Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
I A. Der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden (E._______, ebenfalls Verfahren N [...]) verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Syrien im April 2012 und gelangte am 30. April 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde in der Folge am 8. Mai 2012 summarisch und am 9. Juli 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 stellte das BFM fest, dass der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme von E._______ in der Schweiz angeordnet. C. Am 11. August 2014 erhob E._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den BFM-Entscheid vom 16. Juli 2014. D. Nachdem die Beschwerdeführenden (Ehefrau und Kinder von E._______) ihrem Ehemann und Vater am 30. Januar 2015 in die Schweiz nachreisten und ein Asylgesuch stellten (vgl. Sachverhalt unten, Bst. F), sistierte das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2015 das hängige Asylbeschwerdeverfahren von E._______ (E-4764/2014), bis das SEM über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden (Ehefrau und Kinder) befunden hat. E. Mit Verfügung vom 23. September 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht die am 10. März 2015 verfügte Sistierung des Beschwerdeverfahrens von E._______ wieder auf, nachdem das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. August 2015 abgelehnt und die Beschwerdeführenden in der Folge beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hatten (vgl. Sachverhalt unten, Bst. H und I). Gleichzeitig koordinierte das Gericht aufgrund des engen, persönlichen und sachlichen Zusammenhanges das Beschwerdeverfahren von E._______ und das ebenfalls hängige Beschwerdeverfahren der Ehefrau und Kinder (E-5837/2015) insoweit, als beide Beschwerdeverfahren - soweit möglich - parallel geführt und beide Verfahren gleichzeitig entschieden werden sollen. II F. Die Beschwerdeführenden (A._______ und die drei minderjährigen Kinder: D._______, C._______ und B._______ [Jahrgänge (...), (...) und (...)]), alle syrische Staatsangehörige, reisten ihrem Ehemann respektive Vater am 30. Januar 2015 in die Schweiz nach. Am 4. Februar 2015 ersuchten sie um Asyl. Am 10. Februar 2015 fand eine Befragung der Beschwerdeführerin A._______ zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Araberin, in Aleppo geboren und habe bis zu ihrer Ausreise aus Syrien dort gelebt. Bis vor rund 10 Monaten sei die Familie im Quartier (...) in Aleppo registriert gewesen. Ihre noch lebenden Verwandten (Mutter und zwei Geschwister) lebten in Aleppo, zwei Brüder seien als Flüchtlinge in Beirut/Libanon. Sie sei seit 13 Jahren mit E._______, ebenfalls Syrer, verheiratet. Die Beschwerdeführenden hätten Syrien in Februar 2014 verlassen und seien in die Türkei gereist, wo sie sich bis zum 30. Januar 2015 aufgehalten hätten. Am 30. Januar 2015 seien sie auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt, wo sie am 4. Februar 2015 ein Asylgesuch stellten. Sie hätten Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Die Beschwerdeführerin selbst sei politisch nicht aktiv gewesen und habe mit den heimatlichen Behörden oder Gruppierungen keine Probleme gehabt. Sie habe im Jahr 2012 bis 2014 in Aleppo persönlich miterlebt, wie Kampfflugzeuge der syrischen Regierung zivile Wohnhäuser bombardiert hätten, in welchen sich Menschen aufgehalten hätten. Viele Verwandte von ihr (beispielsweise mehrere Cousins und ein Neffe) seien bei diesen Bombardierungen ums Leben gekommen oder schwer verletzt worden. Der jüngste Sohn D._______ sei von Bombensplittern getroffen worden und sehe seither schlecht. Er habe in Syrien nicht ärztlich versorgt werden können, weil dort keine Ärzte mehr vorhanden seien. Der Ehemann und Vater E._______ habe mit den syrischen Behörden Probleme gehabt und sei deshalb bereits früher und alleine aus Syrien ausgereist. Die Reisepässe der Beschwerdeführenden habe E._______ bei ihrer Einreise am Flughafen zerrissen, weil er nichts mehr mit Syrien zu tun haben wolle. Die Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie das Familienbüchlein seien zerstört worden, als ihr Haus in Syrien im Jahr 2012 in die Luft gesprengt worden sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des (...)spitals (...) betreffend den Sohn C._______ (geboren am [...]) zu den Akten. Aus diesem geht hervor, dass beim Jungen ein Zahnabszess respektive eine Zahnabszessabspaltung diagnostiziert wurde, welche durch einen chirurgischen Eingriff sowie medikamentös behandelt worden sei. G. Am 6. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe für sich und die drei Kinder beim Amt für Sicherheit in Fateh Al Kair in Istanbul je Ausweise für ausländische Personen ("Foreigners Identification Card: Yabanci Tanitma Belgesi") ausstellen lassen. Zu ihren in Aleppo verbliebenen Verwandten (Mutter und zwei Geschwister) könne sie keinen Kontakt mehr aufnehmen, da das ganze Kommunikationsnetz in Aleppo seit Herbst 2015 nicht mehr funktioniere. Aleppo sei eine geteilte Stadt. In einem Teil herrsche das syrische Regime, im anderen die "Al Hurr"-Armee, die gegen die Regierung positioniert sei und von der türkischen Regierung mit Waffen unterstützt werde. Die Bevölkerung von Aleppo habe die aus Homs flüchtenden Menschen unterstützt. Auch die Familie der Beschwerdeführenden habe solchen aus Homs flüchtenden Menschen Unterschlupf gewährt. Die Beschwerdeführenden hätten Syrien verlassen wegen des syrischen Bürgerkrieges, unter dessen Folgen sie persönlich gelitten hätten. Zwei Söhne hätten gesundheitliche Probleme erlitten (Augenleiden respektive psychische Probleme). Die Beschwerdeführerin leide zudem an einer Schwindelkrankheit namens "Shakika" sowie an Rückenproblemen, weil sie ihre Kinder nach den Detonationen in ihrer Wohngegend habe tragen und Wasser für die Familie nach Hause habe schleppen müssen. Weil sie die Flüchtlinge aus Homs unterstützt hätten, seien sie seitens des Regimes bedroht worden. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang beim Militär-Sicherheitsdienst einen Monat lang inhaftiert und dabei gequält worden. Während des Krieges seien die Ersparnisse der Familie aufgebraucht worden. Im August 2013 seien ihr Haus, welches an der Kampfgrenze zwischen dem Gebiet des Regimes und der Al-Hurr-Armee gelegen habe, sowie die Geschäftsgebäude des Ehemannes und Vaters zerstört worden. Verwandte ihrer Mutter seien Kaufleute gewesen und hätten im Jahr 2011 den Flüchtlingen aus Homs im Geheimen finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Die Beschwerdeführerin habe persönlich mitgeholfen, die Kontakte zwischen den Flüchtlingen aus Homs und den unterstützenden Verwandten herzustellen. Die syrische Regierung habe 2012 hievon Kenntnisse erhalten und das Hab und Gut (Häuser, Fabriken, Fahrzeuge) dieser Kaufleute konfisziert. Anschliessend seien die Kaufleute in die Türkei respektive nach Beirut geflohen. Im Weiteren sei ihr Sohn auf dem Weg zur Schule entführt worden, bevor ihr Ehemann Syrien verlassen habe und in die Schweiz gereist sei. Sie hätten nicht gewusst, wer ihren Sohn entführt habe; die Entführer hätten mit dem Vater ihres Ehemannes (Grossvater des entführten Kindes) Verhandlungen geführt. Der Grossvater habe auch das Lösegeld bezahlt. Die Entführung habe stattgefunden, weil das syrische Regime ihren Ehemann habe fassen wollen. Ihr Ehemann sei im Weiteren von einem gewissen F._______ bedroht worden, welcher beim syrischen Geheimdienst gewesen sei. Nach der Flucht ihres Ehemannes habe dieser F._______ einen Chauffeur zu ihnen nach Hause geschickt, um den Ehemann lebendig oder tot zu fassen. Hierauf habe die Beschwerdeführerin das Haus verlassen und sei in die Schweiz gereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden vier Ausweise für ausländische Personen in der Türkei ("Foreigners Identification Card: Yabanci Tanitma Belgesi") als Farbkopien zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 27. August 2015 - der Beschwerdeführerin am 31. August 2015 eröffnet - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Ihre Asylgesuche wurden abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder in der Schweiz angeordnet. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. So seien die geltend gemachten Benachteiligungen und die tragischen Ereignisse im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs (Kriegssituation, Bombardierung der Zivilhäuser, Zerstörung des Familienhauses, Entführung des Sohnes während dreier Tage; Tod von Verwandten, Erkrankung der Kinder) nicht asylrelevant, weil diese nicht auf der Absicht beruhten, die Beschwerdeführenden aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, im Jahr 2011 Flüchtlinge aus Homs unterstützt zu haben, sei festzuhalten, dass dieser Darstellung vom genannten Zeitpunkt bis zur Ausreise aus Syrien rund drei Jahre später jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen würden, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang ins Visier der syrischen Behörden gelangt wären. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich verneint, jemals einen Nachteil seitens des syrischen Regimes erlitten zu haben, welcher sie persönlich getroffen hätte. Zudem habe sie verneint, jemals konkrete Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben respektive politisch aktiv gewesen zu sein. Es bestehe keinerlei Anlass zu Befürchtungen, dass die Beschwerdeführenden im vorgebrachten Zusammenhang künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden sollten. I. Mit Eingabe vom 18. September 2015 (Poststempel) richtete sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und erhob für sich und im Namen ihrer Kinder Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 27. August 2015. Sinngemäss brachte die Beschwerdeführerin zur Begründung vor, sie wolle wegen des Krieges in Syrien und dessen Folgen nicht ins Heimatland zurückkehren. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 wurde die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 18. September 2015 als frist- und formgerechte Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 27. August 2015 entgegengenommen. Ferner wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, ihre Rechtsmitteleingabe zu ergänzen und insbesondere genauer zu konkretisieren, weshalb sie mit dem SEM-Entscheid vom 27. August 2015 nicht einverstanden seien. Weiter wurde festgehalten, die Beschwerde müsse als offensichtlich unbegründet beurteilt werden, wenn innerhalb der angesetzten Frist nicht eine zusätzliche Begründung der Beschwerde nachgeliefert werde. Zudem wurden die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass es ihnen frei stehe, die unentgeltliche Rechtspflege (gegebenenfalls mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) zu beantragen, sofern sie bedürftig seien und ihre Beschwerdebegehren nicht aussichtslos seien. Gleichzeitig wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren E-5837/2015 mit dem Verfahren des Ehemannes und Vaters E._______ insofern koordiniert, als beide Verfahren - soweit möglich - parallel geführt und beide Verfahren gleichzeitig entschieden werden sollen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E). K. Mit Postsendung vom 7. Oktober 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann E._______ ein eigenhändig verfasstes und unterzeichnetes, fremdsprachiges Schreiben nach. Dieses Dokument wurde im vorliegenden Verfahren und im koordinierten Beschwerdeverfahren des Ehemannes zu den Akten genommen. Das Gericht liess das Dokument amtlich (gerichtsintern) übersetzen. Gemäss dieser Übersetzung führte die Beschwerdeführerin respektive ihr Ehemann E._______ aus, es sei nicht möglich gewesen, einen Übersetzer zu finden oder einen Anwalt zu konsultieren. Die Situation im Heimatland Syrien sei bekannt; es herrsche nur noch Krieg, Zerstörung und Schutzlosigkeit. Das gesamte Hab und Gut der Familie sei durch eine Explosion in ihrem Wohnviertel zerstört worden. Zunächst sei der Beschwerdeführer aus Syrien geflohen, nachdem der Sohn B._______ entführt worden sei. F._______ habe den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht, nachdem er die Flüchtlinge, die aus Homs geflohen seien, in Aleppo unterstützt habe. Nachdem die Familie in der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe, fühlten sich die Familienmitglieder wie Staatsgefangene und sie hätten keine Rechte mehr. Deshalb würden sie um nochmalige Prüfung ihrer Asylgesuche ersuchen. L. Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2015 wurde die gerichtsinterne Übersetzung des am 7. Oktober 2015 fremdsprachigen Dokumentes den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihnen letztmals Gelegenheit eingeräumt, ihre Beschwerdeeingabe vom 18. September 2015 zu ergänzen. Es wurde dabei nochmals festgehalten, dass die Beschwerdeeingabe als offensichtlich unbegründet zu beurteilen sei, wenn die Beschwerdeführenden nicht eine zusätzliche Begründung ihrer Beschwerde nachliefern würden. Die Beschwerdeführenden haben auf eine weitere Stellungnahme respektive Beschwerdebegründung verzichtet.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2015 das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem ebenfalls am Gericht hängigen Beschwerdeverfahren des Ehemannes und Vaters E._______ (E-4764/2014) koordiniert (vgl. Sachverhalt, oben Bst. E). Daher ergeht das vorliegende Urteil gleichzeitig mit dem Urteil im Verfahren E-4764/2014.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4 Die Beschwerdeführerin bringt im eigenen und im Namen ihrer Kinder zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, sie habe Syrien aufgrund der dort herrschenden Bürgerkriegssituation verlassen. In diesem Bürgerkrieg seien ihr Wohnhaus und die Geschäftshäuser ihres Ehemannes in Aleppo zerstört worden. Zudem seien mehrere Verwandte durch Bombardements ums Leben gekommen. Ihr Sohn B._______ sei zudem entführt worden und ihre Familie habe Lösegeldzahlungen für dessen Freilassung leisten müssen.
E. 4.1 Für das Bundesverwaltungsgericht steht ausser Frage, dass die Ereignisse, welche die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Zuge des syrischen Bürgerkrieges persönlich miterleben mussten - namentlich die Bombardierungen ihrer Heimatstadt Aleppo, wo sie ihr ganzes Leben von Geburt bis zur Ausreise aus Syrien Februar 2014 verbracht haben; vgl. Akte B4, S. 4, Frage 2.01) - schrecklich und traumatisierend waren und in Aleppo im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Situation verbreiteter Gewalt, Zerstörung und Elend vorherrschte. Es kann hierzu auf die Erwägung 5.5 im Beschwerdeurteil E-4764/2014 ihres Ehemannes verwiesen werden, in welcher näher auf die im Zeitpunkt der Ausreise des Ehemannes im Jahr 2012 in Aleppo herrschende Bürgerkriegssituation und die heutige, aktuelle Lage eingegangen wird.
E. 4.2 Selbst wenn ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführenden in Aleppo nach dem Gesagten unzumutbar war, fehlt es den von ihnen vorgetragenen Ereignissen an der für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft geforderten Gezieltheit der Verfolgung. Von Gezieltheit in diesem Sinne ist dann auszugehen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates respektive ihrer Heimatregion ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht nur "reflexartig" im Sinne ungezielter Nebenfolgen des Krieges oder Bürgerkrieges, sondern als individuelle Person in der Regel aufgrund einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation betroffen ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 530 Rz. 11.16; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 37 E. 7 c). Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignissen (Zerstörung des Wohnhauses der Familie und der Plünderung der Geschäftslokalitäten des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden) handelt es sich zweifelsohne um schreckliche Erlebnisse, sie stellen jedoch primär ungezielte Nebenfolgen des Krieges dar, von denen der Grossteil der Bevölkerung in Aleppo - unabhängig von deren ethnischer Zugehörigkeit - betroffen war. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Bombardierungen der Stadt, welche zu zahlreichen Todesopfern auch unter der Zivilbevölkerung - auch innerhalb der Familie der Beschwerdeführenden - führten. Überdies scheinen die Zerstörungen der Häuser und Geschäftslokalitäten der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und ihrer Verwandten nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation getragen zu sein. Die Beschwerdeführerin selbst hat diese Ereignisse nicht auf einen entsprechenden asylbeachtlichen Hintergrund zurückgeführt.
E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Entführungen ihres Sohnes B._______ vorträgt, ist festzustellen, dass die Urheberschaft dieser Entführungen im Dunkeln bleibt, nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörungen selbst zu Protokoll gegeben hat, sie (die Familie) hätten selbst nicht gewusst, wer für die Entführung des Sohnes verantwortlich gewesen sei (vgl. Akte B15, S. 17, Frage 168). In der am 7. Oktober 2015 nachgereichten fremdsprachigen Eingabe führen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Entführungen des Sohnes B._______ zwar auf einen F._______ zurück. Diese Vermutungen wurden jedoch im Verlaufe des weiteren Beschwerdeverfahrens nicht mit entsprechenden Beweismitteln untermauert oder gar belegt, obwohl der Beschwerdeführerin hinreichend Gelegenheit eingeräumt worden ist, ihre Asylvorbringen ergänzend zu begründen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Hintergründe der beiden Entführungen auf eine konkrete und detaillierte Weise zu schildern. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Entführungen einen gezielten und auf einem flüchtlingsbeachtlichen Verfolgungsmotiv beruhenden Hintergrund gehabt haben, weshalb deren Asylrelevanz abgesprochen werden muss.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin verneinte in der Summarbefragung vom 10. Februar 2015 explizit, konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden, mit der oppositionellen kurdischen Partei in Syrien (PYD; Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union), den Rebellen, der Freien Syrischen Armee (FSA) oder anderen Gruppierungen gehabt zu haben. Zudem gab sie an, politisch nicht aktiv und niemals in Haft oder vor Gericht gewesen zu sein. Sie sagte zudem aus, nicht in irgendeiner Weise vom syrischen Bürgerkrieg direkt betroffen worden zu sein (vgl. Akte B4, S. 9 und 10, Frage 7.02,). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 6. Juli 2015 trug sie zwar vor, sie fürchte sich vor dem syrischen Regime, weil sie respektive verwandte Kaufleute Flüchtlingen aus Homs Unterstützung hätten zukommen lassen (vgl. Akte B15, Antworten 64 und 66). Als sie zu ihrer eigenen Beteiligung an dieser Unterstützung gefragt wurde, gab sie zu Protokoll, sie habe persönlich nichts weiter getan, als dem Chauffeur den Aufenthaltsort der Flüchtlinge zu zeigen (Antwort 91). Im weiteren Verlauf derselben Befragung gab sie zu Protokoll, sie habe keine Nachteile seitens des syrischen Regimes erlebt, die sie persönlich getroffen hätten (Antwort 130). Sie habe Syrien aus Angst vor dem Krieg, wegen der Kinder und weil sie wieder mit ihrem Ehemann habe zusammenkommen wollen, verlassen (Antwort 187). Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass ein behördlicher Verdacht der Entfaltung politisch missliebiger Aktivitäten gegen die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder besteht oder diese aus einem derartigen Grund ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten sein könnten.
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt waren und keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gehabt haben. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 4.6 Nachdem mit heutigem Urteilsdatum auch das Beschwerdeverfahren des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden abgewiesen und die vorinstanzliche Verfügung betreffend Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls bestätigt wird, liegt auch kein Sachverhalt vor, welcher eine Prüfung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft von E._______ im Sinne von Art. 51 AsylG nach sich ziehen würde.
E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2015 die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Weg-weisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, und nachdem nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht worden ist, sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5837/2015 Urteil vom 12. Juli 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, alle wohnhaft (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM vormals: Bundesamt für Migration; BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (...). Sachverhalt: I A. Der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden (E._______, ebenfalls Verfahren N [...]) verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Syrien im April 2012 und gelangte am 30. April 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde in der Folge am 8. Mai 2012 summarisch und am 9. Juli 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 stellte das BFM fest, dass der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme von E._______ in der Schweiz angeordnet. C. Am 11. August 2014 erhob E._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den BFM-Entscheid vom 16. Juli 2014. D. Nachdem die Beschwerdeführenden (Ehefrau und Kinder von E._______) ihrem Ehemann und Vater am 30. Januar 2015 in die Schweiz nachreisten und ein Asylgesuch stellten (vgl. Sachverhalt unten, Bst. F), sistierte das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2015 das hängige Asylbeschwerdeverfahren von E._______ (E-4764/2014), bis das SEM über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden (Ehefrau und Kinder) befunden hat. E. Mit Verfügung vom 23. September 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht die am 10. März 2015 verfügte Sistierung des Beschwerdeverfahrens von E._______ wieder auf, nachdem das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. August 2015 abgelehnt und die Beschwerdeführenden in der Folge beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hatten (vgl. Sachverhalt unten, Bst. H und I). Gleichzeitig koordinierte das Gericht aufgrund des engen, persönlichen und sachlichen Zusammenhanges das Beschwerdeverfahren von E._______ und das ebenfalls hängige Beschwerdeverfahren der Ehefrau und Kinder (E-5837/2015) insoweit, als beide Beschwerdeverfahren - soweit möglich - parallel geführt und beide Verfahren gleichzeitig entschieden werden sollen. II F. Die Beschwerdeführenden (A._______ und die drei minderjährigen Kinder: D._______, C._______ und B._______ [Jahrgänge (...), (...) und (...)]), alle syrische Staatsangehörige, reisten ihrem Ehemann respektive Vater am 30. Januar 2015 in die Schweiz nach. Am 4. Februar 2015 ersuchten sie um Asyl. Am 10. Februar 2015 fand eine Befragung der Beschwerdeführerin A._______ zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Araberin, in Aleppo geboren und habe bis zu ihrer Ausreise aus Syrien dort gelebt. Bis vor rund 10 Monaten sei die Familie im Quartier (...) in Aleppo registriert gewesen. Ihre noch lebenden Verwandten (Mutter und zwei Geschwister) lebten in Aleppo, zwei Brüder seien als Flüchtlinge in Beirut/Libanon. Sie sei seit 13 Jahren mit E._______, ebenfalls Syrer, verheiratet. Die Beschwerdeführenden hätten Syrien in Februar 2014 verlassen und seien in die Türkei gereist, wo sie sich bis zum 30. Januar 2015 aufgehalten hätten. Am 30. Januar 2015 seien sie auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt, wo sie am 4. Februar 2015 ein Asylgesuch stellten. Sie hätten Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Die Beschwerdeführerin selbst sei politisch nicht aktiv gewesen und habe mit den heimatlichen Behörden oder Gruppierungen keine Probleme gehabt. Sie habe im Jahr 2012 bis 2014 in Aleppo persönlich miterlebt, wie Kampfflugzeuge der syrischen Regierung zivile Wohnhäuser bombardiert hätten, in welchen sich Menschen aufgehalten hätten. Viele Verwandte von ihr (beispielsweise mehrere Cousins und ein Neffe) seien bei diesen Bombardierungen ums Leben gekommen oder schwer verletzt worden. Der jüngste Sohn D._______ sei von Bombensplittern getroffen worden und sehe seither schlecht. Er habe in Syrien nicht ärztlich versorgt werden können, weil dort keine Ärzte mehr vorhanden seien. Der Ehemann und Vater E._______ habe mit den syrischen Behörden Probleme gehabt und sei deshalb bereits früher und alleine aus Syrien ausgereist. Die Reisepässe der Beschwerdeführenden habe E._______ bei ihrer Einreise am Flughafen zerrissen, weil er nichts mehr mit Syrien zu tun haben wolle. Die Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie das Familienbüchlein seien zerstört worden, als ihr Haus in Syrien im Jahr 2012 in die Luft gesprengt worden sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des (...)spitals (...) betreffend den Sohn C._______ (geboren am [...]) zu den Akten. Aus diesem geht hervor, dass beim Jungen ein Zahnabszess respektive eine Zahnabszessabspaltung diagnostiziert wurde, welche durch einen chirurgischen Eingriff sowie medikamentös behandelt worden sei. G. Am 6. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe für sich und die drei Kinder beim Amt für Sicherheit in Fateh Al Kair in Istanbul je Ausweise für ausländische Personen ("Foreigners Identification Card: Yabanci Tanitma Belgesi") ausstellen lassen. Zu ihren in Aleppo verbliebenen Verwandten (Mutter und zwei Geschwister) könne sie keinen Kontakt mehr aufnehmen, da das ganze Kommunikationsnetz in Aleppo seit Herbst 2015 nicht mehr funktioniere. Aleppo sei eine geteilte Stadt. In einem Teil herrsche das syrische Regime, im anderen die "Al Hurr"-Armee, die gegen die Regierung positioniert sei und von der türkischen Regierung mit Waffen unterstützt werde. Die Bevölkerung von Aleppo habe die aus Homs flüchtenden Menschen unterstützt. Auch die Familie der Beschwerdeführenden habe solchen aus Homs flüchtenden Menschen Unterschlupf gewährt. Die Beschwerdeführenden hätten Syrien verlassen wegen des syrischen Bürgerkrieges, unter dessen Folgen sie persönlich gelitten hätten. Zwei Söhne hätten gesundheitliche Probleme erlitten (Augenleiden respektive psychische Probleme). Die Beschwerdeführerin leide zudem an einer Schwindelkrankheit namens "Shakika" sowie an Rückenproblemen, weil sie ihre Kinder nach den Detonationen in ihrer Wohngegend habe tragen und Wasser für die Familie nach Hause habe schleppen müssen. Weil sie die Flüchtlinge aus Homs unterstützt hätten, seien sie seitens des Regimes bedroht worden. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang beim Militär-Sicherheitsdienst einen Monat lang inhaftiert und dabei gequält worden. Während des Krieges seien die Ersparnisse der Familie aufgebraucht worden. Im August 2013 seien ihr Haus, welches an der Kampfgrenze zwischen dem Gebiet des Regimes und der Al-Hurr-Armee gelegen habe, sowie die Geschäftsgebäude des Ehemannes und Vaters zerstört worden. Verwandte ihrer Mutter seien Kaufleute gewesen und hätten im Jahr 2011 den Flüchtlingen aus Homs im Geheimen finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Die Beschwerdeführerin habe persönlich mitgeholfen, die Kontakte zwischen den Flüchtlingen aus Homs und den unterstützenden Verwandten herzustellen. Die syrische Regierung habe 2012 hievon Kenntnisse erhalten und das Hab und Gut (Häuser, Fabriken, Fahrzeuge) dieser Kaufleute konfisziert. Anschliessend seien die Kaufleute in die Türkei respektive nach Beirut geflohen. Im Weiteren sei ihr Sohn auf dem Weg zur Schule entführt worden, bevor ihr Ehemann Syrien verlassen habe und in die Schweiz gereist sei. Sie hätten nicht gewusst, wer ihren Sohn entführt habe; die Entführer hätten mit dem Vater ihres Ehemannes (Grossvater des entführten Kindes) Verhandlungen geführt. Der Grossvater habe auch das Lösegeld bezahlt. Die Entführung habe stattgefunden, weil das syrische Regime ihren Ehemann habe fassen wollen. Ihr Ehemann sei im Weiteren von einem gewissen F._______ bedroht worden, welcher beim syrischen Geheimdienst gewesen sei. Nach der Flucht ihres Ehemannes habe dieser F._______ einen Chauffeur zu ihnen nach Hause geschickt, um den Ehemann lebendig oder tot zu fassen. Hierauf habe die Beschwerdeführerin das Haus verlassen und sei in die Schweiz gereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden vier Ausweise für ausländische Personen in der Türkei ("Foreigners Identification Card: Yabanci Tanitma Belgesi") als Farbkopien zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 27. August 2015 - der Beschwerdeführerin am 31. August 2015 eröffnet - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Ihre Asylgesuche wurden abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder in der Schweiz angeordnet. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. So seien die geltend gemachten Benachteiligungen und die tragischen Ereignisse im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs (Kriegssituation, Bombardierung der Zivilhäuser, Zerstörung des Familienhauses, Entführung des Sohnes während dreier Tage; Tod von Verwandten, Erkrankung der Kinder) nicht asylrelevant, weil diese nicht auf der Absicht beruhten, die Beschwerdeführenden aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, im Jahr 2011 Flüchtlinge aus Homs unterstützt zu haben, sei festzuhalten, dass dieser Darstellung vom genannten Zeitpunkt bis zur Ausreise aus Syrien rund drei Jahre später jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen würden, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang ins Visier der syrischen Behörden gelangt wären. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich verneint, jemals einen Nachteil seitens des syrischen Regimes erlitten zu haben, welcher sie persönlich getroffen hätte. Zudem habe sie verneint, jemals konkrete Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben respektive politisch aktiv gewesen zu sein. Es bestehe keinerlei Anlass zu Befürchtungen, dass die Beschwerdeführenden im vorgebrachten Zusammenhang künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden sollten. I. Mit Eingabe vom 18. September 2015 (Poststempel) richtete sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und erhob für sich und im Namen ihrer Kinder Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 27. August 2015. Sinngemäss brachte die Beschwerdeführerin zur Begründung vor, sie wolle wegen des Krieges in Syrien und dessen Folgen nicht ins Heimatland zurückkehren. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 wurde die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 18. September 2015 als frist- und formgerechte Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 27. August 2015 entgegengenommen. Ferner wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, ihre Rechtsmitteleingabe zu ergänzen und insbesondere genauer zu konkretisieren, weshalb sie mit dem SEM-Entscheid vom 27. August 2015 nicht einverstanden seien. Weiter wurde festgehalten, die Beschwerde müsse als offensichtlich unbegründet beurteilt werden, wenn innerhalb der angesetzten Frist nicht eine zusätzliche Begründung der Beschwerde nachgeliefert werde. Zudem wurden die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass es ihnen frei stehe, die unentgeltliche Rechtspflege (gegebenenfalls mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) zu beantragen, sofern sie bedürftig seien und ihre Beschwerdebegehren nicht aussichtslos seien. Gleichzeitig wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren E-5837/2015 mit dem Verfahren des Ehemannes und Vaters E._______ insofern koordiniert, als beide Verfahren - soweit möglich - parallel geführt und beide Verfahren gleichzeitig entschieden werden sollen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E). K. Mit Postsendung vom 7. Oktober 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann E._______ ein eigenhändig verfasstes und unterzeichnetes, fremdsprachiges Schreiben nach. Dieses Dokument wurde im vorliegenden Verfahren und im koordinierten Beschwerdeverfahren des Ehemannes zu den Akten genommen. Das Gericht liess das Dokument amtlich (gerichtsintern) übersetzen. Gemäss dieser Übersetzung führte die Beschwerdeführerin respektive ihr Ehemann E._______ aus, es sei nicht möglich gewesen, einen Übersetzer zu finden oder einen Anwalt zu konsultieren. Die Situation im Heimatland Syrien sei bekannt; es herrsche nur noch Krieg, Zerstörung und Schutzlosigkeit. Das gesamte Hab und Gut der Familie sei durch eine Explosion in ihrem Wohnviertel zerstört worden. Zunächst sei der Beschwerdeführer aus Syrien geflohen, nachdem der Sohn B._______ entführt worden sei. F._______ habe den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht, nachdem er die Flüchtlinge, die aus Homs geflohen seien, in Aleppo unterstützt habe. Nachdem die Familie in der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe, fühlten sich die Familienmitglieder wie Staatsgefangene und sie hätten keine Rechte mehr. Deshalb würden sie um nochmalige Prüfung ihrer Asylgesuche ersuchen. L. Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2015 wurde die gerichtsinterne Übersetzung des am 7. Oktober 2015 fremdsprachigen Dokumentes den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihnen letztmals Gelegenheit eingeräumt, ihre Beschwerdeeingabe vom 18. September 2015 zu ergänzen. Es wurde dabei nochmals festgehalten, dass die Beschwerdeeingabe als offensichtlich unbegründet zu beurteilen sei, wenn die Beschwerdeführenden nicht eine zusätzliche Begründung ihrer Beschwerde nachliefern würden. Die Beschwerdeführenden haben auf eine weitere Stellungnahme respektive Beschwerdebegründung verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2015 das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem ebenfalls am Gericht hängigen Beschwerdeverfahren des Ehemannes und Vaters E._______ (E-4764/2014) koordiniert (vgl. Sachverhalt, oben Bst. E). Daher ergeht das vorliegende Urteil gleichzeitig mit dem Urteil im Verfahren E-4764/2014.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4. Die Beschwerdeführerin bringt im eigenen und im Namen ihrer Kinder zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, sie habe Syrien aufgrund der dort herrschenden Bürgerkriegssituation verlassen. In diesem Bürgerkrieg seien ihr Wohnhaus und die Geschäftshäuser ihres Ehemannes in Aleppo zerstört worden. Zudem seien mehrere Verwandte durch Bombardements ums Leben gekommen. Ihr Sohn B._______ sei zudem entführt worden und ihre Familie habe Lösegeldzahlungen für dessen Freilassung leisten müssen. 4.1 Für das Bundesverwaltungsgericht steht ausser Frage, dass die Ereignisse, welche die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Zuge des syrischen Bürgerkrieges persönlich miterleben mussten - namentlich die Bombardierungen ihrer Heimatstadt Aleppo, wo sie ihr ganzes Leben von Geburt bis zur Ausreise aus Syrien Februar 2014 verbracht haben; vgl. Akte B4, S. 4, Frage 2.01) - schrecklich und traumatisierend waren und in Aleppo im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Situation verbreiteter Gewalt, Zerstörung und Elend vorherrschte. Es kann hierzu auf die Erwägung 5.5 im Beschwerdeurteil E-4764/2014 ihres Ehemannes verwiesen werden, in welcher näher auf die im Zeitpunkt der Ausreise des Ehemannes im Jahr 2012 in Aleppo herrschende Bürgerkriegssituation und die heutige, aktuelle Lage eingegangen wird. 4.2 Selbst wenn ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführenden in Aleppo nach dem Gesagten unzumutbar war, fehlt es den von ihnen vorgetragenen Ereignissen an der für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft geforderten Gezieltheit der Verfolgung. Von Gezieltheit in diesem Sinne ist dann auszugehen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates respektive ihrer Heimatregion ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht nur "reflexartig" im Sinne ungezielter Nebenfolgen des Krieges oder Bürgerkrieges, sondern als individuelle Person in der Regel aufgrund einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation betroffen ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 530 Rz. 11.16; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 37 E. 7 c). Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignissen (Zerstörung des Wohnhauses der Familie und der Plünderung der Geschäftslokalitäten des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden) handelt es sich zweifelsohne um schreckliche Erlebnisse, sie stellen jedoch primär ungezielte Nebenfolgen des Krieges dar, von denen der Grossteil der Bevölkerung in Aleppo - unabhängig von deren ethnischer Zugehörigkeit - betroffen war. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Bombardierungen der Stadt, welche zu zahlreichen Todesopfern auch unter der Zivilbevölkerung - auch innerhalb der Familie der Beschwerdeführenden - führten. Überdies scheinen die Zerstörungen der Häuser und Geschäftslokalitäten der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und ihrer Verwandten nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation getragen zu sein. Die Beschwerdeführerin selbst hat diese Ereignisse nicht auf einen entsprechenden asylbeachtlichen Hintergrund zurückgeführt. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Entführungen ihres Sohnes B._______ vorträgt, ist festzustellen, dass die Urheberschaft dieser Entführungen im Dunkeln bleibt, nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörungen selbst zu Protokoll gegeben hat, sie (die Familie) hätten selbst nicht gewusst, wer für die Entführung des Sohnes verantwortlich gewesen sei (vgl. Akte B15, S. 17, Frage 168). In der am 7. Oktober 2015 nachgereichten fremdsprachigen Eingabe führen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Entführungen des Sohnes B._______ zwar auf einen F._______ zurück. Diese Vermutungen wurden jedoch im Verlaufe des weiteren Beschwerdeverfahrens nicht mit entsprechenden Beweismitteln untermauert oder gar belegt, obwohl der Beschwerdeführerin hinreichend Gelegenheit eingeräumt worden ist, ihre Asylvorbringen ergänzend zu begründen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Hintergründe der beiden Entführungen auf eine konkrete und detaillierte Weise zu schildern. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Entführungen einen gezielten und auf einem flüchtlingsbeachtlichen Verfolgungsmotiv beruhenden Hintergrund gehabt haben, weshalb deren Asylrelevanz abgesprochen werden muss. 4.4 Die Beschwerdeführerin verneinte in der Summarbefragung vom 10. Februar 2015 explizit, konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden, mit der oppositionellen kurdischen Partei in Syrien (PYD; Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union), den Rebellen, der Freien Syrischen Armee (FSA) oder anderen Gruppierungen gehabt zu haben. Zudem gab sie an, politisch nicht aktiv und niemals in Haft oder vor Gericht gewesen zu sein. Sie sagte zudem aus, nicht in irgendeiner Weise vom syrischen Bürgerkrieg direkt betroffen worden zu sein (vgl. Akte B4, S. 9 und 10, Frage 7.02,). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 6. Juli 2015 trug sie zwar vor, sie fürchte sich vor dem syrischen Regime, weil sie respektive verwandte Kaufleute Flüchtlingen aus Homs Unterstützung hätten zukommen lassen (vgl. Akte B15, Antworten 64 und 66). Als sie zu ihrer eigenen Beteiligung an dieser Unterstützung gefragt wurde, gab sie zu Protokoll, sie habe persönlich nichts weiter getan, als dem Chauffeur den Aufenthaltsort der Flüchtlinge zu zeigen (Antwort 91). Im weiteren Verlauf derselben Befragung gab sie zu Protokoll, sie habe keine Nachteile seitens des syrischen Regimes erlebt, die sie persönlich getroffen hätten (Antwort 130). Sie habe Syrien aus Angst vor dem Krieg, wegen der Kinder und weil sie wieder mit ihrem Ehemann habe zusammenkommen wollen, verlassen (Antwort 187). Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass ein behördlicher Verdacht der Entfaltung politisch missliebiger Aktivitäten gegen die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder besteht oder diese aus einem derartigen Grund ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten sein könnten. 4.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt waren und keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gehabt haben. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 4.6 Nachdem mit heutigem Urteilsdatum auch das Beschwerdeverfahren des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden abgewiesen und die vorinstanzliche Verfügung betreffend Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls bestätigt wird, liegt auch kein Sachverhalt vor, welcher eine Prüfung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft von E._______ im Sinne von Art. 51 AsylG nach sich ziehen würde.
5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2015 die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Weg-weisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, und nachdem nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht worden ist, sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: