Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1434/2014/mel Urteil vom 24. März 2014 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige von Äthiopien, welche aus Addis Abeba stammt und der Ethnie der Oromo angehört - am 25. März 2010 ihr erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass sie zur Begründung ihres damaligen Gesuches zur Hauptsache geltend machte, sie sei Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) und wegen ihrer Aktivitäten für diese Partei sei sie im Sommer 2009 verhaftet worden und für drei Monate ins Gefängnis gekommen, dass sie zwar mangels Beweisen von den Behörden wieder freigelassen worden sei, sie aber Ende 2009 eine behördliche Vorladung auf den 16. April 2010 erhalten habe, weshalb sie ihre Heimat im März 2010 aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung verlassen habe, dass das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 21. September 2010 abgelehnt wurde, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges, wobei vom Bundesamt die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Ergebnis von Abklärungen in der Heimat und eine insgesamt mangelnde Substanziierung als unglaubhaft erklärt wurden, dass dieser Entscheid - auf Beschwerde hin - mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7556/2010 vom 3. März 2011 bestätigt wurde, wobei in diesem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen als zutreffend erkannt wurden, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des BFM vom 10. März 2011 eine neue Ausreisefrist per 7. April 2011 angesetzt wurde, die Wegweisung gemäss Aktenlage aber nicht vollzogen wurde, dass die Beschwerdeführerin am 24. April 2013 mit einer als "Wiedererwägung" bezeichneten Eingabe ans BFM gelangte, in welcher sie zur Hauptsache geltend machte, sie sei Mitglied der X._______, welche in Deutschland ein Büro habe, und vor diesem Hintergrund habe sie im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit Verfolgung, Inhaftierung und Folter zu rechnen, dass sie mit ihrer Eingabe als Beweismittel die Kopie eines Mitgliederausweises vom 15. Februar 2011, eine Bestätigung der Partei vom 1. Mai 2011, ein undatiertes Unterstützungsschreiben anderer Mitglieder und drei undatierte Fotos zu ihrer Teilnahme an einer Versammlung und einer Demonstration der X._______ zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des BFM vom 4. Juni 2013 aufgefordert wurde, ihr Wiedererwägungsgesuch näher zu begründen, dass sie in der Folge mit Eingabe vom 12. Juni 2013 präzisierte, es sei ihr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 und Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und nach Art. 44 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug gegenwärtig unzulässig oder unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG sei, im Weiteren sei sie zwecks ausführlicher Darlegung ihrer exilpolitischen Tätigkeiten vom BFM anzuhören und schliesslich sei ihr im Sinne von Art. 42 AsylG der Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens zu gestatten, verbunden mit entsprechender Anweisung an die zuständige kantonale Behörde, dass sie in ihre Eingabe namentlich geltend machte, am 24. April 2013 habe sie Beweismittel eingereicht, mit welchen ihre intensiven exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz belegt würden, und aufgrund ihres exilpolitischen Engagements sei sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat von erheblichen Nachteilen bedroht, müsse doch davon ausgegangen werden, dass die äthiopischen Behörden von ihren herausragenden Aktivitäten in der Schweiz Kenntnis genommen hätten, dass sie am 24. Juni 2013 die Kopie einer Bestätigung der X._______ vom 1. Juni 2013 nachreichte, worin von der X._______-Deutschland ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei nicht nur Mitglied, sondern seit dem 13. April 2013 auch die Frauenbeauftragte des X._______-Unterstützungskomitees ... [in der Schweiz] und in dieser Funktion während der letzten zwölf Monate für die Partei sehr aktiv gewesen, dass vom BFM zwar am 27. August 2013 der Vollzug der Wegweisung antragsgemäss ausgesetzt, auf die beantragte Durchführung einer Anhörung in der Folge jedoch verzichtet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2014 (eröffnet am folgenden Tag) in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, wobei das Bundesamt mit diesem Entscheid den Antrag um Durchführung einer Anhörung ausdrücklich ablehnte und der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.- auferlegte, dass das Bundesamt in seinem Entscheid vorab festhielt, der Durchführung einer Anhörung bedürfe es nicht, da der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben hinreichend klar erstellt sei, dass das Bundesamt in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss gelangte, gemäss den Feststellungen im ordentlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus der Heimat nie im Blickfeld der äthiopischen Behörden gestanden und vor dem Hintergrund ihres bloss bescheidenen Engagements in der Schweiz sei nicht davon auszugehen, dies hätte sich in der Zwischenzeit geändert, dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang festhielt, aus der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der X._______ könne sie nichts anderes für sich ableiten, zumal die X._______ innerhalb Äthiopiens praktisch bedeutungslos sei und es der X._______ in der Schweiz zur Hauptsache um die Unterstützung von Exil-Äthiopiern gehe, weshalb nicht von einem relevanten Interesse von Seiten der äthiopischen Behörden auszugehen sei, dass das Bundesamt im Übrigen begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der X._______ erkennen liess, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 18. März 2014 Beschwerde erhob, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung einer vorläufigen Aufnahme (als Flüchtling) beantragte, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Durchführung einer Anhörung, und sie in prozessualer Hinsicht um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um eine kostenlose Beschwerdeführung ersuchte, dass sie mit ihrer Eingabe als Beweismittel zwei Fotos und ein Schreiben des Vereins Y._______ zu den Akten reichte (alle undatiert), dass sie vor diesem Hintergrund und der bereits bekannten Beweismittel bekräftigte, aufgrund ihres exilpolitischen Engagements wäre sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat von erheblichen Nachteilen bedroht, zumal davon auszugehen sei, dass die äthiopischen Behörden von ihren herausragenden Aktivitäten in der Schweiz Kenntnis genommen hätten, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass demzufolge auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin nach erfolglosem Durchlaufen ihres ersten Asylverfahrens mit einem zweiten Asylgesuch ans BFM gelangt ist, dass die Behandlung dieses erneuten Gesuches am 1. Februar 2014, und damit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, noch hängig war, weshalb das Bundesamt die vorliegende Sache zu Recht nach den altrechtlichen Bestimmungen für Mehrfach- respektive erneute Asylgesuche beurteilt hat (Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012), dass gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei der Prüfung eines erneuten Gesuches nur Ereignisse als relevant zu erkennen sind, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen Hinweise jedoch nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2), dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches zur Hauptsache geltend gemacht hat, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil sie sich im Kreise der X._______ exilpolitisch engagiert habe, dass das BFM in dieser Hinsicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, der entscheidrelevante Sachverhalt sei bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben vom 24. April 2013, 12. Juni 2013 und 24. Juni 2013 erstellt, weshalb das Bundesamt zu Recht auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet hat (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 5.1-5.7), dass das BFM in seinem Entscheid in ausführlicher und insgesamt schlüssiger Weise aufgezeigt hat, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten betreffend nicht darauf schliessen lassen, von Seiten der äthiopischen Behörden würde ein ernsthaftes Interesse an ihrer Person bestehen, dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Erwägungen - auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - kaum etwas stichhaltiges entgegen zu setzen vermag, sondern sie es im Wesentlichen beim bekannten Vorbringen belässt, ihr exilpolitisches Engagement sei flüchtlingsrechtlich relevant, da die äthiopischen Behörden von ihren herausragenden Aktivitäten in der Schweiz sicher Kenntnis genommen hätten, dass indes das Vorbringen über ein angeblich herausragendes Engagement aufgrund der Aktenlage nicht überzeugen kann, da auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel (zwei undatierte Fotos und ein undatiertes Bestätigungsschreiben) von bloss niederschwelligen Aktivitäten im weiteren Kreis der äthiopischen Diaspora in der Schweiz auszugehen ist, dass zwar im neu vorgelegten Schreiben der Y._______ über ein angeblich sehr breitgefächertes Engagement der Beschwerdeführerin zugunsten dieser Organisation berichtet wird, das vorgelegte Schreiben - welches soweit ersichtlich von einer Kleinstorganisation ohne regimefeindliches Profil stammt - mangels nachvollziehbarer Vertiefung respektive konkreter und stichhaltiger Angaben als blosses Gefälligkeitsschreiben zu erkennen ist, wie auch das vorerwähnte Schreiben der X._______-Deutschland, dass aufgrund der Aktenlage auch bei wohlwollender Betrachtung keinerlei Anlass zur Annahme besteht, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein exponiertes Mitglied der äthiopischen Diaspora, welches aufgrund ernsthaft regimefeindlicher Aktivitäten ins Visier der äthiopischen Behörden gelangt wäre, dass bei dieser Sachlage der von der Beschwerdeführerin sinngemäss vertretene Ansatz, aufgrund ihres markanten Profils würde von Seiten der heimatlichen Behörden ein massgebliches Verfolgungsinteresse bestehen, als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Annahme besteht, seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens seien Ereignisse eingetreten oder hätten sich Gründe ergeben, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass daran auch die Berufung auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage exilpolitischer Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger und deren Registrierung durch die heimatlichen Behörden nichts ändert, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass indes im Falle der Beschwerdeführerin - wie bereits im vorangegangenen Verfahren festgestellt - keine Vollzugshindernisse (im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) zu erblicken sind, dass sich seit Abschluss des Vorverfahrens weder eine Änderung der Verhältnisse in Äthiopien ergeben hat noch eine relevante Änderung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ersichtlich ist, weshalb in vorgenannter Hinsicht auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. dazu das Urteil D-7556/2010 vom 3. März 2011, E. 8, S. 11 ff.), dass bei dieser Sachlage die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um eine kostenlose Beschwerdeführung respektive um Erlass der Verfahrenskosten (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: