Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Die Gesuchsteller - ethnische Ashkali aus dem Kosovo - suchten am 27. November 2003 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 stellte das BFM fest, die Gesuchsteller erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung erhoben die Gesuchsteller am 30. Juli 2005 bei der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beurteilung der bei der Vorgängerorganisation hängigen Rechtsmittel am 1. Januar 2007 übernommen hatte, wies die Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2009 ab und stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Das BFM forderte daraufhin die Gesuchsteller auf, die Schweiz bis zum 12. März 2009 zu verlassen. A.c Mit Eingabe vom 6. März 2009 ersuchten die Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 10. Februar 2009. Infolge Nichtbezahlens des wegen Aussichtslosigkeit der Revisionsanträge erhobenen Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom 3. April 2009 nicht ein. B. Am 10. März 2009 reichten die Gesuchsteller beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Das BFM schrieb dieses am 25. Juni 2009 als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Gesuchsteller am 17. April 2009 als verschwunden abgemeldet worden waren, da sie ihren Wohnort verlassen hatten, ohne die Behörden über ihren neuen Aufenthaltsort zu informieren. C. C.a Am 24. Juni 2009 ersuchten die Gesuchsteller in Belgien um Asyl. In Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-men/DAA, SR 0.142.392.68) wurden sie am 18. November 2009 von Belgien in die Schweiz zurückgeschafft, wo sie am 19. November 2009 - nach Verweigerung der Weiterreise nach Kosovo - in Ausschaffungshaft genommen wurden. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft suchten sie in der Schweiz am 20. November 2009 zum zweiten Mal um Asyl nach. C.b Mit Verfügungen vom 7. Januar 2010 - eröffnet am 11. Januar 2010 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die zweiten Asylgesuche der Gesuchsteller vom 20. November 2009 nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.c Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 erhoben die Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht gemeinsam Beschwerde und ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). C.d Mit Urteil vom 25. Januar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Zur Begründung des Urteils wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Gesuchsteller ausserstande gewesen seien, die geltend gemachte Rückkehr in den Kosovo glaubhaft darzulegen, sei beizupflichten. Damit sei auch den neu geltend gemachten Vorbringen grundsätzlich der Boden entzogen. Das Vorbringen der Gesuchsteller, sie hätten sich vor ihren Asylgesuchen in Belgien im Kosovo aufgehalten, könne angesichts widersprüchlicher Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz und zur Aufenthaltsdauer im Kosovo nicht geglaubt werden. Ferner sei nicht glaubhaft, dass die Vorweisung des - nicht in ungarischer oder serbischer Sprache verfassten - negativen schweizerischen Asylentscheids die Vorlage von Identitätspapieren beim Grenzübertritt hätte ersetzen können. Auch die hinsichtlich der Abreise aus der Schweiz anderntags angebrachte Berichtigung des Gesuchstellers 3, wonach diese nicht am 15. Mai 2009, sondern erst zwischen dem 27. und 29. Mai 2009 stattgefunden habe, vermöge nicht zu überzeugen und vermittle vielmehr den Eindruck, dass damit nachträglich ein Einklang zur angegebenen Aufenthaltsdauer im Kosovo von drei Wochen konstruiert werden sollte. Auch die mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben und Berichte, die vor der angeblichen Abreise aus der Schweiz datieren) vermöchten die Rückkehr in den Kosovo nicht zu belegen. Da die Frage einer Drittstaat-Zuständigkeit im Rahmen eines Dublin-Verfahrens regelmässig eingehend abgeklärt werde, könne auch nicht geglaubt werden, dass die belgischen Behörden angeblich vom Gesuchsteller 1 vorgezeigte Beweismittel für den Aufenthalt im Kosovo - die später alle aus unerklärlichen Gründen verschwunden seien - nicht abgenommen hätten. Aus den vorinstanzlichen Akten gehe denn auch hervor, dass die Gesuchsteller den belgischen Behörden keinerlei Belege für eine Rückkehr in den Kosovo hätten vorlegen können. Mit ihren Schilderungen hätten die Gesuchsteller somit nicht glaubhaft darlegen können, dass sie nach ihrem Untertauchen in der Schweiz nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens tatsächlich in den Kosovo zurückgekehrt seien. Mithin erübrige es sich, die Nachreichung der in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel (Bestätigungen betreffend Aufenthalt im Kosovo) abzuwarten. D. Mit Eingabe vom 29. Januar 2010 liessen die Gesuchsteller die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen:
1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 sei in Revision zu ziehen und den Gesuchstellern Asyl in der Schweiz zu gewähren.
2. Eventualiter sei den Gesuchstellern vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren.
3. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung aufzuheben und die Gesuchsteller seien vorläufig aufzunehmen.
4. Dem vorliegenden Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und somit sei die vom BFM festgesetzte Ausreisefrist aufzuheben beziehungsweise zu sistieren.
5. Das M._______ sei superprovisorisch anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen einzustellen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die Gesuchsteller Bestätigungen vom 14. Januar 2010 des Gemeindebüros für Minderheiten von N._______ und vom 25. Januar 2010 von F._______ zu den Akten reichen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Gesuchstellern mit, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, sie hätten den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten und dem Bundesverwaltungsgericht innert 10 Tagen ab Verlassen der Schweiz ihre Ausland- beziehungsweise Zustelladresse mitzuteilen. Gleichzeitig forderte er sie auf, bis zum 17. Februar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.b Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 11. Februar 2010 geleistet. E.c Mit Eingabe vom 12. Februar 2010 (Poststempel vom 13. Februar 2010) wurde dem Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Adresse der Gesuchsteller im Kosovo mitgeteilt. F. Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 (Poststempel vom 16. Februar 2010) wandte sich ein Bittsteller an den Instruktionsrichter. G. G.a Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 stellte der Rechtsvertreter der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen Bundesverwaltungsrichter Haefeli. G.b Mit Eingabe vom 22. April 2010 reichte er eine Bestätigung vom 15. März 2010 der Gemeinde N._______ zu den Akten, worin sich diese ausserstande erklärt, für die Gesuchsteller ein Haus zu bauen oder anderweitige Hilfe zu leisten, zumal keine Mittel für abgeschobene Familien zur Verfügung stünden. Die Gesuchsteller hätten keine Unterkunft. G.c Mit Urteil vom 8. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab und überwies die Akten des Revisionsverfahrens D-538/2010 zur Weiterführung des Verfahrens dem bisherigen Instruktionsrichter. Gleichzeitig wies das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ausstandsverfahren ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- den Gesuchstellern und schlug sie zur Hauptsache.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Art. 21 VGG).
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchsteller machen den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Sowohl die 90-tägige relative wie auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 BGG sind mit der Postaufgabe vom 29. Januar 2010 gewahrt, weshalb die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens feststeht. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 In der Revisionseingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, aus den beiliegenden Bestätigungen gehe klar und unmissverständlich hervor, dass sich die Familie A._______ - E._______ zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich im Kosovo aufgehalten habe. Es lägen somit Revisionsgründe in Form von neuen erheblichen Beweismitteln im Sinne von Art. 66 VwVG vor. Abs. 3 der vorgenannten Gesetzesbestimmung gelange nicht zur Anwendung, weil aufgrund der äusserst knappen Verfahrensdauer eine Beschaffung der Beweismittel nicht vorher möglich gewesen sei.
E. 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 4.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zweierlei: Zum einen muss sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249). Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249 f.). Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250).
E. 4.2 Bezüglich der nachträglich eingereichten Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen: Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neuen erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
E. 4.3 Die Gesuchsteller machen in ihrem Revisionsgesuch geltend, es sei ihnen angesichts der "äusserst knappen Verfahrensdauer" nicht möglich und zumutbar gewesen, die beiden Bestätigungen vom 14. Januar 2010 des Gemeindebüros für Minderheiten von N._______ sowie diejenige vom 25. Januar 2010 von F._______ bereits im ordentlichen Asylverfahren einzureichen. Beide Dokumente wurden indessen, wie sich sinngemäss aus deren Inhalt ergibt, nicht etwa nachträglich aufgefunden, sondern auf Betreiben der Gesuchsteller ausgestellt und bestätigen Sachverhalte, die den Gesuchstellern längst bekannt waren. Der pater familias, A._______, der angeblich einige Beweismittel, welche den Aufenthalt im Kosovo beweisen sollten, nach Belgien mitführte (C10/15 F47 ff. S. 6/7), diese aber auf mysteriöse Weise verlor, hätte somit nicht erst aufgrund der Verfügungen vom 7. Januar 2010 Anlass gehabt (vgl. auch a.a.O. F51 S. 7), die Beschaffung der oben genannten Beweismittel an die Hand zu nehmen und diese Bemühungen den schweizerischen Behörden anzuzeigen. Angesichts dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass die oben genannten Beweismittel nicht schon während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingereicht werden können, weshalb mit diesen Beweismitteln die Revision nicht verlangt werden kann. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 führen Vorbringen, die revisionsrechtlich verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. a.a.O., E. 7, insb. 7g). Indessen bestehen bezüglich der obgenannten Beweismittel zum einen erhebliche Zweifel an der Echtheit der lediglich in Kopie eingereichten Dokumente. Zum anderen ist aufgrund des Dokumenteninhalts namentlich kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich, weshalb die verspäteten Beweismittel auch unter Berücksichtigung von EMARK 1995 Nr. 9 nicht zur Revision des rechtskräftigen Beschwerdeurteils vom 25. Januar 2010 führen können.
E. 4.4 Bezüglich des als Beweismittel eingereichten Schreibens vom 15. März 2010 des Amts für Gemeinschaften der Gemeinde N._______ ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller bereits mit ihrer Beschwerdeeingabe vom 18. Januar 2010 eine analoge Bestätigung vom 20. Februar 2009 der Gemeinde N._______ (betreffend fehlende Unterkunft und Unterstützungsmöglichkeiten; Beschwerdebeilage 5) zu den Akten reichen liessen. Das Urteil vom 25. Januar 2010 des Bundesverwaltungsgerichts erging in Kenntnis dieses Dokuments. Demnach liegt der Inhalt des Schreibens vom 15. März 2010 bereits dem vorerwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde und weist somit keinerlei Neuigkeitswert auf. Die nochmalige Ausstellung eines Dokuments mit praktisch identischem Inhalt vermag nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, weshalb das Schreiben vom 15. März 2010 revisionsrechtlich unerheblich ist. Bei dieser Sachlage kann die Frage offen gelassen werden, ob das nach dem Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel unter dem Blickwinkel von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind), revisionsrechtlich überhaupt in Betracht gezogen werden könnte.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 ist demzufolge abzuweisen.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegte in seinem Urteil vom 8. Juni 2010 die Kosten des Ausstandsverfahrens den Gesuchstellern und schlug sie zur Hauptsache. Dementsprechend sind den Gesuchstellern bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Februar 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu verrechnen. Dementsprechend haben die Gesuchsteller noch den Differenzbetrag von Fr. 300.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. (Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem am 11. Februar 2010 geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- verrechnet. Der Differenzbetrag von Fr. 300.-- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-538/2010 {T 0/2} Urteil vom 8. Juli 2010 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 / D-304/2010, D-332/2010, D-333/2010, D-334/2010. Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchsteller - ethnische Ashkali aus dem Kosovo - suchten am 27. November 2003 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 stellte das BFM fest, die Gesuchsteller erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung erhoben die Gesuchsteller am 30. Juli 2005 bei der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beurteilung der bei der Vorgängerorganisation hängigen Rechtsmittel am 1. Januar 2007 übernommen hatte, wies die Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2009 ab und stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Das BFM forderte daraufhin die Gesuchsteller auf, die Schweiz bis zum 12. März 2009 zu verlassen. A.c Mit Eingabe vom 6. März 2009 ersuchten die Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 10. Februar 2009. Infolge Nichtbezahlens des wegen Aussichtslosigkeit der Revisionsanträge erhobenen Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom 3. April 2009 nicht ein. B. Am 10. März 2009 reichten die Gesuchsteller beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Das BFM schrieb dieses am 25. Juni 2009 als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Gesuchsteller am 17. April 2009 als verschwunden abgemeldet worden waren, da sie ihren Wohnort verlassen hatten, ohne die Behörden über ihren neuen Aufenthaltsort zu informieren. C. C.a Am 24. Juni 2009 ersuchten die Gesuchsteller in Belgien um Asyl. In Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-men/DAA, SR 0.142.392.68) wurden sie am 18. November 2009 von Belgien in die Schweiz zurückgeschafft, wo sie am 19. November 2009 - nach Verweigerung der Weiterreise nach Kosovo - in Ausschaffungshaft genommen wurden. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft suchten sie in der Schweiz am 20. November 2009 zum zweiten Mal um Asyl nach. C.b Mit Verfügungen vom 7. Januar 2010 - eröffnet am 11. Januar 2010 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die zweiten Asylgesuche der Gesuchsteller vom 20. November 2009 nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.c Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 erhoben die Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht gemeinsam Beschwerde und ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). C.d Mit Urteil vom 25. Januar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Zur Begründung des Urteils wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Gesuchsteller ausserstande gewesen seien, die geltend gemachte Rückkehr in den Kosovo glaubhaft darzulegen, sei beizupflichten. Damit sei auch den neu geltend gemachten Vorbringen grundsätzlich der Boden entzogen. Das Vorbringen der Gesuchsteller, sie hätten sich vor ihren Asylgesuchen in Belgien im Kosovo aufgehalten, könne angesichts widersprüchlicher Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz und zur Aufenthaltsdauer im Kosovo nicht geglaubt werden. Ferner sei nicht glaubhaft, dass die Vorweisung des - nicht in ungarischer oder serbischer Sprache verfassten - negativen schweizerischen Asylentscheids die Vorlage von Identitätspapieren beim Grenzübertritt hätte ersetzen können. Auch die hinsichtlich der Abreise aus der Schweiz anderntags angebrachte Berichtigung des Gesuchstellers 3, wonach diese nicht am 15. Mai 2009, sondern erst zwischen dem 27. und 29. Mai 2009 stattgefunden habe, vermöge nicht zu überzeugen und vermittle vielmehr den Eindruck, dass damit nachträglich ein Einklang zur angegebenen Aufenthaltsdauer im Kosovo von drei Wochen konstruiert werden sollte. Auch die mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben und Berichte, die vor der angeblichen Abreise aus der Schweiz datieren) vermöchten die Rückkehr in den Kosovo nicht zu belegen. Da die Frage einer Drittstaat-Zuständigkeit im Rahmen eines Dublin-Verfahrens regelmässig eingehend abgeklärt werde, könne auch nicht geglaubt werden, dass die belgischen Behörden angeblich vom Gesuchsteller 1 vorgezeigte Beweismittel für den Aufenthalt im Kosovo - die später alle aus unerklärlichen Gründen verschwunden seien - nicht abgenommen hätten. Aus den vorinstanzlichen Akten gehe denn auch hervor, dass die Gesuchsteller den belgischen Behörden keinerlei Belege für eine Rückkehr in den Kosovo hätten vorlegen können. Mit ihren Schilderungen hätten die Gesuchsteller somit nicht glaubhaft darlegen können, dass sie nach ihrem Untertauchen in der Schweiz nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens tatsächlich in den Kosovo zurückgekehrt seien. Mithin erübrige es sich, die Nachreichung der in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel (Bestätigungen betreffend Aufenthalt im Kosovo) abzuwarten. D. Mit Eingabe vom 29. Januar 2010 liessen die Gesuchsteller die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen:
1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 sei in Revision zu ziehen und den Gesuchstellern Asyl in der Schweiz zu gewähren.
2. Eventualiter sei den Gesuchstellern vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren.
3. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung aufzuheben und die Gesuchsteller seien vorläufig aufzunehmen.
4. Dem vorliegenden Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und somit sei die vom BFM festgesetzte Ausreisefrist aufzuheben beziehungsweise zu sistieren.
5. Das M._______ sei superprovisorisch anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen einzustellen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die Gesuchsteller Bestätigungen vom 14. Januar 2010 des Gemeindebüros für Minderheiten von N._______ und vom 25. Januar 2010 von F._______ zu den Akten reichen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Gesuchstellern mit, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, sie hätten den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten und dem Bundesverwaltungsgericht innert 10 Tagen ab Verlassen der Schweiz ihre Ausland- beziehungsweise Zustelladresse mitzuteilen. Gleichzeitig forderte er sie auf, bis zum 17. Februar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.b Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 11. Februar 2010 geleistet. E.c Mit Eingabe vom 12. Februar 2010 (Poststempel vom 13. Februar 2010) wurde dem Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Adresse der Gesuchsteller im Kosovo mitgeteilt. F. Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 (Poststempel vom 16. Februar 2010) wandte sich ein Bittsteller an den Instruktionsrichter. G. G.a Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 stellte der Rechtsvertreter der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen Bundesverwaltungsrichter Haefeli. G.b Mit Eingabe vom 22. April 2010 reichte er eine Bestätigung vom 15. März 2010 der Gemeinde N._______ zu den Akten, worin sich diese ausserstande erklärt, für die Gesuchsteller ein Haus zu bauen oder anderweitige Hilfe zu leisten, zumal keine Mittel für abgeschobene Familien zur Verfügung stünden. Die Gesuchsteller hätten keine Unterkunft. G.c Mit Urteil vom 8. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab und überwies die Akten des Revisionsverfahrens D-538/2010 zur Weiterführung des Verfahrens dem bisherigen Instruktionsrichter. Gleichzeitig wies das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ausstandsverfahren ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- den Gesuchstellern und schlug sie zur Hauptsache. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Art. 21 VGG). 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchsteller machen den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Sowohl die 90-tägige relative wie auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 BGG sind mit der Postaufgabe vom 29. Januar 2010 gewahrt, weshalb die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens feststeht. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 In der Revisionseingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, aus den beiliegenden Bestätigungen gehe klar und unmissverständlich hervor, dass sich die Familie A._______ - E._______ zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich im Kosovo aufgehalten habe. Es lägen somit Revisionsgründe in Form von neuen erheblichen Beweismitteln im Sinne von Art. 66 VwVG vor. Abs. 3 der vorgenannten Gesetzesbestimmung gelange nicht zur Anwendung, weil aufgrund der äusserst knappen Verfahrensdauer eine Beschaffung der Beweismittel nicht vorher möglich gewesen sei. 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4. 4.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zweierlei: Zum einen muss sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249). Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249 f.). Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250). 4.2 Bezüglich der nachträglich eingereichten Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen: Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neuen erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). 4.3 Die Gesuchsteller machen in ihrem Revisionsgesuch geltend, es sei ihnen angesichts der "äusserst knappen Verfahrensdauer" nicht möglich und zumutbar gewesen, die beiden Bestätigungen vom 14. Januar 2010 des Gemeindebüros für Minderheiten von N._______ sowie diejenige vom 25. Januar 2010 von F._______ bereits im ordentlichen Asylverfahren einzureichen. Beide Dokumente wurden indessen, wie sich sinngemäss aus deren Inhalt ergibt, nicht etwa nachträglich aufgefunden, sondern auf Betreiben der Gesuchsteller ausgestellt und bestätigen Sachverhalte, die den Gesuchstellern längst bekannt waren. Der pater familias, A._______, der angeblich einige Beweismittel, welche den Aufenthalt im Kosovo beweisen sollten, nach Belgien mitführte (C10/15 F47 ff. S. 6/7), diese aber auf mysteriöse Weise verlor, hätte somit nicht erst aufgrund der Verfügungen vom 7. Januar 2010 Anlass gehabt (vgl. auch a.a.O. F51 S. 7), die Beschaffung der oben genannten Beweismittel an die Hand zu nehmen und diese Bemühungen den schweizerischen Behörden anzuzeigen. Angesichts dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass die oben genannten Beweismittel nicht schon während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingereicht werden können, weshalb mit diesen Beweismitteln die Revision nicht verlangt werden kann. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 führen Vorbringen, die revisionsrechtlich verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. a.a.O., E. 7, insb. 7g). Indessen bestehen bezüglich der obgenannten Beweismittel zum einen erhebliche Zweifel an der Echtheit der lediglich in Kopie eingereichten Dokumente. Zum anderen ist aufgrund des Dokumenteninhalts namentlich kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich, weshalb die verspäteten Beweismittel auch unter Berücksichtigung von EMARK 1995 Nr. 9 nicht zur Revision des rechtskräftigen Beschwerdeurteils vom 25. Januar 2010 führen können. 4.4 Bezüglich des als Beweismittel eingereichten Schreibens vom 15. März 2010 des Amts für Gemeinschaften der Gemeinde N._______ ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller bereits mit ihrer Beschwerdeeingabe vom 18. Januar 2010 eine analoge Bestätigung vom 20. Februar 2009 der Gemeinde N._______ (betreffend fehlende Unterkunft und Unterstützungsmöglichkeiten; Beschwerdebeilage 5) zu den Akten reichen liessen. Das Urteil vom 25. Januar 2010 des Bundesverwaltungsgerichts erging in Kenntnis dieses Dokuments. Demnach liegt der Inhalt des Schreibens vom 15. März 2010 bereits dem vorerwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde und weist somit keinerlei Neuigkeitswert auf. Die nochmalige Ausstellung eines Dokuments mit praktisch identischem Inhalt vermag nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, weshalb das Schreiben vom 15. März 2010 revisionsrechtlich unerheblich ist. Bei dieser Sachlage kann die Frage offen gelassen werden, ob das nach dem Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel unter dem Blickwinkel von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind), revisionsrechtlich überhaupt in Betracht gezogen werden könnte. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 ist demzufolge abzuweisen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegte in seinem Urteil vom 8. Juni 2010 die Kosten des Ausstandsverfahrens den Gesuchstellern und schlug sie zur Hauptsache. Dementsprechend sind den Gesuchstellern bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Februar 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu verrechnen. Dementsprechend haben die Gesuchsteller noch den Differenzbetrag von Fr. 300.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. (Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem am 11. Februar 2010 geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- verrechnet. Der Differenzbetrag von Fr. 300.-- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: