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D-981/2016

D-981/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-31 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge stammt die Beschwerdeführerin 1 aus Guinea, gehört der Ethnie der Fulbe/Peul an und verliess ihren Heimatstaat auf dem Luftweg. Sie gelangte von D._______ aus in ein unbekanntes Land und mit dem Zug am 30. August 2014 weiter in die Schweiz, wo sie am 1. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. Bei der Registrierung gab sie an, B._______ zu heissen und am (...) geboren zu sein (vgl. die Vorakten [nachfolgend: Vi-act.] A1/2; A6/12 Ziff. 1, 5). A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit dem Zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die portugiesischen Behörden ihr nach Vorlage eines Reisepasses (lautend auf den Namen: A._______, Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau, Geburtsdatum: [...]) am 29. Januar 2014 ein vom 31. Januar bis 15. Mai 2014 gültiges Schengenvisum ausgestellt hatten (Vi-act. A3/1). Das SEM erfasste die Beschwerdeführerin 1 in der Folge unter den Personalien gemäss CS-VIS (vgl. Vi-act. A6/12, insb. S. 1 und Ziff. 2.05 in fine). A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 8. September 2014 (Vi-act. A6/12) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Mai 2015 (Vi-act. A20/21) brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen Folgendes vor: Ihr Vater habe ihre Mutter nach deren Fehlgeburten verstossen und eine zweite Frau geheiratet. Ihre Mutter sei in ihr Dorf zurückgekehrt. Einige Jahre später, nachdem ihr Vater mit seiner zweiten Frau bereits drei Kinder gehabt habe, sei ihre Mutter mit ihr schwanger geworden. Nach einiger Zeit habe er sie (Beschwerdeführerin 1) zu sich und seiner zweiten Frau in den gemeinsamen Haushalt nach D._______ geholt. Sie habe schon in jungen Jahren den Haushalt geführt und habe manchmal nicht zur Schule gehen können. Schliesslich habe sie die Schule nach der 5. Klasse aufgeben müssen. Als sie 14 Jahre alt gewesen sei, hätten ihre Halbbrüder, ihr Vater und ihre Stiefmutter sie mit einem Mann namens E._______ verheiraten wollen, der im Alter ihres Vaters und bereits mit zwei respektive drei anderen Frauen verheiratet gewesen sei; er habe Kinder in ihrem Alter gehabt. In ihrer Region sei es üblich, als Mädchen im Alter von 13 bis 14 Jahren zu heiraten. Sie habe nicht nein sagen können. Die Kinder ihres zukünftigen Mannes hätten ihr aber mit Schlägen bis zum Tod gedroht für den Fall, dass sie in die Heirat einwillige. Sie habe dies ihrem Vater erzählt, der sie dennoch gedrängt habe, den Mann zu heiraten. Einige Tage später habe sie einen geblähten Bauch gehabt. Ihre Stiefmutter, die gedacht habe, sie sei schwanger, sei mit ihr zu einer Frau gegangen, die ihr Verbrennungen am Bauch zugefügt habe. Als ihre Stiefmutter im Dorf krank geworden sei und ihr Vater weggegangen sei, um diese zu besuchen, sei ein Freund ihres Vaters namens F._______ - ebenfalls ein Händler, der auch Geschäfte in Europa mache - vorbeigekommen und habe ihr schliesslich ein paar Tage später zur Flucht verholfen. Sie sei, als niemand von ihrer Familie zu Hause gewesen sei, mit dem Taxi zu F._______ in ein anderes Quartier von D._______ gefahren, habe einige Tage bei diesem verbracht und sei dann mit ihm ausgereist; dies sei etwa einen Monat nach dem Treffen bei der Familie ihres vorgesehenen Ehemannes geschehen. Im Falle einer Rückkehr nach Guinea befürchte sie, von ihrem Vater getötet zu werden, da sie weggegangen sei, ohne es ihm zu sagen, und mittlerweile schwanger sei, ohne verheiratet zu sein. A.d Am (...) wurde der Beschwerdeführer 2 geboren. In der Folge wurde er in das Asylverfahren seiner Mutter einbezogen. B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 - eröffnet am 19. Januar 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete (Vi-act. A37/7). C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 17. Februar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Überprüfung der Asylgründe an das SEM zurückzuweisen; zudem seien der Name, das Geburtsdatum und das Herkunftsland der Beschwerdeführerin 1 wie folgt festzustellen: B._______, geboren am (...) (recte: [...]), Guinea. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend BVGer-act.] 1). Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Dokument, bei dem es sich um die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 1 handeln soll, samt ergänzendem Urteil ("jugement suppletif tenant lieu d'acte de naissance") und einen Ausdruck einer Karte von D._______ zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein (BVGer-act. 3). E. Mit Stellungnahme vom 1. März 2016 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 4). F. Die Beschwerdeführenden reichten am 23. März 2016 eine Replik ein (BVGer-act. 7). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, gemäss den Akten sei der Beschwerdeführerin 1 von den portugiesischen Behörden ein Schengenvisum, gültig vom 31. Januar 2014 bis 15. Mai 2014 ausgestellt worden (Vi-act. A34). Die Kopien der portugiesischen Visumsunterlagen würden dem SEM vorliegen; darunter seien auch Kopien des Reisepasses und der Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1, die sie als Staatsangehörige von Guinea-Bissau mit dem Namen A._______, geboren am (...) identifizieren würden (Vi-act. 32). Grundlage dafür, dass es sich bei der Person, der das Schengenvisum ausgestellt worden sei, um sie handle, seien die übereinstimmenden biometrischen Daten, namentlich ihre Fingerabdrücke. Auch ein Fotovergleich zeige, dass das Passbild des Visumsgesuchs aus der EURODAC-Datenbank mit dem Bild übereinstimme, das anlässlich der Stellung des Asylgesuchs aufgenommen worden sei (Vi-act. 34). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu im Rahmen der BzP habe die Beschwerdeführerin 1 angegeben, dass vielleicht schon ein Visum auf ihren Namen ausgestellt worden sei; sie sei aber nicht damit gereist. Die Familie ihrer Mutter habe sich darum gekümmert. Sie sei an einem ihr unbekannten Ort in einem unbekannten Land fotografiert worden und habe ihre Fingerabdrücke abgeben müssen; anschliessend sei sie wieder nach Hause gefahren. Sie kenne die Person, für die das Schengenvisum ausgestellt worden sei, nicht (Vi-act. A6/12 Ziff. 2.05; A20/21 S. 2-3). Diese Erklärung vermöge die erheblichen Zweifel an der behaupteten guineischen Staatsangehörigkeit jedoch nicht aus dem Weg zu räumen. Zum einen habe sie bis dato keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgebeben, die die behauptete Staatsangehörigkeit resp. die behaupteten Personendaten belegen könnten. Zum anderen vermittle ihre Stellungnahme den Eindruck, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. Insbesondere überzeuge nicht, dass sie nichts Genaues über die Visumsausstellung wisse und keine Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Visumsausstellung habe machen können. Die behauptete guineische Staatsangehörigkeit könne daher nicht geglaubt werden. Es werde die Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau angenommen, die im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) als solche erfasst bleibe. Der Antrag (der Beiständin der Beschwerdeführerin 1) vom 4. Dezember 2015 (Vi-act. A28/3) auf Änderung der Nationalität, des Namens (und des Geburtsdatums) werde deshalb abgelehnt. Da es der Beschwerdeführerin 1 nicht gelungen sei, die behauptete Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, seien die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht asylrelevant, da sich diese in Guinea und damit nicht in ihrem (angenommenen) Heimatstaat zugetragen hätten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten den Ausführungen des SEM insbesondere Folgendes entgegen: Mit der auf Beschwerdeebene eingereichten Geburtsurkunde könne die von Anfang an geltend gemachte Identität der Beschwerdeführerin 1 bestätigt werden. Sie spreche kein Portugiesisch, dafür aber sehr gut Französisch. Mit einer etwas ausführlicheren Herkunftsanalyse hätte man ihre Herkunft aus Guinea feststellen können, wobei es gerade bei minderjährigen Asylsuchenden angebracht sei, die Herkunftsabklärung sorgsam durchzuführen. Das SEM habe darauf verzichtet, die Asylvorbringen materiell zu prüfen und auf die frauen- und kinderspezifische Situation näher einzugehen. In Guinea fielen viele Kinder der Zwangsheirat und Entführungen zum Opfer. Kinderheirat und sexuelle Gewalt seien ein grosses Problem und hätten verheerende Auswirkungen auf die Bildungschancen und die Gesundheit von Mädchen in Guinea. Die Angst davor habe die Beschwerdeführerin 1 dazu bewegt, aus Guinea zu fliehen. Sie sei Opfer einer geplanten Zwangsheirat geworden; ihre schwere Erkrankung habe die Situation weiter erhärtet. In ihrem Heimatstaat wäre sie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Namentlich wäre eine Gefährdung von Leib und Leben gegeben.

E. 4.3 Vernehmlassend führt die Vorinstanz aus, die eingereichte Geburtsurkunde sei kein ausreichendes, rechtsgenügliches Dokument für den Nachweis der Identität (vgl. BVGE 2007/7). Selbst wenn das Dokument echt sei, stehe für das SEM nicht fest, dass es sich bei der Person, der die Geburtsurkunde zustehe, tatsächlich um die Beschwerdeführerin 1 handle. Die Beschwerdeführerin 1 behaupte weiter, dass sie kein Portugiesisch spreche und deshalb nicht aus Guinea-Bissau stamme. Da ihre Portugiesisch-Kenntnisse nicht geprüft worden seien, handle es sich vorerst nur um eine Behauptung. Indes sei das Vorhandensein respektive Nichtvorhandensein von Portugiesisch-Kenntnissen kein genügendes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht Staatsangehörige von Guinea-Bissau sei, zumal ohnehin nur 14% der Bevölkerung Guinea-Bissaus über Portugiesisch-Kenntnisse verfügten. Die Fulbe/Peul, deren Ethnie die Beschwerdeführerin 1 angehöre, machten in Guinea-Bissau rund 30% der Bevölkerung aus. Französisch werde auch an den Schulen gelehrt, da das Land von frankophonen Ländern umgeben sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 Staatsangehörige von Guinea-Bissau sei, spreche auch nicht dagegen, dass sie möglicherweise längere Zeit in Guinea gelebt habe und möglicherweise dort auch gegen ihren Willen hätte verheiratet werden sollen. Deshalb sei auch eine Herkunftsabklärung nicht sinnvoll. Da von der Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau auszugehen sei, würden die Asylgründe praxisgemäss nicht geprüft.

E. 4.4 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin 1 aus, sie spreche überhaupt kein Portugiesisch und das Peul der in Guinea-Bissau wohnhaften Fulbe unterscheide sich teilweise stark von jenem in Guinea; sie bekunde grosse Mühe, das Peul aus Guinea-Bissau zu verstehen. Das SEM sei der Ansicht, dass eine Herkunftsabklärung nicht sinnvoll sei. Es gebe aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie aus Guinea stamme. Sie habe bis zu ihrem 10. Lebensjahr bei ihrer Mutter gelebt und sei dann von ihrem Vater in die Stadt D._______ geholt worden, wo sie schliesslich hätte zwangsverheiratet werden sollen. Die Geburtsurkunde, die sie über ihre Mutter aus Guinea habe organisieren können, stelle neben dem Reisepass und der Identitätskarte ebenfalls ein rechtsgenügliches Dokument dar. Das Organisieren eines Reisepasses oder einer Identitätskarte dürfte sich für ihre Mutter als sehr schwierig gestalten, da diese im Dorf lebe und nur über sehr beschränkte Mittel verfüge. Sie habe auch versucht, allfällige Bestätigungen und Dokumente über die Botschaft von Guinea in Genf zu beschaffen; aufgrund ihrer (damaligen angeblichen) Minderjährigkeit habe man ihr eine Ausstellung von Dokumenten jedoch verweigert. Im Hinblick auf die Untersuchungsmaxime müsse die Vorinstanz darum bemüht sein, bei der Feststellung ihrer wahren Identität durch eine Herkunftsabklärung und allenfalls eine Anfrage zur Amtshilfe alle Zweifel aus dem Weg zu schaffen.

E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs und der Befragungen zu den Asylgründen minderjährig war; dies unabhängig davon, ob von der vom SEM angenommenen oder der von der Beschwerdeführerin 1 angegebenen Identität ausgegangen wird. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).

E. 5.2 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.4 Unter altem Recht trat die Vorinstanz auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschten und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststand (aArt. 32 Abs. 1 Bst. b AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2013/10 fest, der Beweis für die Täuschung gelte als erbracht, wenn die verfügende Behörde nach objektiven Kriterien von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt sei. Nicht ausreichend sei dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat. Als Nachweis der Täuschung dienen Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder andere Beweismittel - beispielsweise Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA, sichergestellte Ausweispapiere, Zeugenaussagen oder Eingeständnisse der asylsuchenden Person (vgl. dort E. 9.1 sowie EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und für die Weitergeltung des Täuschungsbegriffs nach der Aufhebung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG das Urteil des BVGer E-5177/2015 vom 12. Mai 2016 E. 3.2). Die Bestimmung von aArt. 32 Abs. 1 Bst. b AsylG wurde im Zuge der Teilrevision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 - in Kraft getreten am 1. Februar 2014 - aufgehoben. Damit steht es dem SEM nicht mehr frei, aufgrund einer Identitätstäuschung auf das Asylgesuch nicht einzutreten und eine materielle Prüfung der Asylgründe zu verweigern. Indes sieht Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG vor, dass im Falle einer feststehenden Identitätstäuschung auf eine Anhörung verzichtet und dem Gesuchsteller lediglich das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4494 f. sowie das Urteil E-5177/2015, a.a.O., E. 3.2).

E. 5.5.1 Wie das SEM im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, ergibt sich aus den Akten zweifelsfrei, dass die portugiesischen Behörden einer Person namens A._______ (geboren am [...], Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau) nach Vorlage von deren Reisepass und Identitätskarte ein Schengenvisum ausgestellt haben (vgl. Vi-act. A3/1, A32/6). Die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 stimmen mit den im Rahmen des Visumsverfahrens registrierten Fingerabdrücken überein (vgl. Vi-act. A3/1). Ein Vergleich der für das Visumsgesuch verwendeten Fotografie mit einem im Asylverfahren aufgenommenen Bild der Beschwerdeführerin 1 zeigt ausserdem grosse Ähnlichkeiten verschiedener Gesichtsmerkmale (vgl. Vi-act. A34/2).

E. 5.5.2 Trotz des durch Portugal ausgestellten Schengenvisums und dem daher naheliegenden Schluss auf die Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau bestehen - entgegen den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung - aufgrund der bisherigen Abklärungen auch mehrere starke Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin 1 aus Guinea stammt. Diese dürfen für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht ausser Acht gelassen werden.

E. 5.5.3 Zunächst kann festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin 1 zum Umstand, dass mit ihrer Fotografie und ihren Fingerabdrücken ein Visum beantragt wurde, konsistent und nachvollziehbar äusserte. Anlässlich der BzP erklärte sie, sie habe mit dem Cousin ihrer Mutter, den sie Onkel nenne, ein Visum beantragt. Es seien Fotos von ihr gemacht worden und ihre Fingerabdrücke erfasst worden (vgl. Vi-act. A12/6 Ziff. 2.05; A20/21 Q6-9). Die Familie ihrer Mutter habe ihr gesagt, sie habe kein Visum erhalten. Wem der verwendete Reisepass gehöre, wisse sie nicht und sie kenne die darin bestätigte Identität nicht; sie habe selbst nie einen Reisepass besessen. Möglicherweise sei ein Visum ausgestellt worden, sie sei aber nicht damit gereist. Sie habe sich nicht getraut, ihren Onkel allzu viel zu fragen, da dieser sie bei Fragen ihrerseits jeweils angeschrien habe (vgl. Vi-act. A12/6 Ziff. 2.05; A20/21 Q9 f.). Bei der Anhörung brachte sie vor, sie sei mit ihrem Onkel, einem Cousin ihrer Mutter, für drei Tage mit dem Auto in ein anderes Land gereist, in dem sie die Sprache nicht verstanden habe. Die Tochter ihres Verwandten sei gelähmt gewesen und habe Medikamente benötigt. Da sie beide in einem ähnlichen Alter gewesen seien, habe er statt seiner Tochter sie (Beschwerdeführerin 1) zu einem grossen Gebäude mitgenommen, wo Bilder von ihr gemacht worden seien und ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien (Vi-act. A20/21 Q6-13). Sie kenne keine Person namens A._______. Sie sei in G._______ in Guinea geboren und habe immer in Guinea gelebt, zuletzt gemeinsam mit ihren Halbbrüdern bei ihrem Vater und ihrer Stiefmutter in D._______, im Stadtteil H._______ (Vi-act. A20/21 Q16-26, Q29). Angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt des Visumsantrags am 8. Oktober 2013 (14 bis 15 Jahre), der geringen Schulbildung und Unerfahrenheit mit Visumsangelegenheiten sowie den für hiesige Verhältnisse aussergewöhnlich anmutenden, aber konsistenten und nachvollziehbaren Angaben zur Visumsantragstellung ist kein konstruierter Sachverhalt anzunehmen. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Verwandten in ein anderes Land reiste, kann ihr insbesondere nicht vorgeworfen werden, nichts Genaueres über die Stadt zu wissen, in der das Visum beantragt wurde.

E. 5.5.4 Die Beschwerdeführerin 1 hat im Verfahren vor der Vorinstanz keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, die ihre wahre Identität belegen könnten. Indessen erscheinen ihre Aussagen zu ihrer Identität und Herkunft durchwegs stimmig. Die Anhörung vom 6. Mai 2015 wurde auf Französisch durchgeführt; der aufgebotene Dolmetscher wurde nicht benötigt (vgl. Vi-act. A20/21 Q1, 3, 38 sowie S. 20). Die Beschwerdeführerin 1 gibt an, die offizielle Landessprache Guineas in der Schule gelernt zu haben. Die ihr zu ihrer Identität und Herkunft gestellten Fragen beantwortete sie kongruent, ausführlich und in freier Erzählweise. Soweit für das Gericht ersichtlich machte sie ausserdem weitgehend korrekte Angaben zum Staatsoberhaupt, der Flagge und der Währung Guineas und gab an, neben Französisch und Peul zwei weitere Nationalsprachen Guineas, das Sousou und das Malinke zu sprechen (vgl. Vi-act. A20/21 Q38 ff., 44, 47, 49, 55 f.; A6/12 Ziff. 1.17.01 und 1.17.03). Der mit der Beschwerde eingereichte Geburtsschein lautet auf die von der Beschwerdeführerin 1 angegebene Identität; auch die Angaben zu ihren Eltern stimmen mit den Angaben anlässlich der BzP überein (vgl. Vi-act. A6/12 Ziff. 1.16). Diese Urkunde samt dazugehörendem Urteil eines Friedensrichters vom 4. Februar 2016 gilt zwar nicht als Reise- oder Identitätspapier, das von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt wurde (vgl. Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2007/7 E. 6). Sie vermag aber immerhin einen Hinweis auf die Identität der Beschwerdeführerin 1 zu geben (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) und stützt ihre konsistenten Ausführungen.

E. 5.5.5 Nach dem Gesagten ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 die schweizerischen Behörden über ihre Identität und Herkunft getäuscht hat. Der Übereinstimmung der biometrischen Daten beim Visumsgesuch und dem Asylgesuch, die klar auf die Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau hinweist, stehen die nachvollziehbaren Erklärungen zur Beantragung des Visums und die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Herkunft gegenüber. Diese lassen eine Staatsangehörigkeit von Guinea glaubhaft erscheinen. Zur Feststellung der Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin 1 sind daher weitere Abklärungen notwendig. Angesichts der verschiedenen Hinweise auf eine Staatsangehörigkeit und Herkunft aus Guinea-Bissau oder Guinea drängt sich die Einholung einer sog. Lingua-Analyse auf. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Zwar hält das SEM in seiner Vernehmlassung (implizit) zutreffend fest, dass damit nicht die Staatsangehörigkeit, sondern lediglich das Umfeld der (Haupt-)Sozialisierung einer Person bestimmt werden kann. Eine solche Abklärung kann jedoch im Falle der Beschwerdeführerin 1 dazu dienen, ihre Herkunft respektive den Ort ihrer Sozialisation zu bestätigen oder zu widerlegen (vgl. das Urteil E-5177/2015, a.a.O., E. 3.3). Daraus können zusammen mit den vorhandenen Hinweisen auf die eine oder die andere Staatsangehörigkeit zur Beurteilung des Asylgesuchs und des ZEMIS-Berichtigungsgesuchs hilfreiche Rückschlüsse gezogen werden, zumal die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, nie in einem anderen Staat als Guinea gelebt zu haben (vgl. Vi-act. A20/21 Q18 ff.). Das durch eine derartige Analyse ermittelte Herkunftsland kann im Falle eines überwiegend wahrscheinlichen Ergebnisses einen genügenden Nachweis dafür erbringen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Identität und Herkunft zutreffen oder dass von einer Identitätstäuschung ausgegangen werden muss.

E. 5.6 Das SEM geht sodann mit unzulässiger Begründung davon aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 1 seien als nicht asylrelevant einzustufen: Aufgrund der angenommenen Staatsangehörigkeit von Guinea-Bissau müssten die in Bezug auf Guinea geltend gemachten Asylgründe nicht geprüft werden. Dies kommt einer Nichtprüfung des Asylgesuchs in materieller Hinsicht gleich und verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf rechtliches Gehör, zumal nicht hinreichend feststeht, ob die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich über ihre Identität getäuscht hat. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin 1 aus Guinea-Bissau stammt, wären ihre Vorbringen einer materiellen Prüfung zu unterziehen, zumal sie nicht vorbringt, die geltend gemachte Verfolgung hätte ihr in einem anderen Staat als ihrem Heimatstaat gedroht. Mit der Ausführung in der Vernehmlassung, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin 1 als Staatsangehörige Guinea-Bissaus möglicherweise längere Zeit in Guinea gelebt habe und dort gegen ihren Willen hätte verheiratet werden sollen, deutet das SEM an, es wäre der Beschwerdeführerin 1 als minderjähriges Mädchen von 14 bis 15 Jahren zuzumuten gewesen, in ihren potenziellen Heimatstaat zurückzukehren und dort um Schutz nachzusuchen. Auch dies stellt keine gehörige Prüfung der Asylgründe dar.

E. 5.7 Zusammenfassend hat das SEM den Sachverhalt unter Verletzung des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) nicht vollständig abgeklärt und die Asylgründe der Beschwerdeführerin 1 unter Verletzung von Bundesrecht, insbesondere unter Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht geprüft. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1, 2008/47 E. 3.3.4) fällt nicht in Betracht, weil sich die Vorinstanz auch in der Vernehmlassung nicht zur Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Asylvorbringen geäussert hat. Zudem ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben und liesse sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen.

E. 5.8 Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts daher selbst durchzuführen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen. Es hat eine Lingua-Analyse durchzuführen, der Beschwerdeführerin 1 dazu das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. ausführlich BVGE 2015/10 E. 5.1), und anschliessend die Asylgründe zu prüfen. Das Staatssekretariat wird bei der Neubeurteilung auch die weiteren auf Beschwerdeebene gestellten Anträge und die eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen haben.

E. 5.9 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung (inkl. erneuter Beurteilung des Gesuchs um Änderung der ZEMIS-Daten) an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG).

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).

E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf Fr. 750.- (inkl. Auslagen) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.

E. 7 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv siehe nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anfechtung des Asylentscheids gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung insoweit gutgeheissen, als die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 750.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, das Generalsekretariat EJPD, die zuständige kantonale Behörde und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Simona Risi (Rechtsmittelbelehrung siehe nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 des Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-981/2016 Urteil vom 31. Januar 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin David R. Wenger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea-Bissau, alias B._______, geboren am (...), Guinea, (Beschwerdeführerin 1), und das Kind C._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, (Beschwerdeführer 2), beide vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge stammt die Beschwerdeführerin 1 aus Guinea, gehört der Ethnie der Fulbe/Peul an und verliess ihren Heimatstaat auf dem Luftweg. Sie gelangte von D._______ aus in ein unbekanntes Land und mit dem Zug am 30. August 2014 weiter in die Schweiz, wo sie am 1. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. Bei der Registrierung gab sie an, B._______ zu heissen und am (...) geboren zu sein (vgl. die Vorakten [nachfolgend: Vi-act.] A1/2; A6/12 Ziff. 1, 5). A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit dem Zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die portugiesischen Behörden ihr nach Vorlage eines Reisepasses (lautend auf den Namen: A._______, Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau, Geburtsdatum: [...]) am 29. Januar 2014 ein vom 31. Januar bis 15. Mai 2014 gültiges Schengenvisum ausgestellt hatten (Vi-act. A3/1). Das SEM erfasste die Beschwerdeführerin 1 in der Folge unter den Personalien gemäss CS-VIS (vgl. Vi-act. A6/12, insb. S. 1 und Ziff. 2.05 in fine). A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 8. September 2014 (Vi-act. A6/12) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Mai 2015 (Vi-act. A20/21) brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen Folgendes vor: Ihr Vater habe ihre Mutter nach deren Fehlgeburten verstossen und eine zweite Frau geheiratet. Ihre Mutter sei in ihr Dorf zurückgekehrt. Einige Jahre später, nachdem ihr Vater mit seiner zweiten Frau bereits drei Kinder gehabt habe, sei ihre Mutter mit ihr schwanger geworden. Nach einiger Zeit habe er sie (Beschwerdeführerin 1) zu sich und seiner zweiten Frau in den gemeinsamen Haushalt nach D._______ geholt. Sie habe schon in jungen Jahren den Haushalt geführt und habe manchmal nicht zur Schule gehen können. Schliesslich habe sie die Schule nach der 5. Klasse aufgeben müssen. Als sie 14 Jahre alt gewesen sei, hätten ihre Halbbrüder, ihr Vater und ihre Stiefmutter sie mit einem Mann namens E._______ verheiraten wollen, der im Alter ihres Vaters und bereits mit zwei respektive drei anderen Frauen verheiratet gewesen sei; er habe Kinder in ihrem Alter gehabt. In ihrer Region sei es üblich, als Mädchen im Alter von 13 bis 14 Jahren zu heiraten. Sie habe nicht nein sagen können. Die Kinder ihres zukünftigen Mannes hätten ihr aber mit Schlägen bis zum Tod gedroht für den Fall, dass sie in die Heirat einwillige. Sie habe dies ihrem Vater erzählt, der sie dennoch gedrängt habe, den Mann zu heiraten. Einige Tage später habe sie einen geblähten Bauch gehabt. Ihre Stiefmutter, die gedacht habe, sie sei schwanger, sei mit ihr zu einer Frau gegangen, die ihr Verbrennungen am Bauch zugefügt habe. Als ihre Stiefmutter im Dorf krank geworden sei und ihr Vater weggegangen sei, um diese zu besuchen, sei ein Freund ihres Vaters namens F._______ - ebenfalls ein Händler, der auch Geschäfte in Europa mache - vorbeigekommen und habe ihr schliesslich ein paar Tage später zur Flucht verholfen. Sie sei, als niemand von ihrer Familie zu Hause gewesen sei, mit dem Taxi zu F._______ in ein anderes Quartier von D._______ gefahren, habe einige Tage bei diesem verbracht und sei dann mit ihm ausgereist; dies sei etwa einen Monat nach dem Treffen bei der Familie ihres vorgesehenen Ehemannes geschehen. Im Falle einer Rückkehr nach Guinea befürchte sie, von ihrem Vater getötet zu werden, da sie weggegangen sei, ohne es ihm zu sagen, und mittlerweile schwanger sei, ohne verheiratet zu sein. A.d Am (...) wurde der Beschwerdeführer 2 geboren. In der Folge wurde er in das Asylverfahren seiner Mutter einbezogen. B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 - eröffnet am 19. Januar 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete (Vi-act. A37/7). C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 17. Februar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Überprüfung der Asylgründe an das SEM zurückzuweisen; zudem seien der Name, das Geburtsdatum und das Herkunftsland der Beschwerdeführerin 1 wie folgt festzustellen: B._______, geboren am (...) (recte: [...]), Guinea. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend BVGer-act.] 1). Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Dokument, bei dem es sich um die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 1 handeln soll, samt ergänzendem Urteil ("jugement suppletif tenant lieu d'acte de naissance") und einen Ausdruck einer Karte von D._______ zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein (BVGer-act. 3). E. Mit Stellungnahme vom 1. März 2016 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 4). F. Die Beschwerdeführenden reichten am 23. März 2016 eine Replik ein (BVGer-act. 7). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, gemäss den Akten sei der Beschwerdeführerin 1 von den portugiesischen Behörden ein Schengenvisum, gültig vom 31. Januar 2014 bis 15. Mai 2014 ausgestellt worden (Vi-act. A34). Die Kopien der portugiesischen Visumsunterlagen würden dem SEM vorliegen; darunter seien auch Kopien des Reisepasses und der Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1, die sie als Staatsangehörige von Guinea-Bissau mit dem Namen A._______, geboren am (...) identifizieren würden (Vi-act. 32). Grundlage dafür, dass es sich bei der Person, der das Schengenvisum ausgestellt worden sei, um sie handle, seien die übereinstimmenden biometrischen Daten, namentlich ihre Fingerabdrücke. Auch ein Fotovergleich zeige, dass das Passbild des Visumsgesuchs aus der EURODAC-Datenbank mit dem Bild übereinstimme, das anlässlich der Stellung des Asylgesuchs aufgenommen worden sei (Vi-act. 34). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu im Rahmen der BzP habe die Beschwerdeführerin 1 angegeben, dass vielleicht schon ein Visum auf ihren Namen ausgestellt worden sei; sie sei aber nicht damit gereist. Die Familie ihrer Mutter habe sich darum gekümmert. Sie sei an einem ihr unbekannten Ort in einem unbekannten Land fotografiert worden und habe ihre Fingerabdrücke abgeben müssen; anschliessend sei sie wieder nach Hause gefahren. Sie kenne die Person, für die das Schengenvisum ausgestellt worden sei, nicht (Vi-act. A6/12 Ziff. 2.05; A20/21 S. 2-3). Diese Erklärung vermöge die erheblichen Zweifel an der behaupteten guineischen Staatsangehörigkeit jedoch nicht aus dem Weg zu räumen. Zum einen habe sie bis dato keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgebeben, die die behauptete Staatsangehörigkeit resp. die behaupteten Personendaten belegen könnten. Zum anderen vermittle ihre Stellungnahme den Eindruck, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. Insbesondere überzeuge nicht, dass sie nichts Genaues über die Visumsausstellung wisse und keine Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Visumsausstellung habe machen können. Die behauptete guineische Staatsangehörigkeit könne daher nicht geglaubt werden. Es werde die Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau angenommen, die im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) als solche erfasst bleibe. Der Antrag (der Beiständin der Beschwerdeführerin 1) vom 4. Dezember 2015 (Vi-act. A28/3) auf Änderung der Nationalität, des Namens (und des Geburtsdatums) werde deshalb abgelehnt. Da es der Beschwerdeführerin 1 nicht gelungen sei, die behauptete Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, seien die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht asylrelevant, da sich diese in Guinea und damit nicht in ihrem (angenommenen) Heimatstaat zugetragen hätten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten den Ausführungen des SEM insbesondere Folgendes entgegen: Mit der auf Beschwerdeebene eingereichten Geburtsurkunde könne die von Anfang an geltend gemachte Identität der Beschwerdeführerin 1 bestätigt werden. Sie spreche kein Portugiesisch, dafür aber sehr gut Französisch. Mit einer etwas ausführlicheren Herkunftsanalyse hätte man ihre Herkunft aus Guinea feststellen können, wobei es gerade bei minderjährigen Asylsuchenden angebracht sei, die Herkunftsabklärung sorgsam durchzuführen. Das SEM habe darauf verzichtet, die Asylvorbringen materiell zu prüfen und auf die frauen- und kinderspezifische Situation näher einzugehen. In Guinea fielen viele Kinder der Zwangsheirat und Entführungen zum Opfer. Kinderheirat und sexuelle Gewalt seien ein grosses Problem und hätten verheerende Auswirkungen auf die Bildungschancen und die Gesundheit von Mädchen in Guinea. Die Angst davor habe die Beschwerdeführerin 1 dazu bewegt, aus Guinea zu fliehen. Sie sei Opfer einer geplanten Zwangsheirat geworden; ihre schwere Erkrankung habe die Situation weiter erhärtet. In ihrem Heimatstaat wäre sie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Namentlich wäre eine Gefährdung von Leib und Leben gegeben. 4.3 Vernehmlassend führt die Vorinstanz aus, die eingereichte Geburtsurkunde sei kein ausreichendes, rechtsgenügliches Dokument für den Nachweis der Identität (vgl. BVGE 2007/7). Selbst wenn das Dokument echt sei, stehe für das SEM nicht fest, dass es sich bei der Person, der die Geburtsurkunde zustehe, tatsächlich um die Beschwerdeführerin 1 handle. Die Beschwerdeführerin 1 behaupte weiter, dass sie kein Portugiesisch spreche und deshalb nicht aus Guinea-Bissau stamme. Da ihre Portugiesisch-Kenntnisse nicht geprüft worden seien, handle es sich vorerst nur um eine Behauptung. Indes sei das Vorhandensein respektive Nichtvorhandensein von Portugiesisch-Kenntnissen kein genügendes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht Staatsangehörige von Guinea-Bissau sei, zumal ohnehin nur 14% der Bevölkerung Guinea-Bissaus über Portugiesisch-Kenntnisse verfügten. Die Fulbe/Peul, deren Ethnie die Beschwerdeführerin 1 angehöre, machten in Guinea-Bissau rund 30% der Bevölkerung aus. Französisch werde auch an den Schulen gelehrt, da das Land von frankophonen Ländern umgeben sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 Staatsangehörige von Guinea-Bissau sei, spreche auch nicht dagegen, dass sie möglicherweise längere Zeit in Guinea gelebt habe und möglicherweise dort auch gegen ihren Willen hätte verheiratet werden sollen. Deshalb sei auch eine Herkunftsabklärung nicht sinnvoll. Da von der Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau auszugehen sei, würden die Asylgründe praxisgemäss nicht geprüft. 4.4 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin 1 aus, sie spreche überhaupt kein Portugiesisch und das Peul der in Guinea-Bissau wohnhaften Fulbe unterscheide sich teilweise stark von jenem in Guinea; sie bekunde grosse Mühe, das Peul aus Guinea-Bissau zu verstehen. Das SEM sei der Ansicht, dass eine Herkunftsabklärung nicht sinnvoll sei. Es gebe aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie aus Guinea stamme. Sie habe bis zu ihrem 10. Lebensjahr bei ihrer Mutter gelebt und sei dann von ihrem Vater in die Stadt D._______ geholt worden, wo sie schliesslich hätte zwangsverheiratet werden sollen. Die Geburtsurkunde, die sie über ihre Mutter aus Guinea habe organisieren können, stelle neben dem Reisepass und der Identitätskarte ebenfalls ein rechtsgenügliches Dokument dar. Das Organisieren eines Reisepasses oder einer Identitätskarte dürfte sich für ihre Mutter als sehr schwierig gestalten, da diese im Dorf lebe und nur über sehr beschränkte Mittel verfüge. Sie habe auch versucht, allfällige Bestätigungen und Dokumente über die Botschaft von Guinea in Genf zu beschaffen; aufgrund ihrer (damaligen angeblichen) Minderjährigkeit habe man ihr eine Ausstellung von Dokumenten jedoch verweigert. Im Hinblick auf die Untersuchungsmaxime müsse die Vorinstanz darum bemüht sein, bei der Feststellung ihrer wahren Identität durch eine Herkunftsabklärung und allenfalls eine Anfrage zur Amtshilfe alle Zweifel aus dem Weg zu schaffen. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs und der Befragungen zu den Asylgründen minderjährig war; dies unabhängig davon, ob von der vom SEM angenommenen oder der von der Beschwerdeführerin 1 angegebenen Identität ausgegangen wird. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). 5.2 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.4 Unter altem Recht trat die Vorinstanz auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschten und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststand (aArt. 32 Abs. 1 Bst. b AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2013/10 fest, der Beweis für die Täuschung gelte als erbracht, wenn die verfügende Behörde nach objektiven Kriterien von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt sei. Nicht ausreichend sei dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat. Als Nachweis der Täuschung dienen Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder andere Beweismittel - beispielsweise Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA, sichergestellte Ausweispapiere, Zeugenaussagen oder Eingeständnisse der asylsuchenden Person (vgl. dort E. 9.1 sowie EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und für die Weitergeltung des Täuschungsbegriffs nach der Aufhebung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG das Urteil des BVGer E-5177/2015 vom 12. Mai 2016 E. 3.2). Die Bestimmung von aArt. 32 Abs. 1 Bst. b AsylG wurde im Zuge der Teilrevision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 - in Kraft getreten am 1. Februar 2014 - aufgehoben. Damit steht es dem SEM nicht mehr frei, aufgrund einer Identitätstäuschung auf das Asylgesuch nicht einzutreten und eine materielle Prüfung der Asylgründe zu verweigern. Indes sieht Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG vor, dass im Falle einer feststehenden Identitätstäuschung auf eine Anhörung verzichtet und dem Gesuchsteller lediglich das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4494 f. sowie das Urteil E-5177/2015, a.a.O., E. 3.2). 5.5 5.5.1 Wie das SEM im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, ergibt sich aus den Akten zweifelsfrei, dass die portugiesischen Behörden einer Person namens A._______ (geboren am [...], Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau) nach Vorlage von deren Reisepass und Identitätskarte ein Schengenvisum ausgestellt haben (vgl. Vi-act. A3/1, A32/6). Die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 stimmen mit den im Rahmen des Visumsverfahrens registrierten Fingerabdrücken überein (vgl. Vi-act. A3/1). Ein Vergleich der für das Visumsgesuch verwendeten Fotografie mit einem im Asylverfahren aufgenommenen Bild der Beschwerdeführerin 1 zeigt ausserdem grosse Ähnlichkeiten verschiedener Gesichtsmerkmale (vgl. Vi-act. A34/2). 5.5.2 Trotz des durch Portugal ausgestellten Schengenvisums und dem daher naheliegenden Schluss auf die Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau bestehen - entgegen den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung - aufgrund der bisherigen Abklärungen auch mehrere starke Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin 1 aus Guinea stammt. Diese dürfen für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht ausser Acht gelassen werden. 5.5.3 Zunächst kann festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin 1 zum Umstand, dass mit ihrer Fotografie und ihren Fingerabdrücken ein Visum beantragt wurde, konsistent und nachvollziehbar äusserte. Anlässlich der BzP erklärte sie, sie habe mit dem Cousin ihrer Mutter, den sie Onkel nenne, ein Visum beantragt. Es seien Fotos von ihr gemacht worden und ihre Fingerabdrücke erfasst worden (vgl. Vi-act. A12/6 Ziff. 2.05; A20/21 Q6-9). Die Familie ihrer Mutter habe ihr gesagt, sie habe kein Visum erhalten. Wem der verwendete Reisepass gehöre, wisse sie nicht und sie kenne die darin bestätigte Identität nicht; sie habe selbst nie einen Reisepass besessen. Möglicherweise sei ein Visum ausgestellt worden, sie sei aber nicht damit gereist. Sie habe sich nicht getraut, ihren Onkel allzu viel zu fragen, da dieser sie bei Fragen ihrerseits jeweils angeschrien habe (vgl. Vi-act. A12/6 Ziff. 2.05; A20/21 Q9 f.). Bei der Anhörung brachte sie vor, sie sei mit ihrem Onkel, einem Cousin ihrer Mutter, für drei Tage mit dem Auto in ein anderes Land gereist, in dem sie die Sprache nicht verstanden habe. Die Tochter ihres Verwandten sei gelähmt gewesen und habe Medikamente benötigt. Da sie beide in einem ähnlichen Alter gewesen seien, habe er statt seiner Tochter sie (Beschwerdeführerin 1) zu einem grossen Gebäude mitgenommen, wo Bilder von ihr gemacht worden seien und ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien (Vi-act. A20/21 Q6-13). Sie kenne keine Person namens A._______. Sie sei in G._______ in Guinea geboren und habe immer in Guinea gelebt, zuletzt gemeinsam mit ihren Halbbrüdern bei ihrem Vater und ihrer Stiefmutter in D._______, im Stadtteil H._______ (Vi-act. A20/21 Q16-26, Q29). Angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt des Visumsantrags am 8. Oktober 2013 (14 bis 15 Jahre), der geringen Schulbildung und Unerfahrenheit mit Visumsangelegenheiten sowie den für hiesige Verhältnisse aussergewöhnlich anmutenden, aber konsistenten und nachvollziehbaren Angaben zur Visumsantragstellung ist kein konstruierter Sachverhalt anzunehmen. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Verwandten in ein anderes Land reiste, kann ihr insbesondere nicht vorgeworfen werden, nichts Genaueres über die Stadt zu wissen, in der das Visum beantragt wurde. 5.5.4 Die Beschwerdeführerin 1 hat im Verfahren vor der Vorinstanz keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, die ihre wahre Identität belegen könnten. Indessen erscheinen ihre Aussagen zu ihrer Identität und Herkunft durchwegs stimmig. Die Anhörung vom 6. Mai 2015 wurde auf Französisch durchgeführt; der aufgebotene Dolmetscher wurde nicht benötigt (vgl. Vi-act. A20/21 Q1, 3, 38 sowie S. 20). Die Beschwerdeführerin 1 gibt an, die offizielle Landessprache Guineas in der Schule gelernt zu haben. Die ihr zu ihrer Identität und Herkunft gestellten Fragen beantwortete sie kongruent, ausführlich und in freier Erzählweise. Soweit für das Gericht ersichtlich machte sie ausserdem weitgehend korrekte Angaben zum Staatsoberhaupt, der Flagge und der Währung Guineas und gab an, neben Französisch und Peul zwei weitere Nationalsprachen Guineas, das Sousou und das Malinke zu sprechen (vgl. Vi-act. A20/21 Q38 ff., 44, 47, 49, 55 f.; A6/12 Ziff. 1.17.01 und 1.17.03). Der mit der Beschwerde eingereichte Geburtsschein lautet auf die von der Beschwerdeführerin 1 angegebene Identität; auch die Angaben zu ihren Eltern stimmen mit den Angaben anlässlich der BzP überein (vgl. Vi-act. A6/12 Ziff. 1.16). Diese Urkunde samt dazugehörendem Urteil eines Friedensrichters vom 4. Februar 2016 gilt zwar nicht als Reise- oder Identitätspapier, das von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt wurde (vgl. Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2007/7 E. 6). Sie vermag aber immerhin einen Hinweis auf die Identität der Beschwerdeführerin 1 zu geben (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) und stützt ihre konsistenten Ausführungen. 5.5.5 Nach dem Gesagten ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 die schweizerischen Behörden über ihre Identität und Herkunft getäuscht hat. Der Übereinstimmung der biometrischen Daten beim Visumsgesuch und dem Asylgesuch, die klar auf die Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau hinweist, stehen die nachvollziehbaren Erklärungen zur Beantragung des Visums und die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Herkunft gegenüber. Diese lassen eine Staatsangehörigkeit von Guinea glaubhaft erscheinen. Zur Feststellung der Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin 1 sind daher weitere Abklärungen notwendig. Angesichts der verschiedenen Hinweise auf eine Staatsangehörigkeit und Herkunft aus Guinea-Bissau oder Guinea drängt sich die Einholung einer sog. Lingua-Analyse auf. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Zwar hält das SEM in seiner Vernehmlassung (implizit) zutreffend fest, dass damit nicht die Staatsangehörigkeit, sondern lediglich das Umfeld der (Haupt-)Sozialisierung einer Person bestimmt werden kann. Eine solche Abklärung kann jedoch im Falle der Beschwerdeführerin 1 dazu dienen, ihre Herkunft respektive den Ort ihrer Sozialisation zu bestätigen oder zu widerlegen (vgl. das Urteil E-5177/2015, a.a.O., E. 3.3). Daraus können zusammen mit den vorhandenen Hinweisen auf die eine oder die andere Staatsangehörigkeit zur Beurteilung des Asylgesuchs und des ZEMIS-Berichtigungsgesuchs hilfreiche Rückschlüsse gezogen werden, zumal die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, nie in einem anderen Staat als Guinea gelebt zu haben (vgl. Vi-act. A20/21 Q18 ff.). Das durch eine derartige Analyse ermittelte Herkunftsland kann im Falle eines überwiegend wahrscheinlichen Ergebnisses einen genügenden Nachweis dafür erbringen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Identität und Herkunft zutreffen oder dass von einer Identitätstäuschung ausgegangen werden muss. 5.6 Das SEM geht sodann mit unzulässiger Begründung davon aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 1 seien als nicht asylrelevant einzustufen: Aufgrund der angenommenen Staatsangehörigkeit von Guinea-Bissau müssten die in Bezug auf Guinea geltend gemachten Asylgründe nicht geprüft werden. Dies kommt einer Nichtprüfung des Asylgesuchs in materieller Hinsicht gleich und verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf rechtliches Gehör, zumal nicht hinreichend feststeht, ob die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich über ihre Identität getäuscht hat. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin 1 aus Guinea-Bissau stammt, wären ihre Vorbringen einer materiellen Prüfung zu unterziehen, zumal sie nicht vorbringt, die geltend gemachte Verfolgung hätte ihr in einem anderen Staat als ihrem Heimatstaat gedroht. Mit der Ausführung in der Vernehmlassung, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin 1 als Staatsangehörige Guinea-Bissaus möglicherweise längere Zeit in Guinea gelebt habe und dort gegen ihren Willen hätte verheiratet werden sollen, deutet das SEM an, es wäre der Beschwerdeführerin 1 als minderjähriges Mädchen von 14 bis 15 Jahren zuzumuten gewesen, in ihren potenziellen Heimatstaat zurückzukehren und dort um Schutz nachzusuchen. Auch dies stellt keine gehörige Prüfung der Asylgründe dar. 5.7 Zusammenfassend hat das SEM den Sachverhalt unter Verletzung des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) nicht vollständig abgeklärt und die Asylgründe der Beschwerdeführerin 1 unter Verletzung von Bundesrecht, insbesondere unter Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht geprüft. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1, 2008/47 E. 3.3.4) fällt nicht in Betracht, weil sich die Vorinstanz auch in der Vernehmlassung nicht zur Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Asylvorbringen geäussert hat. Zudem ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben und liesse sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen. 5.8 Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts daher selbst durchzuführen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen. Es hat eine Lingua-Analyse durchzuführen, der Beschwerdeführerin 1 dazu das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. ausführlich BVGE 2015/10 E. 5.1), und anschliessend die Asylgründe zu prüfen. Das Staatssekretariat wird bei der Neubeurteilung auch die weiteren auf Beschwerdeebene gestellten Anträge und die eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen haben. 5.9 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung (inkl. erneuter Beurteilung des Gesuchs um Änderung der ZEMIS-Daten) an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf Fr. 750.- (inkl. Auslagen) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.

7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv siehe nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anfechtung des Asylentscheids gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung insoweit gutgeheissen, als die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 750.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, das Generalsekretariat EJPD, die zuständige kantonale Behörde und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Simona Risi (Rechtsmittelbelehrung siehe nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 des Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: