Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - somalischer Staatsangehöriger - verliess eigenen Angaben zufolge im (...) 2016 seinen Heimatstaat. Mit einem sudanesischen Visum sei er von Mogadischu nach Khartum geflogen. Über Libyen sei er anschliessend via Mittelmeer nach Italien gelangt. Am 18. April 2016 sei er schliesslich mit dem Zug in die Schweiz gereist; er suchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Mai 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Mai 2019 trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er gehöre dem Clan (...), Subclan (...) an und habe mit seiner Frau und den fünf gemeinsamen Kindern in Mogadischu gelebt. Er habe zunächst als (...) für (...) Firmen gearbeitet und sei später selbständig als Zwischenhändler bei (...)verkäufen tätig gewesen. Er habe Somalia aufgrund von Problemen mit der Al-Shabaab und der unsicheren Lage in Mogadischu verlassen. Wegen seiner Clanzugehörigkeit sei er einige Male festgenommen worden, zuletzt etwa im Jahr 2008. Einer seiner Brüder habe zudem am (...) gearbeitet. Er sei [Umschreibung der Arbeit des Bruders] zuständig gewesen. Dieser Bruder sei im Jahr 2011 vor ihrem Wohnhaus durch die Al-Shabaab umgebracht worden. Er selbst hätte kurz darauf auch eine Stelle am Flughafen antreten sollen, sei nach dem Tod des Bruders jedoch von der Al-Shabaab telefonisch bedroht worden, er solle die Stelle nicht annehmen. Im Jahr 2012 (vgl. Akte A16 F83 S. 10) beziehungsweise 2013 (vgl. Akte A4 S. 8) sei er bei einer Bombenexplosion, ebenfalls durch die Al-Shabaab verursacht, verletzt worden. Des Weiteren habe ein Angehöriger der Al-Shabaab ihn gebeten, ihm bei der Suche nach einer Wohnung behilflich zu sein. Er habe diesen daraufhin gebeten, eine Person, die für ihn bürge, anzugeben. Daraufhin sei der Angehörige der Al-Shabaab verärgert gewesen und habe ihn bedroht. Im Juli 2015 sei er letztmals von der Al-Shabaab bedroht worden. Nachdem er seine SIM-Karte entsorgt habe, habe man ihn nicht mehr kontaktiert. Die allgemeine Sicherheitslage sei schwierig gewesen und er habe Angst vor der Al-Shabaab gehabt, weshalb er schliesslich Somalia verlassen habe. Er reichte seine Geburtsurkunde und die Geburtsurkunden seiner Frau und Kinder sowie ein Foto seines Vaters ein. C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 (eröffnet am 11. Juni 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2019 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte, die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2019 sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit statt der blossen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Nachfrist von vierzehn Tagen zur Beibringung weiterer Beweismittel sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung von Rechtsanwalt Roman Schuler als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beigelegt. E. Am 16. Juli 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde eine Frist angesetzt, um weitere Beweismittel einzureichen. G. Am 14. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Fristerstreckung zur Beibringung der Beweismittel ein, welches von der Instruktionsrichterin gutgeheissen wurde. H. Mit Eingabe vom 26. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Foto der Teilnahme seines Sohnes an einem Marathon in Mogadischu sowie einen Artikel von Somalia Online vom (...) 2011 über die Tötung seines Bruders inklusive Übersetzung zu den Akten. I. Am 28. August 2019 lud die Instruktionsrichterin das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2019 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. K. Mit Replik vom 25. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest und reichte weitere Fotografien und Online-Posts von UNSOM über die Teilnahme seines Sohnes an einem Marathon in Mogadischu sowie einen Zeitungsartikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 2. August 2019 über den Tod des Bürgermeisters von Mogadischu zu den Akten. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote eingereicht. L. Mit Schreiben vom 16. September 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den Stand seines Beschwerdeverfahrens. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage am 17. September 2020.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. 2008/4 E. 5.4).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweisen würden. Sein Vorbringen, er sei einige Male aufgrund seiner Clanzugehörigkeit, festgenommen worden, zuletzt im Jahr 2008, stelle keine gezielte persönliche Verfolgung dar, welche ihn als Individuum im Speziellen betroffen habe. Es habe sich um allgemeine Benachteiligungen ganzer Bevölkerungsteile gehandelt. Daneben seien die Benachteiligungen auch nicht genügend intensiv im Sinne des Art. 3 AsylG gewesen. Ferner fehle der zeitliche Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2016. Die Diskriminierungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit würden den Anforderungen an die Asylrelevanz somit nicht standhalten. In Bezug auf die Probleme mit der Al-Shabaab führte das SEM aus, dass diese ebenfalls den Anforderungen an die Gezieltheit einer Verfolgung nicht standhalten würden. Er sei gemäss seinen Aussagen gleichgestellt gewesen wie alle anderen Leute, die von der Al-Shabaab verfolgt worden seien. Es handle sich somit nicht um eine konkrete Bedrohung gegen seine Person, sondern um eine allgemeine Einschüchterung der Zivilbevölkerung. Ausserdem seien die Probleme mit der Al-Shabaab nicht derart intensiv gewesen, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht gewesen wäre. Es seien auch keine hinreichenden Anzeichen ersichtlich, wonach ihm in Zukunft ernsthafte Nachteile drohen würden. Gemäss seinen Schilderungen hätten die Bedrohungen der Al-Shabaab in der Tätigkeit des Bruders respektive seiner eigenen beabsichtigten Tätigkeit für (...) gegründet. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Bedrohungen mit dem Tod des Bruders und seinem Nicht-Antritt der Stelle beendet worden seien. Es sei somit nicht wahrscheinlich, dass die Al-Shabaab noch ein Interesse an seiner Person habe. Die Tatsache, dass sich die Drohungen der Al-Shabaab durch das Wegwerfen der SIM-Karte hätten abwehren lassen, spreche ebenfalls für eine geringe Intensität der Bedrohung sowie ein mangelndes Interesse der Verfolger. Auch der einmaligen Drohung durch den der AI-Shabaab angehörigen Mietinteressenten seien keine weiteren Drohungen gefolgt, weshalb eine ernsthafte Gefährdung an Leib, Leben oder Freiheit durch diese Person nicht festgestellt werden könne. Hinzukommend fehle der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Drohungen durch die Al-Shabaab und seiner Ausreise. Die Drohungen aufgrund der Arbeitsstelle ([...]) seien im Jahr 2011 erfolgt. Der letzte Drohanruf durch die Al-Shabaab habe im Juli 2015 stattgefunden. Seine Ausreise sei indes erst neun Monate später erfolgt. Die Verfolgung durch AI-Shabaab-Mitglieder sei somit insgesamt aufgrund fehlender Gezieltheit, fehlender Intensität und fehlendem Kausalzusammenhang als unbegründet zu erachten. Abschliessend sei festzustellen, dass die Bombenexplosion im Jahr 2012 (beziehungsweise 2013), bei welcher er sich verletzt habe, und die geltend gemachte schlechte Sicherheitslage in Mogadischu auf die allgemeine politische Situation in seinem Heimatstaat zurückzuführen seien und ebenfalls keine Asylrelevanz entfalten würden.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde vorab darauf hingewiesen, dass die Anhörung zu den Asylgründen mit dreieinhalb Stunden sehr kurz gewesen sei und diese sich auf die familiären Umstände konzentriert habe. In materieller Hinsicht bestätigte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit keine asylrelevanten Nachteile erlitten habe. In Bezug auf die Verfolgung durch die Al-Shabaab wurde hingegen moniert, dass die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht gezielt von der Al-Shabaab verfolgt worden, fehl gehe. Er habe nicht ausgesagt, dass seine Situation gleich gewesen sei wie die von allen Bewohnern Mogadischus, sondern dass es ihm gleich ergangen sei wie den anderen von der Al-Shabaab verfolgten Personen. Er sei nicht wie die gesamte Zivilbevölkerung lediglich von der Al-Shabaab eingeschüchtert worden, sondern sei aufgrund verschiedener Faktoren zum Ziel geworden. So stamme er aus dem Clan der (...), aus welchem viele Regierungsmitglieder stammen würden. Schon alleine deshalb sei er im Fokus der Al-Shabaab gestanden. Sein Bruder habe bis zur Ermordung eng mit der Regierung zusammengearbeitet und er habe seinem Bruder geholfen. Durch ihn habe er als [Beruf] zahlreiche Aufträge von Regierungsmitgliedern erhalten. Er und sein Bruder hätten ihren Lebensunterhalt grösstenteils aus Aufträgen von Regierungsmitarbeitern und deren Angehörigen finanziert. Zudem habe er auch ein Angebot erhalten, ebenfalls am [selben Ort wie der Bruder] zu arbeiten. Aufgrund seiner beruflichen Verbindungen mit der somalischen Regierung sei er von der Al-Shabaab als Spion der Regierung beschimpft und als Regierungsanhänger wahrgenommen worden. Verschiedene Berichte würden auf die Gefährdung von Personen hinweisen, welche die Regierung unterstützten oder verdächtigt würden, dies zu tun. Auch der Beschwerdeführer habe zwischen Februar 2011 und Juli 2015 regelmässig Drohanrufe erhalten. Zudem sei er von einem potentiellen Kunden, der ebenfalls Mitglied der Al-Shabaab gewesen sei, bedroht worden. Hinzukommend sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Drohanrufe nicht als ernsthafte Verfolgungshandlungen qualifiziere. Er sei über Jahre auf seinem Mobiltelefon angerufen und mit dem Tod bedroht worden, sollte er die Stelle am (...) annehmen. Die Drohungen hätten nach dem Verzicht auf den Stellenantritt nicht aufgehört, sondern sich bis ins Jahr 2015 fortgesetzt. Er habe einer grösseren Gefahr nur entgehen können, indem er seine SIM-Karte entsorgt und das Haus kaum mehr verlassen habe. Auch sein Bruder sei jahrelang telefonisch bedroht und schliesslich ermordet worden. Er vermute, dass auch er damals Ziel des Attentats hätte sein sollen. Die Verfolgung dauere ausserdem bis heute an. Sein damals (...)jähriger Sohn habe im Jahr (...) einen Marathonlauf gewonnen und dabei im staatlichen Fernsehen den Namen seines Vaters genannt. Seither werde auch der Sohn bedroht, halte sich viel bei Freunden und Bekannten auf und kehre kaum mehr nach Hause zurück. Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen der Flucht des Beschwerdeführers und den Drohungen sei zu entgegnen, dass er wenige Monate nach dem letzten Drohanruf und nach langer Zeit des Versteckens geflohen sei. Die Verfolgungshandlungen hätten weder mit der Entsorgung der SIM-Karte noch mit der Ermordung des Bruders aufgehört. Er sei aufgrund seiner familiären und beruflichen Nähe zur Regierung in den Fokus der Al-Shabaab geraten. Um sich zu schützen, habe er das Haus kaum mehr verlassen und habe sich sozial zurückgezogen. Dies sei in einem unerträglichen psychischen Druck gemündet. Mangels finanzieller Möglichkeiten habe er alleine fliehen und seine Familie zurücklassen müssen. Insgesamt habe er hinreichend belegen können, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen und familiären Verbindungen zur somalischen Regierung sowie der Verachtung für die von der Al-Shabaab propagierten Ideologie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen durch die Al-Shabaab habe. Die Verfolgung sei wegen seiner (vermeintlichen) religiösen und politischen Anschauung erfolgt und weise somit ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv auf. Der somalische Staat sei nicht in der Lage, ihn vor dieser nichtstaatlichen Verfolgung zu schützen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung die Probleme des Sohnes nicht erwähnt habe, obwohl er auf das Wohlergehen der Familie angesprochen worden sei. Er habe hierzu ausgeführt, der Familie gehe es - abgesehen von der Sicherheitslage in der Stadt - gut. Später in der Anhörung habe er gesagt, es seien alle Kinder gesund, nur ein Kind habe sich den Arm gebrochen. Er habe somit zum Zeitpunkt der Anhörung über das Wohlergehen seiner Kinder Bescheid gewusst. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Situation des Sohnes zur Sprache gekommen wäre. Aus dem eingereichten Beitragsausschnitt zum Marathonsieg des Sohnes gehe ausserdem nicht hervor, dass dieser im Fernsehen aufgetreten sei und wegen seines Vaters von der Al-Shabaab gesucht werde. Auch angesichts des jungen Alters des Sohnes (Jahrgang [...]) sei an der vorgebrachten Verfolgung durch die Al-Shabaab zu zweifeln. In Bezug auf den Artikel über die Tötung des Bruders führte die Vorinstanz aus, dass sie dessen Tötung aufgrund seiner Tätigkeit für (...) nicht grundsätzlich in Frage stelle. Aus dem eingereichten Artikel gehe jedoch nicht hervor, mit welchem Motiv und von wem der (...)angestellte umgebracht worden sei. Zudem widerspreche der Artikel den Aussagen des Beschwerdeführers. Aus dem Artikel gehe hervor, dass die Ermordung am 8. Juni 2011 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung indes den 13. oder 14. Februar 2011 als Datum der Ermordung genannt. Im Übrigen sei zu betonen, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht geprüft worden sei. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift würden jedoch den Eindruck bestärken, dass er seine Vorbringen ausschmücke und bestrebt sei, eine unmittelbare Gefährdung geltend zu machen, welche jedoch objektiv nicht nachvollziehbar sei. Es sei beispielsweise äusserst zweifelhaft, dass er viereinhalb Jahre nach dem Tod des Bruders beziehungsweise nach dem Stellenangebot noch immer Drohanrufe erhalten haben solle, obschon er die umstrittene Arbeitsstelle am Flughafen nie angetreten habe.
E. 4.4 Im Rahmen der Replik reichte der Beschwerdeführer Fotografien ein, welche seinen Sohn an einem Marathonlauf zeigen, und machte geltend, dass damit der Sieg am Rennen und der Kontakt mit Repräsentanten der somalischen Regierung glaubhaft seien; die Sport- und Jugendministerin sowie der Bürgermeister von Mogadischu, der am 1. August 2019 an den Folgen eines Al-Shabaab-Anschlags gestorben sei, seien beim Marathon anwesend gewesen. Dadurch sei der Sohn ebenfalls ins Blickfeld der Al-Shabaab geraten, was erschwerend zur familiären Beziehung zum Beschwerdeführer hinzukomme. Die Al-Shabaab verfolge Personen mit Verbindungen zur somalischen Regierung gnadenlos. Das junge Alter seines Sohnes ändere daran nichts. Schliesslich sei die Al-Shabaab für die Rekrutierung von Kindersoldaten bekannt. Zum Einwand, dass er bei der Anhörung den Marathonsieg unerwähnt gelassen habe, sei zu beachten, dass er zwar mit seiner Frau in Kontakt stehe, jedoch davon abhängig sei, was diese ihm erzähle. Zudem sei es ihm schwergefallen, sich während der Anhörung zu konzentrieren und alle seine Vorbringen zu benennen. In Bezug auf die Divergenz bezüglich des Todesdatums des Bruders führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich in der hektischen Anhörungsatmosphäre kaum habe konzentrieren können und sich im Datum geirrt habe. Der Artikel untermauere ansonsten jedoch seine Aussagen.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM im Ergebnis zu bestätigen ist. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers kann zum heutigen Zeitpunkt nicht angenommen werden.
E. 5.2 Zunächst ist auf die Rüge, die Anhörung sei sehr kurz gewesen und habe sich auf familiäre Umstände fokussiert, einzugehen (Beschwerde B. Ziff. 3.3). Dem Beschwerdeführer ist insofern beizustimmen, dass die Anhörung tatsächlich eher kurz ausgefallen ist und teilweise an entscheidenden Stellen keine Nachfragen durch das SEM erfolgt sind. Die Hilfswerksvertretung hat hingegen mehrfach nachgehakt (SEM Akte A16, F106f, F121, F123), weshalb sich dennoch aus dem Anhörungsprotokoll ein hinreichender Überblick über seine Asylgründe ergibt. Zudem hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Möglichkeit gehabt, weitere Ausführungen zu machen, welche im vorliegenden Urteil auch Berücksichtigung finden. Es sind somit aus der eher knapp gehaltenen Anhörung keine Nachteile für den Beschwerdeführer erwachsen, und der rechtserhebliche Sachverhalt ist ausreichend erstellt.
E. 5.3 In Bezug auf die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers und die deswegen erfolgten Festnahmen, zuletzt im Jahre 2008, hat das SEM zu Recht festgestellt, dass diese keine Asylrelevanz entfalten. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde diese Ansicht ebenfalls geteilt (Beschwerde B.Ziff. 3.2), weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist und sich weitere Ausführungen erübrigen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe Angst vor der Al-Shabaab gehabt. Sein Bruder habe beim (...) gearbeitet und sei im Jahr 2011 umgebracht worden. Daraufhin sei er von der Al-Shabaab kontaktiert worden und man habe ihm gesagt, er solle die Arbeitsstelle, welche er kurz darauf ebenfalls am (...) hätte antreten sollen, nicht annehmen (SEM Akte A16, F83, F106). Gemäss seinen Aussagen sei er im Juli 2015 letztmals telefonisch bedroht worden. Danach habe er die SIM-Karte weggeworfen (SEM Akte A16, F112f.). Aus den Akten geht zwar nicht hervor, wie diese Bedrohungen von 2011 bis 2015 konkret ausgesehen haben. Es kann vorliegend jedoch offen bleiben, wie sich diese Drohungen dargestellt haben und ob der Beschwerdeführer tatsächlich vier weitere Jahre lang bedroht wurde, obschon er die Arbeitsstelle nicht angetreten hatte. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist nämlich ersichtlich, dass die Drohungen aufgehört hätten, nachdem er die SIM-Karte weggeworfen habe. Danach sei es bis zu seiner Ausreise - welche etwa sieben Monate später erfolgt sei - zu keinen Drohungen mehr gekommen (SEM Akte A16, F112f.). Somit konnte er sich mit einer simplen Massnahme den Drohungen der Al-Shabaab entziehen. Auch nach seiner Ausreise berichtet er über keine Drohungen, welche gegen seine Frau gerichtet gewesen wären oder von Besuchen der Al-Shabaab an seinem Wohnort, welcher den Al-Shabaab-Leuten bekannt sein dürfte. Der Beschwerdeführer hat nämlich ausgeführt, dass sein Bruder vor seinem Haus getötet worden sei (SEM Akte A16, F55). Somit ist davon auszugehen, dass die Al-Shabaab gewusst hat, wo der Beschwerdeführer und sein Bruder wohnhaft gewesen sind. Der Beschwerdeführer hat hierzu angegeben, dass er von 2002 bis zu seiner Ausreise an derselben Adresse gewohnt habe (SEM Akte A16, F51f.). Hätte die Al-Shabaab tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse auch am Beschwerdeführer gehabt, ist davon auszugehen, dass sie ihn nicht lediglich telefonisch kontaktiert, sondern auch zu Hause aufgesucht hätten. Der eingereichte Artikel über die Tötung des Bruders des Beschwerdeführers vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass aus dem Artikel weder hervorgeht, wer für die Tötung verantwortlich gewesen ist, noch sich ein Verfolgungsmotiv erkennen lasse. Im Artikel wird lediglich ausgeführt, dass ein (...)angestellter namens C._______ von unbekannten Bewaffneten getötet worden sei. Die Hintergründe seien noch nicht bekannt (Beilage 4 der Eingabe vom 26. August 2019). Eine konkrete Bedrohungslage für den Beschwerdeführer lässt sich anhand des Artikels nicht ableiten.
E. 5.5 Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Probleme des Sohnes des Beschwerdeführers mit der Al-Shabaab nach dessen Teilnahme an einem Marathon in Mogadischu im Jahr (...) sind ebenfalls nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen; die Vorbringen sind im Übrigen mit Zweifeln behaftet. Dem SEM ist beizustimmen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer den Marathon beziehungsweise die daraus resultierenden Schwierigkeiten des Sohnes mit der Al-Shabaab nicht bereits in der Anhörung am 3. Mai 2019 genannt hat. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer über das Wohlergehen seiner Familie berichtete (SEM Akte A16, F36ff., F105), weshalb hätte erwartet werden dürfen, dass er die Probleme seines Sohnes mit der Al-Shabaab erwähnt hätte. Der in der Replik vorgebrachte Einwand, er sei davon abhängig gewesen, was seine Frau ihm berichte, überzeugt nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese ihn über ernsthafte Probleme des Sohnes mit der Al-Shabaab, welche dazu geführt hätten, dass er nicht mehr regelmässig nach Hause habe kommen können, orientiert hätte. Darüber hinaus ergeben sich aus den eingereichten Belegen hinsichtlich der Marathonteilnahme des Sohnes keine Anzeichen für ein Verfolgungsinteresse der Al-Shabaab am Sohn oder am Beschwerdeführer. Sodann erschliesst sich auch nicht, weshalb ein Sieg an einem Marathon und die Nennung des Namens seines Vaters eine Verfolgung asylrelevanten Ausmasses auslösen sollte, zumal der Sohn damals erst circa (...) Jahre alt war. Der Beschwerdeführer selbst war zu diesem Zeitpunkt bereits seit über einem Jahr nicht mehr in Mogadischu. Weshalb die alleinige Nennung des Vaters zu einer Verfolgung geführt hätte, leuchtet nicht ein. Hätten die Al-Shabaab tatsächlich ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer gehabt, hätten sie wohl bereits zuvor weitere Familienangehörige ausfindig machen beziehungsweise seine Familie zu Hause aufsuchen können. Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Sohn aufgrund der Marathonteilnahme eine in den Augen der Al-Shabaab oppositionelle Ansicht zugeschrieben würde, welche Anlass für eine Verfolgung an ihm und seinen Familienangehörigen geben würde. Die im Beschwerdeverfahren nachträglich vorgebrachen Vorbringen sind somit nicht geeignet, eine Änderung der Verfügung des SEM herbeizuführen.
E. 5.6 In der Äusserung des Beschwerdeführers, er sei grundsätzlich gegen die Ideologie der Al-Shabaab gewesen, ist ebenfalls nicht ein konkretes Verfolgungsinteresse der Al-Shabaab zu erblicken. Er gab in allgemeiner Weise an, dass die Organisation Leute wegen falscher Lebenseinstellungen verfolge. Früher sei es in Mogadischu ruhig gewesen und man habe sich frei in der Stadt bewegen können (SEM Akte A16, F116). Er habe gewollt, dass das Land von der Regierung verwaltet werde und nicht gemäss der Ideologie der Al-Shabaab (a.a.O., F118). Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Ideologie der Al-Shabaab nicht vertritt, lassen seine Aussagen nicht den Schluss zu, dass er dies in einer Weise kundgetan und sich exponiert hätte, welche die Aufmerksamkeit der Al-Shabaab auf ihn gezogen hätte. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan (...), aus welchem viele Regierungsmitglieder stammen würden, sowie aufgrund seiner beruflichen Nähe zur somalischen Regierung sei er im Fokus der Al-Shabaab gestanden (Beschwerde B.Ziff.3.4), überzeugt ebenfalls nicht. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise, wonach der Beschwerdeführer von der Al-Shabaab ernsthaft als Gegner beziehungsweise als Regierungsanhänger wahrgenommen worden sei und ihm deshalb Benachteiligungen asylrelevanten Ausmasses gedroht hätten. Auch die anfänglichen Drohungen eines (...), welcher sich als Mitglied der Al-Shabaab herausgestellt hatte, führten zu keinen weiteren Konsequenzen. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, liegen - nachdem der Beschwerdeführer keine Drohungen mehr erhalten und auch sonst keine Behelligungen durch die Al-Shabaab erlitten hat - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung vor. Der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, die Al-Shabaab habe ihn als Regierungsspion gesehen, findet in den Akten keine Stütze.
E. 5.7 Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer in der BzP als Gesuchsgründe im Wesentlichen angab, er habe aufgrund seiner Angst vor der Al-Shabaab sein Heimatland verlassen. Auf die Frage, weshalb die Al-Shabaab ihm Angst gemacht habe, gab er im Wesentlichen die Explosion im Jahr 2013 (beziehungsweise 2012), bei welcher er verletzt worden sei, an. Die Probleme mit der Al-Shabaab aufgrund der Tätigkeit seines Bruders beziehungsweise aufgrund seines eigenen beabsichtigten Stellenantritts hat er hingegen nicht erwähnt (SEM Akte A4, Ziff. 7.01 und 7.02).
E. 5.8 Abschliessend kann festgehalten werden, dass eine subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor der Al-Shabaab durchaus verständlich und nach der Tötung seines Bruders nachvollziehbar ist. Auch die allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu kann ohne Zweifel belastend sein und die Möglichkeit, in Mogadischu Opfer eines Anschlags der Al-Shabaab zu werden, besteht. Eine auch objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor gezielten und erheblichen Benachteiligungen durch die Al-Shabaab aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ergibt sich nach den obigen Erwägungen indes nicht. Der schlechten Sicherheitslage in Mogadischu wurde sodann im Vollzugspunkt Rechnung getragen, indem die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wurde; eine asylrelevante Bedrohungslage hat das SEM diesbezüglich zu Recht verneint. Zusammenfassend hat das SEM somit im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Mogadischu vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 7.3 Ergänzend kann dennoch festgehalten werden, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - entgegen seiner in der Beschwerde dargelegten Ansicht - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Kostennote vom 25. September 2019 weist einen Aufwand von 12.03 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 52.20 auf. Der verlangte Stundenansatz ist praxis- und reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE) und die ausgewiesenen Stunden erscheinen dem Aufwand des Verfahrens angemessen. Dem Rechtsvertreter ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2907.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Herrn MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2907.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3534/2019 Urteil vom 23. Juni 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - somalischer Staatsangehöriger - verliess eigenen Angaben zufolge im (...) 2016 seinen Heimatstaat. Mit einem sudanesischen Visum sei er von Mogadischu nach Khartum geflogen. Über Libyen sei er anschliessend via Mittelmeer nach Italien gelangt. Am 18. April 2016 sei er schliesslich mit dem Zug in die Schweiz gereist; er suchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Mai 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Mai 2019 trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er gehöre dem Clan (...), Subclan (...) an und habe mit seiner Frau und den fünf gemeinsamen Kindern in Mogadischu gelebt. Er habe zunächst als (...) für (...) Firmen gearbeitet und sei später selbständig als Zwischenhändler bei (...)verkäufen tätig gewesen. Er habe Somalia aufgrund von Problemen mit der Al-Shabaab und der unsicheren Lage in Mogadischu verlassen. Wegen seiner Clanzugehörigkeit sei er einige Male festgenommen worden, zuletzt etwa im Jahr 2008. Einer seiner Brüder habe zudem am (...) gearbeitet. Er sei [Umschreibung der Arbeit des Bruders] zuständig gewesen. Dieser Bruder sei im Jahr 2011 vor ihrem Wohnhaus durch die Al-Shabaab umgebracht worden. Er selbst hätte kurz darauf auch eine Stelle am Flughafen antreten sollen, sei nach dem Tod des Bruders jedoch von der Al-Shabaab telefonisch bedroht worden, er solle die Stelle nicht annehmen. Im Jahr 2012 (vgl. Akte A16 F83 S. 10) beziehungsweise 2013 (vgl. Akte A4 S. 8) sei er bei einer Bombenexplosion, ebenfalls durch die Al-Shabaab verursacht, verletzt worden. Des Weiteren habe ein Angehöriger der Al-Shabaab ihn gebeten, ihm bei der Suche nach einer Wohnung behilflich zu sein. Er habe diesen daraufhin gebeten, eine Person, die für ihn bürge, anzugeben. Daraufhin sei der Angehörige der Al-Shabaab verärgert gewesen und habe ihn bedroht. Im Juli 2015 sei er letztmals von der Al-Shabaab bedroht worden. Nachdem er seine SIM-Karte entsorgt habe, habe man ihn nicht mehr kontaktiert. Die allgemeine Sicherheitslage sei schwierig gewesen und er habe Angst vor der Al-Shabaab gehabt, weshalb er schliesslich Somalia verlassen habe. Er reichte seine Geburtsurkunde und die Geburtsurkunden seiner Frau und Kinder sowie ein Foto seines Vaters ein. C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 (eröffnet am 11. Juni 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2019 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte, die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2019 sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit statt der blossen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Nachfrist von vierzehn Tagen zur Beibringung weiterer Beweismittel sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung von Rechtsanwalt Roman Schuler als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beigelegt. E. Am 16. Juli 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde eine Frist angesetzt, um weitere Beweismittel einzureichen. G. Am 14. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Fristerstreckung zur Beibringung der Beweismittel ein, welches von der Instruktionsrichterin gutgeheissen wurde. H. Mit Eingabe vom 26. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Foto der Teilnahme seines Sohnes an einem Marathon in Mogadischu sowie einen Artikel von Somalia Online vom (...) 2011 über die Tötung seines Bruders inklusive Übersetzung zu den Akten. I. Am 28. August 2019 lud die Instruktionsrichterin das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2019 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. K. Mit Replik vom 25. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest und reichte weitere Fotografien und Online-Posts von UNSOM über die Teilnahme seines Sohnes an einem Marathon in Mogadischu sowie einen Zeitungsartikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 2. August 2019 über den Tod des Bürgermeisters von Mogadischu zu den Akten. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote eingereicht. L. Mit Schreiben vom 16. September 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den Stand seines Beschwerdeverfahrens. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage am 17. September 2020. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. 2008/4 E. 5.4). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweisen würden. Sein Vorbringen, er sei einige Male aufgrund seiner Clanzugehörigkeit, festgenommen worden, zuletzt im Jahr 2008, stelle keine gezielte persönliche Verfolgung dar, welche ihn als Individuum im Speziellen betroffen habe. Es habe sich um allgemeine Benachteiligungen ganzer Bevölkerungsteile gehandelt. Daneben seien die Benachteiligungen auch nicht genügend intensiv im Sinne des Art. 3 AsylG gewesen. Ferner fehle der zeitliche Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2016. Die Diskriminierungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit würden den Anforderungen an die Asylrelevanz somit nicht standhalten. In Bezug auf die Probleme mit der Al-Shabaab führte das SEM aus, dass diese ebenfalls den Anforderungen an die Gezieltheit einer Verfolgung nicht standhalten würden. Er sei gemäss seinen Aussagen gleichgestellt gewesen wie alle anderen Leute, die von der Al-Shabaab verfolgt worden seien. Es handle sich somit nicht um eine konkrete Bedrohung gegen seine Person, sondern um eine allgemeine Einschüchterung der Zivilbevölkerung. Ausserdem seien die Probleme mit der Al-Shabaab nicht derart intensiv gewesen, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht gewesen wäre. Es seien auch keine hinreichenden Anzeichen ersichtlich, wonach ihm in Zukunft ernsthafte Nachteile drohen würden. Gemäss seinen Schilderungen hätten die Bedrohungen der Al-Shabaab in der Tätigkeit des Bruders respektive seiner eigenen beabsichtigten Tätigkeit für (...) gegründet. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Bedrohungen mit dem Tod des Bruders und seinem Nicht-Antritt der Stelle beendet worden seien. Es sei somit nicht wahrscheinlich, dass die Al-Shabaab noch ein Interesse an seiner Person habe. Die Tatsache, dass sich die Drohungen der Al-Shabaab durch das Wegwerfen der SIM-Karte hätten abwehren lassen, spreche ebenfalls für eine geringe Intensität der Bedrohung sowie ein mangelndes Interesse der Verfolger. Auch der einmaligen Drohung durch den der AI-Shabaab angehörigen Mietinteressenten seien keine weiteren Drohungen gefolgt, weshalb eine ernsthafte Gefährdung an Leib, Leben oder Freiheit durch diese Person nicht festgestellt werden könne. Hinzukommend fehle der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Drohungen durch die Al-Shabaab und seiner Ausreise. Die Drohungen aufgrund der Arbeitsstelle ([...]) seien im Jahr 2011 erfolgt. Der letzte Drohanruf durch die Al-Shabaab habe im Juli 2015 stattgefunden. Seine Ausreise sei indes erst neun Monate später erfolgt. Die Verfolgung durch AI-Shabaab-Mitglieder sei somit insgesamt aufgrund fehlender Gezieltheit, fehlender Intensität und fehlendem Kausalzusammenhang als unbegründet zu erachten. Abschliessend sei festzustellen, dass die Bombenexplosion im Jahr 2012 (beziehungsweise 2013), bei welcher er sich verletzt habe, und die geltend gemachte schlechte Sicherheitslage in Mogadischu auf die allgemeine politische Situation in seinem Heimatstaat zurückzuführen seien und ebenfalls keine Asylrelevanz entfalten würden. 4.2 In der Beschwerde wurde vorab darauf hingewiesen, dass die Anhörung zu den Asylgründen mit dreieinhalb Stunden sehr kurz gewesen sei und diese sich auf die familiären Umstände konzentriert habe. In materieller Hinsicht bestätigte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit keine asylrelevanten Nachteile erlitten habe. In Bezug auf die Verfolgung durch die Al-Shabaab wurde hingegen moniert, dass die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht gezielt von der Al-Shabaab verfolgt worden, fehl gehe. Er habe nicht ausgesagt, dass seine Situation gleich gewesen sei wie die von allen Bewohnern Mogadischus, sondern dass es ihm gleich ergangen sei wie den anderen von der Al-Shabaab verfolgten Personen. Er sei nicht wie die gesamte Zivilbevölkerung lediglich von der Al-Shabaab eingeschüchtert worden, sondern sei aufgrund verschiedener Faktoren zum Ziel geworden. So stamme er aus dem Clan der (...), aus welchem viele Regierungsmitglieder stammen würden. Schon alleine deshalb sei er im Fokus der Al-Shabaab gestanden. Sein Bruder habe bis zur Ermordung eng mit der Regierung zusammengearbeitet und er habe seinem Bruder geholfen. Durch ihn habe er als [Beruf] zahlreiche Aufträge von Regierungsmitgliedern erhalten. Er und sein Bruder hätten ihren Lebensunterhalt grösstenteils aus Aufträgen von Regierungsmitarbeitern und deren Angehörigen finanziert. Zudem habe er auch ein Angebot erhalten, ebenfalls am [selben Ort wie der Bruder] zu arbeiten. Aufgrund seiner beruflichen Verbindungen mit der somalischen Regierung sei er von der Al-Shabaab als Spion der Regierung beschimpft und als Regierungsanhänger wahrgenommen worden. Verschiedene Berichte würden auf die Gefährdung von Personen hinweisen, welche die Regierung unterstützten oder verdächtigt würden, dies zu tun. Auch der Beschwerdeführer habe zwischen Februar 2011 und Juli 2015 regelmässig Drohanrufe erhalten. Zudem sei er von einem potentiellen Kunden, der ebenfalls Mitglied der Al-Shabaab gewesen sei, bedroht worden. Hinzukommend sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Drohanrufe nicht als ernsthafte Verfolgungshandlungen qualifiziere. Er sei über Jahre auf seinem Mobiltelefon angerufen und mit dem Tod bedroht worden, sollte er die Stelle am (...) annehmen. Die Drohungen hätten nach dem Verzicht auf den Stellenantritt nicht aufgehört, sondern sich bis ins Jahr 2015 fortgesetzt. Er habe einer grösseren Gefahr nur entgehen können, indem er seine SIM-Karte entsorgt und das Haus kaum mehr verlassen habe. Auch sein Bruder sei jahrelang telefonisch bedroht und schliesslich ermordet worden. Er vermute, dass auch er damals Ziel des Attentats hätte sein sollen. Die Verfolgung dauere ausserdem bis heute an. Sein damals (...)jähriger Sohn habe im Jahr (...) einen Marathonlauf gewonnen und dabei im staatlichen Fernsehen den Namen seines Vaters genannt. Seither werde auch der Sohn bedroht, halte sich viel bei Freunden und Bekannten auf und kehre kaum mehr nach Hause zurück. Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen der Flucht des Beschwerdeführers und den Drohungen sei zu entgegnen, dass er wenige Monate nach dem letzten Drohanruf und nach langer Zeit des Versteckens geflohen sei. Die Verfolgungshandlungen hätten weder mit der Entsorgung der SIM-Karte noch mit der Ermordung des Bruders aufgehört. Er sei aufgrund seiner familiären und beruflichen Nähe zur Regierung in den Fokus der Al-Shabaab geraten. Um sich zu schützen, habe er das Haus kaum mehr verlassen und habe sich sozial zurückgezogen. Dies sei in einem unerträglichen psychischen Druck gemündet. Mangels finanzieller Möglichkeiten habe er alleine fliehen und seine Familie zurücklassen müssen. Insgesamt habe er hinreichend belegen können, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen und familiären Verbindungen zur somalischen Regierung sowie der Verachtung für die von der Al-Shabaab propagierten Ideologie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen durch die Al-Shabaab habe. Die Verfolgung sei wegen seiner (vermeintlichen) religiösen und politischen Anschauung erfolgt und weise somit ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv auf. Der somalische Staat sei nicht in der Lage, ihn vor dieser nichtstaatlichen Verfolgung zu schützen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung die Probleme des Sohnes nicht erwähnt habe, obwohl er auf das Wohlergehen der Familie angesprochen worden sei. Er habe hierzu ausgeführt, der Familie gehe es - abgesehen von der Sicherheitslage in der Stadt - gut. Später in der Anhörung habe er gesagt, es seien alle Kinder gesund, nur ein Kind habe sich den Arm gebrochen. Er habe somit zum Zeitpunkt der Anhörung über das Wohlergehen seiner Kinder Bescheid gewusst. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Situation des Sohnes zur Sprache gekommen wäre. Aus dem eingereichten Beitragsausschnitt zum Marathonsieg des Sohnes gehe ausserdem nicht hervor, dass dieser im Fernsehen aufgetreten sei und wegen seines Vaters von der Al-Shabaab gesucht werde. Auch angesichts des jungen Alters des Sohnes (Jahrgang [...]) sei an der vorgebrachten Verfolgung durch die Al-Shabaab zu zweifeln. In Bezug auf den Artikel über die Tötung des Bruders führte die Vorinstanz aus, dass sie dessen Tötung aufgrund seiner Tätigkeit für (...) nicht grundsätzlich in Frage stelle. Aus dem eingereichten Artikel gehe jedoch nicht hervor, mit welchem Motiv und von wem der (...)angestellte umgebracht worden sei. Zudem widerspreche der Artikel den Aussagen des Beschwerdeführers. Aus dem Artikel gehe hervor, dass die Ermordung am 8. Juni 2011 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung indes den 13. oder 14. Februar 2011 als Datum der Ermordung genannt. Im Übrigen sei zu betonen, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht geprüft worden sei. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift würden jedoch den Eindruck bestärken, dass er seine Vorbringen ausschmücke und bestrebt sei, eine unmittelbare Gefährdung geltend zu machen, welche jedoch objektiv nicht nachvollziehbar sei. Es sei beispielsweise äusserst zweifelhaft, dass er viereinhalb Jahre nach dem Tod des Bruders beziehungsweise nach dem Stellenangebot noch immer Drohanrufe erhalten haben solle, obschon er die umstrittene Arbeitsstelle am Flughafen nie angetreten habe. 4.4 Im Rahmen der Replik reichte der Beschwerdeführer Fotografien ein, welche seinen Sohn an einem Marathonlauf zeigen, und machte geltend, dass damit der Sieg am Rennen und der Kontakt mit Repräsentanten der somalischen Regierung glaubhaft seien; die Sport- und Jugendministerin sowie der Bürgermeister von Mogadischu, der am 1. August 2019 an den Folgen eines Al-Shabaab-Anschlags gestorben sei, seien beim Marathon anwesend gewesen. Dadurch sei der Sohn ebenfalls ins Blickfeld der Al-Shabaab geraten, was erschwerend zur familiären Beziehung zum Beschwerdeführer hinzukomme. Die Al-Shabaab verfolge Personen mit Verbindungen zur somalischen Regierung gnadenlos. Das junge Alter seines Sohnes ändere daran nichts. Schliesslich sei die Al-Shabaab für die Rekrutierung von Kindersoldaten bekannt. Zum Einwand, dass er bei der Anhörung den Marathonsieg unerwähnt gelassen habe, sei zu beachten, dass er zwar mit seiner Frau in Kontakt stehe, jedoch davon abhängig sei, was diese ihm erzähle. Zudem sei es ihm schwergefallen, sich während der Anhörung zu konzentrieren und alle seine Vorbringen zu benennen. In Bezug auf die Divergenz bezüglich des Todesdatums des Bruders führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich in der hektischen Anhörungsatmosphäre kaum habe konzentrieren können und sich im Datum geirrt habe. Der Artikel untermauere ansonsten jedoch seine Aussagen. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM im Ergebnis zu bestätigen ist. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers kann zum heutigen Zeitpunkt nicht angenommen werden. 5.2 Zunächst ist auf die Rüge, die Anhörung sei sehr kurz gewesen und habe sich auf familiäre Umstände fokussiert, einzugehen (Beschwerde B. Ziff. 3.3). Dem Beschwerdeführer ist insofern beizustimmen, dass die Anhörung tatsächlich eher kurz ausgefallen ist und teilweise an entscheidenden Stellen keine Nachfragen durch das SEM erfolgt sind. Die Hilfswerksvertretung hat hingegen mehrfach nachgehakt (SEM Akte A16, F106f, F121, F123), weshalb sich dennoch aus dem Anhörungsprotokoll ein hinreichender Überblick über seine Asylgründe ergibt. Zudem hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Möglichkeit gehabt, weitere Ausführungen zu machen, welche im vorliegenden Urteil auch Berücksichtigung finden. Es sind somit aus der eher knapp gehaltenen Anhörung keine Nachteile für den Beschwerdeführer erwachsen, und der rechtserhebliche Sachverhalt ist ausreichend erstellt. 5.3 In Bezug auf die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers und die deswegen erfolgten Festnahmen, zuletzt im Jahre 2008, hat das SEM zu Recht festgestellt, dass diese keine Asylrelevanz entfalten. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde diese Ansicht ebenfalls geteilt (Beschwerde B.Ziff. 3.2), weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist und sich weitere Ausführungen erübrigen. 5.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe Angst vor der Al-Shabaab gehabt. Sein Bruder habe beim (...) gearbeitet und sei im Jahr 2011 umgebracht worden. Daraufhin sei er von der Al-Shabaab kontaktiert worden und man habe ihm gesagt, er solle die Arbeitsstelle, welche er kurz darauf ebenfalls am (...) hätte antreten sollen, nicht annehmen (SEM Akte A16, F83, F106). Gemäss seinen Aussagen sei er im Juli 2015 letztmals telefonisch bedroht worden. Danach habe er die SIM-Karte weggeworfen (SEM Akte A16, F112f.). Aus den Akten geht zwar nicht hervor, wie diese Bedrohungen von 2011 bis 2015 konkret ausgesehen haben. Es kann vorliegend jedoch offen bleiben, wie sich diese Drohungen dargestellt haben und ob der Beschwerdeführer tatsächlich vier weitere Jahre lang bedroht wurde, obschon er die Arbeitsstelle nicht angetreten hatte. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist nämlich ersichtlich, dass die Drohungen aufgehört hätten, nachdem er die SIM-Karte weggeworfen habe. Danach sei es bis zu seiner Ausreise - welche etwa sieben Monate später erfolgt sei - zu keinen Drohungen mehr gekommen (SEM Akte A16, F112f.). Somit konnte er sich mit einer simplen Massnahme den Drohungen der Al-Shabaab entziehen. Auch nach seiner Ausreise berichtet er über keine Drohungen, welche gegen seine Frau gerichtet gewesen wären oder von Besuchen der Al-Shabaab an seinem Wohnort, welcher den Al-Shabaab-Leuten bekannt sein dürfte. Der Beschwerdeführer hat nämlich ausgeführt, dass sein Bruder vor seinem Haus getötet worden sei (SEM Akte A16, F55). Somit ist davon auszugehen, dass die Al-Shabaab gewusst hat, wo der Beschwerdeführer und sein Bruder wohnhaft gewesen sind. Der Beschwerdeführer hat hierzu angegeben, dass er von 2002 bis zu seiner Ausreise an derselben Adresse gewohnt habe (SEM Akte A16, F51f.). Hätte die Al-Shabaab tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse auch am Beschwerdeführer gehabt, ist davon auszugehen, dass sie ihn nicht lediglich telefonisch kontaktiert, sondern auch zu Hause aufgesucht hätten. Der eingereichte Artikel über die Tötung des Bruders des Beschwerdeführers vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass aus dem Artikel weder hervorgeht, wer für die Tötung verantwortlich gewesen ist, noch sich ein Verfolgungsmotiv erkennen lasse. Im Artikel wird lediglich ausgeführt, dass ein (...)angestellter namens C._______ von unbekannten Bewaffneten getötet worden sei. Die Hintergründe seien noch nicht bekannt (Beilage 4 der Eingabe vom 26. August 2019). Eine konkrete Bedrohungslage für den Beschwerdeführer lässt sich anhand des Artikels nicht ableiten. 5.5 Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Probleme des Sohnes des Beschwerdeführers mit der Al-Shabaab nach dessen Teilnahme an einem Marathon in Mogadischu im Jahr (...) sind ebenfalls nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen; die Vorbringen sind im Übrigen mit Zweifeln behaftet. Dem SEM ist beizustimmen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer den Marathon beziehungsweise die daraus resultierenden Schwierigkeiten des Sohnes mit der Al-Shabaab nicht bereits in der Anhörung am 3. Mai 2019 genannt hat. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer über das Wohlergehen seiner Familie berichtete (SEM Akte A16, F36ff., F105), weshalb hätte erwartet werden dürfen, dass er die Probleme seines Sohnes mit der Al-Shabaab erwähnt hätte. Der in der Replik vorgebrachte Einwand, er sei davon abhängig gewesen, was seine Frau ihm berichte, überzeugt nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese ihn über ernsthafte Probleme des Sohnes mit der Al-Shabaab, welche dazu geführt hätten, dass er nicht mehr regelmässig nach Hause habe kommen können, orientiert hätte. Darüber hinaus ergeben sich aus den eingereichten Belegen hinsichtlich der Marathonteilnahme des Sohnes keine Anzeichen für ein Verfolgungsinteresse der Al-Shabaab am Sohn oder am Beschwerdeführer. Sodann erschliesst sich auch nicht, weshalb ein Sieg an einem Marathon und die Nennung des Namens seines Vaters eine Verfolgung asylrelevanten Ausmasses auslösen sollte, zumal der Sohn damals erst circa (...) Jahre alt war. Der Beschwerdeführer selbst war zu diesem Zeitpunkt bereits seit über einem Jahr nicht mehr in Mogadischu. Weshalb die alleinige Nennung des Vaters zu einer Verfolgung geführt hätte, leuchtet nicht ein. Hätten die Al-Shabaab tatsächlich ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer gehabt, hätten sie wohl bereits zuvor weitere Familienangehörige ausfindig machen beziehungsweise seine Familie zu Hause aufsuchen können. Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Sohn aufgrund der Marathonteilnahme eine in den Augen der Al-Shabaab oppositionelle Ansicht zugeschrieben würde, welche Anlass für eine Verfolgung an ihm und seinen Familienangehörigen geben würde. Die im Beschwerdeverfahren nachträglich vorgebrachen Vorbringen sind somit nicht geeignet, eine Änderung der Verfügung des SEM herbeizuführen. 5.6 In der Äusserung des Beschwerdeführers, er sei grundsätzlich gegen die Ideologie der Al-Shabaab gewesen, ist ebenfalls nicht ein konkretes Verfolgungsinteresse der Al-Shabaab zu erblicken. Er gab in allgemeiner Weise an, dass die Organisation Leute wegen falscher Lebenseinstellungen verfolge. Früher sei es in Mogadischu ruhig gewesen und man habe sich frei in der Stadt bewegen können (SEM Akte A16, F116). Er habe gewollt, dass das Land von der Regierung verwaltet werde und nicht gemäss der Ideologie der Al-Shabaab (a.a.O., F118). Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Ideologie der Al-Shabaab nicht vertritt, lassen seine Aussagen nicht den Schluss zu, dass er dies in einer Weise kundgetan und sich exponiert hätte, welche die Aufmerksamkeit der Al-Shabaab auf ihn gezogen hätte. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan (...), aus welchem viele Regierungsmitglieder stammen würden, sowie aufgrund seiner beruflichen Nähe zur somalischen Regierung sei er im Fokus der Al-Shabaab gestanden (Beschwerde B.Ziff.3.4), überzeugt ebenfalls nicht. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise, wonach der Beschwerdeführer von der Al-Shabaab ernsthaft als Gegner beziehungsweise als Regierungsanhänger wahrgenommen worden sei und ihm deshalb Benachteiligungen asylrelevanten Ausmasses gedroht hätten. Auch die anfänglichen Drohungen eines (...), welcher sich als Mitglied der Al-Shabaab herausgestellt hatte, führten zu keinen weiteren Konsequenzen. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, liegen - nachdem der Beschwerdeführer keine Drohungen mehr erhalten und auch sonst keine Behelligungen durch die Al-Shabaab erlitten hat - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung vor. Der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, die Al-Shabaab habe ihn als Regierungsspion gesehen, findet in den Akten keine Stütze. 5.7 Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer in der BzP als Gesuchsgründe im Wesentlichen angab, er habe aufgrund seiner Angst vor der Al-Shabaab sein Heimatland verlassen. Auf die Frage, weshalb die Al-Shabaab ihm Angst gemacht habe, gab er im Wesentlichen die Explosion im Jahr 2013 (beziehungsweise 2012), bei welcher er verletzt worden sei, an. Die Probleme mit der Al-Shabaab aufgrund der Tätigkeit seines Bruders beziehungsweise aufgrund seines eigenen beabsichtigten Stellenantritts hat er hingegen nicht erwähnt (SEM Akte A4, Ziff. 7.01 und 7.02). 5.8 Abschliessend kann festgehalten werden, dass eine subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor der Al-Shabaab durchaus verständlich und nach der Tötung seines Bruders nachvollziehbar ist. Auch die allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu kann ohne Zweifel belastend sein und die Möglichkeit, in Mogadischu Opfer eines Anschlags der Al-Shabaab zu werden, besteht. Eine auch objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor gezielten und erheblichen Benachteiligungen durch die Al-Shabaab aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ergibt sich nach den obigen Erwägungen indes nicht. Der schlechten Sicherheitslage in Mogadischu wurde sodann im Vollzugspunkt Rechnung getragen, indem die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wurde; eine asylrelevante Bedrohungslage hat das SEM diesbezüglich zu Recht verneint. Zusammenfassend hat das SEM somit im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Mogadischu vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7.3 Ergänzend kann dennoch festgehalten werden, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - entgegen seiner in der Beschwerde dargelegten Ansicht - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Kostennote vom 25. September 2019 weist einen Aufwand von 12.03 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 52.20 auf. Der verlangte Stundenansatz ist praxis- und reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE) und die ausgewiesenen Stunden erscheinen dem Aufwand des Verfahrens angemessen. Dem Rechtsvertreter ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2907.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Herrn MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2907.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: