Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1407/2014 Urteil vom 26. März 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2010 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. März 2010 in Anwendung von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4661/2010 vom 3. Dezember 2010 die dagegen am 28. Juni 2010 erhobene Beschwerde mangels glaubhaft dargelegten Sachverhalts abwies, dass das BFM mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 13. Januar 2011 einräumte, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2011 eine als Ergänzung zur Beschwerde vom 28. Juni 2010 bezeichnete Eingabe einreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3644/2011 vom 29. Juni 2011 auf diese Eingabe unter dem Titel der Revision nicht eintrat, dass die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete und beim BFM eingereichte Eingabe vom 28. Juli 2011 (Poststempel) von diesem mit Schreiben vom 15. August 2011 unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Revision in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht die ihm überwiesene Eingabe vom 28. Juli 2011 als Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4661/2010 vom 3. Dezember 2010 entgegennahm, dass das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch mit Urteil D-4497/2011 vom 29. August 2011 mangels Erheblichkeit der Vorbringen im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) abwies, dass der Beschwerdeführer mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 24. November 2011 (Poststempel) um Asyl ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, am 1. August 2011 der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) beigetreten zu sein und als offizielles Mitglied dieser Partei bei einer Rückkehr nach Äthiopien von der Regierung verfolgt, inhaftiert und wohl auch gefoltert zu werden, dass er im Bereich der Politik Äthiopiens tätig sei, dass er die Ziele der EPPF bekannt gemacht, Mitgliederwerbung betrieben, Slogans hergestellt und Personen für Demonstrationen motiviert habe, dass er in der Schweiz gut integriert sei, dass er abschliessend um eine wohlwollende Prüfung seines Gesuchs sowie um Akteneinsicht und Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur einlässlichen Begründung des Gesuchs ersuchte, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Unterlagen zu den Akten reichte (Bestätigung der Mitgliedschaft bei der EPPF; Bestätigungsschreiben des Generalsekretärs der EPPF im Ausland vom 26. Oktober 2011; undatierte, von fünf Mitgliedern der EPPF Schweiz unterzeichnete Bestätigung über die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers; Empfehlungsschreiben der ORS-Services vom 22. November 2011), dass das BFM mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 dem Migrationsamt des Kantons B._______ per Telefax mitteilte, dass ein zweites Asylgesuch eingereicht worden sei und demzufolge der Wegweisungsvollzug sistiert werde, dass mit Schreiben vom 19. November 2013 das Schweizerische Rote Kreuz, Kanton B._______, unter anderem um Auskunft betreffend den Verfahrensstand erbat und auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers hinwies, dass das BFM in seiner Antwort vom 27. Januar 2014 unter anderem auf die hohe Geschäftslast verwies und festhielt, es sei nicht möglich, dem Beschwerdeführer auf ein bestimmtes Datum hin einen Termin für eine Anhörung sowie einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen, dass das BFM mit Schreiben vom 28. Februar 2014 dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten gemäss dem von ihm mit Eingabe vom 24. November 2011 gestellten Gesuch zukommen liess, dass ferner unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG festgehalten wurde, mit der Akteneinsicht sei keine Frist zur Stellungnahme verbunden, dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2014 - eröffnet am 11. März 2014 - in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festsetzte und festhielt, dass im Unterlassungsfall der Beschwerdeführer in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne, dass der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben wurde, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und es würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass seit Einreichung der Eingabe vom 24. November 2011 (Poststempel), mit der die Mitgliedschaft bestätigt und in der in vier Stichworten die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Front beschrieben seien, keine weiteren Belege eingereicht worden seien, wonach er sich seit diesem Datum hierin aktiv gezeigt hätte, dass aufgrund der aufgezählten, aber nicht geltend gemachten oder belegten Aktivitäten für die EPPF demnach einzig sein Beitritt für dieselbe aktenkundig sei und seine Tätigkeiten mitnichten als exponiert bezeichnet werden könnten, dass die blosse Mitgliedschaft bei einer regimekritischen Organisation zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht genüge, dass hinzu komme, dass die zeitlich vor der Ausreise geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers (erstes Asylverfahren; Anmerkung des Gerichts) sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet worden seien, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylverfahrens andere Gründe vorgebracht habe, die sich nicht auf oppositionelle Aktivitäten bezogen hätten, dass somit kein Anlass für die Annahme bestehe, er wäre vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder Aktivist registriert worden, dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, weil diesem keine triftigen Gründe entgegenstünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche am 1. Februar 2014 in Kraft trat, unter anderem die Bestimmung betreffend Nichteintreten auf ein zweites Asylgesuch (alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG) aufgehoben wurde, dass nach Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325) bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt, dass demnach auf den vorliegenden Fall die bisherige Bestimmung betreffend Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers anzuwenden ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 alt Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass nach dem Gesagten auf die Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbezüglich anderslautenden Anordnungen enthält, weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass festzuhalten ist, dass die Vorinstanz im Einklang mit der Rechtsprechung (BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772) aufgrund der schriftlichen Eingabe vom 24. November 2011 im vorliegenden Fall auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtete, dass der Beschwerdeführer ein exilpolitisches Engagement zugunsten der EPPF erstmals für die Zeit nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens geltend machte, dass vom Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen wäre, in der bis zum Nichteintretensentscheid des BFM vom 7. März 2014 verbliebenen Zeit (rund 2 1/3 Jahre) allfällige zusätzliche Vorbringen oder Unterlagen im Zusammenhang mit seiner politischen Betätigung in der Schweiz in das von ihm eingeleitete Verfahren einzubringen, dass das BFM in seinem Schreiben vom 28. Februar 2014 im Zusammenhang mit der Akteneinsichtsgewährung unter anderem festhielt, die amtliche Untersuchung sei abgeschlossen und verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erschienen und vor dem Endentscheid eingingen, könnten noch berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 VwVG), dass demnach der Beschwerdeführer für sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement nicht nur genügend Zeit hatte, weitere diesbezüglich aufschlussreichere Sachverhaltselemente ins Verfahren einzubringen, sondern er wurde gar explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen beziehungsweise dazu aufgefordert, dass der Beschwerdeführer letztlich allfällig aus seiner Unterlassung resultierende nachteilige Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat, dass sodann die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer erstmals vorgetragenen Sachverhalt einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhalten, dass lediglich im Sinne einer Ergänzung respektive Veranschaulichung darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im ordentlichen Verfahren Probleme mit den heimatlichen Behörden - ausser den vom BFM und dem Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachteten - sowie politische Aktivitäten ausdrücklich verneinte (vgl. A 1 S. 6; A 7 S. 7 und 9 gemäss Aktenverzeichnis BFM), sondern im Wesentlichen vorbrachte, wegen interner Streitigkeiten seiner Glaubensgemeinschaft geflohen zu sein, dass in der Rechtsmitteleingabe den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt werden, welche ihre Argumentation widerlegen könnten, dass eine Auseinandersetzung mit ihnen unterbleibt und es der Beschwerdeführer mit blossen, nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen bewenden lässt (u.a. Verfolgung durch die äthiopische Regierung ohne Barmherzigkeit im Falle einer Rückkehr; Gefährdung von Frau und Kindern wegen ihm in Äthiopien; (Berufsausübung zugunsten bestimmter Landsleute) in der ganzen Schweiz; Unterstützung dieser Leute für eine Asylgewährung und daraus resultierende schwierige Situation), dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse, insbesondere solche zum Umfang des vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Engagements sowie zu demjenigen (Berufsausübung zugunsten bestimmter Landsleute) in der Schweiz unterbleiben, dass allfällig konkret daraus resultierende beziehungsweise befürchtete nachteilige Massnahmen staatlicher Organe im Falle einer Rückkehr ins Heimatland ebenfalls nicht dargelegt werden, dass den auf Beschwerdestufe kommentarlos eingereichten Beweismitteln (Fotos im Rahmen der vom Beschwerdeführer erwähnten [Berufsausübung]t; Farbkopien von Personen mit Transparenten) mangels Spezifizierung die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen ist, dass mit diesen untauglichen Unterlagen keine flüchtlingsrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers aufgezeigt wird, dass abschliessend festzuhalten ist, dass sich aus den Akten insgesamt keine hinreichenden oder schlüssigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer könnte durch seine geltend gemachten Tätigkeiten in der Schweiz das Profil eines exponierten Regimegegners aufweisen, welcher für die äthiopischen Machthaber als gefährliche Person eingestuft werden müsste (vgl. dazu auch BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerde keine Ausführungen enthält, wonach sich die allgemeine Lage in Äthiopien oder die individuelle Situation des Beschwerdeführers seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4661/2010 vom 3. Dezember 2010 grundlegend verändert hätte, dass es sich daher rechtfertigt, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechende Erwägung 7.4 S. 13 f. im besagten Urteil zu verweisen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten, aufgrund der Anwesenheitsdauer in der Schweiz seit dem 4. März 2010 entwickelten psychischen Probleme (Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Stress) kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen, dass davon auszugehen ist, dass die Ursachen der mit keinem ärztlichen Attest untermauerten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vielmehr vom ungewissen Ausgang des vorliegenden Verfahrens sowie durch die Trennung von seiner in Äthiopien lebenden Familie (Frau und Kinder) bestimmt sind, dass ebenfalls angenommen werden darf, dass diese nicht lebensbedrohlich einzuschätzenden Beschwerden im Falle einer Rückkehr in den angestammten Kultur- und Gesellschaftskreis eine Wendung zur Besserung nehmen werden, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 alt Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen beziehungsweise er sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren, gegenstandslos geworden ist, zumal gemäss Aktenlage keine Daten weitergegeben wurden, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenso gegenstandslos geworden ist, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch nach Abs. 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: