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D-5415/2024

D-5415/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Mai 2023 – damals seinen Angaben zufolge noch minderjährig – in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a. Am 13. Juni 2023 fand die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) und am 21. Juli 2023 die Anhörung zu den Asyl- gründen – jeweils im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen (vormaligen) Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson – statt. B.b. Der Beschwerdeführer brachte dabei zur Begründung seines Asylge- suchs im Wesentlichen vor, er sei somalischer Staatsangehöriger und habe von seiner Geburt im Jahr 2006 bis ins Jahr 2021 in B._______ (Bezirk C._______, Region D._______ in Südsomalia) gelebt. Eines Morgens in Juni 2021 sei er auf dem Weg zur Arbeit von den Al Shabaab entführt und in ein Gefängnis in einem Wald mitgenommen worden. Dort hätten die Al Shabaab versucht, ihn dazu zu bringen, sich ihnen anzuschliessen. Er sei ständig bedroht, geschlagen und gefoltert worden. Einmal sei er mit einer Stichwaffe am Bein verletzt worden. Als es eines Tages im September 2021 in der Umgebung eine Schiesserei gegeben habe, habe er fliehen können. Ein Lastwagenfahrer habe ihn nach Mogadischu mitgenommen, wo er fortan bei seinem Onkel gelebt und eine Privatschule besucht habe. Nach- dem die Al Shabaab nach Mogadischu gekommen seien respektive begon- nen hätten, ihn telefonisch mit dem Tod zu bedrohen, habe sein Onkel seine Ausreise in die Wege geleitet. Mit seinem (später auf der Reise ver- lorenen) Pass und einem türkischen Visum sei er am (…) 2023 als Beglei- ter einer Drittperson legal in die Türkei geflogen. Von dort aus sei er etwa dreieinhalb Monate später mit Schleppern über die Balkanroute illegal in die Schweiz gereist. Auf dem Weg hierher habe er telefonisch erfahren, dass sein Onkel – wie bereits einige Jahre zuvor sein Bruder – von den Leuten, welche ihn selbst bedroht hätten, umgebracht worden sei. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er das gleiche Schicksal. Wei- tergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B.c. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM weder Identitätspapiere noch sonstige Dokumente zu den Akten. C. Am 27. Juli 2023 verwies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdefüh-

D-5415/2024 Seite 3 rers ins erweiterte Verfahren, womit die Zuständigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung endete. D. D.a. Am 18. August 2023 führte eine Fachperson der Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches In- terview zur linguistischen und landeskundlichen Abklärung. D.b. Die anschliessende LINGUA-Analyse (LINGUA-Bericht vom 6. Sep- tember 2023) kam zum Schluss, dass einige korrekte Informationen des Beschwerdeführers über B._______ und das Vorhandensein gewisser Merkmale in seiner Rede darauf hinweisen würden, dass er möglicher- weise in B._______ geboren sei und einen (frühen) Teil seines Lebens dort verbracht habe. Nichtsdestotrotz weise sein Wissen über B._______ gra- vierende Lücken sowie Unstimmigkeiten auf. Auch seine gesprochene so- malische Varietät weiche stark von der erwarteten Umgangssprache ab. Seine Hauptsozialisation habe daher höchstwahrscheinlich nicht in B._______ stattgefunden. E. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 brachte das SEM dem (zwischenzeitlich volljährig gewordenen) Beschwerdeführer das Ergebnis der LINGUA-Ana- lyse (inkl. deren wesentlichen Inhalt) zur Kenntnis und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 10. Juni 2024 – handelnd durch seine am 4. Septem- ber 2023 mandatierte (vormalige) Rechtsvertretung – Gebrauch. F. Die LINGUA-Abteilung erstellte am 18. Juli 2024 eine (vertrauliche) interne Aktennotiz zu den Einwänden des Beschwerdeführers in seiner Stellung- nahme vom 10. Juni 2024. G. Mit Verfügung vom 2. August 2024 – eröffnet am 5. August 2024 – vernein- te die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehn- te sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

29. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte dabei in materieller Hinsicht, der angefochtene Entscheid sei aufzu-

D-5415/2024 Seite 4 heben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren, ferner sei die Unzulässigkeit und (sinngemäss) die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung ei- nes amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung (inkl. Zustellnachweis) eine Unterstützungsbestätigung und ein von der so- malischen Botschaft in Genf am (…) 2024 ausgestelltes Dokument bei. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 30. August 2024 den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2024 stellte die Instruktions- richterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer – unter der Androhung des Nicht- eintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum 2. Oktober 2024 einen Kos- tenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. K. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 30. September 2024 bezahlt.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – ein- zutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-5415/2024 Seite 6 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung – vor allem basierend auf dem Resultat der durchgeführten LINGUA-Analyse und der (vertrauli- chen) amtsinternen Aktennotiz der LINGUA-Abteilung vom 18. Juli 2024, deren wesentlicher Inhalt in der Verfügung angeführt wurde – zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, von Ge- burt bis 2021 in B._______ gelebt zu haben. Er habe (mithin) in Bezug auf seine Identität, die nicht belegt sei, und insbesondere bezüglich seiner Her- kunft die Mitwirkungspflicht verletzt und versucht, das SEM zu täuschen. Es dürfe in einer Gesamtschau aller Befragungen und Abklärungen die Schlussfolgerung gezogen werden, dass er in bewusster Absicht durch seine falschen Angaben zu seiner Herkunft von den Vorteilen habe profi- tieren wollen, die das Schweizer Asylverfahren denjenigen Personen zu- kommen lasse, die glaubhaft machen oder belegen könnten, dass sie aus dem Süden Somalias stammen würden. Da er seine Identität, Herkunft und Sozialisation nicht habe glaubhaft machen können, sei auch seinen Asyl- vorbringen die Grundlage entzogen. Seine Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand- halten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an seiner Herkunftsan- gabe fest. Er verwies vor allem (erneut) auf Verständigungsprobleme und den seine kognitiven Fähigkeiten einschränkenden Stress anlässlich der Interviews und macht geltend, dies habe zu Missverständnissen und einer fehlerhaften Analyse geführt, wobei LINGUA-Analysen ohnehin mit Vor- sicht zu behandeln seien. Das von ihm mit der Beschwerde eingereichte Dokument der somalischen Botschaft in Genf bestätige zudem, dass er aus B._______ stamme.

E. 6.1 Vorab ist zu präzisieren, dass die Herkunft respektive der Ort der Sozi- alisation einer asylsuchenden Person nicht vom Begriff der Identität um- fasst wird (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie etwa BVGer-Urteil D-3271/2018 vom 28. Ja- nuar 2019 E. 5.3.2 m.w.H.). Im Übrigen ist die vorinstanzliche Verfügung nach Prüfung der Akten durch das Gericht nicht zu beanstanden. Zur Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen kann (ansonsten) vollumfänglich

D-5415/2024 Seite 7 auf die angefochtene Verfügung (vgl. ebenda Ziff. II) verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen erweisen sich als nicht stichhaltig.

E. 6.2.1 Zunächst ist angesichts der (mutmassenden) generellen Ausführun- gen in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit von LIN- GUA-Analysen (insb. auch bezüglich Somalia; vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 4.1.9.) – unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen – festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilende LINGUA-Analyse fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen ist, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den massgeblichen Kri- terien (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.) ein erhöhter Beweiswert zuge- messen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausge- gangen wird.

E. 6.2.2 Daran vermögen die (unsubstanziierten) Hinweise des Beschwerde- führers auf Missverständnisse und sprachliche Barrieren – die sachver- ständige Person am Telefon habe einen anderen Dialekt als er gesprochen

– nichts zu ändern. Die angeblichen Verständigungsprobleme wurden be- reits in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2024 er- wähnt und das SEM hat die diesbezüglichen ausgewogenen und nachvoll- ziehbaren Entgegnungen in der internen Aktennotiz der LINGUA-Abteilung vom 18. Juli 2024 in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben (vgl. ebenda [Ziff. II] S. 6 ff.). Die entsprechenden Ausführungen beschränkten sich dabei nicht auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Interviews bestätigt habe, das Somali des Interviewers gut zu verste- hen. Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die entsprechende Frage in seiner Unsicherheit bejaht habe, zielt daher ins Leere. Dass eine (minderjährige) Person sodann – wie vom Beschwerde- führer vorgebracht – anlässlich eines solchen Interviews derart gestresst sein soll, dass sie Fragen zu ihrem Herkunftsort nicht beantworten kann, erscheint wenig plausibel, weshalb dieses Beschwerdevorbringen als Schutzbehauptung zu werten ist. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die Anhörung, aus deren Protokoll sich ferner ebenfalls keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten ergeben.

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund, an der vorliegend durchge- führten LINGUA-Analyse zu zweifeln. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar –

D-5415/2024 Seite 8 wie bereits in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2024 – auf einzelne sei- ner ihm in der LINGUA-Analyse vorgeworfenen Wissenslücken eingeht, dabei jedoch die diesbezüglichen auf der internen Aktennotiz der LINGUA- Abteilung vom 18. Juli 2024 basierenden Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung (so etwa die auf Englisch übersetzten Passagen des Inter- views oder die Ausführungen zum Beginn des Wiederaufbaus der […] in B._______) ausblendet.

E. 6.3 Das mit der Beschwerde eingereichte Dokument der somalischen Bot- schaft in Genf vermag schliesslich nicht zu einer von der Vorinstanz abwei- chenden Einschätzung hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsan- gabe des Beschwerdeführers zu führen. So ist dieses Dokument höchstens geeignet, seine somalische Staatsangehörigkeit und seine Geburt in B._______ zu bestätigen. Es enthält jedoch keine Angaben zur Frage, wo er sich im Zeitraum von seiner Geburt bis 2021 aufgehalten hatte.

E. 6.4 Da der Beschwerdeführer nach den vorstehenden Ausführungen nicht glaubhaft machen konnte, dass er von Geburt bis 2021 in B._______ lebte, ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – seinen Asylvorbringen die Grundlage entzogen. Eine Auseinandersetzung damit erübrigt sich daher.

E. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerde- führers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die weiteren Beschwerdevorbringen vermögen nicht zu einer Änderung dieser Ein- schätzung zu führen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

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E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all- gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her- kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Voll- zug der Wegweisung im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb auch der Grundsatz der Nicht- rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Fall einer Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person, welche auch die Substanziierungslast trage. Es sei nach ständiger

D-5415/2024 Seite 10 Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbe- hörden, bei fehlenden Hinweisen seitens einer gesuchstellenden Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her- kunftsländern zu forschen. Mit Verweis auf den Grundsatz der Rechts- gleichheit könne im vorliegenden Fall nicht von der geltenden Praxis abge- wichen werden. Der Beschwerdeführer habe damit die Folgen seiner un- glaubhaften Identitäts- und Herkunftsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es würden einer Wegweisung an seinen bisherigen Auf- enthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. Es sei ihm denn auch zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benö- tigten Reisepapiere zu beschaffen.

E. 9.2.1 Diese vorinstanzliche Einschätzung ist (im Ergebnis) zu bestätigen, wobei im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Heimat- staat Somalia bezüglich der Rechtspraxis Folgendes festzustellen ist: Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, aufgrund welcher der Wegweisungsvollzug praxisgemäss generell – das heisst ungeachtet individueller Umstände – als unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug von Wegweisungen jedoch in die im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Puntland bei Vorliegen begünstigender Umstände als zu- mutbar erweisen (vgl. Referenzurteile BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insb. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insb. E. 11.2.4 [Puntland]). Ein Vollzug in diese Regionen wird nicht als generell unzumutbar erachtet.

E. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft respektive seine Hauptsoziali- sation verheimlicht. Eine weitergehende Prüfung von im Heimatstaat allfäl- lig vorliegenden Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Um- standes, dass er der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht nachgekommen ist. Es kann insofern auf die entspre- chenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Be- schwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird.

E. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5415/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5415/2024 Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. August 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Mai 2023 - damals seinen Angaben zufolge noch minderjährig - in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a. Am 13. Juni 2023 fand die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) und am 21. Juli 2023 die Anhörung zu den Asylgründen - jeweils im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen (vormaligen) Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson - statt. B.b. Der Beschwerdeführer brachte dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei somalischer Staatsangehöriger und habe von seiner Geburt im Jahr 2006 bis ins Jahr 2021 in B._______ (Bezirk C._______, Region D._______ in Südsomalia) gelebt. Eines Morgens in Juni 2021 sei er auf dem Weg zur Arbeit von den Al Shabaab entführt und in ein Gefängnis in einem Wald mitgenommen worden. Dort hätten die Al Shabaab versucht, ihn dazu zu bringen, sich ihnen anzuschliessen. Er sei ständig bedroht, geschlagen und gefoltert worden. Einmal sei er mit einer Stichwaffe am Bein verletzt worden. Als es eines Tages im September 2021 in der Umgebung eine Schiesserei gegeben habe, habe er fliehen können. Ein Lastwagenfahrer habe ihn nach Mogadischu mitgenommen, wo er fortan bei seinem Onkel gelebt und eine Privatschule besucht habe. Nachdem die Al Shabaab nach Mogadischu gekommen seien respektive begonnen hätten, ihn telefonisch mit dem Tod zu bedrohen, habe sein Onkel seine Ausreise in die Wege geleitet. Mit seinem (später auf der Reise verlorenen) Pass und einem türkischen Visum sei er am (...) 2023 als Begleiter einer Drittperson legal in die Türkei geflogen. Von dort aus sei er etwa dreieinhalb Monate später mit Schleppern über die Balkanroute illegal in die Schweiz gereist. Auf dem Weg hierher habe er telefonisch erfahren, dass sein Onkel - wie bereits einige Jahre zuvor sein Bruder - von den Leuten, welche ihn selbst bedroht hätten, umgebracht worden sei. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er das gleiche Schicksal. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B.c. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM weder Identitätspapiere noch sonstige Dokumente zu den Akten. C. Am 27. Juli 2023 verwies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren, womit die Zuständigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung endete. D. D.a. Am 18. August 2023 führte eine Fachperson der Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Interview zur linguistischen und landeskundlichen Abklärung. D.b. Die anschliessende LINGUA-Analyse (LINGUA-Bericht vom 6. September 2023) kam zum Schluss, dass einige korrekte Informationen des Beschwerdeführers über B._______ und das Vorhandensein gewisser Merkmale in seiner Rede darauf hinweisen würden, dass er möglicherweise in B._______ geboren sei und einen (frühen) Teil seines Lebens dort verbracht habe. Nichtsdestotrotz weise sein Wissen über B._______ gravierende Lücken sowie Unstimmigkeiten auf. Auch seine gesprochene somalische Varietät weiche stark von der erwarteten Umgangssprache ab. Seine Hauptsozialisation habe daher höchstwahrscheinlich nicht in B._______ stattgefunden. E. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 brachte das SEM dem (zwischenzeitlich volljährig gewordenen) Beschwerdeführer das Ergebnis der LINGUA-Analyse (inkl. deren wesentlichen Inhalt) zur Kenntnis und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2024 - handelnd durch seine am 4. September 2023 mandatierte (vormalige) Rechtsvertretung - Gebrauch. F. Die LINGUA-Abteilung erstellte am 18. Juli 2024 eine (vertrauliche) interne Aktennotiz zu den Einwänden des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2024. G. Mit Verfügung vom 2. August 2024 - eröffnet am 5. August 2024 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren, ferner sei die Unzulässigkeit und (sinngemäss) die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung (inkl. Zustellnachweis) eine Unterstützungsbestätigung und ein von der somalischen Botschaft in Genf am (...) 2024 ausgestelltes Dokument bei. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 30. August 2024 den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer - unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 2. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. K. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 30. September 2024 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung - vor allem basierend auf dem Resultat der durchgeführten LINGUA-Analyse und der (vertraulichen) amtsinternen Aktennotiz der LINGUA-Abteilung vom 18. Juli 2024, deren wesentlicher Inhalt in der Verfügung angeführt wurde - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, von Geburt bis 2021 in B._______ gelebt zu haben. Er habe (mithin) in Bezug auf seine Identität, die nicht belegt sei, und insbesondere bezüglich seiner Herkunft die Mitwirkungspflicht verletzt und versucht, das SEM zu täuschen. Es dürfe in einer Gesamtschau aller Befragungen und Abklärungen die Schlussfolgerung gezogen werden, dass er in bewusster Absicht durch seine falschen Angaben zu seiner Herkunft von den Vorteilen habe profitieren wollen, die das Schweizer Asylverfahren denjenigen Personen zukommen lasse, die glaubhaft machen oder belegen könnten, dass sie aus dem Süden Somalias stammen würden. Da er seine Identität, Herkunft und Sozialisation nicht habe glaubhaft machen können, sei auch seinen Asylvorbringen die Grundlage entzogen. Seine Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an seiner Herkunftsangabe fest. Er verwies vor allem (erneut) auf Verständigungsprobleme und den seine kognitiven Fähigkeiten einschränkenden Stress anlässlich der Interviews und macht geltend, dies habe zu Missverständnissen und einer fehlerhaften Analyse geführt, wobei LINGUA-Analysen ohnehin mit Vorsicht zu behandeln seien. Das von ihm mit der Beschwerde eingereichte Dokument der somalischen Botschaft in Genf bestätige zudem, dass er aus B._______ stamme. 6. 6.1 Vorab ist zu präzisieren, dass die Herkunft respektive der Ort der Sozialisation einer asylsuchenden Person nicht vom Begriff der Identität umfasst wird (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie etwa BVGer-Urteil D-3271/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.3.2 m.w.H.). Im Übrigen ist die vorinstanzliche Verfügung nach Prüfung der Akten durch das Gericht nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann (ansonsten) vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung (vgl. ebenda Ziff. II) verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen erweisen sich als nicht stichhaltig. 6.2 6.2.1 Zunächst ist angesichts der (mutmassenden) generellen Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit von LINGUA-Analysen (insb. auch bezüglich Somalia; vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 4.1.9.) - unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen - festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilende LINGUA-Analyse fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen ist, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den massgeblichen Kriterien (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.) ein erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. 6.2.2 Daran vermögen die (unsubstanziierten) Hinweise des Beschwerdeführers auf Missverständnisse und sprachliche Barrieren - die sachverständige Person am Telefon habe einen anderen Dialekt als er gesprochen - nichts zu ändern. Die angeblichen Verständigungsprobleme wurden bereits in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2024 erwähnt und das SEM hat die diesbezüglichen ausgewogenen und nachvollziehbaren Entgegnungen in der internen Aktennotiz der LINGUA-Abteilung vom 18. Juli 2024 in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben (vgl. ebenda [Ziff. II] S. 6 ff.). Die entsprechenden Ausführungen beschränkten sich dabei nicht auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Interviews bestätigt habe, das Somali des Interviewers gut zu verstehen. Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die entsprechende Frage in seiner Unsicherheit bejaht habe, zielt daher ins Leere. Dass eine (minderjährige) Person sodann - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - anlässlich eines solchen Interviews derart gestresst sein soll, dass sie Fragen zu ihrem Herkunftsort nicht beantworten kann, erscheint wenig plausibel, weshalb dieses Beschwerdevorbringen als Schutzbehauptung zu werten ist. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die Anhörung, aus deren Protokoll sich ferner ebenfalls keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten ergeben. 6.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund, an der vorliegend durchgeführten LINGUA-Analyse zu zweifeln. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar - wie bereits in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2024 - auf einzelne seiner ihm in der LINGUA-Analyse vorgeworfenen Wissenslücken eingeht, dabei jedoch die diesbezüglichen auf der internen Aktennotiz der LINGUA-Abteilung vom 18. Juli 2024 basierenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (so etwa die auf Englisch übersetzten Passagen des Interviews oder die Ausführungen zum Beginn des Wiederaufbaus der [...] in B._______) ausblendet. 6.3 Das mit der Beschwerde eingereichte Dokument der somalischen Botschaft in Genf vermag schliesslich nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangabe des Beschwerdeführers zu führen. So ist dieses Dokument höchstens geeignet, seine somalische Staatsangehörigkeit und seine Geburt in B._______ zu bestätigen. Es enthält jedoch keine Angaben zur Frage, wo er sich im Zeitraum von seiner Geburt bis 2021 aufgehalten hatte. 6.4 Da der Beschwerdeführer nach den vorstehenden Ausführungen nicht glaubhaft machen konnte, dass er von Geburt bis 2021 in B._______ lebte, ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - seinen Asylvorbringen die Grundlage entzogen. Eine Auseinandersetzung damit erübrigt sich daher. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die weiteren Beschwerdevorbringen vermögen nicht zu einer Änderung dieser Einschätzung zu führen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Fall einer Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person, welche auch die Substanziierungslast trage. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens einer gesuchstellenden Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Fall nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Der Beschwerdeführer habe damit die Folgen seiner unglaubhaften Identitäts- und Herkunftsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es würden einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. Es sei ihm denn auch zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. 9.2 9.2.1 Diese vorinstanzliche Einschätzung ist (im Ergebnis) zu bestätigen, wobei im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Heimatstaat Somalia bezüglich der Rechtspraxis Folgendes festzustellen ist: Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, aufgrund welcher der Wegweisungsvollzug praxisgemäss generell - das heisst ungeachtet individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug von Wegweisungen jedoch in die im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Puntland bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insb. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insb. E. 11.2.4 [Puntland]). Ein Vollzug in diese Regionen wird nicht als generell unzumutbar erachtet. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft respektive seine Hauptsozialisation verheimlicht. Eine weitergehende Prüfung von im Heimatstaat allfällig vorliegenden Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass er der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht nachgekommen ist. Es kann insofern auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: