Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. August 2023 wurde er zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt. Am 30. November 2023 hörte ihn das SEM zu seinen Gesuchsgründen an. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung des Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdi- scher Ethnie und stamme aus B._______. Dort habe er bis zu seiner Aus- reise eine Autowerkstatt betrieben. Im Februar 2023 sei er eine aussereheliche Beziehung mit einer verheira- teten Frau eingegangen. Nachdem die Familie seiner Geliebten respektive deren Ehemann von der Affäre erfahren habe, seien er, seine Kinder und seine Eltern wiederholt bedroht worden. Zudem sei wiederholt nach ihm gesucht worden, da ihm die Familie seiner Geliebten respektive deren Stamm/Clan nach dem Leben trachte. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine Iden- titätskarte, ein Familienbüchlein, ein Militärbüchlein sowie mehrere unda- tierte Fotografien und Audiodateien zu den Akten. C. Am 5. Dezember 2023 nahm die damalige Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. D. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und wies ihn dem Kanton (…) zu, wobei es einer allfälligen Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid die auf- schiebende Wirkung entzog. E. Am 14. Dezember 2023 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter die Vo- rinstanz namens des Beschwerdeführers um Akteneinsicht und reichte diesbezüglich eine Vertretungsvollmacht vom selben Tag ein. Dieses Ge- such beantwortete die Vorinstanz tags darauf und stellte der
D-146/2024 Seite 3 Rechtsvertretung antragsgemäss die editionspflichtigen Akten sowie das Aktenverzeichnis in Kopie zu. F. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzli- che Verfügung Beschwerde. Er beantragte, ihm sei Einsicht in die Akten 9/1, 13/1 und 26/1 der Vorinstanz sowie «in den eingereichten USB-Stick» zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör betreffend die vor- genannten Aktenstücke zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm Frist zur Beschwerdeer- gänzung anzusetzen. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschuss- verzicht.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR
D-146/2024 Seite 4 142.318]; Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren und Beschwer- debegründung nicht gegen die Kantonszuteilung sowie den diesbezügli- chen Entzug der aufschiebenden Wirkung (Dispositivziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM zu Recht die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abge- wiesen und die Wegweisung verfügt hat. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechts- kraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 5 Dezember 2023, auch nicht, dass der Beschwerdeführer einen USB- Stick eingereicht hätte. Der Stellungnahme seiner damaligen Rechts- vertretung ist lediglich zu entnehmen, dass mit der fraglichen Eingabe das Original seines Militärbüchleins zu den Akten gereicht wurde (vgl. A22/3,
D-146/2024 Seite 8 S. 2). Hingegen ist der Beweismitteleingabe vom 24. November 2023 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter anderem einen USB-Stick mit zwölf Audiodateien zu den Akten reichen liess, deren Inhalt er in seiner Eingabe transkribierte (vgl. A19/3). Sofern der rubrizierte Rechtsvertreter eine Verletzung der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts betreffend den mit Stellungnahme vom 24. November 2023 eingereichten Datenträgers geltend macht, ist auch diese Rüge klar unbegründet. Den Akten nach retournierte das SEM den USB-Stick bereits vor Ergehen des Asylentscheids und dem Gesuch um Akteneinsicht. Den Erhalt bestätigte die damalige Rechtsvertretung am 1. Dezember 2023 (vgl. A18/1).
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, die Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwer- deführer eine Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht und der Be- gründungspflicht, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwie- gend verletzt sei. Zudem sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachge- kommen und habe das Vertretungsverhältnis zur rubrizierten Rechtsvertre- tung rechtswidrig und willkürlich ignoriert.
E. 5.2 D-146/2024 Seite 5
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.2.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sa- che äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersu- chenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zu- handen einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweis- mittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
E. 5.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen
D-146/2024 Seite 6 Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zu- mal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs- grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asyl- suchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise ab- zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausge- hende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe sein Recht auf Akteneinsicht verletzt, indem sie ihm weder die Akte 9/1 (Rapporto sulla verifica dell'identità) noch die Akte 13/1 (Lingua RA), deren Bezeichnung ohnehin unklar sei, sowie Akte 26/1 (Complemento sull'analisi documenti) eröffnet habe. Letztere betreffend sei es denn willkürlich, eine Dokumen- tenanalyse vorzunehmen, welche im Entscheid keine Erwähnung finde, zu- mal die Paginierung darauf hindeute, dass die Dokumentenanalyse nach Ergehen des Asylentscheids vorgenommen worden sei. Zudem gehe aus der Akte 22/3 hervor, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwer- deführers einen USB-Stick zu den Akten gereicht habe. Dieser sei weder in das Aktenverzeichnis aufgenommen worden, womit das SEM seine Ak- tenführungspflicht verletzt habe, noch dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht zugestellt worden.
E. 5.3.2 Betreffend die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz als «interne Akte» qualifizierten Akte 9/1 (Rapporto sulla ve- rifica dell'identità) ist festzuhalten, dass einer Abklärung zur Identität durch- aus Beweischarakter zukommt. Das SEM qualifizierte das Dokument somit zu Unrecht als «interne Akte». Die Identität des Beschwerdeführers ist je- doch unstrittig. Demnach erübrigt es sich ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer D-1200/2020 vom 19. August 2021 E. 4.4.5). Gleiches gilt für die Akte 26/1 (Complemento sull'analisi
D-146/2024 Seite 7 documenti). Zwar kann der Inhalt und mitunter gar das Ergebnis einer durchgeführten Dokumentenprüfung im Einzelfall internen und/oder ge- heimhaltungswürdigen Charakter haben, nicht zuletzt um die Verbreitung von Missbräuchen (z.B. Fälschungsanleitungen) zu vermeiden, und die Einsicht kann dementsprechend eingeschränkt oder gar verweigert werden (vgl. Urteil des BVGer E-1476/2021 vom 25. August 2021 E. 6.2.2). Am grundsätzlichen Recht auf Einsicht in diese Akte ändert sich aber nichts, denn es spricht offensichtlich nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer nicht bloss über die Vornahme einer Dokumentenprüfung durch das SEM, sondern darüber hinaus zumindest über das geprüfte Dokument und das Prüfungsergebnis in Kenntnis gesetzt würde. Ein interner Charakter oder gar Geheimhaltungsgründe sind insoweit nicht erkennbar, geht doch aus der betreffenden Akte lediglich hervor, dass die Prüfung des Wehrpasses
– soweit überprüfbar – unauffällig sei. Nach dem Gesagten hat die Vo- rinstanz zwar auch die Akte 26/1 zu Unrecht als «interne Akte» qualifiziert, doch hat sie in der angefochtenen Verfügung auch diesbezüglich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers darauf abgestellt und somit auch in die- sem Zusammenhang kein Recht zur Stellungnahme ausgelöst (vgl. Art. 28 VwVG). Zusammenfassend anerkennt das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Akten 9/1 und 26/1 eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Da sie jedoch nicht schwer wiegt und keine Gehörsverletzung darstellt, kann sie keine Kassation auslösen. Dem Beschwerdeführer sind indes diese vo- rinstanzlichen Akten mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen. Ein Anlass zur Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung besteht nach dem Gesag- ten nicht.
E. 5.3.3 Unbegründet sind sodann die Rügen die Akte 13/1 (Lingua RA) und den eingereichten USB-Stick betreffend. Bei der Akte 13/1 handelt es sich entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Vermutung nicht um eine Lingua-Analyse, sondern lediglich um eine interne E-Mail des SEM zur Sprache der Anhörung des Beschwerdeführers. Es handelt sich somit offensichtlich um eine interne Akte, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch erstellt wurde, weshalb darin keine Einsicht zu gewähren ist. Entgegen der Beschwerdeschrift ergibt sich denn aus Akte 22/3, der Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM vom
E. 5.4 Ebenso unbegründet ist die Rüge in der Beschwerdeschrift, die Vor- instanz habe es unterlassen, sämtliche Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers zu prüfen. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufge- zeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerde- führers – auch seiner Behauptung, die heimatlichen Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig – und den eingereichten Beweismitteln aus- einandergesetzt hat (vgl. A25/10, S. 6). Der blosse Umstand, dass der Be- schwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdi- gung.
E. 5.5 Letztlich ist denn auch der unsubstantiierte Vorwurf, die Vorinstanz habe die Vertretung des Beschwerdeführers durch den rubrizierten Rechts- anwalt «rechtswidrig und willkürlich ignoriert» (vgl. Beschwerde, S. 3), klar zurückzuweisen. Eine Begründung, inwiefern das Vertretungsverhältnis nicht beachtet wor- den sei, bleibt der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertretung schuldig, zumal aus den Akten zweifelsfrei hervorgeht, dass das SEM die Mandatsanzeige vom 14. Dezember 2023 zu den Akten nahm und der Rechtsvertretung die editionspflichtigen Akten – mit Ausnahme der Akten 9/1 und 26/1 – antragsgemäss und umgehend zustellte (vgl. A30/3, A32/1 und E. 5.2 hiervor).
E. 5.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die entsprechenden (Eventual-)Begehren sind abzuweisen.
E. 6 D-146/2024 Seite 9
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Weder seine Beweis- mittel noch seine Ausführungen in seiner Stellungnahme zum Entscheid- entwurf vermöchten daran etwas zu ändern.
E. 7.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesent- lichen entgegen, er habe glaubhaft dargelegt, dass er durch einen «Ehren- mord» bedroht werde und die heimatlichen Behörden weder schutzwillig noch schutzfähig seien. Da die Bedrohung von einem mächtigen Stamm/Clan ausgehe, werde er gezielt asylrelevant verfolgt. Zudem be- stehe die Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr durch die heimatlichen Behörden befragt und der exilpolitischen Aktivitäten verdächtigt würde. Auf- grund seiner langen Landesabwesenheit und seines Asylgesuchs in der Schweiz weise er zudem ein verschärftes Profil auf.
E. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht – un- geachtet der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, an welcher wohl zu zweifeln sein dürfte – zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, da sein Vorbringen, durch die Familie
D-146/2024 Seite 10 seiner Geliebten respektive deren Stamm/Clan bedroht zu werden, als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 8.2 Dass es sich bei der ihn bedrohenden Familie um einen mächtigen Stamm/Clan handelt, ist als reine Behauptung des Beschwerdeführers zu werten, zumal allfällige Vergeltungsakte der Familie der Geliebten lediglich aus asylfremden Motiven und nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufge- zählten Grund zu befürchten wären. Folglich ist der vorgebrachten Furcht vor einer familiären Bedrohung durch «Ehrenmord» die flüchtlingsrechtli- che Relevanz abzusprechen (vgl. Urteil des BVGer E-5179/2019 vom 26. August 2020 E. 6 m.w.H.). Mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung wurde zudem sowohl der allgemeinen kriegsgeprägten Situation als auch der Möglichkeit, dass dem Beschwer- deführer bei seiner Rückkehr allenfalls eine Gefahr durch die Familie droht, Rechnung getragen. Faktisch verfügt er damit über ein längerfristiges Auf- enthaltsrecht in der Schweiz, denn solange ihm in Syrien eine Gefahr droht, muss er nicht mit einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechnen (Art. 84 Abs. 2 AIG).
E. 8.3 Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei seiner Familie eine besondere politische Exponiertheit vorliegt (vgl. A16/14 F71 ff.), ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begrün- deten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypotheti- schen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde.
D-146/2024 Seite 11
E. 8.4 Ferner hat er auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, er sei exilpo- litisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer Rückkehr als regime- feindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 8.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstands- los geworden.
E. 11.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aus- sichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung – ungeachtet der nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuwei- sen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-146/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Akten 9/1 und 26/1 der Vorinstanz werden dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil in geeigneter Form eröffnet.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-146/2024 Urteil vom 4. März 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. August 2023 wurde er zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt. Am 30. November 2023 hörte ihn das SEM zu seinen Gesuchsgründen an. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung des Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Dort habe er bis zu seiner Ausreise eine Autowerkstatt betrieben. Im Februar 2023 sei er eine aussereheliche Beziehung mit einer verheirateten Frau eingegangen. Nachdem die Familie seiner Geliebten respektive deren Ehemann von der Affäre erfahren habe, seien er, seine Kinder und seine Eltern wiederholt bedroht worden. Zudem sei wiederholt nach ihm gesucht worden, da ihm die Familie seiner Geliebten respektive deren Stamm/Clan nach dem Leben trachte. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine Identitätskarte, ein Familienbüchlein, ein Militärbüchlein sowie mehrere undatierte Fotografien und Audiodateien zu den Akten. C. Am 5. Dezember 2023 nahm die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. D. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und wies ihn dem Kanton (...) zu, wobei es einer allfälligen Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid die aufschiebende Wirkung entzog. E. Am 14. Dezember 2023 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter die Vorinstanz namens des Beschwerdeführers um Akteneinsicht und reichte diesbezüglich eine Vertretungsvollmacht vom selben Tag ein. Dieses Gesuch beantwortete die Vorinstanz tags darauf und stellte der Rechtsvertretung antragsgemäss die editionspflichtigen Akten sowie das Aktenverzeichnis in Kopie zu. F. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde. Er beantragte, ihm sei Einsicht in die Akten 9/1, 13/1 und 26/1 der Vorinstanz sowie «in den eingereichten USB-Stick» zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör betreffend die vorgenannten Aktenstücke zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren und Beschwerdebegründung nicht gegen die Kantonszuteilung sowie den diesbezüglichen Entzug der aufschiebenden Wirkung (Dispositivziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung verfügt hat. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht und der Begründungspflicht, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt sei. Zudem sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen und habe das Vertretungsverhältnis zur rubrizierten Rechtsvertretung rechtswidrig und willkürlich ignoriert. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 5.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe sein Recht auf Akteneinsicht verletzt, indem sie ihm weder die Akte 9/1 (Rapporto sulla verifica dell'identità) noch die Akte 13/1 (Lingua RA), deren Bezeichnung ohnehin unklar sei, sowie Akte 26/1 (Complemento sull'analisi documenti) eröffnet habe. Letztere betreffend sei es denn willkürlich, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, welche im Entscheid keine Erwähnung finde, zumal die Paginierung darauf hindeute, dass die Dokumentenanalyse nach Ergehen des Asylentscheids vorgenommen worden sei. Zudem gehe aus der Akte 22/3 hervor, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen USB-Stick zu den Akten gereicht habe. Dieser sei weder in das Aktenverzeichnis aufgenommen worden, womit das SEM seine Aktenführungspflicht verletzt habe, noch dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht zugestellt worden. 5.3.2 Betreffend die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz als «interne Akte» qualifizierten Akte 9/1 (Rapporto sulla verifica dell'identità) ist festzuhalten, dass einer Abklärung zur Identität durchaus Beweischarakter zukommt. Das SEM qualifizierte das Dokument somit zu Unrecht als «interne Akte». Die Identität des Beschwerdeführers ist jedoch unstrittig. Demnach erübrigt es sich ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer D-1200/2020 vom 19. August 2021 E. 4.4.5). Gleiches gilt für die Akte 26/1 (Complemento sull'analisi documenti). Zwar kann der Inhalt und mitunter gar das Ergebnis einer durchgeführten Dokumentenprüfung im Einzelfall internen und/oder geheimhaltungswürdigen Charakter haben, nicht zuletzt um die Verbreitung von Missbräuchen (z.B. Fälschungsanleitungen) zu vermeiden, und die Einsicht kann dementsprechend eingeschränkt oder gar verweigert werden (vgl. Urteil des BVGer E-1476/2021 vom 25. August 2021 E. 6.2.2). Am grundsätzlichen Recht auf Einsicht in diese Akte ändert sich aber nichts, denn es spricht offensichtlich nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer nicht bloss über die Vornahme einer Dokumentenprüfung durch das SEM, sondern darüber hinaus zumindest über das geprüfte Dokument und das Prüfungsergebnis in Kenntnis gesetzt würde. Ein interner Charakter oder gar Geheimhaltungsgründe sind insoweit nicht erkennbar, geht doch aus der betreffenden Akte lediglich hervor, dass die Prüfung des Wehrpasses - soweit überprüfbar - unauffällig sei. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zwar auch die Akte 26/1 zu Unrecht als «interne Akte» qualifiziert, doch hat sie in der angefochtenen Verfügung auch diesbezüglich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers darauf abgestellt und somit auch in diesem Zusammenhang kein Recht zur Stellungnahme ausgelöst (vgl. Art. 28 VwVG). Zusammenfassend anerkennt das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Akten 9/1 und 26/1 eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Da sie jedoch nicht schwer wiegt und keine Gehörsverletzung darstellt, kann sie keine Kassation auslösen. Dem Beschwerdeführer sind indes diese vorinstanzlichen Akten mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen. Ein Anlass zur Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung besteht nach dem Gesagten nicht. 5.3.3 Unbegründet sind sodann die Rügen die Akte 13/1 (Lingua RA) und den eingereichten USB-Stick betreffend. Bei der Akte 13/1 handelt es sich entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Vermutung nicht um eine Lingua-Analyse, sondern lediglich um eine interne E-Mail des SEM zur Sprache der Anhörung des Beschwerdeführers. Es handelt sich somit offensichtlich um eine interne Akte, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch erstellt wurde, weshalb darin keine Einsicht zu gewähren ist. Entgegen der Beschwerdeschrift ergibt sich denn aus Akte 22/3, der Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM vom 5. Dezember 2023, auch nicht, dass der Beschwerdeführer einen USB-Stick eingereicht hätte. Der Stellungnahme seiner damaligen Rechtsvertretung ist lediglich zu entnehmen, dass mit der fraglichen Eingabe das Original seines Militärbüchleins zu den Akten gereicht wurde (vgl. A22/3, S. 2). Hingegen ist der Beweismitteleingabe vom 24. November 2023 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter anderem einen USB-Stick mit zwölf Audiodateien zu den Akten reichen liess, deren Inhalt er in seiner Eingabe transkribierte (vgl. A19/3). Sofern der rubrizierte Rechtsvertreter eine Verletzung der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts betreffend den mit Stellungnahme vom 24. November 2023 eingereichten Datenträgers geltend macht, ist auch diese Rüge klar unbegründet. Den Akten nach retournierte das SEM den USB-Stick bereits vor Ergehen des Asylentscheids und dem Gesuch um Akteneinsicht. Den Erhalt bestätigte die damalige Rechtsvertretung am 1. Dezember 2023 (vgl. A18/1). 5.4 Ebenso unbegründet ist die Rüge in der Beschwerdeschrift, die Vor-instanz habe es unterlassen, sämtliche Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers zu prüfen. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers - auch seiner Behauptung, die heimatlichen Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig - und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat (vgl. A25/10, S. 6). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 5.5 Letztlich ist denn auch der unsubstantiierte Vorwurf, die Vorinstanz habe die Vertretung des Beschwerdeführers durch den rubrizierten Rechtsanwalt «rechtswidrig und willkürlich ignoriert» (vgl. Beschwerde, S. 3), klar zurückzuweisen. Eine Begründung, inwiefern das Vertretungsverhältnis nicht beachtet worden sei, bleibt der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertretung schuldig, zumal aus den Akten zweifelsfrei hervorgeht, dass das SEM die Mandatsanzeige vom 14. Dezember 2023 zu den Akten nahm und der Rechtsvertretung die editionspflichtigen Akten - mit Ausnahme der Akten 9/1 und 26/1 - antragsgemäss und umgehend zustellte (vgl. A30/3, A32/1 und E. 5.2 hiervor). 5.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden (Eventual-)Begehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Weder seine Beweismittel noch seine Ausführungen in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vermöchten daran etwas zu ändern. 7.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, er habe glaubhaft dargelegt, dass er durch einen «Ehrenmord» bedroht werde und die heimatlichen Behörden weder schutzwillig noch schutzfähig seien. Da die Bedrohung von einem mächtigen Stamm/Clan ausgehe, werde er gezielt asylrelevant verfolgt. Zudem bestehe die Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr durch die heimatlichen Behörden befragt und der exilpolitischen Aktivitäten verdächtigt würde. Aufgrund seiner langen Landesabwesenheit und seines Asylgesuchs in der Schweiz weise er zudem ein verschärftes Profil auf. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht - ungeachtet der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, an welcher wohl zu zweifeln sein dürfte - zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, da sein Vorbringen, durch die Familie seiner Geliebten respektive deren Stamm/Clan bedroht zu werden, als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 8.2 Dass es sich bei der ihn bedrohenden Familie um einen mächtigen Stamm/Clan handelt, ist als reine Behauptung des Beschwerdeführers zu werten, zumal allfällige Vergeltungsakte der Familie der Geliebten lediglich aus asylfremden Motiven und nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund zu befürchten wären. Folglich ist der vorgebrachten Furcht vor einer familiären Bedrohung durch «Ehrenmord» die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen (vgl. Urteil des BVGer E-5179/2019 vom 26. August 2020 E. 6 m.w.H.). Mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung wurde zudem sowohl der allgemeinen kriegsgeprägten Situation als auch der Möglichkeit, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr allenfalls eine Gefahr durch die Familie droht, Rechnung getragen. Faktisch verfügt er damit über ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz, denn solange ihm in Syrien eine Gefahr droht, muss er nicht mit einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechnen (Art. 84 Abs. 2 AIG). 8.3 Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei seiner Familie eine besondere politische Exponiertheit vorliegt (vgl. A16/14 F71 ff.), ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. 8.4 Ferner hat er auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, er sei exilpolitisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). 8.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Akten 9/1 und 26/1 der Vorinstanz werden dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil in geeigneter Form eröffnet.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne