Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger aramäischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ - verliess Syrien nach eigenen Angaben am 11. Januar 2010 und gelangte über die Türkei auf dem Landweg am 14. Januar 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags, zusammen mit seinem Bruder S. (Verfahren E-2334/2011, N 536 217), um Asyl nachsuchte. Am 20. Januar 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch befragt und am 18. Juni 2010 vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zu den Beweggründen seiner Ausreise machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe am 3. Dezember 2007 in der Nacht einen Bus nach C._______ besteigen wollen und sei dabei zufällig in eine Personenkontrolle geraten. Er habe für seinen Bruder S., welcher ein (Berufsort) betrieben habe, dem E._______, einem Auftraggeber seines Bruders, ein Kuvert mit politisch brisanten Unterlagen bringen wollen. Man habe ihn aufgrund des Inhalts des Kuverts festgenommen, und er sei in der Folge vom politischen Sicherheitsdienst in B._______ verhört und misshandelt worden. Man habe ihm vorgeworfen, er sei ein "Landesverräter" und ein Mitglied der "Erklärung von Damaskus". Nach drei bis vier Monaten habe man ihn in ein Gefängnis der allgemeinen Abteilung des Geheimdienstes in Damaskus überführt. Dort sei er weiterhin verhört und geschlagen worden. Am 12. April 2009 habe der Sicherheitsdienst in Damaskus ihn, nachdem er eine Erklärung unterzeichnet habe, wonach er in der Haft weder gefoltert noch schlecht behandelt worden sei, nach B._______ transferiert, wo man ihn schliesslich unter der Auflage, er müsse sich alle fünfzehn Tage beim Sicherheitsdienst melden und Informationen liefern, aus der Haft entlassen habe. Die Situation in B._______ sei nach der Haftentlassung indes unerträglich geworden, da er in ständiger Angst gelebt habe, dass sie ihn erneut inhaftieren würden, zumal er über keine Informationen zu E._______ oder andere Personen der Opposition verfügt habe und weder politisch interessiert noch tätig gewesen sei. Der Vater habe deshalb für ihn und seinen Bruder ab dem 15. August 2009 einen neuen Aufenthalt in C._______ organisiert. In der Folge hätten die Behörden Druck auf seine Eltern ausgeübt. Weil das Leben im Versteckten auch in C._______ unerträglich gewesen sei, habe er Syrien am 11. Januar 2010 zusammen mit seinem Bruder S. verlassen. B. Eine vom BFM am 29. Juni 2010 in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung der Schweizer Vertretung in Damaskus ergab, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines in F._______ ausgestellten syrischen Passes mit der Nummer (...) sei, Syrien am 22. Dezember 2009 Richtung G._______ verlassen habe und von den heimatlichen Behörden nicht gesucht werde. Zu diesen Ergebnissen gewährte das BFM mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, d.h. er erhielt Gelegenheit, sich bis zum 17. Januar 2011 dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Zudem wurde er aufgefordert, dem BFM umgehend seinen Reisepass zuzustellen. C. Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 nahm der Beschwerdeführer durch seinen mit Vollmacht vom 11. Januar 2011 ermächtigten Rechtsvertreter zur Botschaftsabklärung dahingehend Stellung, dass er und sein Bruder nicht im Besitze von Reisepässen seien und am 22. Dezember 2009 nicht über den Flughafen von Damaskus nach G._______ ausgereist seien, sondern - wie bei der Befragung und der Anhörung ausgeführt - per Auto über die Grenze in die Türkei gelangt seien. In G._______ seien sie noch nie gewesen. Die diesbezüglichen Abklärungen der Botschaft seien daher unzutreffend. Ferner habe der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt mit seinem Vater in Syrien aufgenommen. Dieser habe berichtet, dass er mehrmals von der Polizei gesucht worden sei. Diese habe explizit herausfinden wollen, wo in der Schweiz sich seine beiden Söhne aufhalten würden. Dass die beiden Brüder von den syrischen Behörden nicht gesucht würden, stimme demnach ebenfalls nicht. D. Mit Verfügung vom 14. März 2011 - eröffnet am 16. März 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 15. April 2011 liess der Beschwerdeführer Beschwerde erheben und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht hiess die verfahrensrechtlichen Anträge mit Verfügung vom 29. April 2011 gut. F.b Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Auf Anfrage des BFM, ob das Gericht mit einer ergänzenden Botschaftsabklärung durch die Vorinstanz einverstanden sei, verlangte dieses die Rücksendung der Akten unter vorläufigem Verzicht auf eine Botschaftsabklärung. G. G.a Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 wurde die Vorinstanz - angesichts der Tatsache, dass die Situation in Syrien sich seit Juli 2011 in dramatischer Weise verschlechtert hatte - erneut um Vernehmlassung ersucht. G.b Das BFM hob mit Verfügung vom 8. Juni 2012 seinen Entscheid vom 4. März 2011 bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs wiedererwägungsweise auf und verfügte, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G.c Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Gegenstandslosigkeit der Beschwerdebegehren den Wegweisungsvollzugspunkt betreffend aufgrund der wiedererwägungsweise angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fest und ersuchte um Mitteilung, ob an der Beschwerde (betreffend Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) festgehalten oder diese zurückgezogen werden wolle. G.d Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 4. Juli 2012 mitteilen, dass er an den in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren festhalte, und nahm zur BFM-Verfügung vom 8. Juni 2012 Stellung. Zudem reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote für die Bearbeitung sowohl des vorliegenden als auch des Verfahrens E-2234/2011 ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2012 in der Schweiz wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen und die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 14. März 2011 wurden aufgehoben. Im Schreiben vom 4. Juli 2012 (vgl. Prozessgeschichte Bst. G.d) wird darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzug beantragt worden sei, da es bekanntermassen bei Personen, die nach der Abweisung ihres Asylgesuchs im Ausland nach Syrien zurückkehren, immer wieder zu Verhaftungen und Folter komme; dazu habe das BFM sich in der Verfügung nicht geäussert. Soweit damit subjektive Nachfluchtgründe - nämlich erst durch die Flucht und die Asylgesuchstellung im Ausland entstandene drohende Verfolgung (vgl. Art. 54 AsylG) - geltend gemacht werden, ist die Begründetheit dieses Vorbringens im Zusammenhang mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen (nachfolgende E. 6). Hingegen ist festzustellen, dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) alternativer Natur sind; gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2; EMARK 1997 Nr. 27). Damit besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr hinsichtlich des (impliziten) Beschwerdebegehrens auf Prüfung individueller Vollzugshindernisse, namentlich der Unzulässigkeit des Vollzugs. Die Verfügung vom 14. März 2011 ist, soweit sie sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht (Dispositivziffern 4 und 5), somit insoweit in Rechtskraft erwachsen, als sie diesbezüglich vom Gericht nicht zu überprüfen ist. Da die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme einer rechtskräftigen Wegweisung bedürfen, steht die Vollziehbarkeit dieser beiden Punkte allerdings unter dem Vorbehalt, dass die angefochtene Anordnung der Wegweisung vom Gericht bestätigt wird. Auf Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Beschwerdeschrift musste die Vorinstanz - soweit sie nicht als Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen zu verstehen waren - in ihrer Vernehmlassung nicht eingehen. Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden somit lediglich die Überprüfung der verweigerten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgesuchsabweisung und der Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So habe er als fluchtauslösende Umstände eine rund 16-monatige Festnahme seitens des politischen Sicherheitsdienstes und die gegen ihn anlässlich der Haftentlassung verfügten belastenden Auflagen genannt, indes habe er über diese Ereignisse nicht ausführlich beziehungsweise nicht in einer Art und Weise berichtet, welche von persönlicher Betroffenheit zeuge. So hätten seine Ausführungen zur Festnahme am 3. Dezember 2007, zum Gefängnisalltag, zu den Haftumständen, zur Ankunft im Gefängnis in Damaskus, zu den stundenlangen Verhören, zur Haftentlassung und zu der ihm auferlegten Meldepflicht keinerlei Realkennzeichen enthalten. Es sei vielmehr offensichtlich, dass er eine sich zuvor konstruierte und eingeprägte Verfolgungsgeschichte, die kaum je eine echte Betroffenheit zum Ausdruck bringe, wiedergebe. Weiter habe der Beschwerdeführer ungereimte Angaben zu den angeblich erlittenen Misshandlungen gemacht: Bei der Befragung habe er vorgebracht, er sei anlässlich seiner Inhaftierung in Damaskus während der ersten zwei Monate misshandelt und danach nur noch unter psychischen Druck gesetzt worden. Diese Aussage impliziere, dass er mindestens während der letzten zehn Monate seiner insgesamt 16-monatigen Inhaftierung nicht mehr misshandelt worden sei. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung berichtet, er sei lediglich in den letzten drei Monaten nicht mehr misshandelt worden. Schliesslich erscheine es im vorliegenden Länderkontext - insbesondere wegen der häufigen Personenkontrollen - grundsätzlich realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer einen Briefumschlag mit offensichtlich äusserst brisantem Inhalt ausgerechnet per Nachtbus nach C._______ habe überbringen wollen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass heikle Parteimaterialien unter möglichst unauffälligen Umständen - beispielsweise mit einem zur Hauptreisezeit verkehrenden Bus - transportiert würden. Im Lichte dieser Erwägungen würden wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Es müsse daher erheblich daran gezweifelt werden, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er dort seitens der Behörden Verfolgungsmassnahmen erlitten respektive zu befürchten gehabt habe. Diese Einschätzung würde durch die Botschaftsabklärung bestätigt, wonach der Beschwerdeführer seitens der heimatlichen Behörden nicht gesucht werde. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2011 gewährten rechtlichen Gehörs habe er durch seinen Rechtsvertreter erklären lassen, es sei unzutreffend, dass er seitens der Behörden nicht gesucht werde; vielmehr hätten die Abklärungen seitens der Schweizer Vertretung in Damaskus dazu geführt, dass die Polizei seine Familie aufgesucht habe und von seinem Vater habe wissen wollen, wo in der Schweiz er sich aufhalte. Angesichts der erfahrungsgemäss zuverlässig und diskret durchgeführten Abklärungen seitens der Schweizer Botschaft gebe es keine verlässlichen Hinweise, wonach durch diese in Syrien lebende Familienangehörige von überprüften Asylsuchenden gefährdet worden wären. Die unbelegten Anschuldigungen müssten daher als reine Schutzbehauptung eingestuft werden. Zusammenfassend könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist sei, weil er dort aus den von ihm geltend gemachten Gründen seitens der Behörden verfolgt worden sei respektive Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt habe. Vielmehr sei offensichtlich, dass er sein Heimatland "unverfolgt und behördlich kontrolliert" über den Flughafen von Damaskus verlassen habe und bei einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung zu befürchten habe.
E. 5.2 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum einen entgegen, die Vorinstanz habe, abgesehen von einer Ungereimtheit in seinen Vorbringen, keine Widersprüche in den Vorbringen der beiden Brüder gefunden. Deren Aussagen bezüglich des gemeinsam Erlebten würden sich decken; die Schilderungen bezüglich des getrennt vom anderen Erlebten würden keine Widersprüche enthalten. Vielmehr würden sie sich wechselseitig ergänzen. Es sei kaum vorstellbar, dass zwei Personen eine zuvor konstruierte, komplexe Geschichte während mehrstündigen Interviews übereinstimmend und ohne Unstimmigkeiten wiedergeben könnten. Zum anderen würden die Schilderungen entgegen der pauschalen und unbegründeten Feststellung des BFM zahlreiche Realkennzeichen aufweisen und seien in sich schlüssig und plausibel. So würden die Ausführungen zahlreiche Details, Schilderungen von wechselseitigen Gesprächen, Gefühle und Bezüge zu früher Erwähntem enthalten. Bezüglich der grundsätzlichen Zuverlässigkeit von Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Damaskus verwies der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2010 (D-3608/2010). Danach sei "in Bezug auf Botschaftsantworten aus Syrien festzustellen, dass diese in der Regel sehr knapp ausfallen, indem beispielsweise (wie auch im vorliegenden Fall) ohne nähere Angaben erklärt wird, die fragliche Person werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. Dabei wird weder erläutert, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde noch ist klar, was genau mit dem Begriff 'gesucht' gemeint ist. Derartig rudimentäre Auskünfte mögen allenfalls genügen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind." Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrem Gutachten vom 7. September 2010 (Aurel Schmid, Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: <von den Behörden gesucht> - Auskunft der SFH-Länderanalyse) grosse Bedenken dahingehend geäussert habe, ob Botschaftsabklärungen in Syrien tatsächlich stichhaltige Beweise liefern könnten, ob eine Person von den Behörden politisch motivierte Verfolgung zu befürchten habe. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder ihre Vorbringen glaubhaft gemacht hätten und das BFM daher zu Unrecht darauf verzichtet habe, die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen. Es sei davon auszugehen, dass die beiden Brüder im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären beziehungswiese begründete Furcht hätten, dort ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Dem Beschwerdeführer (und seinem Bruder) sei daher die Flüchtlingseigenschaft "zuzusprechen" und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Prüfung der Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.3 Im Vernehmlassungsverfahren hielt das BFM an seiner ablehnenden Haltung zur Frage der Flüchtlingseigenschaft fest. Es bestritt nicht, dass Abklärungen seitens der Schweizer Vertretung in Damaskus in wenigen Einzelfällen zu unbefriedigenden Resultaten geführt hätten, weshalb das BFM Asylgesuche nicht lediglich gestützt auf Botschaftsauskünfte abweise, sondern diese - als weitere Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 AsylG - komplementär verwende. Dies bedeute, dass solche Abklärungen bei der Entscheidbegründung insbesondere dann beigezogen würden, wenn sie einen auch unter anderen Aspekten unglaubhaften Sachverhalt inhaltlich bestätigen würden. Das treffe vorliegend zu. Obwohl der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Botschaftsabklärungen bestritten und erklärt habe, er habe nie einen Pass besessen und sei auf dem Landweg über die Türkei in die Schweiz gekommen, sei er nicht in der Lage gewesen, seine Reise aus der Türkei in die Schweiz ausführlicher zu schildern. Weiter stehe fest, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder S. ihre Asylgesuche am 14. Januar 2010 eingereicht hätten. Die für die beiden Brüder einzeln durchgeführten Botschaftsabklärungen hätten indes ergeben, dass beide am 22. Dezember 2009 über den Flughafen von Damaskus aus Syrien gereist seien. Falls diese Ergebnisse unzutreffend seien, entspreche es einem grossen Zufall, dass die Ausreisdaten sowie die Umstände der Ausreise (Flug nach G._______) übereinstimmen würden. Zudem seien die Angaben auch stimmig bezüglich des Ausreisedatums, habe der Beschwerdeführer doch sein Asylgesuch in der Schweiz rund drei Wochen nach seinem Flug von Syrien nach G._______ eingereicht. Auch dies könne kaum ein Zufall sein. Angesichts dessen stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass er und sein Bruder S. Syrien kontrolliert mit ihren Reisepässen verlassen hätten und am 22. Dezember 2009 nach G._______ geflogen seien. Diese Ausreiseumstände seien indessen unvereinbar mit der Behauptung, wonach die beiden zum Zeitpunkt der Ausreise gesucht worden seien. Folglich sei auch die Auskunft der Schweizer Vertretung in Damaskus, wonach der Beschwerdeführer seitens der Behörden nicht gesucht werde, stimmig und daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend.
E. 5.4 Dazu nahm der Beschwerdeführer im Schreiben vom 4. Juli 2012 wie folgt Stellung: Er und sein Bruder hätten, um nach G._______ beziehungsweise in den Schengen-Raum einreisen zu können, ein Visum benötigt. Wäre ihnen ein Visum ausgestellt worden, dann wären das Datum der Visumsausstellung und der Staat, der das Visum ausgestellt habe, in der "Eurodac"-Datenbank ersichtlich gewesen. Das BFM habe gemäss Aktenverzeichnis eine "Eurodac"-Anfrage getätigt, die offenbar aber keine Treffer ergeben habe, da sonst ein Verfahren gemäss der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat" (Dublin-II-Verordnung) eingeleitet worden wäre. Dass die beiden allenfalls mit gefälschten Pässen und gefälschten Visa nach G._______ gereist seien, stehe nicht zur Diskussion, denn dann hätte die Botschaftsabklärung zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Gegen die Argumentation des BFM und zugunsten der Schilderung des Reiseweges durch den Beschwerdeführer und seinen Bruder spreche zudem der Ort der Gesuchseinreichung in der Schweiz. Es sei naheliegend, dass die Schlepper die beiden Brüder von Süden herkommend in D._______ aussteigen liessen, damit diese anschliessend im dortigen EVZ ein Asylgesuch stellen konnten. Umgekehrt sei kaum anzunehmen, dass sie von G._______ herkommend nach D._______ gereist wären, wenn sie auch in (andere EVZ Standorte) ein Asylgesuch hätten einreichen können. Daraus folge, dass die Aussagen in der Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012, wonach der Beschwerdeführer und sein Bruder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemeinsam und seitens der Behörden kontrolliert mit ihren Reisepässen Syrien verlassen hätten und nach G._______ gereist seien und daher seitens der Behörden nicht gesucht würden, nicht zutreffen würden. Schliesslich stelle sich die Frage, ob die beiden angesichts der veränderten Situation in Syrien aufgrund objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Sie seien aramäischer Ethnie. Die derzeitigen Verhältnisse in Syrien würden sie deshalb als Mitglieder einer ethnischen und religiösen Minderheit objektiv zu Flüchtlingen machen. Gemäss den beigelegten Berichten (Ausdrucke der Internetseite http://ayunion.wordpress.com der Aktionsgruppe JAU [Junge Aramäische Union]) hätten sich in der derzeitigen Bürgerkriegssituation "die bislang künstlich auseinander gebrachten Minderheiten gegen das Assad-Regime verbündet". Die Christen hätten Angst, in ihre Häuser zurückzukehren, und würden Angriffe auf Kirchen, Vertreibung und Entführungen befürchten. Als Mitglieder der aramäischen Religion und Ethnie seien sie gefährdet, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sie würden daher die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
E. 6.1 Das BFM stützte seine Feststellungen zu einem grossen Teil auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung vom 21. März 2010 ab (vgl. E. 5.1 und 5.3). Dazu gilt es festzuhalten, dass die nachfolgenden Ausführungen zur Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen sich selbstverständlich auf die Lage vor Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien beziehen, zumal die Schweizer Vertretung in Damaskus offiziell am 29. Februar 2012 ihre Türe geschlossen hat.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift rügt, die Auskunft der Botschaft, der Beschwerdeführer werde von den Heimatbehörden nicht gesucht ("Il n' est pas recherché par les autorités syriennes"), lasse nicht grundsätzlich auf das Fehlen eines behördlichen Ergreifungsinteresses schliessen, so ist dieser Einwand nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach festgestellt hat, können sich in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. statt vieler das Urteil D-4731/2009 vom 20. April 2011). Dem Beschwerdeführer ist damit insoweit beizupflichten, dass diese Auskunft vom Gericht so verstanden wird, die Botschaft könne eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer nicht bestätigen.
E. 6.3 Indessen ist im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich, weshalb die Angaben der Botschaft zum Zeitpunkt und zu den Umständen der Ausreise des Beschwerdeführers anzuzweifeln wären. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Aussagen des Beschwerdeführers zumindest in Bezug auf die Schilderung der Ausreise und der Reiseumstände tatsächlich an Substantiiertheit mangelt (vgl. A1/10 S. 7 f.; A13/23 S. 18 f.). Ferner überzeugen die Erklärungs- und Entkräftigungsversuche in der Stellungnahme vom 4. Juli 2012, wonach ein fehlender "Eurodac"-Treffer und der Standort der Asylgesuchstellung in der Schweiz zugunsten der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen würden, in keiner Hinsicht. So erweist sich einerseits das Vorbringen, das Datum der Visumsausstellung und der Staat, der das Visum ausgestellt habe (vorliegend G._______), wären in der "Eurodac"-Datenbank ersichtlich gewesen, als tatsachenwidrig. Die "Eurodac"-Datenbank enthält lediglich Fingerabdrücke von Asylsuchenden und Personen aus Drittstaaten, welche sich illegal im Dublin-Raum aufhalten oder die beim illegalen Überqueren der Aussengrenze zu diesem aufgegriffen wurden. Andererseits vermag der vom Beschwerdeführer gewählte Standort der Gesuchseinreichung (D._______ statt [andere EVZ Orte]) die Botschaftsabklärung in keiner Weise zu widerlegen. Im Hinblick auf die Ausreise des Beschwerdeführers bedeutet das Abklärungsergebnis folglich nichts anderes, als dass dieser Syrien am 22. Dezember 2009 unter Verwendung seines eigenen, im Jahr 2009 ausgestellten Reisepasses über den streng kontrollierten internationalen Flughafen von Damaskus legal nach G._______ verlassen konnte. Dies wiederum lässt darauf schliessen, dass er von den syrischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise nichts zu befürchten hatte, da es ihm keinesfalls gelungen wäre, die strengen Passkontrollen zu passieren, wäre er aufgrund der ihm gemäss eigenen Angaben zu Unrecht zur Last gelegten politischen Aktivitäten den heimatlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst, bekannt gewesen. Mit anderen Worten ergibt sich die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den syrischen Behörden nicht gesucht wurde, zwar nicht aus dem entsprechenden Passus in der Botschaftsauskunft, wonach er nicht gesucht werde, sondern aus den offensichtlich vertrauenswürdigen Angaben zu den Modalitäten seiner Ausreise über den Flughafen Damaskus in Richtung G._______.
E. 6.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offensichtlich legal über den Flughafen von Damaskus ausreisen konnte, bewirkt indes nicht ohne weiteres die Unglaubhaftigkeit der angeblich fluchtbegründenden Inhaftierung. Allerdings kann diese Frage vorliegend offen gelassen werden, denn zumindest im Ausreisezeitpunkt hatte der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung (mehr) zu befürchten. Um asylrelevant zu sein, muss die Verfolgungssituation aktuell sein, und es muss zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht ein enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehen. Dieser sachliche Kausalzusammenhang ist im vorliegenden Fall klar zu verneinen. Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer wie angegeben tatsächlich vom syrischen Sicherheitsdienst am 3. Dezember 2007 unter dem (fälschlicherweise gegen ihn erhobenen) Vorwurf illegaler politischer Aktivitäten festgenommen und unter Folter zu seiner "Kollaboration" mit der "Erklärung von Damaskus" verhört und am 12. April 2009 unter Auferlegung einer jeweils fünfzehntägigen Meldepflicht aus der Haft entlassen wurde, so war er offensichtlich am 22. Dezember 2009 selbst davon überzeugt, dass er nicht (mehr) im unmittelbaren Fokus des staatlichen Sicherheitsdienstes stehe. Ansonsten hätte er eine Ausreise über den streng kontrollierten Flughafen von Damaskus nach der allgemeinen Logik des Handelns wohl vermieden, da dort das Risiko viel zu hoch gewesen wäre, von den Behörden gefasst zu werden. Damit kann festgestellt werden, dass zumindest zum Zeitpunkt der Ausreise keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden (mehr) bestanden haben. Folglich wird auf die teilweise zu Recht in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände, die Schilderung des Beschwerdeführers zur Inhaftierung habe eine Reihe von Realkennzeichen enthalten, wogegen die entsprechenden Vorhalte der Vorinstanz unbegründet und unlogisch seien, nicht weiter eingegangen, da sie letztlich nichts an der Einschätzung zu ändern vermögen, dass es diesem Vorbringen mangels Aktualität an der Asylrelevanz fehlt.
E. 6.5 Im vorliegenden Fall ist zudem festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor.
E. 6.6 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei angesichts der veränderten Sachlage in Syrien und seiner Ethnie aufgrund objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Bei objektiven Nachfluchtgründen handelt es sich um nach der Ausreise entstandene äussere Umstände, auf die der Asylsuchende keinen Einfluss nehmen konnte, und welche zur Verfolgung im Falle einer Rückkehr führen würden. Eine begründete Furcht vor Verfolgung gestützt allein auf seine Ethnie, im Sinne einer Kollektivverfolgung, ist auch mit der veränderten politischen Lage nicht zu erkennen und ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Belegen.
E. 6.7 Schliesslich ist auch in Bezug auf die sinngemäss geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe - drohende Verfolgung bei einer Rückkehr aufgrund des Verhaltens nach der Ausreise, namentlich wegen des Aufenthaltes und der Asylgesuchseinreichung im Ausland (vgl. E. 3 oben) - festzustellen, dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers zu begründen. Im in der Beschwerdeschrift erwähnten "Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien in Berlin vom 25. November 2009" (vgl. http://www.ecoi.net/file_upload/6_1263981627_16407syr.pdf) werden zwar Fälle zitiert, in denen exilpolitisch nicht (besonders) exponierte Personen nach einem Auslandaufenthalt und erfolgloser Asylgesuchstellung bei der Rückkehr festgenommen, in "ungeeigneten Räumlichkeiten" (z.B. im Keller oder sonstigen Räumen ohne Licht) inhaftiert und "psychisch gefoltert" (Androhung von Gewalt) wurden. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Festnahme werde durch bestimmte Aspekte erhöht, namentlich durch exilpolitisches Engagement, parteipolitisches Engagement auf Führungsebene, Tätigkeiten in sicherheitsrelevanten (z.B. im militärischen) Bereichen vor der Ausreise und Denunziation. Der Beschwerdeführer fällt indes unter keine dieser Kategorien, ist er doch gemäss eigenen Angaben weder im Ausland noch in der Schweiz je (exil)politisch tätig gewesen, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Festnahme als gering erscheint. Zudem vermöchte das beschriebene Ausmass der drohenden Bestrafung für exilpolitisch nicht aktiv gewesene Personen (nämlich eine 14-tägige Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von umgerechnet Fr. 7.- [vgl. http://www.ecoi.net/file_upload/6_1263981627_16407syr.pdf]) die flüchtlingsrelevante Intensität von Verfolgungsmassnahmen nicht zu erreichen.
E. 6.8 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM im Ergebnis zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1. m.w.H.).
E. 8 Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Auf diesen Punkt ist folglich im vorliegenden Verfahren zufolge eingetretener Gegenstandslosigkeit nicht weiter einzugehen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 29. April 2011 gutgeheissen, und aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bedürftig ist. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 10.2 Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid den Vollzug der Wegweisung betreffend in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer faktisch mit seinen Beschwerdebegehren teilweise durchgedrungen. Somit ist ihm eine angemessene, in Anbetracht des als hälftiges Obsiegen zu wertenden Prozessausgangs reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der gemäss Honorarabrechnung vom 4. Juli 2012 nicht mehrwertsteuerpflichtige Rechtsvertreter hat für die Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens und desjenigen des Bruders des Beschwerdeführenden (E-2234/2011) einen Aufwand von Fr. 2040.- ausgewiesen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und in Anbetracht des als angemessen erscheinenden Vertretungsaufwandes ist die Entschädigung für das vorliegende Verfahren zu halbieren (da die Kostennote sich auf zwei Verfahren bezieht) und angesichts des Anteils des Unterliegens hälftig zu kürzen. Mithin sind dem Beschwerdeführer Fr. 510.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 510.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Truong Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2233/2011 Urteil vom 17. Juni 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, (...), Beschwerdeführer, 5 gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger aramäischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ - verliess Syrien nach eigenen Angaben am 11. Januar 2010 und gelangte über die Türkei auf dem Landweg am 14. Januar 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags, zusammen mit seinem Bruder S. (Verfahren E-2334/2011, N 536 217), um Asyl nachsuchte. Am 20. Januar 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch befragt und am 18. Juni 2010 vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zu den Beweggründen seiner Ausreise machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe am 3. Dezember 2007 in der Nacht einen Bus nach C._______ besteigen wollen und sei dabei zufällig in eine Personenkontrolle geraten. Er habe für seinen Bruder S., welcher ein (Berufsort) betrieben habe, dem E._______, einem Auftraggeber seines Bruders, ein Kuvert mit politisch brisanten Unterlagen bringen wollen. Man habe ihn aufgrund des Inhalts des Kuverts festgenommen, und er sei in der Folge vom politischen Sicherheitsdienst in B._______ verhört und misshandelt worden. Man habe ihm vorgeworfen, er sei ein "Landesverräter" und ein Mitglied der "Erklärung von Damaskus". Nach drei bis vier Monaten habe man ihn in ein Gefängnis der allgemeinen Abteilung des Geheimdienstes in Damaskus überführt. Dort sei er weiterhin verhört und geschlagen worden. Am 12. April 2009 habe der Sicherheitsdienst in Damaskus ihn, nachdem er eine Erklärung unterzeichnet habe, wonach er in der Haft weder gefoltert noch schlecht behandelt worden sei, nach B._______ transferiert, wo man ihn schliesslich unter der Auflage, er müsse sich alle fünfzehn Tage beim Sicherheitsdienst melden und Informationen liefern, aus der Haft entlassen habe. Die Situation in B._______ sei nach der Haftentlassung indes unerträglich geworden, da er in ständiger Angst gelebt habe, dass sie ihn erneut inhaftieren würden, zumal er über keine Informationen zu E._______ oder andere Personen der Opposition verfügt habe und weder politisch interessiert noch tätig gewesen sei. Der Vater habe deshalb für ihn und seinen Bruder ab dem 15. August 2009 einen neuen Aufenthalt in C._______ organisiert. In der Folge hätten die Behörden Druck auf seine Eltern ausgeübt. Weil das Leben im Versteckten auch in C._______ unerträglich gewesen sei, habe er Syrien am 11. Januar 2010 zusammen mit seinem Bruder S. verlassen. B. Eine vom BFM am 29. Juni 2010 in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung der Schweizer Vertretung in Damaskus ergab, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines in F._______ ausgestellten syrischen Passes mit der Nummer (...) sei, Syrien am 22. Dezember 2009 Richtung G._______ verlassen habe und von den heimatlichen Behörden nicht gesucht werde. Zu diesen Ergebnissen gewährte das BFM mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, d.h. er erhielt Gelegenheit, sich bis zum 17. Januar 2011 dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Zudem wurde er aufgefordert, dem BFM umgehend seinen Reisepass zuzustellen. C. Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 nahm der Beschwerdeführer durch seinen mit Vollmacht vom 11. Januar 2011 ermächtigten Rechtsvertreter zur Botschaftsabklärung dahingehend Stellung, dass er und sein Bruder nicht im Besitze von Reisepässen seien und am 22. Dezember 2009 nicht über den Flughafen von Damaskus nach G._______ ausgereist seien, sondern - wie bei der Befragung und der Anhörung ausgeführt - per Auto über die Grenze in die Türkei gelangt seien. In G._______ seien sie noch nie gewesen. Die diesbezüglichen Abklärungen der Botschaft seien daher unzutreffend. Ferner habe der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt mit seinem Vater in Syrien aufgenommen. Dieser habe berichtet, dass er mehrmals von der Polizei gesucht worden sei. Diese habe explizit herausfinden wollen, wo in der Schweiz sich seine beiden Söhne aufhalten würden. Dass die beiden Brüder von den syrischen Behörden nicht gesucht würden, stimme demnach ebenfalls nicht. D. Mit Verfügung vom 14. März 2011 - eröffnet am 16. März 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 15. April 2011 liess der Beschwerdeführer Beschwerde erheben und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht hiess die verfahrensrechtlichen Anträge mit Verfügung vom 29. April 2011 gut. F.b Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Auf Anfrage des BFM, ob das Gericht mit einer ergänzenden Botschaftsabklärung durch die Vorinstanz einverstanden sei, verlangte dieses die Rücksendung der Akten unter vorläufigem Verzicht auf eine Botschaftsabklärung. G. G.a Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 wurde die Vorinstanz - angesichts der Tatsache, dass die Situation in Syrien sich seit Juli 2011 in dramatischer Weise verschlechtert hatte - erneut um Vernehmlassung ersucht. G.b Das BFM hob mit Verfügung vom 8. Juni 2012 seinen Entscheid vom 4. März 2011 bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs wiedererwägungsweise auf und verfügte, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G.c Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Gegenstandslosigkeit der Beschwerdebegehren den Wegweisungsvollzugspunkt betreffend aufgrund der wiedererwägungsweise angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fest und ersuchte um Mitteilung, ob an der Beschwerde (betreffend Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) festgehalten oder diese zurückgezogen werden wolle. G.d Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 4. Juli 2012 mitteilen, dass er an den in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren festhalte, und nahm zur BFM-Verfügung vom 8. Juni 2012 Stellung. Zudem reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote für die Bearbeitung sowohl des vorliegenden als auch des Verfahrens E-2234/2011 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2012 in der Schweiz wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen und die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 14. März 2011 wurden aufgehoben. Im Schreiben vom 4. Juli 2012 (vgl. Prozessgeschichte Bst. G.d) wird darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzug beantragt worden sei, da es bekanntermassen bei Personen, die nach der Abweisung ihres Asylgesuchs im Ausland nach Syrien zurückkehren, immer wieder zu Verhaftungen und Folter komme; dazu habe das BFM sich in der Verfügung nicht geäussert. Soweit damit subjektive Nachfluchtgründe - nämlich erst durch die Flucht und die Asylgesuchstellung im Ausland entstandene drohende Verfolgung (vgl. Art. 54 AsylG) - geltend gemacht werden, ist die Begründetheit dieses Vorbringens im Zusammenhang mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen (nachfolgende E. 6). Hingegen ist festzustellen, dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) alternativer Natur sind; gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2; EMARK 1997 Nr. 27). Damit besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr hinsichtlich des (impliziten) Beschwerdebegehrens auf Prüfung individueller Vollzugshindernisse, namentlich der Unzulässigkeit des Vollzugs. Die Verfügung vom 14. März 2011 ist, soweit sie sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht (Dispositivziffern 4 und 5), somit insoweit in Rechtskraft erwachsen, als sie diesbezüglich vom Gericht nicht zu überprüfen ist. Da die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme einer rechtskräftigen Wegweisung bedürfen, steht die Vollziehbarkeit dieser beiden Punkte allerdings unter dem Vorbehalt, dass die angefochtene Anordnung der Wegweisung vom Gericht bestätigt wird. Auf Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Beschwerdeschrift musste die Vorinstanz - soweit sie nicht als Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen zu verstehen waren - in ihrer Vernehmlassung nicht eingehen. Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden somit lediglich die Überprüfung der verweigerten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgesuchsabweisung und der Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So habe er als fluchtauslösende Umstände eine rund 16-monatige Festnahme seitens des politischen Sicherheitsdienstes und die gegen ihn anlässlich der Haftentlassung verfügten belastenden Auflagen genannt, indes habe er über diese Ereignisse nicht ausführlich beziehungsweise nicht in einer Art und Weise berichtet, welche von persönlicher Betroffenheit zeuge. So hätten seine Ausführungen zur Festnahme am 3. Dezember 2007, zum Gefängnisalltag, zu den Haftumständen, zur Ankunft im Gefängnis in Damaskus, zu den stundenlangen Verhören, zur Haftentlassung und zu der ihm auferlegten Meldepflicht keinerlei Realkennzeichen enthalten. Es sei vielmehr offensichtlich, dass er eine sich zuvor konstruierte und eingeprägte Verfolgungsgeschichte, die kaum je eine echte Betroffenheit zum Ausdruck bringe, wiedergebe. Weiter habe der Beschwerdeführer ungereimte Angaben zu den angeblich erlittenen Misshandlungen gemacht: Bei der Befragung habe er vorgebracht, er sei anlässlich seiner Inhaftierung in Damaskus während der ersten zwei Monate misshandelt und danach nur noch unter psychischen Druck gesetzt worden. Diese Aussage impliziere, dass er mindestens während der letzten zehn Monate seiner insgesamt 16-monatigen Inhaftierung nicht mehr misshandelt worden sei. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung berichtet, er sei lediglich in den letzten drei Monaten nicht mehr misshandelt worden. Schliesslich erscheine es im vorliegenden Länderkontext - insbesondere wegen der häufigen Personenkontrollen - grundsätzlich realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer einen Briefumschlag mit offensichtlich äusserst brisantem Inhalt ausgerechnet per Nachtbus nach C._______ habe überbringen wollen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass heikle Parteimaterialien unter möglichst unauffälligen Umständen - beispielsweise mit einem zur Hauptreisezeit verkehrenden Bus - transportiert würden. Im Lichte dieser Erwägungen würden wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Es müsse daher erheblich daran gezweifelt werden, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er dort seitens der Behörden Verfolgungsmassnahmen erlitten respektive zu befürchten gehabt habe. Diese Einschätzung würde durch die Botschaftsabklärung bestätigt, wonach der Beschwerdeführer seitens der heimatlichen Behörden nicht gesucht werde. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2011 gewährten rechtlichen Gehörs habe er durch seinen Rechtsvertreter erklären lassen, es sei unzutreffend, dass er seitens der Behörden nicht gesucht werde; vielmehr hätten die Abklärungen seitens der Schweizer Vertretung in Damaskus dazu geführt, dass die Polizei seine Familie aufgesucht habe und von seinem Vater habe wissen wollen, wo in der Schweiz er sich aufhalte. Angesichts der erfahrungsgemäss zuverlässig und diskret durchgeführten Abklärungen seitens der Schweizer Botschaft gebe es keine verlässlichen Hinweise, wonach durch diese in Syrien lebende Familienangehörige von überprüften Asylsuchenden gefährdet worden wären. Die unbelegten Anschuldigungen müssten daher als reine Schutzbehauptung eingestuft werden. Zusammenfassend könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist sei, weil er dort aus den von ihm geltend gemachten Gründen seitens der Behörden verfolgt worden sei respektive Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt habe. Vielmehr sei offensichtlich, dass er sein Heimatland "unverfolgt und behördlich kontrolliert" über den Flughafen von Damaskus verlassen habe und bei einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung zu befürchten habe. 5.2 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum einen entgegen, die Vorinstanz habe, abgesehen von einer Ungereimtheit in seinen Vorbringen, keine Widersprüche in den Vorbringen der beiden Brüder gefunden. Deren Aussagen bezüglich des gemeinsam Erlebten würden sich decken; die Schilderungen bezüglich des getrennt vom anderen Erlebten würden keine Widersprüche enthalten. Vielmehr würden sie sich wechselseitig ergänzen. Es sei kaum vorstellbar, dass zwei Personen eine zuvor konstruierte, komplexe Geschichte während mehrstündigen Interviews übereinstimmend und ohne Unstimmigkeiten wiedergeben könnten. Zum anderen würden die Schilderungen entgegen der pauschalen und unbegründeten Feststellung des BFM zahlreiche Realkennzeichen aufweisen und seien in sich schlüssig und plausibel. So würden die Ausführungen zahlreiche Details, Schilderungen von wechselseitigen Gesprächen, Gefühle und Bezüge zu früher Erwähntem enthalten. Bezüglich der grundsätzlichen Zuverlässigkeit von Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Damaskus verwies der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2010 (D-3608/2010). Danach sei "in Bezug auf Botschaftsantworten aus Syrien festzustellen, dass diese in der Regel sehr knapp ausfallen, indem beispielsweise (wie auch im vorliegenden Fall) ohne nähere Angaben erklärt wird, die fragliche Person werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. Dabei wird weder erläutert, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde noch ist klar, was genau mit dem Begriff 'gesucht' gemeint ist. Derartig rudimentäre Auskünfte mögen allenfalls genügen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind." Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrem Gutachten vom 7. September 2010 (Aurel Schmid, Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: <von den Behörden gesucht> - Auskunft der SFH-Länderanalyse) grosse Bedenken dahingehend geäussert habe, ob Botschaftsabklärungen in Syrien tatsächlich stichhaltige Beweise liefern könnten, ob eine Person von den Behörden politisch motivierte Verfolgung zu befürchten habe. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder ihre Vorbringen glaubhaft gemacht hätten und das BFM daher zu Unrecht darauf verzichtet habe, die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen. Es sei davon auszugehen, dass die beiden Brüder im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären beziehungswiese begründete Furcht hätten, dort ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Dem Beschwerdeführer (und seinem Bruder) sei daher die Flüchtlingseigenschaft "zuzusprechen" und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Prüfung der Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3 Im Vernehmlassungsverfahren hielt das BFM an seiner ablehnenden Haltung zur Frage der Flüchtlingseigenschaft fest. Es bestritt nicht, dass Abklärungen seitens der Schweizer Vertretung in Damaskus in wenigen Einzelfällen zu unbefriedigenden Resultaten geführt hätten, weshalb das BFM Asylgesuche nicht lediglich gestützt auf Botschaftsauskünfte abweise, sondern diese - als weitere Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 AsylG - komplementär verwende. Dies bedeute, dass solche Abklärungen bei der Entscheidbegründung insbesondere dann beigezogen würden, wenn sie einen auch unter anderen Aspekten unglaubhaften Sachverhalt inhaltlich bestätigen würden. Das treffe vorliegend zu. Obwohl der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Botschaftsabklärungen bestritten und erklärt habe, er habe nie einen Pass besessen und sei auf dem Landweg über die Türkei in die Schweiz gekommen, sei er nicht in der Lage gewesen, seine Reise aus der Türkei in die Schweiz ausführlicher zu schildern. Weiter stehe fest, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder S. ihre Asylgesuche am 14. Januar 2010 eingereicht hätten. Die für die beiden Brüder einzeln durchgeführten Botschaftsabklärungen hätten indes ergeben, dass beide am 22. Dezember 2009 über den Flughafen von Damaskus aus Syrien gereist seien. Falls diese Ergebnisse unzutreffend seien, entspreche es einem grossen Zufall, dass die Ausreisdaten sowie die Umstände der Ausreise (Flug nach G._______) übereinstimmen würden. Zudem seien die Angaben auch stimmig bezüglich des Ausreisedatums, habe der Beschwerdeführer doch sein Asylgesuch in der Schweiz rund drei Wochen nach seinem Flug von Syrien nach G._______ eingereicht. Auch dies könne kaum ein Zufall sein. Angesichts dessen stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass er und sein Bruder S. Syrien kontrolliert mit ihren Reisepässen verlassen hätten und am 22. Dezember 2009 nach G._______ geflogen seien. Diese Ausreiseumstände seien indessen unvereinbar mit der Behauptung, wonach die beiden zum Zeitpunkt der Ausreise gesucht worden seien. Folglich sei auch die Auskunft der Schweizer Vertretung in Damaskus, wonach der Beschwerdeführer seitens der Behörden nicht gesucht werde, stimmig und daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend. 5.4 Dazu nahm der Beschwerdeführer im Schreiben vom 4. Juli 2012 wie folgt Stellung: Er und sein Bruder hätten, um nach G._______ beziehungsweise in den Schengen-Raum einreisen zu können, ein Visum benötigt. Wäre ihnen ein Visum ausgestellt worden, dann wären das Datum der Visumsausstellung und der Staat, der das Visum ausgestellt habe, in der "Eurodac"-Datenbank ersichtlich gewesen. Das BFM habe gemäss Aktenverzeichnis eine "Eurodac"-Anfrage getätigt, die offenbar aber keine Treffer ergeben habe, da sonst ein Verfahren gemäss der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat" (Dublin-II-Verordnung) eingeleitet worden wäre. Dass die beiden allenfalls mit gefälschten Pässen und gefälschten Visa nach G._______ gereist seien, stehe nicht zur Diskussion, denn dann hätte die Botschaftsabklärung zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Gegen die Argumentation des BFM und zugunsten der Schilderung des Reiseweges durch den Beschwerdeführer und seinen Bruder spreche zudem der Ort der Gesuchseinreichung in der Schweiz. Es sei naheliegend, dass die Schlepper die beiden Brüder von Süden herkommend in D._______ aussteigen liessen, damit diese anschliessend im dortigen EVZ ein Asylgesuch stellen konnten. Umgekehrt sei kaum anzunehmen, dass sie von G._______ herkommend nach D._______ gereist wären, wenn sie auch in (andere EVZ Standorte) ein Asylgesuch hätten einreichen können. Daraus folge, dass die Aussagen in der Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012, wonach der Beschwerdeführer und sein Bruder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemeinsam und seitens der Behörden kontrolliert mit ihren Reisepässen Syrien verlassen hätten und nach G._______ gereist seien und daher seitens der Behörden nicht gesucht würden, nicht zutreffen würden. Schliesslich stelle sich die Frage, ob die beiden angesichts der veränderten Situation in Syrien aufgrund objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Sie seien aramäischer Ethnie. Die derzeitigen Verhältnisse in Syrien würden sie deshalb als Mitglieder einer ethnischen und religiösen Minderheit objektiv zu Flüchtlingen machen. Gemäss den beigelegten Berichten (Ausdrucke der Internetseite http://ayunion.wordpress.com der Aktionsgruppe JAU [Junge Aramäische Union]) hätten sich in der derzeitigen Bürgerkriegssituation "die bislang künstlich auseinander gebrachten Minderheiten gegen das Assad-Regime verbündet". Die Christen hätten Angst, in ihre Häuser zurückzukehren, und würden Angriffe auf Kirchen, Vertreibung und Entführungen befürchten. Als Mitglieder der aramäischen Religion und Ethnie seien sie gefährdet, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sie würden daher die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 6. 6.1 Das BFM stützte seine Feststellungen zu einem grossen Teil auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung vom 21. März 2010 ab (vgl. E. 5.1 und 5.3). Dazu gilt es festzuhalten, dass die nachfolgenden Ausführungen zur Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen sich selbstverständlich auf die Lage vor Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien beziehen, zumal die Schweizer Vertretung in Damaskus offiziell am 29. Februar 2012 ihre Türe geschlossen hat. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift rügt, die Auskunft der Botschaft, der Beschwerdeführer werde von den Heimatbehörden nicht gesucht ("Il n' est pas recherché par les autorités syriennes"), lasse nicht grundsätzlich auf das Fehlen eines behördlichen Ergreifungsinteresses schliessen, so ist dieser Einwand nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach festgestellt hat, können sich in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. statt vieler das Urteil D-4731/2009 vom 20. April 2011). Dem Beschwerdeführer ist damit insoweit beizupflichten, dass diese Auskunft vom Gericht so verstanden wird, die Botschaft könne eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer nicht bestätigen. 6.3 Indessen ist im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich, weshalb die Angaben der Botschaft zum Zeitpunkt und zu den Umständen der Ausreise des Beschwerdeführers anzuzweifeln wären. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Aussagen des Beschwerdeführers zumindest in Bezug auf die Schilderung der Ausreise und der Reiseumstände tatsächlich an Substantiiertheit mangelt (vgl. A1/10 S. 7 f.; A13/23 S. 18 f.). Ferner überzeugen die Erklärungs- und Entkräftigungsversuche in der Stellungnahme vom 4. Juli 2012, wonach ein fehlender "Eurodac"-Treffer und der Standort der Asylgesuchstellung in der Schweiz zugunsten der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen würden, in keiner Hinsicht. So erweist sich einerseits das Vorbringen, das Datum der Visumsausstellung und der Staat, der das Visum ausgestellt habe (vorliegend G._______), wären in der "Eurodac"-Datenbank ersichtlich gewesen, als tatsachenwidrig. Die "Eurodac"-Datenbank enthält lediglich Fingerabdrücke von Asylsuchenden und Personen aus Drittstaaten, welche sich illegal im Dublin-Raum aufhalten oder die beim illegalen Überqueren der Aussengrenze zu diesem aufgegriffen wurden. Andererseits vermag der vom Beschwerdeführer gewählte Standort der Gesuchseinreichung (D._______ statt [andere EVZ Orte]) die Botschaftsabklärung in keiner Weise zu widerlegen. Im Hinblick auf die Ausreise des Beschwerdeführers bedeutet das Abklärungsergebnis folglich nichts anderes, als dass dieser Syrien am 22. Dezember 2009 unter Verwendung seines eigenen, im Jahr 2009 ausgestellten Reisepasses über den streng kontrollierten internationalen Flughafen von Damaskus legal nach G._______ verlassen konnte. Dies wiederum lässt darauf schliessen, dass er von den syrischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise nichts zu befürchten hatte, da es ihm keinesfalls gelungen wäre, die strengen Passkontrollen zu passieren, wäre er aufgrund der ihm gemäss eigenen Angaben zu Unrecht zur Last gelegten politischen Aktivitäten den heimatlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst, bekannt gewesen. Mit anderen Worten ergibt sich die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den syrischen Behörden nicht gesucht wurde, zwar nicht aus dem entsprechenden Passus in der Botschaftsauskunft, wonach er nicht gesucht werde, sondern aus den offensichtlich vertrauenswürdigen Angaben zu den Modalitäten seiner Ausreise über den Flughafen Damaskus in Richtung G._______. 6.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offensichtlich legal über den Flughafen von Damaskus ausreisen konnte, bewirkt indes nicht ohne weiteres die Unglaubhaftigkeit der angeblich fluchtbegründenden Inhaftierung. Allerdings kann diese Frage vorliegend offen gelassen werden, denn zumindest im Ausreisezeitpunkt hatte der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung (mehr) zu befürchten. Um asylrelevant zu sein, muss die Verfolgungssituation aktuell sein, und es muss zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht ein enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehen. Dieser sachliche Kausalzusammenhang ist im vorliegenden Fall klar zu verneinen. Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer wie angegeben tatsächlich vom syrischen Sicherheitsdienst am 3. Dezember 2007 unter dem (fälschlicherweise gegen ihn erhobenen) Vorwurf illegaler politischer Aktivitäten festgenommen und unter Folter zu seiner "Kollaboration" mit der "Erklärung von Damaskus" verhört und am 12. April 2009 unter Auferlegung einer jeweils fünfzehntägigen Meldepflicht aus der Haft entlassen wurde, so war er offensichtlich am 22. Dezember 2009 selbst davon überzeugt, dass er nicht (mehr) im unmittelbaren Fokus des staatlichen Sicherheitsdienstes stehe. Ansonsten hätte er eine Ausreise über den streng kontrollierten Flughafen von Damaskus nach der allgemeinen Logik des Handelns wohl vermieden, da dort das Risiko viel zu hoch gewesen wäre, von den Behörden gefasst zu werden. Damit kann festgestellt werden, dass zumindest zum Zeitpunkt der Ausreise keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden (mehr) bestanden haben. Folglich wird auf die teilweise zu Recht in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände, die Schilderung des Beschwerdeführers zur Inhaftierung habe eine Reihe von Realkennzeichen enthalten, wogegen die entsprechenden Vorhalte der Vorinstanz unbegründet und unlogisch seien, nicht weiter eingegangen, da sie letztlich nichts an der Einschätzung zu ändern vermögen, dass es diesem Vorbringen mangels Aktualität an der Asylrelevanz fehlt. 6.5 Im vorliegenden Fall ist zudem festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. 6.6 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei angesichts der veränderten Sachlage in Syrien und seiner Ethnie aufgrund objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Bei objektiven Nachfluchtgründen handelt es sich um nach der Ausreise entstandene äussere Umstände, auf die der Asylsuchende keinen Einfluss nehmen konnte, und welche zur Verfolgung im Falle einer Rückkehr führen würden. Eine begründete Furcht vor Verfolgung gestützt allein auf seine Ethnie, im Sinne einer Kollektivverfolgung, ist auch mit der veränderten politischen Lage nicht zu erkennen und ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Belegen. 6.7 Schliesslich ist auch in Bezug auf die sinngemäss geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe - drohende Verfolgung bei einer Rückkehr aufgrund des Verhaltens nach der Ausreise, namentlich wegen des Aufenthaltes und der Asylgesuchseinreichung im Ausland (vgl. E. 3 oben) - festzustellen, dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers zu begründen. Im in der Beschwerdeschrift erwähnten "Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien in Berlin vom 25. November 2009" (vgl. http://www.ecoi.net/file_upload/6_1263981627_16407syr.pdf) werden zwar Fälle zitiert, in denen exilpolitisch nicht (besonders) exponierte Personen nach einem Auslandaufenthalt und erfolgloser Asylgesuchstellung bei der Rückkehr festgenommen, in "ungeeigneten Räumlichkeiten" (z.B. im Keller oder sonstigen Räumen ohne Licht) inhaftiert und "psychisch gefoltert" (Androhung von Gewalt) wurden. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Festnahme werde durch bestimmte Aspekte erhöht, namentlich durch exilpolitisches Engagement, parteipolitisches Engagement auf Führungsebene, Tätigkeiten in sicherheitsrelevanten (z.B. im militärischen) Bereichen vor der Ausreise und Denunziation. Der Beschwerdeführer fällt indes unter keine dieser Kategorien, ist er doch gemäss eigenen Angaben weder im Ausland noch in der Schweiz je (exil)politisch tätig gewesen, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Festnahme als gering erscheint. Zudem vermöchte das beschriebene Ausmass der drohenden Bestrafung für exilpolitisch nicht aktiv gewesene Personen (nämlich eine 14-tägige Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von umgerechnet Fr. 7.- [vgl. http://www.ecoi.net/file_upload/6_1263981627_16407syr.pdf]) die flüchtlingsrelevante Intensität von Verfolgungsmassnahmen nicht zu erreichen. 6.8 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM im Ergebnis zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1. m.w.H.).
8. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Auf diesen Punkt ist folglich im vorliegenden Verfahren zufolge eingetretener Gegenstandslosigkeit nicht weiter einzugehen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 29. April 2011 gutgeheissen, und aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bedürftig ist. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.2 Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid den Vollzug der Wegweisung betreffend in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer faktisch mit seinen Beschwerdebegehren teilweise durchgedrungen. Somit ist ihm eine angemessene, in Anbetracht des als hälftiges Obsiegen zu wertenden Prozessausgangs reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der gemäss Honorarabrechnung vom 4. Juli 2012 nicht mehrwertsteuerpflichtige Rechtsvertreter hat für die Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens und desjenigen des Bruders des Beschwerdeführenden (E-2234/2011) einen Aufwand von Fr. 2040.- ausgewiesen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und in Anbetracht des als angemessen erscheinenden Vertretungsaufwandes ist die Entschädigung für das vorliegende Verfahren zu halbieren (da die Kostennote sich auf zwei Verfahren bezieht) und angesichts des Anteils des Unterliegens hälftig zu kürzen. Mithin sind dem Beschwerdeführer Fr. 510.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 510.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Truong Versand: