Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Syrien im April 2012, reiste mit einem am 6. April 2012 ausgestellten Schengen-Visum über die Türkei nach Griechenland und gelangte anschliessend auf dem Luftweg am 30. April 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 8. Mai 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei ethnischer Araber und stamme aus Aleppo. Seine Ehefrau und drei Kinder habe er in Aleppo zurückgelassen. Er habe im Quartier (...) in Aleppo ein Haus gekauft und sei daran gewesen, dieses fertig zu bauen. Das Militär sei mit Panzern ins Quartier einmarschiert und habe alle Häuser - auch seines - sowie die Moschee zerstört. Eines Tages seien Leute in sein Geschäft in Aleppo eingebrochen und hätten Waren gestohlen. Sein Sohn B._______ sei zweimal entführt worden; er nehme an, die Shabiha-Milizen seien dafür verantwortlich. Es herrsche Krieg und er wisse nicht, an wen er sich wenden solle. Er habe persönlich nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und sei niemals inhaftiert worden. Die Entführungen seines Sohnes habe er den Behörden gemeldet, diese hätten ihm jedoch keine Unterstützung gewährt. Anfangs 2012 sei er selbst zweimal von einem Militär-Oberst mit dem Tod bedroht worden, nachdem jener seine geschäftlichen Schulden bei ihm nicht beglichen habe. Sein Haus sei zerstört und sein Geschäft geplündert worden. Er habe die Kinder nicht mehr ernähren können und habe viel Lösegeld für die Freilassung seines entführten Sohnes zahlen müssen. Diese Umstände hätten ihn zur Ausreise veranlasst. Er hoffe, dass seine Familie ihm eines Tages nachreisen könne. B. Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 richtete sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte um Erläuterungen zu seiner Situation in der Schweiz. Gleichzeitg reichte er Kopien von Ausweisen (Aleppo [...] 2012; Auszüge aus dem am 4. September 2012 zu den Akten gereichten Reisepass Nr. [...] sowie einen Führerausweis mit Foto) zu den Akten. Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch sei nach wie vor hängig und die Ansetzung eines Anhörungstermins sei vorgesehen. C. Am 4. September 2012 fand in Anwesenheit eines Arabisch-Dolmetschers ein Gespräch zwischen einem Mitarbeitenden des Migrationsdienstes des Kantons Bern und dem Beschwerdeführer statt und ein Gesprächsprotokoll wurde dazu erstellt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, in seinem Heimatland herrsche Bürgerkrieg. Das Leben seiner in Syrien lebenden Familie sei in Gefahr. Er sei seit vier Monaten und vier Tagen in der Schweiz und brauche Hilfe; seine Gedanken seien bei seiner Familie. Er ersuche um ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter, der für seinen Asylentscheid verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer wurde bei diesem Gespräch vom Mitarbeiter des Migrationsdienstes darauf hingewiesen, dass seine Familie erst nach einem positiven Asylentscheid nachgezogen werden könne. Das vorliegende Gesprächsprotokoll respektive der Wunsch, mit dem zuständigen Sachbearbeiter des BFM zu sprechen, werde dem Bundesamt weitergeleitet. Anlässlich dieses Gesprächs gab der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass Nr. (...) zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 teilte Laura Rossi, Fürsprecherin, (...), dem BFM mit, dass sie vom Beschwerdeführer mit der Interessenwahrung im Asylverfahren beziehungsweise im allfälligen Dublin-Verfahren mandatiert worden sei. Gleichzeitig wurde insbesondere um Akteneinsicht ersucht. Mit der Eingabe wurde eine ärztliche Bescheinigung des [Therapiezentrum] (im Nachfolgenden: [Therapiezentrum]) vom 25. September 2012 nachgereicht und um prioritäre Behandlung des vorliegenden Asylverfahrens ersucht. Aus dieser ärztlichen Bescheinigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F 32.1) leide. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Kriegswirren in seiner Heimatstadt Aleppo in die Schweiz geflohen, nachdem seine materielle Lebensgrundlage zerstört worden sei und die Familie und er an Leib und Leben gefährdet gewesen seien. Die noch nicht lange zurückliegende Traumatisierung in Verbindung mit der massiven Sorge um das Wohlergehen der Familie, die sich weiterhin im Kriegsgebiet befinde, führe dazu, dass er sehr vulnerabel und emotional instabil reagiere. Sein psychischer Zustand destabilisiere sich anhaltend. Das Anliegen zur Beschleunigung des Asylverfahrens werde aus medizinisch-therapeutischen Gründen unterstützt. E. Der zuständige Fachspezialist Asyl des BFM teilte der Rechtsvertreterin per E-Mail vom 9. November 2012 mit, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers im nationalen Verfahren behandelt werde. Die Rechtsvertreterin wurde zudem ersucht, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass er sich aufgrund der hohen Asylgesuchseingänge und der diesbezüglichen Prioritätenordnung bis zur Entscheidfällung noch eine Zeit lang gedulden müsse. F. Mit Eingabe vom 19. März 2013 richtete sich der Beschwerdeführer nochmals persönlich an das BFM und bat um einen Termin mit dem für sein Asylverfahren zuständigen Sachbearbeiter. Ergänzend führte er aus, er habe weitere Informationen zu seinem Asylgesuch. G. Am 22. Mai 2013 (Eingang BFM) wurde ein Bericht des ärztlichen Leiters [Therapiezentrum] vom 21. Mai 2013 zu den Akten gereicht. Aus diesem geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2. August 2012 in psychiatrischer Behandlung am [Therapiezentrum] befinde. Er leide an den Folgen der traumatischen Situation in seinem Heimatland und den schwerwiegenden Verlusten, die er durch den Krieg erlitten habe, sowie unter den aktuellen psychosozialen Belastungen. In Ergänzung zum Bericht vom 25. September 2012 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer erlebe sich in der Schweiz als ohnmächtig und habe massive Schuldgefühle gegenüber seiner Familie entwickelt. Die Ehefrau C._______ lebe mit den drei gemeinsamen Kindern B._______, D._______ und E._______ in Aleppo. Die Familie habe in den letzten Monaten 14-mal aus der aktuellen Wohnsituation flüchten müssen und habe Schutz in Kellern und Wohnhäusern gesucht. Sie leide anhaltend an Angst vor Kriegsgewalt und unter ausgeprägter materieller, existenzieller Not. Am 15. Mai 2013 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Vater im Spital in Syrien verstorben sei. In der gleichen Woche sei das Haus, in dem die Familie untergekommen sei, teilweise von einem Bombenanschlag zerstört worden. Diese Nachrichten hätten zu einer starken Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt. Aktuell sei eine ambulante Behandlung in Frage gestellt und eine stationäre müsse in Betracht gezogen werden. Um einen Familiennachzug veranlassen zu können, sei der Beschwerdeführer auf einen legalen Aufenthalt in der Schweiz angewiesen. H. Mit E-Mail vom 10. Juni 2013 wurde die damalige Rechtsvertreterin vom BFM darüber informiert, dass eine Vorladung des Beschwerdeführers zur Anhörung zu den Asylgründen am 9. Juli 2013 vorgesehen sei. Am 10. Juni 2013 teilte Fürsprecherin Laura Rossi dem BFM mit, sie werde den Beschwerdeführer zur Anhörung nicht begleiten. I. Am 9. Juli 2013 fand eine einlässliche Befragung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. Dabei gab dieser im Wesentlichen zu Protokoll, er habe Kontakte zu seiner bei den Schwiegereltern in Aleppo lebenden Ehefrau. Er habe weitere Verwandte in Aleppo, wisse aber nicht, wie es diesen gehe. Er sei aufgrund von Ereignissen im Jahr 1997/1998 mit einem Ausreiseverbot der syrischen Behörden belegt worden. Während der Regierung von Hafiz al Assad sei er zusammen mit seinem Bruder im "Echuan"-Krieg (Muslimbrüder-Krieg) im Jahr 1982 von den "alewitischen Systemmitgliedern" verhaftet und schwer gefoltert worden. Im Jahr 1997 sei er wiederum von der Militärsicherheit, Abteilung "Palästina", verhaftet und bis 1998 inhaftiert worden und dabei am Kopf, Ellenbogen, Oberschenkel und an den Geschlechtsteilen schwer gefoltert und verunstaltet worden, so dass er in Ohnmacht gefallen sei. Er habe anschliessend zwei Wochen lang im Spital behandelt werden müssen. Er könne seither nicht mehr normal sprechen und habe Narben am ganzen Körper. Die Verhaftung 1997 sei erfolgt, weil er verdächtigt worden sei, mit F._______, einem Kurden aus Aleppo, dem er persönlich Geld geliehen und der Personen aus Syrien nach Istanbul und Griechenland gebracht habe, zusammengearbeitet zu haben. Er habe bereits im Jahr 2000 versucht, aus Syrien zu flüchten, was ihm nicht gelungen sei. Er sei vom Jahr 1999 bis 2009 unter Beobachtung gestanden. Insbesondere sei darauf geachtet worden, mit wem und was er gearbeitet habe. Die Beobachtung habe geendet, ohne dass man je etwas Belastendes gegen ihn festgestellt habe. Zwei Jahre vor seiner Ausreise habe er von behördlichen (...)firmen Aufträge für (...) bekommen. Das Einkaufskomitee habe mit ihm Kontakt aufgenommen, worauf er mit dem (...) (und Militär[...]) G._______ Gespräche geführt habe. Der Beschwerdeführer habe für diesen (...) private Aufträge durchgeführt und ihm Geld geliehen. Weil er sein Geld nicht zurückerhalten habe, habe er gegen diesen (...) Anzeige erstattet. Hierauf sei er mit dem Tod bedroht worden. Sein Sohn B._______ sei Ende 2011 respektive im Jahr 2012 drei Tage lang entführt worden und nur gegen Leistung eines Lösegeldes (mehrere Millionen Lira) freigelassen worden. Nachdem sein Sohn ein zweites Mal entführt worden sei und der Beschwerdeführer Lösegeld bezahlt habe, habe er sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Er habe seine Familie zurückgelassen zu einer Zeit, als Bashar al Assad noch nicht mit Flugzeugen und schweren Waffen sein Volk attackiert habe. Im Jahr 1998 sei Jaffar al-Assad, der Neffe von Hafiz al-Assad, zu ihm gekommen und habe ihn um die Weitergabe von Namen von vermögenden Familien gebeten. Es seien immer Händler und reiche Leute ausgesucht worden, um deren Kinder und Ehefrauen zu entführen und Profit zu machen. Dem Beschwerdeführer sei eine Mitbeteiligung am Erlös dieser Entführungen angeboten worden, was er jedoch abgelehnt habe. Nachdem seine Familie nach seiner Ausreise 13-mal umgezogen sei, habe sie nicht mehr genug zum Leben. Der Ort (...), an dem sich die Familie derzeit aufhalte, liege in (...) der Stadt Aleppo. Das Gebiet werde sowohl von der Opposition als auch von der Regierung kontrolliert. Er habe sich in Syrien nicht politisch betätigt, da er ständig unter Beobachtung gestanden habe. J. Mit Eingabe vom 25. März 2014 teilte Rechtsanwalt Michael Steiner, Bern, dem BFM mit, dass er vom Beschwerdeführer mit der Interessenwahrung im Asylverfahren mandatiert worden sei, und erklärte alle früheren Vertretungsverhältnisse als aufgelöst. Zudem wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine geschlechtsspezifische Verfolgungssituation geltend gemacht habe und dabei nicht von einem reinen Männerteam angehört worden sei. Es sei zwingend eine ergänzende Anhörung mit einem reinen Männerteam durchzuführen, falls dem Beschwerdeführer nicht Asyl erteilt werde. Betreffend exilpolitische Tätigkeiten wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es an der Syrien-Friedenskonferenz vom 22. Januar 2014 in Montreux zu einer Kundgebung von Assad-Anhängern gekommen sei. Gegen diese Demonstration hätten wiederum Assad-Gegner protestiert. Die Auseinandersetzungen, die rund um die Konferenz und ausserhalb der Verhandlungen stattgefunden hätten, hätten grosse mediale Aufmerksamkeit erlangt, wozu auf acht Artikel und Filmausschnitte verwiesen wurde, welche im Internet und im Verfahren (...) dokumentiert seien. Im Weiteren wurde eine Fotoaufnahme eingereicht, auf welcher der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration vom 22. Januar (gemäss späterer Richtigstellung: 24. Januar) 2014 in Genf abgebildet sei. K. Am 26. März 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zur Demonstration vom 24. Januar 2014, Internetauszüge sowie Auszüge aus der Facebook Seite "Syrian Revolution 2011 in Switzerland against Bashar al-Assad" sowie einen Ausweis (...) in Aleppo zu den Akten. Ergänzend wurde dazu ausgeführt, es sei offensichtlich, dass sich die syrischen Behörden und Geheimdienste in der Schweiz installieren würden und Oppositionelle identifizieren, sie auf die Liste der Staatsfeinde und Terroristen setzen und spätestens bei ihrer Rückkehr nach Syrien gegen sie vorgehen würden. Der Beschwerdeführer sei durch seine aktive exilpolitische Teilnahme am Protest gegen das Assad-Regime an die Öffentlichkeit getreten und könne den syrischen Behörden und Spitzeln nicht entkommen. L. Am 7. Mai 2014 wurden weitere Beweismittel nachgereicht (Berichte des [Therapiezentrum] vom 3. Februar 2014, 8. Juli 2013, 15. April 2013 und 30. August 2012; Notiz von Dr. (...) vom 8. Oktober 2012 sowie zwei Fotoaufnahmen des Wohnortes respektive des Arbeitsortes des Beschwerdeführers in (...) in Syrien). M. Am 28. Mai 2014 und 19. Juni 2014 wurden weitere Fotoaufnahmen betreffend den Sohn E._______, welcher auf dem Weg zu Schule aufgrund einer Geschossexplosion an den Augen verletzt worden sei, nachgereicht. N. Am 11. Juli 2014 wurden zwei Arztberichte des (...)spitals vom 20. September 2013 und 9. Mai 2014 nachgereicht. Aus diesen Berichten geht im Wesentlichen hervor, dass beim Beschwerdeführer der "Verdacht auf eine Prostatitis bei Status nach Harnröhrenverletzung 1999" diagnostiziert wurde. Eine antibiotische Therapie sei durchgeführt worden; die Prognose sei gut und eine vollständige Heilung sei wahrscheinlich. Die Prostatitis könne überall dort, wo Antibiotika verfügbar seien, behandelt werden. Es liege eine vollumfängliche Reisefähigkeit vor. O. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. So seien die Schilderungen zu den Drohungen seitens der Person, welcher der Beschwerdeführer Geld geliehen habe, sowie zu den Entführungen des Sohnes widersprüchlich ausgefallen. Auch die erst an der einlässlichen Anhörung vom 9. Juli 2013 vorgetragenen Benachteiligungen (Ausreiseverbot, Verhaftungen und Folterungen) seien als nachgeschoben und daher unglaubhaft einzustufen. Den Ausführungen aus dem Arztbericht vom 20. September 2013 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Prostata leide. Daher entbehre das Vortragen von Folterungen im Genitalbereich jeglicher Grundlage, nachdem eine solche Ursache dem entsprechenden Arztbericht nicht zu entnehmen sei. Im Weiteren stellten die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine asylbeachtliche Verfolgung dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen zu treffen. Die vorgetragenen Zerstörung des Wohnhauses und die Plünderung des Geschäfts sowie der Warendiebstahl seien daher nicht asylbeachtlich. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz wiesen nicht das erforderliche Profil auf, um das Interesse der syrischen Behörden auf sich zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei im Heimatland nicht politisch aktiv gewesen und habe gemäss eigenen Angaben nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, weshalb davon auszugehen sei, dass er seitens der heimatlichen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei und er Syrien unbescholten verlassen habe. Angesichts der riesigen Datenmenge im Internet sei eine umfassende Überwachung seitens der syrischen Behörden ausgesprochen unwahrscheinlich. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich diese auf Personen beschränkten, die - anders als der Beschwerdeführer - ein für den Staat als politisch gefährlich eingestuftes Profil aufweisen würden. P. Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 ersuchte Rechtsanwalt Michael Steiner das BFM um vollumfängliche Akteneinsicht. Q. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 teilte Fürsprecherin Laura Rossi dem BFM mit, es werde um eine korrekte Neueröffnung der Verfügung vom 16. Juli 2014 ersucht, nachdem diese dem Beschwerdeführer direkt eröffnet worden sei. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsicht in die Verfahrensakten. R. Mit Begleitschreiben vom 30. Juli 2014 wurde Rechtsanwalt Michael Steiner Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben gleichen Datums teilte das BFM Fürsprecherin Laura Rossi mit, der Beschwerdeführer habe das Mandatsverhältnis mit ihr aufgelöst. Das Bundesamt verwies auf die Vollmacht des Beschwerdeführers zugunsten von Rechtsanwalt Michael Steiner vom 25. März 2014. S. Mit Schreiben vom 11. August 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Direktor des BFM unter anderem mit, er wolle gegen den BFM-Entscheid vom 16. Juli 2014 Beschwerde erheben und er verlange eine dritte Anhörung. Zudem machte er eine falsche respektive unvollständige Protokollierung seiner Aussagen geltend. T. Am 25. August 2014 teilte der Direktor des BFM dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe vom 11. August 2014 werde dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. U. Die Eingabe des Beschwerdeführers, datiert vom 11. August 2014, ging beim Bundesverwaltungsgericht am 27. August 2014 ein. V. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2014 wurde festgestellt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2014 als frist- und formgerechte Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 16. Juli 2014 entgegengenommen werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Eingabe zu ergänzen und die Begründung zu präzisieren. Der Beschwerdeführer liess die angeordnete Frist zur Beschwerdeergänzung unbenutzt verstreichen. W. Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2014 wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. X. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses und sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Y. Telefonische Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2014 bei Rechtsanwalt Michael Steiner haben ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr von diesem vertreten wird; das betreffende Mandatsverhältnis sei aufgelöst worden. Z. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. AA. Die Ehefrau C._______ und die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers (E._______, D._______ und B._______ [Jahrgänge]), alle syrische Staatsangehörige, reisten ihrem Ehemann respektive Vater nach und gelangten am 30. Januar 2015 in die Schweiz. Am 4. Februar 2015 ersuchten sie um Asyl. Am 10. Februar 2015 fand eine Befragung der Ehefrau zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel statt. BB. Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das SEM die (originäre) Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers anerkenne, was rechtliche Auswirkungen auf das Asylbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers haben könnte. Das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers E-4764/2014 wurde sistiert, bis das SEM über das Asylgesuch der Ehefrau und Kinder (ebenfalls Verfahren N [...]) befunden habe. Die Akten wurden dem SEM überwiesen zur Beurteilung des Asylgesuches der Ehefrau und der drei minderjährigen Kinder. CC. Mit Verfügung vom 27. August 2015 wies das SEM die Asylgesuche der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte gleichzeitig die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers erhoben mit Eingabe vom 18. September 2015 Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 27. August 2015 (Verfahren E-5837/2015; N [...]). Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht die am 10. März 2015 verfügte Sistierung des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers E-4764/2015 wieder auf. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, aufgrund des engen, persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werde das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren der Ehefrau und der Kinder insoweit koordiniert, als beide Beschwerdeverfahren - soweit möglich - parallel geführt würden und über beide Verfahren gleichzeitig entschieden werde. DD. Mit Begleitschreiben der Flüchtlingshilfe Heilsarmee, (...) vom 20. Juli 2015 wurde ein Original-Reisedokument des Beschwerdeführers (Nr. [...]) dem SEM überwiesen (Eingang SEM: 21. Juli 2015). EE. Mit Postsendung vom 7. Oktober 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein von ihm verfasstes und unterzeichnetes, fremdsprachiges Schreiben nach. Dieses Dokument wurde im vorliegenden Verfahren und im koordinierten Beschwerdeverfahren der Ehefrau (E-5837/2015) zu den Akten genommen. Das Gericht liess dieses Dokument amtlich (gerichtsintern) übersetzen. Gemäss dieser Übersetzung führt der Beschwerdeführer aus, es sei ihm nicht möglich gewesen, einen Übersetzer zu finden oder einen Anwalt zu konsultieren. Die Situation im Heimatland Syrien sei bekannt: es herrsche nur noch Krieg, Zerstörung und Schutzlosigkeit. Das gesamte Hab und Gut der Familie sei durch eine Explosion in ihrem Wohnviertel zerstört worden. Zunächst sei er aus Syrien geflohen, nachdem der Sohn B._______ entführt worden sei. G._______ habe den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht, nachdem er Flüchtlinge in Aleppo, die aus Homs geflohen seien, unterstützt habe. Nachdem die Familie in der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe, fühlten sich die Familienmitglieder wie Staatsgefangene und sie hätten keine Rechte mehr. Deshalb würden sie um nochmalige Prüfung ihrer Asylgesuche ersuchen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2015 das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem ebenfalls am Gericht hängigen Beschwerdeverfahren der Ehefrau und der drei minderjährigen Kinder (E-5837/2015) koordiniert (vgl. Sachverhalt, oben Bst. CC). Daher ergeht das vorliegende Urteil gleichzeitig mit dem Urteil im Verfahren E-5837/2015.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der damalige Rechtsvertreter brachte in seiner Eingabe vom 25. März 2014 die Verfahrensrüge vor, der Beschwerdeführer habe am 9. Juli 2013 geschlechtsspezifische Verfolgungen vorgetragen und sei dabei in Anwesenheit von zwei Frauen angehört worden. Es sei zwingend eine ergänzende Anhörung durch ein reines Männerteam durchzuführen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an den Direktor des SEM vom 11. August 2014 unter anderem Verfahrensfehler geltend; insbesondere seien seine Angaben anlässlich seiner Anhörungen nicht respektive falsch festgenhalten worden. Hierzu ist das Folgende festzuhalten:
E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner BzP vom 8. Mai 2012 keinerlei Vorbringen betreffend Folter oder geschlechtsspezifische Misshandlungen vorgetragen. In der Folge wurde für die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen am 9. Juli 2013 ein korrekt zusammengestelltes Befragungsteam eingesetzt. In der Befragung vom 9. Juli 2013 wurde er zweimal danach gefragt, ob er angesichts der Anwesenheit von Frauen von einem reinen Männerteam befragt werden möchte, nachdem er von erlebten geschlechtsspezifischen Misshandlungen berichtet hatte. Der Beschwerdeführer gab hierzu zweimal zu Protokoll, die Anwesenheit von Frauen sei für ihn kein Problem (vgl. Akte A22, S. 8, Antwort 70 sowie S. 10, Antwort 92). Entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 25. März 2015 ist daher nicht zu beanstanden, dass die Befragung mit dem eingesetzten Team fortgesetzt wurde.
E. 3.2 Im Weiteren gab der Beschwerdeführer bei beiden Befragungen zu Protokoll, dass er den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin gut verstehe (vgl. A5, S. 2 und 9; A22, S. 1). Er bestätigte zudem beide Befragungsprotokolle mit seiner Unterschrift als korrekt und vollständig (vgl. A5, S. 9; A22, S. 18). Es sind an keiner Stelle Hinweise aus den Verfahrensakten zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass die Angaben des Beschwerdeführers falsch oder unvollständig protokolliert worden sein könnten. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers wurden ihm in einer ihm verständlichen Sprache (Arabisch) rückübersetzt. Zudem hat die bei der einlässlichen Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Befragung keinerlei Mängel oder Bemerkungen festgehalten (vgl. A22, Beilage zum Protokoll). Das SEM hat seinen Entscheid daher zu Recht auf die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Schilderungen und Erklärungen gestützt. Es besteht keine Veranlassung, die betreffenden Protokolle nicht oder nur eingeschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches heranzuziehen.
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren vom SEM korrekt durchgeführt wurde und die Vorinstanz ihren Entscheid auf einen richtig und vollständig erhobenen Sachverhalt basiert hat.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 5 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 1982 von "alewitischen Systemmitgliedern" und im Jahr 1997 durch die syrischen Militärbehörden inhaftiert und dabei schwer gefoltert worden. Im syrischen Bürgerkrieg seien die Häuser seiner Familie in Aleppo beim Einmarsch der syrischen Regierungstruppen zerstört und sein Geschäft sei geplündert worden. Im Weiteren sei sein Sohn zweimal - vermutungsweise durch die Shabiha-Milizen des Assad-Regimes - entführt worden, weshalb er Lösegeldzahlungen habe leisten müssen.
E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer Festnahmen und schwerste Folterungen in den Jahren 1982 respektive 1997/1998 geltend gemacht hat, ist das Folgende festzuhalten: An der einlässlichen Anhörung vom 9. Juli 2013 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei bereits im Jahr 1982 von "alewitischen Systemmitgliedern" und nochmals im Jahr 1997 von den Militärbehörden verhaftet und bis 1998 inhaftiert worden, wobei er am Kopf, an den Extremitäten und an den Geschlechtsteilen schwer gefoltert und verunstaltet worden sei, so dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen (vgl. Akte A22, S. 7 f., Fragen 67 bis 71). Diese Ereignisse trug der Beschwerdeführer an der einlässlichen Anhörung grundsätzlich - für sich alleine betrachtet - auf schlüssige Weise vor und schilderte die Umstände dieser Inhaftierungen und erlittenen massiven Folterungen in konziser Weise (vgl. Akte A22, S. 7, Fragen 68 ff.). Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht feststellte, stehen diese Vorbringen allerdings in einem diametralen Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP. Seinen diesbezüglichen Ausführungen gemäss soll er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt haben. Zudem gab er expizit an, niemals in Haft gekommen zu sein (vgl. Akte A5, S. 7, Punkt 7.01). In der BzP hat der Beschwerdeführer auch die bei der späteren, einlässlichen Anhörung geltend gemachte ständige Beobachtung während rund zehn Jahren - von 1999 bis 2009 - mit keinem Wort erwähnt oder auch nur angedeutet. Der Umstand, dass er die beiden angeblichen Inhaftierungen von 1982 und insbesondere diejenige von 1997 bis 1998 mit keinem Wort erwähnt hat, lässt daher erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen aufkommen. Es bleibt unplausibel und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese für ihn zweifelslos einschneidenden Erlebnisse und insbesondere die erlittenen massivsten Folterungen (heftige Schläge auf den Kopf, Ellenbogenhiebe ins Gesicht, Verlust sämtlicher Zähne, Narben am Körper, Penis zur Hälfe weggeschnitten, Blutverlust, Ohnmacht, Operation am Unterleib, durch die Folterungen verursachte Sprachschwierigkeiten [vgl. Akte A22, S. 7 und 8, Fragen 68 und 69]) anlässlich der Kurzbefragung im Mai 2012 nicht einmal ansatzweise erwähnt hat. Auch das nach den Inhaftierungen angeblich seitens der syrischen Behörden gegen ihn ausgesprochene Ausreiseverbot (vgl. Akte A22, S. 5 f., Fragen 50-53), welches für ihn als Geschäftsmann mit entsprechender Reisetätigkeit eine einschneidende Repressionsmassnahme dargestellt hätte, erwähnte er bei der Erstbefragung nicht. Wie bereits erwähnt, fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin statt; auf explizite Frage hin, ob er angesichts der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründe die Anhörung in einem Männerteam durchführen wolle, hielt der Beschwerdeführer fest, die Anhörung auch in Anwesenheit der Dolmetscherin fortsetzen zu wollen (vgl. Akte A22, Antworten 70 und 92). In der Summarbefragung wurde der Beschwerdeführer von einem männlichen Mitarbeiterteam (Befrager und Dolmetscher) befragt; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die personelle Zusammensetzung des Befragungsteams einen Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführer gehabt und diesen an der Schilderung der massiven körperlichen Übergriffe, der zehn Jahre anhaltenden Überwachung oder des gegen ihn ausgesprochenen Ausreiseverbots gehindert hätte. Wie bereits in E. 3 festgehalten, wurde das vorinstanzliche Verfahren korrekt geführt und das Vorgehen des SEM bei der einlässlichen Anhörung ist nicht zu beanstanden.
E. 5.2 Im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation reichte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens verschiedene von medizinischen Fachpersonen verfasste Berichte ein: · Notiz von Dr. (...) (Ärztlicher Leiter des [Therapiezentrum]) vom 8. Oktober 2012 (A30); · sechs Berichte des [Therapiezentrum] datiert vom 30. August 2012, 25. September 2012, 15. April 2013, 21. Mai 2013, 8. Juli 2013 und 3. Februar 2014 (A14, A20, A30); · zwei Berichte des (...)spitals vom 20. September 2013 und vom 9. Mai 2014 (A30). Auch diesen Berichten lassen sich insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, die die geschilderten Misshandlungen und Folterungen belegen würden. Aus dem ersten Bericht des [Therapiezentrum] vom 30. August 2012 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die primär auf die massive Sorge um seine (zunächst) in Syrien zurückgebliebene Familie zurückgeführt wird. In den Berichten vom 15. April 2013 und 21. Mai 2013 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer an den Folgen der traumatischen Situation in seinem Heimatland und den dabei erlittenen schwerwiegenden Verlusten sowie unter psychosozialen Belastungen, Ohnmachtsgefühlen, massiven Schuldgefühlen gegenüber seiner Familie und an Schlafstörungen leide. Die zurückliegende Traumatisierung wird ebenfalls auf die massive Sorge um das Wohlergehen der Familie zurückgeführt. Im Bericht vom 8. Juli 2013 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer über urologische Beschwerden klage und diesbezüglich geschildert habe, dass ihm anlässlich einer zweiwöchigen Inhaftierung in Aleppo im Jahr 1997/98 Schnittverletzungen im Bereich des Genitals durch einen Wärter zugefügt worden seien, worauf er im Spital operiert worden sei. Seine heutigen urologischen Beschwerden führe der Beschwerdeführer auf diese ihm zugefügten Verletzungen zurück. Im Bericht vom 3. Februar 2014 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom 2. August 2012 bis 28. Oktober 2013 im [Therapiezentrum] in Behandlung war und insgesamt 32 Konsultationen stattfanden. Es wird erneut eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Laut Anamnese habe der Beschwerdeführer im Jahr 1989 einen Zusammenbruch erlebt und danach nicht mehr sprechen und sehen können. Im Jahr 1997/98 sei er für zwei Wochen in einem syrischen Gefängnis schwer gefoltert worden. Durch die Gründung einer Familie und die Weiterführung der Arbeit habe er sich stabilisieren können. Die am 15. Mai 2013 zugetragene Nachricht, dass sein Vater in einem Spital in Syrien verstorben sei und in der gleichen Woche das Haus der Familie von einem Bombenanschlag zerstört worden sei, habe zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt. Nachdem er erfahren habe, dass auch das [Therapiezentrum] nicht beschleunigend und hilfreich für sein Asylgesuch werden könne, habe er sich enttäuscht abgewendet und die Behandlung beim [Zentrum] beendet. In den Berichten des (...)spitals (...) wird unter anderem eine Prostatitis bei Status nach Harnröhrenverletzung 1999 festgestellt. Eine bakterielle Infektion wird als wahrscheinlichste Ursache für die Prostatitis betrachtet, weshalb eine medikamentöse Behandlung angeordnet wurde. Zudem wird festgehalten, eine Prostatitis könne überall behandelt werden, wo Antibiotika verfügbar seien. Insgesamt muss festgehalten werden, dass die vorliegenden Arztzeugnisse und Spitalberichte an keiner Stelle eine erlittene Folter oder Misshandlungen im Genitalbereich bestätigen. Es werden einzig eine Prostataerkrankung und Status nach Harnröhrenverletzung diagnostiziert. Auch soweit der Beschwerdeführer vorgetragen hat, ihm seien sämtliche Zähne ausgeschlagen worden (A22, S. 8, Antwort 86) liegen keinerlei medizinische Unterlagen vor, welche diese gewaltsam zugefügten Verletzungen bestätigen würden. Zwar wird, wie erwähnt, in einzelnen Berichten des [Therapiezentrum] erwähnt, der Beschwerdeführer habe von erlebter Folter gesprochen; die Folterungen werden aber nicht attestiert oder weiter dokumentiert. Soweit sich das [Therapiezentrum] zur Traumatisierung des Beschwerdeführers äussert, wird diese nicht auf eine erlebte Folter oder Gewalt zurückgeführt; vielmehr basiere die attestierte Traumatisierung respektive die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung auf der massiven Sorge des Beschwerdeführers um das Wohlergehen seiner (damals) in Syrien zurückgebliebene Familie und auf dessen Schuldgefühlen, seine Familie dort zurückgelassen zu haben. In den Arztberichten zu den medizinisch-somatisch feststellbaren Verletzungen werden die angeblich erlittenen Misshandlungen (alle Zähne ausgeschlagen sowie Penisverletzung) ebenfalls nicht diagnostiziert. In der Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 11. Juli 2014 wurde geltend gemacht, aus den eingereichten Arztberichten des (...)spitals gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Genitalbereich gefoltert worden sei. Den vorliegenden Spitalberichten sind jedoch keine solche Angaben zu entnehmen; die Spitalberichte bestätigen einzig eine Prostatitis (Status nach Harnröhrenverletzung 1999), ohne sich zu den möglichen Ursachen dieser Erkrankung zu äussern. In der Anamnese ist von Folter oder Misshandlungen keine Rede. Es wird vielmehr einzig festgehalten, der Beschwerdeführer habe eine Harnröhrenverletzung im Jahr 1999 erlitten, welche in Syrien behandelt worden sei.
E. 5.3 Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen in den zahlreich beigebrachten medizinischen Unterlagen keine hinreichende Stütze finden. Die vorgetragenen physischen und psychischen Übergriffe respektive deren geltend gemachte Hintergründe können nicht als überwiegend wahrscheinlich qualifiziert werden. Es muss daher im Ergebnis offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer körperliche Verletzungen im geltend gemachten Umfang jemals erlitten hat und heute noch entsprechende Narben am Körper aufweist; jedenfalls wurde nicht überwiegend wahrscheinlich dargetan, dass der Beschwerdeführer Misshandlungen mit flüchtlingsrelevantem Hintergrund erlitten hat. Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang können jedoch unterbleiben. Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer die zur Diskussion stehenden Ereignisse ins Jahr 1982 respektive 1997 und 1998 datiert. Angesichts des langen seitherigen Zeitablaufs kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Jahr 1982 beziehungsweise 1997/1998 angeblich erfolgten Ereignisse für die im Jahr 2012 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien in einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang stehen; diese Vorbringen müssen daher im Ergebnis als nicht flüchtlingsrelevant qualifiziert werden.
E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer zwei Entführungen seines Sohnes Ende 2011 (vgl. Akte A22, S. 11, Frage 99) respektive 2012 (vgl. Akte A22, S. 9, Frage 81) geltend macht, ist festzustellen, dass die Urheberschaft dieser Entführungen im Dunkeln bleibt. Der Beschwerdeführer selbst führt diese Mitnahmen und Lösegeldforderungen zwar einerseits auf die Shahiba-Milizen (vgl. Akte A5, S. 7, Punkt 7.01) und somit auf das Assad-Regime zurück. Er brachte jedoch andererseits vor, ein gewisser G._______ respektive dessen Gefolgsleute (vgl. Akte 22, S. 9, Frage 80 ff.), beziehungsweise Alewiten (vgl. Akte 22, S. 12, Frage 103) seien für die Entführungen seines Sohnes verantwortlich. Gemäss seinen eigenen Angaben handelt es sich bei seinen Angaben zur Urheberschaft der Entführungen um blosse Vermutungen (vgl. Akte A5, S. 7, Punkt 7.01: "Ich glaube, er wurde von Shabiha-Milizen entführt"; Akte A22, Frage 103: "Ich weiss es nicht ganz sicher. Aber ich weiss, dass sie von Alewiten sind, die gleiche Ethnie"). Diese Vermutungen hat der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen und Beschwerdeverfahrens nicht mit entsprechenden Beweismitteln untermauert oder gar belegt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Umstände der beiden Entführungen seines Sohnes auf konzise, glaubhafte Weise zu schildern. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mehrfach die Entführungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten um Geldschulden und -zahlungen geschildert (vgl. A22, S. 9, Antwort 80 und S. 10, Antwort 87). Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Entführungen einen gezielten und auf einem flüchtlingsbeachtlichen Verfolgungsmotiv basierenden Hintergrund gehabt haben, weshalb auch diesen Vorbringen die Asylrelevanz abgesprochen werden muss.
E. 5.5 Für das Bundesverwaltungsgericht steht ausser Frage, dass die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer im Zuge des syrischen Bürgerkrieges persönlich miterleben musste - namentlich die Bombardierungen seiner Heimatstadt Stadt Aleppo, wo er sein ganzes Leben bis zur Ausreise aus Syrien im April 2012 verbracht hat (vgl. Akte 22, S. 3, Frage 26), die Zerstörung seiner Häuser und Plünderung seines Geschäftes sowie die Furcht um das Wohlergehen seiner Familie -, schrecklich und traumatisierend waren und in Aleppo im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers - wie auch heute noch - eine Situation verbreiteter Gewalt, Zerstörung und Elend vorherrschte.
E. 5.5.1 Es wurde verschiedentlich davon berichtet, dass der Konflikt zwischen der syrischen Regierung und verschiedenen Oppositionsgruppen im Jahr 2012 eine zunehmende Militarisierung erfuhr und sich die Lage insbesondere in Aleppo und Damaskus Mitte des Jahres 2012 dramatisch zuspitzte (zur Bürgerkriegssituation in Aleppo: vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4268/2014 vom 18. Januar 2016, E. 4.2, mit Quellenverweisen). Die Stadt Aleppo war immer wieder Schauplatz von Gefechten zwischen Regierungstruppen und Oppositionellen. In den vergangenen Jahren übte die Regierung die Kontrolle über den westlichen Teil der Stadt aus, während der Osten der Stadt von den Rebellen dominiert wurde. Dabei sind die Allianzen unter den Rebellengruppen komplex und wechseln ständig. Alle Rebellengruppierungen stellten sich gegen das Assad-Regime und verweigern eine Zusammenarbeit mit dem sogenannten "Islamischen Staat" (IS), ihre Taktiken und Ideologien sind aber nicht einheitlich. Menschenrechtsorganisationen und die UNO haben gegenüber dem IS, der Nusra-Front, dem syrischen Ableger des Al-Khaida-Netzwerkes, und der syrischen Regierung Anklagen schlimmster Kriegsverbrechen erhoben; alle bewaffneten Gruppierungen in Syrien werden einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen beschuldigt. Auch geriet die Region Aleppo zunehmend seitens des IS unter Druck (vgl. beispielsweise die im zitierten Entscheid E-4268/2014 vom 18. Januar 2016 genannten Quellen). Am 29. Januar 2016 begannen in Genf Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien unter der Schirmherrschaft des UN-Sonderbeauftragten Staffan de Mistura. Die bisherigen Friedensverhandlungen haben allerdings keine entscheidenden Fortschritte erzielen können. Mit dem nach fünf Jahren Bürgerkrieg eingetretenen Waffenstillstand kehrte im Frühjahr 2016 zwar eine kurze Periode relativer Normalität in den Alltag der Bevölkerung Aleppos zurück, und die gewalttätigen Auseinandersetzungen gingen zurück. Im April 2016 wurden jedoch die heftigen Kämpfe in der Provinz Aleppo fortgesetzt. Regierungstruppen, Rebellen und IS-Kämpfer lieferten sich Gefechte um die Kontrolle einzelner Gebiete. Wegen dieser heftigen Kämpfe sind gemäss Human Rights Watch mehr als 30'000 Menschen innert 48 Stunden aus der Region Aleppo geflohen (vgl. Tagesanzeiger vom 14. April 2016: "30'000 Menschen fliehen innerhalb von 48 Stunden").
E. 5.5.2 Selbst wenn im Jahr 2012 ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in Aleppo nach dem Gesagten unzumutbar war und heute nach wie vor ganz offenkundig von einer Situation verbreiteter massiver Gewalt ausgegangen werden muss, fehlt es den von ihm vorgetragenen Ereignissen an der für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft geforderten Gezieltheit der Verfolgung. Von Gezieltheit in diesem Sinne ist dann auszugehen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates respektive ihrer Heimatregion ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht nur "reflexartig" im Sinne ungezielter Nebenfolgen des Krieges oder Bürgerkrieges, sondern als individuelle Person in der Regel aufgrund einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation betroffen ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 530 Rz. 11.16; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 37 E. 7 c). Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen (Zerstörung seiner Häuser und Plünderung seiner Geschäfte) handelt es sich zweifelsohne um schreckliche Erlebnisse, sie stellen jedoch primär ungezielte Nebenfolgen des Krieges dar, von denen im Jahr 2012 der Grossteil der Bevölkerung in Aleppo - unabhängig von deren ethnischer Zugehörigkeit - betroffen war. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Bombardierungen der Stadt, welche zu zahlreichen Todesopfern auch unter der Zivilbevölkerung führten. Überdies scheinen die Zerstörungen der Häuser und Geschäftslokalitäten des Beschwerdeführers nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation getragen zu sein; der Beschwerdeführer selbst hat diese Ereignisse nicht auf einen entsprechenden asylbeachtlichen Hintergrund zurückgeführt.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer führte aus, von 1999 bis 2009 - also während einer Zeitspanne von rund zehn Jahren - sei er zwar unter starker Beobachtung gestanden, sei aber nicht mehr persönlich bedroht worden; die syrischen Behörden hätten festgestellt, dass er unschuldig sei und hätten keine Beweise gegen ihn erheben können (vgl. A22, S. 9, Frage 78 und 79). Wie oben bereits erwähnt, wurde diese rund zehnjährige Beobachtung erst anlässlich der Anhörung vom 9. Juli 2013 vorgetragen (vgl. oben E. 5.1), weshalb grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen bestehen. Ausserdem hält der Beschwerdeführer explizit fest, dass er in diesem Zusammenhang nicht (mehr) persönlich bedroht worden sei. Zudem geht er selbst davon aus, dass die syrischen Behörden aufgrund der fehlenden Beweise keinen Verdacht (mehr) gegen ihn gehabt haben und von seiner Unschuld ausgegangen sind. Er gab weiter an, sich im Heimatland - unter anderem aufgrund der anhaltenden Beobachtung - nicht politisch betätigt zu haben (vgl. Akte A22, S. 13, Frage 113). Daher ist nicht davon auszugehen, dass ein aktueller behördlicher Verdacht der Entfaltung politisch missliebiger Aktivitäten gegen den Beschwerdeführer besteht.
E. 5.7 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt war und keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gehabt hat. Das SEM hat daher zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 In einem nächsten Schritt ist im Folgenden zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer flüchtlingsrelevante Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat die Entfaltung exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz geltend gemacht. Insbesondere trug er vor, im Januar 2014 in Genf an einer Demonstration gegen das Assad-Regime teilgenommen zu haben, und reichte eine diesbezügliche Fotoaufnahme, auf welcher er als Fahnenträger abgebildet ist, nach. Dazu führte er weiter aus, er könne angesichts der bekannten Vorgehensweise der syrischen Behörden und Geheimdienste in der Schweiz identifiziert werden und könne als Oppositioneller den syrischen Spitzeln nicht entkommen.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sich diese in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.
E. 6.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht das erforderliche Ausmass überschreiten, um das Interesse der syrischen Behörden auf sich zu ziehen, zutreffend sind. Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer in Syrien politisch nicht aktiv. Wie vorstehend ausgeführt, konnte er keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 5.). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Die bestehende Aktenlage lässt darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Fotoaufnahme und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr, wie Tausende syrischer Staatsangehöriger in der Schweiz, an einer Kundgebung gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte.
E. 6.4 Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen den Behauptungen in der Beschwerde die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Nach dem Gesagten ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
E. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende respektive ihm drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ausreise aus Syrien in der Schweiz politische Aktivitäten ausgeführt hat, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe führen würden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die (originäre) Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
E. 7.2 Nachdem mit heutigem Urteilsdatum auch das Beschwerdeverfahren der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers (E-5837/2015) abgewiesen und die vorinstanzliche Verfügung betreffend Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls bestätigt wird, liegt auch kein Sachverhalt vor, welcher eine Prüfung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ im Sinne von Art. 51 AsylG nach sich ziehen würde.
E. 7.3 Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2014 den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzuges vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4764/2014 Urteil vom 12. Juli 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM vormals: Bundesamt für Migration; BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Syrien im April 2012, reiste mit einem am 6. April 2012 ausgestellten Schengen-Visum über die Türkei nach Griechenland und gelangte anschliessend auf dem Luftweg am 30. April 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 8. Mai 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei ethnischer Araber und stamme aus Aleppo. Seine Ehefrau und drei Kinder habe er in Aleppo zurückgelassen. Er habe im Quartier (...) in Aleppo ein Haus gekauft und sei daran gewesen, dieses fertig zu bauen. Das Militär sei mit Panzern ins Quartier einmarschiert und habe alle Häuser - auch seines - sowie die Moschee zerstört. Eines Tages seien Leute in sein Geschäft in Aleppo eingebrochen und hätten Waren gestohlen. Sein Sohn B._______ sei zweimal entführt worden; er nehme an, die Shabiha-Milizen seien dafür verantwortlich. Es herrsche Krieg und er wisse nicht, an wen er sich wenden solle. Er habe persönlich nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und sei niemals inhaftiert worden. Die Entführungen seines Sohnes habe er den Behörden gemeldet, diese hätten ihm jedoch keine Unterstützung gewährt. Anfangs 2012 sei er selbst zweimal von einem Militär-Oberst mit dem Tod bedroht worden, nachdem jener seine geschäftlichen Schulden bei ihm nicht beglichen habe. Sein Haus sei zerstört und sein Geschäft geplündert worden. Er habe die Kinder nicht mehr ernähren können und habe viel Lösegeld für die Freilassung seines entführten Sohnes zahlen müssen. Diese Umstände hätten ihn zur Ausreise veranlasst. Er hoffe, dass seine Familie ihm eines Tages nachreisen könne. B. Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 richtete sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte um Erläuterungen zu seiner Situation in der Schweiz. Gleichzeitg reichte er Kopien von Ausweisen (Aleppo [...] 2012; Auszüge aus dem am 4. September 2012 zu den Akten gereichten Reisepass Nr. [...] sowie einen Führerausweis mit Foto) zu den Akten. Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch sei nach wie vor hängig und die Ansetzung eines Anhörungstermins sei vorgesehen. C. Am 4. September 2012 fand in Anwesenheit eines Arabisch-Dolmetschers ein Gespräch zwischen einem Mitarbeitenden des Migrationsdienstes des Kantons Bern und dem Beschwerdeführer statt und ein Gesprächsprotokoll wurde dazu erstellt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, in seinem Heimatland herrsche Bürgerkrieg. Das Leben seiner in Syrien lebenden Familie sei in Gefahr. Er sei seit vier Monaten und vier Tagen in der Schweiz und brauche Hilfe; seine Gedanken seien bei seiner Familie. Er ersuche um ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter, der für seinen Asylentscheid verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer wurde bei diesem Gespräch vom Mitarbeiter des Migrationsdienstes darauf hingewiesen, dass seine Familie erst nach einem positiven Asylentscheid nachgezogen werden könne. Das vorliegende Gesprächsprotokoll respektive der Wunsch, mit dem zuständigen Sachbearbeiter des BFM zu sprechen, werde dem Bundesamt weitergeleitet. Anlässlich dieses Gesprächs gab der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass Nr. (...) zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 teilte Laura Rossi, Fürsprecherin, (...), dem BFM mit, dass sie vom Beschwerdeführer mit der Interessenwahrung im Asylverfahren beziehungsweise im allfälligen Dublin-Verfahren mandatiert worden sei. Gleichzeitig wurde insbesondere um Akteneinsicht ersucht. Mit der Eingabe wurde eine ärztliche Bescheinigung des [Therapiezentrum] (im Nachfolgenden: [Therapiezentrum]) vom 25. September 2012 nachgereicht und um prioritäre Behandlung des vorliegenden Asylverfahrens ersucht. Aus dieser ärztlichen Bescheinigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F 32.1) leide. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Kriegswirren in seiner Heimatstadt Aleppo in die Schweiz geflohen, nachdem seine materielle Lebensgrundlage zerstört worden sei und die Familie und er an Leib und Leben gefährdet gewesen seien. Die noch nicht lange zurückliegende Traumatisierung in Verbindung mit der massiven Sorge um das Wohlergehen der Familie, die sich weiterhin im Kriegsgebiet befinde, führe dazu, dass er sehr vulnerabel und emotional instabil reagiere. Sein psychischer Zustand destabilisiere sich anhaltend. Das Anliegen zur Beschleunigung des Asylverfahrens werde aus medizinisch-therapeutischen Gründen unterstützt. E. Der zuständige Fachspezialist Asyl des BFM teilte der Rechtsvertreterin per E-Mail vom 9. November 2012 mit, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers im nationalen Verfahren behandelt werde. Die Rechtsvertreterin wurde zudem ersucht, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass er sich aufgrund der hohen Asylgesuchseingänge und der diesbezüglichen Prioritätenordnung bis zur Entscheidfällung noch eine Zeit lang gedulden müsse. F. Mit Eingabe vom 19. März 2013 richtete sich der Beschwerdeführer nochmals persönlich an das BFM und bat um einen Termin mit dem für sein Asylverfahren zuständigen Sachbearbeiter. Ergänzend führte er aus, er habe weitere Informationen zu seinem Asylgesuch. G. Am 22. Mai 2013 (Eingang BFM) wurde ein Bericht des ärztlichen Leiters [Therapiezentrum] vom 21. Mai 2013 zu den Akten gereicht. Aus diesem geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2. August 2012 in psychiatrischer Behandlung am [Therapiezentrum] befinde. Er leide an den Folgen der traumatischen Situation in seinem Heimatland und den schwerwiegenden Verlusten, die er durch den Krieg erlitten habe, sowie unter den aktuellen psychosozialen Belastungen. In Ergänzung zum Bericht vom 25. September 2012 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer erlebe sich in der Schweiz als ohnmächtig und habe massive Schuldgefühle gegenüber seiner Familie entwickelt. Die Ehefrau C._______ lebe mit den drei gemeinsamen Kindern B._______, D._______ und E._______ in Aleppo. Die Familie habe in den letzten Monaten 14-mal aus der aktuellen Wohnsituation flüchten müssen und habe Schutz in Kellern und Wohnhäusern gesucht. Sie leide anhaltend an Angst vor Kriegsgewalt und unter ausgeprägter materieller, existenzieller Not. Am 15. Mai 2013 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Vater im Spital in Syrien verstorben sei. In der gleichen Woche sei das Haus, in dem die Familie untergekommen sei, teilweise von einem Bombenanschlag zerstört worden. Diese Nachrichten hätten zu einer starken Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt. Aktuell sei eine ambulante Behandlung in Frage gestellt und eine stationäre müsse in Betracht gezogen werden. Um einen Familiennachzug veranlassen zu können, sei der Beschwerdeführer auf einen legalen Aufenthalt in der Schweiz angewiesen. H. Mit E-Mail vom 10. Juni 2013 wurde die damalige Rechtsvertreterin vom BFM darüber informiert, dass eine Vorladung des Beschwerdeführers zur Anhörung zu den Asylgründen am 9. Juli 2013 vorgesehen sei. Am 10. Juni 2013 teilte Fürsprecherin Laura Rossi dem BFM mit, sie werde den Beschwerdeführer zur Anhörung nicht begleiten. I. Am 9. Juli 2013 fand eine einlässliche Befragung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. Dabei gab dieser im Wesentlichen zu Protokoll, er habe Kontakte zu seiner bei den Schwiegereltern in Aleppo lebenden Ehefrau. Er habe weitere Verwandte in Aleppo, wisse aber nicht, wie es diesen gehe. Er sei aufgrund von Ereignissen im Jahr 1997/1998 mit einem Ausreiseverbot der syrischen Behörden belegt worden. Während der Regierung von Hafiz al Assad sei er zusammen mit seinem Bruder im "Echuan"-Krieg (Muslimbrüder-Krieg) im Jahr 1982 von den "alewitischen Systemmitgliedern" verhaftet und schwer gefoltert worden. Im Jahr 1997 sei er wiederum von der Militärsicherheit, Abteilung "Palästina", verhaftet und bis 1998 inhaftiert worden und dabei am Kopf, Ellenbogen, Oberschenkel und an den Geschlechtsteilen schwer gefoltert und verunstaltet worden, so dass er in Ohnmacht gefallen sei. Er habe anschliessend zwei Wochen lang im Spital behandelt werden müssen. Er könne seither nicht mehr normal sprechen und habe Narben am ganzen Körper. Die Verhaftung 1997 sei erfolgt, weil er verdächtigt worden sei, mit F._______, einem Kurden aus Aleppo, dem er persönlich Geld geliehen und der Personen aus Syrien nach Istanbul und Griechenland gebracht habe, zusammengearbeitet zu haben. Er habe bereits im Jahr 2000 versucht, aus Syrien zu flüchten, was ihm nicht gelungen sei. Er sei vom Jahr 1999 bis 2009 unter Beobachtung gestanden. Insbesondere sei darauf geachtet worden, mit wem und was er gearbeitet habe. Die Beobachtung habe geendet, ohne dass man je etwas Belastendes gegen ihn festgestellt habe. Zwei Jahre vor seiner Ausreise habe er von behördlichen (...)firmen Aufträge für (...) bekommen. Das Einkaufskomitee habe mit ihm Kontakt aufgenommen, worauf er mit dem (...) (und Militär[...]) G._______ Gespräche geführt habe. Der Beschwerdeführer habe für diesen (...) private Aufträge durchgeführt und ihm Geld geliehen. Weil er sein Geld nicht zurückerhalten habe, habe er gegen diesen (...) Anzeige erstattet. Hierauf sei er mit dem Tod bedroht worden. Sein Sohn B._______ sei Ende 2011 respektive im Jahr 2012 drei Tage lang entführt worden und nur gegen Leistung eines Lösegeldes (mehrere Millionen Lira) freigelassen worden. Nachdem sein Sohn ein zweites Mal entführt worden sei und der Beschwerdeführer Lösegeld bezahlt habe, habe er sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Er habe seine Familie zurückgelassen zu einer Zeit, als Bashar al Assad noch nicht mit Flugzeugen und schweren Waffen sein Volk attackiert habe. Im Jahr 1998 sei Jaffar al-Assad, der Neffe von Hafiz al-Assad, zu ihm gekommen und habe ihn um die Weitergabe von Namen von vermögenden Familien gebeten. Es seien immer Händler und reiche Leute ausgesucht worden, um deren Kinder und Ehefrauen zu entführen und Profit zu machen. Dem Beschwerdeführer sei eine Mitbeteiligung am Erlös dieser Entführungen angeboten worden, was er jedoch abgelehnt habe. Nachdem seine Familie nach seiner Ausreise 13-mal umgezogen sei, habe sie nicht mehr genug zum Leben. Der Ort (...), an dem sich die Familie derzeit aufhalte, liege in (...) der Stadt Aleppo. Das Gebiet werde sowohl von der Opposition als auch von der Regierung kontrolliert. Er habe sich in Syrien nicht politisch betätigt, da er ständig unter Beobachtung gestanden habe. J. Mit Eingabe vom 25. März 2014 teilte Rechtsanwalt Michael Steiner, Bern, dem BFM mit, dass er vom Beschwerdeführer mit der Interessenwahrung im Asylverfahren mandatiert worden sei, und erklärte alle früheren Vertretungsverhältnisse als aufgelöst. Zudem wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine geschlechtsspezifische Verfolgungssituation geltend gemacht habe und dabei nicht von einem reinen Männerteam angehört worden sei. Es sei zwingend eine ergänzende Anhörung mit einem reinen Männerteam durchzuführen, falls dem Beschwerdeführer nicht Asyl erteilt werde. Betreffend exilpolitische Tätigkeiten wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es an der Syrien-Friedenskonferenz vom 22. Januar 2014 in Montreux zu einer Kundgebung von Assad-Anhängern gekommen sei. Gegen diese Demonstration hätten wiederum Assad-Gegner protestiert. Die Auseinandersetzungen, die rund um die Konferenz und ausserhalb der Verhandlungen stattgefunden hätten, hätten grosse mediale Aufmerksamkeit erlangt, wozu auf acht Artikel und Filmausschnitte verwiesen wurde, welche im Internet und im Verfahren (...) dokumentiert seien. Im Weiteren wurde eine Fotoaufnahme eingereicht, auf welcher der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration vom 22. Januar (gemäss späterer Richtigstellung: 24. Januar) 2014 in Genf abgebildet sei. K. Am 26. März 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zur Demonstration vom 24. Januar 2014, Internetauszüge sowie Auszüge aus der Facebook Seite "Syrian Revolution 2011 in Switzerland against Bashar al-Assad" sowie einen Ausweis (...) in Aleppo zu den Akten. Ergänzend wurde dazu ausgeführt, es sei offensichtlich, dass sich die syrischen Behörden und Geheimdienste in der Schweiz installieren würden und Oppositionelle identifizieren, sie auf die Liste der Staatsfeinde und Terroristen setzen und spätestens bei ihrer Rückkehr nach Syrien gegen sie vorgehen würden. Der Beschwerdeführer sei durch seine aktive exilpolitische Teilnahme am Protest gegen das Assad-Regime an die Öffentlichkeit getreten und könne den syrischen Behörden und Spitzeln nicht entkommen. L. Am 7. Mai 2014 wurden weitere Beweismittel nachgereicht (Berichte des [Therapiezentrum] vom 3. Februar 2014, 8. Juli 2013, 15. April 2013 und 30. August 2012; Notiz von Dr. (...) vom 8. Oktober 2012 sowie zwei Fotoaufnahmen des Wohnortes respektive des Arbeitsortes des Beschwerdeführers in (...) in Syrien). M. Am 28. Mai 2014 und 19. Juni 2014 wurden weitere Fotoaufnahmen betreffend den Sohn E._______, welcher auf dem Weg zu Schule aufgrund einer Geschossexplosion an den Augen verletzt worden sei, nachgereicht. N. Am 11. Juli 2014 wurden zwei Arztberichte des (...)spitals vom 20. September 2013 und 9. Mai 2014 nachgereicht. Aus diesen Berichten geht im Wesentlichen hervor, dass beim Beschwerdeführer der "Verdacht auf eine Prostatitis bei Status nach Harnröhrenverletzung 1999" diagnostiziert wurde. Eine antibiotische Therapie sei durchgeführt worden; die Prognose sei gut und eine vollständige Heilung sei wahrscheinlich. Die Prostatitis könne überall dort, wo Antibiotika verfügbar seien, behandelt werden. Es liege eine vollumfängliche Reisefähigkeit vor. O. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. So seien die Schilderungen zu den Drohungen seitens der Person, welcher der Beschwerdeführer Geld geliehen habe, sowie zu den Entführungen des Sohnes widersprüchlich ausgefallen. Auch die erst an der einlässlichen Anhörung vom 9. Juli 2013 vorgetragenen Benachteiligungen (Ausreiseverbot, Verhaftungen und Folterungen) seien als nachgeschoben und daher unglaubhaft einzustufen. Den Ausführungen aus dem Arztbericht vom 20. September 2013 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Prostata leide. Daher entbehre das Vortragen von Folterungen im Genitalbereich jeglicher Grundlage, nachdem eine solche Ursache dem entsprechenden Arztbericht nicht zu entnehmen sei. Im Weiteren stellten die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine asylbeachtliche Verfolgung dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen zu treffen. Die vorgetragenen Zerstörung des Wohnhauses und die Plünderung des Geschäfts sowie der Warendiebstahl seien daher nicht asylbeachtlich. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz wiesen nicht das erforderliche Profil auf, um das Interesse der syrischen Behörden auf sich zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei im Heimatland nicht politisch aktiv gewesen und habe gemäss eigenen Angaben nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, weshalb davon auszugehen sei, dass er seitens der heimatlichen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei und er Syrien unbescholten verlassen habe. Angesichts der riesigen Datenmenge im Internet sei eine umfassende Überwachung seitens der syrischen Behörden ausgesprochen unwahrscheinlich. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich diese auf Personen beschränkten, die - anders als der Beschwerdeführer - ein für den Staat als politisch gefährlich eingestuftes Profil aufweisen würden. P. Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 ersuchte Rechtsanwalt Michael Steiner das BFM um vollumfängliche Akteneinsicht. Q. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 teilte Fürsprecherin Laura Rossi dem BFM mit, es werde um eine korrekte Neueröffnung der Verfügung vom 16. Juli 2014 ersucht, nachdem diese dem Beschwerdeführer direkt eröffnet worden sei. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsicht in die Verfahrensakten. R. Mit Begleitschreiben vom 30. Juli 2014 wurde Rechtsanwalt Michael Steiner Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben gleichen Datums teilte das BFM Fürsprecherin Laura Rossi mit, der Beschwerdeführer habe das Mandatsverhältnis mit ihr aufgelöst. Das Bundesamt verwies auf die Vollmacht des Beschwerdeführers zugunsten von Rechtsanwalt Michael Steiner vom 25. März 2014. S. Mit Schreiben vom 11. August 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Direktor des BFM unter anderem mit, er wolle gegen den BFM-Entscheid vom 16. Juli 2014 Beschwerde erheben und er verlange eine dritte Anhörung. Zudem machte er eine falsche respektive unvollständige Protokollierung seiner Aussagen geltend. T. Am 25. August 2014 teilte der Direktor des BFM dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe vom 11. August 2014 werde dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. U. Die Eingabe des Beschwerdeführers, datiert vom 11. August 2014, ging beim Bundesverwaltungsgericht am 27. August 2014 ein. V. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2014 wurde festgestellt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2014 als frist- und formgerechte Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 16. Juli 2014 entgegengenommen werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Eingabe zu ergänzen und die Begründung zu präzisieren. Der Beschwerdeführer liess die angeordnete Frist zur Beschwerdeergänzung unbenutzt verstreichen. W. Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2014 wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. X. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses und sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Y. Telefonische Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2014 bei Rechtsanwalt Michael Steiner haben ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr von diesem vertreten wird; das betreffende Mandatsverhältnis sei aufgelöst worden. Z. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. AA. Die Ehefrau C._______ und die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers (E._______, D._______ und B._______ [Jahrgänge]), alle syrische Staatsangehörige, reisten ihrem Ehemann respektive Vater nach und gelangten am 30. Januar 2015 in die Schweiz. Am 4. Februar 2015 ersuchten sie um Asyl. Am 10. Februar 2015 fand eine Befragung der Ehefrau zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel statt. BB. Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das SEM die (originäre) Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers anerkenne, was rechtliche Auswirkungen auf das Asylbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers haben könnte. Das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers E-4764/2014 wurde sistiert, bis das SEM über das Asylgesuch der Ehefrau und Kinder (ebenfalls Verfahren N [...]) befunden habe. Die Akten wurden dem SEM überwiesen zur Beurteilung des Asylgesuches der Ehefrau und der drei minderjährigen Kinder. CC. Mit Verfügung vom 27. August 2015 wies das SEM die Asylgesuche der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte gleichzeitig die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers erhoben mit Eingabe vom 18. September 2015 Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 27. August 2015 (Verfahren E-5837/2015; N [...]). Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht die am 10. März 2015 verfügte Sistierung des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers E-4764/2015 wieder auf. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, aufgrund des engen, persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werde das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren der Ehefrau und der Kinder insoweit koordiniert, als beide Beschwerdeverfahren - soweit möglich - parallel geführt würden und über beide Verfahren gleichzeitig entschieden werde. DD. Mit Begleitschreiben der Flüchtlingshilfe Heilsarmee, (...) vom 20. Juli 2015 wurde ein Original-Reisedokument des Beschwerdeführers (Nr. [...]) dem SEM überwiesen (Eingang SEM: 21. Juli 2015). EE. Mit Postsendung vom 7. Oktober 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein von ihm verfasstes und unterzeichnetes, fremdsprachiges Schreiben nach. Dieses Dokument wurde im vorliegenden Verfahren und im koordinierten Beschwerdeverfahren der Ehefrau (E-5837/2015) zu den Akten genommen. Das Gericht liess dieses Dokument amtlich (gerichtsintern) übersetzen. Gemäss dieser Übersetzung führt der Beschwerdeführer aus, es sei ihm nicht möglich gewesen, einen Übersetzer zu finden oder einen Anwalt zu konsultieren. Die Situation im Heimatland Syrien sei bekannt: es herrsche nur noch Krieg, Zerstörung und Schutzlosigkeit. Das gesamte Hab und Gut der Familie sei durch eine Explosion in ihrem Wohnviertel zerstört worden. Zunächst sei er aus Syrien geflohen, nachdem der Sohn B._______ entführt worden sei. G._______ habe den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht, nachdem er Flüchtlinge in Aleppo, die aus Homs geflohen seien, unterstützt habe. Nachdem die Familie in der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe, fühlten sich die Familienmitglieder wie Staatsgefangene und sie hätten keine Rechte mehr. Deshalb würden sie um nochmalige Prüfung ihrer Asylgesuche ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2015 das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem ebenfalls am Gericht hängigen Beschwerdeverfahren der Ehefrau und der drei minderjährigen Kinder (E-5837/2015) koordiniert (vgl. Sachverhalt, oben Bst. CC). Daher ergeht das vorliegende Urteil gleichzeitig mit dem Urteil im Verfahren E-5837/2015.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der damalige Rechtsvertreter brachte in seiner Eingabe vom 25. März 2014 die Verfahrensrüge vor, der Beschwerdeführer habe am 9. Juli 2013 geschlechtsspezifische Verfolgungen vorgetragen und sei dabei in Anwesenheit von zwei Frauen angehört worden. Es sei zwingend eine ergänzende Anhörung durch ein reines Männerteam durchzuführen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an den Direktor des SEM vom 11. August 2014 unter anderem Verfahrensfehler geltend; insbesondere seien seine Angaben anlässlich seiner Anhörungen nicht respektive falsch festgenhalten worden. Hierzu ist das Folgende festzuhalten: 3.1 Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner BzP vom 8. Mai 2012 keinerlei Vorbringen betreffend Folter oder geschlechtsspezifische Misshandlungen vorgetragen. In der Folge wurde für die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen am 9. Juli 2013 ein korrekt zusammengestelltes Befragungsteam eingesetzt. In der Befragung vom 9. Juli 2013 wurde er zweimal danach gefragt, ob er angesichts der Anwesenheit von Frauen von einem reinen Männerteam befragt werden möchte, nachdem er von erlebten geschlechtsspezifischen Misshandlungen berichtet hatte. Der Beschwerdeführer gab hierzu zweimal zu Protokoll, die Anwesenheit von Frauen sei für ihn kein Problem (vgl. Akte A22, S. 8, Antwort 70 sowie S. 10, Antwort 92). Entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 25. März 2015 ist daher nicht zu beanstanden, dass die Befragung mit dem eingesetzten Team fortgesetzt wurde. 3.2 Im Weiteren gab der Beschwerdeführer bei beiden Befragungen zu Protokoll, dass er den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin gut verstehe (vgl. A5, S. 2 und 9; A22, S. 1). Er bestätigte zudem beide Befragungsprotokolle mit seiner Unterschrift als korrekt und vollständig (vgl. A5, S. 9; A22, S. 18). Es sind an keiner Stelle Hinweise aus den Verfahrensakten zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass die Angaben des Beschwerdeführers falsch oder unvollständig protokolliert worden sein könnten. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers wurden ihm in einer ihm verständlichen Sprache (Arabisch) rückübersetzt. Zudem hat die bei der einlässlichen Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Befragung keinerlei Mängel oder Bemerkungen festgehalten (vgl. A22, Beilage zum Protokoll). Das SEM hat seinen Entscheid daher zu Recht auf die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Schilderungen und Erklärungen gestützt. Es besteht keine Veranlassung, die betreffenden Protokolle nicht oder nur eingeschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches heranzuziehen. 3.3 Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren vom SEM korrekt durchgeführt wurde und die Vorinstanz ihren Entscheid auf einen richtig und vollständig erhobenen Sachverhalt basiert hat.
4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 1982 von "alewitischen Systemmitgliedern" und im Jahr 1997 durch die syrischen Militärbehörden inhaftiert und dabei schwer gefoltert worden. Im syrischen Bürgerkrieg seien die Häuser seiner Familie in Aleppo beim Einmarsch der syrischen Regierungstruppen zerstört und sein Geschäft sei geplündert worden. Im Weiteren sei sein Sohn zweimal - vermutungsweise durch die Shabiha-Milizen des Assad-Regimes - entführt worden, weshalb er Lösegeldzahlungen habe leisten müssen. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer Festnahmen und schwerste Folterungen in den Jahren 1982 respektive 1997/1998 geltend gemacht hat, ist das Folgende festzuhalten: An der einlässlichen Anhörung vom 9. Juli 2013 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei bereits im Jahr 1982 von "alewitischen Systemmitgliedern" und nochmals im Jahr 1997 von den Militärbehörden verhaftet und bis 1998 inhaftiert worden, wobei er am Kopf, an den Extremitäten und an den Geschlechtsteilen schwer gefoltert und verunstaltet worden sei, so dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen (vgl. Akte A22, S. 7 f., Fragen 67 bis 71). Diese Ereignisse trug der Beschwerdeführer an der einlässlichen Anhörung grundsätzlich - für sich alleine betrachtet - auf schlüssige Weise vor und schilderte die Umstände dieser Inhaftierungen und erlittenen massiven Folterungen in konziser Weise (vgl. Akte A22, S. 7, Fragen 68 ff.). Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht feststellte, stehen diese Vorbringen allerdings in einem diametralen Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP. Seinen diesbezüglichen Ausführungen gemäss soll er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt haben. Zudem gab er expizit an, niemals in Haft gekommen zu sein (vgl. Akte A5, S. 7, Punkt 7.01). In der BzP hat der Beschwerdeführer auch die bei der späteren, einlässlichen Anhörung geltend gemachte ständige Beobachtung während rund zehn Jahren - von 1999 bis 2009 - mit keinem Wort erwähnt oder auch nur angedeutet. Der Umstand, dass er die beiden angeblichen Inhaftierungen von 1982 und insbesondere diejenige von 1997 bis 1998 mit keinem Wort erwähnt hat, lässt daher erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen aufkommen. Es bleibt unplausibel und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese für ihn zweifelslos einschneidenden Erlebnisse und insbesondere die erlittenen massivsten Folterungen (heftige Schläge auf den Kopf, Ellenbogenhiebe ins Gesicht, Verlust sämtlicher Zähne, Narben am Körper, Penis zur Hälfe weggeschnitten, Blutverlust, Ohnmacht, Operation am Unterleib, durch die Folterungen verursachte Sprachschwierigkeiten [vgl. Akte A22, S. 7 und 8, Fragen 68 und 69]) anlässlich der Kurzbefragung im Mai 2012 nicht einmal ansatzweise erwähnt hat. Auch das nach den Inhaftierungen angeblich seitens der syrischen Behörden gegen ihn ausgesprochene Ausreiseverbot (vgl. Akte A22, S. 5 f., Fragen 50-53), welches für ihn als Geschäftsmann mit entsprechender Reisetätigkeit eine einschneidende Repressionsmassnahme dargestellt hätte, erwähnte er bei der Erstbefragung nicht. Wie bereits erwähnt, fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin statt; auf explizite Frage hin, ob er angesichts der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründe die Anhörung in einem Männerteam durchführen wolle, hielt der Beschwerdeführer fest, die Anhörung auch in Anwesenheit der Dolmetscherin fortsetzen zu wollen (vgl. Akte A22, Antworten 70 und 92). In der Summarbefragung wurde der Beschwerdeführer von einem männlichen Mitarbeiterteam (Befrager und Dolmetscher) befragt; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die personelle Zusammensetzung des Befragungsteams einen Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführer gehabt und diesen an der Schilderung der massiven körperlichen Übergriffe, der zehn Jahre anhaltenden Überwachung oder des gegen ihn ausgesprochenen Ausreiseverbots gehindert hätte. Wie bereits in E. 3 festgehalten, wurde das vorinstanzliche Verfahren korrekt geführt und das Vorgehen des SEM bei der einlässlichen Anhörung ist nicht zu beanstanden. 5.2 Im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation reichte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens verschiedene von medizinischen Fachpersonen verfasste Berichte ein: · Notiz von Dr. (...) (Ärztlicher Leiter des [Therapiezentrum]) vom 8. Oktober 2012 (A30); · sechs Berichte des [Therapiezentrum] datiert vom 30. August 2012, 25. September 2012, 15. April 2013, 21. Mai 2013, 8. Juli 2013 und 3. Februar 2014 (A14, A20, A30); · zwei Berichte des (...)spitals vom 20. September 2013 und vom 9. Mai 2014 (A30). Auch diesen Berichten lassen sich insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, die die geschilderten Misshandlungen und Folterungen belegen würden. Aus dem ersten Bericht des [Therapiezentrum] vom 30. August 2012 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die primär auf die massive Sorge um seine (zunächst) in Syrien zurückgebliebene Familie zurückgeführt wird. In den Berichten vom 15. April 2013 und 21. Mai 2013 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer an den Folgen der traumatischen Situation in seinem Heimatland und den dabei erlittenen schwerwiegenden Verlusten sowie unter psychosozialen Belastungen, Ohnmachtsgefühlen, massiven Schuldgefühlen gegenüber seiner Familie und an Schlafstörungen leide. Die zurückliegende Traumatisierung wird ebenfalls auf die massive Sorge um das Wohlergehen der Familie zurückgeführt. Im Bericht vom 8. Juli 2013 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer über urologische Beschwerden klage und diesbezüglich geschildert habe, dass ihm anlässlich einer zweiwöchigen Inhaftierung in Aleppo im Jahr 1997/98 Schnittverletzungen im Bereich des Genitals durch einen Wärter zugefügt worden seien, worauf er im Spital operiert worden sei. Seine heutigen urologischen Beschwerden führe der Beschwerdeführer auf diese ihm zugefügten Verletzungen zurück. Im Bericht vom 3. Februar 2014 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom 2. August 2012 bis 28. Oktober 2013 im [Therapiezentrum] in Behandlung war und insgesamt 32 Konsultationen stattfanden. Es wird erneut eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Laut Anamnese habe der Beschwerdeführer im Jahr 1989 einen Zusammenbruch erlebt und danach nicht mehr sprechen und sehen können. Im Jahr 1997/98 sei er für zwei Wochen in einem syrischen Gefängnis schwer gefoltert worden. Durch die Gründung einer Familie und die Weiterführung der Arbeit habe er sich stabilisieren können. Die am 15. Mai 2013 zugetragene Nachricht, dass sein Vater in einem Spital in Syrien verstorben sei und in der gleichen Woche das Haus der Familie von einem Bombenanschlag zerstört worden sei, habe zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt. Nachdem er erfahren habe, dass auch das [Therapiezentrum] nicht beschleunigend und hilfreich für sein Asylgesuch werden könne, habe er sich enttäuscht abgewendet und die Behandlung beim [Zentrum] beendet. In den Berichten des (...)spitals (...) wird unter anderem eine Prostatitis bei Status nach Harnröhrenverletzung 1999 festgestellt. Eine bakterielle Infektion wird als wahrscheinlichste Ursache für die Prostatitis betrachtet, weshalb eine medikamentöse Behandlung angeordnet wurde. Zudem wird festgehalten, eine Prostatitis könne überall behandelt werden, wo Antibiotika verfügbar seien. Insgesamt muss festgehalten werden, dass die vorliegenden Arztzeugnisse und Spitalberichte an keiner Stelle eine erlittene Folter oder Misshandlungen im Genitalbereich bestätigen. Es werden einzig eine Prostataerkrankung und Status nach Harnröhrenverletzung diagnostiziert. Auch soweit der Beschwerdeführer vorgetragen hat, ihm seien sämtliche Zähne ausgeschlagen worden (A22, S. 8, Antwort 86) liegen keinerlei medizinische Unterlagen vor, welche diese gewaltsam zugefügten Verletzungen bestätigen würden. Zwar wird, wie erwähnt, in einzelnen Berichten des [Therapiezentrum] erwähnt, der Beschwerdeführer habe von erlebter Folter gesprochen; die Folterungen werden aber nicht attestiert oder weiter dokumentiert. Soweit sich das [Therapiezentrum] zur Traumatisierung des Beschwerdeführers äussert, wird diese nicht auf eine erlebte Folter oder Gewalt zurückgeführt; vielmehr basiere die attestierte Traumatisierung respektive die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung auf der massiven Sorge des Beschwerdeführers um das Wohlergehen seiner (damals) in Syrien zurückgebliebene Familie und auf dessen Schuldgefühlen, seine Familie dort zurückgelassen zu haben. In den Arztberichten zu den medizinisch-somatisch feststellbaren Verletzungen werden die angeblich erlittenen Misshandlungen (alle Zähne ausgeschlagen sowie Penisverletzung) ebenfalls nicht diagnostiziert. In der Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 11. Juli 2014 wurde geltend gemacht, aus den eingereichten Arztberichten des (...)spitals gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Genitalbereich gefoltert worden sei. Den vorliegenden Spitalberichten sind jedoch keine solche Angaben zu entnehmen; die Spitalberichte bestätigen einzig eine Prostatitis (Status nach Harnröhrenverletzung 1999), ohne sich zu den möglichen Ursachen dieser Erkrankung zu äussern. In der Anamnese ist von Folter oder Misshandlungen keine Rede. Es wird vielmehr einzig festgehalten, der Beschwerdeführer habe eine Harnröhrenverletzung im Jahr 1999 erlitten, welche in Syrien behandelt worden sei. 5.3 Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen in den zahlreich beigebrachten medizinischen Unterlagen keine hinreichende Stütze finden. Die vorgetragenen physischen und psychischen Übergriffe respektive deren geltend gemachte Hintergründe können nicht als überwiegend wahrscheinlich qualifiziert werden. Es muss daher im Ergebnis offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer körperliche Verletzungen im geltend gemachten Umfang jemals erlitten hat und heute noch entsprechende Narben am Körper aufweist; jedenfalls wurde nicht überwiegend wahrscheinlich dargetan, dass der Beschwerdeführer Misshandlungen mit flüchtlingsrelevantem Hintergrund erlitten hat. Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang können jedoch unterbleiben. Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer die zur Diskussion stehenden Ereignisse ins Jahr 1982 respektive 1997 und 1998 datiert. Angesichts des langen seitherigen Zeitablaufs kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Jahr 1982 beziehungsweise 1997/1998 angeblich erfolgten Ereignisse für die im Jahr 2012 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien in einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang stehen; diese Vorbringen müssen daher im Ergebnis als nicht flüchtlingsrelevant qualifiziert werden. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer zwei Entführungen seines Sohnes Ende 2011 (vgl. Akte A22, S. 11, Frage 99) respektive 2012 (vgl. Akte A22, S. 9, Frage 81) geltend macht, ist festzustellen, dass die Urheberschaft dieser Entführungen im Dunkeln bleibt. Der Beschwerdeführer selbst führt diese Mitnahmen und Lösegeldforderungen zwar einerseits auf die Shahiba-Milizen (vgl. Akte A5, S. 7, Punkt 7.01) und somit auf das Assad-Regime zurück. Er brachte jedoch andererseits vor, ein gewisser G._______ respektive dessen Gefolgsleute (vgl. Akte 22, S. 9, Frage 80 ff.), beziehungsweise Alewiten (vgl. Akte 22, S. 12, Frage 103) seien für die Entführungen seines Sohnes verantwortlich. Gemäss seinen eigenen Angaben handelt es sich bei seinen Angaben zur Urheberschaft der Entführungen um blosse Vermutungen (vgl. Akte A5, S. 7, Punkt 7.01: "Ich glaube, er wurde von Shabiha-Milizen entführt"; Akte A22, Frage 103: "Ich weiss es nicht ganz sicher. Aber ich weiss, dass sie von Alewiten sind, die gleiche Ethnie"). Diese Vermutungen hat der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen und Beschwerdeverfahrens nicht mit entsprechenden Beweismitteln untermauert oder gar belegt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Umstände der beiden Entführungen seines Sohnes auf konzise, glaubhafte Weise zu schildern. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mehrfach die Entführungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten um Geldschulden und -zahlungen geschildert (vgl. A22, S. 9, Antwort 80 und S. 10, Antwort 87). Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Entführungen einen gezielten und auf einem flüchtlingsbeachtlichen Verfolgungsmotiv basierenden Hintergrund gehabt haben, weshalb auch diesen Vorbringen die Asylrelevanz abgesprochen werden muss. 5.5 Für das Bundesverwaltungsgericht steht ausser Frage, dass die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer im Zuge des syrischen Bürgerkrieges persönlich miterleben musste - namentlich die Bombardierungen seiner Heimatstadt Stadt Aleppo, wo er sein ganzes Leben bis zur Ausreise aus Syrien im April 2012 verbracht hat (vgl. Akte 22, S. 3, Frage 26), die Zerstörung seiner Häuser und Plünderung seines Geschäftes sowie die Furcht um das Wohlergehen seiner Familie -, schrecklich und traumatisierend waren und in Aleppo im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers - wie auch heute noch - eine Situation verbreiteter Gewalt, Zerstörung und Elend vorherrschte. 5.5.1 Es wurde verschiedentlich davon berichtet, dass der Konflikt zwischen der syrischen Regierung und verschiedenen Oppositionsgruppen im Jahr 2012 eine zunehmende Militarisierung erfuhr und sich die Lage insbesondere in Aleppo und Damaskus Mitte des Jahres 2012 dramatisch zuspitzte (zur Bürgerkriegssituation in Aleppo: vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4268/2014 vom 18. Januar 2016, E. 4.2, mit Quellenverweisen). Die Stadt Aleppo war immer wieder Schauplatz von Gefechten zwischen Regierungstruppen und Oppositionellen. In den vergangenen Jahren übte die Regierung die Kontrolle über den westlichen Teil der Stadt aus, während der Osten der Stadt von den Rebellen dominiert wurde. Dabei sind die Allianzen unter den Rebellengruppen komplex und wechseln ständig. Alle Rebellengruppierungen stellten sich gegen das Assad-Regime und verweigern eine Zusammenarbeit mit dem sogenannten "Islamischen Staat" (IS), ihre Taktiken und Ideologien sind aber nicht einheitlich. Menschenrechtsorganisationen und die UNO haben gegenüber dem IS, der Nusra-Front, dem syrischen Ableger des Al-Khaida-Netzwerkes, und der syrischen Regierung Anklagen schlimmster Kriegsverbrechen erhoben; alle bewaffneten Gruppierungen in Syrien werden einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen beschuldigt. Auch geriet die Region Aleppo zunehmend seitens des IS unter Druck (vgl. beispielsweise die im zitierten Entscheid E-4268/2014 vom 18. Januar 2016 genannten Quellen). Am 29. Januar 2016 begannen in Genf Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien unter der Schirmherrschaft des UN-Sonderbeauftragten Staffan de Mistura. Die bisherigen Friedensverhandlungen haben allerdings keine entscheidenden Fortschritte erzielen können. Mit dem nach fünf Jahren Bürgerkrieg eingetretenen Waffenstillstand kehrte im Frühjahr 2016 zwar eine kurze Periode relativer Normalität in den Alltag der Bevölkerung Aleppos zurück, und die gewalttätigen Auseinandersetzungen gingen zurück. Im April 2016 wurden jedoch die heftigen Kämpfe in der Provinz Aleppo fortgesetzt. Regierungstruppen, Rebellen und IS-Kämpfer lieferten sich Gefechte um die Kontrolle einzelner Gebiete. Wegen dieser heftigen Kämpfe sind gemäss Human Rights Watch mehr als 30'000 Menschen innert 48 Stunden aus der Region Aleppo geflohen (vgl. Tagesanzeiger vom 14. April 2016: "30'000 Menschen fliehen innerhalb von 48 Stunden"). 5.5.2 Selbst wenn im Jahr 2012 ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in Aleppo nach dem Gesagten unzumutbar war und heute nach wie vor ganz offenkundig von einer Situation verbreiteter massiver Gewalt ausgegangen werden muss, fehlt es den von ihm vorgetragenen Ereignissen an der für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft geforderten Gezieltheit der Verfolgung. Von Gezieltheit in diesem Sinne ist dann auszugehen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates respektive ihrer Heimatregion ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht nur "reflexartig" im Sinne ungezielter Nebenfolgen des Krieges oder Bürgerkrieges, sondern als individuelle Person in der Regel aufgrund einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation betroffen ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 530 Rz. 11.16; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 37 E. 7 c). Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen (Zerstörung seiner Häuser und Plünderung seiner Geschäfte) handelt es sich zweifelsohne um schreckliche Erlebnisse, sie stellen jedoch primär ungezielte Nebenfolgen des Krieges dar, von denen im Jahr 2012 der Grossteil der Bevölkerung in Aleppo - unabhängig von deren ethnischer Zugehörigkeit - betroffen war. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Bombardierungen der Stadt, welche zu zahlreichen Todesopfern auch unter der Zivilbevölkerung führten. Überdies scheinen die Zerstörungen der Häuser und Geschäftslokalitäten des Beschwerdeführers nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation getragen zu sein; der Beschwerdeführer selbst hat diese Ereignisse nicht auf einen entsprechenden asylbeachtlichen Hintergrund zurückgeführt. 5.6 Der Beschwerdeführer führte aus, von 1999 bis 2009 - also während einer Zeitspanne von rund zehn Jahren - sei er zwar unter starker Beobachtung gestanden, sei aber nicht mehr persönlich bedroht worden; die syrischen Behörden hätten festgestellt, dass er unschuldig sei und hätten keine Beweise gegen ihn erheben können (vgl. A22, S. 9, Frage 78 und 79). Wie oben bereits erwähnt, wurde diese rund zehnjährige Beobachtung erst anlässlich der Anhörung vom 9. Juli 2013 vorgetragen (vgl. oben E. 5.1), weshalb grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen bestehen. Ausserdem hält der Beschwerdeführer explizit fest, dass er in diesem Zusammenhang nicht (mehr) persönlich bedroht worden sei. Zudem geht er selbst davon aus, dass die syrischen Behörden aufgrund der fehlenden Beweise keinen Verdacht (mehr) gegen ihn gehabt haben und von seiner Unschuld ausgegangen sind. Er gab weiter an, sich im Heimatland - unter anderem aufgrund der anhaltenden Beobachtung - nicht politisch betätigt zu haben (vgl. Akte A22, S. 13, Frage 113). Daher ist nicht davon auszugehen, dass ein aktueller behördlicher Verdacht der Entfaltung politisch missliebiger Aktivitäten gegen den Beschwerdeführer besteht. 5.7 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt war und keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gehabt hat. Das SEM hat daher zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6. In einem nächsten Schritt ist im Folgenden zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer flüchtlingsrelevante Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen. 6.1 Der Beschwerdeführer hat die Entfaltung exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz geltend gemacht. Insbesondere trug er vor, im Januar 2014 in Genf an einer Demonstration gegen das Assad-Regime teilgenommen zu haben, und reichte eine diesbezügliche Fotoaufnahme, auf welcher er als Fahnenträger abgebildet ist, nach. Dazu führte er weiter aus, er könne angesichts der bekannten Vorgehensweise der syrischen Behörden und Geheimdienste in der Schweiz identifiziert werden und könne als Oppositioneller den syrischen Spitzeln nicht entkommen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sich diese in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. 6.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht das erforderliche Ausmass überschreiten, um das Interesse der syrischen Behörden auf sich zu ziehen, zutreffend sind. Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer in Syrien politisch nicht aktiv. Wie vorstehend ausgeführt, konnte er keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 5.). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Die bestehende Aktenlage lässt darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Fotoaufnahme und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr, wie Tausende syrischer Staatsangehöriger in der Schweiz, an einer Kundgebung gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. 6.4 Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen den Behauptungen in der Beschwerde die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Nach dem Gesagten ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 7. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende respektive ihm drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ausreise aus Syrien in der Schweiz politische Aktivitäten ausgeführt hat, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe führen würden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die (originäre) Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 7.2 Nachdem mit heutigem Urteilsdatum auch das Beschwerdeverfahren der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers (E-5837/2015) abgewiesen und die vorinstanzliche Verfügung betreffend Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls bestätigt wird, liegt auch kein Sachverhalt vor, welcher eine Prüfung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ im Sinne von Art. 51 AsylG nach sich ziehen würde. 7.3 Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2014 den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzuges vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: