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E-5179/2019

E-5179/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste ungefähr am 24. Februar 2016 in die Schweiz ein und suchte am 2. März 2016 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) führte sie aus, sie sei zusammen mit einem Mann vor ihrer Familie (...) geflohen. Als sie nach zwei Monaten gemerkt habe, dass dieser Mann sie betrogen habe, habe sie ihn verlassen und sei zu ihrer Schwester gegangen. Sie habe Syrien ursprünglich wegen dieses Mannes verlassen. Wenn sie nun aber zurückkehren würde, würde ihr jüngerer Bruder ihr den Kopf abschneiden. Als sie sich bei ihrer Schwester in B._______ aufgehalten habe, sei ihr ein anderer Mann vorgestellt worden. Sie habe sich mit ihm verlobt. Da er hier lebe, sei sie in die Schweiz gekommen. Anlässlich der Anhörung vom 9. Januar 2018 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, ihre Familie habe nicht gewollt, dass sie den Mann heirate, in den sie verliebt gewesen sei. Sie sei deshalb mit ihm weggelaufen. Sie habe Syrien aus diesem Grund verlassen, zudem herrsche Krieg. Als sie (...) nach drei Monaten gemerkt habe, dass der Mann sie belüge, habe sie ihn verlassen, und ihre Schwester habe sie aufgenommen. Diese habe ihr aber auch mittgeteilt, dass ihre Brüder nach ihr suchen würden, um sie zu töten, da sie die Ehre der Familie verletzt habe. Eine Cousine habe ihr dann das Foto eines Mannes gezeigt und sie habe sich mit ihm per Video unterhalten. Sie habe sich mit ihm verlobt und sei in die Schweiz gereist, weil sie auch in der Türkei nicht mehr sicher gewesen sei. Ihr Verlobter habe sie in der Schweiz seiner Familie vorgestellt. Diese sei mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen, weshalb sie sich inzwischen getrennt hätten. Da ihre Familie ihr nach dem Leben trachte und weil Krieg herrsche, könne sie nicht nach Syrien zurückkehren. B. Mit Verfügung vom 9. September 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sei, wurde sie vorläufig aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid vom 9. September 2019 sei teilweise aufzuheben, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asylgesuch gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung durch den die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsanwalt beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser traf innert Frist bei der Gerichtskasse ein.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, das Vorbringen der Beschwerdeführerin - sie habe die Familienehre verletzt - würde keines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive erfüllen, womit es an einer grundsätzlichen Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehle. Die Beschwerdeführerin habe weiter angeben, sie habe Syrien auch wegen des Kriegs verlassen. Die aufgrund des Bürgerkriegs herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen stellten indes ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es ergäben sich aus den Akten indes Hinweise dafür, dass ihr bei einer Rückkehr die konkrete Gefahr drohe, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden, weshalb der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu erachten sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Gefährdung der Beschwerdeführerin beruhe auf der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in Syrien und deren teilweise immer noch stringenten «Familien-Ehr-Begriffen». Sie habe die Familienehre so stark verletzt, dass ihre Brüder nun den Auftrag hätten, die Verletzung zu rächen und die Beschwerdeführerin umzubringen. Die frauenspezifischen Fluchtgründe seien zu berücksichtigen. Eine solche Gefährdung aus den gleichen Gründen, wäre für einen Mann kaum denkbar. Wenn die Diskriminierung der Frauen ein Mass annehme, dass sie aufgrund individueller oder gruppenspezifischer Merkmale an der Ausübung ihrer Menschenrechte gehindert würden, liege eine einschneidende Verletzung der Menschenrechte vor. Der angefochtene Entscheid sei in sich widersprüchlich, da er zwar die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verboten Strafe oder Behandlung drohe, anerkenne, aber nicht berücksichtige, dass die Gefahr nicht nur vorübergehend bestehe. Die vorläufige Aufnahme entspreche in der Qualität nicht der konkreten Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin. Die adäquate Konsequenz daraus könne nur die Anerkennung der Asylgründe und der Flüchtlingseigenschaft und ein gesicherter Aufenthaltsstatus sein.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen der heimlichen Flucht mit ihrem Ex-Freund von ihrem Vater und ihren Brüdern an Leib und Leben bedroht zu werden, als nicht asylrelevant zu beurteilen ist. Allfällige Vergeltungsakte seitens der Familie der Beschwerdeführerin wären lediglich aus asylfremden Motiven und nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund zu befürchten. Folglich ist der vorgebrachten Furcht vor einer familiären Bedrohung durch Ehrenmord die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-1850/2014 vom 1. Juni 2016 E. 6.3, E-3763/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 6.1.2). Mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung wurde sowohl der allgemeinen kriegsgeprägten Situation als auch der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr möglichweise eine Gefahr durch die eigene Familie droht, Rechnung getragen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt damit faktisch auch über ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Denn solange ihr in Syrien eine Gefahr droht, muss sie nicht mit einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechnen (Art. 84 Abs. 2 AIG). Die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sind rein theoretischer Natur und stellen auch nicht - wie in der Beschwerde moniert - konkret die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Aussicht.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. Oktober 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5179/2019 Urteil vom 26. August 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste ungefähr am 24. Februar 2016 in die Schweiz ein und suchte am 2. März 2016 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) führte sie aus, sie sei zusammen mit einem Mann vor ihrer Familie (...) geflohen. Als sie nach zwei Monaten gemerkt habe, dass dieser Mann sie betrogen habe, habe sie ihn verlassen und sei zu ihrer Schwester gegangen. Sie habe Syrien ursprünglich wegen dieses Mannes verlassen. Wenn sie nun aber zurückkehren würde, würde ihr jüngerer Bruder ihr den Kopf abschneiden. Als sie sich bei ihrer Schwester in B._______ aufgehalten habe, sei ihr ein anderer Mann vorgestellt worden. Sie habe sich mit ihm verlobt. Da er hier lebe, sei sie in die Schweiz gekommen. Anlässlich der Anhörung vom 9. Januar 2018 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, ihre Familie habe nicht gewollt, dass sie den Mann heirate, in den sie verliebt gewesen sei. Sie sei deshalb mit ihm weggelaufen. Sie habe Syrien aus diesem Grund verlassen, zudem herrsche Krieg. Als sie (...) nach drei Monaten gemerkt habe, dass der Mann sie belüge, habe sie ihn verlassen, und ihre Schwester habe sie aufgenommen. Diese habe ihr aber auch mittgeteilt, dass ihre Brüder nach ihr suchen würden, um sie zu töten, da sie die Ehre der Familie verletzt habe. Eine Cousine habe ihr dann das Foto eines Mannes gezeigt und sie habe sich mit ihm per Video unterhalten. Sie habe sich mit ihm verlobt und sei in die Schweiz gereist, weil sie auch in der Türkei nicht mehr sicher gewesen sei. Ihr Verlobter habe sie in der Schweiz seiner Familie vorgestellt. Diese sei mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen, weshalb sie sich inzwischen getrennt hätten. Da ihre Familie ihr nach dem Leben trachte und weil Krieg herrsche, könne sie nicht nach Syrien zurückkehren. B. Mit Verfügung vom 9. September 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sei, wurde sie vorläufig aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid vom 9. September 2019 sei teilweise aufzuheben, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asylgesuch gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung durch den die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsanwalt beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser traf innert Frist bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, das Vorbringen der Beschwerdeführerin - sie habe die Familienehre verletzt - würde keines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive erfüllen, womit es an einer grundsätzlichen Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehle. Die Beschwerdeführerin habe weiter angeben, sie habe Syrien auch wegen des Kriegs verlassen. Die aufgrund des Bürgerkriegs herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen stellten indes ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es ergäben sich aus den Akten indes Hinweise dafür, dass ihr bei einer Rückkehr die konkrete Gefahr drohe, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden, weshalb der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu erachten sei. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Gefährdung der Beschwerdeführerin beruhe auf der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in Syrien und deren teilweise immer noch stringenten «Familien-Ehr-Begriffen». Sie habe die Familienehre so stark verletzt, dass ihre Brüder nun den Auftrag hätten, die Verletzung zu rächen und die Beschwerdeführerin umzubringen. Die frauenspezifischen Fluchtgründe seien zu berücksichtigen. Eine solche Gefährdung aus den gleichen Gründen, wäre für einen Mann kaum denkbar. Wenn die Diskriminierung der Frauen ein Mass annehme, dass sie aufgrund individueller oder gruppenspezifischer Merkmale an der Ausübung ihrer Menschenrechte gehindert würden, liege eine einschneidende Verletzung der Menschenrechte vor. Der angefochtene Entscheid sei in sich widersprüchlich, da er zwar die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verboten Strafe oder Behandlung drohe, anerkenne, aber nicht berücksichtige, dass die Gefahr nicht nur vorübergehend bestehe. Die vorläufige Aufnahme entspreche in der Qualität nicht der konkreten Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin. Die adäquate Konsequenz daraus könne nur die Anerkennung der Asylgründe und der Flüchtlingseigenschaft und ein gesicherter Aufenthaltsstatus sein. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen der heimlichen Flucht mit ihrem Ex-Freund von ihrem Vater und ihren Brüdern an Leib und Leben bedroht zu werden, als nicht asylrelevant zu beurteilen ist. Allfällige Vergeltungsakte seitens der Familie der Beschwerdeführerin wären lediglich aus asylfremden Motiven und nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund zu befürchten. Folglich ist der vorgebrachten Furcht vor einer familiären Bedrohung durch Ehrenmord die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-1850/2014 vom 1. Juni 2016 E. 6.3, E-3763/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 6.1.2). Mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung wurde sowohl der allgemeinen kriegsgeprägten Situation als auch der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr möglichweise eine Gefahr durch die eigene Familie droht, Rechnung getragen. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt damit faktisch auch über ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Denn solange ihr in Syrien eine Gefahr droht, muss sie nicht mit einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechnen (Art. 84 Abs. 2 AIG). Die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sind rein theoretischer Natur und stellen auch nicht - wie in der Beschwerde moniert - konkret die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Aussicht.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. Oktober 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: