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E-5870/2016

E-5870/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-01 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ - habe seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2012 verlassen und sei zunächst in den Nordirak gereist. Dort habe er beim UNHCR im Flüchtlingslager D._______ bei E._______ ein Asylgesuch eingereicht und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, so dass er einer Arbeit habe nachgehen können. Ungefähr im Juli 2015 habe er den Nordirak verlassen und sei am 23. September 2015 über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz eingereist. Am gleichen Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 17. März 2016 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Dabei trug er vor, er habe im Jahr 2011 [an einem Institut für Bankwesen] mit einem Studium begonnen, das er wegen des Konflikts in Syrien Anfang 2012 habe abbrechen müssen. Da er bis Mitte des Jahres 2011 ein Maktum gewesen sei, sei er im Zusammenhang mit seiner Identitätskontrolle - nicht nur auf Reisen, sondern auch mit Bezug zu seinem Studium - immer wieder mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen. Als in Syrien der Konflikt ausgebrochen sei, sei er von März 2011 bis zu seiner Ausreise im Herbst 2012 regelmässig - das heisst jeweils am Freitag - zusammen mit anderen Kurden in seinem Heimatort B._______ gegen das Regime und für die Rechte des kurdischen Volkes in Syrien demonstrieren gegangen. Um die Kurden zu besänftigen, habe die Regierung vielen von ihnen - darunter auch ihm - die Möglichkeit gegeben, sich eine syrische Identitätskarte ausstellen zu lassen. Er habe aber trotz Erhalt dieser Identitätskarte im (...) 2011 weiter an den Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Wäre er zu Hause geblieben, wäre er dafür wohl zur Rechenschaft gezogen worden. So sei sein Cousin, der ebenfalls gegen das Regime demonstriert habe, entführt worden und seither verschollen. Trotz Erhalt der syrischen Identitätskarte wäre er aufgrund seines Alters als ehemaliger Maktumin gestützt auf einen Präsidialbeschluss grundsätzlich davon befreit gewesen, Militärdienst zu leisten. Als ihm die Identitätskarte ausgestellt worden sei, sei er aber dazu aufgefordert worden, sich bei der Armee zu melden, um das Dienstbüchlein entgegenzunehmen. Er sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe bei der Rekrutierungsstelle F._______ vorgesprochen, woraufhin ihm am (...) 2016 das Dienstbüchlein ausgestellt worden sei. Von diesem Zeitpunkt an hätte er jederzeit ins Militär eingezogen werden können. Zwar sei er nie schriftlich zum Dienst aufgeboten worden. So werde dies in Syrien nicht mehr so gehandhabt, weil das Regime wisse, dass die Aufgebotenen versuchen würden, ihrer Dienstpflicht zu entkommen. Indes hätte er jederzeit auf der Strasse eingezogen werden können, habe das Militär doch jeden verfügbaren Mann gebraucht, um sich zu verteidigen. Aus diesem Grund wäre es auch sinnlos gewesen, wegen des Studiums um einen Aufschub des Militärdienstes zu ersuchen. Da er befürchtet habe, für seine Teilnahme an den regimekritischen Demonstrationen zur Rechenschaft gezogen zu werden und ins Militär einrücken zu müssen, was bedeutet hätte, dass er für das syrische Regime in den Krieg hätte ziehen müssen, sei er im (...) 2012 in den Nordirak ausgereist. Dort sei er als Syrer aber schlecht behandelt worden, weshalb er Mitte des Jahres 2015 in die Schweiz weitergereist sei. B. Gemäss dem vom SEM erstellten Beweismittelcouvert legte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 17. März 2016 Kopien einer Bestätigung des Ausländerregisters in G._______ sowie eines Schulabschlusszeugnisses ins Recht. Am 21. März 2016 reichte er ferner eine Fotografie der ersten Seite seines Dienstbüchleins ein (vgl. A9). Ferner reichte er neben dem Original seiner syrischen Identitätskarte am 22. Juli 2016 auch das Original seines Dienstbüchleins beim SEM ein, wobei das SEM dieses weder ins Beweismittelcouvert aufnahm, noch eine Übersetzung davon anfertigte, sondern das Dokument, zusammen mit der syrischen Identitätskarte, einfach in den Umschlag des N-Dossiers legte. C. Mit Verfügung vom 26. August 2016 - eröffnet am 29. August 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zunächst hielt es fest, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner syrischen Staatsangehörigkeit das Original seiner Identitätskarte ins Recht gelegt habe. Ferner habe er eine Kopie der Seite 2 seines Dienstbüchleins, des Schulabschlusszeugnisses sowie der Ausländerregisterbestätigung eingereicht. Des Weiteren führte es zur Begründung aus, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor einem Einzug in den Militärdienst als unbegründet und somit asylirrelevant einzustufen sei. So habe er seinen eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise nie ein Aufgebot zum Einrücken erhalten. Folglich habe er sich keiner behördlichen Weisung widersetzt und habe demnach auch keine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Militärbehörden zu befürchten. Zu dieser Einschätzung trage zudem die auch von ihm selbst erwähnte Dienstbefreiung für eingebürgerte Kurden bei. Während sich für diese Praxis zahlreiche Berichte finden liessen, bestünden für die angebliche Aufhebung dieses Beschlusses keine Hinweise. Es sei deshalb zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dienstpflichtig sei. Daran vermöge auch die Kopie der Seite 2 seines Dienstbüchleins nichts zu ändern. So sei der Beweiswert von militärischen Dokumenten und insbesondere von Kopien einzelner Seiten aufgrund der einfachen Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit gering. Bezeichnenderweise habe er bis anhin auch das Original, dem zu entnehmen wäre, dass er eigentlich vom Dienst befreit worden sei, nicht eingereicht. Ferner führte das SEM aus, dass auch die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen als unbegründet und folglich asylirrelevant einzustufen sei. So sei keiner seiner Aussagen ein Hinweis dafür zu entnehmen, dass er bei einer der Kundgebungen von den syrischen Behörden identifiziert worden wäre und deshalb Konsequenzen zu fürchten hätte. Hieran ändere auch nichts, dass er zu Protokoll gegeben habe, er hätte Probleme bekommen, wenn er noch länger im Heimatland geblieben wäre, da es hierfür an objektiven Anhaltspunkten fehle. Demzufolge vermöchten seine Vorbringen die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu erfüllen, weshalb auf die Überprüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verzichtet werden könne. D. Mit Eingabe vom 26. September 2016 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 26. August 2016 an und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte er einleitend aus, dass das SEM sein Gesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft habe. Dadurch habe es seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung der Asylgründe verletzt. Ferner habe es Art. 3 und 7 AsylG (SR 142.31) sowie Art. 9 BV und Art. 3 EMRK verletzt. Bezüglich seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen trug er mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7294/2014 vom 16. November 2015 (E. 7.4.1) im Wesentlichen vor, dass er dadurch sein Leben riskiert habe. So seien bei den Demonstrationen viele Menschen ums Leben gekommen. Zahlreiche andere seien verhaftet worden und es fehle von ihnen bis heute jede Spur. Wer an diesen Demonstrationen teilgenommen habe, habe damit gerechnet, erschossen, verhaftet oder entführt zu werden. Obwohl ihm nichts dergleichen widerfahren sei, habe er in ständiger Angst gelebt. Auch habe er sich grosse Sorgen um seine Familie gemacht, da die Behörden die Angehörigen der Teilnehmer bedroht und unter Druck gesetzt hätten. Viele der verhafteten Teilnehmer seien zwecks Preisgabe der Namen anderer Demonstranten brutal gefoltert worden, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass ihn jemand bei seinem respektive ihrem Geständnis erwähnt habe. Seine Vorbringen bezüglich der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen seien vor diesem Hintergrund durchaus als asylrelevant zu betrachten. Bezüglich der Einberufung zum Militärdienst führte er mit Verweis auf eine ins Recht gelegte Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Juli 2015 zum Thema "Eingebürgerte Ajnabi und Militärdienst" aus, dass grosse Unsicherheit darüber herrsche, inwiefern eingebürgerte Kurden vom syrischen Militärdienst befreit seien. So gebe es keine klaren Anweisungen, Beschlüsse und Dekrete dazu. Faktisch seien die syrischen Behörden angesichts der massiven Verluste der Armee jedenfalls an der Rekrutierung jedes Mannes interessiert. So gebe es Namen von eingebürgerten Ajnabi, die zum Militärdienst einberufen und tatsächlich rekrutiert worden seien. Hinzu komme, dass viele Männer - darunter auch eingebürgerte Syrer - bei Strassenkontrollen und an Checkpoints festgenommen würden, ohne sich davor bewusst gewesen zu sein, dass sie einberufen worden seien. Folglich sei seine Angst vor einer möglichen Einberufung und Rekrutierung nicht unbegründet. Auch sei nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als Dienstverweigerer gelte und deshalb mit unverhältnismässig langen Haftstrafen verbunden mit Folter und Misshandlungen rechnen müsse. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz verfüge. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Sie muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (Art. 32 VwVG). Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. So ist es den Betroffenen nur möglich, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 133 I 270 E. 3.1, je m.w.H.). Schliesslich beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen sowie erheblichen Tatsachen und Beweismittel vollständig festzuhalten respektive zu den Akten zu nehmen sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. BGE 130 II 473 E. 4; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 497, m.w.H.).

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird ferner vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043 ff.).

E. 4 Der Beschwerdeführer legte im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur eine Fotografie der ersten Seite seines Dienstbüchleins, sondern auch das Dienstbüchlein selbst, im Original, ins Recht (vgl. Bst. B). Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, wurde dieses Beweismittel vom SEM nicht berücksichtigt und mithin auch nicht gewürdigt, führte es in der Begründung seines Entscheids doch aus, dass der Beschwerdeführer das Original bezeichnenderweise nicht eingereicht habe (vgl. Bst. C). Dies erstaunt insofern nicht, als das SEM das Original des Dienstbüchleins auch nicht ins Beweismittelcouvert (A9) aufgenommen, sondern dieses einfach in den Umschlag des N-Dossiers gelegt und auch keine Übersetzung davon angefertigt hat (vgl. Bst. B). Demnach hat das SEM neben seiner Pflicht, angebotene, nicht unerhebliche Beweismittel abzunehmen und zu würdigen, auch seine Aktenführungspflicht und mithin zentrale Teilgehalte des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers verletzt. Zudem ist angesichts der dargelegten Umständen davon auszugehen, dass das SEM den Inhalt des Dienstbüchleins gar nicht zur Kenntnis genommen und mithin auch nicht in der Entscheidfindung berücksichtigt hat, weshalb es auch seine Begründungspflicht - ein weiterer wesentlicher Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - sowie mangels vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch seine Untersuchungspflicht missachtet hat. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die pauschale Bemerkung des SEM in der angefochtenen Verfügung, der Beweiswert von militärischen Dokumenten sei aufgrund ihrer einfachen Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit gering, ohne nähere Prüfung des Dienstbüchleins nicht genügt, um dessen Echtheit zu entkräften.

E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge­richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli­chen Weisungen ans SEM zurück. Eine Kassation und Rückwei­sung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa­chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt aber unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 5.2 Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Tatsache, dass die vorliegende Verletzung wesentlicher Teilgehalte dieses Anspruchs und die damit einhergehende Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes schwer wiegen, erscheint eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Sache ans SEM gerechtfertigt. Das SEM wird angewiesen, das Original des Dienstbüchleins sorgfältig auf seine Echtheit zu überprüfen, dieses übersetzen zu lassen und ins Beweismittelcouvert in der Akte A9 aufzunehmen. Ferner wird es angewiesen, die Relevanz des Dienstbüchleins für das vorliegende Verfahren sorgfältig zu prüfen und - nach rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer - seine diesbezüglichen Erkenntnisse in den neu zu fällenden Entscheid einfliessen zu lassen. Unabhängig davon hat das SEM - vor dem Hintergrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Schnellrecherche der SFH vom 14. Juli 2015 und der angesichts der Situation in Syrien zweifelsohne erhöhten Rekrutierungstätigkeit des syrischen Regimes (vgl. Urteil des BVGer E-4268/2014 vom 18. Januar 2016 E. 4.3.1, m.w.H.) - detailliert zu erörtern, inwiefern das Dekret von Dezember 2011 betreffend die Regelung des Militärdienstes von eingebürgerten Kurden tatsächlich noch befolgt wird und wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, in der Heimatregion des Beschwerdeführers an einem Checkpoint der offiziellen Armee ohne Vorwarnung rekrutiert zu werden.

E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 26. August 2016 ist aufzuheben und die Sache (samt Akten) im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

E. 7 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 26. August 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5870/2016 Urteil vom 1. November 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ - habe seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2012 verlassen und sei zunächst in den Nordirak gereist. Dort habe er beim UNHCR im Flüchtlingslager D._______ bei E._______ ein Asylgesuch eingereicht und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, so dass er einer Arbeit habe nachgehen können. Ungefähr im Juli 2015 habe er den Nordirak verlassen und sei am 23. September 2015 über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz eingereist. Am gleichen Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 17. März 2016 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Dabei trug er vor, er habe im Jahr 2011 [an einem Institut für Bankwesen] mit einem Studium begonnen, das er wegen des Konflikts in Syrien Anfang 2012 habe abbrechen müssen. Da er bis Mitte des Jahres 2011 ein Maktum gewesen sei, sei er im Zusammenhang mit seiner Identitätskontrolle - nicht nur auf Reisen, sondern auch mit Bezug zu seinem Studium - immer wieder mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen. Als in Syrien der Konflikt ausgebrochen sei, sei er von März 2011 bis zu seiner Ausreise im Herbst 2012 regelmässig - das heisst jeweils am Freitag - zusammen mit anderen Kurden in seinem Heimatort B._______ gegen das Regime und für die Rechte des kurdischen Volkes in Syrien demonstrieren gegangen. Um die Kurden zu besänftigen, habe die Regierung vielen von ihnen - darunter auch ihm - die Möglichkeit gegeben, sich eine syrische Identitätskarte ausstellen zu lassen. Er habe aber trotz Erhalt dieser Identitätskarte im (...) 2011 weiter an den Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Wäre er zu Hause geblieben, wäre er dafür wohl zur Rechenschaft gezogen worden. So sei sein Cousin, der ebenfalls gegen das Regime demonstriert habe, entführt worden und seither verschollen. Trotz Erhalt der syrischen Identitätskarte wäre er aufgrund seines Alters als ehemaliger Maktumin gestützt auf einen Präsidialbeschluss grundsätzlich davon befreit gewesen, Militärdienst zu leisten. Als ihm die Identitätskarte ausgestellt worden sei, sei er aber dazu aufgefordert worden, sich bei der Armee zu melden, um das Dienstbüchlein entgegenzunehmen. Er sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe bei der Rekrutierungsstelle F._______ vorgesprochen, woraufhin ihm am (...) 2016 das Dienstbüchlein ausgestellt worden sei. Von diesem Zeitpunkt an hätte er jederzeit ins Militär eingezogen werden können. Zwar sei er nie schriftlich zum Dienst aufgeboten worden. So werde dies in Syrien nicht mehr so gehandhabt, weil das Regime wisse, dass die Aufgebotenen versuchen würden, ihrer Dienstpflicht zu entkommen. Indes hätte er jederzeit auf der Strasse eingezogen werden können, habe das Militär doch jeden verfügbaren Mann gebraucht, um sich zu verteidigen. Aus diesem Grund wäre es auch sinnlos gewesen, wegen des Studiums um einen Aufschub des Militärdienstes zu ersuchen. Da er befürchtet habe, für seine Teilnahme an den regimekritischen Demonstrationen zur Rechenschaft gezogen zu werden und ins Militär einrücken zu müssen, was bedeutet hätte, dass er für das syrische Regime in den Krieg hätte ziehen müssen, sei er im (...) 2012 in den Nordirak ausgereist. Dort sei er als Syrer aber schlecht behandelt worden, weshalb er Mitte des Jahres 2015 in die Schweiz weitergereist sei. B. Gemäss dem vom SEM erstellten Beweismittelcouvert legte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 17. März 2016 Kopien einer Bestätigung des Ausländerregisters in G._______ sowie eines Schulabschlusszeugnisses ins Recht. Am 21. März 2016 reichte er ferner eine Fotografie der ersten Seite seines Dienstbüchleins ein (vgl. A9). Ferner reichte er neben dem Original seiner syrischen Identitätskarte am 22. Juli 2016 auch das Original seines Dienstbüchleins beim SEM ein, wobei das SEM dieses weder ins Beweismittelcouvert aufnahm, noch eine Übersetzung davon anfertigte, sondern das Dokument, zusammen mit der syrischen Identitätskarte, einfach in den Umschlag des N-Dossiers legte. C. Mit Verfügung vom 26. August 2016 - eröffnet am 29. August 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zunächst hielt es fest, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner syrischen Staatsangehörigkeit das Original seiner Identitätskarte ins Recht gelegt habe. Ferner habe er eine Kopie der Seite 2 seines Dienstbüchleins, des Schulabschlusszeugnisses sowie der Ausländerregisterbestätigung eingereicht. Des Weiteren führte es zur Begründung aus, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor einem Einzug in den Militärdienst als unbegründet und somit asylirrelevant einzustufen sei. So habe er seinen eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise nie ein Aufgebot zum Einrücken erhalten. Folglich habe er sich keiner behördlichen Weisung widersetzt und habe demnach auch keine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Militärbehörden zu befürchten. Zu dieser Einschätzung trage zudem die auch von ihm selbst erwähnte Dienstbefreiung für eingebürgerte Kurden bei. Während sich für diese Praxis zahlreiche Berichte finden liessen, bestünden für die angebliche Aufhebung dieses Beschlusses keine Hinweise. Es sei deshalb zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dienstpflichtig sei. Daran vermöge auch die Kopie der Seite 2 seines Dienstbüchleins nichts zu ändern. So sei der Beweiswert von militärischen Dokumenten und insbesondere von Kopien einzelner Seiten aufgrund der einfachen Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit gering. Bezeichnenderweise habe er bis anhin auch das Original, dem zu entnehmen wäre, dass er eigentlich vom Dienst befreit worden sei, nicht eingereicht. Ferner führte das SEM aus, dass auch die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen als unbegründet und folglich asylirrelevant einzustufen sei. So sei keiner seiner Aussagen ein Hinweis dafür zu entnehmen, dass er bei einer der Kundgebungen von den syrischen Behörden identifiziert worden wäre und deshalb Konsequenzen zu fürchten hätte. Hieran ändere auch nichts, dass er zu Protokoll gegeben habe, er hätte Probleme bekommen, wenn er noch länger im Heimatland geblieben wäre, da es hierfür an objektiven Anhaltspunkten fehle. Demzufolge vermöchten seine Vorbringen die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu erfüllen, weshalb auf die Überprüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verzichtet werden könne. D. Mit Eingabe vom 26. September 2016 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 26. August 2016 an und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte er einleitend aus, dass das SEM sein Gesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft habe. Dadurch habe es seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung der Asylgründe verletzt. Ferner habe es Art. 3 und 7 AsylG (SR 142.31) sowie Art. 9 BV und Art. 3 EMRK verletzt. Bezüglich seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen trug er mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7294/2014 vom 16. November 2015 (E. 7.4.1) im Wesentlichen vor, dass er dadurch sein Leben riskiert habe. So seien bei den Demonstrationen viele Menschen ums Leben gekommen. Zahlreiche andere seien verhaftet worden und es fehle von ihnen bis heute jede Spur. Wer an diesen Demonstrationen teilgenommen habe, habe damit gerechnet, erschossen, verhaftet oder entführt zu werden. Obwohl ihm nichts dergleichen widerfahren sei, habe er in ständiger Angst gelebt. Auch habe er sich grosse Sorgen um seine Familie gemacht, da die Behörden die Angehörigen der Teilnehmer bedroht und unter Druck gesetzt hätten. Viele der verhafteten Teilnehmer seien zwecks Preisgabe der Namen anderer Demonstranten brutal gefoltert worden, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass ihn jemand bei seinem respektive ihrem Geständnis erwähnt habe. Seine Vorbringen bezüglich der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen seien vor diesem Hintergrund durchaus als asylrelevant zu betrachten. Bezüglich der Einberufung zum Militärdienst führte er mit Verweis auf eine ins Recht gelegte Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Juli 2015 zum Thema "Eingebürgerte Ajnabi und Militärdienst" aus, dass grosse Unsicherheit darüber herrsche, inwiefern eingebürgerte Kurden vom syrischen Militärdienst befreit seien. So gebe es keine klaren Anweisungen, Beschlüsse und Dekrete dazu. Faktisch seien die syrischen Behörden angesichts der massiven Verluste der Armee jedenfalls an der Rekrutierung jedes Mannes interessiert. So gebe es Namen von eingebürgerten Ajnabi, die zum Militärdienst einberufen und tatsächlich rekrutiert worden seien. Hinzu komme, dass viele Männer - darunter auch eingebürgerte Syrer - bei Strassenkontrollen und an Checkpoints festgenommen würden, ohne sich davor bewusst gewesen zu sein, dass sie einberufen worden seien. Folglich sei seine Angst vor einer möglichen Einberufung und Rekrutierung nicht unbegründet. Auch sei nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als Dienstverweigerer gelte und deshalb mit unverhältnismässig langen Haftstrafen verbunden mit Folter und Misshandlungen rechnen müsse. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz verfüge. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Sie muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (Art. 32 VwVG). Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. So ist es den Betroffenen nur möglich, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 133 I 270 E. 3.1, je m.w.H.). Schliesslich beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen sowie erheblichen Tatsachen und Beweismittel vollständig festzuhalten respektive zu den Akten zu nehmen sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. BGE 130 II 473 E. 4; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 497, m.w.H.). 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird ferner vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043 ff.). 4. Der Beschwerdeführer legte im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur eine Fotografie der ersten Seite seines Dienstbüchleins, sondern auch das Dienstbüchlein selbst, im Original, ins Recht (vgl. Bst. B). Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, wurde dieses Beweismittel vom SEM nicht berücksichtigt und mithin auch nicht gewürdigt, führte es in der Begründung seines Entscheids doch aus, dass der Beschwerdeführer das Original bezeichnenderweise nicht eingereicht habe (vgl. Bst. C). Dies erstaunt insofern nicht, als das SEM das Original des Dienstbüchleins auch nicht ins Beweismittelcouvert (A9) aufgenommen, sondern dieses einfach in den Umschlag des N-Dossiers gelegt und auch keine Übersetzung davon angefertigt hat (vgl. Bst. B). Demnach hat das SEM neben seiner Pflicht, angebotene, nicht unerhebliche Beweismittel abzunehmen und zu würdigen, auch seine Aktenführungspflicht und mithin zentrale Teilgehalte des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers verletzt. Zudem ist angesichts der dargelegten Umständen davon auszugehen, dass das SEM den Inhalt des Dienstbüchleins gar nicht zur Kenntnis genommen und mithin auch nicht in der Entscheidfindung berücksichtigt hat, weshalb es auch seine Begründungspflicht - ein weiterer wesentlicher Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - sowie mangels vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch seine Untersuchungspflicht missachtet hat. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die pauschale Bemerkung des SEM in der angefochtenen Verfügung, der Beweiswert von militärischen Dokumenten sei aufgrund ihrer einfachen Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit gering, ohne nähere Prüfung des Dienstbüchleins nicht genügt, um dessen Echtheit zu entkräften. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge­richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli­chen Weisungen ans SEM zurück. Eine Kassation und Rückwei­sung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa­chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt aber unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.2 Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Tatsache, dass die vorliegende Verletzung wesentlicher Teilgehalte dieses Anspruchs und die damit einhergehende Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes schwer wiegen, erscheint eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Sache ans SEM gerechtfertigt. Das SEM wird angewiesen, das Original des Dienstbüchleins sorgfältig auf seine Echtheit zu überprüfen, dieses übersetzen zu lassen und ins Beweismittelcouvert in der Akte A9 aufzunehmen. Ferner wird es angewiesen, die Relevanz des Dienstbüchleins für das vorliegende Verfahren sorgfältig zu prüfen und - nach rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer - seine diesbezüglichen Erkenntnisse in den neu zu fällenden Entscheid einfliessen zu lassen. Unabhängig davon hat das SEM - vor dem Hintergrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Schnellrecherche der SFH vom 14. Juli 2015 und der angesichts der Situation in Syrien zweifelsohne erhöhten Rekrutierungstätigkeit des syrischen Regimes (vgl. Urteil des BVGer E-4268/2014 vom 18. Januar 2016 E. 4.3.1, m.w.H.) - detailliert zu erörtern, inwiefern das Dekret von Dezember 2011 betreffend die Regelung des Militärdienstes von eingebürgerten Kurden tatsächlich noch befolgt wird und wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, in der Heimatregion des Beschwerdeführers an einem Checkpoint der offiziellen Armee ohne Vorwarnung rekrutiert zu werden.

6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 26. August 2016 ist aufzuheben und die Sache (samt Akten) im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 7. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 26. August 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: