Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a. Der Gesuchsteller, ein Maktumin aus Syrien, ersuchte am 11. November 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. September 2010 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b. Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 erhob der Gesuchsteller gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil vom 25. November 2010 abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Vorbringen in der Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren seien und deshalb keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Vollzugs bewirken könnten. Das BFM forderte den Gesuchsteller auf, die Schweiz bis zum 27. Dezember 2010 zu verlassen. A.c. Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 ersuchte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 25. November 2010 und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Verfügung des BFM vom 16. September 2010. Es sei dem Gesuchsteller das politische Asyl in der Schweiz zu erteilen. Es sei eventualiter festzustellen, dass der Gesuchsteller nicht in sein Heimatland zurückkehren könne und es sei ihm dementsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid auszusetzen. Eventualiter sei die vorliegende Eingabe als Wiedererwägungsgesuch an das BFM zu überweisen. B. B.a. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2011 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Gesuchsteller mit, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, er haben den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Gleichzeitig teilte er forderte er ihn auf, bis zum 17. März 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. B.b. Mit Eingabe vom 15. März 2011 liess der Gesuchsteller um die ratenweise Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses beziehungsweise um Erstreckung der Zahlungsfrist ersuchen. B.c. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2011 wurden die Gesuche abgewiesen und dem Gesuchsteller unter Hinweis auf die Säumnisfolge eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses angesetzt. B.d. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 19. März 2011 bezahlt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich gefundener Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Sowohl die 90-tägige relative wie auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 BGG sind mit der Postaufgabe vom 25. Februar 2011 gewahrt, weshalb die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens feststeht. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 In der Revisionseingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, aus den beigelegten Originaldokumenten in Fotokopie mit zugehöriger deutschsprachiger Übersetzung sowie einem Originalzeugnis der zuständigen syrischen Behörden ebenfalls mit zugehöriger deutschsprachiger Übersetzung sowie zwei persönlicher Bestätigungsschreiben von aus Syrien stammenden Personen gehe klar hervor, dass es sich beim Gesuchsteller um einen staatenlosen Kurden aus Syrien, einen Angehörigen der Maktumin, handle. Das syrische Regime habe kein Interesse daran, die Lage der Angehörigen dieser kurdischen Minderheit zu verbessern. Es sei auf jeden Fall klar, dass ein Maktumin gerade in der aktuellen Situation nicht nach Syrien zurückgeschickt werden dürfe.
E. 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 4 Zeugnis beziehungsweise Personenbestätigung für den Bruder des Gesuchstellers (D._______) per Telefax vom 24. Januar 2011 mit deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 6)
E. 4.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zweierlei: Zum einen muss sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Seite 7 D-538/2010 Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249). Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249 f.). Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250).
E. 4.2 Bezüglich der nachträglich eingereichten Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen: Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neuen erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
E. 4.3 Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch geltend, sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten ihren negativen Verfügungen den Sachverhalt zu Grunde gelegt, wonach der Gesuchsteller gefälschte Belege eingereicht habe, und nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei ihm um einen Maktumin handle. Aufgrund der heute vorgelegten verschiedenen Unterlagen sei aber doch klar zu Gunsten des Gesuchstellers davon auszugehen, dass er ein Maktumin sei, weshalb ihm in der Schweiz das Asyl zu erteilen sei. Es sei denn auch klar, dass der Status dieser Personen, zumal sie eben der kurdischen Minderheit in Syrien angehörten, ganz bewusst vom syrischen Regime nicht verbessert werden soll, damit diese Leute nicht auf die Idee kämen, irgendwelche Ansprüche zu stellen. Auch wenn das Regime in Syrien bis heute kaum von den Aufständen in der arabischen Welt betroffen sei, bleibe gerade an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass das Massaker in B._______ durch den Vater des aktuellen Präsidenten bei dem mutmasslich 10'000 Menschen massakriert worden seien, noch heute so stark in der Bevölkerung nachwirke, dass die Syrer bis heute nicht aufbegehrt hätten.
E. 4.4 Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich namentlich um Folgende:
1. Zeugnis der zuständigen Behörde/ des Muhktars im Original vom 12. Februar 2011 und mit deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 3 der Revision)
2. Bestätigung als staatenloser syrischer Kurde / Personenbestätigung für "Verborgene" in Kopie vom 24. Januar 2011 und mit deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 4)
3. Zeugnis beziehungsweise Personenbestätigung für den Vater des Gesuchstellers (C._______) per Telefax vom 24. Januar 2011 mit deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 5)
E. 4.5 Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass diese nicht bereits während des ordentlichen Verfahrens bestanden haben, sondern erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil offensichtlich auf Betreiben des Gesuchstellers angefertigt wurden. In der Revisionseingabe wird nicht angeführt, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen wäre, diese Dokumente beziehungsweise Dokumente mit identischem Inhalt im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen. Somit sind die oben angeführten Dokumente als revisionsrechtlich verspätet zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang kann in casu die Fragen offen gelassen werden, ob die als Beweismittel eingereichten Dokumente von vornherein revisionsrechtlich unerheblich wären, weil sie erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in fine).
E. 4.6 Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 führen Vorbringen, die revisionsrechtlich verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. a.a.O., E. 7, insb. 7g). Zudem bestehen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel beziehungsweise an deren Beweiswert. Den Angaben in der Revision zufolge handelt es sich bei der Beilage 3 um ein Originaldokument, währenddem es sich bei den Beilagen 4-9 um Originaldokumente aus Syrien handeln solle, welche nur in Fotokopie herausgegeben werden. Die Beilagen 10 und 11 wiederum seien Originale. Was die Qualität der eingereichten Dokumente anbelangt ist bezüglich der Beilagen 3-9 festzuhalten: In der Herkunftsregion des Gesuchstellers sind Dokumente notorisch leicht käuflich zu erwerben. Darüber hinaus kommt Kopien im Gegensatz zum Original grundsätzlich ein geringerer Beweiswert zu, da sie fälschungsanfälliger als Originale sind. Die in der Revisionseingabe erhobenen Behauptung, die eingereichten "Originaldokumente" seien nur als Fotokopie erhältlich, ist entgegen zu halten, dass in einem solchen Fall, die Kopie von der entsprechenden Amtsstelle als solche beziehungsweise als "beglaubigte Kopie" gekennzeichnet wird. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. Bei den Beilagen 10 und 11 ("Persönliche Bestätigungsschreiben") handelt es sich um private Gefälligkeitsschreiben, die primär auf Angaben des Gesuchstellers selbst beruhen, und denen von vornherein nur beschränkte Beweiskraft zukommen kann. Es handelt sich dabei nicht um ein amtliches Dokument, weshalb der Gesuchsteller damit keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die behauptete Herkunft als Maktumin (staatenloser Kurde syrischer Herkunft) erbringen kann. Dem eingereichten Briefcouvert (Beilage 12) lässt sich lediglich entnehmen, dass J._______ einen Brief oder eine Mitteilung erhalten hat, der Inhalt der Briefsendung geht jedoch allein aus dem Briefcouvert nicht hervor. Es ist somit an dieser Stelle festzuhalten, dass die verspätet eingereichten Beweismittel auch unter Berücksichtigung von EMARK 1995 Nr. 9 nicht zur Revision des rechtskräftigen Beschwerdeurteils vom 25. November 2010 führen können. Gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis wird davon ausgegangen, dass die Rechtstellung der staatenlosen Kurden in Syrien für sich allein den Wegweisungsvollzug weder als unzumutbar noch als unzulässig erscheinen lassen (siehe Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4.d S. 185, wo ausdrücklich von den nicht registrierten staatenlosen Kurden (Maktumin) die Rede ist). Von der aktuell angespannten schwierigen Lage in Syrien sind syrische Staatsangehörige sowie staatenlose Kurden gleichermassen betroffen; zur Zeit herrscht indes nicht eine das ganze Staatsgebiet abdeckende Situation allgemeiner Gewalt vor, weshalb kein Anlass besteht, die Eingabe zwecks einer allfälligen wiedererwägungsweisen Prüfung an das BFM zu überweisen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2011 ist demzufolge abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 19. März 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 5 Zeugnis beziehungsweise Personenbestätigung für den Bruder des Gesuchstellers (E._______) per Telefax vom 24. Januar 2011 mit deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 7)
E. 6 Zeugnis beziehungsweise Personenbestätigung für den Bruder des Gesuchstellers (F._______) per Telefax vom 24. Januar 2011 mit deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 8)
E. 7 Zeugnis beziehungsweise Personenbestätigung für den Bruder des Gesuchstellers (G._______) per Telefax vom 24. Januar 2011 mit deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 9)
E. 8 Privates Bestätigungsschreiben von H._______ vom 25. Januar 2011 im Original (Beilage 10)
E. 9 Privates undatiertes Bestätigungsschreiben von I._______ im Original (Beilage 11)
E. 10 Ein leeres Briefcouvert an J._______ (Beilage 12)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem am 19. März geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1332/2011 Urteil vom 21. April 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2010 / D-7460/2010. Sachverhalt: A. A.a. Der Gesuchsteller, ein Maktumin aus Syrien, ersuchte am 11. November 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. September 2010 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b. Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 erhob der Gesuchsteller gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil vom 25. November 2010 abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Vorbringen in der Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren seien und deshalb keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Vollzugs bewirken könnten. Das BFM forderte den Gesuchsteller auf, die Schweiz bis zum 27. Dezember 2010 zu verlassen. A.c. Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 ersuchte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 25. November 2010 und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Verfügung des BFM vom 16. September 2010. Es sei dem Gesuchsteller das politische Asyl in der Schweiz zu erteilen. Es sei eventualiter festzustellen, dass der Gesuchsteller nicht in sein Heimatland zurückkehren könne und es sei ihm dementsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid auszusetzen. Eventualiter sei die vorliegende Eingabe als Wiedererwägungsgesuch an das BFM zu überweisen. B. B.a. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2011 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Gesuchsteller mit, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, er haben den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Gleichzeitig teilte er forderte er ihn auf, bis zum 17. März 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. B.b. Mit Eingabe vom 15. März 2011 liess der Gesuchsteller um die ratenweise Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses beziehungsweise um Erstreckung der Zahlungsfrist ersuchen. B.c. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2011 wurden die Gesuche abgewiesen und dem Gesuchsteller unter Hinweis auf die Säumnisfolge eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses angesetzt. B.d. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 19. März 2011 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich gefundener Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Sowohl die 90-tägige relative wie auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 BGG sind mit der Postaufgabe vom 25. Februar 2011 gewahrt, weshalb die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens feststeht. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1. In der Revisionseingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, aus den beigelegten Originaldokumenten in Fotokopie mit zugehöriger deutschsprachiger Übersetzung sowie einem Originalzeugnis der zuständigen syrischen Behörden ebenfalls mit zugehöriger deutschsprachiger Übersetzung sowie zwei persönlicher Bestätigungsschreiben von aus Syrien stammenden Personen gehe klar hervor, dass es sich beim Gesuchsteller um einen staatenlosen Kurden aus Syrien, einen Angehörigen der Maktumin, handle. Das syrische Regime habe kein Interesse daran, die Lage der Angehörigen dieser kurdischen Minderheit zu verbessern. Es sei auf jeden Fall klar, dass ein Maktumin gerade in der aktuellen Situation nicht nach Syrien zurückgeschickt werden dürfe. 3.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4. 4.1. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zweierlei: Zum einen muss sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Seite 7 D-538/2010 Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249). Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249 f.). Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250). 4.2. Bezüglich der nachträglich eingereichten Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen: Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neuen erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). 4.3. Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch geltend, sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten ihren negativen Verfügungen den Sachverhalt zu Grunde gelegt, wonach der Gesuchsteller gefälschte Belege eingereicht habe, und nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei ihm um einen Maktumin handle. Aufgrund der heute vorgelegten verschiedenen Unterlagen sei aber doch klar zu Gunsten des Gesuchstellers davon auszugehen, dass er ein Maktumin sei, weshalb ihm in der Schweiz das Asyl zu erteilen sei. Es sei denn auch klar, dass der Status dieser Personen, zumal sie eben der kurdischen Minderheit in Syrien angehörten, ganz bewusst vom syrischen Regime nicht verbessert werden soll, damit diese Leute nicht auf die Idee kämen, irgendwelche Ansprüche zu stellen. Auch wenn das Regime in Syrien bis heute kaum von den Aufständen in der arabischen Welt betroffen sei, bleibe gerade an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass das Massaker in B._______ durch den Vater des aktuellen Präsidenten bei dem mutmasslich 10'000 Menschen massakriert worden seien, noch heute so stark in der Bevölkerung nachwirke, dass die Syrer bis heute nicht aufbegehrt hätten. 4.4. Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich namentlich um Folgende:
1. Zeugnis der zuständigen Behörde/ des Muhktars im Original vom 12. Februar 2011 und mit deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 3 der Revision)
2. Bestätigung als staatenloser syrischer Kurde / Personenbestätigung für "Verborgene" in Kopie vom 24. Januar 2011 und mit deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 4)
3. Zeugnis beziehungsweise Personenbestätigung für den Vater des Gesuchstellers (C._______) per Telefax vom 24. Januar 2011 mit deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 5)
4. Zeugnis beziehungsweise Personenbestätigung für den Bruder des Gesuchstellers (D._______) per Telefax vom 24. Januar 2011 mit deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 6)
5. Zeugnis beziehungsweise Personenbestätigung für den Bruder des Gesuchstellers (E._______) per Telefax vom 24. Januar 2011 mit deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 7)
6. Zeugnis beziehungsweise Personenbestätigung für den Bruder des Gesuchstellers (F._______) per Telefax vom 24. Januar 2011 mit deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 8)
7. Zeugnis beziehungsweise Personenbestätigung für den Bruder des Gesuchstellers (G._______) per Telefax vom 24. Januar 2011 mit deutschsprachiger Übersetzung (Beilage 9)
8. Privates Bestätigungsschreiben von H._______ vom 25. Januar 2011 im Original (Beilage 10)
9. Privates undatiertes Bestätigungsschreiben von I._______ im Original (Beilage 11)
10. Ein leeres Briefcouvert an J._______ (Beilage 12) 4.5. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass diese nicht bereits während des ordentlichen Verfahrens bestanden haben, sondern erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil offensichtlich auf Betreiben des Gesuchstellers angefertigt wurden. In der Revisionseingabe wird nicht angeführt, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen wäre, diese Dokumente beziehungsweise Dokumente mit identischem Inhalt im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen. Somit sind die oben angeführten Dokumente als revisionsrechtlich verspätet zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang kann in casu die Fragen offen gelassen werden, ob die als Beweismittel eingereichten Dokumente von vornherein revisionsrechtlich unerheblich wären, weil sie erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in fine). 4.6. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 führen Vorbringen, die revisionsrechtlich verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. a.a.O., E. 7, insb. 7g). Zudem bestehen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel beziehungsweise an deren Beweiswert. Den Angaben in der Revision zufolge handelt es sich bei der Beilage 3 um ein Originaldokument, währenddem es sich bei den Beilagen 4-9 um Originaldokumente aus Syrien handeln solle, welche nur in Fotokopie herausgegeben werden. Die Beilagen 10 und 11 wiederum seien Originale. Was die Qualität der eingereichten Dokumente anbelangt ist bezüglich der Beilagen 3-9 festzuhalten: In der Herkunftsregion des Gesuchstellers sind Dokumente notorisch leicht käuflich zu erwerben. Darüber hinaus kommt Kopien im Gegensatz zum Original grundsätzlich ein geringerer Beweiswert zu, da sie fälschungsanfälliger als Originale sind. Die in der Revisionseingabe erhobenen Behauptung, die eingereichten "Originaldokumente" seien nur als Fotokopie erhältlich, ist entgegen zu halten, dass in einem solchen Fall, die Kopie von der entsprechenden Amtsstelle als solche beziehungsweise als "beglaubigte Kopie" gekennzeichnet wird. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. Bei den Beilagen 10 und 11 ("Persönliche Bestätigungsschreiben") handelt es sich um private Gefälligkeitsschreiben, die primär auf Angaben des Gesuchstellers selbst beruhen, und denen von vornherein nur beschränkte Beweiskraft zukommen kann. Es handelt sich dabei nicht um ein amtliches Dokument, weshalb der Gesuchsteller damit keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die behauptete Herkunft als Maktumin (staatenloser Kurde syrischer Herkunft) erbringen kann. Dem eingereichten Briefcouvert (Beilage 12) lässt sich lediglich entnehmen, dass J._______ einen Brief oder eine Mitteilung erhalten hat, der Inhalt der Briefsendung geht jedoch allein aus dem Briefcouvert nicht hervor. Es ist somit an dieser Stelle festzuhalten, dass die verspätet eingereichten Beweismittel auch unter Berücksichtigung von EMARK 1995 Nr. 9 nicht zur Revision des rechtskräftigen Beschwerdeurteils vom 25. November 2010 führen können. Gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis wird davon ausgegangen, dass die Rechtstellung der staatenlosen Kurden in Syrien für sich allein den Wegweisungsvollzug weder als unzumutbar noch als unzulässig erscheinen lassen (siehe Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4.d S. 185, wo ausdrücklich von den nicht registrierten staatenlosen Kurden (Maktumin) die Rede ist). Von der aktuell angespannten schwierigen Lage in Syrien sind syrische Staatsangehörige sowie staatenlose Kurden gleichermassen betroffen; zur Zeit herrscht indes nicht eine das ganze Staatsgebiet abdeckende Situation allgemeiner Gewalt vor, weshalb kein Anlass besteht, die Eingabe zwecks einer allfälligen wiedererwägungsweisen Prüfung an das BFM zu überweisen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2011 ist demzufolge abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 19. März 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem am 19. März geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: