Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge Mitte 2013, kehrte jedoch nach einigen Monaten zurück, bevor er erneut in die Türkei ausreiste und am 10. Juni 2015 via Dublin-Abkommen in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 17. Juni 2015 erfolgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) die Befragung zur Person (BzP). Am 23. September 2015 wurde er zu den Asylgründen vertieft angehört. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe als (...) in einer (...) im Quartier C._______ gearbeitet. Sein Arbeitgeber habe ihn im Jahr 2008 gegen seinen Willen bei der Al Baath Partei angemeldet. Er habe seither jedoch weder an Versammlungen teilgenommen noch Wachdienste verrichtet. Am (...) sei er deswegen von syrischen Beamten verhaftet worden. In Haft sei er verhört, geschlagen und gefoltert worden und er sei aufgefordert worden, sich der Al Baath Partei anzuschliessen und für das Regime die Waffe zu tragen. Zuletzt sei er in einem (...) festgehalten worden, welches im Juni 2013 von der Freien Syrischen Armee (FSA) bombardiert worden sei, wobei er nach insgesamt dreieinhalb oder vier Monaten Haft befreit worden sei. Als er erfahren habe, dass seine Familie in der Türkei sei, sei auch er in die Türkei ausgereist. Er reichte seinen syrischen Reisepass im Original und einen Wegweisungsbescheid aus Griechenland dem SEM zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Benachteiligungen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 25. August 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft und demzufolge die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen syrischen Strafbefehl im Original mit beglaubigter Übersetzung sowie Fotos eines Parteitreffens bei. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. August 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwWG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Zudem wurde der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der bisherige Rechtsvertreter, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, als Rechtsbeistand eingesetzt. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung des in Aussicht gestellten sowie weiterer allfälliger Beweismittel im Sinne der Erwägungen aufgefordert. E. Mit Eingabe vom 13. September 2017 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Beweismittel zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2017 führte das SEM aus, weshalb es an seiner Verfügung festhalte. G. Mit Replik vom 18. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte eine aktualisierte Honorarnote ein. H. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 tätigte das Bundesverwaltungsgericht bei der Schweizer Vertretung in Beirut eine Anfrage zwecks Abklärung, ob im syrischen Strafgesetzbuch die Flucht aus der Haft unter Strafe gestellt ist, ob der vom Beschwerdeführer eingereichte Strafregisterauszug authentisch ist, wie ein Strafregisterauszug beantragt wird und ob eine Drittperson einen solchen Auszug, insbesondere für den Gebrauch im Ausland, erhalten kann. Die Schweizer Vertretung in Beirut beantwortete diese Fragen am 28. August 2019 per verschlüsselte elektronische Post, wobei eine anonymisierte Antwort des Vertrauensanwalts vom 24. August 2019 samt darin erwähnter Beilagen zugestellt wurde. Mit Anfrage vom 9. September 2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Präzisierung betreffend den Strafregisterauszug sowie das Vorgehen des Vertrauensanwalts. Am 18. September 2019 erfolgte die ergänzende Antwort der Schweizer Vertretung. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Antwort des Vertrauensanwalts vom 24. August 2019 samt den Beilagen in anonymisierter Form, sowie eine Zusammenfassung der ergänzenden Antwort der Schweizer Vertretung in Beirut vom 18. September 2019 offengelegt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 16. Oktober 2019 zum Ergebnis der Botschaftsabklärung schriftlich zu äussern. J. In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 hielt die Rechtsvertretung unter anderem fest, der Beweiswert der Botschaftsabklärung sei grundsätzlich in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in die Beschaffung des Strafregisterauszugs involviert gewesen und habe darauf vertrauen müssen, dass ihm sein Bruder ein echtes Dokument postalisch zugestellt habe.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
E. 3.4 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass mehrere Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner vorgebrachten Inhaftierung und anschliessenden Flucht aus der Haft widersprüchlich ausgefallen seien (Zeitpunkt der Inhaftierung, Zeitspanne seines Aufenthalts in der Türkei und Person, die ihm mitgeteilt habe, dass sich seine Angehörigen in der Schweiz befinden würden). Dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus der Haft von der Türkei aus noch einmal nach Syrien eingereist sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb seine geltend gemachte Furcht vor allfälligen weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen ohne jegliche plausible Grundlage sei. Auf weitere Unglaubhaftigkeits-elemente wie die teilweise mangelhafte Substantiierung der Haft werde nicht eingegangen. Die Kriegslage in Syrien stelle ferner keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und reicht einen syrischen Strafregisterauszug im Original mit beglaubigter Übersetzung zu den Akten. Vor ein paar Monaten habe sein Bruder D._______, welcher sich noch immer in Syrien aufhalte, keine Rente mehr erhalten und ihm sei mitgeteilt worden, dass dies mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zusammenhänge. Gleichzeitig sei ihm der Strafregisterauszug ausgehändigt worden, den er anschliessend dem Beschwerdeführer in die Schweiz gesendet habe. Der Beschwerdeführer verfüge über ein tiefes Bildungsniveau und habe Schwierigkeiten, sich Daten zu merken bzw. diese wiederzugeben. Zudem sei er gefoltert worden, was ihn - zusammen mit der Ungewissheit über das Schicksal seiner Familie - psychisch stark belastet habe und noch immer belaste. Diese Umstände würden sein Aussageverhalten beeinflussen, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Vor diesem Hintergrund seien die geringen zeitlichen Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers grundsätzlich zurückhaltend zu würdigen. Zudem sei er anlässlich der BzP in Arabisch mit ägyptischem Dialekt und nicht in seiner Muttersprache Kurmanci befragt worden, was zu Verständigungsproblemen geführt habe. Dies hätte von der Vorinstanz berücksichtigt werden müssen, indem sie sich in erster Linie auf die Aussagen der Anhörung hätte stützen sollen. Die Ungereimtheit betreffend den geltend gemachten Verhaftungszeitpunkt lasse sich mit der Zeit des Sonnenuntergangs in der Region um A._______ im Januar erklären, so dass es um 19 Uhr tatsächlich bereits «während der Nacht» gewesen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer plausibel erklärt, dass er an diesem Tag Überstunden geleistet, und deshalb nicht wie üblich um 18:30 Uhr mit der Arbeit aufgehört habe. Die vermeintlich abweichenden Angaben zur Haftdauer seien insbesondere damit erklärbar, dass es sich dabei um ungefähre Angaben gehandelt habe. So bestehe die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits anfangs Juni freigekommen sei, was auch mit dem Datum seiner Verurteilung auf dem eingereichten Strafregisterauszug aufgehen und einer ungefähren Zeitspanne von vier Monaten entsprechen würde. Die kurzzeitige Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer aus Sorge um seine Familie in Kauf genommen, zumal sich sein Dorf nur fünfhundert Meter von der türkischen Grenze entfernt, in einer von der Volksverteidigungseinheit Yekîneyên Parastina Gel (YPG) kontrollierten Region befinde und er sich dort nur vier bis fünf Stunden aufgehalten habe, so dass das Risiko, entdeckt zu werden, gering gewesen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden diverse Realkennzeichen enthalten, welche die Vorinstanz unbeachtet gelassen habe. Insgesamt habe er seine Inhaftierung durch das syrische Regime, die mehrmonatige Haft, die dabei erlittene Folter sowie seine Befreiung und anschliessende Flucht nach Syrien überwiegend glaubhaft darlegen können. Als Kurde, der im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, werde er vom syrischen Regime als Verräter und politischer Opponent wahrgenommen. Mit seiner Verurteilung zu zehn Jahren Haft wegen der Flucht aus dem Gefängnis habe sich die Verfolgungsgefahr seitens des syrischen Regimes zusätzlich verschärft. Seit seiner Ankunft in der Schweiz engagiere sich der Beschwerdeführer zudem politisch, indem er an Versammlungen der Partei der Demokratischen Union (PYD) teilnehme. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig sei.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die exilpolitischen Vorbringen des Beschwerdeführers seien nachgeschoben, nicht hinreichend begründet und trotz den eingereichten Fotos nicht genügend belegt. Zudem sei aus den von ihm genannten exilpolitischen Tätigkeiten nicht ersichtlich, dass er aus der Masse der zahlreichen exilpolitisch tätigen Personen aus Syrien hervortreten würde, so dass nicht von einer qualifizierten exilpolitischen Exponierung des Beschwerdeführers auszugehen sei. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass er die Existenz des Strafregisterauszugs, welcher sich auf eine angeblich am (...) beschlossene Haftstrafe beziehen soll, erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erwähne. Der eingereichte Strafregisterauszug weise zudem keine Sicherheitsmerkmale auf. Bezüglich der angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüche sei festzustellen, dass es sich dabei um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung des Dolmetschers erklärbar seien.
E. 4.4 In seiner Replik vom 18. Oktober 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich zwar bis zur Anhörung am 23. September 2015 - nur drei Monate nach seiner Einreise - nicht exilpolitisch in der Schweiz engagiert, sei jedoch bereits damals grundsätzlich an einem exilpolitischen Engagement interessiert gewesen. Er habe nicht beabsichtigt, die besuchten Veranstaltungen zu dokumentieren, weshalb er lediglich Fotos von einer Versammlung, die nach Ergehen des negativen Asylentscheids stattgefunden habe, einreichen könne, da er sich erst dann bewusstgeworden sei, dass auch seine exilpolitische Tätigkeit flüchtlingsrelevant sein könnte. Da er bereits aufgrund seiner Verweigerung, sich in Syrien der Al Baath Partei anzuschliessen, vom syrischen Regime als politischer Opponent wahrgenommen werde, und sich nun auch noch als illegal ausgereister und abgewiesener, kurdischer Asylsuchender exilpolitisch engagiere, habe er bei einer allfälligen Rückkehr generell zu befürchten, verhaftet, verfolgt und misshandelt zu werden. Es liege angesichts seiner Vorgeschichte in Syrien nahe, dass er als im Ausland lebender Regimekritiker gezielt überwacht werde. Bezüglich des Grundes für die späte Geltendmachung des Strafregisterauszugs werde vollumfänglich auf den Sachverhalt in der Beschwerde verwiesen. Zudem weise der eingereichte Strafregisterauszug mehrere Merkmale auf, die für dessen Echtheit sprächen, und enthalte präzise Angaben über ihn, die mit den Angaben auf seiner Identitätskarte und seinem Pass übereinstimmen würden. Es sei nicht zulässig, dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund den Strafregisterauszug pauschal als beweisuntauglich erkläre und keiner seriösen Beweiswürdigung unterziehe.
E. 4.5 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs führt der Beschwerdeführer aus, dass die Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen bereits im Jahr 2010 von diversen Rechtsberatungsstellen sowie der SFH in Frage gestellt worden und deshalb ungeeignet zur Sachverhaltsabklärung sei. Insbesondere sei in der Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 weder die Art und Weise, wie die Schweizer Vertretung in Beirut zu ihren Erkenntnissen betreffend die Authentizitätsmerkmale gelangt sei, noch die Identität des Vertrauensanwalts und wie dieser den neuen polizeilichen Strafregisterauszug oder die Freigabebescheinigung erhalten habe, wobei nicht erwiesen sei, ob es sich dabei um originale oder offizielle Dokumente handle, offengelegt worden. Die Verwendung geheimer Informationsquellen erscheine auch im Hinblick auf das Prinzip der Waffengleichheit im Verfahren bedenklich, da dem Beschwerdeführer kein vergleichbares Instrument zur Verfügung stehe, um eigene Abklärungen zu tätigen, und seine Ergebnisse nicht wie der Botschaftsabklärung als wahr und glaubwürdig angesehen, sondern als blosse Parteibehauptung abgetan würden. Selbst wenn es sich bei dem eingereichten Dokument nicht um einen echten Haftbefehl handeln sollte, könne dieser Umstand nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, da dieser durch seinen Bruder davon Kenntnis erhalten habe und demnach nicht in dessen Beschaffung involviert gewesen sei. Er habe bei der Einreichung darauf vertrauen müssen, was sein Bruder ihm berichtet habe und dass es sich um ein echtes Dokument handle.
E. 5.1 Vorweg ist festzustellen, dass der Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen in Syrien nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. Die Schweizer Botschaft in Damaskus ist seit Ende Februar 2012 bis heute geschlossen (vgl. www.eda.admin.ch/damascus). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, ergeben sich in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates Zweifel daran, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden könnten (vgl. statt vieler das Urteil D-4731/2009 vom 20. April 2011 E. 4.3 m.w.H.). Auch im Verfahren des Beschwerdeführers kann dem entsprechenden Abklärungsergebnis der Botschaft nicht ein ausschlaggebender Beweiswert zugemessen werden.
E. 5.2 Hinsichtlich des Arguments, der Beschwerdeführer habe mit der Übersetzung an der BzP Schwierigkeiten bekundet, ist festzustellen, dass er dort - neben der Frage, ob ägyptisches Arabisch gesprochen werde (SEM-Akte B5 Ziff 2.02) - jeweils bestätigte, die Übersetzung zu verstehen (B5, S. 2 und Ziff. 9.02). Der Dolmetscher führte zwar aus, die Arabischkenntnisse des Beschwerdeführers seien mittelmässig, und er selbst gab an der Anhörung an, weil der Dolmetscher Ägypter gewesen sei, diesen nicht gut verstanden zu haben (B15 F205), indes sind dem Protokoll der BzP keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zu entnehmen. Folglich besteht kein Grund zur Annahme, der Sachverhalt sei nicht genügend erstellt worden und es müsse die Sache deshalb zwecks erneuter Anhörung an das SEM zurückgewiesen werden.
E. 6 Indessen kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Vorfluchtgründe als überwiegend wahrscheinlich darzulegen.
E. 6.1 Auf Beschwerdeebene bekräftigt der Beschwerdeführer den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Ungereimtheiten und vermag die zeitlichen Widersprüche betreffend den Zeitpunkt der Verhaftung und die Haftdauer zu entkräften. Ferner gelang es ihm bereits an der Anhörung die vermeintliche Inkohärenz hinsichtlich der Person (Onkel oder Tante), die ihn vom Aufenthalt seiner Ehefrau in der Schweiz berichtet habe, zu klären (B15 F206). Indes hat er die Dauer seines Aufenthalts in der Türkei nach seiner angeblichen Flucht aus der Haft unterschiedlich geschildert. Da dies nicht den Kern seiner Fluchtgründe aus Syrien tangiert, ist diese Ungereimtheit vernachlässigbar. Von entscheidender Bedeutung für die Einschätzung der überwiegenden Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe ist indessen die fehlende Substanz in den Aussagen des Beschwerdeführers. Dabei ist insbesondere auf die freie Erzählung anlässlich der Anhörung zu verweisen (B15 F57). Die diesbezügliche Schilderung ist zwar relativ lang, jedoch beschränken sich die Äusserungen zum asylrelevanten Teil seiner Vorbringen - die Festnahme, anschliessende Haft und die Flucht aus der Haft - auf wenige, kurze und detailarme Sätze. Dabei vermag der Beschwerdeführer den Ablauf seiner Festnahme nicht in lebensnaher Weise zu schildern. Auch im weiteren Verlauf der Anhörung vermag der Beschwerdeführer das angeblich Erlebte nicht weiter zu substantiieren, so dass kein detailliertes Bild der Geschehnisse entstehen konnte. Die Ausführungen zur Haft beschränken sich auf Schilderungen von Abläufen und sich wiederholende Aussagen. Auch auf Nachfrage hin schilderte der Beschwerdeführer die Umstände seiner Haft nie genauer (B15 F112ff.). Der Beschwerdeführer könnte sich die Finger zudem auch unter anderen Umständen gebrochen haben. Die fehlende Substantiiertheit ist denn auch in Bezug auf die Befreiung und Flucht aus der Haft festzustellen. Es bleibt beispielsweise unklar, wie sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befreiung verhalten und wie sich die Flucht aus der Haft genau abgespielt hat. Die diesbezüglichen Äusserungen bleiben sehr allgemein und unspezifisch (B15 F140ff.). Er gab weiter an der BzP an, mit einem Auto etwa 15 Minuten gefahren zu sein (B5, S. 8), was seinen Schilderungen anlässlich der Anhörung nicht zu entnehmen ist. Gemäss diesen ist er zu Fuss geflohen (B15 F145, 148f. und 151ff.). Die fehlende Substanz seiner Aussagen ist durchaus ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und kann nicht durch die allgemeine Unsicherheit und das Unwissen des Beschwerdeführers erklärt oder alleine auf seine Persönlichkeit zurückgeführt werden, zumal ihm mehrfach die Gelegenheit geboten wurde, seine Ausführungen zu konkretisieren (bspw. B15 F67f., F121f., F127f. und F140ff.).
E. 6.2 Gemäss Antwort des Vertrauensanwalts vom 24. August 2019 im Rahmen der Botschaftsabklärung weist das eingereichte Dokument (Strafregisterauszug) formelle Mängel auf, da die Nummer auf dem runden Stempel nicht mit dem Namen des Mitarbeiters des Aussenministeriums im rechteckigen Stempel übereinstimmt, was als Fälschungsmerkmal gewertet werden kann. Dem durch den Vertrauensanwalt neu beantragten Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass in Syrien keine Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer vorliegen. Die Zweifel an der Authentizität des eingereichten Strafregisterauszugs werden insofern verstärkt, als die Flucht aus der Haft per se gemäss dem syrischen Strafgesetzbuch nicht unter Strafe gestellt ist (s. Art. 415 des syrischen Strafgesetzbuches). Art. 59 des syrischen Strafgesetzbuches, wonach die Strafe von verurteilten Häftlingen nach einem Fluchtversuch aus der Haft verlängert wird, ist nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Strafregisterauszug erst per (...) - nach der Flucht aus der Haft - verurteilt worden sei. Es ist demnach nicht ersichtlich, für welche Straftat der Beschwerdeführer hätte verurteilt werden sollen. Auch wenn Syrien bemüht war und ist, ein rechtsstaatliches System aufrecht zu erhalten, hätten die syrischen Justizbehörden zudem sehr schnell arbeiten müssen, um bereits am (...) das Urteil zu erlassen, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen anfangs Juni aus der Haft habe fliehen können. Ferner werden Strafregisterauszüge in der Regel nur an die betroffene Person selbst, eine bevollmächtigte Vertretung, oder - falls die betroffene Person im Ausland lebt - an deren Eltern ausgehändigt. Zwar ist es möglich, solche Dokumente über «gute Kontakte» trotzdem zu erhalten. Dass dem Bruder des Beschwerdeführers jedoch ohne weiteres dessen Strafregisterauszug ausgehändigt worden sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Diese Ausführungen verstärken die bereits ausgeführten Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, so dass diese insgesamt als nicht überwiegend glaubhaft zu bezeichnen sind.
E. 6.3 Nach dem Gesagten erfüllen die Ausführungen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er sich exilpolitisch engagiere.
E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Oppositionellen liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6).
E. 6.4.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er sich in der Schweiz profiliert exilpolitisch betätigt hat. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer es unterlassen, seine vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten im erstinstanzlichen Verfahren zu erwähnen. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, er sei zwar bereits anlässlich der Anhörung grundsätzlich an einem exilpolitischen Engagement interessiert gewesen, habe jedoch erst danach angefangen, an verschiedenen Versammlungen der PYD teilzunehmen. Aufgrund seiner Verweigerung, sich in Syrien der Al Baath Partei anzuschliessen, werde er vom syrischen Regime als Verräter und politischer Opponent wahrgenommen und hätte bei einer Rückkehr - als illegal ausgereister, abgewiesener, kurdischer Asylsuchender, der sich exilpolitisch engagiert habe - zu befürchten, verhaftet, verfolgt und misshandelt zu werden. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den syrischen Behörden infolge seiner Weigerung, sich der Al Baath Partei anzuschliessen, und seiner illegalen Ausreise als politischer Opponent bekannt ist. Der Beschwerdeführer bekleidet weder ein spezielles Amt innerhalb der PYD noch übt er eine Funktion aus, welche ihn besonders exponiert hätte. Vielmehr nimmt er an Parteiversammlungen teil, wobei nicht ersichtlich ist, dass er sich gegenüber anderen Anwesenden besonders hervorgehoben hätte. Die von ihm eingereichten Fotografien, auf denen er zusammen mit verschiedenen weiteren Personen an einer Versammlung in privaten Räumlichkeiten zu sehen ist, illustrieren sein niederschwelliges Profil, da er sich auf diesen nicht von anderen Teilnehmenden unterscheidet. Sein exilpolitisches Engagement begründete der Beschwerdeführer denn auch nicht weiter. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass er wegen exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2017 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Demnach erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seither geändert hätten. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 15.9 Stunden und Auslagen von Fr. 26.20 geltend gemacht. Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2017 wurde bereits festgestellt, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, in der Regel Fr. 100.- bis 150.- beträgt. Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit auf insgesamt Fr. 2'411.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'411.20 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4776/2017 Urteil vom 16. Januar 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge Mitte 2013, kehrte jedoch nach einigen Monaten zurück, bevor er erneut in die Türkei ausreiste und am 10. Juni 2015 via Dublin-Abkommen in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 17. Juni 2015 erfolgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) die Befragung zur Person (BzP). Am 23. September 2015 wurde er zu den Asylgründen vertieft angehört. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe als (...) in einer (...) im Quartier C._______ gearbeitet. Sein Arbeitgeber habe ihn im Jahr 2008 gegen seinen Willen bei der Al Baath Partei angemeldet. Er habe seither jedoch weder an Versammlungen teilgenommen noch Wachdienste verrichtet. Am (...) sei er deswegen von syrischen Beamten verhaftet worden. In Haft sei er verhört, geschlagen und gefoltert worden und er sei aufgefordert worden, sich der Al Baath Partei anzuschliessen und für das Regime die Waffe zu tragen. Zuletzt sei er in einem (...) festgehalten worden, welches im Juni 2013 von der Freien Syrischen Armee (FSA) bombardiert worden sei, wobei er nach insgesamt dreieinhalb oder vier Monaten Haft befreit worden sei. Als er erfahren habe, dass seine Familie in der Türkei sei, sei auch er in die Türkei ausgereist. Er reichte seinen syrischen Reisepass im Original und einen Wegweisungsbescheid aus Griechenland dem SEM zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Benachteiligungen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 25. August 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft und demzufolge die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen syrischen Strafbefehl im Original mit beglaubigter Übersetzung sowie Fotos eines Parteitreffens bei. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. August 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwWG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Zudem wurde der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der bisherige Rechtsvertreter, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, als Rechtsbeistand eingesetzt. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung des in Aussicht gestellten sowie weiterer allfälliger Beweismittel im Sinne der Erwägungen aufgefordert. E. Mit Eingabe vom 13. September 2017 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Beweismittel zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2017 führte das SEM aus, weshalb es an seiner Verfügung festhalte. G. Mit Replik vom 18. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte eine aktualisierte Honorarnote ein. H. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 tätigte das Bundesverwaltungsgericht bei der Schweizer Vertretung in Beirut eine Anfrage zwecks Abklärung, ob im syrischen Strafgesetzbuch die Flucht aus der Haft unter Strafe gestellt ist, ob der vom Beschwerdeführer eingereichte Strafregisterauszug authentisch ist, wie ein Strafregisterauszug beantragt wird und ob eine Drittperson einen solchen Auszug, insbesondere für den Gebrauch im Ausland, erhalten kann. Die Schweizer Vertretung in Beirut beantwortete diese Fragen am 28. August 2019 per verschlüsselte elektronische Post, wobei eine anonymisierte Antwort des Vertrauensanwalts vom 24. August 2019 samt darin erwähnter Beilagen zugestellt wurde. Mit Anfrage vom 9. September 2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Präzisierung betreffend den Strafregisterauszug sowie das Vorgehen des Vertrauensanwalts. Am 18. September 2019 erfolgte die ergänzende Antwort der Schweizer Vertretung. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Antwort des Vertrauensanwalts vom 24. August 2019 samt den Beilagen in anonymisierter Form, sowie eine Zusammenfassung der ergänzenden Antwort der Schweizer Vertretung in Beirut vom 18. September 2019 offengelegt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 16. Oktober 2019 zum Ergebnis der Botschaftsabklärung schriftlich zu äussern. J. In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 hielt die Rechtsvertretung unter anderem fest, der Beweiswert der Botschaftsabklärung sei grundsätzlich in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in die Beschaffung des Strafregisterauszugs involviert gewesen und habe darauf vertrauen müssen, dass ihm sein Bruder ein echtes Dokument postalisch zugestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 3.4 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass mehrere Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner vorgebrachten Inhaftierung und anschliessenden Flucht aus der Haft widersprüchlich ausgefallen seien (Zeitpunkt der Inhaftierung, Zeitspanne seines Aufenthalts in der Türkei und Person, die ihm mitgeteilt habe, dass sich seine Angehörigen in der Schweiz befinden würden). Dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus der Haft von der Türkei aus noch einmal nach Syrien eingereist sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb seine geltend gemachte Furcht vor allfälligen weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen ohne jegliche plausible Grundlage sei. Auf weitere Unglaubhaftigkeits-elemente wie die teilweise mangelhafte Substantiierung der Haft werde nicht eingegangen. Die Kriegslage in Syrien stelle ferner keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 4.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und reicht einen syrischen Strafregisterauszug im Original mit beglaubigter Übersetzung zu den Akten. Vor ein paar Monaten habe sein Bruder D._______, welcher sich noch immer in Syrien aufhalte, keine Rente mehr erhalten und ihm sei mitgeteilt worden, dass dies mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zusammenhänge. Gleichzeitig sei ihm der Strafregisterauszug ausgehändigt worden, den er anschliessend dem Beschwerdeführer in die Schweiz gesendet habe. Der Beschwerdeführer verfüge über ein tiefes Bildungsniveau und habe Schwierigkeiten, sich Daten zu merken bzw. diese wiederzugeben. Zudem sei er gefoltert worden, was ihn - zusammen mit der Ungewissheit über das Schicksal seiner Familie - psychisch stark belastet habe und noch immer belaste. Diese Umstände würden sein Aussageverhalten beeinflussen, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Vor diesem Hintergrund seien die geringen zeitlichen Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers grundsätzlich zurückhaltend zu würdigen. Zudem sei er anlässlich der BzP in Arabisch mit ägyptischem Dialekt und nicht in seiner Muttersprache Kurmanci befragt worden, was zu Verständigungsproblemen geführt habe. Dies hätte von der Vorinstanz berücksichtigt werden müssen, indem sie sich in erster Linie auf die Aussagen der Anhörung hätte stützen sollen. Die Ungereimtheit betreffend den geltend gemachten Verhaftungszeitpunkt lasse sich mit der Zeit des Sonnenuntergangs in der Region um A._______ im Januar erklären, so dass es um 19 Uhr tatsächlich bereits «während der Nacht» gewesen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer plausibel erklärt, dass er an diesem Tag Überstunden geleistet, und deshalb nicht wie üblich um 18:30 Uhr mit der Arbeit aufgehört habe. Die vermeintlich abweichenden Angaben zur Haftdauer seien insbesondere damit erklärbar, dass es sich dabei um ungefähre Angaben gehandelt habe. So bestehe die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits anfangs Juni freigekommen sei, was auch mit dem Datum seiner Verurteilung auf dem eingereichten Strafregisterauszug aufgehen und einer ungefähren Zeitspanne von vier Monaten entsprechen würde. Die kurzzeitige Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer aus Sorge um seine Familie in Kauf genommen, zumal sich sein Dorf nur fünfhundert Meter von der türkischen Grenze entfernt, in einer von der Volksverteidigungseinheit Yekîneyên Parastina Gel (YPG) kontrollierten Region befinde und er sich dort nur vier bis fünf Stunden aufgehalten habe, so dass das Risiko, entdeckt zu werden, gering gewesen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden diverse Realkennzeichen enthalten, welche die Vorinstanz unbeachtet gelassen habe. Insgesamt habe er seine Inhaftierung durch das syrische Regime, die mehrmonatige Haft, die dabei erlittene Folter sowie seine Befreiung und anschliessende Flucht nach Syrien überwiegend glaubhaft darlegen können. Als Kurde, der im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, werde er vom syrischen Regime als Verräter und politischer Opponent wahrgenommen. Mit seiner Verurteilung zu zehn Jahren Haft wegen der Flucht aus dem Gefängnis habe sich die Verfolgungsgefahr seitens des syrischen Regimes zusätzlich verschärft. Seit seiner Ankunft in der Schweiz engagiere sich der Beschwerdeführer zudem politisch, indem er an Versammlungen der Partei der Demokratischen Union (PYD) teilnehme. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die exilpolitischen Vorbringen des Beschwerdeführers seien nachgeschoben, nicht hinreichend begründet und trotz den eingereichten Fotos nicht genügend belegt. Zudem sei aus den von ihm genannten exilpolitischen Tätigkeiten nicht ersichtlich, dass er aus der Masse der zahlreichen exilpolitisch tätigen Personen aus Syrien hervortreten würde, so dass nicht von einer qualifizierten exilpolitischen Exponierung des Beschwerdeführers auszugehen sei. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass er die Existenz des Strafregisterauszugs, welcher sich auf eine angeblich am (...) beschlossene Haftstrafe beziehen soll, erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erwähne. Der eingereichte Strafregisterauszug weise zudem keine Sicherheitsmerkmale auf. Bezüglich der angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüche sei festzustellen, dass es sich dabei um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung des Dolmetschers erklärbar seien. 4.4 In seiner Replik vom 18. Oktober 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich zwar bis zur Anhörung am 23. September 2015 - nur drei Monate nach seiner Einreise - nicht exilpolitisch in der Schweiz engagiert, sei jedoch bereits damals grundsätzlich an einem exilpolitischen Engagement interessiert gewesen. Er habe nicht beabsichtigt, die besuchten Veranstaltungen zu dokumentieren, weshalb er lediglich Fotos von einer Versammlung, die nach Ergehen des negativen Asylentscheids stattgefunden habe, einreichen könne, da er sich erst dann bewusstgeworden sei, dass auch seine exilpolitische Tätigkeit flüchtlingsrelevant sein könnte. Da er bereits aufgrund seiner Verweigerung, sich in Syrien der Al Baath Partei anzuschliessen, vom syrischen Regime als politischer Opponent wahrgenommen werde, und sich nun auch noch als illegal ausgereister und abgewiesener, kurdischer Asylsuchender exilpolitisch engagiere, habe er bei einer allfälligen Rückkehr generell zu befürchten, verhaftet, verfolgt und misshandelt zu werden. Es liege angesichts seiner Vorgeschichte in Syrien nahe, dass er als im Ausland lebender Regimekritiker gezielt überwacht werde. Bezüglich des Grundes für die späte Geltendmachung des Strafregisterauszugs werde vollumfänglich auf den Sachverhalt in der Beschwerde verwiesen. Zudem weise der eingereichte Strafregisterauszug mehrere Merkmale auf, die für dessen Echtheit sprächen, und enthalte präzise Angaben über ihn, die mit den Angaben auf seiner Identitätskarte und seinem Pass übereinstimmen würden. Es sei nicht zulässig, dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund den Strafregisterauszug pauschal als beweisuntauglich erkläre und keiner seriösen Beweiswürdigung unterziehe. 4.5 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs führt der Beschwerdeführer aus, dass die Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen bereits im Jahr 2010 von diversen Rechtsberatungsstellen sowie der SFH in Frage gestellt worden und deshalb ungeeignet zur Sachverhaltsabklärung sei. Insbesondere sei in der Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 weder die Art und Weise, wie die Schweizer Vertretung in Beirut zu ihren Erkenntnissen betreffend die Authentizitätsmerkmale gelangt sei, noch die Identität des Vertrauensanwalts und wie dieser den neuen polizeilichen Strafregisterauszug oder die Freigabebescheinigung erhalten habe, wobei nicht erwiesen sei, ob es sich dabei um originale oder offizielle Dokumente handle, offengelegt worden. Die Verwendung geheimer Informationsquellen erscheine auch im Hinblick auf das Prinzip der Waffengleichheit im Verfahren bedenklich, da dem Beschwerdeführer kein vergleichbares Instrument zur Verfügung stehe, um eigene Abklärungen zu tätigen, und seine Ergebnisse nicht wie der Botschaftsabklärung als wahr und glaubwürdig angesehen, sondern als blosse Parteibehauptung abgetan würden. Selbst wenn es sich bei dem eingereichten Dokument nicht um einen echten Haftbefehl handeln sollte, könne dieser Umstand nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, da dieser durch seinen Bruder davon Kenntnis erhalten habe und demnach nicht in dessen Beschaffung involviert gewesen sei. Er habe bei der Einreichung darauf vertrauen müssen, was sein Bruder ihm berichtet habe und dass es sich um ein echtes Dokument handle. 5. 5.1 Vorweg ist festzustellen, dass der Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen in Syrien nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. Die Schweizer Botschaft in Damaskus ist seit Ende Februar 2012 bis heute geschlossen (vgl. www.eda.admin.ch/damascus). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, ergeben sich in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates Zweifel daran, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden könnten (vgl. statt vieler das Urteil D-4731/2009 vom 20. April 2011 E. 4.3 m.w.H.). Auch im Verfahren des Beschwerdeführers kann dem entsprechenden Abklärungsergebnis der Botschaft nicht ein ausschlaggebender Beweiswert zugemessen werden. 5.2 Hinsichtlich des Arguments, der Beschwerdeführer habe mit der Übersetzung an der BzP Schwierigkeiten bekundet, ist festzustellen, dass er dort - neben der Frage, ob ägyptisches Arabisch gesprochen werde (SEM-Akte B5 Ziff 2.02) - jeweils bestätigte, die Übersetzung zu verstehen (B5, S. 2 und Ziff. 9.02). Der Dolmetscher führte zwar aus, die Arabischkenntnisse des Beschwerdeführers seien mittelmässig, und er selbst gab an der Anhörung an, weil der Dolmetscher Ägypter gewesen sei, diesen nicht gut verstanden zu haben (B15 F205), indes sind dem Protokoll der BzP keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zu entnehmen. Folglich besteht kein Grund zur Annahme, der Sachverhalt sei nicht genügend erstellt worden und es müsse die Sache deshalb zwecks erneuter Anhörung an das SEM zurückgewiesen werden.
6. Indessen kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Vorfluchtgründe als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. 6.1 Auf Beschwerdeebene bekräftigt der Beschwerdeführer den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Ungereimtheiten und vermag die zeitlichen Widersprüche betreffend den Zeitpunkt der Verhaftung und die Haftdauer zu entkräften. Ferner gelang es ihm bereits an der Anhörung die vermeintliche Inkohärenz hinsichtlich der Person (Onkel oder Tante), die ihn vom Aufenthalt seiner Ehefrau in der Schweiz berichtet habe, zu klären (B15 F206). Indes hat er die Dauer seines Aufenthalts in der Türkei nach seiner angeblichen Flucht aus der Haft unterschiedlich geschildert. Da dies nicht den Kern seiner Fluchtgründe aus Syrien tangiert, ist diese Ungereimtheit vernachlässigbar. Von entscheidender Bedeutung für die Einschätzung der überwiegenden Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe ist indessen die fehlende Substanz in den Aussagen des Beschwerdeführers. Dabei ist insbesondere auf die freie Erzählung anlässlich der Anhörung zu verweisen (B15 F57). Die diesbezügliche Schilderung ist zwar relativ lang, jedoch beschränken sich die Äusserungen zum asylrelevanten Teil seiner Vorbringen - die Festnahme, anschliessende Haft und die Flucht aus der Haft - auf wenige, kurze und detailarme Sätze. Dabei vermag der Beschwerdeführer den Ablauf seiner Festnahme nicht in lebensnaher Weise zu schildern. Auch im weiteren Verlauf der Anhörung vermag der Beschwerdeführer das angeblich Erlebte nicht weiter zu substantiieren, so dass kein detailliertes Bild der Geschehnisse entstehen konnte. Die Ausführungen zur Haft beschränken sich auf Schilderungen von Abläufen und sich wiederholende Aussagen. Auch auf Nachfrage hin schilderte der Beschwerdeführer die Umstände seiner Haft nie genauer (B15 F112ff.). Der Beschwerdeführer könnte sich die Finger zudem auch unter anderen Umständen gebrochen haben. Die fehlende Substantiiertheit ist denn auch in Bezug auf die Befreiung und Flucht aus der Haft festzustellen. Es bleibt beispielsweise unklar, wie sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befreiung verhalten und wie sich die Flucht aus der Haft genau abgespielt hat. Die diesbezüglichen Äusserungen bleiben sehr allgemein und unspezifisch (B15 F140ff.). Er gab weiter an der BzP an, mit einem Auto etwa 15 Minuten gefahren zu sein (B5, S. 8), was seinen Schilderungen anlässlich der Anhörung nicht zu entnehmen ist. Gemäss diesen ist er zu Fuss geflohen (B15 F145, 148f. und 151ff.). Die fehlende Substanz seiner Aussagen ist durchaus ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und kann nicht durch die allgemeine Unsicherheit und das Unwissen des Beschwerdeführers erklärt oder alleine auf seine Persönlichkeit zurückgeführt werden, zumal ihm mehrfach die Gelegenheit geboten wurde, seine Ausführungen zu konkretisieren (bspw. B15 F67f., F121f., F127f. und F140ff.). 6.2 Gemäss Antwort des Vertrauensanwalts vom 24. August 2019 im Rahmen der Botschaftsabklärung weist das eingereichte Dokument (Strafregisterauszug) formelle Mängel auf, da die Nummer auf dem runden Stempel nicht mit dem Namen des Mitarbeiters des Aussenministeriums im rechteckigen Stempel übereinstimmt, was als Fälschungsmerkmal gewertet werden kann. Dem durch den Vertrauensanwalt neu beantragten Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass in Syrien keine Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer vorliegen. Die Zweifel an der Authentizität des eingereichten Strafregisterauszugs werden insofern verstärkt, als die Flucht aus der Haft per se gemäss dem syrischen Strafgesetzbuch nicht unter Strafe gestellt ist (s. Art. 415 des syrischen Strafgesetzbuches). Art. 59 des syrischen Strafgesetzbuches, wonach die Strafe von verurteilten Häftlingen nach einem Fluchtversuch aus der Haft verlängert wird, ist nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Strafregisterauszug erst per (...) - nach der Flucht aus der Haft - verurteilt worden sei. Es ist demnach nicht ersichtlich, für welche Straftat der Beschwerdeführer hätte verurteilt werden sollen. Auch wenn Syrien bemüht war und ist, ein rechtsstaatliches System aufrecht zu erhalten, hätten die syrischen Justizbehörden zudem sehr schnell arbeiten müssen, um bereits am (...) das Urteil zu erlassen, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen anfangs Juni aus der Haft habe fliehen können. Ferner werden Strafregisterauszüge in der Regel nur an die betroffene Person selbst, eine bevollmächtigte Vertretung, oder - falls die betroffene Person im Ausland lebt - an deren Eltern ausgehändigt. Zwar ist es möglich, solche Dokumente über «gute Kontakte» trotzdem zu erhalten. Dass dem Bruder des Beschwerdeführers jedoch ohne weiteres dessen Strafregisterauszug ausgehändigt worden sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Diese Ausführungen verstärken die bereits ausgeführten Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, so dass diese insgesamt als nicht überwiegend glaubhaft zu bezeichnen sind. 6.3 Nach dem Gesagten erfüllen die Ausführungen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. 6.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er sich exilpolitisch engagiere. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Oppositionellen liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6). 6.4.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er sich in der Schweiz profiliert exilpolitisch betätigt hat. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer es unterlassen, seine vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten im erstinstanzlichen Verfahren zu erwähnen. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, er sei zwar bereits anlässlich der Anhörung grundsätzlich an einem exilpolitischen Engagement interessiert gewesen, habe jedoch erst danach angefangen, an verschiedenen Versammlungen der PYD teilzunehmen. Aufgrund seiner Verweigerung, sich in Syrien der Al Baath Partei anzuschliessen, werde er vom syrischen Regime als Verräter und politischer Opponent wahrgenommen und hätte bei einer Rückkehr - als illegal ausgereister, abgewiesener, kurdischer Asylsuchender, der sich exilpolitisch engagiert habe - zu befürchten, verhaftet, verfolgt und misshandelt zu werden. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den syrischen Behörden infolge seiner Weigerung, sich der Al Baath Partei anzuschliessen, und seiner illegalen Ausreise als politischer Opponent bekannt ist. Der Beschwerdeführer bekleidet weder ein spezielles Amt innerhalb der PYD noch übt er eine Funktion aus, welche ihn besonders exponiert hätte. Vielmehr nimmt er an Parteiversammlungen teil, wobei nicht ersichtlich ist, dass er sich gegenüber anderen Anwesenden besonders hervorgehoben hätte. Die von ihm eingereichten Fotografien, auf denen er zusammen mit verschiedenen weiteren Personen an einer Versammlung in privaten Räumlichkeiten zu sehen ist, illustrieren sein niederschwelliges Profil, da er sich auf diesen nicht von anderen Teilnehmenden unterscheidet. Sein exilpolitisches Engagement begründete der Beschwerdeführer denn auch nicht weiter. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass er wegen exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2017 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Demnach erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seither geändert hätten. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 15.9 Stunden und Auslagen von Fr. 26.20 geltend gemacht. Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2017 wurde bereits festgestellt, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, in der Regel Fr. 100.- bis 150.- beträgt. Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit auf insgesamt Fr. 2'411.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'411.20 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: