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D-304/2010

D-304/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-01-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. A.a Die Beschwerdeführenden - ethnische Ashkali aus Kosovo - suchten am 27. November 2003 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. A.b Sie brachten damals im Wesentlichen vor, sie seien im Jahr 1991 nach F._______ gereist und hätten dort erfolglos um Asyl nachgesucht. Am (Datum) 2003 seien sie nach Kosovo zurückgeschafft worden. Da ihr ehemaliges Wohnhaus in G._______ während des Krieges zerstört worden und die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage schwierig gewesen sei, hätten sie bei verschiedenen Behörden und Organisationen Starthilfe beantragt, jedoch keine Unterstützung erhalten. Zudem seien sie bei ihrer Rückkehr von Nachbarn beschimpft worden. Aufgrund der unbefriedigenden Lage hätten sie sich erneut zur Ausreise entschlossen. B. B.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, den sich aus der allgemeinen Lage ergebenden Lebensbedingungen fehle es an den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen. Auch die Beschimpfungen durch albanischstämmige Nachbarn seien asylrechtlich nicht relevant. Trotz teilweise schwerwiegender Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten könne kein systematisches Vorgehen zu deren Vertreibung aus Kosovo festgestellt werden. Es sei vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Ein Neubeginn sei für die Beschwerdeführenden - mit Hilfe der Angehörigen aus dem Ausland und der Verwandten in Kosovo - zumutbar. B.c Gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung erhoben die Beschwerdeführenden am 30. Juli 2005 bei der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beurteilung der bei der Vorgängerorganisation hängigen Rechtsmittel am 1. Januar 2007 übernommen hatte, wies die Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2009 ab und stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Das BFM forderte daraufhin die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz bis zum 12. März 2009 zu verlassen. B.d Mit Eingabe vom 6. März 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 10. Februar 2009. Infolge Nichtbezahlens des wegen Aussichtslosigkeit der Revisionsanträge erhobenen Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom 3. April 2009 nicht ein. C. Am 10. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Das BFM schrieb dieses am 25. Juni 2009 als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Beschwerdeführenden am 17. April 2009 als verschwunden abgemeldet worden waren, da sie ihren Wohnort verlassen hatten, ohne die Behörden über ihren neuen Aufenthaltsort zu informieren. II. D. D.a Am 24. Juni 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden in H._______ um Asyl. In Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen/DAA, SR 0.142.392.68) wurden sie am 18. November 2009 von H._______ in die Schweiz zurückgeschafft, wo sie am 19. November 2009 - nach Verweigerung der Weiterreise nach Kosovo - in Ausschaffungshaft genommen wurden. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft suchten sie in der Schweiz am 20. November 2009 zum zweiten Mal um Asyl nach. D.b Die Beschwerdeführenden wurden zu den Asylgesuchen vom 20. November 2009 durch das BFM am 4. beziehungsweise 10. Dezember 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Sie führten im Wesentlichen aus, sie hätten die Schweiz gegen Mitte Mai (vgl. C13 S. 3) beziehungsweise am 15. Mai 2009 (vgl. C10 S. 3, C14 S. 3, C15 S. 3) respektive am 15. April 2009 (vgl. C9 S. 2) - beziehungsweise gemäss Berichtigung des Beschwerdeführers 3 vom 11. Dezember 2009 zwischen dem 27. und dem 29. Mai 2009 (vgl. C17) - verlassen und seien in ihrem eigenen Auto über I._______, J._______ und K._______ nach Kosovo gereist, wo sie am nächsten Tag eingetroffen seien. Sie seien nur an der (...) Grenze kontrolliert worden. Nach Vorweisen des negativen Asylentscheids der schweizerischen Behörden hätten sie die Grenze passieren können. Der Beschwerdeführer 1 habe im Dorf L._______, wo die Familie noch über ein Grundstück seines (Verwandten) verfügte, ein Haus bauen wollen. Das Angebot der schweizerischen Behörden zur Auszahlung einer Rückkehrhilfe habe der Beschwerdeführer 1 nicht angenommen, da er Angst gehabt habe, verhaftet zu werden. Zudem sei der angebotene Betrag von zirka Fr. (...).- nicht hoch gewesen und er habe nicht geglaubt, dass sie diesen wirklich erhalten würden (vgl. C10 S. 4). In Kosovo habe der Beschwerdeführer 1 bei verschiedenen Stellen erfolglos Hilfe beim Wiederaufbau des Hauses beantragt. Die dortigen Lebensbedingungen seien seit dem ersten Asylgesuch in der Schweiz noch viel schlimmer geworden. Sie seien nach der Rückkehr von Albanern beschimpft und bedroht worden. Dem Beschwerdeführer 1 werde zudem vorgeworfen, dass seine Familie im Jahr 1992 einen (Verwandten), der zwei serbische Polizisten getötet habe, versteckt habe, und dass seine (Verwandten) während des Krieges mit den Serben zusammengearbeitet hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe dies beim ersten Asylgesuch nicht erwähnt, da er damals noch nicht alles gewusst habe (vgl. C10 S. 11). Gemäss der Beschwerdeführerin 2 hätten sie diese Vorfälle beim ersten Asylgesuch nicht erwähnt, da sie gehofft hätten, dass sich die Lage verbessere und sie nach Kosovo zurückkehren könnten (vgl. C13 S. 9). Der Beschwerdeführer 3 habe von der drohenden Blutrache wegen des (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 erst im Mai 2009 erfahren (vgl. C14 S. 10). Der Beschwerdeführer 5 habe davon zuvor nichts gewusst (vgl. C15 S. 6). Die Polizei habe dem Beschwerdeführer 1 gesagt, dass sie sie ohne Wohnadresse in Kosovo nicht schützen könne. Aufgrund dieser Situation hätten sie Kosovo nach drei Wochen (vgl. C13 S. 5) beziehungsweise am 22. Juni 2009 (vgl. C9 S. 7, C10 S. 6, C14 S. 4, C15 S. 3) wieder verlassen und seien mit Hilfe eines Schleppers nach H._______ gereist, wo sie am 24. Juni 2009 eingetroffen seien. Die (...) Behörden hätten keine Beweismittel für den zwischenzeitlichen Aufenthalt in Kosovo verlangt (vgl. C10 S. 7, C13 S. 7), und später habe der Beschwerdeführer 1 die mitgeführten Belege im Zimmer nicht mehr gefunden (vgl. C10 S. 7). D.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. C9, C10, C13, C14 und C15). E. E.a Mit Verfügungen vom 7. Januar 2010 - eröffnet am 11. Januar 2010 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 20. November 2009 nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen und es ergäben sich keine Hinweise, dass nach Abschluss des letzten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Für die Behauptung, vor der Asylgesuchsstellung in H._______ nach Kosovo zurückgekehrt zu sein, gebe es keine Beweise oder Indizien. Die Beschwerdeführenden hätten sich zum Ausreisedatum aus der Schweiz und zur Aufenthaltsdauer in Kosovo widersprüchlich geäussert. Zudem sei es unglaubhaft, dass das Passieren der (...) Grenze ohne Reisedokumente, lediglich unter Vorweisung des negativen schweizerischen Asylentscheids, problemlos möglich gewesen sein sollte. Aus den Dublin-Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführenden den (...) Behörden keine Beweismittel für den Aufenthalt in Kosovo vorgelegt hätten. Es sei nicht glaubhaft, dass angeblich vorgezeigte Beweismittel von den (...) Behörden nicht abgenommen worden sein sollten, und diese Dokumente zudem später plötzlich verschwunden sein sollten. Auch die Erklärungen zur ausgeschlagenen Rückkehrhilfe seien nicht plausibel. Da die Rückkehr nach Kosovo nicht glaubhaft dargelegt worden sei, sei auch den neu geltend gemachten Vorbringen grundsätzlich der Boden entzogen. Überdies stehe die Erklärung des Beschwerdeführers 1, er habe im ersten Asylgesuch die Probleme aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen zum (Verwandten) und den (Verwandten) nicht erwähnt, da er nicht über alles informiert gewesen sei, im Widerspruch zur Schilderung der Beschwerdeführerin 2, wonach sie diese Probleme nicht erwähnt hätten, da sie gehofft hätten, dass sich ihre Lage verbessere und sie in den Kosovo zurückkehren könnten. Zudem sei der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben bereits im Jahr 2003 von Albanern in Kosovo auf die Vergangenheit seiner Verwandtschaft angesprochen worden. Dass er davon beim ersten Asylgesuch nichts gewusst haben wolle, könne somit nicht gehört werden. Die übrigen Benachteiligungen - Beschimpfungen und Bedrohungen - wären selbst bei Wahrunterstellung einer Rückkehr nach Kosovo zu wenig intensiv, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die internationalen Sicherheitskräfte und die kosovarische Polizei seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen, und die kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Es sei deshalb vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes auszugehen, weshalb die geltend gemachten Übergriffe Dritter nicht asylrelevant seien. Die schlechte Wirtschaftslage und die hohe Kriminalität seien auf die allgemeine Situation in Kosovo zurückzuführen und stellten ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Auf die Asylgesuche sei deshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei nach wie vor zulässig, zumutbar und möglich. E.c Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gemeinsam Beschwerde und ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. E.d Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie hätten glaubhaft dargelegt, dass sie sich im Frühjahr 2009 erneut in Kosovo aufgehalten hätten. Lediglich die Beschwerdeführerin 4 habe sich beim Datum der Ausreise aus der Schweiz um einen Monat geirrt, was nicht als offensichtlicher Widerspruch gewertet werden könne. Es sei auch nicht unglaubhaft, dass sie den EU-Raum durch Vorlage des negativen Asylentscheids ungehindert hätten verlassen können. Die Grenzkontrollen an Schengen-Aussengrenzen fielen wohl rigide aus, wenn Personen den EU-Raum betreten wollten, aber sicherlich nicht bei der Ausreise. Auch die ausgeschlagene Rückkehrhilfe vermöge den Aufenthalt in Kosovo nicht zu widerlegen. Sie hätten Angst gehabt, sich bei den Behörden zu melden, da sie befürchteten, in Ausschaffungshaft genommen zu werden. Zum Beleg ihres Aufenthalts in Kosovo würden sie Unterlagen nachreichen; dies beanspruche jedoch noch einige Zeit. Die Verhältnisse hätten sich seit dem letzten Asylverfahren nicht nur durch den erfolglosen Aufenthalt in Kosovo, sondern auch in Form einer Sippenhaft mit drohender Blutrache verändert. Sie würden nicht nur von den Serben wegen Beihilfe zum Polizistenmord, sondern auch von den in Kosovo ansässigen Albanern als Kollaborateure der Serben verfolgt und schikaniert. Das BFM verkenne den Ernst der Lage einer kleinen verhassten Minderheit, wenn es ausführe, die Benachteiligungen seien zu wenig intensiv, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sie würden in Kosovo nie ein annähernd normales Leben führen können. Daran ändere auch die Unabhängigkeitserklärung des Landes nichts. Es treffe nicht zu, dass die internationalen Missionen und Sicherheitskräfte sie schützen könnten. Auch die lokalen Polizeibehörden seien nicht willens, den erforderlichen Schutz zu bieten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft dennoch verneinen, sei zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das BFM stütze sich hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf den Abklärungsbericht des M._______ vom 15. Dezember 2005. Diese Abklärungsergebnisse entsprächen jedoch nicht den aktuellen Verhältnissen. In L._______ lebten keine Ashkali mehr. Das Dorf sei völlig zerstört, wie Filmaufnahmen aus dem Jahr 2009 zeigten, die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 6. März 2009 beim BFM eingereicht worden seien. Der im Abklärungsbericht genannte (Verwandte) sei ebenso wie die (Verwandten) nicht in der Lage und willens, sie aufzunehmen. Die in der Schweiz lebende (Verwandte) habe keinen Kontakt zu ihnen, weshalb sie nicht in deren Haus in Kosovo wohnen könnten. Auch in das Heimatdorf des Beschwerdeführers 1 könnten sie nicht zurückkehren, wie sich der Bestätigung der Gemeinde G._______ vom 20. Februar 2009 entnehmen lasse. Der Bericht der (...) vom 4. März 2009 zeige zudem, dass sie - die Beschwerdeführenden - als Angehörige einer Minderheit nicht in die Gesellschaft integriert seien, weshalb mit Übergriffen zu rechnen sei. Von einem tragfähigen Beziehungsnetz könne somit nicht gesprochen werden. Es lebten lediglich 584 Ashkali in Kosovo. Eine solch kleine Minderheit sei Repressalien grösserer Volksgruppen ausgesetzt, und der Zugang zu elementaren Rechten sei nicht gesichert. Die Sicherheitslage verschärfe sich aufgrund der vielen Rückkehrenden. Aus Sicht des Europäischen Kommissars für Menschenrechte sei deshalb eine erzwungene Rückkehr von Minderheitsangehörigen unhaltbar. Auch die medizinische Versorgung sei für Ashkali sehr schlecht. Die Beschwerdeführerin 2 leide an psychischen Problemen. Da sie sich in Ausschaffungshaft befinde, könne sie kein ärztliches Gutachten einholen. Ein solches sei von Amtes wegen in Auftrag zu geben. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund fehlender medizinischer Betreuung unzumutbar, aber auch weil sie - die Beschwerdeführenden - weder über eine Unterkunft noch über eine Arbeitsmöglichkeit verfügten. Als Angehörige einer Minderheit müssten sie mit Vertreibung, Schikanen und sogar körperlicher Gewalt rechnen. Sie seien deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. F. Die vollständigen vorinstanzlichen Akten trafen am 22. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 2 Das BFM erliess aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführenden 3-5 vier separate Verfügungen. Da es sich bei den Beschwerdeführenden um Familienmitglieder handelt, die gemeinsam in die Schweiz eingereist sind, im Wesentlichen denselben Sachverhalt geltend machen und gleiche Beschwerdebegehren in einer gemeinsamen Beschwerdeeingabe vorbringen, rechtfertigt sich vorliegend die gemeinsame Behandlung in einem Beschwerdeentscheid.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, hat sie sich dementsprechend einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Auf den Antrag in der Beschwerdeschrift um Gewährung des Asyls ist mithin nicht einzutreten. Indes prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 6.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit erfüllt.

E. 6.3 Hinsichtlich des materiellen Erfordernisses geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, dass kein Hinweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt, wonach seit der rechtskräftigen Erledigung des ersten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Zur Erläuterung dessen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in den angefochtenen Verfügungen vom 7. Januar 2010 verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Der Einschätzung des BFM, wonach die Beschwerdeführenden eine Rückkehr nach Kosovo nicht glaubhaft darzulegen vermochten, womit auch den neu geltend gemachten Vorbringen grundsätzlich der Boden entzogen sei, ist beizupflichten. Der behauptete Aufenthalt in Kosovo vor der Asylgesuchsstellung in H._______ kann angesichts der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz - 15. April 2009 beziehungsweise 15. Mai 2009 - und zur Aufenthaltsdauer in Kosovo - drei Wochen, wobei die Ausreise aber erst am 22. Juni 2009 erfolgt sei - sowie der unrealistischen Schilderung des problemlosen Passierens der Grenzkontrolle von J._______ nach K._______ ohne Reisedokumente grundsätzlich nicht geglaubt werden. Es ist nicht glaubhaft, dass die Vorweisung des - nicht in (...) oder (...) Sprache verfassten - negativen schweizerischen Asylentscheids die Vorlage von Identitätspapieren beim Grenzübertritt hätte ersetzen können. Auch die hinsichtlich der Abreise aus der Schweiz anderntags erfolgte Berichtigung des Beschwerdeführers 3, wonach diese nicht am 15. Mai 2009, sondern erst zwischen dem 27. und 29. Mai 2009 erfolgt sei, vermag nicht zu überzeugen und vermittelt vielmehr den Eindruck, dass damit nachträglich ein Einklang zur angegebenen Aufenthaltsdauer in Kosovo von drei Wochen konstruiert werden sollte. Die mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben und Berichte, die vor der angeblichen Abreise aus der Schweiz datieren) vermögen die Rückkehr nach Kosovo nicht zu belegen. Da die Frage einer Drittstaat-Zuständigkeit im Rahmen eines Dublin-Verfahrens regelmässig eingehend abgeklärt wird, kann auch nicht geglaubt werden, dass die (...) Behörden angeblich vom Beschwerdeführer 1 vorgezeigte Beweismittel für den Aufenthalt in Kosovo - die später alle aus unerklärlichen Gründen verschwunden seien - nicht abgenommen hätten. Aus den vorinstanzlichen Akten geht denn auch hervor, dass die Beschwerdeführenden den (...) Behörden keinerlei Belege für eine Rückkehr nach Kosovo haben vorlegen können. Mit ihren Schilderungen vermochten die Beschwerdeführenden somit nicht glaubhaft darzulegen, dass sie nach ihrem Untertauchen in der Schweiz nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens tatsächlich nach Kosovo zurückgekehrt sind. Mithin erübrigt es sich, die Nachreichung der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) in Aussicht gestellten Beweismittel (Bestätigungen betreffend Aufenthalt in Kosovo) abzuwarten. Nach dem Gesagten können auch die neu vorgebrachten Asylgründe - Probleme in Kosovo aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem (Verwandten) und den (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 und einer daraus drohenden Blutrache - grundsätzlich nicht geglaubt werden. Diese könnten aber selbst dann nicht geglaubt werden, wenn eine Rückkehr nach Kosovo als glaubhaft erachtet würde. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden 1 und 2 die angeblich drohende Blutrache nicht bereits im ersten Asylverfahren hätten vorbringen können. Dieser Asylgrund muss vielmehr als nachgeschoben erachtet werden. Die Erklärung des Beschwerdeführers 1, er habe diesen Asylgrund im ersten Verfahren noch nicht geltend gemacht, da er noch nicht über alles informiert gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal die die drohende Blutrache auslösende Tat des (Verwandten) bereits im Jahr 1992 stattgefunden habe. Die Erklärung des Beschwerdeführers 1 steht zudem im Widerspruch zur diesbezüglichen Angabe der Beschwerdeführerin 2, wonach sie im ersten Asylverfahren zwar bereits davon gewusst, dies jedoch nicht erwähnt hätten, da sie auf eine Besserung der Lage und damit die Möglichkeit einer Rückkehr nach Kosovo gehofft hätten. Die übrigen dargelegten Ausreisegründe - Beschimpfungen und Drohungen durch Nachbarn, schlechte wirtschaftliche und soziale Lage - entsprechen denjenigen im ersten Asylverfahren. Diese wurden bereits im Entscheid des BFM vom 30. Juni 2005 geprüft und rechtskräftig verneint. Das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist somit ebenfalls nicht erfüllt. Das BFM ist daher auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 20. November 2009 zu Recht nicht eingetreten.

E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet. Die Beschwerdeführenden verfügen nicht über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung und haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die angeordnete Wegweisung steht demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM somit zu Recht angeordnet.

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.2.1 In Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Kosovo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2009 ausgeführt wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien als gegeben erachtet werden können (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/10). Gestützt auf die im ersten Asylverfahren durchgeführte Einzelfallabklärung wurde der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo im Urteil vom 10. Februar 2009 als zumutbar erachtet. An dieser Einschätzung hat sich seither nichts geändert. Es kann deshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2009 und die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen vom 7. Januar 2010 verwiesen werden. Der Mangel an Wohnraum und Arbeitsplätzen, von dem die ansässige Bevölkerung allgemein betroffen ist, stellt keine existenzbedrohende Situation dar, die den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Die Beschwerdeführenden haben zudem mit mehreren in Kosovo lebenden Verwandten nach wie vor ein soziales Beziehungsnetz und es ist auch zu erwarten, dass sie von ihren im Ausland wohnhaften Verwandten gegebenenfalls unterstützt würden. Zudem verfügte der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben über den namhaften Betrag von Fr. (...).- als er in der Schweiz untertauchte (vgl. C10 S. 9). Im Rahmen des ersten Asylverfahrens haben die Beschwerdeführenden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Die neu von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Beschwerden - (Aufzählung) - sind nicht belegt. Dass ein aus Kosovo mitgeführtes ärztliches Attest in H._______ verschwunden sein soll, ist nicht glaubhaft (vgl. E. 6.3). Zudem lassen die vorgebrachten Beschwerden nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die im Heimatstaat nicht behandelbar wäre. Entsprechende Medikamente sind grundsätzlich auch in Kosovo erhältlich und der Zugang zu den medizinischen Strukturen ist in der Regel gegeben, wie die Beschwerdeführerin 2 selbst bestätigt, indem sie angab, sie habe in Kosovo einen Arzt aufgesucht (vgl. C13 S. 6). Mithin ist der Antrag (vgl. S. 6 der Beschwerde), es sei ein ärztliches Gutachten einzuholen, abzuweisen.

E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht nach wie vor als zumutbar.

E. 8.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 8.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Die Beschwerde ist aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden - bei solidarischer Haftbarkeit - auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Originale der angefochtenen Verfügungen retour) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-304/2010 D-332/2010 D-333/2010 D-334/2010 {T 0/2} Urteil vom 25. Januar 2010 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

1. A._______, geboren (...),

2. B._______, geboren (...),

3. C._______, geboren (...),

4. D._______, geboren (...),

5. E._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 7. Januar 2010 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführenden - ethnische Ashkali aus Kosovo - suchten am 27. November 2003 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. A.b Sie brachten damals im Wesentlichen vor, sie seien im Jahr 1991 nach F._______ gereist und hätten dort erfolglos um Asyl nachgesucht. Am (Datum) 2003 seien sie nach Kosovo zurückgeschafft worden. Da ihr ehemaliges Wohnhaus in G._______ während des Krieges zerstört worden und die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage schwierig gewesen sei, hätten sie bei verschiedenen Behörden und Organisationen Starthilfe beantragt, jedoch keine Unterstützung erhalten. Zudem seien sie bei ihrer Rückkehr von Nachbarn beschimpft worden. Aufgrund der unbefriedigenden Lage hätten sie sich erneut zur Ausreise entschlossen. B. B.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, den sich aus der allgemeinen Lage ergebenden Lebensbedingungen fehle es an den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen. Auch die Beschimpfungen durch albanischstämmige Nachbarn seien asylrechtlich nicht relevant. Trotz teilweise schwerwiegender Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten könne kein systematisches Vorgehen zu deren Vertreibung aus Kosovo festgestellt werden. Es sei vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Ein Neubeginn sei für die Beschwerdeführenden - mit Hilfe der Angehörigen aus dem Ausland und der Verwandten in Kosovo - zumutbar. B.c Gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung erhoben die Beschwerdeführenden am 30. Juli 2005 bei der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beurteilung der bei der Vorgängerorganisation hängigen Rechtsmittel am 1. Januar 2007 übernommen hatte, wies die Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2009 ab und stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Das BFM forderte daraufhin die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz bis zum 12. März 2009 zu verlassen. B.d Mit Eingabe vom 6. März 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 10. Februar 2009. Infolge Nichtbezahlens des wegen Aussichtslosigkeit der Revisionsanträge erhobenen Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom 3. April 2009 nicht ein. C. Am 10. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Das BFM schrieb dieses am 25. Juni 2009 als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Beschwerdeführenden am 17. April 2009 als verschwunden abgemeldet worden waren, da sie ihren Wohnort verlassen hatten, ohne die Behörden über ihren neuen Aufenthaltsort zu informieren. II. D. D.a Am 24. Juni 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden in H._______ um Asyl. In Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen/DAA, SR 0.142.392.68) wurden sie am 18. November 2009 von H._______ in die Schweiz zurückgeschafft, wo sie am 19. November 2009 - nach Verweigerung der Weiterreise nach Kosovo - in Ausschaffungshaft genommen wurden. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft suchten sie in der Schweiz am 20. November 2009 zum zweiten Mal um Asyl nach. D.b Die Beschwerdeführenden wurden zu den Asylgesuchen vom 20. November 2009 durch das BFM am 4. beziehungsweise 10. Dezember 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Sie führten im Wesentlichen aus, sie hätten die Schweiz gegen Mitte Mai (vgl. C13 S. 3) beziehungsweise am 15. Mai 2009 (vgl. C10 S. 3, C14 S. 3, C15 S. 3) respektive am 15. April 2009 (vgl. C9 S. 2) - beziehungsweise gemäss Berichtigung des Beschwerdeführers 3 vom 11. Dezember 2009 zwischen dem 27. und dem 29. Mai 2009 (vgl. C17) - verlassen und seien in ihrem eigenen Auto über I._______, J._______ und K._______ nach Kosovo gereist, wo sie am nächsten Tag eingetroffen seien. Sie seien nur an der (...) Grenze kontrolliert worden. Nach Vorweisen des negativen Asylentscheids der schweizerischen Behörden hätten sie die Grenze passieren können. Der Beschwerdeführer 1 habe im Dorf L._______, wo die Familie noch über ein Grundstück seines (Verwandten) verfügte, ein Haus bauen wollen. Das Angebot der schweizerischen Behörden zur Auszahlung einer Rückkehrhilfe habe der Beschwerdeführer 1 nicht angenommen, da er Angst gehabt habe, verhaftet zu werden. Zudem sei der angebotene Betrag von zirka Fr. (...).- nicht hoch gewesen und er habe nicht geglaubt, dass sie diesen wirklich erhalten würden (vgl. C10 S. 4). In Kosovo habe der Beschwerdeführer 1 bei verschiedenen Stellen erfolglos Hilfe beim Wiederaufbau des Hauses beantragt. Die dortigen Lebensbedingungen seien seit dem ersten Asylgesuch in der Schweiz noch viel schlimmer geworden. Sie seien nach der Rückkehr von Albanern beschimpft und bedroht worden. Dem Beschwerdeführer 1 werde zudem vorgeworfen, dass seine Familie im Jahr 1992 einen (Verwandten), der zwei serbische Polizisten getötet habe, versteckt habe, und dass seine (Verwandten) während des Krieges mit den Serben zusammengearbeitet hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe dies beim ersten Asylgesuch nicht erwähnt, da er damals noch nicht alles gewusst habe (vgl. C10 S. 11). Gemäss der Beschwerdeführerin 2 hätten sie diese Vorfälle beim ersten Asylgesuch nicht erwähnt, da sie gehofft hätten, dass sich die Lage verbessere und sie nach Kosovo zurückkehren könnten (vgl. C13 S. 9). Der Beschwerdeführer 3 habe von der drohenden Blutrache wegen des (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 erst im Mai 2009 erfahren (vgl. C14 S. 10). Der Beschwerdeführer 5 habe davon zuvor nichts gewusst (vgl. C15 S. 6). Die Polizei habe dem Beschwerdeführer 1 gesagt, dass sie sie ohne Wohnadresse in Kosovo nicht schützen könne. Aufgrund dieser Situation hätten sie Kosovo nach drei Wochen (vgl. C13 S. 5) beziehungsweise am 22. Juni 2009 (vgl. C9 S. 7, C10 S. 6, C14 S. 4, C15 S. 3) wieder verlassen und seien mit Hilfe eines Schleppers nach H._______ gereist, wo sie am 24. Juni 2009 eingetroffen seien. Die (...) Behörden hätten keine Beweismittel für den zwischenzeitlichen Aufenthalt in Kosovo verlangt (vgl. C10 S. 7, C13 S. 7), und später habe der Beschwerdeführer 1 die mitgeführten Belege im Zimmer nicht mehr gefunden (vgl. C10 S. 7). D.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. C9, C10, C13, C14 und C15). E. E.a Mit Verfügungen vom 7. Januar 2010 - eröffnet am 11. Januar 2010 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 20. November 2009 nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen und es ergäben sich keine Hinweise, dass nach Abschluss des letzten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Für die Behauptung, vor der Asylgesuchsstellung in H._______ nach Kosovo zurückgekehrt zu sein, gebe es keine Beweise oder Indizien. Die Beschwerdeführenden hätten sich zum Ausreisedatum aus der Schweiz und zur Aufenthaltsdauer in Kosovo widersprüchlich geäussert. Zudem sei es unglaubhaft, dass das Passieren der (...) Grenze ohne Reisedokumente, lediglich unter Vorweisung des negativen schweizerischen Asylentscheids, problemlos möglich gewesen sein sollte. Aus den Dublin-Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführenden den (...) Behörden keine Beweismittel für den Aufenthalt in Kosovo vorgelegt hätten. Es sei nicht glaubhaft, dass angeblich vorgezeigte Beweismittel von den (...) Behörden nicht abgenommen worden sein sollten, und diese Dokumente zudem später plötzlich verschwunden sein sollten. Auch die Erklärungen zur ausgeschlagenen Rückkehrhilfe seien nicht plausibel. Da die Rückkehr nach Kosovo nicht glaubhaft dargelegt worden sei, sei auch den neu geltend gemachten Vorbringen grundsätzlich der Boden entzogen. Überdies stehe die Erklärung des Beschwerdeführers 1, er habe im ersten Asylgesuch die Probleme aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen zum (Verwandten) und den (Verwandten) nicht erwähnt, da er nicht über alles informiert gewesen sei, im Widerspruch zur Schilderung der Beschwerdeführerin 2, wonach sie diese Probleme nicht erwähnt hätten, da sie gehofft hätten, dass sich ihre Lage verbessere und sie in den Kosovo zurückkehren könnten. Zudem sei der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben bereits im Jahr 2003 von Albanern in Kosovo auf die Vergangenheit seiner Verwandtschaft angesprochen worden. Dass er davon beim ersten Asylgesuch nichts gewusst haben wolle, könne somit nicht gehört werden. Die übrigen Benachteiligungen - Beschimpfungen und Bedrohungen - wären selbst bei Wahrunterstellung einer Rückkehr nach Kosovo zu wenig intensiv, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die internationalen Sicherheitskräfte und die kosovarische Polizei seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen, und die kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Es sei deshalb vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes auszugehen, weshalb die geltend gemachten Übergriffe Dritter nicht asylrelevant seien. Die schlechte Wirtschaftslage und die hohe Kriminalität seien auf die allgemeine Situation in Kosovo zurückzuführen und stellten ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Auf die Asylgesuche sei deshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei nach wie vor zulässig, zumutbar und möglich. E.c Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gemeinsam Beschwerde und ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. E.d Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie hätten glaubhaft dargelegt, dass sie sich im Frühjahr 2009 erneut in Kosovo aufgehalten hätten. Lediglich die Beschwerdeführerin 4 habe sich beim Datum der Ausreise aus der Schweiz um einen Monat geirrt, was nicht als offensichtlicher Widerspruch gewertet werden könne. Es sei auch nicht unglaubhaft, dass sie den EU-Raum durch Vorlage des negativen Asylentscheids ungehindert hätten verlassen können. Die Grenzkontrollen an Schengen-Aussengrenzen fielen wohl rigide aus, wenn Personen den EU-Raum betreten wollten, aber sicherlich nicht bei der Ausreise. Auch die ausgeschlagene Rückkehrhilfe vermöge den Aufenthalt in Kosovo nicht zu widerlegen. Sie hätten Angst gehabt, sich bei den Behörden zu melden, da sie befürchteten, in Ausschaffungshaft genommen zu werden. Zum Beleg ihres Aufenthalts in Kosovo würden sie Unterlagen nachreichen; dies beanspruche jedoch noch einige Zeit. Die Verhältnisse hätten sich seit dem letzten Asylverfahren nicht nur durch den erfolglosen Aufenthalt in Kosovo, sondern auch in Form einer Sippenhaft mit drohender Blutrache verändert. Sie würden nicht nur von den Serben wegen Beihilfe zum Polizistenmord, sondern auch von den in Kosovo ansässigen Albanern als Kollaborateure der Serben verfolgt und schikaniert. Das BFM verkenne den Ernst der Lage einer kleinen verhassten Minderheit, wenn es ausführe, die Benachteiligungen seien zu wenig intensiv, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sie würden in Kosovo nie ein annähernd normales Leben führen können. Daran ändere auch die Unabhängigkeitserklärung des Landes nichts. Es treffe nicht zu, dass die internationalen Missionen und Sicherheitskräfte sie schützen könnten. Auch die lokalen Polizeibehörden seien nicht willens, den erforderlichen Schutz zu bieten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft dennoch verneinen, sei zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das BFM stütze sich hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf den Abklärungsbericht des M._______ vom 15. Dezember 2005. Diese Abklärungsergebnisse entsprächen jedoch nicht den aktuellen Verhältnissen. In L._______ lebten keine Ashkali mehr. Das Dorf sei völlig zerstört, wie Filmaufnahmen aus dem Jahr 2009 zeigten, die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 6. März 2009 beim BFM eingereicht worden seien. Der im Abklärungsbericht genannte (Verwandte) sei ebenso wie die (Verwandten) nicht in der Lage und willens, sie aufzunehmen. Die in der Schweiz lebende (Verwandte) habe keinen Kontakt zu ihnen, weshalb sie nicht in deren Haus in Kosovo wohnen könnten. Auch in das Heimatdorf des Beschwerdeführers 1 könnten sie nicht zurückkehren, wie sich der Bestätigung der Gemeinde G._______ vom 20. Februar 2009 entnehmen lasse. Der Bericht der (...) vom 4. März 2009 zeige zudem, dass sie - die Beschwerdeführenden - als Angehörige einer Minderheit nicht in die Gesellschaft integriert seien, weshalb mit Übergriffen zu rechnen sei. Von einem tragfähigen Beziehungsnetz könne somit nicht gesprochen werden. Es lebten lediglich 584 Ashkali in Kosovo. Eine solch kleine Minderheit sei Repressalien grösserer Volksgruppen ausgesetzt, und der Zugang zu elementaren Rechten sei nicht gesichert. Die Sicherheitslage verschärfe sich aufgrund der vielen Rückkehrenden. Aus Sicht des Europäischen Kommissars für Menschenrechte sei deshalb eine erzwungene Rückkehr von Minderheitsangehörigen unhaltbar. Auch die medizinische Versorgung sei für Ashkali sehr schlecht. Die Beschwerdeführerin 2 leide an psychischen Problemen. Da sie sich in Ausschaffungshaft befinde, könne sie kein ärztliches Gutachten einholen. Ein solches sei von Amtes wegen in Auftrag zu geben. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund fehlender medizinischer Betreuung unzumutbar, aber auch weil sie - die Beschwerdeführenden - weder über eine Unterkunft noch über eine Arbeitsmöglichkeit verfügten. Als Angehörige einer Minderheit müssten sie mit Vertreibung, Schikanen und sogar körperlicher Gewalt rechnen. Sie seien deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. F. Die vollständigen vorinstanzlichen Akten trafen am 22. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 2. Das BFM erliess aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführenden 3-5 vier separate Verfügungen. Da es sich bei den Beschwerdeführenden um Familienmitglieder handelt, die gemeinsam in die Schweiz eingereist sind, im Wesentlichen denselben Sachverhalt geltend machen und gleiche Beschwerdebegehren in einer gemeinsamen Beschwerdeeingabe vorbringen, rechtfertigt sich vorliegend die gemeinsame Behandlung in einem Beschwerdeentscheid. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, hat sie sich dementsprechend einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Auf den Antrag in der Beschwerdeschrift um Gewährung des Asyls ist mithin nicht einzutreten. Indes prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 6. 6.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit erfüllt. 6.3 Hinsichtlich des materiellen Erfordernisses geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, dass kein Hinweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt, wonach seit der rechtskräftigen Erledigung des ersten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Zur Erläuterung dessen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in den angefochtenen Verfügungen vom 7. Januar 2010 verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Der Einschätzung des BFM, wonach die Beschwerdeführenden eine Rückkehr nach Kosovo nicht glaubhaft darzulegen vermochten, womit auch den neu geltend gemachten Vorbringen grundsätzlich der Boden entzogen sei, ist beizupflichten. Der behauptete Aufenthalt in Kosovo vor der Asylgesuchsstellung in H._______ kann angesichts der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz - 15. April 2009 beziehungsweise 15. Mai 2009 - und zur Aufenthaltsdauer in Kosovo - drei Wochen, wobei die Ausreise aber erst am 22. Juni 2009 erfolgt sei - sowie der unrealistischen Schilderung des problemlosen Passierens der Grenzkontrolle von J._______ nach K._______ ohne Reisedokumente grundsätzlich nicht geglaubt werden. Es ist nicht glaubhaft, dass die Vorweisung des - nicht in (...) oder (...) Sprache verfassten - negativen schweizerischen Asylentscheids die Vorlage von Identitätspapieren beim Grenzübertritt hätte ersetzen können. Auch die hinsichtlich der Abreise aus der Schweiz anderntags erfolgte Berichtigung des Beschwerdeführers 3, wonach diese nicht am 15. Mai 2009, sondern erst zwischen dem 27. und 29. Mai 2009 erfolgt sei, vermag nicht zu überzeugen und vermittelt vielmehr den Eindruck, dass damit nachträglich ein Einklang zur angegebenen Aufenthaltsdauer in Kosovo von drei Wochen konstruiert werden sollte. Die mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben und Berichte, die vor der angeblichen Abreise aus der Schweiz datieren) vermögen die Rückkehr nach Kosovo nicht zu belegen. Da die Frage einer Drittstaat-Zuständigkeit im Rahmen eines Dublin-Verfahrens regelmässig eingehend abgeklärt wird, kann auch nicht geglaubt werden, dass die (...) Behörden angeblich vom Beschwerdeführer 1 vorgezeigte Beweismittel für den Aufenthalt in Kosovo - die später alle aus unerklärlichen Gründen verschwunden seien - nicht abgenommen hätten. Aus den vorinstanzlichen Akten geht denn auch hervor, dass die Beschwerdeführenden den (...) Behörden keinerlei Belege für eine Rückkehr nach Kosovo haben vorlegen können. Mit ihren Schilderungen vermochten die Beschwerdeführenden somit nicht glaubhaft darzulegen, dass sie nach ihrem Untertauchen in der Schweiz nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens tatsächlich nach Kosovo zurückgekehrt sind. Mithin erübrigt es sich, die Nachreichung der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) in Aussicht gestellten Beweismittel (Bestätigungen betreffend Aufenthalt in Kosovo) abzuwarten. Nach dem Gesagten können auch die neu vorgebrachten Asylgründe - Probleme in Kosovo aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem (Verwandten) und den (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 und einer daraus drohenden Blutrache - grundsätzlich nicht geglaubt werden. Diese könnten aber selbst dann nicht geglaubt werden, wenn eine Rückkehr nach Kosovo als glaubhaft erachtet würde. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden 1 und 2 die angeblich drohende Blutrache nicht bereits im ersten Asylverfahren hätten vorbringen können. Dieser Asylgrund muss vielmehr als nachgeschoben erachtet werden. Die Erklärung des Beschwerdeführers 1, er habe diesen Asylgrund im ersten Verfahren noch nicht geltend gemacht, da er noch nicht über alles informiert gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal die die drohende Blutrache auslösende Tat des (Verwandten) bereits im Jahr 1992 stattgefunden habe. Die Erklärung des Beschwerdeführers 1 steht zudem im Widerspruch zur diesbezüglichen Angabe der Beschwerdeführerin 2, wonach sie im ersten Asylverfahren zwar bereits davon gewusst, dies jedoch nicht erwähnt hätten, da sie auf eine Besserung der Lage und damit die Möglichkeit einer Rückkehr nach Kosovo gehofft hätten. Die übrigen dargelegten Ausreisegründe - Beschimpfungen und Drohungen durch Nachbarn, schlechte wirtschaftliche und soziale Lage - entsprechen denjenigen im ersten Asylverfahren. Diese wurden bereits im Entscheid des BFM vom 30. Juni 2005 geprüft und rechtskräftig verneint. Das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist somit ebenfalls nicht erfüllt. Das BFM ist daher auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 20. November 2009 zu Recht nicht eingetreten. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet. Die Beschwerdeführenden verfügen nicht über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung und haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die angeordnete Wegweisung steht demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM somit zu Recht angeordnet. 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.1 In Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Kosovo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2009 ausgeführt wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien als gegeben erachtet werden können (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/10). Gestützt auf die im ersten Asylverfahren durchgeführte Einzelfallabklärung wurde der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo im Urteil vom 10. Februar 2009 als zumutbar erachtet. An dieser Einschätzung hat sich seither nichts geändert. Es kann deshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2009 und die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen vom 7. Januar 2010 verwiesen werden. Der Mangel an Wohnraum und Arbeitsplätzen, von dem die ansässige Bevölkerung allgemein betroffen ist, stellt keine existenzbedrohende Situation dar, die den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Die Beschwerdeführenden haben zudem mit mehreren in Kosovo lebenden Verwandten nach wie vor ein soziales Beziehungsnetz und es ist auch zu erwarten, dass sie von ihren im Ausland wohnhaften Verwandten gegebenenfalls unterstützt würden. Zudem verfügte der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben über den namhaften Betrag von Fr. (...).- als er in der Schweiz untertauchte (vgl. C10 S. 9). Im Rahmen des ersten Asylverfahrens haben die Beschwerdeführenden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Die neu von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Beschwerden - (Aufzählung) - sind nicht belegt. Dass ein aus Kosovo mitgeführtes ärztliches Attest in H._______ verschwunden sein soll, ist nicht glaubhaft (vgl. E. 6.3). Zudem lassen die vorgebrachten Beschwerden nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die im Heimatstaat nicht behandelbar wäre. Entsprechende Medikamente sind grundsätzlich auch in Kosovo erhältlich und der Zugang zu den medizinischen Strukturen ist in der Regel gegeben, wie die Beschwerdeführerin 2 selbst bestätigt, indem sie angab, sie habe in Kosovo einen Arzt aufgesucht (vgl. C13 S. 6). Mithin ist der Antrag (vgl. S. 6 der Beschwerde), es sei ein ärztliches Gutachten einzuholen, abzuweisen. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht nach wie vor als zumutbar. 8.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 8.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Die Beschwerde ist aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden - bei solidarischer Haftbarkeit - auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Originale der angefochtenen Verfügungen retour) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: