiten dieses Landes erwartet werden könne, wie von einer Person, die dort aufgewachsen sei. Allerdings habe er vorgebracht, bis im Alter von zwölf Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt zu haben, weshalb zu erwarten wäre, dass diese Familienmitglieder ihm ein gewisses Mass an herkunftsbezogenem Wissen vermittelt hätten. In der Anhörung seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und Ethnie indessen auffallend knapp, undifferenziert und oberflächlich ausgefallen. Insbesondere unter dem Aspekt, dass seine Eltern angeblich eine grosse Sehnsucht nach ihrem Heimatort verspürt hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass er weitaus mehr und spezifischer Informationen über sein angebliches Geburtsland und seine familiäre Herkunft sowie die Kultur der Rohingya hätte geben können. Er habe aber nicht zu erklären vermocht, inwiefern die Rohingya sich von den Bangladeschern unterscheiden würden und wie er ausserhalb des Flüchtlingscamps als ethnischer Rohingya hätte identifiziert werden können. 3.1.2 Auch seine Schilderungen der Nachteile, die er angeblich wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit in Bangladesch erlitten habe, seien vage, unkonkret und ohne persönlichen Erlebnisbezug ausgefallen. Demnach sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die von ihm geltend gemachte Herkunft aus Myanmar und Zugehörigkeit zur Ethnie der Rohingya glaubhaft zu machen. Dieser Schluss werde durch die Analyse der Fachstelle Lingua gestützt. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der sachverständigen Person nur äusserst allgemeine Fakten über die Rohingya nennen können; ein spezifisches oder detailliertes Wissen über die Kultur der Rohingya oder über Myanmar im Allgemeinen gehe aus seinen Aussagen nicht hervor. Zudem hätten sich auch inhaltliche Unstimmigkeiten ergeben, namentlich in seinen Angaben zum Flüchtlingslager E._______, zu geografischen Gegebenheiten im Bezirk G._______ und zu seiner Schulbildung. Seine Angaben im Interview zur Dauer seines Aufenthalts im Flüchtlingslager E._______ würden von seinen entsprechenden Aussagen im Rahmen der Anhörung abweichen. 3.1.3 Im Weiteren habe die sachverständige Person in der Sprache des Beschwerdeführers nichts Spezifisches in Bezug auf die Rohingya-Sprache oder das Chittagonische, welches eine Varietät der Rohingya-Sprache sei, feststellen können. Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer in Chittagonisch sei stellenweise sehr schwierig gewesen. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2021 vermöchten zu keiner anderen Folgerung zu führen. Die angebliche Ausreise des Beschwerdeführers aus Myanmar im Kleinkindalter sei durchaus berücksichtigt worden. Nichtsdestoweniger sei gestützt auf seine biografischen Angaben davon auszugehen, dass er in einem kulturellen Milieu von aus Myanmar geflohenen Rohingya sozialisiert worden sei und entsprechend über ein gewisses Wissen über die Kultur der Rohingya und Myanmar verfügen müsste, das über dasjenige von Personen anderer Ethnie hinausgehe. Ein solches Wissen habe beim Beschwerdeführer aber nicht festgestellt werden können. Die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen sowie die nicht vorhandenen Sprachkenntnisse liessen sich nicht mit der frühen Ausreise aus dem angeblichen Heimatstaat erklären. Es erstaune, dass seine Eltern vollkommen aufgehört haben sollten, ihre Muttersprache zu sprechen, zumal sie sich mit ihrem Heimatstaat noch verbunden gefühlt hätten und dorthin hätten zurückkehren wollen. Überdies habe der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass seine Eltern nicht Bengalisch, sondern ihre eigene Sprache sprechen würden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er einige Redewendungen der Rohingya-Sprache kennen und das Chittagonische zumindest passiv gut verstehen würde. 3.1.4 Im Ergebnis sei festzustellen, dass er über kein hinreichendes kulturelles und landeskundliches Wissen über Myanmar verfüge und ihm Kenntnisse der Rohingya-Sprache fehlen würden respektive ungenügend seien. Demnach sei auch der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit bei einer Rückkehr nach Myanmar oder Bangladesch ein menschenunwürdiges Leben führen zu müssen, die Grundlage entzogen. Dem eingereichten Familienbüchlein könne kaum Beweiswert beigemessen werden. Es sei nicht geeignet, seine - durch keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente belegte - Identität nachzuweisen, da es kein Foto aufweise. Durch die Verheimlichung seiner wahren Identität habe der Beschwerdeführer eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf sein effektives Heimatland sowie auch eine Abklärung betreffend einen allfälligen Aufenthaltsstatus in einem Drittstaat verunmöglicht. Demnach habe der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. 3.1.5 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungs-hindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Demnach sei vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen tatsächlichen Heimatstaat kein Vollzugshindernisse entgegenstehen würden. 3.2 3.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde vorab festgestellt, die sach-verständige Person habe in der Lingua-Analyse die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft in Zweifel gezogen und sich dazu geäussert, was dieser angesichts der von ihm geschilderten Biografie über die Rohingya wissen müsste. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass er als Kleinkind nach Bangladesch ausgereist sei und sich noch im Kindesalter von seiner Familie getrennt habe. Zudem sei er ungebildet und nirgends ernsthaft sozialisiert worden. Falls aus seiner Biografie Schlüsse zu seinen Ungunsten gezogen werden sollten, müsste dies gut begründet werden. 3.2.2 Weshalb er nach Ansicht des Fachexperten sowie des SEM ausführlich vom Flüchtlingslager E._______ in Bangladesch sollte erzählen können, wo er sich in den 1990er-Jahren einige Jahre aufgehalten habe, bleibe im Dunkeln. Unklar sei auch die sprachliche Einschätzung. Im Urteil E-6852/2018 vom 20. August 2020 habe das Bundesverwaltungsgericht erwogen, aus seinen Sprachkenntnissen liessen sich keine eindeutigen Schlüsse auf seine Herkunft ziehen und sie stünden mit seinen biografischen Angaben im Einklang. Zudem habe das Gericht Aussagen zur Verwandtschaft zwischen der Rohingya-Sprache und der bengalischen Sprache gemacht. Die Feststellung in der Lingua-Analyse, die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer im Chittagong-Dialekt sei streckenweise äusserst schwierig gewesen, sei daher klärungsbedürftig. Es bleibe unklar, wie er offenbar von zwei Sprachen, die sehr ähnlich seien, die eine perfekt, die andere aber gar nicht beherrschen könne. Die Lingua-Analyse widerspreche in diesem Punkt den Feststellungen im zitierten Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts. Das Argument, wonach er die Rohingya-Sprache nicht beherrsche, vermöge unter diesen Umständen wenig zu überzeugen. 3.2.3 Es sei äusserst stossend, basierend auf der Lingua-Analyse davon auszugehen, es handle sich bei ihm nicht um einen Rohingya aus Myanmar. Vielmehr würden sein Herkunftswissen und seine Sprachkenntnisse für die geltend gemachte Herkunft und Ethnie sprechen. Gestützt auf die Akten und die Lingua-Analyse sei der Schluss zu ziehen, dass seine diesbezüglichen Angaben den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne des Asylrechts standhalten würden. Er habe gegenüber dem Lingua-Analysten die Angaben gemacht, die zu erwarten gewesen seien, wobei seine vorgängigen biografischen Angaben und die Verfahrensdauer von fast sechseinhalb Jahren berücksichtigt werden müssten. Seine Erinnerungen an die lange zurückliegende Zeit seiner Kindheit seien verblasst. Die Verzögerung des Asylverfahrens müsse zu seinen Gunsten bewertet werden. 3.2.4 Im Übrigen könne, da er, wie dargelegt, seine Herkunft glaubhaft vorgetragen habe, davon ausgegangen werden, dass das eingereichte Rohingya Refugee Family Book ihm gehöre und für ihn beziehungsweise seine Familie ausgestellt worden sei. Ihm beim vorliegendem Verfahrensgang vorzuwerfen, er habe seine Mitwirkungspflicht mit Hinsicht auf die Offenlegung der Herkunft grob verletzt, sei sehr stossend. Die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit könnten hier "selbstverständlich" nicht hoch sein und seien "längstens" als erfüllt zu erachten. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen Rohingya aus Myanmar handle, und es sei ihm daher Asyl in der Schweiz zu gewähren. 3.2.5 Im Weiteren wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 3. Dezember 2018, welche als Teil der vorliegenden Beschwerde gelten würden, sowie die Erwägungen des Kassationsurteils E-6852/2018 vom 20. August 2020 des Bundesverwaltungsgerichts nicht gebührend berücksichtigt. Diese hätten in die Begründung der angefochtenen Verfügung einfliessen müssen. Die Lingua-Analyse reiche per se für die Ablehnung seines Asylgesuchs nicht aus. Daher sei die Sache eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2.6 Falls nicht von einer Kollektivverfolgung der Rohingya ausgegangen werde, müsse seine Herkunft bei der Prüfung von Wegweisungshindernissen berücksichtigt und ein Wegweisungsvollzug nach Myanmar oder Bangladesch als unzumutbar qualifiziert werden. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 4.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang aus-einandergesetzt und nachvollziehbar sowie hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bezüglich seiner Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft seien nicht glaubhaft, hat leiten lassen. Insbesondere wurden die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Kassationsurteil E-6852/2018 vom 6. August 2020 in gebotener Weise berücksichtigt. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. 4.4 Eine Lingua-Analyse stellt zwar als solche kein Sachverständigen-gutachten dar (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definiert Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in eine Lingua-Analyse stehen überwiegende öffentliche und private Geheim-haltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung der Analyse an die Asylsuchenden rechtfertigen können (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Namentlich zählen darunter die Verhinderung eines sogenannten Lerneffekts und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs (wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden) sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asyl-suchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis gegeben werden; dies mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente offenlegen, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt. Ferner ist den Betroffenen im Rahmen der Lingua-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverstän-digen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis zu bringen. Nur so können sich die Betroffenen - und im Übrigen auch das Gericht - klare Vorstellungen über die Qualifikation der Analysten machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). 4.5 Die durch die Fachstelle Lingua vorliegend durchgeführte Herkunftsanalyse ist überzeugend begründet und, soweit sich feststellen lässt, nach wissenschaftlichen Kriterien korrekt erarbeitet worden. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel. Dem Lingua-Bericht vom 27. Januar 2020 kann daher ein erhöhter Beweiswert beigemessen werden (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 m.w.H.). 4.6 Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Lingua-Analyse und auch die Herkunft der sachverständigen Person, die Dauer und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, in angemessener Weise und hinreichend detailliert offengelegt: zudem wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einhaltung der obgenannten Minimalanforderungen vor, welche von der Gerichtspraxis an Lingua-Analysen gestellt werden. Dass die Vorinstanz sich auf diese Analyse abstützte, ist ebenso wenig zu beanstanden, wie der Umstand, dass das Aktenstück dem Beschwerdeführer nicht voll-umfänglich offengelegt wurde. Die entsprechenden Rügen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2021 sind demnach unbegründet. 4.7 Nach dem Gesagten besteht für die eventualiter beantragte Rück-weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung keine Veranlassung. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5 ff.). 6.2 Die Identität des Beschwerdeführers steht bei der heutigen Aktenlage nicht fest. Er hat keine rechtsgenüglichen Dokumente zum Beleg seiner Identität und Herkunft eingereicht. Das SEM hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass dem in Kopie eingereichten Familienbüchlein kein relevanter Beweiswert beigemessen werden kann. Es kann hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie im Kassationsurteil E-6852/2018 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. 6.3 Der Lingua-Experte stellte in seiner Analyse vom 18. November 2021 fest, der Beschwerdeführer verfüge über kein spezifisches Wissen betreffend die Kultur der Rohingya oder Myanmar. Er habe während des Interviews ausschliesslich Bengalisch gesprochen, weshalb eine Analyse seiner Kenntnisse der Rohingya-Sprache, die er gemäss seinen Angaben zwar verstehe, aber nicht spreche, nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die ihm vom Experten in der (der Rohingya-Sprache nahe verwandten) chittagonischen Sprache gestellten Fragen kaum verstanden. Es habe sich in der von ihm gesprochenen Sprache nichts feststellen lassen, was spezifisch der Rohingya-Sprache oder dem Chittagonischen zuzuordnen wäre. 6.4 Diese Feststellungen geben Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der biografischen Angaben des Beschwerdeführers: 6.4.1 Da er gemäss seiner Darstellung den grössten Teil seines Lebens in Bangladesch verbrachte, ist nicht unerwartet, dass Bengalisch seine Hauptsprache ist. Der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, er habe bis zum Alter von 12 oder 14 Jahren in Bangladesch mit seinen Eltern zusammengelebt, welche Sehnsucht nach Myanmar gehabt hätten und schliesslich wieder dorthin zurückgekehrt seien, wobei er alleine in Bangladesch verblieben sei (vgl. Protokoll Anhörung vom 10. August 2018 F74 S. 9 f.). Dies würde darauf schliessen lassen, dass er während eines erheblichen Teils seiner Kindheit in einem Milieu sozialisiert wurde, das sich mutmasslich auch nach der Flucht nach Bangladesch der Rohingya-Kultur verbunden fühlte. Angesichts dessen wäre - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer angeblich Myanmar bereits im Alter von zwei Jahren verliess - zu erwarten, dass er über gewisse grund-legende Kenntnisse der Kultur und Sprache der Rohingya verfügen würde. Ebenso wäre zu erwarten, dass er in der Lage wäre, die mit der Rohingya-Sprache eng verwandte chittagonische Sprache zumindest zu einem gewissen Grad zu verstehen. Dies insbesondere auch, weil er sich seinen Aussagen in der Anhörung zufolge auch nach der Trennung von seinen Eltern zumindest zeitweise im Camp E._______, G._______ und in H._______ aufhielt, mithin in der Region, wo das Chittagonische gesprochen wird (vgl. Akten SEM A50/15 S. 9 F70 f.). 6.4.2 Vor diesem Hintergrund überrascht, dass der Beschwerdeführer offenbar grösste Mühe hatte, die ihm vom Lingua-Experten in der der chittagonischen Sprache gestellten Fragen zu verstehen. Zudem gehen seine Aussagen zur Kultur und Lebensweise der Rohingya nicht über allgemein bekannte Umstände hinaus und lassen keine spezifische Verbundenheit mit dieser Ethnie erkennen. 6.4.3 Die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Eltern hätten nicht in der Rohingya-Sprache mit ihm gesprochen, um ihre Herkunft zu verbergen, vielmehr habe die Familie den an ihren jeweiligen Wohnorten vorherrschenden Dialekt übernommen, erscheint wenig überzeugend. Während eine gewisse Anpassung an die vorherrschende Kultur nachvollziehbar ist, erscheint eine völlige Aufgabe der heimatlichen Kultur und Sprache erfahrungswidrig und unplausibel. 6.4.4 Ferner weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten auf, welche die Zweifel an seinen biografischen Angaben verstärken. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich gemäss seinen Aussagen bis zu seiner Ausreise zeitweise im Flüchtlingslager E._______ aufhielt, erstaunen seine teilweise wahrheitswidrigen Aussagen zu diesem Camp im Rahmen des Lingua-Gesprächs. Zu Recht wies die Vorinstanz ferner darauf hin, dass er gegenüber dem Lingua-Analysten Angaben zu seiner Bildung machte, die sich mit seiner Behauptung im Rahmen der Anhörung, er habe keine formale Bildung genossen, kaum in Einklang bringen lassen. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Bangladesch machte. Während er im Vorgespräch vom 24. September 2015 (vgl. Akten SEM A16/6, S. 2) sowie im Gespräch mit dem Lingua-Experten angab, Bangladesch im Jahr 2011 verlassen zu haben, brachte er in der Anhörung vor, im Jahr 2008 ausgereist zu sein (vgl. Akten SEM A50/15, S. 4 F28 f.). Diese grobe Diskrepanz lässt sich auch durch den zeitlichen Abstand zwischen diesem Ereignis und den Befragungen nicht befriedigend erklären. 6.5 Weder die Darlegungen in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 noch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 19. Januar 2022 und in der als Bestandteil derselben erklärten ersten Beschwerde vom 3. Dezember 2018 sind geeignet, die obgenannten Indizien für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszuräumen. Er weist zwar zu Recht darauf hin, dass angesichts des langen Zeitablaufs seit seiner Ausreise aus Bangladesch, nicht zu hohe Anforderungen an die Substanziiertheit seiner Vorbringen zu stellen sind. Diese Umstände vermögen jedoch die festgestellten erheblichen Ungereimtheiten nicht hinreichend zu erklären. Im Übrigen stehen die Feststellungen des Lingua-Analysten zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zu den Erwägungen im Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer E-6852/2018 vom 6. August 2020 E. 5.3.4). Das Bengalische einerseits sowie die Rohyinga- und die chittagonische Sprache andererseits gehören derselben Sprachgruppe an und sind mithin verwandt, jedoch nicht ohne Weiteres gegenseitig verständlich (vgl. UK Home Office: Report of a Home Office Fact-Finding Mission Ban-gladesh, September 2017, S. 19 Rz 9.1.2 [Zugriff am 26. Oktober 2023]). Dass jemand, der die bengalische Sprache beherrscht, das Chittagonische nicht ohne Weiteres versteht, ist somit durchaus plausibel. Eine enge Verwandtschaft besteht hingegen zwischen der Rohingya-Sprache und dem Chittagonischen (vgl. UN High Commissioner for Refugees: Culture, Context and Mental Health of Rohingya Refugees; A review for staff in mental health and psychosocial support programmes for Rohingya refugees, 2018, S. 20, [Zugriff am 26. Oktober 2023], Danish Immigration Service, Rohingya Refugees in Bangladesh and Thailand, Fact finding mission to Bangladesh and Thailand 4 to 17 February 2011, Mai 2011, S. 10 ff., [Zugriff am 26. Oktober 2023]). 6.6 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht unter Würdigung aller Umstände zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Herkunft nicht schlüssig darzutun vermochte. Vielmehr ergeben sich aufgrund seiner mangelhaften einschlägigen sprachlichen und kulturellen Kenntnisse unüberbrückbare Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben. Demnach ist aufgrund der aktuellen Aktenlage die Behauptung des Beschwerdeführers, der Ethnie der Rohingya anzugehören und aus Myanmar zu stammen, als überwiegend unglaubhaft zu erachten. 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O. E. 5.9 f.). 6.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus-länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet - wie bereits ausgeführt - ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

11. Mit der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in den Kostennote vom 21. Februar 2022 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (insgesamt 8 Stunden) erscheint angemessen. Allerdings beträgt - wie in der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 angekündigt - der maximale Stundenansatz bei nicht-anwaltlicher Vertretung 150 Franken. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 1240.- (inkl. Auslagen) durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1240. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: