Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Dezember 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 21. Dezember 2020 fand die Personalienaufnahme statt. Hierbei machte er geltend, er sei in B._______ (C._______), Syrien, geboren und habe Syrien im Jahr 2011 verlassen, danach habe er zwei Jahre in Tunesien und sieben Jahre in Algerien gelebt. Am 17. März 2021 fand die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei im Gouvernement B._______ aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 gelebt habe. Im Spital von B._______ werde bei der Geburt lediglich die Region - in seinem Fall D._______ - eingetragen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er ein Foto seiner syrischen Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 19. März 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Vorhalt der Identitätstäuschung sowie zur beabsichtigten Anpassung der Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Das SEM führte namentlich aus, der Beschwerdeführer habe keine Angaben zu seiner Heimat machen können, er habe widersprüchliche Aussagen zum Verbleib seiner Schwester gemacht und seine Sprache (insbesondere häufige Verwendung französischer Wörter) lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er im Maghreb aufgewachsen sei. C. Mit Eingabe vom 25. März 2021 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung, hielt an seinen geltend gemachten Herkunftsangaben fest und führte aus, das SEM gehe zu Unrecht von einer offensichtlichen Identitätstäuschung aus. Indem es auf weitere Abklärungen verzichte, verletze es seine Untersuchungspflicht. Er habe sehr wohl Aussagen zu seinem Herkunftsort gemacht. Er komme aus C._______, wobei dies sowohl eine Gemeinde beziehungsweise ein Kanton, als auch eine Stadt sei. Es sei in der Anhörung oft unklar gewesen, ob C._______ als Gemeinde oder als Stadt gemeint gewesen sei. Ferner habe er die Aussage seine Schwester betreffend korrigiert; aufgrund dieser Korrektur dürfe nicht auf eine Verheimlichung der Identität beziehungsweise der Herkunft geschlossen werden. Sodann habe er sowohl in Tunesien als auch in Algerien viele Jahre gelebt und gearbeitet. Die Anpassung der Sprache sei über einen derart grossen Zeitraum nicht ungewöhnlich. Inwiefern sich die Sprache über die Jahre anpasst und welche französischen Wörter im ehemalig französischen Besatzungsgebiet Syrien noch verwendet würden (beispielsweise Jahreszahlen) könne durch Laien nicht beurteilt werden und sei ohne das Heranziehen von Spezialisten reine Mutmassung. Gleichzeitig stellte er Originale seiner Identitätsdokumente in Aussicht. D. Am 24. März 2021 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 25. März 2021. Der Beschwerdeführer hielt an seiner geltend gemachten Herkunft fest, verwies insbesondere auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 25. März 2021 und ersuchte erneut um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Originaldokumenten. E. Am 26. März 2021 setzte das SEM die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk von Syrien auf Staat unbekannt. F. Mit Verfügung vom 26. März 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 3 und 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5), lehnte die Erfassung der angegebenen Personendaten ab (Dispositivziffer 6), stellte fest, die Personendaten würden fortan im ZEMIS A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, alias A._______, geboren am (...), Syrien, alias E._______, geboren am (...), Syrien lauten (Dispositivziffer 7) und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 8). G. Mit Schreiben vom 29. März 2021 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. H. Mit Eingabe vom 26. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, ihn in sämtlichen vom SEM geführten elektronischen Registern - insbesondere im ZEMIS - als syrischen Staatsangehörigen zu führen und die Änderung in «Staat unbekannt» zu löschen, die Sache sei zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, in prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem (ZEMIS), das der Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]). In diesem Rahmen bearbeitet es auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Das diesbezügliche Verfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 25 Abs. 4 DSG; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG die zuständige Beschwerdeinstanz, zumal auch hier keine die Materie betreffende Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 50 Abs. 1 VwVG 30 Tage. Auf die Beschwerde, in welcher die Aufhebung der gesamten Verfügung und die Löschung «Staat unbekannt» im ZEMIS beantragt wird, ist somit auch diesbezüglich einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Ebenfalls mit uneingeschränkter Kognition prüft das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Berichtigung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3 Betreffend das Asylverfahren wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. In Bezug auf die Datenänderung im ZEMIS wäre ein Schriftenwechsel durchzuführen (Art. 57 Abs. 1 VwVG); aufgrund des Verfahrensausgangs wurde indessen auf einen solchen verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, anhand der Aktenlage könne nicht abschliessend beurteilt werden, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer tatsächlich besitze, weshalb dessen Staatsangehörigkeit von «Syrien» zu «Staat unbekannt» geändert worden sei. Eine abschliessende Feststellung über die Herkunft lasse sich aus seinem Sprachgebrauch ohne fundierte Abklärung durch einen Spezialisten nicht eruieren. Dass die verwendeten französischen Wörter erstaunen würden, dürfe jedoch nicht ausser Acht gelassen werden. Der Erklärungsansatz, er habe lange in Tunesien und Algerien gelebt, misslinge. Die Erklärung, wonach er mit D._______ die Region und mit F._______ seinen Stamm gemeint habe, vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Die widersprüchlichen und insgesamt ausweichenden Angaben zur Biographie, das ungenügende Länderwissen sowie die unzulänglichen Aussagen im Zusammenhang mit den eingereichten Dokumenten würden nahelegen, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Demnach könne weder die angegebene Herkunft aus Syrien noch die entsprechende Staatsangehörigkeit geglaubt werden. Was die Identitätsdokumente betreffe, komme selbst syrischen Originaldokumenten in Kombination mit unglaubhaften Identitätsangaben kein Beweiswert zu.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt dem auf Beschwerdeebene unter anderem entgegen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf seine syrische Staatsangehörigkeit unrichtig festgestellt. Die Situation um seinen Herkunftsort sei tatsächlich verwirrend, da verschiedene Distrikte und Ortschaften dieselben Namen tragen würden. Die Vorinstanz sei diesbezüglich offenbar verwirrt gewesen und habe diese Unklarheit fälschlicherweise als Widerspruch ausgelegt. Sie sei namentlich davon ausgegangen, dass er von der Stadt B._______ - Hauptstadt des (...) Gouvernements - gesprochen habe. Er habe indessen vom Distrikt B._______, in dem der Sub-Distrikt D._______ und die Ortschaft G._______ liege, gesprochen. Das belege auch, dass er entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung seinen Herkunftsort in der Anhörung nicht geändert habe. Vielmehr habe er präzisiert, dass er bei seinem Familienclan H._______ gelebt habe, und dass D._______ sein Geburtsort sei. Dies sei auch der Grund, weshalb er B._______ nur knapp beschreiben könne, da er kaum in der Stadt selbst gewesen sei. Ferner seien seine Aussagen in Bezug auf D._______ keinesfalls unklar, habe er doch erklärt, dass dies ein (...) beziehungsweise eine (...) und ein (...) sei. Ersteres stimme, da es sich dabei um einen (...) handle, der eine gewisse Fläche umfasse, letzteres stimme, weil D._______ eine (...) im (...) Subdistrikt sei. Schliesslich sei er davon ausgegangen, dass die Frage in der Personalienaufnahme, ob er Identitätsdokumente besitze, allgemeiner Natur gewesen sei. Auch betreffend seinen Pass habe er damals die Frage dahingehend verstanden, ob er in Tunesien einen Pass gehabt habe, der jedoch damals bei seiner Schwester gewesen sei.
E. 5 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
E. 6.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten bezüglich Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 7.1 Gerade im Hinblick auf Syrien ist die Herkunft und die damit zusammenhängende Beurteilung des Wegweisungsvollzugs von zentraler Bedeutung. Vorliegend wurde die Herkunft des Beschwerdeführers von der Vorinstanz als nicht glaubhaft gemacht erachtet. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an seinen geltend gemachten Herkunftsangaben fest.
E. 7.2 Bestehen Zweifel an der Herkunft einer asylsuchenden Person, so führt das SEM in der Regel eine Herkunftsanalyse durch die Fachstelle Lingua durch. Bei diesen Lingua-Analysen werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Teilweise wird auch eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt, bei welcher die sprachlichen Kenntnisse nicht analysiert werden. Im Entscheid BVGE 2015/10, der sich auf die geltend gemachte Herkunft Tibet bezieht, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich auch eine Klärung der Herkunft durch spezifische Fragen im Rahmen der Anhörung grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen könne, sofern gewisse Mindeststandards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten sind. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Abklärungen der Herkunft im Zusammenhang mit asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, sondern auch in anderem Länderkontext (vgl. Urteile des BVGer E-7427/2018 vom 11. Juli 2019 E. 9.1, E-433/2016 vom 12. April 2018 E. 4.2 und E-8078/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2). Sind die in BVGE 2015/10 dargelegten Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen der Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3).
E. 8 Die Bestimmung der Staatsangehörigkeit hat Einfluss auf die Beurteilung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse. Angesichts der Tragweite, die der Staatsangehörigkeit in casu zukommt, ist dieses Sachverhaltselement seitens der Vorinstanz zu wenig abgeklärt und somit der Sachverhalt unvollständig, womöglich sogar unrichtig festgestellt worden. Zudem erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz zur erkannten Unglaubhaftigkeit der syrischen Staatsangehörigkeit zumindest in Teilen zwar nicht gänzlich abwegig. Die Begründungspflicht ist jedoch bezüglich der darüber hinaus von der Vorinstanz erkannten Haltlosigkeit der syrischen Staatsangehörigkeit verletzt. Jedenfalls erhellt aus der Argumentation der Vorinstanz nicht genügend, weshalb die Annahme einer Herkunft aus dem Maghreb gegenüber der Annahme einer syrischen Staatsangehörigkeit derart überwiegend wahrscheinlich sein soll. Die Vorinstanz bestätigt in der angefochtenen Verfügung sodann auch, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers anhand der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden könne und räumt ein, dass sich eine abschliessende Feststellung über die Herkunft nicht ohne fundierte Abklärung durch einen Spezialisten aus dem Sprachgebrauch des Beschwerdeführers eruieren lasse. Demgegenüber ist den diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers sowohl in der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 25. März 2021 als auch in der Beschwerde dahingehend zu folgen, dass der Gebrauch französischer Wörter nicht gegen eine Herkunft aus Syrien sprechen muss, will er doch bereits seit 2011 in Tunesien und Algerien gelebt haben (ehemals französische Kolonien). Sodann kann aufgrund der Angaben auf dem Personalienblatt, in den Befragungen und insbesondere zu Beginn der Anhörung nicht pauschal von einer anderen Herkunft als der angegebenen ausgegangen werden. Namentlich kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, er könne über die Stadt B._______ nur ungenügende Angaben machen, erklärte er doch explizit, nicht aus der Stadt B._______ zu stammen; zum angegebenen Heimatdorf wurde er nicht vertieft befragt (vgl. z. B. SEM-Akten A24 F5 und F14). Es trifft ferner zu, dass B._______ (...) der Name einer (...) ist, sowohl die Städte B._______ als auch D._______ im Distrikt B._______ liegen und D._______ unmittelbar an die Wüste angrenzt, was insofern nicht in Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben steht. Dieser geografischen Gegebenheit wurde in der Anhörung nicht ausreichend Rechnung getragen, vielmehr wurde der Beschwerdeführer wiederholt zur Stadt B._______ befragt (vgl. SEM-Akten A24 F7-F14). Im Übrigen führte die Vorinstanz im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung auf, der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner Identität Kopien seiner Identitätskarte und seiner Geburtsurkunde eingereicht (angefochtene Verfügung S. 2). Eine Übersetzung der Identitätskarte ist den elektronischen Akten indessen nicht zu entnehmen. Diese wurde in der angefochtenen Verfügung darüber hinaus auch nicht ausreichend gewürdigt. Es kann zwar - insbesondere wenn es sich lediglich um eine Fotografie derselben handelt - von einem reduzierten Beweiswert des Identitätsdokuments ausgegangen werden. Indessen ist es nicht statthaft, pauschal von der fehlenden Beweiskraft beziehungsweise von einer Fälschung auszugehen. Die Identitätskarte stellt vielmehr ein weiteres Indiz für die geltend gemachte Herkunft dar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Beibringung von Identitätsdokumenten im Original vor Erlass der angefochtenen Verfügung wiederholt angekündigt hatte (insb. SEM-Akten A29 S. 2 und A30 S. 2). Hinzu kommt, dass die im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnte Geburtsurkunde nicht in den elektronischen Akten abgelegt wurde, was ebenfalls zu bemängeln ist, handelt es sich hierbei doch gerade in Bezug auf die Frage der Herkunft um ein zu berücksichtigendes Indiz. Es ist schliesslich festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht derart haltlos sind, dass seine Herkunft aus Syrien offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG kann dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten jedenfalls nicht - wie insbesondere im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung geschehen (vgl. angefochtene Verfügung S. 9) - pauschal vorgeworfen werden.
E. 8.1 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers den Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt und ihre Begründungspflicht verletzt hat.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und womöglich unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Verfügung des SEM vom 26. März 2021 ist aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung (Art. 9 ff. VGKE) sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 13 VGKE). Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten, weshalb ihm keine Vertretungskosten zu erstatten sind. Weitere Auslagen sind in der Beschwerde nicht erkenntlich, ohnehin kann bei verhältnismässig geringen Kosten von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Folglich ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 10.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
E. 11 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 26. März 2021 wird vollumfänglich (inkl. ZEMIS-Berichtigung, Dispositivziffern 6 und 7) aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD sowie den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Urteils kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1924/2021 Urteil vom 31. Mai 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, angeblich Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) und Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 26. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Dezember 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 21. Dezember 2020 fand die Personalienaufnahme statt. Hierbei machte er geltend, er sei in B._______ (C._______), Syrien, geboren und habe Syrien im Jahr 2011 verlassen, danach habe er zwei Jahre in Tunesien und sieben Jahre in Algerien gelebt. Am 17. März 2021 fand die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei im Gouvernement B._______ aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 gelebt habe. Im Spital von B._______ werde bei der Geburt lediglich die Region - in seinem Fall D._______ - eingetragen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er ein Foto seiner syrischen Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 19. März 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Vorhalt der Identitätstäuschung sowie zur beabsichtigten Anpassung der Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Das SEM führte namentlich aus, der Beschwerdeführer habe keine Angaben zu seiner Heimat machen können, er habe widersprüchliche Aussagen zum Verbleib seiner Schwester gemacht und seine Sprache (insbesondere häufige Verwendung französischer Wörter) lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er im Maghreb aufgewachsen sei. C. Mit Eingabe vom 25. März 2021 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung, hielt an seinen geltend gemachten Herkunftsangaben fest und führte aus, das SEM gehe zu Unrecht von einer offensichtlichen Identitätstäuschung aus. Indem es auf weitere Abklärungen verzichte, verletze es seine Untersuchungspflicht. Er habe sehr wohl Aussagen zu seinem Herkunftsort gemacht. Er komme aus C._______, wobei dies sowohl eine Gemeinde beziehungsweise ein Kanton, als auch eine Stadt sei. Es sei in der Anhörung oft unklar gewesen, ob C._______ als Gemeinde oder als Stadt gemeint gewesen sei. Ferner habe er die Aussage seine Schwester betreffend korrigiert; aufgrund dieser Korrektur dürfe nicht auf eine Verheimlichung der Identität beziehungsweise der Herkunft geschlossen werden. Sodann habe er sowohl in Tunesien als auch in Algerien viele Jahre gelebt und gearbeitet. Die Anpassung der Sprache sei über einen derart grossen Zeitraum nicht ungewöhnlich. Inwiefern sich die Sprache über die Jahre anpasst und welche französischen Wörter im ehemalig französischen Besatzungsgebiet Syrien noch verwendet würden (beispielsweise Jahreszahlen) könne durch Laien nicht beurteilt werden und sei ohne das Heranziehen von Spezialisten reine Mutmassung. Gleichzeitig stellte er Originale seiner Identitätsdokumente in Aussicht. D. Am 24. März 2021 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 25. März 2021. Der Beschwerdeführer hielt an seiner geltend gemachten Herkunft fest, verwies insbesondere auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 25. März 2021 und ersuchte erneut um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Originaldokumenten. E. Am 26. März 2021 setzte das SEM die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk von Syrien auf Staat unbekannt. F. Mit Verfügung vom 26. März 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 3 und 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5), lehnte die Erfassung der angegebenen Personendaten ab (Dispositivziffer 6), stellte fest, die Personendaten würden fortan im ZEMIS A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, alias A._______, geboren am (...), Syrien, alias E._______, geboren am (...), Syrien lauten (Dispositivziffer 7) und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 8). G. Mit Schreiben vom 29. März 2021 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. H. Mit Eingabe vom 26. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, ihn in sämtlichen vom SEM geführten elektronischen Registern - insbesondere im ZEMIS - als syrischen Staatsangehörigen zu führen und die Änderung in «Staat unbekannt» zu löschen, die Sache sei zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, in prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem (ZEMIS), das der Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]). In diesem Rahmen bearbeitet es auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Das diesbezügliche Verfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 25 Abs. 4 DSG; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG die zuständige Beschwerdeinstanz, zumal auch hier keine die Materie betreffende Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 50 Abs. 1 VwVG 30 Tage. Auf die Beschwerde, in welcher die Aufhebung der gesamten Verfügung und die Löschung «Staat unbekannt» im ZEMIS beantragt wird, ist somit auch diesbezüglich einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Ebenfalls mit uneingeschränkter Kognition prüft das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Berichtigung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3. Betreffend das Asylverfahren wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. In Bezug auf die Datenänderung im ZEMIS wäre ein Schriftenwechsel durchzuführen (Art. 57 Abs. 1 VwVG); aufgrund des Verfahrensausgangs wurde indessen auf einen solchen verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, anhand der Aktenlage könne nicht abschliessend beurteilt werden, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer tatsächlich besitze, weshalb dessen Staatsangehörigkeit von «Syrien» zu «Staat unbekannt» geändert worden sei. Eine abschliessende Feststellung über die Herkunft lasse sich aus seinem Sprachgebrauch ohne fundierte Abklärung durch einen Spezialisten nicht eruieren. Dass die verwendeten französischen Wörter erstaunen würden, dürfe jedoch nicht ausser Acht gelassen werden. Der Erklärungsansatz, er habe lange in Tunesien und Algerien gelebt, misslinge. Die Erklärung, wonach er mit D._______ die Region und mit F._______ seinen Stamm gemeint habe, vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Die widersprüchlichen und insgesamt ausweichenden Angaben zur Biographie, das ungenügende Länderwissen sowie die unzulänglichen Aussagen im Zusammenhang mit den eingereichten Dokumenten würden nahelegen, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Demnach könne weder die angegebene Herkunft aus Syrien noch die entsprechende Staatsangehörigkeit geglaubt werden. Was die Identitätsdokumente betreffe, komme selbst syrischen Originaldokumenten in Kombination mit unglaubhaften Identitätsangaben kein Beweiswert zu. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt dem auf Beschwerdeebene unter anderem entgegen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf seine syrische Staatsangehörigkeit unrichtig festgestellt. Die Situation um seinen Herkunftsort sei tatsächlich verwirrend, da verschiedene Distrikte und Ortschaften dieselben Namen tragen würden. Die Vorinstanz sei diesbezüglich offenbar verwirrt gewesen und habe diese Unklarheit fälschlicherweise als Widerspruch ausgelegt. Sie sei namentlich davon ausgegangen, dass er von der Stadt B._______ - Hauptstadt des (...) Gouvernements - gesprochen habe. Er habe indessen vom Distrikt B._______, in dem der Sub-Distrikt D._______ und die Ortschaft G._______ liege, gesprochen. Das belege auch, dass er entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung seinen Herkunftsort in der Anhörung nicht geändert habe. Vielmehr habe er präzisiert, dass er bei seinem Familienclan H._______ gelebt habe, und dass D._______ sein Geburtsort sei. Dies sei auch der Grund, weshalb er B._______ nur knapp beschreiben könne, da er kaum in der Stadt selbst gewesen sei. Ferner seien seine Aussagen in Bezug auf D._______ keinesfalls unklar, habe er doch erklärt, dass dies ein (...) beziehungsweise eine (...) und ein (...) sei. Ersteres stimme, da es sich dabei um einen (...) handle, der eine gewisse Fläche umfasse, letzteres stimme, weil D._______ eine (...) im (...) Subdistrikt sei. Schliesslich sei er davon ausgegangen, dass die Frage in der Personalienaufnahme, ob er Identitätsdokumente besitze, allgemeiner Natur gewesen sei. Auch betreffend seinen Pass habe er damals die Frage dahingehend verstanden, ob er in Tunesien einen Pass gehabt habe, der jedoch damals bei seiner Schwester gewesen sei. 5. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. 6. 6.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten bezüglich Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Gerade im Hinblick auf Syrien ist die Herkunft und die damit zusammenhängende Beurteilung des Wegweisungsvollzugs von zentraler Bedeutung. Vorliegend wurde die Herkunft des Beschwerdeführers von der Vorinstanz als nicht glaubhaft gemacht erachtet. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an seinen geltend gemachten Herkunftsangaben fest. 7.2 Bestehen Zweifel an der Herkunft einer asylsuchenden Person, so führt das SEM in der Regel eine Herkunftsanalyse durch die Fachstelle Lingua durch. Bei diesen Lingua-Analysen werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Teilweise wird auch eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt, bei welcher die sprachlichen Kenntnisse nicht analysiert werden. Im Entscheid BVGE 2015/10, der sich auf die geltend gemachte Herkunft Tibet bezieht, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich auch eine Klärung der Herkunft durch spezifische Fragen im Rahmen der Anhörung grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen könne, sofern gewisse Mindeststandards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten sind. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Abklärungen der Herkunft im Zusammenhang mit asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, sondern auch in anderem Länderkontext (vgl. Urteile des BVGer E-7427/2018 vom 11. Juli 2019 E. 9.1, E-433/2016 vom 12. April 2018 E. 4.2 und E-8078/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2). Sind die in BVGE 2015/10 dargelegten Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen der Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3). 8. Die Bestimmung der Staatsangehörigkeit hat Einfluss auf die Beurteilung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse. Angesichts der Tragweite, die der Staatsangehörigkeit in casu zukommt, ist dieses Sachverhaltselement seitens der Vorinstanz zu wenig abgeklärt und somit der Sachverhalt unvollständig, womöglich sogar unrichtig festgestellt worden. Zudem erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz zur erkannten Unglaubhaftigkeit der syrischen Staatsangehörigkeit zumindest in Teilen zwar nicht gänzlich abwegig. Die Begründungspflicht ist jedoch bezüglich der darüber hinaus von der Vorinstanz erkannten Haltlosigkeit der syrischen Staatsangehörigkeit verletzt. Jedenfalls erhellt aus der Argumentation der Vorinstanz nicht genügend, weshalb die Annahme einer Herkunft aus dem Maghreb gegenüber der Annahme einer syrischen Staatsangehörigkeit derart überwiegend wahrscheinlich sein soll. Die Vorinstanz bestätigt in der angefochtenen Verfügung sodann auch, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers anhand der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden könne und räumt ein, dass sich eine abschliessende Feststellung über die Herkunft nicht ohne fundierte Abklärung durch einen Spezialisten aus dem Sprachgebrauch des Beschwerdeführers eruieren lasse. Demgegenüber ist den diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers sowohl in der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 25. März 2021 als auch in der Beschwerde dahingehend zu folgen, dass der Gebrauch französischer Wörter nicht gegen eine Herkunft aus Syrien sprechen muss, will er doch bereits seit 2011 in Tunesien und Algerien gelebt haben (ehemals französische Kolonien). Sodann kann aufgrund der Angaben auf dem Personalienblatt, in den Befragungen und insbesondere zu Beginn der Anhörung nicht pauschal von einer anderen Herkunft als der angegebenen ausgegangen werden. Namentlich kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, er könne über die Stadt B._______ nur ungenügende Angaben machen, erklärte er doch explizit, nicht aus der Stadt B._______ zu stammen; zum angegebenen Heimatdorf wurde er nicht vertieft befragt (vgl. z. B. SEM-Akten A24 F5 und F14). Es trifft ferner zu, dass B._______ (...) der Name einer (...) ist, sowohl die Städte B._______ als auch D._______ im Distrikt B._______ liegen und D._______ unmittelbar an die Wüste angrenzt, was insofern nicht in Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben steht. Dieser geografischen Gegebenheit wurde in der Anhörung nicht ausreichend Rechnung getragen, vielmehr wurde der Beschwerdeführer wiederholt zur Stadt B._______ befragt (vgl. SEM-Akten A24 F7-F14). Im Übrigen führte die Vorinstanz im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung auf, der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner Identität Kopien seiner Identitätskarte und seiner Geburtsurkunde eingereicht (angefochtene Verfügung S. 2). Eine Übersetzung der Identitätskarte ist den elektronischen Akten indessen nicht zu entnehmen. Diese wurde in der angefochtenen Verfügung darüber hinaus auch nicht ausreichend gewürdigt. Es kann zwar - insbesondere wenn es sich lediglich um eine Fotografie derselben handelt - von einem reduzierten Beweiswert des Identitätsdokuments ausgegangen werden. Indessen ist es nicht statthaft, pauschal von der fehlenden Beweiskraft beziehungsweise von einer Fälschung auszugehen. Die Identitätskarte stellt vielmehr ein weiteres Indiz für die geltend gemachte Herkunft dar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Beibringung von Identitätsdokumenten im Original vor Erlass der angefochtenen Verfügung wiederholt angekündigt hatte (insb. SEM-Akten A29 S. 2 und A30 S. 2). Hinzu kommt, dass die im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnte Geburtsurkunde nicht in den elektronischen Akten abgelegt wurde, was ebenfalls zu bemängeln ist, handelt es sich hierbei doch gerade in Bezug auf die Frage der Herkunft um ein zu berücksichtigendes Indiz. Es ist schliesslich festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht derart haltlos sind, dass seine Herkunft aus Syrien offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG kann dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten jedenfalls nicht - wie insbesondere im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung geschehen (vgl. angefochtene Verfügung S. 9) - pauschal vorgeworfen werden. 8.1 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers den Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt und ihre Begründungspflicht verletzt hat.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und womöglich unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Verfügung des SEM vom 26. März 2021 ist aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung (Art. 9 ff. VGKE) sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 13 VGKE). Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten, weshalb ihm keine Vertretungskosten zu erstatten sind. Weitere Auslagen sind in der Beschwerde nicht erkenntlich, ohnehin kann bei verhältnismässig geringen Kosten von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Folglich ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. 10.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
11. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 26. März 2021 wird vollumfänglich (inkl. ZEMIS-Berichtigung, Dispositivziffern 6 und 7) aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD sowie den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Urteils kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: