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D-8015/2024

D-8015/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl. Am 15. April 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und am

17. April 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger und Angehöriger des Clans der B._______ und des Sub-Clans C._______. Geboren sei er in der Provinz D._______ in der Stadt E._______ im Süden Somalias, wo er bis zu sei- nem sechsten Lebensjahr wohnhaft gewesen sei. Danach sei er in die Stadt F._______ in der Provinz Puntland gezogen. Dort habe er bis im Au- gust 2014 zusammen mit seiner ersten Frau, mit der er sechs Kinder habe, gelebt. Zwischenzeitlich sei er mit einer zweiten Frau verheiratet gewesen, mit der er eine Tochter habe. Er sei jedoch wieder mit seiner ersten Frau zusammen. Zurzeit halte sich seine Frau in der Stadt G._______ in der Provinz Puntland auf. Er habe für die «BMBF» beziehungsweise für die Puntland Security Forces (PSF) als Mechaniker und Soldat insgesamt zehn Jahr lang gearbeitet. Seine Haupttätigkeit habe darin bestanden, die Fahrzeuge der Organisa- tion zu reparieren. Darüber hinaus sei er auch für Verhaftungen von Al- Shabaab Terroristen im Einsatz gewesen. Im Juni 2014 sei er unterwegs mit zwölf weiteren Soldaten auf dem Weg nach H._______ durch die Ex- plosion einer Mine verletzt worden. Für die Explosion sei die Al-Shabaab verantwortlich gewesen. Daraufhin sei er nach Addis Abeba in Äthiopien für die Behandlung seiner Verletzung gebracht worden. Aufgrund seiner Furcht vor der Al-Shabaab sei er nicht mehr nach Somalia zurückgekehrt, weshalb seine Stelle auf eine andere Person übertragen worden sei. Er gab an, die PSF bedrohe ihn nach der Kündigung ebenfalls mit seinem Leben, da ein Aussteigen nicht akzeptiert werde. C. Mit Verfügung vom 27. November 2024 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, wies ihn aus der Schweiz weg, verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

D-8015/2024 Seite 3 D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzu- erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 20. Dezember 2024.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sach- verhalt ungenügend erstellt, weil die Anhörung nur vier Stunden gedauert habe. Insbesondere habe die Vorinstanz seine psychische und physische Gesundheit nicht genügend abgeklärt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, zu einer Kassation zu führen.

E. 4.2 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass kein Anlass für das SEM bestand, den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers – mit Blick auf allfällige Vollzugshindernisse oder seine Aussagefähigkeit – weiter abzuklären. So gab der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll, ausser den Beschwerden mit den Beinen habe er nichts (vgl. SEM-act. […]-40/15 F11) und seit er in der Schweiz sei, gehe es ihm abgesehen von den Beinschmerzen gut (vgl. SEM-act. 40/15 F6). Zwar fügte er an, er gehe immer wieder zu MedicHelp (SEM-act. 40/15 F6) und es gehe ihm im Kopf nicht so gut (SEM-act. 40/15 F135). Dies alleine reicht jedoch noch nicht, um von einer ungenügenden medizinischen Sach- verhaltsfeststellung auszugehen. Mit der Beschwerde reichte der Be- schwerdeführer schliesslich einen Sprechstundentermin Urologie vom 28. Januar 2025 zu den Akten. Er führt jedoch nicht weiter aus, was seine kon- kreten gesundheitlichen Beschwerden sind. Entsprechend braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-8015/2024 Seite 5

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Bezüglich seiner angeblichen Verfolgung durch die PSF ist festzuhal- ten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diese glaubhaft zu ma- chen. Es kann dabei auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach einer zehnjährigen Beschäftigung bei einem Ar- beitgeber wäre – auch im Falle eines Analphabeten – zu erwarten, dessen Namen und den eigenen Dienstgrad korrekt benennen zu können. Ferner ist – wie das SEM ebenfalls zutreffend festgestellt hat – eine offensichtliche Verfälschung des eingereichten PSF-Schreibens erkennbar (vgl. SEM-Ver- fügung, S. 5). Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die PSF dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 – mithin nachdem er bereits ausgereist war – ein Empfehlungsschreiben (vgl. SEM-act. ID-002/1) hätte ausstellen sollen, wenn sie ihm doch – gemäss seinen Angaben – nach dem Leben trachten (vgl. SEM-act. 40/15 F126).

E. 6.2 Betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch die Al-Shabaab hat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausgeführt, die Minenexplosion während eines Einsatzes bei dem er verletzt worden sei, basiere nicht auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-3534/2019 vom 23. Juni 2021 E. 4.1). In Bezug auf die geltend gemachte zielgerichtete Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit als Mechaniker und der Verhaftung von Al-Shabaab Mitgliedern ist sodann festzuhalten, dass diese

– wie der Beschwerdeführer selber ausführt – mehr als fünf Jahre zurück- liegt, weshalb diesbezüglich nicht von einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden kann (vgl. auch SEM-act. 40/15 F130 f.).

E. 6.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht und die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

D-8015/2024 Seite 6 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechts- situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von So- malia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen

– namentlich bei Vorliegen enger Verbindungen zur Region, die den Auf- bau oder Wiederaufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen, sowie die

D-8015/2024 Seite 7 wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan (BVGE 2017/27 E. 6.5) – in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. letztmals Urteil des BVGer D-5415/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 9.2.1; vgl. auch Referenzurteil E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 11.2).

E. 8.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen weitgehend gesun- den Mann. Er verfügt gemäss eigenen Angaben über eine langjährige Be- rufserfahrung als Mechaniker (vgl. SEM-act. 40/15 F47). Nun lebe seine Ehefrau mit seinen sechs Kindern vom Handel mit Krabben, wobei sie ge- mäss seinen Angaben davon leben könnten (vgl. SEM-act. 40/15 F66). Der Beschwerdeführer wird in Puntland – der allgemeinen Lage entspre- chend – keine einfachen Bedingungen vorfinden; dennoch kann aufgrund der vorhandenen Strukturen, seines Alters, seiner Erfahrung und den ihm zumutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Reintegration ge- lingen wird, zumal er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, beste- hend aus seiner Ehefrau sowie seiner Schwester. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. auch Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]) zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wieder- eingliederung in Puntland bei Bedarf weiter erleichtern würde.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind – ungeachtet der behaupteten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entspre- chend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos er- wiesen haben.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-8015/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8015/2024 Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl. Am 15. April 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und am 17. April 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger und Angehöriger des Clans der B._______ und des Sub-Clans C._______. Geboren sei er in der Provinz D._______ in der Stadt E._______ im Süden Somalias, wo er bis zu seinem sechsten Lebensjahr wohnhaft gewesen sei. Danach sei er in die Stadt F._______ in der Provinz Puntland gezogen. Dort habe er bis im August 2014 zusammen mit seiner ersten Frau, mit der er sechs Kinder habe, gelebt. Zwischenzeitlich sei er mit einer zweiten Frau verheiratet gewesen, mit der er eine Tochter habe. Er sei jedoch wieder mit seiner ersten Frau zusammen. Zurzeit halte sich seine Frau in der Stadt G._______ in der Provinz Puntland auf. Er habe für die «BMBF» beziehungsweise für die Puntland Security Forces (PSF) als Mechaniker und Soldat insgesamt zehn Jahr lang gearbeitet. Seine Haupttätigkeit habe darin bestanden, die Fahrzeuge der Organisation zu reparieren. Darüber hinaus sei er auch für Verhaftungen von Al-Shabaab Terroristen im Einsatz gewesen. Im Juni 2014 sei er unterwegs mit zwölf weiteren Soldaten auf dem Weg nach H._______ durch die Explosion einer Mine verletzt worden. Für die Explosion sei die Al-Shabaab verantwortlich gewesen. Daraufhin sei er nach Addis Abeba in Äthiopien für die Behandlung seiner Verletzung gebracht worden. Aufgrund seiner Furcht vor der Al-Shabaab sei er nicht mehr nach Somalia zurückgekehrt, weshalb seine Stelle auf eine andere Person übertragen worden sei. Er gab an, die PSF bedrohe ihn nach der Kündigung ebenfalls mit seinem Leben, da ein Aussteigen nicht akzeptiert werde. C. Mit Verfügung vom 27. November 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 20. Dezember 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend erstellt, weil die Anhörung nur vier Stunden gedauert habe. Insbesondere habe die Vorinstanz seine psychische und physische Gesundheit nicht genügend abgeklärt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, zu einer Kassation zu führen. 4.2 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass kein Anlass für das SEM bestand, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - mit Blick auf allfällige Vollzugshindernisse oder seine Aussagefähigkeit - weiter abzuklären. So gab der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll, ausser den Beschwerden mit den Beinen habe er nichts (vgl. SEM-act. [...]-40/15 F11) und seit er in der Schweiz sei, gehe es ihm abgesehen von den Beinschmerzen gut (vgl. SEM-act. 40/15 F6). Zwar fügte er an, er gehe immer wieder zu MedicHelp (SEM-act. 40/15 F6) und es gehe ihm im Kopf nicht so gut (SEM-act. 40/15 F135). Dies alleine reicht jedoch noch nicht, um von einer ungenügenden medizinischen Sachverhaltsfeststellung auszugehen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer schliesslich einen Sprechstundentermin Urologie vom 28. Januar 2025 zu den Akten. Er führt jedoch nicht weiter aus, was seine konkreten gesundheitlichen Beschwerden sind. Entsprechend braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Bezüglich seiner angeblichen Verfolgung durch die PSF ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diese glaubhaft zu machen. Es kann dabei auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach einer zehnjährigen Beschäftigung bei einem Arbeitgeber wäre - auch im Falle eines Analphabeten - zu erwarten, dessen Namen und den eigenen Dienstgrad korrekt benennen zu können. Ferner ist - wie das SEM ebenfalls zutreffend festgestellt hat - eine offensichtliche Verfälschung des eingereichten PSF-Schreibens erkennbar (vgl. SEM-Verfügung, S. 5). Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die PSF dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 - mithin nachdem er bereits ausgereist war - ein Empfehlungsschreiben (vgl. SEM-act. ID-002/1) hätte ausstellen sollen, wenn sie ihm doch - gemäss seinen Angaben - nach dem Leben trachten (vgl. SEM-act. 40/15 F126). 6.2 Betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch die Al-Shabaab hat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausgeführt, die Minenexplosion während eines Einsatzes bei dem er verletzt worden sei, basiere nicht auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-3534/2019 vom 23. Juni 2021 E. 4.1). In Bezug auf die geltend gemachte zielgerichtete Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit als Mechaniker und der Verhaftung von Al-Shabaab Mitgliedern ist sodann festzuhalten, dass diese - wie der Beschwerdeführer selber ausführt - mehr als fünf Jahre zurückliegt, weshalb diesbezüglich nicht von einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden kann (vgl. auch SEM-act. 40/15 F130 f.). 6.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen - namentlich bei Vorliegen enger Verbindungen zur Region, die den Aufbau oder Wiederaufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen, sowie die wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan (BVGE 2017/27 E. 6.5) - in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. letztmals Urteil des BVGer D-5415/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 9.2.1; vgl. auch Referenzurteil E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 11.2). 8.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen weitgehend gesunden Mann. Er verfügt gemäss eigenen Angaben über eine langjährige Berufserfahrung als Mechaniker (vgl. SEM-act. 40/15 F47). Nun lebe seine Ehefrau mit seinen sechs Kindern vom Handel mit Krabben, wobei sie gemäss seinen Angaben davon leben könnten (vgl. SEM-act. 40/15 F66). Der Beschwerdeführer wird in Puntland - der allgemeinen Lage entsprechend - keine einfachen Bedingungen vorfinden; dennoch kann aufgrund der vorhandenen Strukturen, seines Alters, seiner Erfahrung und den ihm zumutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird, zumal er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, bestehend aus seiner Ehefrau sowie seiner Schwester. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. auch Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]) zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Puntland bei Bedarf weiter erleichtern würde. 8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der behaupteten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: